Inhalt

OLG München, Endurteil v. 08.10.2024 – 5 U 7149/22 e
Titel:

Darlehensrückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung, Unternehmerhandeln, Verbrauchereigenschaft, Kapitalanlage, Vertragszweck, Beweislast

Schlagworte:
Darlehensrückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung, Unternehmerhandeln, Verbrauchereigenschaft, Kapitalanlage, Vertragszweck, Beweislast
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 29.11.2022 – 5 O 1136/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 10.03.2026 – XI ZR 132/24

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.11.2022, Az. 5 O 1136/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 700.000 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Darlehensvertrag Nr. im Anschluss an eine gekündigte Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die Parteien durch mehrere Darlehens- und Kontokorrentverhältnisse verbunden waren. Bis zur Rücknahme seiner Widerklage im Termin vor dem Senat vom 17.09.2024 verfolgte der Beklagte widerklagend Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteter unwirksame Zinsvereinbarungen in den Kontokorrentverhältnissen sowie und dem Darlehen Nr. .
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Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und stand bis zum 06.12.2019 mit dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Inhaber der Firma . in Geschäftsbeziehungen. Die Firma des Beklagten wurde am 22.12.2015 im Handelsregister eingetragen und 2017 aufgelöst. Diese ging hervor aus der am 10.08.2005 in das Handelsregister eingetragenen Firma, deren Kommanditist sowie Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär – der Beklagte war. Die Fa. ist wiederum durch formwechselnde Umwandlung der Firma entstanden. Auch mit den Vorgängerfirmen des Beklagten stand die Klägerin in Geschäftsbeziehungen. Der Beklagte hat mit Unternehmenskaufvertrag vom 21.07.2005 (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 20) den Geschäftsanteil zu 25.000 EUR am Stammkapital der und die Kommanditbeteiligung zu EUR 75.000 bei der von dem vormaligen Kommanditisten und Geschäftsführer der Herrn, gekauft und übernommen, nachdem Herr die Firma nicht weiterführen wollte und einen Nachfolger suchte. Seit seinem Eintritt als Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter in die am 10.08.2005 stellte die Tätigkeit für dieses Unternehmen und das Folgeunternehmen den Mittelpunkt des hauptberuflichen Engagements des Beklagten dar. Der Beklagte führte bereits vor der Übernahme der und parallel zu dieser Geschäftstätigkeit eine Spedition, ebenfalls als . Er wählte die Rechtsform der übernommenen Firma bewusst aus steuerlichen Gründen, um Gewinn- und Verlustanteile zwischen den selbständigen Firmen bzw. seinen Firmenanteilen verrechnen zu können. Der Konzern stand unter seiner Leitung.
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Das Darlehensverhältnis Nr. wurde mit Vertrag vom 25.01.2013 zwischen den Parteien geschlossen, bezeichnet als „Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke“ (Anlage K 1). Es wurde ein unveränderlicher Zinssatz in Höhe von 4,7% bis zum 30.09.2022 vereinbart sowie das Geschäftskonto der damaligen als Bezugskonto festgelegt. Unter Ziffer 2 „Besondere Vereinbarungen“ heißt es wie folgt:
„Mit diesem Darlehen erfolgt die Komplettrückführung des bestehenden -Darlehens im- WachstumNr. (dzt. Inanspruchnahme EUR). Mit der verbleibenden Darlehensrestsumme werden für die Jahre 2013 und 2014 Zug-um-Zug die Tilgungsleistungen für -Darlehen im -Nr. über insgesamt EUR (halbjährlich EUR 15.500,00) erbracht.“
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Den Darlehensvertrag Nr. hatten die Parteien als zweckgebundenes -Darlehen am 21.07.2005 in Höhe von EUR geschlossen (Anlage B 15), der Darlehensvertrag Nr. wurde ebenfalls als zweckgebundenes Darlehen der .-Förderbank in Höhe von EUR am 21.07.2005 vereinbart (Anlage B 16). Beide Darlehen dienten dem Erwerb des Unternehmens (Kaufpreis in Höhe von ca. EUR) durch den Beklagten. Die Firma befand sich seit 2010 in einer wirtschaftlichen Krise und wurde ab dieser Zeit bis zum Ende der Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2019 von der Sanierungsabteilung der Klägerin betreut. Dies galt ab der Umfirmierung im Jahr 2015 auch für die Einzelfirma des Beklagten. Mit Schreiben vom 06.12.2019 hat die Klägerin das Darlehen und die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten mit sofortiger Wirkung wegen bestehender Rückstände und ungenehmigter Kontoüberziehungen des Privatgirokontos gekündigt und auf den Rechnungsabschlusscharakter des Schreibens hingewiesen (Anlage K 7 und Anlage B 18). Vom Beklagten forderte die Klägerin zunächst die Rückzahlung des gesamten offenen Betrags in Höhe von EUR nebst Kosten und Zinsen. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch verringerte sich um EUR durch einen Freihandverkauf des Betriebsanwesens in,, auf den von der Klägerin behaupteten Betrag in Höhe von EUR . Zusätzlich macht die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatzforderung in Höhe von EUR geltend (Anlage K 10).
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Erstinstanzlich hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, der streitgegenständliche Darlehensvertrag Nr. sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, die vom Beklagten gerügten Formerfordernisse bestünden nicht; die Abrechnung sei zutreffend erfolgt; ein Saldoanerkenntnis des Beklagten liege vor. Die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens belaufe sich auf noch EUR . Zusätzlich stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu, der sich auf EUR belaufe (Aufstellung Anlage K 10). Die – Darlehen aus dem Jahr 2005 wie auch das streitgegenständliche Darlehen aus dem Jahr 2013 zur Rückführung der -Darlehen habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer abgeschlossen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich im wesentlichen behauptet, die Klageforderung sei unschlüssig. Bei dem Kreditvertrag vom 20.02.2013, Nr., handele es sich um einen Verbrauchervertrag, den der Beklagte privat abgeschlossen habe, um das Unternehmen zu erwerben und nicht, um es zu führen. Der Vertrag weise verschiedene Formmängel auf, weshalb von Beginn des Kreditverhältnisses die Zinsen zu hoch und über dem gesetzlichen Zinssatz berechnet worden seien; Zinsen und Kosten seien falsch verbucht worden und die Verrechnung fehlerhaft erfolgt. Da der Beklagte als Verbraucher gehandelt habe, stehe der Klägerin die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu.
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Im übrigen wird auf die Feststellungen des Landgerichts, auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die damals noch bestehende Widerklage des Beklagten abgewiesen. Der Klägerin stehe der eingeklagte Zahlungsanspruch aus dem Darlehen Nr. zu und sei von dieser schlüssig und plausibel dargelegt worden. Es handele sich auch nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung der beiden -Darlehen aus 2005 im Jahr 2013 kein Existenzgründer mehr gewesen sei.
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Gegen das ihm am 29.11.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2022 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 28.02.2023 begründet. Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und verfolgt seine mit dem angefochtenen Urteil abgewiesenen Ansprüche und seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das landgerichtliche Urteil enthalte unzutreffende tatbestandliche Feststellungen. Insbesondere sei es im Rahmen der Firmenhistorie und der streitgegenständlichen Kontokorrent- und Darlehensverhältnisse nicht zu jeweils neuen Vertragsabschlüssen gekommen, sondern die Verträge seien jeweils (vom Beklagten) übernommen worden. Bei dem Darlehensvertrag Nr. handele es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da dieser eben nicht für das unternehmerische Handeln des Betriebs und eine Existenzgründung bestimmt gewesen sei, sondern um die Anteile an der Gesellschaft zu erwerben und zu halten. Der Vertrag sei dem Bereich der Vermögensverwaltung bzw. Kapitalanlage und nicht der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen, denn er habe nicht der planmäßigen und auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit des Beklagten gedient. Dem Vertrag fehlten die Pflichtangaben aus Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Art. 247, § 3 Abs. 1 EGBGB. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht zutreffend berechnet und schlüssig dargestellt.
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Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach Rücknahme der Widerklage im Termin vom 17.09.2024, unter Abänderung des Urteils des LG Traunstein vom 29.11.2022, Az. 5 O 1136/21,
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Beklagte habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder als Verbraucher noch als Existenzgründer i.S.d. § 513 BGB abgeschlossen, sondern zum Zweck seiner unternehmerischen Tätigkeit als Konzernleiter.
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Der Senat hat in der Terminsverfügung vom 25.07.2024 Hinweise erteilt.
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Ergänzend wird auf das Ersturteil, die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2024 sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Rücknahme der Widerklage in der mündlichen Verhandlung war nur noch über die Klageforderung zu entscheiden. Das Landgericht hat der Klage zurecht stattgegeben.
A.
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Die Klägerin hat gemäß § 488 Abs. 1 S.2 BGB gegen den Beklagten einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch bezüglich des Darlehensvertrags Nr. in der streitgegenständlichen Höhe. Auch der Anspruch auf Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung besteht gem. § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 BGB.
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1. Die Parteien haben den Darlehensvertrag Nr. am 25.01.2013 als Tilgungsdarlehen über einen Betrag in Höhe von EUR zu einem festen Zinssatz von 4,7% mit einer Zinsbindungsphase bis zum 30.09.2022 geschlossen (Anlage K 1). Die Klägerin hat den Stand der Darlehensforderung zum Zeitpunkt 31.12.2019 in Höhe von EUR durch Vorlage der Kontoauszüge für die Jahre 2013 bis 2019 (Anlagenkonvolut K 2) ausreichend substantiiert. Sie hat weiter durch Vorlage der Forderungsberechnung für das streitgegenständliche Darlehenskonto bis zum 18.03.2021 die Berechnung der konkreten Klageforderung in Höhe von EUR unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Sicherheitenverwertung vom 15.02.2021 konkret vorgenommen (Anlage K 8). Darüber hinaus hat die Klägerin die vereinbarten Tilgungsaussetzungen mit dem Beklagten vom 23.03.2016 (Anlage K 3) und vom 22.11.2017 (Anlage K 4) plausibel und unangegriffen vorgetragen und den Umstand, dass sich der Beklagte seit Oktober 2019 mit der Darlehensrückzahlung im Rückstand befand. Die verzugsbegründende Mahnung der Klägerin datiert vom 30.10.2019 (Anlage K 6). Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin war durch die berechtigte und auf Zahlungsverzug des Beklagten gestützte Kündigung vom 06.12.2019 (Anlage K 7) fällig gem. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB.
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2. a) Die gegen den fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von EUR gerichteten Einwendungen des Beklagten, die sich im wesentlichen auf die Behauptungen stützen, es liege ein formunwirksames sog. Verbraucherdarlehen vor und die Klageforderungen und deren Verzinsung seien vor diesem Hintergrund nicht schlüssig dargetan, greifen nicht durch. Die Regelungen der §§ 491 ff BGB i.V.m. Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247, § 3 Abs. 1 EGBGB und insbesondere § 494 Abs. 2 S. 2 BGB sind nicht anwendbar.
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Nach § 13 BGB in der hier maßgeblichen und bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. Möller in Beck OK § 491 BGB Rn. 13; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, Rn. 5 zu § 491). Demgegenüber ist Unternehmer gemäß § 14 BGB derjenige, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 –, Rn. 31, juris). Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person, wie hier des Beklagten, mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 – Rn. 84, juris).
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In diesem Sinn ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern als Verbrauchergeschäft einzuordnen. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist insbesondere der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte; erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17 – Rn. 21, 22, juris). Insbesondere ist auch die Beurteilung der Frage, ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer tätig geworden ist, davon abhängig, ob es sich um eine Tätigkeit im privaten Bereich oder eine solche im gewerblichen bzw. selbständig – beruflichen Bereich handelt. Insoweit stellt sich der Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig vom Beteiligungsgrad und von der Stellung als Alleingeschäftsführer als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist (vgl. BGH NZG 2006, 114; OLG Celle, Urteil vom 22.09.2010 – 3 U 75/10 – Anm. II.2., juris). Insoweit ist für die Frage der Verbrauchereigenschaft beim finanzierten Erwerb von GmbH-Anteilen im Rahmen einer wertenden Beurteilung auch maßgeblich, ob der Darlehensnehmer selbst unternehmerisch tätig werden möchte oder ob er eine reine Kapitalanlage beabsichtigt. Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 491 BGB die Verwendung für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständigberufliche Tätigkeit (vgl Schürnbrand/Weber in MüKo BGB, 8. Auflage, 2019, Rn. 14, 16 zu § 491 BGB). Wer den Darlehensvertrag als Existenzgründer nur zum Zwecke der Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abschließt, steht nach § 513 BGB (hier: § 512 BGB a.F.) ebenfalls unter dem Schutz der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften (Möller in Beck OK, BGB, 65. Edition, Rn. 47 zu § 491). Insoweit obliegt es dem Darlehensnehmer, der sich auf die Anwendbarkeit der §§ 491 ff BGB und die Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, 2 BGB berufen will, darzulegen und zu beweisen, dass das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen wurde, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit, sondern allein dem privaten Bereich zuzurechnen ist (vgl. Schürnbrand/Weber in MüKo, BGB, aaO, Rn. 27 zu § 491). Ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Weidenkaff in Grüneberg vor § 491 Rn. 1; OLG Celle, Urteil vom 22.9.20210 – 3 U 75/10 – Anm. II.2., juris).
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Dies vorausgeschickt ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass der streitgegenständliche Vertragsschluss seinem privaten Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Zwecks der Darlehensaufnahme ist darüber hinaus das Datum des Vertragsschlusses des Darlehens Konto Nr. vom 25.01.2013 (Anlage K 1). Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Vertrag zwar als natürliche Person unterzeichnet, er war aber zu diesem Zeitpunkt bereits nahezu 8 Jahre als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär – GmbH der von ihm hauptberuflich geführten Firma tätig. In dieser Eigenschaft hat er selbständig und auf Dauer angelegt entgeltliche Leistungen am Markt angeboten. Diese Umstände waren bei Vertragsschluss auch der Klägerin eindeutig bekannt, die bereits seit 2005 das unternehmerische (und auch das private) Handeln des Beklagten als finanzierende Bank begleitete. Dementsprechend wurde das Darlehen als „Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke“ bezeichnet und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Es diente dem Beklagten, für die Klägerin offensichtlich und erkennbar, nicht lediglich zur (privaten) Kapitalanlage und Vermögensverwaltung der von ihm gehaltenen Unternehmensanteile, sondern zur Realisierung seiner hauptberuflich ausgeübten unabhängigen Tätigkeit in dem von ihm dominierten Unternehmen zur gewerblichen Tätigkeit am Markt. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die Parteien das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen wählten und nicht das Privatgirokonto des Beklagten, das dieser ebenfalls bei der Klägerin unterhielt. Nichts anderes folgt aus der vom Beklagten vorgelegten „Unternehmensanalyse mit Maßnahmenkonzept der Fa. “ für die Klägerin vom 25.09.2012, in der eine Umfinanzierung des Darlehens mit einer Bedienung durch den Beklagten vorgeschlagen wurde, denn eine solche wurde offensichtlich durch den hier streitgegenständlichen Vertrag vom 25.01.2013 nicht umgesetzt. Die Bedienung erfolgte über das Firmenkontokorrentkonto und nicht durch den Beklagten persönlich. Diese sog. „Unternehmensanalyse mit Maßnahmenkonzept“ stammt zudem ausweislich der vorgelegten Anlage B 17 nicht von der Klägerin, sondern von der durch den Beklagten dominierten Fa. .
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Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen Konto Nr. vom 25.01.2013 eine Rückzahlung der -Darlehen vom 21.07.2005 (Konto Nr. und) erfolgte, mit denen der Beklagte 2005 den Kauf der Firmenanteile von Herrn (Anlage B 20) und die Übernahme der finanzierte. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte bereits als Alleingeschäftsführer der von ihm in der Rechtsform einer geführten Spedition (unternehmerisch) selbständig tätig und hat nach eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung vom 17.09.2024 die Anteile an der, einer früheren Kundin seiner Spedition, erworben, um diese Firma als verantwortlicher Geschäftsführer und Gesellschafter mit Gewinnerzielungsabsicht weiterzuführen. In diesem Zusammenhang hat er auch bewusst die Rechtsform der . gewählt, um als Konzernleiter beider Firmen die jeweiligen Gewinn- und Verlustanteile steuerlich gegeneinander verrechnen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten in Kenntnis all dieser Umstände das Darlehen gewährt, da sie jedenfalls seit 2000 bereits in engen vertraglichen Verhältnissen zu den Vorgängerfirmen des Beklagten stand, die Funktion des Beklagten in der kannte und wusste, dass die Finanzierung der Übernahme der Geschäftsanteile des Beklagten seiner selbständigen, auf Dauer angelegten unternehmerischen Tätigkeit am Markt und nicht seiner privaten Vermögensverwaltung diente.
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Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus den beiden separaten Kündigungsschreiben der Klägerin vom 06.12.2019, mit denen sie einmal das Privatgirokonto und zugleich den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit dem Beklagten kündigte (Anlage K 7) und einmal das Geschäftsgirokonto mit den Darlehen, und (Anlage B 18). Die Differenzierung erfolgte offensichtlich, weil es in dem als Anlage K 7 vorgelegten Kündigungsschreiben um die Engagements ging, in denen der Beklagte persönlich der Vertragspartner der Klägerin war, während Vertragspartner der in Anlage B 18 genannten Verträge die von ihm dominierte Fa. war. Aus dieser Differenzierung folgt gerade nicht die Verbrauchereigenschaft des Beklagten, sofern das Darlehen dem Beklagten zu gewerblichen Zwecken gewährt wurde.
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b) Auch der Beklagte selbst macht im übrigen nicht geltend, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um die Begründung oder Fortsetzung eines Existenzgründerdarlehens i.S.d. § 513 BGB handelt. Im übrigen übersteigen der Nettodarlehensbetrag des Darlehens vom 25.01.2013 sowie die Nettodarlehensverträge der Vorgängerdarlehen vom Juli 2005 jeweils die in § 513 BGB vorgegebene Höchstsumme von EUR…
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3. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, 281 BGB in Höhe von EUR, da sie durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Beklagten, der das Darlehen nicht mehr bediente, zur außerordentlichen Darlehenskündigung am 06.12.2019 veranlasst wurde.
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Bei der vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrags kann der Darlehensgeber den ihm zustehenden Schadensersatz statt der Leistung in der Weise berechnen, dass er in einem ersten Schritt den gesamten ab dem Wirksamwerden der Kündigung noch geschuldeten künftigen Zahlungsstrom aus Zins- und Tilgungsleistungen ermittelt, wobei er die bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zu zahlenden Zinsen zugrundezulegen und die Beträge um die ersparte Risikovorsorge und die ersparten jährlichen Verwaltungsaufwendungen zu kürzen hat. In einem zweiten Schritt sind die sich daraus ergebenden Beträge abzuzinsen. Dabei ist der aktive Wiederanlagezins zugrunde zu legen, der auf dem Kapitalmarkt bei der laufzeitkongruenten Anlage in sichere Kapitalmarkttitel zu erzielen war (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17 –, Rn. 38, juris). Die Klägerin hat die ihr zustehende Vorfälligkeitsentschädigung nach dieser Maßgabe berechnet (vgl. Anlage K 10). Konkrete Einwendungen gegen die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens hat der Beklagte nicht erhoben. § 502 Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, da es sich bereits, wie unter Ziffer II.A.2. ausgeführt, vorliegend nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. §§ 491 ff BGB handelt
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4. Über die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Kondiktionsansprüchen in Höhe von EUR 425.434,18 war nicht zu entscheiden, da der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit Schriftsatz vom 04.09.2024 (Bl. 43 d.A.) zurückgenommen hat. Der Aufrechnende ist grundsätzlich nicht gehindert, eine einmal erklärte Hilfsaufrechnung frei bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidung zurückzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2020 – XII ZR 29/19 – Rn. 4, juris).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichtes über die Widerklage ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. HS ZPO), eine diesbezügliche feststellende Entscheidung wurde nicht beantragt (§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 45 Abs. 1, 47, 48 GKG bestimmt; die Rücknahme der Widerklage in der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer Reduzierung des Berufungsstreitwerts.