Inhalt

SG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 03.09.2024 – S 7 SO 88/22
Titel:

Umzugskostenübernahme, Anspruchsvoraussetzungen, Klagezulässigkeit, Klageabweisung, Gerichtsbescheid, Streitgegenstand, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Umzugskostenübernahme, Anspruchsvoraussetzungen, Klagezulässigkeit, Klageabweisung, Gerichtsbescheid, Streitgegenstand, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 06.11.2025 – L 8 SO 258/24

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten sind Umzugskosten streitig.
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Der Beklagte gewährte dem Kläger von Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Zuvor stand der Kläger im Leistungsbezug bei der Stadt Z.
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Im Oktober 2021 verzog der Kläger nach A-Stadt.
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Mit Schreiben vom 26.10.2021 beantragte der Kläger die Übernahme von Umzugskosten für an verschiedenen Orten gelagerte Gegenstände zu seiner neuen Wohnung in A-Stadt. Diese seien in D-Dorf auf einem alten Bauernhof, in Z auf mehreren Viehanhängern und in der Marktgemeinde F., seinem früheren Wohnsitz gelagert. Der Beklagte erfragte daraufhin beim Kläger nähere Informationen zu den eingelagerten Gegenständen und deren genauen Standort. Der Kläger erwiderte, er kenne die genaue Adresse des Bauernhofs nicht und wisse auch nicht, wo sich die Anhänger gerade befänden. Auf den beigefügten Bildern waren keine Gegenstände zu erkennen.
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Mit Bescheid vom 19.01.20200 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Mit Schreiben vom 18.02.2021 (Eingang 21.02.2021) legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein, begründete diesen jedoch nicht. Mit Bescheid vom 16.08.2022 wurde der Widerspruch durch die Regierung von Niederbayern zurückgewiesen. Grund für die Zurückweisung war, dass der Umfang des Umzugs und dessen Angemessenheit mangels Angaben des Klägers in keiner Weise bestimmt werden konnten.
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Am 19.09.2021 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht Regensburg. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.
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Ein spezifischer Klageantrag wurde nicht gestellt.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Nachdem die Anforderung der Klagebegründung vom 23.11.2022, 31.12.2022 und 24.03.2022 erfolglos blieb, wurden die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 15.07.2024 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet: Ein Anspruch auf Umzugskosten gem. § 35 Abs. 2 Satz5 SGB XII besteht nicht.
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 SGG.
I.
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Die Klage ist zulässig.
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Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2022 mit dem die Übernahme von Umzugskosten abgelehnt wird.
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Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Klage form- und fristgerecht erhoben; das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.
II.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Voraussetzung eines Anspruchs auf Übernahme von Umzugskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ist die Kenntnis davon, welche Gegenstände von welchem Ort zu welchem Ort transportiert werden sollen. Weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte haben sich dazu konkret äußern können. Die Kammer sieht nach § 136 Abs. 3 SGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Bescheides vom 19.01.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2022 folgt. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
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Es entspricht nach Kenntnis der Vorsitzenden den kollegialen Gepflogenheiten, offensichtlich unbegründete Klagen zumindest nach Hinweis des Gerichts zurückzunehmen. Dies dient der Ressourcenersparnis und dem kollegialen Klima.
18
Die Klage war abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.