Titel:
Ende der Verjährungshemmung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei unterbliebener Fortführung des Verfahrens
Normenketten:
BGB § 204 Abs. 2 S. 2
ZPO § 250
Leitsätze:
1. Die Verantwortung für den Fortgang des Prozesses geht auf den Kläger über, wenn das Gericht mit dessen Einverständnis von einer Terminsbestimmung absieht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens obliegt es der Klagepartei, das Verfahren innerhalb von sechs Monaten durch einen Antrag auf Wiederaufnahme fortzuführen; andernfalls endet die Hemmung der Verjährung. (Rn. 10) (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozessunterbrechung, Insolvenzverfahren, Aufhebung, Ende der Verjährungshemmung, Fortführung des Verfahrens, Terminsbestimmung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2024 – 12 U 112/23
LG Bamberg, Endurteil vom 27.07.2023 – 2 O 262/15
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom -- – II ZR 73/24
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.07.2023, Az.: 2 O 262/15 wird zurückgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das in Ziffer 1) genannte Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.07.2023, Az.: 2 O 262/15 ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4) Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 21.371,47 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27.07.2023, Az.: 2 O 262/15 Bezug genommen.
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Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27.07.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Das Versäumnisurteil vom 16.03.2023 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen in Höhe von 21.371,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.479,46 € seit dem 12.08.2011 sowie aus einem Betrag von 295,00 € seit dem 10.08.2011 sowie aus einem Betrag von 8.934,59 € seit dem 15.11.2011 sowie aus einem Betrag von 4.662,42 € seit dem 31.12.2011.
2) Es wird festgestellt, dass die Ansprüche gemäß Antrag zu 1) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultieren.
3
Zur Darstellung der Angriffe der Klägerin im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 21.11.2023 (Blatt 195 ff.).
4
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.07.2023 (Az.: 2 O 262/15) ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Hinweis des Senats vom 13.03.2024 (Blatt 227 ff.) Bezug genommen.
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Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.04.2024 (Blatt 242 ff.) geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
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Der Auffassung des Klägervertreters, es sei nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht Sache der Parteien, sondern vielmehr Sache des Gerichts gewesen, das Verfahren weiter zu betreiben, kann nicht gefolgt werden. Der Klägervertreter beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 06.04.2011 im Verfahren 11 U 107/10 und auf die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des BGH vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 72/11.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F., wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die ZPO die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, z.B. durch einen Antrag auf Terminsbestimmung (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 07.02.2013 – VII ZR 263/11 – Rdnr. 16 mwN).
9
In dem durch das OLG Köln entschiedenen Fall ergab sich die Pflicht des Gerichts zur Terminsbestimmung daraus, dass ein Versäumnisurteil ergangen war, gegen das Einspruch eingelegt worden war und deshalb durch das Gericht nach § 341 a ZPO Termin bestimmt werden musste. In Falle der Entscheidung des BGH vom 29.06.2022 (VII ZB 52/21) befand sich das Verfahren in der Berufung. Auch dort musste das Berufungsgericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben und gemäß § 520 Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: § 523 ZPO) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.
10
Demgegenüber befand sich das vorliegende Verfahren in der ersten Instanz. Das Landgericht hatte mit Verfügung vom 27.07.2015 (Blatt 23, 24) ein schriftliches Vorverfahren angeordnet, die Anspruchsbegründung zugestellt und eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 04.08.2015 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2015 Fristverlängerung zur Einreichung der Klageerwiderung beantragt (Blatt 40, 41). Über diesen Antrag wurde wegen der aufgrund der am 03.08.2015 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entschieden. In diesem Verfahrensstadium bestand (noch) nicht die Pflicht des Gerichts zu Terminierung von Amts wegen. Demzufolge ist der vorliegende Fall so gelagert wie der vom BGH mit Urteil vom 17.12.2015 (IX ZR 143/13) entschiedene Fall. Es war nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 24.09.2019 (Blatt 575 ff. der Beiakte x IN …/15) Sache der Klagepartei, nach § 250 ZPO durch Stellung eines Antrages an das Gericht, das Verfahren wieder aufzunehmen (§ 250 ZPO). Ein Fall, in dem das Gericht das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen hatte, etwa weil das die Aussetzung bedingende Ereignis weggefallen war (vgl. Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 250 Rdnr. 1) oder weil das Gericht von Amts wegen Termin zu bestimmen hatte, lag hier nicht vor.
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In der Entscheidung vom 17.12.2015 führt der BGH unter Rdnr. 37 aus:
„Mit dem Fortfall ihres Grundes endet die Unterbrechung ohne weiteres. Lässt ein Kläger den Prozess auch dann noch liegen, ist nunmehr das Ereignis eingetreten, das der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, weil der Verfahrensstillstand jetzt auf seiner Untätigkeit beruht (vgl. RGZ 72, 185, 187; BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 – XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 123). Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 11. März 2010 konnte der Kläger den Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter analog § 18 Abs. 1 AnfG wieder aufnehmen. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete deswegen die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft“.
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Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten oblag es im konkreten Fall der Klägerin, den Rechtsstreit innerhalb von 6 Monaten durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht und Zustellung von Amts wegen an den Gegner fortzuführen (§ 250 ZPO).
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Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 24.09.2019 aufgehoben (Blatt 575 der Beiakte x IN …/15). Die Hemmung der Verjährung endete damit zum 24.03.2020. Bis zum Antrag der Klägerin vom 03.01.2022, mit dem das Verfahren von Klägerseite weiterbetrieben wurde (Blatt 47), waren die Ansprüche der Klägerin verjährt.
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Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
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Gründe, die die Zulassung der Revision erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO), was einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen würde, sind nicht gegeben. Durch die Entscheidung des BGH vom 17.12.2015 (IX ZR 143/13) ist klargestellt, dass die Weiterführung des Verfahrens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich der Klagepartei obliegt.