Inhalt

LG Landshut, Endurteil v. 20.09.2024 – 21 O 888/23
Titel:

Erfolglose Klage wegen Deaktivierung eines Social-Media-Nutzerkontos

Normenketten:
ZPO § 139, § 256 Abs. 1, § 322
BGB § 307, § 314
Leitsatz:
Ein Vertrag betreffend die Nutzung einer Social-Media-Plattform (hier: Facebook) kann mit einer dauerhaften Deaktivierung außerordentlich gekündigt werden, wenn der Nutzer wiederholt durch Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards der Plattform vertragliche Pflichten verletzt.   (Rn. 45 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gemeinschaftsstandard, Plattform, Verstoß, Internationale Zuständigkeit, Nutzerkontodeaktivierung, Vertragsverstoß
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 17.03.2026 – 18 U 3495/24

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 97.800 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Deaktivierung seines bei der Beklagten unterhaltenen …-Kontos und begehrt insbesondere die Wiederherstellung seines Nutzerkontos, Feststellung, Datenberichtigung, Unterlassung künftiger Sperrungen, Auskunft und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Der Kläger unterhielt und nutzte seit ca. 2012 ein privates Nutzerkonto mit der Anmelde-eMail …. In den Nutzungsvertrag der Parteien sind die Meta-Nutzungsbedingungen (Anlage B22) und Gemeinschaftsstandards (Anlage B23) einbezogen. Die Nutzungsbedingungen waren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Juli 2021 mit Wirkung zum 26.07.2022 modifiziert worden. Insbesondere in Punkt 3.2 sehen sie nun vor, dass bei vorübergehender Kontosperrung ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B22 verwiesen. Unter Punkt 4.2 der Nutzungsbedingungen ist ein außerordentliche Kündigungsrecht für die Beklagte vorgesehen. Zu den Einzelheiten wird ebenfalls auf die Anlage B22 verwiesen.
3
Das Konto wurde von der Beklagten am 21.07.2022 in einen sogenannten checkpoint versetzt, was zur Folge hatte, dass der Kläger auf sein Nutzerkonto nicht mehr zugreifen konnte und auch Dritte keinen Zugriff darauf hatten. Der Kläger versuchte zunächst selbst die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos zu bewegen, was nicht von Erfolg gekrönt war. Nach schriftlicher Aufforderung durch den dann eingeschalteten anwaltschaftlichen Klägervertreter vom 27.07.2022 (Anlage K1) wurde das Konto am 25.08.2022 wiederhergestellt.
4
Am 06.09.2022 mahnte die Beklagte den Kläger schriftlich ab (Anlage B21). Die Beklagte verwies in dem Schreiben erneut auf die Geltung ihrer Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards und stellte das vertragswidrige Nutzerverhalten des Klägers beispielhaft anhand von vier vertragswidrigen Beiträgen dar. Die Beklagte forderte den Kläger auf, vertragswidrige Beiträge künftig zu unterlassen. Sie drohte für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen die umgehende Deaktivierung des Nutzerkontos an. Am 29.09.2022 versetzte die Beklagte das Nutzerkonto erneut in einen checkpoint und deaktivierte es am 01.11.2022 dauerhaft. Anlass hierfür war ein neuerlicher Verstoß des Klägers gegen die vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards am 29. September 2022. Der Kläger versuchte zunächst selbst, die Beklagte zur Wiederherstellung des Nutzerkontos zu bewegen. Nachdem dies nicht gelang, wandte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 15.11.2022 (Anlage K2) an die Beklagte. Das Konto ist jedoch bis heute deaktiviert.
5
Mit Schreiben vom 31.10.2023 informierte die Beklagte den Kläger über diejenigen Dienstleister, die personenbezogene Daten des Klägers erhalten haben.
6
Derzeit unterhält der Kläger unter einer anderen Anmelde-eMail ein privates Nutzerkonto.
7
Der Kläger meint, die Deaktivierung seines Nutzerkontos zum 21.07.2022 sei nicht rechtmäßig erfolgt. Er sei von der Beklagten vorher nicht angehört worden. Einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze, insbesondere Strafgesetze habe die Beklagte nicht behauptet (Klage vom 11.04.2023, Seite 48/49).
8
Der Kläger meint, die dauerhafte Deaktivierung seines Nutzerkontos zum 29.09.2022 sei nicht rechtmäßig erfolgt. Er behauptet einen Anspruch gegen die Beklagte auf vollständige Wiederherstellung seines Kontos, insbesondere nebst sämtlicher Verknüpfungen dieses Kontos, wie sie zum Löschungszeitpunkt bestanden hätten. Der Kläger meint, dass die Beklagte auch bei einer dauerhaften Kontodeaktivierung verpflichtet sei, gemäß der Rechtsprechung des BGH zu einer temporären Kontodeaktivierung und Löschung von Beiträgen, eine vorherige Anhörung des Nutzers mit Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Dies sei bei ihm nicht erfolgt. Die vorherige Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil die Beklagt hinsichtlich des zur dauerhaften Sperrung führenden Beitrags einen wie auch immer gearteten Verstoß gegen geltende Gesetze, insbesondere Strafgesetze nicht behauptet hätte (Klage vom 11.04.2023, Seite 53 unten). Über die Kontodeaktivierung sei er weder vorab informiert worden, noch habe er die Möglichkeit zur Gegenäußerung erhalten. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund habe nicht bestanden (Klage vom 11.04.2023, Seite 127).
9
Soweit bereits in der Vergangenheit Beiträge des Klägers gelöscht worden seien, seien diese teilweise für ihn nicht mehr sichtbar, so dass er nicht beurteilen könne, welcher Beitrag mit der Behauptung eines Verstoßes von der Beklagten gelöscht worden war. Die Meldungen hierzu seien ihm von der Beklagten zwar zugegangen, er könne sie aber nicht mehr aufrufen (Replik vom 10.01.2024, Seite 3). Vor keiner Sperre habe eine Anhörung stattgefunden, eine Begründung für einen Verstoß sei nicht mitgeteilt worden (Klage vom 11.04.2023, Seite 90/91). Die Beklagte setze deshalb ihre rechtswidrige Lösch- und Sperrpraxis trotz neuer AGB fort (Klage vom 11.04.2024, Seite113/114).
10
Der Kläger meint, er habe einen Feststellungsanspruch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit vergangener Sperren. Dies zum einen, weil die Sperren ansonsten im Datensatz des Klägers vermerkt bleiben, zum anderen aber auch aus einem Rehabilitationsinteresse heraus (Klage vom 11.04.2024, Seite 145/148).
11
Der Kläger meint auch, dass ihm aus der DSGVO ein Auskunftsanspruch zusteht, wer von der Beklagten welche personenbezogene Daten erhält (Klage vom 11.04.2023, Seite164/169).
12
Der Kläger meint, dass er einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte hätte, soweit er sich mit anwaltschaftlicher Hilfe gegen die Kontodeaktivierung vom 21.07.2022, diejenige vom 30.09.2022 und auch gegen die früheren Beitragslöschungen und Sperren gewandt habe (Klage vom 11.04.2023, Seite 91/94).
13
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte auch nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne im Datensatz des Nutzers hinterlegte Lösch- und Sperrvermerke nicht löscht (Klage vom 11.04.2023, Seite 35/36). Hieraus erwachse ihm ein Anspruch auf Datenlöschung (Klage vom 11.04.2023, Seite135/145).
14
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Es wird festgestellt, dass die am 21.07.2022 und am 30.09.2022 vorgenommenen zeitweiligen
Deaktivierungen des klägerischen Nutzerkontos (Anmelde-Email: …) auf www…com rechtswidrig gewesen sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, sowohl die Lösch- und Sperrvermerke, die Grund für die Kontodeaktivierungen am 21.07.2022 und 30.09.2022 gewesen sind, als auch die Lösch- und Sperrvermerke gem. Einschränkungsübersicht Anlage K 4 aus dem Nutzerdatensatz zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Nutzerkonto des Klägers wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von … Live oder das Erstellen einer …-Seite) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder deshalb sein Konto vollständig zu deaktivieren, ohne den Kläger vorab, d.h. bevor die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt, über Art und Dauer der Maßnahme sowie den Grund für die Maßnahme zu benachrichtigen und ihm eine Überprüfung und Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung zu ermöglichen, soweit die Beklagte ihre Maßnahme dem Kläger gegenüber ausschließlich mit Vertragsverstößen (insb. Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards) begründet und nicht (auch) Verstöße des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften behauptet.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Identität der Dienstleister und externen Forscher zu erteilen, die von der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers empfangen/empfangen haben, und weitergehend Auskunft darüber zu erteilen, um welche personenbezogenen Daten des Klägers es sich hierbei handelt.
Hilfsweise für den Fall, dass der Auskunftsantrag zu weitgehend sein sollte:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Identität der Dienstleister und externen Forschern zu erteilen, die von der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers empfangen/empfangen haben.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den jeweiligen Inhalt der nachfolgenden Beiträge zu erteilen, und weitergehend jeweils Auskunft darüber zu erteilen, warum und weshalb die einzelnen Beiträge einen Verstoß darstellen sollen, d.h. den behaupteten Verstoß zu begründen:
6. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, die in Ziff. 5 genannten sowie die nachfolgend genannten Beiträge des Klägers auf der Plattform www…com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieser Beiträge eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen:
a)
7. Der Beklagten wird aufgegeben, die in Ziff. 5 und 6 genannten und von der Beklagten gelöschten Beiträge des Klägers wieder freizuschalten.
8. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen der in Ziff. 5 und Ziff. 6 aufgezählten Beiträge auf www…com erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von … Live oder das Erstellen einer …-Seite) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder die Beiträge zu löschen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, das am 30.09.2022 deaktivierte Nutzerkonto des Klägers (Anmelde-…) auf www…com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Kontos mit den Konten anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.
10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
a) für die außergerichtliche Tätigkeit (Anlage K 1; Kontodeaktivierung vom 21.07.2022) gegenüber der Beklagten in Höhe von 780,28 €
b) für die außergerichtliche Tätigkeit (Anlage K 2; Kontodeaktivierung vom 30.09.2022) gegenüber der Beklagten in Höhe von 740,06 €
c) für die außergerichtliche Tätigkeit (Anlage K 3; Beitragslöschungen und Sperren in der Vergangenheit) gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.449,36 €
durch Zahlung an die Kanzlei … freizustellen.
15
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, soweit der Kläger seine Ansprüche aus Vorgängen ableitet, die sich vor und einschließlich 2019 zugetragen haben.
17
Die Beklagte meint, die Klage erweise sich hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziffer 1 und 6 sowie des Unterlassungsantrags zu Ziffer 3 der Klage bereits als unzulässig.
18
Ansonsten ist sie der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos, da die Deaktivierung aufgrund einer wirksamen außerordentlichen Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Die zur Entfernung von Beiträgen und einer zeitweisen Beschränkung der Kontonutzung ergangene Rechtsprechung des BGH sei auf die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos nicht anwendbar. Der Kläger habe wiederholt und schwerwiegend gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, insbesondere durch Behauptungen, die zur Ablehnung des COVID-19-Impfstoffes führen könnten und Beiträgen, die die Behauptung aufstellen, die Impfstoffe könnten tödlich sein. Hierzu wird Bezug genommen auf die Beiträge Nummer 4 vom 21.12.2021 (Klageantrag 6j), Nummer 5 vom 26.12.2021 (6i), Nummer 10 vom 16.06.2022 (6d), Nummer 13 vom 25.06.2022 (5e), Nummer 14 vom 06.07.2022 (5d), Nummer 15 vom 12.07.2022 (5b) und Nummer 16 vom 21.07.2022 (5a). Im Beitrag Nummer 9 vom 10.06.2021 (6a) liege eine Verstoß gegen das Verbot von Mobbing und Belästigung vor und der Beitrag Nummer 12 vom 09.07.2022 (6n) beinhalte eine Aufforderung oder Unterstützung von Gewaltakten. Durch den weiteren Verstoß gegen die Meta-Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards am 29.09.2022 nach der förmlichen Abmahnung vom 06.09.20222 sei die Beklagte zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und Deaktivierung des Kontos berechtigt gewesen.
19
Ein Anspruch auf Wiederherstellung der einzelnen Beiträge bestünde aus diversen Gründen nicht. Entweder seien die Beiträge entgegen des klägerischen Vortrags nicht entfernt worden, die Beiträge seien bereits wiederhergestellt worden und aber dauerhaft gelöscht und mithin nicht mehr herstellbar. Zuletzt seine Beiträge wegen Verstoßes gegen die Meta-Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards berechtigt entfernt worden. Zu den Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 16.11.2023 (dort Seiten 80ff) verwiesen.
20
Die Beklagte meint, es bestünde auch kein Anspruch auf Löschung der Lösch- und Sperrvermerke gemäß Klageantrag Ziffer 2. Dies bereits deshalb, da das Konto wirksam gekündigt sei. Zudem bestünde auch kein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
21
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 3) sei jedenfalls unbegründet, da bereits kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestehen würde.
22
Auch der Klageantrag zu 8, mit welchem die Unterlassung erneuter Beitragslöschung und Nutzungseinschränkung begehrt werde, sei zurückzuweisen. Es sei zu berücksichtigen, dass ohnehin ein Vertragsverhältnis nicht mehr bestehe. Zudem bestehe teilweise ohnehin keine Wiederholungsgefahr oder aber die modifizierten Nutzungsbedingungen ließen jedenfalls jetzt eine Entfernung und Nutzungsbeschränkung zu. Zu den Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 16.11.2023, dort Seiten 117ff verweisen.
23
Der im Klageantrag zu 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch sei hinsichtlich der befassten Dienstleister mit dem Schreiben vom 31.10.2023 bereits erfüllt. Ein Anspruch aus der DSGVO hinsichtlich externer Forscher bestehe nicht.
24
Die Beklagte ist der Auffassung, dass zum Klagantrag zu 5 ein einlassungsfähiger Vortrag fehle.
25
Zuletzt könne der Kläger auch keinen Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen anwaltschaftlichen Tätigkeit fordern. Ein solcher Anspruch erwachse weder aus Verzug, noch aus Pflichtverletzung.
26
Das Gericht hat den Kläger informatorisch gehört. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2024 verwiesen. Der Kläger hat mit dem zu neuem Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 02.07.2024 nachgelassenen Schriftsatz vom 02.08.2024 weiter vorgetragen, die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.09.2024 weiter vorgetragen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Entscheidungsgründe

27
Die überwiegend zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
I.
28
Die Klage ist mit Ausnahme der Klageanträge zu 1. und 6. sowie eines Teils des Klagantrags zu 9. zulässig.
29
1. Das Landgericht Landshut ist sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage B22), jedenfalls aber aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia). Danach kann der Kläger als Verbraucher, der die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes und damit vor dem Landgericht Landshut Klage erheben.
30
2. Die Klage erweist sich auch als zulässig, soweit der Kläger im Klageantrag zu 3 die Unterlassung von der Beklagten begehrt, das Nutzerkonto des Klägers wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von … Live oder das Erstellen einer …-Seite) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder deshalb sein Konto vollständig zu deaktivieren, ohne den Kläger vorab, d.h. bevor die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt, über Art und Dauer der Maßnahme sowie den Grund für die Maßnahme zu benachrichtigen und ihm eine Überprüfung und Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung zu ermöglichen, soweit die Beklagte ihre Maßnahme dem Kläger gegenüber ausschließlich mit Vertragsverstößen (insb. Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards) begründet und nicht (auch) Verstöße des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften behauptet. Dieser Klageantrag ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
31
Insbesondere berücksichtigt der Kläger bei der Antragstellung die nach der Rechtsprechung des BGH erfolgten Modifizierungen unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage B22) und den vom BGH eingeräumten Umstand, dass über die (bloßen) Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftstandards hinaus auch Fälle denkbar seien, bei denen die Maßnahmen der Beklagten auch ohne (vorherige) Anhörung des Klägers statthaft sein können. Da der Unterlassungsantrag ausdrücklich und ausschließlich auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Beklagte Sanktionen allein wegen Vertragsverstößen vornimmt, begegnet die Antragsformulierung keinen Bedenken.
32
3. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Klageantrages zu 1. und des Antrages zu 6. bereits unzulässig. Der Kläger hat kein besonderes Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO soweit er festgestellt wissen will, dass die am 21.07.2022 und am 30.09.2022 vorgenommenen zeitweiligen Deaktivierungen des klägerischen Nutzerkontos auf www…com rechtswidrig gewesen seien (Klageantrag zu 1) und soweit sein Antrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagten kein Recht zustand, die in Ziffer 5 und in Ziffer 6 der Klage genannten Beiträge des Klägers auf der Plattform www…com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieser Beiträge eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen (Klageantrag zu 6).
33
Gegenstand der Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Feststellungsfähig sind hierbei grundsätzlich subjektive Rechte aller Art. Hiervon abzugrenzen sind jedoch abstrakte Rechtsfragen, deren Feststellung grundsätzlich nicht begehrt werden kann. Deren Feststellung käme gleichsam der Erstellung eines Rechtsgutachtens gleich, was aber nicht in den Aufgabenbereich der Gerichte fällt. Allerdings fallen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Rechtsverhältnisse bedeutsame Umstände, die sich ihrerseits wieder als eigenständige Rechtsverhältnisse desselben darstellen, unter den Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Bereits hieran gemessen wäre der Antrag auf Feststellung, dass die zeitweiligen Deaktivierungen des Benutzerkontos des Klägers und die Entfernung der in den Klageanträgen zu 5 und 6 benannten Beiträge rechtswidrig gewesen sei, unzulässig. Im Zweifel ist jedoch dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, V ZR 272/15, U. v. 17.06.2016). Die Auslegung der Klageanträge ergibt vorliegend, dass der jeweilige Antrag des Klägers auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe jeweils kein Recht zugestanden, die Deaktivierungen und Löschungen durchzuführen (gem. BGH a.a.O). In Rede steht deshalb das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses iSd § 256 Abs. 1 ZPO. Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit handelt es sich lediglich um eine abgekürzte Ausdrucksweise für eine solche Feststellung.
34
Zwar kennt das Zivilprozessrecht – anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 113 I 4 VwGO) – keine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Maßnahme festgestellt werden kann. Aber das Interesse des Klägers an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz können das für die Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse begründet (BGH, V ZR 253/08, U. v. 30.10.2009).
35
Das ist aber vorliegend nicht der Fall.
36
Zu einem etwaigen Rehabilitierungsinteresse des Klägers fehlt bereits gänzlich ein klägerischer Sachvortrag. Ein solcher wäre auch ohne gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO angezeigt gewesen, da die Beklagte sich in der Klageerwiderung vom 16.11.2023 (Seite 64) ausdrücklich zu dieser Problematik verhalten hat.
37
Auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes macht es vorliegend nicht erforderlich, dass trotz Erledigung der Maßnahmen (noch) eine Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen erfolgen können muss. Ein unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitetes Rechtsschutzbedürfnis für eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme ist nur bei tief greifenden Grundrechtseingriffen zu bejahen (BGH, V ZR 272/15, U. v. 17.06.2016). Darunter fallen vornehmlich solche, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfGE 104, 220 [235 f.] = NJW 2002, 2456). Ein solch tiefgreifender Grundrechtseingriff lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Eingriffe in die Meinungsfreiheit des Klägers (Art. 5 Abs. 1 GG) als nicht hinreichend gravierend zu qualifizieren.
38
Dem Kläger fehlt deshalb für die Klageanträge zu 1. und 6. ein Feststellungsinteresse (OLG Frankfurt, 16 U 229/20, U. v. 30.06.2022).
39
4. Die Klage ist auch als unzulässig abzuweisen, soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 9 begehrt, die Beklagte habe bei der Wiederherstellung des Kontos „alle Verknüpfungen dieses Kontos mit den Konten anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen“.
40
Die Klageschrift muss einen hinreichend bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.
41
Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 9. in dem oben genannten Umfang nicht. Der Streit darüber ob und gegebenenfalls welche Verknüpfungen zu welchen Nutzern bestanden, würde ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BGH, III ZR 4/21, U.v. 27.01.2022, Rn 17ff), da ein konkreter Sachvortrag zu etwaigen Verknüpfungsadressaten gänzlich fehlt.
II.
42
Die Klage erweist sich im Übrigen als unbegründet. Der Kläger hat auf keinen seiner zur Entscheidung gestellten Anträge einen Anspruch.
43
1. Soweit der Klageantrag zu 9. zulässig ist (siehe oben I.4.), hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung seines am 30.09.2022 deaktivierten Nutzerkontos, mit der Anmelde-eMail ….
44
a) Die von der Beklagten durchgeführte außerordentliche Kündigung dieses Nutzerkontos ist wirksam und hat das Vertragsverhältnis des Klägers zur Beklagten in Bezug auf sein Nutzerkonto bei … mit der Anmelde-eMail … dauerhaft beendet.
45
Der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist durch die mit der dauerhaften Deaktivierung zum 01.11.2022 einhergehenden außerordentlichen Kündigung wirksam beendet worden. Die Voraussetzungen der Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten bzw. des gleichlautenden § 314 BGB lagen vor. Der Kläger wurde vor der Kündigung des Dauerschuldverhältnisses auch wirksam mit dem als Anlage B21 vorgetragenen, per Einschreiben versandten, Schreiben vom 06.09.2022 abgemahnt.
46
Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 (BGH Urteil vom 29.07.2021, AZ: III ZR 192/20 und BGH Urteil vom 29.07.2021, AZ: III ZR 179/20) festgestellt hat, dass die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen in der vor der Modifizierung zum 26.07.2022 gültigen Form (aF) einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten, ist das für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ohne Belang. Nach diesseitiger Auffassung unterliegt Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht der AGB-Kontrolle, da sich ihr Inhalt mit dem Inhalt einer Rechtsvorschrift nach Wortlaut oder Sinn deckt, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Es handelt sich um eine sogenannte deklaratorische Klausel, die eine gesetzliche Vorschrift lediglich wiederholt, die ohnehin auf den Vertrag anzuwenden wäre, sofern man sich die Klausel wegdenkt. Die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung sind auf Ziffer 4.2 somit nicht übertragbar.
47
Voraussetzung des Kündigungsrechts nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB ist ebenso wie in der Klausel Ziff. 4.2 der Meta Nutzungsbedingungen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Zusätzliche Kündigungsvoraussetzung ist u.a. zudem, dass eine Abmahnung erfolglos geblieben ist, § 314 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. Ziff. 4.2 Abs. 2 S. 1 der Meta Nutzungsbedingungen.
48
Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann zwar grundsätzlich auch in der wiederholten Verletzung von vertraglichen Pflichten in Form von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten gegeben sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aber im vorliegenden Fall der wiederholte Verstoß die außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat den Kläger aufgrund zahlreicher Verstöße in der Vergangenheit mit dem an ihn adressierten Schreiben vom 06.09.2022 (Anlage B21) wirksam abgemahnt. Sämtliche in dem Schreiben aufgeführten Beiträge des Klägers verstoßen gegen die dem Gesundheitsschutz oder dem Verbot von Gewalt und Anstiftung zu Gewalt dienenden Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Auf die insoweit zutreffende Würdigung der Beklagten in der Anlage B21 wird deshalb Bezug genommen. Nach der erfolgten Abmahnung kann aber die Kündigung nicht (nochmals) auf die zur Abmahnung führenden Verstöße gestützt werden. Vielmehr bedarf es eines erneuten Verstoßes nach Ausspruch der Abmahnung.
49
Ein solcher weiterer Verstoß gegen die Gemeinschaftstandards und Nutzungsbedingungen liegt indes aber mit dem von der Beklagten beanstandeten Beitrag vom 29.09.2022 vor. Einen solchen Verstoß bestreitet der Kläger auch nicht. Er führt lediglich aus, dass es sich bei dem Verstoß nicht um einen Verstoß gegen ein Gesetz, im Besonderen gegen eine Strafnorm gehandelt hat, weshalb er meint, dass die Beklagte gehalten gewesen sei, das vom BGH in seiner Rechtsprechung zu Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen angemahnte Procedere zu eröffnen. Da aber der Verstoß gegen die Gemeinschaftstandards und Nutzungsbedingungen dem Grunde nach vom Kläger gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig gestellt ist, bedarf es auch keines weiteren konkretisierenden Vortags der insoweit zu den Voraussetzungen des Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Ohnehin stellt sich die Frage, ob nicht der Kläger im Sinne einer sekundären Darlegungslast zum Inhalt dieses Beitrags vortragen müsste, der unbestritten aus seiner Sphäre herrührt und dessen Inhalt er deshalb kennen muss, wenn ein Vortrag der Beklagten (wegen Deaktivierung des Kontos) nicht (mehr) möglich ist. Im Ergebnis aber kann der konkrete Inhalt des Beitrags vom 29.09.2022 aufgrund des unstreitigen Umstandes, dass er jedenfalls einen Vertragsverstoß darstellt, dahinstehen.
50
b) Aber auch für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung des Nutzerkontos des Klägers bei … mit der Anmelde-eMail … nicht wirksam sein sollte, weil die Beklagte den ihr obliegenden Beweis diesbezüglich nicht zu führen vermag, kann dem Klageantrag zu 9., soweit er zulässig ist, kein Erfolg beschieden sein.
51
Der Beklagte hat in seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 26.07.2024 selbst eingeräumt, dass er trotz Deaktivierung des streitgegenständlichen Nutzerkontos auf der Plattform …com weiter angemeldet und tätig ist. Damit verwendet der Kläger aber bereits ein persönliches Konto auf der Plattform …com der Beklagten. Ausweislich der Nutzungsbedingen Ziffer 3.1, 3. Unterpunkt (Anlage B22) ist es jedem Nutzer aber nur erlaubt ein einziges Konto zu erstellen und für private Zwecke zu nutzen. Soweit die Beklagte somit dem Klagantrag des Klägers nachkommen sollte, das von ihm unter der Anmelde-eMail … eingerichtete und benutzte Konto zu reaktivieren, würde der Kläger über zwei Konten verfügen und damit gegen die vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen verstoßen. Hierauf hat der Kläger schlicht keinen Anspruch. Dabei nützt es dem Kläger auch nicht, wenn er in der informatorischen Anhörung im Termin vom 26.07.2024 ausführt, für den Fall der Wiederherstellung würde er dann eines der beiden Konten löschen. Auch dann würde er jedenfalls temporär in vertragswidriger Weise über zwei Konten verfügen. Die Voraussetzung, dass der Kläger eben gar kein Konto besitzt und durch den Klageerfolg ihm sein vormaliges Konto wieder (als einziges) zur Verfügung gestellt wird, hätte zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Das war aber nicht der Fall.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Lösch- und Sperrvermerke, die Grund für die Kontodeaktivierung am 21.07.2022 und am 30.09.2022 waren, als auch die Lösch- und Sperrvermerke einer Vielzahl weiterer Beiträge, wie sie unaufbereitet und unübersichtlich in der Anlage K4 aufgeführt sind, aus dem Nutzerdatensatz des Klägers zu löschen (Klageantrag zu 2).
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Aufgrund der wirksamen Kündigung der Vertragsbeziehung der Parteien durch die Beklagte (siehe Punkt II.1.), hat der Kläger keinen Anspruch mehr, den er aus der vertraglichen Beziehung ableiten könnte. Außervertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Im Übrigen fehlt hierzu auch jeglicher klägerischer Sachvortrag.
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3. Da das Nutzerkonto des Klägers bei der von der Beklagten betriebenen Plattform www…com mit der … wirksam beendet und deaktiviert wurde, sind keine Unterlassungsansprüche des Klägers mehr ersichtlich, wonach dieses Konto zukünftig nicht mehr (zeitweilig) deaktiviert werden dürfte (Klageantrag zu 3.). Ein Nutzerkonto, auf das sich der Unterlassungsanspruch beziehen könnte, existiert nicht mehr.
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4. Der begehrte Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu 4.) scheitert im Haupt- und Hilfsantrag bereits daran, dass ihm kein Anspruch auf Wiederherstellung des Nutzerkontos zusteht. Die Deaktivierung war nicht rechtswidrig, so dass bereits deshalb keine Veranlassung zur Auskunft besteht. Hinsichtlich dieses Anspruches besteht keinerlei schützenswertes Interesse des Klägers an der begehrten Information. Es ist bereits nicht vorgetragen, welche Ansprüche der Kläger gegen Dritte geltend machen könnte. Derartige Drittansprüche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Art. 15 Abs. 1c DSGVO stützt, steht ihm auch auf dieser Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft nicht zu. Entsprechend den Voraussetzungen des Art. 15 Absatz 1c DSGVO stellt die Beklagte in ihren öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärungen Informationen über die dritten Datenempfänger bereit. Darüber hinaus wurde der Kläger auch unstreitig mit Schreiben vom 31.10.2023 von der Beklagten informiert. Darüber hinaus ist die Beklagte nicht verpflichtet weitergehende Informationen offenzulegen.
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5. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung, welchen Inhalt gelöschte Beiträge gehabt haben und weshalb sie beanstandet wurden (Klageantrag zu 5.) besteht nicht. Grundsätzlich ist es dem Kläger zuzumuten Kenntnis über den Inhalt seiner eigenen Beiträge zu haben. Sofern überhaupt ein Anspruch des Klägers bestanden haben mag, dass die Beklagte Auskunft über den Inhalt von Beiträgen des Klägers (!) hätte erteilen müssen, so ist dieser Anspruch jedenfalls nach wirksamer Kündigung des Nutzerkontos des Klägers nicht mehr gegeben.
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Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht erkennbar.
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6. Nachdem der Kläger aufgrund wirksamer Deaktivierung seines Nutzerkontos bereits keinen Anspruch auf Wiederherstellung dieses Kontos hat, entfällt auch ein Anspruch auf Freischaltung von Beiträgen, die von der Beklagten gelöscht wurden (Klageantrag zu 7.).
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7. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers dahingehen, dass von der Beklagten wieder freigeschaltete Beiträge nicht (nochmals) gelöscht werden oder aufgrund dieser Beiträge das Nutzerkonto deaktiviert wird (Klageantrag zu 8.), geht ins Leere. Da bereits das Nutzerkonto nicht mehr existiert und der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung hat sowie die Beklagte gerade nicht zur Freischaltung der Beiträge verpflichtet ist, kommt eine zukünftige Löschung oder Deaktivierung des Kontos ohnehin nicht in Betracht.
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8. Ein Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, wie sie im Klageantrag zu 10. geltend gemacht werden, besteht nicht.
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a) Für die außergerichtliche Tätigkeit im Hinblick auf die zeitweise Deaktiverung am 21.07.2022 besteht kein Anspruch. Die zeitweise Deaktivierung erfolgte nicht pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 ZPO. Hierbei kann es auch dahinstehen, ob die Beklagte vor der Deaktivierung gemäß der wenige Tage später ergehenden BGH-Rechtsprechung den Kläger vorher hätte anhören müssen.
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Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt, wie er selbst durch den jedenfalls rudimentären Sachvortrag, dessen Aufarbeitung die Beklagte sich die Mühe gemacht hat, dargelegt hat, in vielfacher Weise gegen die Gemeinschaftstandards und Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoßen, so dass zum 21.07.2022 der Beklagten auch die endgültige Beendigung der Vertragsbeziehung durch außerordentliche Kündigung – zumal ohne vorherige Abmahnung – zur Verfügung gestanden hätte. Eine solche Kündigung und damit einhergehend die Kontodeaktivierung unterfiele aber lediglich Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen, für die (zulässigerweise) gerade keine vorherige Anhörung erforderlich ist (Siehe Punkt II.1).
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Zum Inhalt und zum jeweiligen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards nimmt das Gericht Bezug auf den ausführlichen Sachvortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 16.11.2023, (dort Seite 14 bis 43) zu den von der Beklagten nummerierten Beiträgen 1 bis 15. Auch der dann zur Deaktivierung am 21.07.2022 führende Beitrag vom 20.07.2022 (Beitrag 16) verstieß erneut gegen die auch dem Gesundheitsschutz dienenden Gemeinschaftstandards. Der insoweit nicht nachgelassene weitere Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 02.08.2024 ändert hieran nichts. Die bloße Behauptung, aufgrund offengelegter RKI-Protokolle zeige sich, dass die Beklagte eine Scheinwelt aufrechterhalte, ist völlig substanzlos.
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b) Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit aufgrund der Kontodeaktivierung vom 30.09.2022 besteht nicht. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Deaktivierung aufgrund der wirksamen Kündigung des Nutzungsvertrages rechtmäßig war. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers, insbesondere ein solcher aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet somit bereits aus.
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c) Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit für Löschungen und Sperren in der Vergangenheit gem. § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.
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Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, dass eine Pflichtverletzung jeweils vorlag. Der Kläger bezieht sich auf eine Anlage K4, in der in ungeordneter Reihenfolge Ausschnitte aus Beiträgen über 47 Seiten einkopiert sind, ohne hierzu einen im Ansatz substantiierten Sachvortrag zu liefern. Der bloße Vortrag, sämtliche Beiträge seien pflichtwidrig gelöscht worden, reicht nicht aus. Hierauf hat die Beklage bereits in der Klageerwiderung (Seite 127ff) hingewiesen.
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Im Ergebnis erweisen sich die Klageanträge zu 1, 6 und teilweise zu 9 als unzulässig. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet.
III.
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Der Streitwert ist mit 95.300 € festzusetzen.
Klageantrag zu 1.
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Für die begehrte Feststellung, dass die am 21.07.2022 und am 30.09.2022 vorgenommenen zeitweiligen Deaktivierungen des klägerischen Nutzerkontos rechtswidrig gewesen sind ist ein Streitwert von 4.000,00 € festzusetzen. Der Gegenstandswert einer Klage gegen eine 30-tägige Sperre eines F.-Nutzerkontos ist nach der Rechtsprechung des BGH mit einem Betrag von 2.500,00 € zu bewerten. Handelt es sich nur um einen Feststellungsantrag, ist hiervon ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Das sind vorliegend für beide Fälle der Daktivierung 2 x 2.000,00 €.
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Hierbei kommt dem Antrag auf Feststellung, dass die Versetzung des Nutzerkontos des Klägers in den checkpoint am 29.09.2022/30.09.2022 rechtswidrig gewesen sei, ebenfalls eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zu. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vom Klageantrag zu 9. umfasst, der die Wiederherstellung des Kontos und die Ermöglichung des Zugriffs darauf beinhaltet. Ein klagestattgebender Tenor der Wiederherstellung trifft keine (rechtskräftige) Aussage dazu, ob die vormalige Deaktivierung rechtswidrig war, da eine Wiederherstellung auch aus anderen Gründen geboten sein kann.
Klageantrag zu 2.
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Der Antrag auf Löschung von Lösch- und Sperrvermerken aus dem Nutzerdatensatz des Klägers für die beiden Vorfälle vom 21.07.2022 und 30.09.2022 sowie der in der in Bezug genommene Anlage K4 aufgeführten weiteren 132 Vorfälle (jedenfalls nach Zählweise des Gerichts bezüglich der völlig unaufbereiteten Klage!) ist mit einem Streitwert von 7.500,00 € zu bewerten. Ausgehend von der obigen höchstrichterlichen Bewertung einer 30tägigen Kontosperre mit 2.500 €, ist das Interesse daran, den Datensatz bezüglich des Sperrvermerks zu korrigieren für die beiden tatsächlichen Sperren am 21.07.2022 und 30.09.2022 entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich mit einem Hälftewert von (jeweils) 1.250,00 € anzusetzen, sondern mit dem Wert einer tatsächlich erfolgten Beitragslöschung samt Kontosperre. Das ergibt bereits einen Wert von 5.000,00 €, der um weitere 2.500,00 € zu erhöhen ist. Mit dem Antrag will der Kläger verhindern, dass ein künftiger Verstoß seinerseits gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten als – strenger als ein Erstverstoß zu wertender – Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer (erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine solche Sanktion bezüglich der Löschungen gemäß Anlage K4 (jedenfalls nicht ersichtlich) noch nicht verhängt worden ist, sondern einen – aus Sicht der Beklagten: weiteren – Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (BGH, III ZR 156/20, B.v. 20.01.2021). Dieser Betrag kann indes bei einer begehrten Berichtigung des Datensatzes um mehr als zwei Verstöße nicht einfach mit der Anzahl der begehrten Berichtigungen multipliziert werden. Andernfalls ergäbe sich eine höhere Beschwer als im Fall einer bereits verhängten Sperre. Vielmehr wird die Beschwer bei abgewiesenen Klageanträgen auf Berichtigung des Datensatzes der Beklagten um mehrere Verstöße gegen ihre Nutzungsbedingungen begrenzt durch die bei einer bereits verhängten Sperre gegebene Beschwer (2.500 €) (BGH a.a.O). Zu den obigen 5.000 € sind deshalb lediglich weitere 2.500 € hinzuzurechnen.
Klageantrag zu 3.
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Der Teilstreitwert für die begehrte Unterlassung einer erneuten Sperre ohne vorherige Anhörung wird mit 2.500 € bemessen (so auch OLG Köln, 15 U 93/22, B. v. 28.10.2022). Der Ansatz von lediglich 1.500 €, wie dies der BGH für den Antrag auf Unterlassung der Entfernung eines (einzelnen) konkreten Beitrags angenommen hat (BGH, III ZR 172/20, B v. 15.02.2021) bildet das Interesse des Klägers an der Entscheidung wertmäßig nicht richtig ab. Der Antrag des Klägers ist auf alle künftigen Beiträge gerichtet.
Klageantrag zu 4.
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Der Auskunftsanspruch ist mit 500,00 € zu bewerten.
Klageantrag zu 5.
74
Der Antrag auf Auskunft zum Inhalt der im Klageantrag zu 5. aufgeführten 28 Beiträge und dazu, weshalb diese beanstandet wurden und darüber hinaus darauf, die jeweilige Beanstandung zu begründen, ist mit insgesamt 28.000,00 € zu bewerten.
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Der einzelne Auskunftsanspruch des Klägers scheint mit einem Wert von 500,00 € ausreichend bemessen zu sein. Der Kläger begehrt Auskunft von der Beklagten über den Inhalt von 28 von ihm benannter Beiträge. Weshalb der einzelne Auskunftanspruch hier aufgrund der Vielzahl der geltend gemachten Ansprüche geringer anzusetzen wäre, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Mithin ergibt sich hieraus ein Teilstreitwert von 14.000,00 €.
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Darüber hinaus möchte der Kläger aber nicht nur Auskunft zum Inhalt, sondern (insbesondere) auch jeweils eine Auskunft was am einzelnen Beitrag beanstandet wurde und zudem eine Begründung für die Löschung. Es ist angemessen hier nochmals jeweils 500,00 € anzusetzen, für 28 Beiträge ergibt dies nochmals 14.000,00 €.
Klageantrag zu 6.
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Der BGH bemisst das Interesse an der Rechtswidrigkeit einer 30tägigen Sperre des Nutzerkontos mit 2.500 € (siehe oben zum Klageantrag zu1.), bei Stellung eines Feststellungsantrags unter Abschlag von 20 % auf 2.000,00 €.
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Dies vorausgesetzt, ist das Interesse des Klägers daran festzustellen, dass die Löschung eines einzelnen Beitrages (ob hierbei jeweils auch eine Nutzerkontosperre erfolgt ist, ist dem Klagevortag nicht zu entnehmen) rechtswidrig war, mit 400,00 € (500 x 80 %) festzusetzen. Für insgesamt 42 Beiträge aus den Klageanträgen zu 5. und 6. ergibt sich somit ein Streitwert von 16.800,00 €.
Klageantrag zu 7.
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Der auf die Wiederherstellung der in den Klageanträgen zu 5. und 6. benannten 42 Beiträge gerichtete Antrag ist mit 21.000,00 € zu bewerten. Die Wiederherstellung eines einzelnen gelöschten Beitrags ist mit 500,00 € zu bemessen (BGH, III ZR 162/20, B. v. 21.01.2021).
Klageantrag zu 8.
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Entsprechend der vom Kläger zitierten BGH-Rechtsprechung ist hier ein Teilstreitwert von 2.500,00 € für die Unterlassung der erneuten Beitragslöschung/Kontosperre anzusetzen.
Klageantrag zu 9.
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Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos, das seitens der Beklagten dauerhaft deaktiviert wurde, ist mit einem Interesse des Klägers in Höhe von 15.000,00 € zu bemessen. Hierzu kann Bezug genommen werden auf die Auffassung des BGH, wonach der Streitwert bei der Aktivierung eines auf unbestimmte Zeit gesperrten, aber nicht dauerhaft deaktivierten Kontos bereits mit 10.000,00 € zu bemessen wäre (BGH, III ZR 4/21, B. v. 27.01.2022).
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Die unter Ziffer 10. der Klaganträge geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren erhöhen als Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO den Streitwert nicht.
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Zusammen errechnet sich damit ein Streitwert in Höhe von 97.800,00 €.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.