Titel:
Ausscheiden, Rechtsschutzbedürfnis, Sachbearbeiter aus der Behörde, Unterlassungsklage, Wiederholungsgefahr, Berufungsunbegründetheit, Terminsverlegung, Prozesshandlung, Rechtsschutzinteresse, Passivlegitimation, Kostenentscheidung
Leitsatz:
Für eine Unterlassungsklage gegen einen Sachbearbeiter einer Behörde fehlt es nach dessen Ausscheiden aus der Behörde mangels Wiederholungsgefahr am Rechtsschutzbedürfnis.
Schlagworte:
Ausscheiden, Rechtsschutzbedürfnis, Sachbearbeiter aus der Behörde, Unterlassungsklage, Wiederholungsgefahr, Berufungsunbegründetheit, Terminsverlegung, Prozesshandlung, Rechtsschutzinteresse, Passivlegitimation, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
SG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 15.03.2021 – S 22 SO 92/20
Rechtsmittelinstanz:
BSG, Beschluss vom 23.02.2026 – B 8 SO 6/25 B
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf künftige Unterlassung der Behauptung, „der Kläger würde an einer paranoiden schizophrenen Persönlichkeitsstörung leiden und wäre deshalb auf Dauer erwerbsunfähig“.
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Der 1955 geb. Kläger bezog in der Vergangenheit SGB II-Leistungen, bis im Verfahren L 11 AS 315/11 Erwerbsunfähigkeit festgestellt und Leistungen ab 1.10.2008 abgelehnt wurden (Urteil vom 28.11.2012). Daraufhin wurde der Kläger in das SGB XII überführt. Im Zusammenhang mit dem Bezug von SGB XII-Leistungen führte der Kläger ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, S 4 SO 100/19 ER, in dem es um die laufende Auszahlung von 200 € direkt an den Stromversorger ging. Mit Schriftsatz vom 6.6.2019 führte der Beklagte als Vertreter des damals beklagten Sozialamts folgendes aus:
„(…) Dazu eine Vorbemerkung: im Erörterungstermin am 27.05.2019 vor dem Sozialgericht Nürnberg ist das beim Antragsteller gutachterlich festgestellte Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie mehr als deutlich zum Vorschein getreten. Dazu darf auf die Sitzungsniederschriften zu den Verfahren S 4 SO 62/19 ER und S 4 SO 72/19 ER verwiesen werden (…)".
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Am 11.9.2019 erhob der Kläger zum Amtsgericht H Unterlassungsklagen gegen den Geschäftsführer des Jobcenters Nürnberger Land und gegen den Beklagten. Das Amtsgericht verwies die Klagen mit Beschluss vom 10.3.2020 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Nürnberg. Mit Beschluss vom 19.5.2020 wurde die Klage gegen den Beklagten aus dem ursprünglichen Verfahren S 17 AS 398/20 abgetrennt und mit den Aktenzeichen S 19 SO 92/20, später mit dem Aktenzeichen S 22 SO 92/20 fortgeführt.
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Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 16.7.2020, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Aus dem Verfahren L 11 AS 315/11 sei die Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie erwiesen und es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, das Krankheitsbild im Rahmen der Rechtsfindung nicht zu erwähnen.
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Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.3.2021 die Klage als unzulässig ab. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben. Außerdem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Der öffentlichrechtliche Abwehranspruch gegen ehrverletzende Äußerungen, die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen seien, richte sich allein gegen den Dienstherrn, für den der Bedienstete bei der Äußerung tätig geworden sei.
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Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Berufung beim Bay. Landessozialgericht ein. Er trug vor, dass die Entscheidung des Sozialgerichts falsch sei. Es würden ständig neue Gründe gesucht, um die unwahre Behauptung des Beklagten zu ergänzen. Die Behauptung sei weiterhin unwahr. Eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren zu L 11 AS 315/11 stehe noch aus.
7
Noch am 22.5.2023 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er beabsichtige zum Termin anzureisen, falls seinem Aussetzungsantrag (s. Beschluss vom 23.5.2024) nicht stattgegeben würde.
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Mit Schreiben vom 27.5.2024, eingegangen bei Gericht per Fax am 28.5.2024, beantragte der Kläger Terminsverlegung. Diesen Antrag begründete der Kläger damit, dass u.a. aufgrund des Zustandes der Akten sich seine Bemühungen dermaßen zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten, dass er Reise- und Vernehmungsunfähigkeit geltend machen könne und sich dies alles dermaßen auf seine „Beschwerden im Bewegungsapparat niedergeschlagen“ habe, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Weiter führte er u.a. folgendes aus:„Sollte meiner o.a. Klage abgeholfen werden können, so kann man durch Urteil entscheiden.“ Beigefügt war ein Attest des Allgemeinarztes vom 27.5.2024, der mitteilte, dass der Kläger aufgrund einer Gehbehinderung am Gerichtstermin nicht teilnehmen könne. Der Antrag wurde abgelehnt. Hiervon wurde der Kläger noch am 28.5.2024 telefonisch in Kenntnis gesetzt.
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.3.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dass dieser es „künftig zu unterlassen hat, sich sowohl mündlich als auch schriftlich zu äußern und zu behaupten, der Kläger würde an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leiden und wäre deshalb auf Dauer erwerbsunfähig.“
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist unbegründet.
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Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da diese in der Terminsmitteilung gemäß § 110 SGG darauf hingewiesen worden sind. Die Terminsmitteilung vom 21.3.2024 konnte dem Kläger mit Postzustellungsurkunde nicht frühzeitig an seine Wohnanschrift zugestellt werden, da er keinen Namen an seinem Briefkasten angebracht hat. Der Kläger hat am 8.5.2024 vom Termin telefonisch Kenntnis erhalten. Dem mit Schreiben vom 27.5.2024, eingegangen bei Gericht per Fax am 28.5.2024, gestellten Antrag auf Terminsverlegung war nicht stattzugeben. So fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag. Der Kläger hat seinen Terminsverlegungsantrag vom Ausgang des Berufungsverfahrens abhängig gemacht, nämlich davon, dass, wenn seiner Klage abgeholfen werde, durch Urteil entschieden werden könne. Ein Terminsverlegungsantrag ist jedoch als Prozesshandlung bedingungsfeindlich und kann nicht vom Beratungsergebnis des Senats abhängig gemacht werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, vor § 60 Rn 10 ff). Der Antrag ist somit rechtlich unbeachtlich. Außerdem ist ein erheblicher Verhinderungsgrund aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO nicht glaubhaft. So attestierte ein Allgemeinarzt fachfremd eine Gehbehinderung. Dies ist insoweit widersprüchlich, als der Kläger zuvor noch am 22.5.2024 seine Anreise zum Termin telefonisch angekündigt hatte. Das Attest bestätigt im Übrigen weder die vom Kläger behauptete notwendige ärztliche Behandlung, noch legt es substantiiert Art und Ausmaß der Gehbehinderung dar. Die Gehbehinderung steht schließlich auch in Widerspruch zur Einlassung des Klägers, wonach er an Rückenbeschwerden leide. Der Kläger wurde am 28.5.2024 telefonisch von der Antragsablehnung informiert.
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Die vom Kläger allein erhobene Unterlassungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist unzulässig, da ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Ein solches ist gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 54 Rn 42a). Eine Wiederholungsgefahr ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend zu verneinen. Die Frage einer gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat keine rechtliche Relevanz mehr. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II wegen Erreichens der Altersgrenze allein aus rechtlichen Gründen dauerhaft seit Januar 2021 nach dem SGB II nicht mehr leistungsberechtigt (65 Jahre plus 9 Monate). Auf den Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens (L 11 AS 315/11) kommt es daher nicht weiter an. Außerdem ist der beklagte Sachbearbeiter zwischenzeitlich nicht mehr für das Landratsamt tätig.
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Ungeachtet dessen ist die Klage auch unbegründet, da der beklagte Sachbearbeiter nicht passivlegitimiert ist (vgl. LSG NRW vom 17.12.2001, L 5 KR 61/01, Rn 15). Der öffentlichrechtliche Abwehranspruch gegen Äußerungen eines Sachbearbeiters, die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, richtet sich allein gegen den Dienstherrn, für den der Bedienstete bei der Äußerung tätig geworden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.