Titel:
Feststellungsklage im Urkundsprozess bei Erledigterklärung statthaft
Normenkette:
ZPO § 599 Abs. 1
Leitsatz:
Auch im Urkundsprozess ist eine einseitige Teilerledigterklärung statthaft. (Rn. 22 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Urkundenprozess, Teilerledigterklärung, Feststellungsklage, Leistungsklage, Vertragsauslegung, Verwahrungsvertrag, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweis vom 06.11.2024 – 10 U 45/24 e
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2025 – 10 U 45/24
BGH, Versäumnisurteil vom 09.04.2026 – III ZR 52/25
Tenor
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von 229.500,39 € erledigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 276.826,39 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger fordert vom Beklagten die Zahlung von 47.326 € und die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich der übrigen Zahlungsforderung in Höhe von 202.674 € erledigt hat.
2
Die Beklagte bietet den Ankauf, die Verwaltung und die Einlagerung von Edel- und Technologiemetallen für Unternehmen und Private an. Über eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 32 KWG verfügt sie nicht.
3
Der Kläger füllte am 8.1.2020 bei einer Werbeveranstaltung in … ein Bestellformular der … aus (Anlage K1). Die Bestellung richtete sich auf einen Warenkaufplan für Technologie- und Edelmetalle für individuell ausgewählte Technologie- und Edelmetalle im Wert von 500.000 € bei der Beklagten. Durch Bestätigung des Bestellantrags schlossen die Parteien am 23.1.2020 einen Vertrag. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28.1.2020 (Anlage K 2) den Eingang der Zahlung des Klägers in Höhe von 250.000 € sowie den Erwerb folgender Edelmetalle:
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Gold
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1689,6851 g
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Silber
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34395,0453 g
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Platin
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316,4621 g
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Rhenium
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8953,5534 g
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Germanium
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7494,1452 g
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Gallium
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64102,5641 g
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Hafnium
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6727,8287 g
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Indium
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48484,8485 g
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Neodymoxid
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157142,8571 g
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4
Weitere über den Betrag von 250.000 € hinausgehende Zahlungen seitens des Klägers erfolgten nicht.
5
Inhalt des Vertrages war der Erwerb von Edelmetallen durch die Beklagte und Einräumung von Bruchteilseigentum am Sammelbestand der Beklagten in entsprechender Höhe. Die erworbenen Metalle sollten seitens der Beklagten für den Kläger eingelagert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Vertrag einbezogenen Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
6
Mit E-Mail vom 6.2.2021 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, von einem Restbetrag in Höhe von 47.326 € seiner bereits getätigten Zahlung ebenfalls Edelmetalle zu kaufen. Er legte dem Schreiben eine Berechnung zur Ermittlung dieses Restbetrags bei.
7
Am 3.12.2021 sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Beklagte und forderte diese zur Erstattung beziehungsweise zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der geleisteten 250.000 € auf sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 10.12.2021. Mit Schreiben vom 10.12.2021 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten etwaige Zahlungsansprüche zurück und wies auf die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger persönlich oder dessen Bevollmächtigten unter Vorlage der Vollmachtsurkunde hin.
8
Nach Rüge der Beklagten legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14.3.2023 die Prozessbevollmächtigung vor.
9
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe tatsächlich keine Edelmetalle gekauft.
10
Er meinte, die Beklagte benötige für ihr Geschäftsmodell eine Erlaubnis im Sinne des KWG.
11
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2.1.2023 Klage im Urkundenprozess erhoben und ursprünglich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 250.000, – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 23.1.2020 zu zahlen.
12
Die Beklagte hat nach Kündigung des Vertrages durch den Kläger am 3.4.2023 diesem ein Rückkaufangebot für seine Metalle zum Wert von 229.500,39 € unterbreitet (Anlage B1). Am 14.4.2023 hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche das Angebot angenommen, woraufhin die Beklagte am 21.4.2023 einen Betrag in Höhe von 229.500,39 € an den Kläger geleistet hat.
13
Der Kläger hat daraufhin den ursprünglichen Klageantrag umgestellt und hat nunmehr beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen € 250.000, – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 23.1.2020 abzüglich am 21.4.2023 geleisteter 229.500,39 €.
14
Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigterklärung widersprochen und besteht auf die Klageabweisung.
15
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2023, dass festzustellen ist, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
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Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen € 250.000, – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 23.1.2020 abzüglich am 21.4.2023 auf den Teilbetrag von € 202.674, – geleisteter € 229.500,39.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 4.849,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.
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Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
18
Die Beklagte behauptet, dass mathematisch sowie inhaltlich unklar sei, wie der Kläger zu dem von ihm berechneten Restwert gekommen sei. Vielmehr sei der Vertrag vollständig abgewickelt worden.
19
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Es fand mündliche Verhandlung am 18.06.2024 statt. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
20
Das zunächst angerufene Landgericht Krefeld hat das Verfahren auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der Beklagten durch Beschluss vom 6.4.2023 an das Landgericht Würzburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
21
Die Klage auf Feststellung der Teil-Erledigung des Rechtsstreits ist zulässig und begründet. Die Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet und somit abzuweisen, § 597 Abs. 1 ZPO.
22
Die Klagen sind zulässig,
23
I. Der ursprünglich geltend gemachte Zahlungsantrag richtete sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme und war damit tauglicher Gegenstand des Urkundenprozesses im Sinne des § 592 S. 1 ZPO.
24
Die einseitige Teilerledigterklärung des Klägers ändert an der Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens nichts.
25
Der zuletzt gestellte Antrag des Klägers beinhaltet eine Teilerledigterklärung. Da die Beklagte an der Klageabweisung festhält, ist diese einseitig erfolgt. Das klägerische Begehren beinhaltet nunmehr ein Feststellungsbegehren: Es ist festzustellen, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage infolge der Zahlung der Beklagten nach Rechtshängigkeit erledigt hat, demnach unbegründet geworden ist. Für diese Auslegung spricht insbesondere die zwischenzeitlich durch den Kläger begehrte alleinige Feststellung der Erledigung der Hauptsache. Insofern münden die zwischenzeitlich nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Änderungen der Klageanträge im letztgestellten klägerischen Antrag, der als Kombination dieser zu verstehen ist, und somit diese in der Sache inkludiert, da daneben die Zahlung des Restbetrages weiterhin im Wege der Leistungsklage verfolgt wird.
26
Gegen die Anwendbarkeit des Urkundenprozesses auf Feststellungsklagen spricht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 592 S. 1 ZPO, der die „Zahlung einer bestimmten Geldsumme“ fordert.
27
Insofern sind Feststellungsklagen grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand des Urkundenprozesses, weswegen von diesem Abstand genommen werden müsste, § 596 ZPO.
28
Eine Besonderheit muss sich jedoch aus, dem Zweck der einseitigen Erledigterklärung ergeben, da durch diese eine negative Kostenentscheidung durch Erledigung der Hauptsache vermieden werden soll. Insofern wird auch im Falle der Feststellung der Teilerledigung eine Geldsumme in Form der Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie der ausgelegten Gerichtskosten begehrt. Das neue Interesse soll im Wege des Urkundenprozesses rasch befriedigt werden.
29
Das Verbleiben im Urkundenverfahren ist im Fall der nur teilweisen Erledigungserklärung interessengerecht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Beklagte das gegen sie gerichtete Urkundenverfahren durch eine Zahlung im Prozess vereitelt. Eine Teilabstandnahme des Klägers wäre hingegen nur möglich, wenn sie sich auf einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Rechtsstreits bezöge.
30
Dem Kläger, der eine negative Kostenentscheidung vermeiden will, bliebe mithin bei Teilerfüllung einer einheitlichen, nicht zerlegbaren Forderung nichts anderes, als die Abstandnahme vom Urkundenprozess bezüglich der Forderung insgesamt zu erklären. Dies widerspricht dem Interesse des Klägers, da dieser sein Interesse an einer raschen Titulierung seiner Forderung nicht allein durch eine erfolgte Teilzahlung verliert (OLG München Urt. v. 21.11.2019 – 23 U 4170/18 – BeckRS 2019, 31002 Rn. 40 ff.). Es muss jedoch ein Vorbehaltsurteil ergehen, § 599 Abs. 1 ZPO.
31
II. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Klage auf Feststellung der Teil-Erledigung der Hauptsache ergibt sich aus dem klägerischen Begehren, eine negative Kostenentscheidung zu vermeiden.
32
III. Die einseitige Teil-Erledigterklärung ist eine Klagebeschränkung und gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig, da die begehrte Feststellung ein Weniger zum Leistungsbegehren darstellt.
33
IV. Die Leistungsklage auf Zahlung von 47.326 € ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). Aus dem Antrag des Klägers geht hervor, dass die Klagesumme sich aus der ursprünglichen begehrten Geldsumme in Höhe von 250.000 € nach Abzug der Zahlung der Beklagten in Höhe von 229.500,39 € auf den Teilbetrag von 202.674,00 € am 21.4.2023 ergibt.
34
V. Die Leistungsklage ist nicht bereits aufgrund fehlender besonderer Prozessvoraussetzungen des Urkundenprozesses (§ 592 S. 1 ZPO) unstatthaft, da eine Klageabweisung in der gewählten Prozessart als unstatthaft und die Offenhaltung der Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren nur dann sinnvoll ist, wenn aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ein Obsiegen des Klägers in einem neuen Prozess denkbar wäre (BGH Urt. v. 22.1.1976 – II ZR 90/75 – BeckRS 2013, 17712). Vorliegend ist dies nicht der Fall, da nach unstreitigem Sachverhalt kein Anspruch des Klägers begründet wird. Daher ist es insoweit unschädlich, dass die angebotenen Urkunden den behaupteten Anspruch bezüglich des Restbetrages nicht zu beweisen vermögen.
35
Die beiden Klagen können vor dem erkennenden Gericht gemeinsam erhoben werden, da dieselbe Prozessart einschlägig ist und kein Verbindungsverbot besteht, § 260 ZPO.
36
Die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 202.674,00 € ist begründet, da die ursprüngliche Klage zulässig und in dieser Höhe begründet war und sich durch Zahlung der Beklagten nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
37
I. Die Feststellungsklage ist begründet, da die ursprüngliche, zulässige Klage auf Zahlung in Höhe von 229.500,39 € begründet war.
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1. Es bestand ein Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers nach erklärter Kündigung in Höhe von 229.500,39 €.
39
Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist. Ein Kündigungsrecht ist zugunsten des Hinterlegers vorgesehen. Dieses hat der Kläger wirksam ausgeübt.
40
Das vorgerichtliche Schreiben des Klägervertreters bringt den Kündigungswillen des Klägers bereits zum Ausdruck. Aus dem unmittelbaren Wortlaut des Schreibens lässt sich die Kündigung nicht begründen, da sich das Kündigungsbegehren darin nicht ausdrücklich niederschlägt. Im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kommt jedoch der Wille des Klägers zum Ausdruck, sich vom Vertrag lösen zu wollen. Die insofern erklärte Kündigung wurde jedoch wirksam und unverzüglich zurückgewiesen, da der Klägervertreter versäumte, eine Vollmachtserklärung vorzulegen, § 174 BGB.
41
Der Klägervertreter erklärte am 3.4.2023 erneut die Kündigung. Unmittelbare Folge der Kündigung des Vertrages war ein Herausgabeanspruch des Klägers gerichtet auf die für ihn erworbenen Edelmetalle (§ 7.1, Anlage K1). Der Vertrag zwischen den Parteien sieht jedoch ein Wahlrecht bei Kündigung vor. Die Beklagte hat sich bei Abschluss des Vertrages verpflichtet, bei Kündigung ein Kaufangebot zum derzeitigen Fixingpreis der Londoner Börse am betreffenden Handelstag abzgl. 2 % bei Gold sowie 4 % bei Silber, Platin und Palladium abzugeben (§ 7.2 Anlage K1). Dieser Verpflichtung kam die Beklagte auch nach und machte dem Kläger ein Kaufangebot in Höhe von 229.500,39 € vom 6.4.2023 (Anlage B1), welches der Kläger am 14.4.2023 annahm (Anlage B2). In dieser Höhe war die Klage zwischenzeitlich begründet.
42
2. Die ursprüngliche Klage hat sich in Höhe von 229.500,39 € erledigt. Es liegt ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit der Klage vor. Der geltend gemachte Anspruch entstand erst nach Rechtshängigkeit durch die Kündigungserklärung des Klägers und wurde sodann durch den Kläger durch Zahlung erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Erfüllung ist erledigendes Ereignis.
43
II. Der Klage auf Zahlung in Höhe von 47.326 € ist unbegründet.
44
1. Der Zahlungsanspruch nach Kündigung ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, da die Beklagte die geschuldete Leistung mit Zahlung vom 21.4.2023 bereits bewirkt hat.
45
Nach erfolgter Kündigung und Ausübung des Wahlrechts des Klägers hinsichtlich des Rückkaufs der Edelmetalle durch die Beklagte zahlte diese 229.500,39 € an den Kläger. Die Zahlung diente der Tilgung des Rückzahlungsanspruchs insgesamt, da der Zweck der Zahlung durch den Schuldner bestimmt wird.
46
2. Darüber hinaus scheitert ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe der restlichen 47.326 € bereits an der fehlenden Schlüssigkeit des Klägervortrags bezüglich des Leistungsbegehrens.
47
a) Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte den durch ihn gezahlten Betrag nicht in voller Höhe in Edelmetalle investiert hat. Hierfür trägt der Kläger die Beweislast. Der Beweis gelingt jedoch nicht. Die durch den Kläger vorgelegte Berechnung, die diese Annahme stützen sollte, wird nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich; wie der Kläger zu seinen Ergebnissen und Schlüssen kommt und auf Grundlage welcher Tatsachen die Berechnung erfolgt.
48
b) Insbesondere ein Rückzahlungsanspruch aus Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet aus, da zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag geschlossen wurde.
49
Die Vertragsgestaltung zwischen den Parteien enthält Elemente aus Geschäftsbesorgung, Kauf und Verwahrung. Vertragsgegenstand ist der Kauf von Edel- und Technologiemetallen, welche in einem Sammelbestand lagern und an denen Miteigentum nach Bruchteilen am Sammelbestand verschafft wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Vertragsbedingungen.
50
Aufgrund der Aufbewahrung der erworbenen Metalle liegt ein Verwahrungsvertrag vor gemäß § 688 ff. BGB. Die Vorschriften zum Darlehensvertrag finden im Umkehrschluss zu § 700 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da der Verwahrer vorliegend nach der Vertragsgestaltung kein Eigentum vom Hinterleger erwirbt.
51
c) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG scheidet aus.
52
Zwar ist § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (BGH Urt. v. 23.3.2010 – VI ZR 57/09 – NZG 2010, 587), jedoch findet vorliegend das KWG keine Anwendung, da aufgrund der Vertragsgestaltung kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vorliegt. Nach der zur Bestimmung des Begriffs des Einlagengeschäftes maßgeblichen bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung ist vorliegend kein Einlagengeschäft gegeben. Insoweit musste die Beklagte über keine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 KWG verfügen. Eine Schutzgesetzverletzung ihrerseits scheidet aus.
53
Ein Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheidet aus, da kein materiell-rechtlicher Kostenersatzanspruch nach §§ 286, 280 Abs. 1 BGB mangels Verzugs der Beklagten besteht.
54
Ein Anspruch auf Zinszahlung besteht mangels zu verzinsender Hauptforderung nicht.
55
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Alt. 2, § 281 Abs. 3 S. 1ZPO. Danach, waren die Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu quoteln. Die Beklagte hätte die Auferlegung der Kosten ihrerseits vermeiden können durch sofortiges Anerkenntnis im Sinne des §§ 93, 307 ZPO, sobald die Klage durch erklärte Kündigung seitens des Klägers erstmalig teilbegründet war.
56
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für Kläger und Beklagten auf §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1, 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO.
57
Der festgesetzte Streitwert i.H.v. 276.826,39 € setzt sich zusammen aus dem mit Schriftsatz vom 02.11.2023 einseitig für erledigt erklärten Teil i.H.v. 229.500,39 € zzgl. des Zahlungsantrags aus dem Schriftsatz vom 03.06.2024 i.H.v. 47.326 €.