Titel:
Widerrufsrecht, Darlehensvertrag, Unzulässige Klage, Pflichtangaben, Leistungsklage, Abwicklung, Zurechnung
Schlagworte:
Widerrufsrecht, Darlehensvertrag, Unzulässige Klage, Pflichtangaben, Leistungsklage, Abwicklung, Zurechnung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 07.03.2025 – 17 U 3427/24 e
BGH, Urteil vom 03.03.2026 – XI ZR 39/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 29.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Rückabwicklungsansprüche der Klagepartei aufgrund eines erklärten Widerrufs betreffend ein Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugs.
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Die Parteien schlossen unter dem 23.11./24.11.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 24.800,00 EUR zur Finanzierung eines Gebrauchtfahrzeugs Typ BMW 520d Touring. Das Darlehen sollte in 47 monatlichen Raten zu je 303,50 EUR ab dem 05.01.2017 sowie einer Schlussrate über 12.000,00 EUR, fällig am 05.12.2020, zurückbezahlt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung i.H.v. 5.000,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K 1 und B 2, B 3 Bezug genommen.
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Die dem Kläger ausgehändigten Vertragsunterlagen bestehen aus insgesamt 11 Seiten. Diese enthalten auf den Seiten 1 bis 3 das Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, auf der Seite 4 „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und ab Seite 5 das Darlehensantragsformular. Auf der Seite 8 befindet sich sodann die Widerrufsinformation, auf Seite 9 die Selbstauskunft des Darlehensnehmers und auf den Seiten 10 bis 11 die Allgemeinen Darlehensbedingungen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragsunterlagen wird auf die Anlagen K 1 und B 1 Bezug genommen.
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Parallel schloss der Kläger mit der Verkäuferin (B, vgl. Anlagen K 1 und B 2, B 3) einen Kaufvertrag über das von der Beklagten zu finanzierende Fahrzeug.
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Das Darlehen wurde ausbezahlt, der Kläger leistete regelmäßig die vereinbarten Ratenzahlungen.
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Mit Schreiben vom 12.02.2020 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten den Darlehensvertrag. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
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Nachdem die Klagepartei das Darlehen am 08.12.2020 vollständig zurückgeführt hatte, gab die Beklagte ihr Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf und übersandte der Klagepartei die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug (vgl. Schreiben der Beklagten vom 18.12.2020, Anlagen B 4, B 5).
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Die Klagepartei erklärte im Rahmen der Klageschrift die Aufrechnung mit ihren Zinszahlungsrückforderungsansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis in Höhe von 1.464,32 EUR gegen einen etwaigen Wertersatzanspruch der Beklagten hinsichtlich des Wertverlusts des Fahrzeugs in dem Zeitraum seit der Übergabe an die Klagepartei und gegen einen etwaigen Wertersatzanspruch der Beklagten bezogen auf die ausgezahlte Darlehensvaluta.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist bei der Widerrufserklärung mangels unvollständiger Pflichtangaben noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe die Klagepartei beispielsweise nicht in der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung informiert. Weiterhin fehlten Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB zu den Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.
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Weiterhin seien zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbs auch die von der Fahrzeugherstellerin Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft implementierten unzulässigen Abschalteinrichtungen (NSC-Regeneration altersabhängig, Regenerationsabbruch thermischer Bauteilschutz, Deaktivierung ND-AGR, Mo, COM, SWsharing, SysB, FC-ARB, rba_SyC, Einspritzmengenmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, DrehmomentmessungsAbgasrückführungs-Abschalteinrichtung, Geschwindigkeitsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, Geschwindigkeits- und Kühlwassertemperaturmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, Klimaanlagenbetriebsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung) in der Motorsteuerungssoftware vorhanden gewesen. Der nach der Vergleichswertmethode entsprechende (Verkehrs-)Wertverlust des Fahrzeugs sei im Rückgewährverhältnis zur Beklagten zu berücksichtigen.
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Die Klagepartei beantragt,
a) festzustellen, dass die Klagepartei der Beklagtenpartei aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 23.11.2016 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 24.800,00 EUR) aufgrund des Widerrufs vom 12.02.2020 weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet;
b) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht entscheidet, dass der Antrag zu 1. a) als unzulässig abzuweisen ist: die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 24.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws BMW 520d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüssel;
die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws BMW 520d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüssel.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Sie beantragt ferner hilfsweise im Wege der Widerklage:
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über einen Wertverlust i.H.v. € 20.645,00 hinausgehenden Wertverlust des BMW 520d, Fahrgestellnummer, sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs, zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
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Die Klagepartei beantragt,
Die Hilfs-Widerklage wird abgewiesen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klageantrag zu 1a) bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse der Klagepartei sei nicht ersichtlich, da der Darlehensvertrag zwischen den Parteien unstreitig vollständig abgewickelt worden sei und die Beklagte sich keiner Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens mehr berühme. Es gelte der Vorrang der Leistungsklage.
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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der Kläger den von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen habe, weil die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die erforderlichen Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden. Insbesondere könne sich die Beklagte auf die Musterwiderrufsbelehrung und die damit verbundene Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
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Die Beklagte beruft sich ausdrücklich auf den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Des Weiteren beruft sich die Beklagte ausdrücklich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht, bis sie die finanzierte Ware von der insoweit vorleistungspflichtigen Klagepartei zurück erhalten hat.
18
In der Klageerwiderung erklärte die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, insbesondere mit einem Nutzungsersatzanspruch wegen des eingetretenen Wertverlusts des gegenständlichen Fahrzeugs i.H.v. 20.645,00 EUR. Zudem bot die Beklagte vorsorglich der Klagepartei an, das streitgegenständliche Fahrzeug nach Terminvereinbarung über die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Sitz der Beklagten an diese zurückzugeben.
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Die Beklagte weist zuletzt darauf hin, dass der Vortrag der Klagepartei zu angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem vorliegend gegen die finanzierende Bank gerichteten Verfahren auch deswegen nicht entscheidungsrelevant sei, da der Klagepartei dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustünde. Im Übrigen bestreitet die Beklagte vorsorglich insbesondere, dass das Fahrzeug aufgrund darin implementierter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zeitpunkt des Verkaufes an den Kläger im Wert gemindert gewesen sein soll.
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Mit Beschluss vom 06.06.2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
21
Verhandlungstermin wurde anberaumt auf 31.07.2024.
22
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die teilweise unzulässige Klage ist unbegründet.
24
Der Antrag auf Feststellung in Ziffer 1a), dass die Klagepartei in Folge ihrer Widerrufserklärung nicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag verpflichtet ist, ist unzulässig.
25
Der Darlehensvertrag ist bereits vollständig abgewickelt worden. Es gilt der Vorrang der Leistungsklage (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Vorliegend ist es dem Kläger möglich, Leistungsklage zu erheben. Er hat dies mittels der vorliegenden Hilfsanträge Ziffern 1b), 2 auch getan.
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Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.
27
Der von der Klagepartei am 12.02.2020 erklärte Widerruf ist unwirksam, da er außerhalb der Widerrufsfrist erfolgte.
28
Vorliegend begann die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag Ende November 2016 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs längst verstrichen. Die von der Klagepartei angeführten vermeintlichen Fehler der Widerrufsbelehrung sind nicht geeignet, ein Anlaufen der Widerrufsfrist zu verhindern. Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthielt sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.
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Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22, an, in dem der Senat u.a. zu dem Ergebnis gelangt, das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG-BGB hindere das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sowie der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.12.2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21) nicht entgegen. Danach hat die Beklagte auch die Pflichtangabe zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. All dies hat der Bundesgerichtshof mit dem als Anlage B 11 vorgelegten, konkret Vertragsunterlagen der hiesigen Beklagten vom Februar 2017 betreffenden Urteil vom 04.06.2024, Az. XI ZR 113/21, bestätigt (vgl. weiterhin auch BGH, Urteil vom 25.06.2024 – XI ZR 265/22).
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Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht gegen die Beklagte nicht. Dabei kann offen bleiben, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Nach dem Vortrag der Klagepartei wurde eine etwaige schädigende Handlung durch die BMW AG und nicht durch die Beklagte begangen. Gründe für eine Zurechnung des Verhaltens der BMW AG an die Beklagte bestehen nicht.
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Da die Klage insgesamt abzuweisen war, ist die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten. Somit bedurfte es keiner Entscheidung über den im Rahmen der Hilfswiderklage gestellten Feststellungsantrag der Beklagten.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Gemäß § 348a Abs. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.