Titel:
Anfangsverdacht, Unterschlagung, Durchsuchung, Mitnahme zur Durchsicht, Eigentumsverhältnisse, Verhältnismäßigkeit, Ermittlungsmaßnahme
Schlagworte:
Anfangsverdacht, Unterschlagung, Durchsuchung, Mitnahme zur Durchsicht, Eigentumsverhältnisse, Verhältnismäßigkeit, Ermittlungsmaßnahme
Rechtsmittelinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.04.2024 – 16 Qs 12/24
BVerfG vom 29.04.2025 – 1 BvR 1368/24
Tenor
Die auf Anordnung des Kommissariats ... am 19.12.2023 bewirkte vorläufige Mitnahme zur Durchsicht der folgenden Gegenstände wird gemäß § 110 Abs. 4, § 98 Abs. 2 StPO bestätigt.
- Ipad () inkl. Hülle und Tastatur (Verzeichnis lfd. Nr. 1.1.1)
- Serversicherung Partition C und D () (Verzeichnis lfd. Nr. 1.1.2)
- Rechner C4, PDF-Sicherung Paxlovid PZNs, Übersichtsscreenshots (Verzeichnis lfd. Nr. 1.1.3)
- Notebook HP () inkl. Netzteil (Verzeichnis lfd. Nr. 1)
- Laptop Lenovo Idea Pad () inkl. Netzteil (Verzeichnis lfd. Nr. 2)
- Macbook () inkl. Netzteil (Verzeichnis lfd. Nr. 3)
- Lenovo Thinkpad () (Verzeichnis lfd. Nr. 4)
- USB-Stick, schwarzrot, 64 GB () (Verzeichnis lfd. Nr. 5)
- USB-Stick, blau, () (Verzeichnis lfd. Nr. 6)
- USB-Stick, blau () (Verzeichnis lfd. Nr. 7)
- IPhone 14 (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.1)
- Iphone 11 pro (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.2)
- IPad 8 (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.3)
- IPhone 6s (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.4)
Gründe
1
Die Beschuldigte ist des folgenden Sachverhalts verdächtig:
2
Die Beschuldigte ist Inhaberin der unter „S .“ und „S„ firmierenden Apotheken in ... und M., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA .
3
In den ersten beiden Kalenderwochen des Jahres 2023 bestellte und erhielt die Beschuldigte für die S Apotheke insgesamt mindestens 1.899 Therapieeinheiten und für die S -Apotheke insgesamt mindestens 2.056 Therapieeinheiten des Arzneimittels Paxlovid.
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Dies stellt jeweils im Vergleich zu der bis dato registrierten Bestellhistorie der Apotheken und der generellen Nachfragesituation in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt eine außergewöhnlich hohe Menge dar.
5
Paxlovid ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zentral beschafftes antivirales Arzneimittel zur gezielten Behandlung von COVID-19-Erkrankten. Das Arzneimittel wird vom BMG kostenfrei ausschließlich für den Zweck der Abgabe an Patienten im Geltungsbereich deutschen Rechts zur Verfügung gestellt. Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts sowie das Handeltreiben mit dem Arzneimittel ist verboten. Das Eigentum verleibt dabei beim BMG. Dies wusste die Beschuldigte.
6
Die Beschuldigte verkaufte zu einem noch unbekannten Zeitpunkt eine noch konkret zu ermittelnde Anzahl der Therapieeinheiten Paxlovid unter Missachtung der Vorgaben des BMG an bislang unbekannte Käufer.
7
Die Beschuldigte ist der Unterschlagung gemäß § 246 StGB verdächtig.
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Für die Bestätigung der Mitnahme zur Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 StPO aus (ebenso zur Beschlagnahmebestätigung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.1980, Aktenzeichen: 6 Ws 254/80; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage (2008), § 94 StPO, Randnummer 8; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage (2013), § 94, Randnummer 8). Nach § 152 Absatz 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
9
Derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen vor:
10
Grundsätzlich gilt, dass auch legale Handlungen für die Begründung des Anfangsverdachts herangezogen werden können, wenn diese es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass sich die betroffene Person strafbar gemacht hat (BVerfG NJW 2018, 3571 Rn. 35f.). Der Tatverdacht beruht ausweislich der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse auf der generellen Nachfragesituation des Arzneimittels Paxlovid in der Bundesrepublik zum Tatzeitpunkt und den eingeholten Auskünften „zur Bestellhistorie der Apotheken“. Der exorbitante Anstieg der Bestellungen des Arzneimittels Paxlovid im Januar 2023 ist angesichts der geringen Nachfragesituation nicht plausibel und begründet nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht eines unlauteren Vetriebs. Dies ergibt sich insbesondere auch in der Zusammenschau mit den seitens des BMG geschilderten Abläufen des Vertriebs und der Eigentumsverhältnisse sowie den vermehrten Nachfragen an das BMG zu den Exportmöglichkeiten des Arzneimittels nach China zum Jahreswechsel 2022/2023.
11
Die Bestätigung der Mitnahme zur Durchsicht nach § 110 StPO ist verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht.
12
Insbesondere ist eine Kopie der gespeicherten Dateien nicht ausreichend, da Gegenstand der Durchsicht nicht nur gespeicherte Dateien sind, sondern auch gelöschte Dateien.
13
Die vorläufig sichergestellten Gegenstände sind von der Durchsuchungsanordnung umfasst.
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Die in der Entscheidungsformel aufgeführten Gegenstände konnten zur Durchsicht mitgenommen werden, da ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stelle nicht ermöglichte. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht der Daten notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2003, Aktenzeichen: StB 7/03). Für eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Ermittlungsbehörde ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.
15
Die Einschränkungen, die sich bei der Anordnung von Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der Beschränkung der Akteneinsicht der Verteidigung ergeben, gelten für die Mitnahme zur Durchsicht nicht entsprechend (ebenso zur Beschlagnahme: Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.12.2005, Aktenzeichen: 505 Qs 217/05), sodass die Versagung der Akteneinsicht einer gerichtlichen Entscheidung nicht entgegenstand.