Inhalt

AG Augsburg, Urteil v. 04.09.2024 – 34 Ls 402 Js 104036/22 jug
Titel:

Jugendstrafrecht, Schädliche Neigungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Einheitsjugendstrafe, Strafzumessung, Körperverletzung

Schlagworte:
Jugendstrafrecht, Schädliche Neigungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Einheitsjugendstrafe, Strafzumessung, Körperverletzung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 17.10.2025 – J NBs 402 Js 104036/22 jug
BayObLG, Beschluss vom 24.03.2026 – 206 StRR 68/26
Weiterführende Hinweise:
Rechtskräftig hinsichtlich B. D. seit 19.09.2024.
Rechtskräftig hinsichtlich W. A. seit 25.03.2026 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 17.10.2025.

Tenor

I. Der Angeklagte
B…
ist schuldig der
gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen
und wird hierwegen
unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 14.02.2023 (Az.: J KLs 301 Js 137443/21 jug)
zur
Einheits-Jugendstrafe von 6 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten B… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.300,00 € aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.02.2023 bleibt aufrechterhalten.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG
III. Der Angeklagte
W…
ist schuldig der
gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen
und wird hierwegen zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monate
verurteilt.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 5, 52, 46 a StGB

Entscheidungsgründe

I.
Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagter B…
Persönliche Lebensumstände:
1
Der Angeklagte B… wurde am … 2002 gesund in Augsburg geboren. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte drei Jahre alt war. Sein nunmehr 38 Jahre alter Vater ist Maschinenanlagenführer. Er befindet sich derzeit nach § 64 StGB im Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit untergebracht. Die noch lebenden Großeltern mütterlicherseits haben ebenfalls ein Alkoholproblem. Bis kurz vor der Inhaftierung des Angeklagten bestand Kontakt mit seinem Vater. Seine nunmehr 36 Jahre alte Mutter ist Kosmetikerin.
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Der Angeklagte lebte nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter. Sie ist neuerlich verlobt. Auch mit dem neuen Verlobten seiner Mutter verstweht er sich gut.
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Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief normgemäß. Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult. Er war ein chaotisches Kind und musste dementsprechend häufiger nachsitzen. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte eine Hauptschule, welche er ohne qualifizierenden Abschluss beendete. In seiner Hauptschulzeit entging er nur knapp einem Schulverweis.
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Im Schulkindesalter wurde beim Angeklagten ADHS diagnostiziert. Dieses wurde jedoch dem Willen der Mutter entsprechend nicht medikamentös behandelt. Des Weiteren litt der Angeklagte unter Legasthenie. Der Versuch, den qualifizierenden Hauptschulabschluss über die Deutsche Angestellten Akademie nachzuholen, scheiterte an den schulischen Leistungen des Angeklagten. Nach der Schule machte der Angeklagte ein Praktikum als Maler und Lackierer, welches er jedoch vorzeitig betriebsbedingt abbrechen musste. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement, was ihm sehr viel Freude machte. In der Berufsschule war er jedoch überfordert und blieb dem Unterricht häufig fern. Er brach daher auch diese Ausbildung ab. Nach einer mehrmonatigen Phase ohne Beschäftigung begann er im September 2021 eine Ausbildung zum Lageristen. Die Berufsschule überforderte den Angeklagten erneut, sodass er dem Unterricht überwiegend fernblieb. Diese Ausbildung kündigte der Angeklagte schlussendlich. Er arbeitete fortan als ungelernter Lagerist und verfolgte das Ziel, selbstständig ein Kiosk zu betreiben. Bevor sich diese Pläne weiter konkretisierten, wurde der Angeklagte in dieser Sache verhaftet.
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Vor der Inhaftierung verdiente der Angeklagte zwischen 550 und 600 €/Monat. Unterhaltsverpflichtungen oder Schulden hat er keine.
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Seit ca. einem Jahr vor der Inhaftierung lebte der Angeklagte erstmals selbstständig in einer Wohnung.
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Seit dem 15. Lebensjahr befand sich der Angeklagte in einer festen Partnerschaft. Nach einer vorübergehenden Trennung näherten sich der Angeklagte und seine Partnerin wieder an und verlobten sich.
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In Untersuchungshaft wurde der Angeklagte insbesondere von seiner Mutter und seiner Verlobten besucht. Er treibt in Haft viel individuellen Kraft- aber auch Mannschaftssport und hat sich hier klare Leistungsziele gesetzt. Disziplinarisch ist der Angeklagte B. in Untersuchungshaft nicht auffällig geworden. Seine Arbeitsleistungen waren durchschnittlich, sein Sozialverhalten nicht zu beanstanden. Er hielt von sich aus Kontakt zur externen Suchtberatung und absolvierte einen FreD-Kurs. Zudem bewarb er sich für die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training. Mittlerweile haben im Rahmen der Lockerungsstufen erste Besuche bei seiner Familie stattgefunden und er möchte bei seiner Mutter und seinem Stiefvater Wohnsitz nehmen. Weiter strebt er eine Arbeit im Landschafts- und Gartenbau an.
Suchmittelkonsum:
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Im Alter von zehn Jahren rauchte der Angeklagte seine erste Zigarette. Ab dem 15. Lebensjahr konsumierte er eine Schachtel Zigaretten am Tag. Seit seiner Inhaftierung verzichtet der Angeklagte auf Zigaretten, nicht ohne ein gelegentliches Verlangen zu spüren.
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Im Alter von 14 bis 15 Jahren begann der Angeklagte, Alkohol zu trinken. Insbesondere an Wochenenden war er regelmäßig betrunken. Der Angeklagte trank dabei zumeist exzessiv harte Alkoholika, bis zu einer Flasche Wodka oder Whisky. Er ließ keine Gelegenheit ungenutzt, sich durch Alkohol zu berauschen. Filmrisse und ein Zittern am Tag nach dem exzessiven Alkoholkonsum waren nicht selten.
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Mit zwölf Jahren probierte der Angeklagte das erste Mal Cannabis. Mit 14 konsumierte er bereits häufig Marihuanaprodukte, ab dem 15. Lebensjahr täglich. Seit dem 17. Lebensjahr rauchte er teils täglich exzessiv Marihuanajoints. Sein Konsum steigerte sich bis auf fünf Gramm am Tag. Der Versuch, eine Zeit lang ohne Cannabis zu leben, scheiterte, weil sich sein Verlangen auf einen gesteigerten Alkoholkonsum verlagerte. Er entschied deshalb, lieber weiterhin Marihuana zu rauchen. Außerdem konsumierte er weitere Marihuana-Produkte wie Haschisch, Cannbis-Wax und THC-Sirup.
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Zu Beginn seiner Inhaftierung zeigten sich beim Angeklagten erhebliche Entzugserscheinungen wie Schweißausbrüche, Schlaflosigkeit, und Appetitlosigkeit.
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Mit 15 Jahren probierte der Angeklagte auch Kokain, welches er in der Folge gelegentlich auf Feiern, auch in erheblicher Menge konsumierte. Der Konsum von Kokain führte beim Angeklagten teils zu halluzinatorischen Erscheinungen, weshalb er es in der Folge weitestgehend mied.
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Ecstasy probierte der Angeklagte ebenfalls mit etwa 15 Jahren aus, ebenso wie Spice, CBL und Codein.
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Darüber hinaus spielte der Angeklagte zuletzt fast täglich an Automaten Glücksspiel.
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Vor seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte Alkohol und Cannabisprodukte täglich. Er brauchte die Wirkung dieser Suchtmittel, um überhaupt leistungsfähig zu sein. Zugleich beeinträchtigte der hohe Suchtmittelkonsum seinen Alltag. Er zeigte sich vergesslich, verlor den Bezug zur Realität, verschob seine Prioritäten und geriet in Meinungsverschiedenheiten mit seiner Familie aufgrund zunehmender Unzuverlässigkeit.
Haftdaten:
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Der Angeklagte wurde im einbezogenen Urteil am 10.05.2022 festgenommen und befand sich seit diesem Tag aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg zunächst in Untersuchungshaft in er Justizvollzugsanstalt M. und nach Rechtskraft des dortigen Urteils kurzzeitig in Straf- und Organisationshaft. Am 15.05.2023 wurde er ins BKH Mainkofen zur Vollstreckung der Unterbringung nach § 64 StGB verlegt. Die dortige Therapie hat er seither ohne Unterbrechung absolviert.
Bundeszentralregisterauszug:
1. 01.03.2018 StA Augsburg (D2100S) -404 Js 130472/17 –
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 17.08.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.
2. 24.07.2018 AG Augsburg (D2102) -32 Ds 302 Js 115904/18 jug –
Rechtskräftig seit 24.07.2018
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 25.03.2018
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, JGG § 10
Richterliche Weisung.
3. 23.10.2018 AG Augsburg (D2102) -32 Ds 302 Js 121238/18 jug –
Rechtskräftig seit 31.10.2018
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 28.03.2018
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 15
Geldauflage.
4. 07.01.2020 AG Augsburg (D2102) -32 Ds 405 Js 107154/19 jug -
Rechtskräftig seit 07.01.2020
Tatbezeichnung: Körperverletzung in 2 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 02.06.2018
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 53, JGG § 1, § 3, § 16 Abs. 4, § 10
2 Woche(n) Jugendarrest.
Richterliche Weisung.
5. 22.03.2021 AG Augsburg (D2102) -33 Ls 402 Js 130549/20 jug -
Rechtskräftig seit 22.03.2021
Tatbezeichnung: Versuchte Sachbeschädigung und Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 04.07.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 Abs. 3, § 303 c, § 22, § 23 Abs. 1, § 53, JGG § 1, § 3, § 10, § 15
Geldauflage. Richterliche Weisung.
6. 14.02.2023 LG Augsburg (D2100) -J KLs 301 Js 137443/21 jug –
Rechtskräftig seit 22.02.2023
Tatbezeichnung: Unerl. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 tatmehrheitlichen Fällen (Anlage 1 zum BtmG) in Tatmehrheit mit gefährl. Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 15.04.2022
Angewendete Vorschriften: StGB § 73, § 21, § 53, § 73 c, § 64, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 223 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2
5 Jahr(e) 6 Monat(e) Jugendstrafe.
Verfall oder Einziehung von Taterträgen.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung
Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
2. Angeklagter W…
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Der Angeklagte hat die Schule regulär durchlaufen und den qualifizierten Mittelschulabschluss erworben. Er hat danach eine Lehre als Isolierer begonnen und diese im Jahr 2016 erfolgreich abgeschlossen. Danach hat er als Isolierer gearbeitet, zuletzt ist er jedoch als Trainer beim Augsburger Boxclub Haan angestellt. Seit Februar 2023 arbeitet er dort in Teilzeit und verdient 1.300 Euro netto monatlich. Ehrenamtlich macht er noch Kindertraining und Kinderbetreuung dort. Er hat keine Schulden und es bestehen keine Unterhaltspflichten. Er wohnt weiterhin im Haushalt seiner Eltern und seine Freundin ist zu ihm gezogen. Für die Unterkunft und Essen zahlt er seiner Mutter monatlich 200 bis 300 Euro ab. Der Angeklagte hat seit dem 10. Lebensjahr geboxt, zeitweise eine Pause gemacht und mit 16 Jahren wieder das Boxen fortgesetzt. Zeitweise hat er dies auch professionell betrieben. Der Angeklagte schildert, dass er kein Alkoholproblem habe und so gut wie keinen Alkohol konsumiere. Dies passe mit seiner Trainertätigkeit und seiner Sportlertätigkeit nicht zusammen. Ein Suchtproblem lege weder im Hinblick auf Alkohol noch auf Drogen vor.
Bundeszentralregisterauszug:
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Der Angeklagte W… ist, wie er weiß und als richtig anerkennt, wie folgt vorgeahndet:
1. 14.05.2012 StA Augsburg (D2100S) -404 Js 115977/12 -
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 27.02.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 242
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG.
2. 26.01.2016 StA Augsburg (D2100S) -407 Js 147137/15 -
Tatbezeichnung: Unterschlagung in Tatmehrheit mit Missbrauch von
Ausweispapieren in 2 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 30.10.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1, § 53, § 281 Abs. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.
3. 21.08.2017 AG Augsburg (D2102) -33 Ls 406 Js 107337/17 jug -
Rechtskräftig seit 08.01.2018
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in 9 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 01.01.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 185, § 194, § 53, § 52, JGG § 1, § 105, § 21, § 16 a
1 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Bewährungshelfer bestellt bis: 07.01.2020.
Nach § 16a JGG verhängter Jugendarrest von: 1W.
Bewährungszeit verlängert bis 31.01.2022.
4. 21.04.2021 AG Augsburg (D2102) -19 Cs 206 Js 103612/21 -
Rechtskräftig seit 09.06.2021
Tatbezeichnung: Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 17.10.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 52
90 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.
Einbezogenes Urteil hinsichtlich des Angeklagten B…
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Dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Augsburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:
I. Betäubungsmittelhandel des Angeklagten B…
Der Angeklagte B… betrieb mit dem anderweitig Verfolgten S… im Raum Augsburg einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Marihuana. Sie handelten, um durch einen Weiterverkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen. Während der Angeklagte B… hauptsächlich für den Absatz der Betäubungsmittel und die Besorgung von Nachschub verantwortlich war, hatte der anderweitig Verfolgte S… zum einen die Aufgabe des Bunkerhalters. Er lagerte das Marihuana in seiner Wohnung in der … Augsburg, oder an anderen, nicht genau feststehenden Geheimplätzen im Stadtgebiet von Augsburg und übergab dem Angeklagten B… im Fall von geplanten Veräußerungen die hierfür benötigten Mengen. Zum anderen stellte er dem Angeklagten B… Bargeld und SIM-Karten zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang wickelte der Angeklagte B… jedenfalls folgende Betäubungsmittelgeschäfte ab:
1. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli/August 2021 bestellte der anderweitig Verfolgte D… bei dem Angeklagten B… 1 kg Marihuana zum Preis von 6700 €. Die Übergabe fand am nächsten Tag im Bereich der Kahnfahrt in Augsburg statt. Die anderweitig Verfolgten … L… und D… begaben sich zur vereinbarten Übergabeörtlichkeit. Der anderweitig Verfolgte D… zahlte 3350 € an, woraufhin der Angeklagte B… eine Tasche, welche zuvor in einem Gebüsch deponiert war und welche 1 kg Marihuana enthielt, übergab. Etwa zwei Wochen nach der Übergabezeit zahlte der anderweitig Verfolgte L… die noch offenen 3350 €, welche der anderweitig Verfolgte D… dem Angeklagten B… überbrachte.
Das Marihuana hatte mindestens ein Wirkstoffgehalt von 8 % THC.
Wie der Angeklagte B… wusste, hatte er keine zum Umgang mit Betäubungsmitteln berechtigende Erlaubnis.
2. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.09.2021 und dem 16.09.2021 veräußerte und übergab der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten D… 1 kg Marihuana sowie zwei Haschischplatten zum Preis von 6600 €. Die Betäubungsmittel übergab der anderweitig Verfolgte D… im Anschluss absprachegemäß an den anderweitig … Verfolgten L…, wobei das Haschisch durch den anderweitig Verfolgten D… an den Angeklagten B… zurückgegeben wurde.
Das Marihuana hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 8 % THC.
Wie der Angeklagte B… wusste, hatte er keine zum Umgang mit Betäubungsmitteln berechtigende Erlaubnis.
3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 22.09.2021 bot der Angeklagte B… dem anderweitig Verfolgten L… den Verkauf von 5 kg Marihuana an. Schließlich einigte man sich auf den Verkauf einer Menge von 3 kg Marihuana zum Preis von 18.000 €, wobei eine Anzahlung von 3000 € vereinbart wurde. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 23.09.2021 fuhren die anderweitig Verfolgten L… und D… in die … in Augsburg, wo der Angeklagte B… den anderweitig Verfolgten D… am Lech traf und die vereinbarten 3 kg Marihuana gegen Anzahlung von 3000 € veräußerte und übergab. Der restliche Kaufpreis in Höhe von 15.000 € wäre binnen weiterer vier Tage fällig gewesen.
Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt zwischen 18,9 und 20,4 % THC.
Wie der Angeklagte B… wusste, hatte er keine zum Umgang mit Betäubungsmitteln berechtigende Erlaubnis.
II. Straftat zum Nachteil des Geschädigten … R…
In der Nacht vom 14.04.2022 auf den 15.04.2022 befanden sich der Geschädigte … R… und die beiden Angeklagten B… und M… in der Bar „F. D.“ in der … Augsburg.
Gegen 2.10 Uhr rempelte der mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,16 Promille erheblich alkoholisierte Geschädigte auf dem Weg zur Toilette der Bar den Angeklagten M … an und verschüttete das Getränk des Angeklagten M… auf dessen Weste. Der Angeklagte M… folgte daher dem Geschädigten und stellte ihn zur Rede. Er verlangte eine Entschuldigung und den Ersatz des verschütteten Getränks. Beides verweigerte der Geschädigte mit der Erwiderung, der Angeklagte M… sei selbst schuld, wenn er im Weg stehe. Diskutierend folgte der Angeklagte M… dem Nebenkläger bis auf die Toilette. Die Situation eskalierte, als Letzterer den Angeklagten M… anspuckte. Daraufhin begann der Angeklagte M… mit Fäusten gezielt in das Gesicht und auf den Kopf des Geschädigten einzuschlagen. Bereits der erste Schlag traf den Nebenkläger derart, dass er nur noch bedingt in der Lage war, sich zu verteidigen. Der ebenfalls in der Toilette befindliche Angeklagte B… näherte sich den beiden Kontrahenten. Als er von einem der beiden einen Schlag mit einer Rückhand in das Gesicht abbekam, entschloss er sich, den ihm bekannten Angeklagten M… zu unterstützen, und fing ebenfalls an, mit Fäusten auf das Gesicht und auf den Kopf des Nebenklägers einzuschlagen. Die Angeklagten schlugen nun im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf den Geschädigten ein. Im Verlaufe der Auseinandersetzung umklammerte der Angeklagte B… diesen mit Armen und Beinen von hinten und fiel mit ihm rücklings zu Boden. Während der Geschädigte in der Umklammerung durch den Angeklagten B… auf diesem liegend fixiert war, schlug der Angeklagte B… weiterhin mit seinen Fäusten auf den Kopf des Nebenklägers ein. Währenddessen versetzte auch der Angeklagte M… – über dem Geschädigten stehend – diesem Faustschläge gegen dessen Kopf und Körper. Zudem trat er mehrfach mit seinen Füßen zumindest in Richtung des Körpers des Geschädigten. Als der Angeklagte B… seine Umklammerung des Geschädigten löste und vom Boden aufstand, verpasste er dem noch am Boden kauernden Geschädigten einen gezielten Stoß mit seinem Knie in das Gesicht. Nachdem die Angeklagten der Auffassung waren, dass sie ihr Ziel, dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen, erreicht hätten, ließen sie von ihm ab und flüchteten. Der Nebenkläger erlitt durch die Vorgehensweise der Angeklagten – wie von diesen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen – eine Vorderwandfraktur des sinus frontalis rechts, eine contusio bulbi mit Hyposphagma, ein Berlin-Ödem, zahlreiche Hämatome im Gesicht und am Oberkörper, sowie eine Nasenbeinfraktur. Den Angeklagten war auch bewusst, dass derartige Misshandlungen geeignet sind, tödliche Verletzungen herbeizuführen.
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Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Landgericht im einbezogenen Urteil Folgendes aus:
I. Anwendung des Jugendstrafrechts
Auf den zu den Tatzeitpunkten 18-bzw. 19-jährigen Angeklagten B… und auf den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten M… ist gemäß § 105 Abs. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden, weil sie ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach einem Jugendlichen gleich standen.
1. Angeklagter B…
Die Kindheit des Angeklagten B… war geprägt durch die Trennung seiner Eltern und die Alkoholabhängigkeit seines Vaters, zu dem nur partiell Kontakt bestand. Seit dem 14. Lebensjahr konsumierte er Alkohol und Drogen, beides teils exzessiv. Unter anderem aufgrund dessen geriet der Angeklagte B… mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Zudem zeigte sich ein problematischer Umgang mit Glücksspiel an Automaten.
Der Angeklagte B… hat zwar einen Hauptschulabschluss vorzuweisen. Er scheiterte jedoch mehrfach an dem Versuch, den qualifizierenden Hauptschulabschluss zu erwerben. Seine Schulzeit war teils durch seine ADHS-Erkrankung und Legasthenie belastet. Beruflich gelang es ihm bisher nicht Fuß zu fassen. Zwei Ausbildungen brach er ab, weil ihn die berufsschulischen Anforderungen überforderten. In der Folge arbeitete er zeitweise auf Niedriglohnbasis als ungelernter Lagerist. Ein Fundament und eine klare Orientierung für ein nachhaltiges berufliches Fortkommen liegen nicht vor. Darüber hinaus lebte der Angeklagte B… erst seit etwa einem Jahr vor Beginn der Untersuchungshaft in einem eigenen Haushalt.
Insgesamt ist der Angeklagte B… daher als Heranwachsender zu sehen, der keine unbelastete Entwicklung vorzuweisen hat und beruflich wie sozial noch nicht in der Erwachsenenwelt Fuß gefasst hat. Auch jenseits seiner Suchtproblematik fehlen ihm noch einige Entwicklungsschritte zum Erwachsensein.
II. Erforderlichkeit der Jugendstrafe
1. Angeklagter B…
Beim Angeklagten B… liegen schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG vor. Seine Persönlichkeit im Zeitpunkt der Tat wie auch der Urteilsfällung zeichnet sich durch erhebliche, kriminogene Erziehungsdefizite aus, die nur durch eine längerfristige Gesamterziehung auszugleichen sind. So hat der Angeklagte neben einem massiven Suchtproblem die Neigung zur Begehung brutaler, roher Gewaltstraftaten. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit nicht nur durch Betäubungsmitteldelikte, sondern auch durch Gewalttaten gegen Sachen und Menschen auffällig geworden. Bisher verhängte erzieherische Maßnahmen und Zuchtmittel, insbesondere auch ein zweiwöchiger Arrest hielten ihn nicht von der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten ab. In der Tat zum Nachteil des Nebenklägers zeigte sich seine Unbarmherzigkeit und Rohheit. Aus nichtigem Anlass verprügelte er mit einem anderen gemeinschaftlich den Geschädigten, bis dieser sich nicht mehr rührte und obwohl erkennbar war, dass dieser erhebliche Verletzungen davon trug. Seine früheren Straftaten, wie auch die verfahrensgegenständlichen Delikte, fußen dabei in einer Kombination aus seiner Suchtproblematik und seinem durch seine hyperaktiven und impulsiven Persönlichkeitszüge verstärktem Aggressionspotenzial. Spätestens im berauschten Zustand verliert der Angeklagte B… jede Hemmung und Skrupel. Selbst davon, dass die Tat gleichsam öffentlich stattfand, hielt ihn nicht davon ab, solange auf den Geschädigten einzuwirken, bis dieser erheblich verletzt regungslos am Boden lag. Eine hinreichende, die schädlichen Neigungen in Frage stellende Nachreifung seit Tatbegehung ist – trotz erlittener Untersuchungshaft – nicht ersichtlich.
Die Brutalität und Rohheit, sowie die völlige Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Wohl des Geschädigten begründen auch die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG. Ohne plausiblen Grund mischte sich der Angeklagte in die Auseinandersetzung zwischen den Geschädigten und dem Angeklagten M… ein. Obwohl der Geschädigte bereits durch die Wirkung der ersten Kopftreffer benommen und nicht in der Lage war, sich zu verteidigen, verhinderte der Angeklagte B… endgültig jede Verteidigungsmöglichkeit des Geschädigten, indem er ihn in einen Klammergriff packte und so dem Angeklagten M… und sich selbst ermöglichte, auf den wehrlosen Geschädigten weiter einzuwirken. Die Verletzungen des Geschädigten waren schwer, auch wenn diese im Wesentlichen rückstandslos verheilten. In Kenntnis seiner Tat, seiner Verantwortung und der Folgen seines Übergriffs verhöhnte er den Geschädigten gegenüber Dritten. Auch wenn die Schuldfähigkeit des Angeklagten B… zur Tatzeit eingeschränkt war, ist die Verhängung einer Jugendstrafe auch im Hinblick auf die Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen zwingend erforderlich.
III. Strafzumessung im engeren Sinne
1. Angeklagter B…
Vorliegend ist nicht von minder schweren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder der gefährlichen Körperverletzung auszugehen. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der auch im Folgenden im Rahmen der Strafzumessung i.e.S. einzustellenden Erwägungen, handelt es sich jeweils mitnichten um minder schwere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auch wenn die Betäubungsmittelgeschäfte teilweise der Finanzierung der eigenen Sucht dienten, ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B… seinen Betäubungsmittelhandel in großem Stile und mit erheblichen Absatzmengen betrieb, dieser also weit über das zur Refinanzierung des eigenen Konsums hinaus ging. Soweit der Wirkstoffgehalt des Marihuana sachverständig festgestellt werden konnte (B.I.3), handelte der Angeklagte B… mit Betäubungsmittel von sehr guter Qualität. Außergewöhnliche Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die die Abweichung vom Regelstrafrahmen durch die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen würden, liegen mithin nicht vor.
Bei der Einordnung einer gefährlichen Körperverletzung als minder schwerer Fall sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter, bei der auch die Vorgeschichte der Tat, das Verhalten des Opfers und die Täterpersönlichkeit, aber auch die vom Täter verschuldeten Verletzungen des Opfers zu berücksichtigen, wobei ein minder schwerer Fall nur anzunehmen ist, wenn die mildernden Faktoren deutlich überwiegen. Es handelt sich verfahrensgegensständlich mitnichten um einen Fall, in dem mildernde Umstände klar überwiegen. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten, des nichtigen Anlasses für die Einmischung des Angeklagten B… in die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten M…, der außergewöhnlichen Brutalität der Einwirkung auf den Geschädigten und angesichts des Umstandes, dass zwei Tatbestandvarianten der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind, ist diese Tat nicht als minder, vielmehr als außergewöhnlich schwere gefährliche Körperverletzung anzusehen. Daran ändert auch die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten B… und der in der Hauptverhandlung durchgeführte Täter-Opfer-Ausgleich nichts.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zugunsten des Angeklagten B… insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der abgeurteilten Taten weitestgehend geständig zeigte.
Für ihn sprach überdies, dass die Betäubungsmittelstraftaten als Mittel der Refinanzierung seines eigenen Suchtmittelkonsums dienten und sich ebenso auf seine Cannabis- und Alkoholabhängigkeit zurückführen lassen, wie auch die Tat im „…“, die der Angeklagte im berauschten Zustand beging, wobei zugunsten des Angeklagten B… davon auszugehen ist, dass er zur Zeit der Tat zulasten des Geschädigten R… in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit iSd. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war.
Darüber hinaus ist der in der Hauptverhandlung erfolgte Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Nebenkläger i.S.d. § 46a StGB erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. Der Angeklagte B… verpflichtete sich gegenüber dem Nebenkläger in einem protokollierten Vergleich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 5000 €. Er übergab dem Nebenklagevertreter noch in der Hauptverhandlung 5.000 € in Bar zur Erfüllung seiner Verpflichtung. Zudem entschuldigte er sich mit eigenen Worten beim Geschädigten, der diese Entschuldigung auch annahm.
Ferner spricht für den Angeklagten B…, dass bei dem Geschädigten keine bleibenden erheblichen Verletzungsfolgen entstanden sind, auch wenn noch eine Operation der Nase des Nebenklägers indiziert ist.
Der Angeklagte B… hat sich überdies mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten, inkriminierten Gegenstände einverstanden erklärt.
Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten B… zu werten, dass die Einziehung von Wertersatz in nicht unerheblicher Höhe gegen ihn angeordnet wurde.
Zudem konnte ein Großteil des Marihuanas aus der Tat unter B.I.3 – wenn auch nicht beim Angeklagten selbst – sichergestellt werden und gelangte daher nicht in Umlauf, was strafmildernd ins Gewicht fällt.
Zulasten des Angeklagten B… war insbesondere in die Waagschale zu werfen, dass er bereits sowohl hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte, als auch hinsichtlich Aggressionsdelikten vorgeahndet ist.
Ferner sprach gegen ihn, dass bei den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteltaten die Schwelle zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde und zudem das Marihuana aus der Tat unter B.I.3 von sehr guter Qualität war.
Erheblich strafschärfend war die außergewöhnliche Brutalität zu werten, die in der Tat zum Nachteil des Nebenklägers zum Ausdruck kam. Der Angeklagte B… mischte sich als Außenstehender in die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten M… ein und ließ sich durch einen querschlägerartigen Treffer mit einer Rückhand zu einem außerordentlichen Gewaltexzess provozieren. Schläge und Tritte gegen einen wehrlosen, teils am Boden liegenden Geschädigten sind jenseits der in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vertypten Gefährlichkeit besonders risikoreich für das Tatopfer. Der Geschädigte trug erhebliche Verletzungen im Gesicht, am Kopf und am Rumpf davon. Eine Operation der Nase steht noch aus.
Strafschärfend war auch das Nachtatverhalten des Angeklagten B… zu berücksichtigen.
In Telefonaten und Chats mit dem Zeugen S… beschimpfte der Angeklagte B… den Geschädigten.
Zulasten des Angeklagten B… war überdies zu werten, dass er bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers zwei Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklichte.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B… sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung seines erheblichen erzieherischen Bedarfs, hält die Kammer eine Jugendstrafe von
5. Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen, sowie auch erzieherisch geboten, zwingend erforderlich und gerade noch ausreichend.
22
Hinsichtlich der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt führte das Gericht Folgendes aus:
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB
I. Angeklagter B…
1. Ausführungen der Sachverständigen Dr. …
Die Sachverständige legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass bei dem Angeklagten B… eine Abhängigkeit von Cannabis und Alkohol, sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain festzustellen sei. Daraus resultiere ein Hang, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Dieser habe in der Vergangenheit bereits zu einer psychosozialen Gefährdung mit einer zunehmenden Unzuverlässigkeit im Hinblick auf soziale Obliegenheiten, sowie einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten geführt.
Die verfahrensgegenständlichen Straftaten fußten dabei auf diesem Hang. Die Betäubungsmittelstraftaten hätten zumindest auch der Finanzierung des eigenen Konsums gedient. Bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten R… habe eine Suchtmittelintoxikation vorgelegen, die im Zusammenspiel mit den impulsiven und hyperaktiven Persönlichkeitsmerkmalen gar zu einer verminderten Schuldfähigkeit führten. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten sei daher zu bejahen.
Unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln sei auch in Zukunft mit erheblichen Straftaten, insbesondere Aggressionsdelikten zu rechnen. Bei fortwährender Suchtmittelabhängigkeit sei zudem weitere Beschaffungskriminalität zu erwarten.
Des Weiteren habe eine Maßregel nach § 64 StGB Aussicht auf Erfolg. Der Angeklagte B… zeige sich therapiemotiviert, problembewusst und anstrengungsbereit. Es seien hinreichend kognitive Fähigkeiten vorhanden und es bestünden keine therapiehindernden Persönlichkeitsstörungen. Die hyperaktiven Auffälligkeiten des Angeklagten B… seien hinreichend behandelbar. Zwar seien seine Impulsivität und fehlende Ausdauer kritisch zu würdigen. Er sei jedoch nicht dissozial und in der Lage hinreichend nachzureifen.
Angesichts der mehrfachen Suchtbelastung und der hyperaktiven Symptomatik sei von einer Therapiedauer von 18 bis 24 Monaten auszugehen.
2. Würdigung der Kammer
Der überzeugenden und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Würdigung an.
Aufgrund der unter Ziff. A.I.2 dargestellten Angaben des Angeklagten B… ist die Kammer überzeugt, dass er regelmäßig und in einem ein Abhängigkeitsverhältnis begründenden Umfang Alkohol und Cannabis konsumierte. Diese Diagnose der Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, wird gestützt durch das verlesene chemisch-toxikologischen Haargutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums … vom 27.10.2022, dessen Ergebnisse auf die Aufnahme mittelgroßer Mengen von Cannabis, die charakteristisch für einen mittelstark ausgeprägten Konsum seien, schließen lassen.
Aufgrund dieser Befunde ist die Kammer von einem Konsum von Cannabis durch den Angeklagten überzeugt.
Auch ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem bestehenden Hang und den gegenständlichen Straftaten besteht.
Die Einlassung des Angeklagten B…, seine Betäubungsmittelgeschäfte dienten zumindest auch der Refinanzierung seiner eigenen Sucht, ist angesichts seiner eigenen Abhängigkeit glaubhaft.
Ebenso ist ihm Glauben zu schenken, soweit er von einem erheblichen Konsum von Alkohol und Marihuana vor der Tat im „…“ berichtete. Angesichts der Gesamtumstände der Tat, insbesondere der Auseinandersetzung spät nachts in einer Bar und der ungebremst brutalen und hemmungslosen Reaktion des Angeklagten B… auf einen nichtigen Anlass, ist die Kammer von einer erheblichen Mischintoxikation überzeugt.
Damit wurzeln sämtliche verfahrensgegenständlichen Straftaten des Angeklagten B… in seiner Abhängigkeit.
Die Anordnung der Unterbringung steht angesichts der Art und Qualität der Taten, des Schweregrads der Abhängigkeit und der Höhe der verhängten Jugendstrafe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu erwartenden Taten und zum Grad der von dem Angeklagten B… ausgehenden Gefahr, sodass die Anordnung der Unterbringung zudem verhältnismäßig ist.
Daher hat die Kammer nach eigener Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Die Kammer geht hierbei aufgrund der bereits langjährigen Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit des Angeklagten B… entsprechend der Prognose der Sachverständigen von einer Therapiedauer von 24 Monaten aus.
Angesichts der verhängten Jugendstrafe von 5 Jahren 6 Monaten und der prognostizierten Therapiedauer von 24 Monaten war ein Vorwegvollzug nicht anzuordnen. Vor dem Hintergrund der bereits verbüßten Untersuchungshaft ist ein diese übersteigender Vorwegvollzug nicht mehr erforderlich.
3. Verhängung einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Maßregel
Die Kammer hat neben der Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt eine Jugendstrafe verhängt.
Die Kammer hat dabei § 5 Abs. 3 JGG geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus erzieherischen Gründen neben der Anordnung der Maßregel eine Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist.
Diese war nicht durch die Anordnung der Unterbringung entbehrlich im Sinne des § 5 Abs. 3 JGG. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich neben einer Unterbringung die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 5 Abs. 3 JGG nicht statthaft ist. Es war vorliegend jedoch angezeigt, auf den Angeklagten B… durch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe einzuwirken. Ausweislich der Angaben der Sachverständigen bestehen mit den impulsiven und hyperaktiven Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten B… Faktoren, die sein Durchhaltevermögen verringern. Durch die neben der Unterbringung verhängte mehrjährige Haftstrafe hat die Kammer beim Angeklagten B… einen notwendigen Anreiz geschaffen, die Therapie dennoch erfolgreich abzuschließen.
II. Sachverhalt
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Die Angeklagten hielten sich am 03.08.2021 gegen 22:45 Uhr in Kroatien in der Gemeinde … in … auf. Aufgrund gemeinsamen Tatplans begaben sich die Angeklagten an den Strand von … im Bereich zwischen dem Nachtclub „…“ und dem „…“, mit dem Ziel, dort andere Personen ausfindig zu machen denen sie erhebliche Verletzungen zufügen können. Hierbei trafen die Angeklagten auf die Geschädigten tschechischen Staatsangehörigen … C…, K… und … P… sowie auf die Zeugin … S….
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Die Angeklagten, welche eine zumindest teilweise gefüllte 0,7 l Whisky-Glasflasche der Marke „Jack-Daniels“ mit sich führten, gesellten sich zu den Geschädigten und der Zeugin. Nach kurzer Zeit warf der Angeklagte B… – entsprechend des vorher gefassten gemeinsamen Tatplans der Angeklagten – unvermittelt die 0,7l Whisky-Glasflasche aus kurzer Distanz mit erheblicher Wucht gezielt gegen den Kopf des Geschädigten C…. Die Whisky-Flasche prallte vom Kopf des Geschädigten C… ab und flog weiterhin mit großer Wucht in das Gesicht des Geschädigten P…. Der Geschädigte P… verlor daraufhin kurzzeitig das Bewusstsein. Der Geschädigte P… wurde im Nachgang – nicht ausschließbar durch den Faustschlag einer weiteren, unbekannten dritten Person nochmals im Gesicht getroffen.
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Zudem packte der Angeklagte W… den Geschädigten K … an der Schulter. Als der Geschädigte K… sich daraufhin umdrehte, schlug der Angeklagte W … dem Geschädigten mit der geschlossenen Faust in das Gesicht. …Der Geschädigte Kl verlor daraufhin kurzzeitig das Bewusstsein. Die beiden Angeklagten schlugen und traten daraufhin mehrfach – weiterhin in bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund des gemeinsamen Tatplans – auf den am Boden liegenden Geschädigten Kl … ein. Hierbei wurden durch die Angeklagten auch bewusst Schläge und Tritte gegen den Kopf und das Gesicht des Geschädigten K. ausgeübt.
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Daraufhin führte der Angeklagte W… – nicht ausschließbar aufgrund einheitlichen Tatentschlusses – dem Geschädigten C… Schläge aus. Der Geschädigte C… setzte sich gegen die Schläge des Angeklagten W… zur Wehr, wobei der Angeklagte W… weiter zumindest mit offenen Händen weiterhin auf den Geschädigten C… einschlug.
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Die Angeklagten erkannten hierbei, dass durch den Wurf mit der massiven 0,7 l Whisky-Glasflasche aus kurzer Distanz in das Gesicht des Geschädigten C… und den daraufhin folgenden Schläge in das Gesicht des Geschädigten C… sowie den Tritten Schlägen in das Gesicht des Geschädigten K… eine zumindest potentiell das Leben einer anderen Person gefährdende Behandlung vorlag. Der Angeklagte W… ist Box-Leistungssportler und sich bereits daher der Gefährlichkeit seiner Tathandlungen, insbesondere seiner Faustschläge, bewusst.
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Wie von den Angeklagten gewollt, erlitt der Geschädigte C… eine ca. 6 cm lange Risswunde am Hinterkopf, welche mit 8 Klammern behandelt werden musste und eine bleibende Narbe am Kopf. Zudem erlitt er eine Gehirnerschütterung und einen Bluterguss. Er war infolge der Verletzungen ca. eine Woche arbeitsunfähig.
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Der Geschädigte K… erlitt eine Fraktur der Nase, eine aufgerissene Lippe und verlor im Rahmen der Auseinandersetzung das Bewusstsein.
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Der Geschädigte P… erlitt einen dreifachen Bruch des Wangenknochens und diverse Schwellungen und verlor durch den Flaschenwurf ebenfalls das Bewusstsein. Er wurde aufgrund seiner Verletzungen in Tschechien operiert und leidet auch nachträglich unter erheblichen Schmerzen im Kiefer.
31
Die Staatsanwaltschaft hält, soweit erforderlich, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
III.
Beweiswürdigung
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Der Sachverhalt, wie er unter Ziffer II dargestellt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten selbst, der glaubhaften Angaben der Zeugen C…, Kl… und P…, den glaubhaften Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KOK L sowie der verlesenen Aussage der Zeugin S…, den verlesenen ärztlichen Unterlagen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
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Der Angeklagte B… hat angegeben, dass er sich an die Tat kaum erinnern könne, da er erheblich alkoholisiert gewesen sei und auch multiple bewusstseinsverändernde Substanzen zu sich genommen habe. Er habe noch einzelne Bilder vor Augen. So könne er sich noch daran erinnern, dass er mit dem Angeklagten W… gemeinsam am Strand gewesen sei und dass er auf die Gruppe der Geschädigten getroffen sei. Es habe eine Unterhaltung gegeben und dann habe ihm irgendjemand ein Feuerzeug aus der Hand genommen. Dies habe er als bevorstehende körperliche Auseinandersetzung interpretiert und er habe daraufhin die Flasche, welche er in der Hand hatte, geworfen. Dies sei der Beginn der Schlägerei gewesen. Soweit er es in Erinnerung habe, sei er vielleicht knapp zwei Meter von den anderen entfernt gewesen und er habe die Flasche aus dem Hüftbereich von unten nach oben geworfen. Vorher habe es nur eine verbale Auseinandersetzung, keine körperliche Auseinandersetzung gegeben. Danach könne er sich nur noch daran erinnern, dass auch er auf dem Boden gelegen habe und Schläge auf den Kopf abbekommen habe. Auch Tritte hätte er abbekommen. Zum Angeklagten W… und dessen Verhalten könne er nichts sagen. Weitere Erinnerung habe er nicht mehr, da er zu betrunken gewesen sei. Er habe Whiskey und Wodka konsumiert und dazu noch Kokain und über den Tag hinweg Cannabis.
34
Der Angeklagte W… hat ebenfalls geschildert, dass er mit dem Angeklagten B… gemeinsam in Richtung Strand gegangen sei und dort habe man die andere Gruppe getroffen. Anfangs habe es eine Unterhaltung gegeben. Auch er schilderte, dass es eine Auseinandersetzung über ein Feuerzeug gegeben habe. Die körperliche Auseinandersetzung sei vom Angeklagten B… losgegangen. Einen Flaschenwurf habe er jedoch nicht wahrgenommen. Er habe mitbekommen, dass der Angeklagte B… in eine Auseinandersetzung körperlicher Art verwickelt worden sei und habe dann eingegriffen und auch zugeschlagen. Es hätten letztlich alle Personen gegeneinander geprügelt und geschlagen. Er selber sei auch verletzt worden. Die Verletzungen der anderen Personen habe er nicht wahrgenommen. Dies sei ihm erst im Laufe des Verfahrens klar und bewusst geworden.
35
Der Zeuge L… schilderte, dass die polizeilichen Ermittlungen in Kroatien vorgenommen worden seien und dass dort die Erstvernehmungen zu der körperlichen Auseinandersetzung und die Dokumentation der Verletzungen stattgefunden habe. Er gab an, dass die Beteiligten alle alkoholisiert gewesen seien. Die Angeklagten W… und B… hätten circa 1,6 Promille aufgewiesen, der Zeuge C 1,9 Promille, der Zeuge P… 0,3 Promille und der Zeuge K… 0,8 Promille. Er gab an, dass aus den Vernehmungen auch hervorgegangen sei, dass eine Diskussion über ein Feuerzeug stattgefunden habe. Angesichts der Kleidung der Angeklagten sei zum damaligen Zeitpunkt die Zuordnung der Tatbeiträge erfolgt und nach dieser soll der Flaschenwurf vom Angeklagten B… gekommen sein. Auch die Verletzung, wie sie von den Geschädigten auch im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert wurden, bestätigte der Zeuge L… in den ihm übersendeten Unterlagen. Unbeteiligte Zeugen konnten von der kroatischen Polizei nicht festgestellt werden. Er gab weiterhin an, dass seitens der dortigen Polizei übermittelt wurde, dass ein Mitarbeiter aus dem Camping-Resort, in dem die Angeklagten wohnten, angegeben hatte, dass die Angeklagten dort bereits nach kurzer Zeit das Gelände verlassen mussten, da sie andere Gäste provozierten und körperliche Auseinandersetzungen suchten.
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Der Zeuge C… schilderte, dass er an den Vorfall so gut wie keine Erinnerung habe. Er wisse noch, dass er mit seinen Freunden am Strand gewesen sei und wisse auch nur noch, dass er im Polizeiauto gesessen habe und danach auf dem Weg ins Krankenhaus gewesen sei. Bei der Aussage, die er in Tschechien gemacht habe, sei die Erinnerung noch ein wenig besser gewesen. Er sei mit den Zeugen P…, K… und seiner Ex-Freundin, der Zeugin S … gemeinsam unterwegs gewesen. Seine Ex-Freundin habe ihm gesagt, dass die beiden Angeklagten bei ihrer Gruppe die Verletzungen herbeigerufen hätten. Er selbst könne sich nicht mehr daran erinnern, dass die beiden am Strand gewesen seien. Er sei angetrunken gewesen und habe eine heftige Kopfverletzung erlitten. Wie viel er getrunken habe wisse er auch nicht mehr, es könne Wodka gewesen sein. Auch da sei er sich nicht sicher. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt und seine Kopfwunde sei mit 8 Stichen verarztet worden. In seinem Heimatland sei er nochmals im Krankenhaus gewesen, dort wurden die Fäden gezogen. Bei Wetterumschwung habe er weiterhin noch Schmerzen und er habe auch eine bleibende Narbe zurückbehalten. Im Krankenstand sei er nicht gewesen, da er selbständig gewesen sei. Er sei dann für eine gute Woche zu Hause geblieben. Eine Krankenversicherung habe er auch noch gehabt, daher habe er auch finanzielle Kosten von 2.400 Euro gehabt, die ihm nicht ersetzt wurden. Auf Vorhalt der detaillierteren Angaben in den polizeilichen Vernehmungen gab der Zeuge an, dass dies auch schon damals nicht seine persönlichen Wahrnehmungen gewesen seien. Seine Ex-Freundin hätte ihm nach dem Vorfall und schon vor den polizeilichen Vernehmungen berichtet, was geschehen sei. Dies habe er dann bei der Polizei wiedergegeben. Seine Ex-Freundin habe ihm berichtet, dass die beiden Angeklagten die Täter gewesen seien. Sie habe sie als diejenige identifiziert, die mit ihm in Kroatien auf der Polizeistation gewesen seien. Sie habe gesagt, dass einer der beiden Angeklagten eine große Schnapsflasche dabeigehabt habe und diese an seinen Kopf geworfen hätte. Von dort sei die Flasche abgeprallt an den Kopf des Zeugen P…. Wer die Flasche geworfen habe, könne er selbst nicht sagen. Seine Ex-Freundin habe ihm gegenüber geschildert, dass er auch noch einen Schlag ins Gesicht mit einer Faust von einem der beiden Angeklagten bekommen habe. Er habe mit dem Rücken zu den Angeklagten gesessen und könne daher über den Flaschenwurf nichts aussagen.
37
Der Zeuge K… schilderte, dass er gemeinsam mit dem Zeugen P… C… und der Zeugin S … gemeinsam am Strand gewesen sei. Die beiden Angeklagten, welche er wieder erkenne, seien zu ihnen gekommen. Anfangs hätte es einen freundlichen Anschein gemacht, danach hätten sie jedoch plötzlich angefangen sich seltsam zu benehmen. Der Angeklagte W…, welchen er auch als denjenigen identifizieren könne, habe einen Arm um seine Schulter gelegt und ihm dann mit der anderen Faust unvermittelt ins Gesicht geschlagen, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Er könne sich zwar daran erinnern, dass jemand eine Flasche Jack Daniels mit dabei gehabt habe, aus seiner Sicht sei jedoch diese nicht geworfen worden, bevor er den Faustschlag abbekam. Er könne sich dahingehend erinnern, dass der Faustschlag der Beginn der körperlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Jedenfalls habe er weder von einem Flaschenwurf noch von den Verletzungen seiner Freunde davor etwas mitbekommen. Er sei mehrfach mit der Faust geschlagen worden, auch von verschiedenen Personen. An Gegenwehr könne er sich nicht erinnern. Jedenfalls wisse er auch nicht mehr, wie lange er bewusstlos gewesen sei. Er habe eine gebrochene Nase erlitten und habe Verletzungen an der Oberlippe und der Unterlippe gehabt, welche genäht wurde. Zudem hatte er überall Hämatome am Körper. Er habe eine Woche bleibende Schmerzen gehabt, jedoch keine fortbestehenden Schmerzen. Allerdings sei seine Nase schief zusammengewachsen. Ferner habe er 1.000 Euro eigene Kosten für die Krankenversicherung aufgewendet, welche ihm nicht ersetzt wurden. Ferner schilderte der Zeuge, dass er nach dem Faustschlag zu Boden ging und bei Erwachen aus der Bewusstlosigkeit mitbekommen habe, dass er von mehreren Personen gleichzeitig in Bauch und Rücken getreten wurde. Wer ihn da getreten und geschlagen habe, könne er jedoch nicht genau sagen. Er gab ferner an, dass die beiden Angeklagten aus seiner Sicht alkoholisiert gewesen seien. Sie hätten auch leicht geschwankt und man habe die Alkoholisierung an ihrem Verhalten gemerkt. Er selbst sei auch alkoholisiert gewesen jedoch nicht stark betrunken. Wie viel er jedoch genau getrunken habe, könne er nicht mehr sagen. Es seien Cocktails gewesen.
38
Der Zeuge P… schilderte, dass er mit den weiteren Zeugen am Strand gewesen sei und sie hätten dort etwas getrunken. Die beiden Angeklagten seien dazugekommen und sie hätten sich unterhalten. Dann sei er plötzlich verletzt zu Boden gegangen. Die Zeugin S… habe ihm gegenüber berichtet, dass einer der Angeklagten eine Flasche geworfen habe und diese vom Kopf seines Freundes abgeprallt sei und dann an seinen Kopf geflogen sei. Er selbst habe hiervon jedoch nichts wahrnehmen können. Es sei jedoch keinerlei Streitigkeit im Vorfeld gewesen und aus seiner Sicht hätte es auch keinen Anlass hierfür gegeben. Man hätte sich im Vorfeld freundlich über eine halbe Stunde unterhalten, wobei der Zeuge angab, dass zeitliche Angaben für ihn sehr grobe Schätzungen seien. Die beiden Angeklagten hätten eine Jack Daniels Flasche mit dabeigehabt. Wer diese in der Hand gehabt habe oder geworfen habe könne er jedoch nicht sagen. Als er nach der Verletzung wieder zu sich gekommen sei, habe er nur gesehen, dass rechts und links von ihm seine Freunde ebenfalls verletzt waren. An weitere Schläge könne er sich nicht erinnern. Auf den Vorhalt, dass er vor Ort gegenüber der Polizei geschildert haben soll, dass eine dritte Person auch noch hinzugekommen sei und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, gab er an, dass er dies nunmehr nicht mehr in Erinnerung habe, sich damals aber noch besser habe erinnern können. Er habe drei Knochenbrüche im Gesicht um das Auge herum gehabt und sei auf eigene Verantwortung in Kroatien aus dem Krankenhaus entlassen worden. Er sei in die Heimat zurückgekehrt und habe sich dort operieren lassen und hätte fünf Tage im Krankenhaus verbracht. Er sei den restlichen August arbeitsunfähig gewesen und habe heute noch Probleme beim Zubeißen. Die Ärzte hätten ihm gegenüber gesagt, dass es 10 Jahre dauern würde, bis alle Verletzungen endgültig verheilt seien. Er schilderte, dass er nicht sagen könne, ob die beiden Angeklagten alkoholisiert gewesen seien. Er selbst sei jedenfalls nicht stark alkoholisiert gewesen, da er zuerst noch Essen gegangen sei und erst später zu seinen Freunden, welche bereits getrunken hatten, gestoßen sei.
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Die Zeugin S…, deren Aussage verlesen wurde, schilderte in ihrer Vernehmung, dass sie mit den weiteren Zeugen K …, C und P… am Strand gewesen sei und dort auf Strandliegen gesessen hätten. Die beiden Angeklagten, welche sie über die Beschreibung der Statur und der Kleidung, insbesondere durch die Unterscheidung zwischen den Träger eines schwarzen (Angeklagter B…, Zuordnung über die Lichtbilder eindeutig nachvollziehbar) und den Träger eines grauen T-Shirts (Angeklagter W…, Zuordnung über die Lichtbilder eindeutig nachvollziehbar) identifizierte, seien hinzugekommen und es habe eine Unterhaltung auf Englisch gegeben. Der Inhalt sei ihr nicht mehr bekannt. Sie habe einem der Männer das Feuerzeug geliehen und dieser habe es dann nicht mehr zurückgeben wollen. Sie hätte ihm das Feuerzeug aus der Hand genommen und es habe danach aber noch circa 2 Minuten eine normale weitere Unterhaltung gegeben. Der Angeklagte B… habe dann unvermittelt eine Glasflasche gegen den Kopf des Zeugen C… geworfen aus einer Entfernung von 1 bis 2 Metern, diese sei jedoch nicht zerbrochen. Sie sei vom Kopf des Zeugen C… abgeprallt und hätte danach den Zeugen P… im Gesicht getroffen. Dies sei eine Glasflasche der Marke Jack Daniels gewesen. Sie habe dann versucht, die Blutung des Zeugen P… zu stoppen und habe selbst einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, von wem wisse sie nicht. Es sei aus ihrer Sicht aber eine dritte Person gewesen, welche sie vorher noch nicht wahrgenommen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie gesehen, wie der Zeuge K… in eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten B… und der Zeuge C… in eine eben solche mit dem Angeklagten W… verwickelt gewesen sei. Wie genau dies vonstattengegangen sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse nur, dass die Zeugen K… und C… angegriffen worden seien. Es habe zu ihren Lasten Schläge und Fußtritte gegeben. Genauere Angaben hierzu konnte sie nicht mehr machen.
Beweiswürdigung der Aussagen:
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Die Zeugen sagten sämtlich glaubhaft und ohne erkennbaren Belastungseifer aus. Es war festzustellen, dass bei sämtlichen Zeugen Übertreibungen nicht zu erkennen waren und dass die Zeugen sich auch sichtlich Mühe gaben, nur das als sicher zu schildern, was sie auch tatsächlich noch in Erinnerung hatten. Es war erkennbar, dass einige Details, die in den polizeilichen Vernehmungen noch deutlicher geschildert wurden, erst auf Nachfrage und Vorhalt wiedergegeben werden konnten oder sogar gänzlich nicht mehr in Erinnerung waren. So konnte insbesondere der Zeuge P… keine Angaben mehr zu einer dritten Person machen und dem Faustschlag, den er nach seinen polizeilichen Angaben noch erhalten haben sollte. Der Zeuge C… gab auch an, dass er keinerlei Erinnerung mehr an den Vorfall selbst habe und versuchte auch zu keinem Zeitpunkt, die ihm gegenüber erfolgten Schilderungen der Zeugin S… als seine eigenen zu beschreiben. Er konnte jedoch die Angaben seiner Ex-Freundin wiedergeben und bestätigen. Hierbei war insbesondere zu erkennen, dass diese Angaben in keinerlei Widerspruch zu den Angaben standen, welche die Zeugin S… selbst gegenüber der Polizei tätigte. Festzustellen war ebenfalls, dass die Schilderungen des Vorfalls der Zeugen untereinander in keinerlei Widerspruch standen und die einzelnen Zeugenaussagen miteinander ohne Probleme in Einklang zu bringen sind. Ferner widersprechen diese auch nicht den Angaben der Angeklagten selbst. Der Angeklagte B… hat selbst angegeben, dass er aus kurzer Entfernung die Flasche geworfen habe. Dies findet sich auch in den Angaben der Zeugin S… wieder und insbesondere das Detail, dass er die Flasche aus Hüfthöhe eher von unten nach oben geworfen haben will, ist auch mit den Angaben der Zeugin in Einklang zu bringen. Der Zeuge C… hat geschildert, dass er selbst auf einer Strandliege mit dem Rücken zu den Angeklagten gesessen habe und im Sitzen die Flasche gegen den Kopf bekommen habe. Der Zeuge P…, welcher wiederum vor den Liegen stand, bekam sie danach ins Gesicht. Dies stellt ebenfalls eine anzunehmende Flugbahn der Flasche in einem aufsteigenden Winkel dar. Daher gibt es für das Gericht auch keinerlei Grund, dem Geständnis des A…ngeklagten B… hinsichtlich des Flaschenwurfs zu zweifeln. Auch hat der Angeklagte B… geschildert, dass dies der erste körperliche Übergriff zu Lasten der Geschädigten gewesen sei. Auch dies findet sich in den Angaben der Zeugen P…, C… und S… wieder, welche den Flaschenwurf als erste Handlung der körperlichen Auseinandersetzung wahrnahmen. Soweit der Angeklagte W… schildert, dass er erst in einem zeitlichen Abstand zum erfolgten Flaschenwurf und der danach begonnenen Auseinandersetzung selbst handgreiflich geworden sei und in diese eingegriffen habe, so vermag das Gericht dem keinen Glauben zu schenken. Dies wird widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen K…. Dieser hat geschildert, dass aus seiner Sicht die Auseinandersetzung mit dem Schlag ihm gegenüber seitens des Angeklagten W… begonnen habe. Sollte tatsächlich ein zeitlicher Abstand von zumindest mehreren Sekunden zwischen dem Flaschenwurf des Angeklagten B… und dem ersten Schlag des Angeklagten W… bestanden haben, so hätte der Zeuge K…mit Sicherheit die Verletzungen seiner Freunde vor dem Schlag mitbekommen haben müssen. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass der Flaschenwurf und auch der Angriff des Angeklagten W… in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang entstanden sein müssen. Dies wiederum zeigt deutlich, dass der Angeklagte W… keinesfalls – wie von ihm selbst geschildert – derart schockiert von dem Flaschenwurf gewesen sein kann, als dass er mit diesem weder gerechnet noch einverstanden gewesen wäre. Vielmehr spricht dies deutlich für einen im Vorfeld gemeinsam gefassten Plan, die Zeugen anzugreifen und zu verletzen.
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Dass der Flaschenwurf auch keinesfalls vom Angeklagten W… als überraschend oder ungewollt angesehen wurde, zeigt sich auch daran, dass er weiter auf die bereits – wie auf den Lichtbildern auch deutlich erkennbar – erheblich verletzten Geschädigten losging. Sollte tatsächlich ein erheblicher Zeitabstand zwischen dem Flaschenwurf und seinem eigenen Eingreifen in die körperliche Auseinandersetzung bestanden haben – wie von ihm geschildert – so ist für das Gericht in keinster Weise nachzuvollziehen, wie er den Flaschenwurf im Vorfeld nicht mitbekommen haben will. Dieser hat zu erheblichen blutenden Verletzungen und der Bewusstlosigkeit der hierdurch geschädigten Zeugen geführt. Wie er dies innerhalb einer kleinen Gruppierung von Leuten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang nicht bemerkt haben will, kann der Angeklagte W… nicht nachvollziehbar darstellen. Dies ließe sich nur dahingehend erklären, wenn er zeitgleich mit dem Flaschenwurf den Zeugen K… geschlagen hätte, wie es für das Gericht nach den Zeugenaussagen auch feststeht. Dies wiederum stellt einen gemeinschaftlichen Angriff dar. Gleichzeitig widerlegt es die Schilderung des Angeklagten W…, dass er erst eingegriffen habe, als der Angeklagte B… sich bereits an der körperlichen Auseinandersetzung befunden habe. Das Gericht kann letztlich nicht ausschließen, dass später eine weitere -bislang nicht bekannt gewordene – dritte Person auf Seiten der Angeklagten in die Auseinandersetzung eingriff. Dies liegt zumindest nahe, da der Zeuge P in seiner polizeilichen Vernehmung einen Faustschlag einer dritten Person schilderte und auch die Zeugin S… in der polizeilichen Vernehmung das Eingreifen einer dritten Person durch einen Faustschlag ihr gegenüber angab. Die Tatbeiträge der beiden Angeklagten können jedoch zweifelsfrei zumindest dahingehend festgestellt werden, dass der Angeklagte B… den Flaschenwurf zu lasten der Geschädigten C… und P… ausführte und auch im Nachgang die weiteren Verletzungen des Geschädigten K… mit hervorrief. Der Angeklagte W… schlug mittels eines Faustschlags den Geschädigten K… bewusstlos und verletzte diesen auch weiterhin durch weitere Schläge und Tritte, während dieser am Boden lag und führte weiter auch zumindest Schläge gegenüber dem Geschädigten C… aus. Nachdem der Geschädigte K… zunächst vom Angeklagten W… geschlagen wurde und sodann seitens der Zeugin S… Verletzungshandlungen seitens des Angeklagten B… zu Lasten des Geschädigten K… beobachtet wurde, steht fest, dass er von beiden Angeklagten angegriffen wurde. Unzweifelhaft ist jedoch zudem für das Gericht, dass -wie vom Zeugen K… geschildert – zwei Personen diese Verletzungen herbeiführten. Der Zeuge schilderte dies explizit aus seiner Erinnerung und war sich auch auf Nachfrage sicher. Daher steht für das Gericht fest, dass der Geschädigten K… nicht nur nacheinander sondern auch zeitgleich von den Angeklagten verletzt wurde. Die Zeugin schilderte ebenfalls, dass sie sich um die Verletzung des Geschädigten P… kümmerte und es ist nachvollziehbar, dass sie nicht sämtliche Details der weiteren Auseinandersetzung um sie herum in dem dynamischen Geschehen mitbekommen konnte.
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Letztlich ist festzustellen, dass die Zeugen widerspruchsfrei aussagten -sowohl untereinander als auch widerspruchsfrei zu den eigenen Einlassungen der beiden Angeklagten. Gründe für eine Falschbelastung sind nicht erkennbar. Die Zeugen nahmen sämtlich die Entschuldigung der beiden Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung an, auch wenn von ihnen allen geäußert wurde, dass sie den Angriff nicht nachvollziehen könnten. Ein finanzielles Interesse der Zeugen war ebenfalls nicht zu erkennen. Diese haben erst auf Nachfrage ihrer finanziellen Schäden geschildert und zu keinem Zeitpunkt Schmerzensgeldforderungen erhoben. Vielmehr nahmen sämtliche Zeugen erst nach einer gewissen Bedenkzeit die vom Angeklagten W… offerierten Schmerzensgeldzahlungen an. Ein im Vordergrund stehendes finanzielles Interesse war zu keinem Zeitpunkt zu erkennen. Die von den Zeugen geschilderten Verletzungen stimmen überein mit den ärztlichen Attesten. Dass die Angeklagten B… und W… selbst Verletzungen erlitten haben mögen, steht der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht entgegen. Diese haben zwar keine eigenen Körperverletzungshandlungen geschildert jedoch ist eine Gegenwehr bei derart heftigen Verletzungshandlungen durchaus nachvollziehbar. Letztlich waren viele Details der weiteren Angriffe nach den Initialverletzungen bei den Zeugen nicht mehr in Erinnerung. Auch die Zeugin S… hat in ihren polizeilichen Angaben eine gewisse Gegenwehr der Zeugin C… und K… geschildert, wobei diese im selben Zusammenhang aber eindeutig angab, dass die Zeugen K… und C… angegriffen wurden. Dass der Angriff von den Angeklagten ausging wird seitens sämtlicher Zeugen übereinstimmend geschildert, findet sich auch in der glaubhaften dahingehenden Einlassung des Angeklagten B… selbst wieder und wird abrundend auch vom Zeugen L… durch seinen Bericht über die polizeilichen kroatischen Ermittlungen bestätigt, indem er über die Angabe des Resort Mitarbeiters des Campingplatzes in Kroatien berichtete. Dieser hatte geschildert, dass die Angeklagten bereits im Vorfeld körperliche Auseinandersetzungen suchten. Den Grund für eine solche Auseinandersetzung war auch für das Gericht in keinster Weise zu erkennen. Insbesondere stellt die von mehreren Parteien angegebene Situation des nicht zurückgegebenen Feuerzeugs in keinem Fall einen Anlass dar.
Glaubwürdigkeit und Verlesung der Aussage der Zeugin S…:
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Das Gericht hat die Verlesung der polizeilichen Aussagen der Zeugin S… der Vernehmungen in Kroatien (Blatt 129 d.A.) sowie in Tschechien (Blatt 180 d.A.) angeordnet. Ein Einverständnis sämtlicher Beteiligter gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO lag nicht vor. Die Zeugin konnte jedoch in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der Aufenthalt der Zeugin ist nicht bekannt. Die Ladung kam als unzustellbar zurück und auch die übrigen Zeugen haben vor Gericht angegeben, dass sie mit der Zeugin S… mittlerweile keinen Kontakt mehr haben und dass auch ihnen ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass Fragen an die Zeugin nicht möglich waren und dass es sich bei den Vernehmungen – insbesondere bei der Vernehmung vor der kroatischen Polizei in Pag – teilweise um Zusammenfassungen handelte. Insbesondere war jedoch festzustellen, dass diese Zusammenfassungen auch mit den Angaben des Zeugen C… in den Kernpunkten übereinstimmten. Der Zeuge C… hat geschildert, dass seine Vernehmung letztlich bei der Polizei das widerspiegelte, was ihm die Zeugin S… detailliert berichtet hatte.
IV.
44
Die Angeklagten waren demnach schuldig zu sprechen wie im Tenor verkündet.
V.
1. Angeklagter …
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Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender. Das Gericht hat – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe – vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt bereits ein jahrelang vorherrschendes Alkohol- und Drogenproblem. Seine familiären Verhältnisse waren schwierig und ein geradliniger Lebensweg oder eine abgeschlossene Ausbildung hat er nicht vorzuweisen. Bereits in seiner Kindheit wurde beim Angeklagten ADHS diagnostiziert, welches jedoch nicht medikamentös behandelt wurde und er litt unter Legasthenie. Einen qualifizierten Hauptschulabschluss hat er nicht bestanden. Für das Gericht sind Reifeverzögerungen daher offensichtlich anzunehmen und das Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 JGG.
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Bei dem Angeklagten liegen -und lagen insbesondere auch zum Tatzeitpunktwie bereits in der einbezogenen Vorverurteilung festgestellt, nach wie vor schädliche Neigungen vor. Diese wurden beim Angeklagten bereits durch das Landgericht Augsburg festgestellt und durch die Begehung der hier abgeurteilten weiteren Straftat eindrücklich belegt. In den verschiedenen, gravierenden Taten des Angeklagten, welche er recht bedenkenlos begangen hat, sind schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG hervorgetreten und scheinen derart manifestiert, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass diese mittlerweile entfallen sind. Dies kann zum derzeitigen Zeitpunkt auch nicht durch die Inhaftierung und die mittlerweile begonnene Therapie gegenteilig festgestellt werden. Insbesondere hat die Gutachterin auch ausgeführt, dass ohne vollständigen Durchlauf der Therapie inklusive der nun anstehenden wichtigen weiteren Lockerungsstufen von einem insgesamt erfolgreichen Abschluss die Rede sein kann. Bei einem Abbruch zum derzeitigen Zeitpunkt der Therapie wäre mit einem zeitnahen Rückfall in alte Verhaltensmuster zu rechnen und es bestünde die gravierende Gefahr eines Suchtmittelrückfalls. Von dem Entfallen der erheblich manifestierten schädlichen Neigungen kann daher vor einem endgültigen erfolgreichen Abschluss der Therapiemaßregel nicht gesprochen werden sein. Darüber hinaus liegt aber auch das Merkmal der Schwere der Schuld unzweifelhaft vor. Der Angeklagte hat vorliegend in seinem Tatbeitrag eine Körperverletzungshandlung mittels einer harten Glasflasche aus einer geringen Entfernung gegen den Kopf des Geschädigten C… unternommen und sowohl bei ihm bleibende körperliche Folgen in Form einer Narbe als auch beim weiteren Geschädigten P… weiter fortbestehende erhebliche körperliche Folgen hervorgerufen, welche bei diesem sogar eine Operation bedürften. Hierbei hat sich das erhebliche Gefährdungspotenzial bereits manifestiert und es hätten sogar noch viel erheblichere körperliche Schäden bei den Zeugen entstehen können. Die derartige Brutalität, einhergehend auch mit den weiteren körperlichen Beeinträchtigungen des Zeugen K… ohne jeden begründeten Anlass macht die Verhängung einer Jugendstrafe alternativlos. Die Verhängung einer anderen Rechtsfolge wäre für das allgemeine Rechtsempfinden nicht mehr nachvollziehbar.
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Die bereits ausgesprochene Jugendstrafe des Landgerichts Augsburg war vorliegend einzubeziehen, da die Vollstreckung noch nicht erledigt ist und es war vorliegend einheitlich auch Maßnahmen oder Jugendstrafe zu erkennen (§ 31 Abs. 2 JGG). Erzieherische Gründe, die es zweckmäßig erscheinen ließen, von der Einbeziehung abzusehen, liegen nicht vor. Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe ist vielmehr erzieherisch geboten, weil bei dem Angeklagten eine Verhaltensänderung nachhaltig herbeigeführt werden muss, die anders nicht zu erzielen wäre.
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Bei der konkreten Strafzumessung waren deshalb zunächst nochmals alle diese Umstände zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, welche das Landgericht Augsburg in dem einbezogenen Urteil bereits ausgeführt hatte.
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Der Strafrahmen der Jugendstrafe beträgt vorliegend 6 Monate bis 10 Jahre, § 18 JGG. Bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe ist zunächst der so eben benannte rechtliche Strafrahmen zu betrachten. Daneben sind indiziell die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, insbesondere wegen etwaiger gesetzlicher Milderungsgründe, zu berücksichtigen und dann die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sowie der Erziehungsbedarf zu gewichten. Dem Erziehungsgedanken muss hinzukommend Beachtung geschenkt und das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafverbüßung für die Weiterentwicklung des Täters abgewogen werden. Daneben sind – gerade bei schwerwiegenden Taten – neben dem Erziehungsgedanken auch andere Strafzwecke wie Sühne und Schuldausgleich zu beachten. Alle Aspekte sind miteinander in Einklang zu bringen.
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Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Aspekte sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er sich zumindest im Rahmen seiner Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung und der Erinnerungslücken geständig gezeigt hat. Er hat insbesondere den gravierenden Tatbeitrag seinerseits des Flaschenwurfs eingeräumt und auch geschildert, dass es keinen vorherigen körperlichen Angriff gegeben habe und er die körperliche Auseinandersetzung hierdurch herbeiführte. Er hat sich bei den Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung auch für die Taten entschuldigt. Ferner wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat nunmehr länger zurückliegt und dass er zum Tatzeitpunkt erheblich unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln stand. Zu seinen Lasten musste jedoch berücksichtigt werden, dass bei den Geschädigten erhebliche körperliche Folgen entstanden sind und dass ein erschreckendes Ausmaß an Brutalität vom Angeklagten an den Tag gelegt wurde. Hierbei hätte es leicht auch noch zu erheblicheren Verletzungen führen können. Beim Geschädigten P … war eine Gesichtsoperation notwendig, der Geschädigte K… hat eine schiefe Nase zurückbehalten nach seinem Nasenbruch und der Geschädigte C… hat eine bleibende Narbe am Kopf erlitten. Für die Geschädigten war jeweils der gemeinsame Urlaub durch die Tat der Angeklagten beendet und sie mussten sich zur weiteren Behandlung in ihre Heimat zurückbegeben. Ferner ist bei sämtlichen Geschädigten auch ein finanzieller bleibender Schaden entstanden durch die notwendigen Eigenaufwendungen zur ärztlichen Behandlung. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bereits mehrfach im Vorfeld in Erscheinung getreten ist.
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Unter Abwägung dieser gesamten Gesichtspunkte und Berücksichtigung all der vorgenannten Aspekte hält das Gericht die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Augsburg für ausreichend aber auch für erforderlich, um mit der gebotenen Intensität erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können.
2. Angeklagter W…:
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Der Angeklagte W… war zum Tatzeitpunkt bereits Erwachsener. Der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 beträgt vorliegend Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die Annahme eines minder schweren Falls ist vorliegend allein schon angesichts der seitens der Angeklagten vorgenommenen erheblichen Brutalität und auch angesichts der körperlichen Folgen der Geschädigten ausgeschlossen.
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Das Gericht hat vorliegend gemäß den §§ 49, 46 a StGB eine Strafrahmenverschiebung wegen des vorgenommenen Täter-Opfer-Ausgleichs zur Anwendung gebracht. Der Angeklagte hat die Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung und auch eigene Schläge und möglicherweise auch Tritte – wenn auch unspezifisch – eingeräumt, sich bei den Geschädigten entschuldigt und darüber hinaus an alle drei Geschädigten – gestaffelt nach der Schwere der Verletzungsfolgen – Entschädigungszahlungen im Rahmen der Hauptverhandlung in einer Gesamthöhe von beinahe 3.000 Euro gezahlt. Aufgrund der ernstlichen Bemühung, den von ihm hervorgerufenen Schaden zumindest in Teilen wieder gut zu machen, hat das Gericht die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs und die damit einhergehende Strafrahmenverschiebung angenommen. Aufgrund dieser beträgt der Strafrahmen vorliegend Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 7 1/2 Jahren.
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Eine weitere Strafrahmenverschiebung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB hat das Gericht nicht vorgenommen. Gründe für die Annahme einer vollständigen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB waren nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat angegeben, dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei und hat auch den Konsum von Cannabis geschildert. Ferner hat er bereits angegeben, dass er Alkohol und auch Cannabis nicht gewohnt gewesen sei. Aus den Erkenntnissen der Vorverurteilung ist bereits ersichtlich, dass der Angeklagte durchaus bereits Alkohol des Öfteren konsumiert hat und auch Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat. Das alleinige Vorliegen einer erheblichen Alkoholisierung im Bereich von 2 Promille zum Tatzeitpunkt reicht jedoch vorliegend nicht aus, um tatsächlich eine beeinträchtigte Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit anzunehmen. Der Angeklagte hat bei einer Begutachtung durch die Sachverständige Dr. … nicht mitgewirkt. Einziger Anhaltspunkt für Ausfallerscheinungen waren die seitens der Zeugen geschilderten leichten Schwankungen im Vorfeld der körperlichen Auseinandersetzung und die Schilderung der Zeugen, dass man die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkt habe. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung sprechen aber vorliegend insbesondere zwei Gesichtspunkte. Zum einen hat der Angeklagte sich offensichtlich mit dem Angeklagten B… im Vorfeld abgesprochen, da die ihre Angriffe und ersten Verletzungshandlungen nahezu gleichzeitig erfolgten, und nach Schilderung der Ermittlungen des Zeugen L… hatten die Angeklagten bereits erhebliche Zeit vor dem tatsächlichen Übergriff gegenüber den hier konkreten Geschädigten körperliche Auseinandersetzungen gesucht. Dies stellt ein durchaus geplantes Vorgehen und die Umsetzung des zuvor gefassten Tatplanes dar. Als zweiter Gesichtspunkt spricht jedoch erheblich gegen eine solche Beeinträchtigung, dass der Angeklagte in der Lage war, den Geschädigten K… durch einen einzigen gezielten Schlag bewusstlos zu schlagen. Der Angeklagte hat seine Bewegungsmuster, welcher er als geübter Boxer innehatte, offensichtlich ohne Probleme abrufen können und den Schlag zielgenau so ausführen können, dass er den Geschädigten K… mit maximaler Wirkung im Gesicht traf. Dass er in der Lage war, dies sogar aus einer nicht alltäglichen Haltung mit gleichzeitiger Umarmung der anderen Hand an der Schulter des Geschädigten auszuüben, zeigt, dass er zu einer gezielten Tatausführung uneingeschränkt in der Lage war. Das Gericht ist weiterhin der Auffassung und schließt sich hierbei den Ausführungen der Sachverständigen an, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis wohl eher beruhigende Wirkung haben dürfte als tatsächlich ein Aggressionspotenzial noch zu erhöhen. Auch dies spricht für ein weiterhin geplantes und zielvolles Vorgehen.
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Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung jedoch die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ferner hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei den Geschädigten persönlich entschuldigt hat und Reue gezeigt hat. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass die Tat nunmehr lange zurückliegt und der Angeklagte seitdem mit einer drohenden Haftstrafe und einem Bewährungswiderruf konfrontiert war. Zu seinen Lasten musste jedoch berücksichtigt werden, dass die Tat vorliegend ohne jeden nachvollziehbaren Anlass mit erheblicher Brutalität unvermittelt gegen die Geschädigten ausgeführt wurde. Darüber hinaus hat der Angeklagte gezielt seine Vorkenntnisse als Boxer eingesetzt, um durch seinen Schlag gegenüber dem Geschädigten K… erhebliche Verletzungsfolgen herbeizuführen. Der Angeklagte muss sich darüber hinaus auch die durch den Flaschenwurf des Angeklagten B… herbeigeführten schweren körperlichen Verletzungen der weiteren Geschädigten zurechnen lassen. Das Gericht hat hierbei nicht verkannt, dass der Flaschenwurf selbst nicht vom Angeklagten W… ausgeführt wurde und dass dieser selbst keine anderen Mittel als seine Fäuste und Füße eingesetzt hat. Zu seinen Lasten musste darüber hinaus berücksichtigt werden, dass er bereits – auch einschlägig – strafrechtlich vorgeahndet ist und zum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung stand.
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Unter Abwägung der genannten Strafzumessungskriterien und insbesondere unter Berücksichtigung eines Härteausgleiches für die lange Verfahrensdauer zwischen Begehung der Tat und erstinstanzlichem Urteil hielt das Gericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen aber auch für erforderlich und ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken.
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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Der Angeklagte hat sich seit der Begehung der hiesigen Tat keine weiteren Straftaten mehr zu Schulden kommen lassen und befindet sich in gefestigten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Er hat ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, dass er sich im Boxclub hervorragend führe und auch ehrenamtlich betätige und für Kinder einsetze. Auch hat er im Rahmen der Hauptverhandlung bereits seine Entschuldigung und sein Bedauern für die Verletzungen hervorgebracht und auch durch finanzielle Entschädigungszahlungen versucht, zumindest einen Teil der Folgen der Tat zu begleichen. All dies ist lobenswert und bleibt seitens des Gerichts auch nicht ohne Berücksichtigung. Die Verhängung einer weiteren Bewährungsstrafe kommt hier jedoch vorliegend nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich als krasser Bewährungsversager erwiesen. Er stand zum Tatzeitpunkt bereits wegen Körperverletzungsdelikten unter Bewährung und hat das damals seitens des Gerichts in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen können. Im Gegenteil hat er sich vorliegend ins Ausland begeben und dort erheblichste Körperverletzungen bei den Geschädigten hervorgerufen. Die damalig verhängte Bewährung wurde dem Angeklagten mit der Maßgabe gewährt, dass er sich ab diesem Zeitpunkt straffrei verhalten werde. Dieses in ihn gesetzte Vertrauen hat er mit erschreckender Brutalität missbraucht. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hat er Boxsport als Ausgleich betrieben und sich in geordneten finanziellen und familiären Verhältnissen befunden. Auch dies konnte den Angeklagten nicht von der Begehung der erneuten Straftat abhalten. Das Gericht sieht sich vorliegend außerstande, in der Begehung dieser anlasslosen und mit erheblicher Brutalität vorgetragenen Tat mit erheblichen – auch fortbestehenden – körperlichen und finanziellen Folgen für die Geschädigten besondere Umstände zu erkennen, welche eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung möglich machen würden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte unter der Berücksichtigung der Umstände dieses Falls angesichts des Nachtatverhaltens allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn der Angeklagte sich im Vorfeld straffrei geführt hätte. Beim Angeklagten, welcher sich wegen Körperverletzungsdelikten bereits unter offener Bewährung befand wäre eine Strafaussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden schlicht nicht mehr nachvollziehbar.
VI.
Einziehungsentscheidung
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Die im einbezogenen Urteil des Landgerichts Augsburg ausgesprochene Einziehungsentscheidung gegenüber dem Angeklagten B… war aufrechtzuerhalten.
VII.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
1. Angeklagter W…:
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Eine Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB war vorliegend nicht auszusprechen. Der Angeklagte hat an einer Begutachtung nicht mitgewirkt. Er selbst schildert, dass er weder Alkohol noch Drogen in Übermaß konsumiere. Eine Beeinträchtigung des Lebenswandels aufgrund eines Konsumverhaltens kann beim Angeklagten aufgrund der Feststellung zu seinen persönlichen Verhältnissen und auch in Anbetracht der Vorlage des Schreibens des Arbeitgebers nicht angenommen werden.
2. Angeklagte B…:
a, Ausführung der Sachverständigen Dr. …
60
Hinsichtlich der ursprünglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB durch das einbezogene Urteil des Landgerichts Augsburg wird nochmals auf die bereits unter Ziffer I. dargelegten Ausführungen verwiesen.
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Diese ursprünglich getroffenen Feststellungen hat die Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals bestätigt und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den eingeführten Stellungnahmen des BKH M… auch die Einschätzung dargelegt, dass aus ihrer Sicht weiterhin die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung vorlägen und dass auch weiterhin Erfolgsaussicht bestehe. Der Angeklagte hat bereits mehrere Stufen der Maßregel bis hin zu den ersten Lockerungsstufen durchlaufen und aus Sicht der Sachverständigen ist die vorliegend begangene Tat auch in Zusammenhang mit dem erheblichen Suchtmittelkonsum begangen worden. Die ursprünglich angenommene Therapiedauer von 18 bis 24 Monaten sei angesichts des bisherigen Fortschrittes durchaus mit zwei Jahren anzunehmen.
b, Würdigung des Gerichts:
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Den überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen schließt sich das Gericht aus eigener Würdigung an. Das Gericht ist der Überzeugung, dass er regelmäßig und in einem in ein Abhängigkeitsverhältnis begründenden Umfang Alkohol und Cannabis konsumierte. Eine erhebliche Beeinflussung seiner Lebensumstände hierdurch ist ebenfalls unzweifelhaft anzunehmen. Das Gericht folgt auch den nachvollziehbaren und schlüssigen Argumenten der Sachverständigen, dass die bisherige Therapie ohne die vollständige Absolvierung der Lockerungsstufen noch nicht geeignet ist, um den Angeklagten tatsächlich auf derart sichere Füße zu stellen, dass bereits jetzt von einer ausreichend erfolgreichen Therapie gesprochen werden kann. Vielmehr ist die Therapie vollständig zu durchlaufen, um sicherzustellen, dass der Angeklagte in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Angesichts der bereits absolvierten Lockerungsstufen und des geplanten weiteren Vorganges geht das Gericht vorliegend von einem Therapiebedarf von insgesamt 24 Monaten aus.
c, Verhängung einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Maßregel
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Aus erzieherischen Gründen war auch weiterhin – wie bereits im einbezogenen Urteil ausgeführt – die Anordnung der Maßregeln neben der Verhängung einer Jugendstrafe geboten und nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 JGG entbehrlich.
VIII.
64
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 ff. StPO.
65
Beim Angeklagten B… wurde von der Möglichkeit des Absehens der Auferlegung der Kosten gemäß § 74 JGG kein Gebrauch gemacht. Der Angeklagte befindet sich bereits in einer Lockerung der auferlegten Therapiemaßregel und steht unmittelbar an der Schwelle zum Beginn einer hierüber organisierten Arbeitstätigkeit, in welcher er einen eigenen Verdienst zu erwarten hat.