Titel:
Beschwer bei eidesstattlicher Versicherung nach DSGVO-Auskunft
Normenketten:
ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
DSGVO Art. 15
Leitsätze:
1. Die Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den konkret verfolgten Interessen des Anspruchstellers, sodass eine pauschale Festsetzung etwa i.H.v. 5.000 Euro regelmäßig nicht in Betracht kommt. Verfolgt der Anspruchsteller erkennbar lediglich ein informationsbezogenes Interesse zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte und fehlen Anhaltspunkte für wirtschaftliche Zielsetzungen, ist im Regelfall von einem deutlich geringeren Streitwert, etwa in Höhe von 1.000 Euro, auszugehen. (Rn. 28 – 29 und 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist im Berufungsverfahren nicht der Auskunftsanspruch selbst, sondern allein die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die erteilte Auskunft streitgegenständlich, bestimmt sich die Beschwer nicht nach dem vollen Wert der Auskunft, sondern nach einem angemessenen Bruchteil hiervon. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Anspruchstellers an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und nicht ein etwaiges Abwehrinteresse des Gegners. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist ein Anteil von etwa 50 % des Wertes der Auskunft angemessen, sodass bei einem Auskunftswert von 1.000 Euro eine Beschwer von 500 Euro anzusetzen ist. (Rn. 23 – 25 und 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbemessung, Mindestbeschwer, Informationsinteresse, eidesstattliche Versicherung, Auskunftsanspruch, Beschwerdewert
Vorinstanz:
AG München vom 25.05.2023 – 122 C 9472/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 24.03.2026 – VI ZB 61/24
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.05.2023, Aktenzeichen 122 C 9472/22, wird als unzulässig verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht wird, und die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer zulässig ist.
2
Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs sie nicht im Urteil zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,- € übersteigt.
3
Hier ist die Beschwer mit 500 € zu bemessen.
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Dem Verfahren vor dem Amtsgericht München lag folgender maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde:
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Die Klägerin beantragte mit Klageschrift vom 18.8.2022, den Beklagten hinsichtlich zweier Rechnungen vom 10.8.21 über 102,90 Euro und vom 7.9.2021 über 53,80 Euro, insgesamt 156,70 Euro, nebst Zinsen und Inkassokosten zu verurteilen.
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Mit Schriftsatz vom 12.9.2022 beantragte der Beklagte widerklagend, die Klagepartei auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO.
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Daraufhin setzte das Amtsgericht den Streitwert der Widerklage mit Beschluss vom 14.9.2022 auf 5.000 Euro fest.
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Nach Zustellung der Widerklage erkannte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 11.11.22 die Widerklage an und erklärte, dass die Auskunft so erteilt werde, wie sie der Anlage K5 zu entnehmen sei. Zusätzlich enthielt der klägerische Schriftsatz vom 11.11.22 in diesem Zusammenhang noch die Anlagen K6 und K7.
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In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 erkannte der Beklagte die Hauptforderung an und beantragte im Übrigen, hinsichtlich der Nebenforderungen, Klageabweisung. Darüber hinaus beantragte der Beklagte den Erlass eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Widerklage. Zudem stellte der Beklagte den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft.
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Am 9.2.23 erließ das Amtsgericht München ein Teilanerkenntnisurteil, wonach der Beklagte in Ziffer 1. auf sein Anerkenntnis hin verurteilt wurde, an die Klägerin 156,70 Euro zu zahlen. In Ziffer 2 wurde die Klägerin auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, Auskunft zu den bei ihr gespeicherten und auf die Person des Beklagten bezogenen Daten einschließlich deren Herkunft, sämtlicher Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung zu erteilen.
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Mit Verfügung vom 9.2.23 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass der Streitwert nunmehr unter 600 Euro gesunken sei, und es daher von der in § 495a ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch mache. Mit Schriftsatz des Beklagten vom 3.3.23 wies dieser u.a. darauf hin, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.23 angebrachte Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Klägerin zu erteilenden Auskunft noch anstehe, weswegen möglicherweise ohnehin die Voraussetzungen des § 495a ZPO nicht gegeben seien.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 7.3.23 stellte das Amtsgericht klar, dass es den Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Klägerin zu erteilenden Auskunft bei der Streitwertbemessung berücksichtigt habe, und der Streitwert unter 600 Euro liege. Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO sollte weiter schriftlich verhandelt werden.
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Mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.3.23 erklärte dieser, dass die Auskunftsstufe noch nicht abgeschlossen sei, und dass zudem der Wert der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO mit 2.500 Euro zu bemessen sei. Er beantragte daher vorsorglich die mündliche Verhandlung.
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In der vom Beklagten beantragten mündlichen Verhandlung am 24.4.23 stellte der Beklagte keinen Antrag im Hinblick auf § 295 ZPO, da nach seiner Auffassung mangels Terminantrags seinerseits hinsichtlich der zweiten Stufe nicht entschieden werden könne.
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Das Amtsgericht München erließ am 25.5.23 ein Schlussurteil, wonach in Ziffer 3. die Widerklage bezüglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung abgewiesen wurde, und in Ziffer 4 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Zudem setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 550 Euro fest.
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In den Entscheidungsgründen führt das Gericht u.a. aus: (.) Da die Auskunftsklage vorliegend bereits durch Anerkenntnisurteil vom 9.2.23 rechtskräftig ausgeurteilt wurde und der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.3.23 erneut Terminsantrag stellte, war das Verfahren fortzusetzen.
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Zur Streitwertfestsetzung führte das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen u.a. aus, dass sich der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Klägers an einer zutreffenden Auskunft bemisst. (.) Es sei nicht gerechtfertigt für den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einen Streitwert in derselben Höhe festzulegen. (.) Aufgrund der erkennbaren Missbräuchlichkeit des Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, der am 17.11.2022 „ins Blaue hinein“ am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, sei dieser nur mit einem Bruchteil des Wertes des ursprünglichen Auskunftsverlangens, nämlich mit 10 %, folglich in Höhe von 500 Euro in Ansatz zu bringen.
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Gegen das am 27.5.23 zugestellte Schlussurteil hat der Beklagte am 27.6.23 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.8.23 beantragte der Beklagte
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Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Schlußurteil des Amtsgerichts München vom 25.5.2023, Geschäftsnr. 122 C 9472/22, dahin abgeändert, dass die Nummern 3. und 4. des Urteilstenors aufgehoben werden.
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Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Abschluss der Auskunftsstufe und Fortsetzungsantrag einer Partei.
21
Die Berufungsbeklagte beantragt mit Schriftsatz vom 18.9.23, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, da der für ein Rechtsmittel erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht bzw. überstiegen wurde.
22
Das Rechtsmittelgericht hat die Höhe der konkreten Beschwer des Berufungsführers unter Berücksichtigung des Akteninhalts und insbesondere der Berufungsbegründung nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20, Rn. 23, juris).
23
Die Kammer bemisst die konkrete Beschwer des Beklagten unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens auf 500 Euro, also unter 600 EUR.
24
Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Wert des Antrags auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in der Regel geringer anzusetzen ist als der Wert der Auskunftsklage (siehe Bacher: in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Auflage, § 254 ZPO, Rdnr. 32.2.: Einige Gerichte ziehen dazu einen Bruchteil des Wertes des Auskunftsantrages heran (OLG Bamberg, BeckRS 1995, 31147416; OLG Köln Rpfleger 1977, 115; OLG Stuttgart BeckRS 2008, 21966), andere Gerichte einen Bruchteil des Wertes der Mehrleistungen, die sich der Gläubiger von der Abgabe der Versicherung an Eides Statt verspricht (OLG Rostock NJW-RR 2013, 1015; OLG Bremen 2000, 16566 Rn. 7; vgl. BGH BeckRS 1964, 31183470) (siehe Bacher: in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Auflage, § 254 ZPO, Rdnr. 32.2.).
25
Entscheidend ist daher bei einem klageabweisenden Urteil, hier der Widerklage, nicht wie in der Verfügung vom 23.11.23 aufgeführt, das Abwehrinteresse, sondern das Interesse des Widerklägers, hier des Beklagten, an der Erteilung der eidesstattlichen Versicherung.
26
Ausgangspunkt für die Bemessung dieses Interesses an der Erteilung der eidestattlichen Versicherung ist die Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO, die der Beklagte erstinstanzlich im Rahmen der Widerklage gestellt hatte.
27
Das Berufungsgericht ist dabei nicht an die Bemessung des Streitwertes durch das Amtsgericht, wie hier die Festsetzung des Streitwertes für die dort erhobene Auskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO in Höhe von 5.000 Euro, gebunden.
28
Der Streitwert der Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich festgesetzt. Während einige Gerichte den Wert wie das Amtsgericht pauschal mit 5.000 Euro im Hinblick auf die allgemeine Wertvorschrift des § 23 Abs. 3, S. 2 RVG festsetzen, folgen zumindest in letzterer Vergangenheit andere Gerichte einer differenzierteren Auffassung, indem sie eine Einzelfallentscheidung treffen, im Hinblick darauf, welche konkreten Interessen mit der Datenschutzklage verfolgt werden.
29
Dabei kann im Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert auch erheblich abgewichen werden (vgl. zu einer Herabsetzung auf 500 € BGH, Beschl. v. 17.1.2023 – VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959 Rz. 11; BGH, Beschl. v. 28.1.2021 – III ZR 162/20, GRUR-RS 2021, 2286 Rz. 9).
30
So hat das LG Bonn im Urteil vom 1.7.21, Az. 15 O 355/20, entschieden:
31
Der Anspruch auf Datenauskunft kann nicht verallgemeinerungsfähig mit einem pauschalen Streitwert bemessen werden, weil der Inhalt des Anspruchs sehr vom jeweiligen Einzelfall geprägt ist. Hinzu kommt, dass auch die Interessenlagen der Anspruchssteller nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Gründe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft können erheblich variieren. Dem Grunde nach sollen die Transparenzvorschriften der betroffenen Person zunächst dazu dienen, Kenntnis über eine etwaige Datenverarbeitung zu erhalten. In der Folge bildet die Kenntnis der Verarbeitung die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann (vgl. Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 1). Es erscheint daher fernliegend, für diesen nicht von weiteren Voraussetzungen abhängigen Anspruch auf Datenauskunft bereits ein regelmäßiges Wertinteresse von 5.000,00 EUR anzuerkennen. In aller Regel ist vielmehr ein Wertinteresse von nur 500,00 EUR anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss.(.)
32
Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht setzte mit Beschluss vom 1.8.2022, Az. 12 W 23/22, den Streitwert für einen DSGVO-Auskunftsanspruch deutlich geringer an und führt dazu aus, dass eine Streitwertbemessung von 1.000 Euro angemessen sei, wenn mit der Datenauskunftsklage gemäß § 15 DSGVO kein wirtschaftliches Interesse verbunden wird.
33
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
34
Vorliegend geht es dem Berufungskläger nach seinem Vortrag um ein reines Informationsinteresse und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte.
35
Jedenfalls fehlt es an einem Vortrag, mit der Datenauskunftsklage würden wirtschaftliche Interessen verfolgt. So führte der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12.9.22 selbst aus, dass es ihm gerade um seine personenbezogenen Daten gehe, was er im Schriftsatz vom 21.5.24 näher konkretisiert. Nach seinen Ausführungen befürchtet er, dass seine Daten zu Werbezwecken genutzt werden, oder dass seine Daten mit den Daten anderer Namensträger aufgrund Namensgleichheit vermengt werden.
36
Bei der im Wege der Widerklage erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsklage ist daher von einem angemessenen Streitwert von 1.000 Euro auszugehen.
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Da im Berufungsverfahren aber nicht die Auskunftsklage selbst, sondern nur die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf die Auskunftserteilung streitgegenständlich ist, ist für die Beschwerdesumme nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunft (siehe oben) anzusetzen.
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Diesen bemisst die Kammer bei 50 %, somit bei 500 Euro.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.