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OLG München, Endurteil v. 19.09.2024 – 24 U 347/24 e
Titel:

Tierhalterhaftung, Schmerzensgeld, Beweislast, Kausalität, typische Tiergefahr, Beweiswürdigung, Grundurteil

Schlagworte:
Tierhalterhaftung, Schmerzensgeld, Beweislast, Kausalität, typische Tiergefahr, Beweiswürdigung, Grundurteil
Vorinstanz:
LG Memmingen, Grundurteil vom 14.12.2023 – 35 O 1705/21

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.12.2023, Az. 35 O 1705/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche aus Tierhalterhaftung im Zusammenhang mit einem Reitunfall geltend.
2
1. Die Klägerin nahm am 05.09.2019 mit ihrem Pferd … an einem Reitturnier auf dem Gelände des Reitvereins … in … teil. Neben dem eigentlichen Turnierplatz, auf dem die Springprüfung absolviert wurde, bereiteten die Reiter ihre Pferde auf einem sogenannten Abreiteplatz auf die Prüfung vor. Auf dem Abreiteplatz waren zwei Hindernisse in Form eines Steilsprungs und eines Boxers aufgestellt, die von den anwesenden Reitern zum Aufwärmen der Pferde genutzt wurden. Die Klägerin hielt sich am Unfalltag gegen 11:30 Uhr mit ihrem Pferd auf dem Abreiteplatz auf. Sie gibt an, sie sei an der rechten Begrenzung des Platzes in einem Anstand von etwa 10 m zu dem hier interessierenden Hindernis im Schritt geritten. Der (im Berufungsverfahren nicht mehr verklagte) Beklagte zu 1) war zur gleichen Zeit mit dem Pferd …, dessen Halterin damals die Beklagte zu 2) war, ebenfalls auf dem Abreiteplatz unterwegs. Er übersprang mit dem Pferd das Hindernis. Bei der Landung knickte das Pferd mit den Vorderbeinen ein und stürzte. Der Beklagte zu 1) blieb nach dem Sturz auf dem Boden liegen. Das Pferd … sprang nach dem Sturz auf, galoppierte davon und wurde anschließend eingefangen. In engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen scheute das Pferd … der Klägerin. Die Klägerin stürzte und verletzte sich dabei schwer. Der genaue Zusammenhang zwischen dem Sturz des Pferdes … und dem Scheuen des Pferdes der Klägerin ist zwischen den Parteien streitig.
3
Die Klägerin macht geltend, ihr Pferd … habe sich über den Sturz und das Herangaloppieren des Pferdes … erschrocken, habe deswegen gescheut und sei zu Boden gefallen. Der Beklagte zu 1) hafte für ihre unfallbedingten Schäden, weil er schuldhaft einen Reitfehler begangen habe. Die Beklagte zu 2) hafte verschuldensunabhängig gemäß § 833 BGB für die vom Pferd … ausgehende Tiergefahr. Sie hat die Beklagten vor dem Landgericht Memmingen mit folgenden Klageanträgen in Anspruch genommen:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag, mindestens aber 175.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin den künftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen haben.
4
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.
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Sie haben sich darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) keinen Reitfehler begangen habe. Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 833 BGB scheide aus, da der Sturz der Klägerin vom Pferd in keinem kausalen Zusammenhang zum Reitunfall des Beklagten zu 1) gestanden habe. Zudem müsse sich die Klägerin die Tiergefahr ihres eigenen Pferdes anspruchsmindernd anrechnen lassen. Sie habe auf eigene Gefahr an dem Reitturnier teilgenommen.
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Das Landgericht hat die Beklagten informatorisch zum Unfallgeschehen angehört und die Zeugen … und … vernommen. Mit dem angegriffenen Grundurteil vom 14.12.2023 hat es entschieden, dass die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 2/3 gerechtfertigt seien. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil (inzwischen rechtskräftig) abgewiesen.
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Bezüglich des Sach- und Streitstands des landgerichtlichen Verfahrens wird ergänzend auf den Tatbestand des Urteils vom 14.12.2023, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.11.2022, 31.08.2023 und 21.11.2023 sowie die im erstinstanzlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
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2. Mit ihrer Berufung will die Beklagte zu 2) die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Sie macht unter anderem geltend, das Landgericht sei aufgrund unvollständiger Tatsachenfeststellung und fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht zu der Überzeugung gelangt, dass der Sturz der Klägerin auf den Reitunfall des (ehemaligen) Beklagten zu 1) zurückzuführen sei. Sie beantragt im Berufungsverfahren:
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Das Grundurteil des Landgerichts Memmingen, Az.: 35 O 1705/21 vom 14.12.2023 wird abgeändert, die Klage wird abgewiesen.
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Hilfsweise wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil gegen die Beklagte zu 2) aufzuheben und das Erstgericht zurückzuverweisen.
11
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.
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Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 19.03.2024 und die Berufungserwiderung vom 28.04.2024 Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien in der Ladung zur Berufungsverhandlung (Verfügung vom 15.05.2024) darauf hingewiesen, dass das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil das Landgericht über den unbezifferten Feststellungsantrag (Klageantrag 2) prozessordnungswidrig durch Grundurteil entschieden habe. Zudem bestünden Zweifel hinsichtlich der im angegriffenen Urteil angenommenen Haftung aus § 833 Satz 1 BGB, da nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht feststehe, dass der Sturz der Klägerin auf eine typische Tiergefahr im Sinn dieser Vorschrift zurückzuführen sei.
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Der Senat hat mit den Parteivertretern am 25.07.2024 mündlich verhandelt und die Zeuginnen … und … vernommen. Auf das Protokoll der Berufungsverhandlung wird Bezug genommen. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 26.07.2024 der Verwertung der protokollierten Aussagen der Zeugen … und … vor dem Landgericht Memmingen durch den Senat zugestimmt.
II.
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Auf die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14.12.2023 aufzuheben und die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 2) abzuweisen.
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1. Das Urteil vom 14.12.2023 ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Landgericht über die Klage insgesamt – und damit auch über den unbezifferten Feststellungsantrag – durch Grundurteil entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. die Urteile vom 20.09.2023 VIII ZR 432/21; vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98 und vom 12.07.2002 – V ZR 441/00) ist das Grundurteil prozessordnungswidrig ergangen, da ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag wesensgemäß ausscheidet.
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Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht war nicht veranlasst, nachdem die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat ergeben hat, dass die Klage insgesamt unbegründet ist.
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2. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) bestehen nicht. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB, da der Senat nach der ergänzenden Beweisaufnahme nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) davon überzeugt ist, dass der streitgegenständliche Sturz der Klägerin auf eine vom Pferd der Beklagten zu 2) ausgehende Tiergefahr zurückzuführen ist.
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a) Eine Haftung aus § 833 Satz 1 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte voraus, dass sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr im Sinn „eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhaltens des Tieres“ verwirklicht hat (vgl. nur BGH Urteile vom 06.07.1976 – VI ZR 177/75, vom 20.12.2005 – VI ZR 255/04, vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13).
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aa) Ein auf einem Einknicken der Vorderbeine bei einem Turniersprung mit Reiter beruhender Sturz eines Pferdes stellt aus Sicht des Senats kein „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres“ dar und löst dementsprechend keine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB aus. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 13.01.1978 (VI ZR 7/77) entschieden hat, dass allein der Sturz eines Pferdes in einem Transportwagen, der Verletzungen eines anderen im selben Wagen transportierten Pferdes verursachte, nicht zu einer Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB führe. Ein „selbsttätiges“ Verhalten des Tieres liege nicht vor, wenn das Tier lediglich als mechanisches Werkzeug (z.B. als Wurfgeschoss) wirke. Nach Auffassung des Senats fehlt es auch im vorliegenden Fall hinsichtlich des Sturzes des Pferdes … an einem „selbsttätigen“ Verhalten des Tieres. Dieses ist – unstreitig – beim Aufkommen hinter dem Hindernis mit den Vorderbeinen eingeknickt und kam wegen der auf seinen Körper einwirkenden Kräfte „unwillkürlich“ zu Fall. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 20.11.1981 (2 U 73/81) in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass der Sturz eines Pferdes beim Überspringen eines Hindernisses mit Reiter kein der tierischen Natur entsprechendes willkürliches Verhalten des Tieres darstelle und deswegen nicht zu einer Tierhalterhaftung führe.
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bb) Demgegenüber wäre das Davongaloppieren des Pferdes der Beklagten zu 2) nach dem Sturz – auch nach Auffassung des Senats – als Verwirklichung einer „typischen Tiergefahr“ anzusehen und somit grundsätzlich geeignet, eine Tierhalterhaftung auszulösen.
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cc) Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr Pferd gerade wegen des Davongaloppierens des Pferdes der Beklagten zu 2) gescheut hat – und nicht wegen des vorangegangenen Sturzes (vgl. nur Sprau in Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 833 Rdnr. 20). Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angegriffenen Urteil (dort Seiten 5 und 8) reicht es für die Bejahung des geltend gemachten Anspruchs aus § 833 Satz 1 BGB nicht aus, wenn die Klägerin nachweist, dass der Sturz „und/oder das Davongaloppieren des Pferdes“ … bzw. die „Gesamtsituation“ aus Sturz und anschließendem Davongaloppieren zur Reaktion ihres eigenen Pferdes geführt haben. Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus Tierhalterhaftung scheidet vielmehr aus, wenn das Scheuen des Pferdes der Klägerin bereits durch den Sturz des Pferdes … auslöst wurde. Das anschließende Davongaloppieren des Pferdes … wäre dann für das Scheuen des Pferdes der Klägerin und ihren Sturz nicht mehr kausal geworden.
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dd) Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit dem erforderlichen Grad von Gewissheit davon überzeugt, dass das Pferd der Klägerin wegen des Davongaloppierens des Pferdes … gescheut hat. Aus Sicht des Senats sprechen die Aussagen der vernommenen Zeugen eher dafür, dass bereits der Sturz des Pferdes … hinter dem Hindernis zu der Reaktion des Pferdes der Klägerin geführt hat. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
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(1) Bereits das Landgericht hat auf der Grundlage seiner Würdigung der Zeugenaussagen nicht die Überzeugung gewonnen, dass gerade das Davongaloppieren des Pferdes … das Scheuen des Pferdes der Klägerin ausgelöst hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, dass die „Gesamtsituation“ aus Sturz und Davongaloppieren zur Reaktion des Pferdes der Klägerin geführt habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar, reicht nach dem oben Gesagten jedoch nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 2) aus Tierhalterhaftung zu begründen.
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(2) Auf der Grundlage der Aussagen der vom Senat in der Berufungsverhandlung am 25.07.2024 vernommenen Zeugen ist der Nachweis, dass das Pferd der Klägerin wegen des Davongaloppierens des Pferdes … scheute, nicht zu führen:
• Die Zeugin … (Protokoll der Berufungsverhandlung, Seite 3) gab an, sie habe beide Pferde während des Sturzereignisses im Blick gehabt. Das Pferd der Klägerin habe irgendwie mitbekommen, dass das Pferd … gestürzt sei, habe sich daraufhin erschrocken und sei gestiegen. Es habe sich für sie wie eine Kettenreaktion dargestellt. Sie glaube nicht, dass sich das Pferd der Klägerin erschrocken habe, weil das andere Pferd reiterlos davongeprescht sei. Das Pferd … sei nicht auf das Pferd der Klägerin zugelaufen, sondern habe sich von ihm entfernt. Es sei jedenfalls nicht so gewesen, dass zuerst das Pferd … am Hindernis gestürzt sei und in größerem zeitlichen Abstand dazu das Pferd der Klägerin fiel.
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Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die unbeteiligte Zeugin ihre Erinnerung an den mehr als vier Jahre zurückliegenden Unfall bewusst unzutreffend wiedergegeben haben könnte. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ihre Wahrnehmung des Unfalls und ihre Erinnerung hieran nicht zu 100 % mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für ihre Angabe, das Pferd … habe sich nach dem Sturz vom Pferd der Klägerin entfernt und sei innerhalb des Abreiteplatzes wieder eingefangen worden. Der Senat hält insoweit die Aussage der Zeugin … für überzeugender, die angegeben hat, das Pferd … sei aus dem Abreiteplatz herausgaloppiert und erst auf einer nahe gelegenen Straße eingefangen worden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Pferd, dessen Einfangen die Zeugin … beobachtet hat, nicht um das Pferd … gehandelt hat, sondern um das Pferd der Klägerin, das nach dem Unfall ebenfalls reiterlos davonlief. Trotz dieser Verwechslung hält der Senat die Angabe der Zeugin, beide Pferde seien wie in einer „Kettenreaktion“ in nahem zeitlichen Zusammenhang gestürzt, für belastbar. Diesen Kern ihrer Beobachtung hat die Zeugin in beiden Verhandlungen übereinstimmend in der Weise geschildert, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Sturz des Pferdes … und der Reaktion des Pferdes der Klägerin bestanden habe.
• Die Zeugin … (Protokoll der Berufungsverhandlung, Seite 4) hat angegeben, sie habe – soweit sie sich noch erinnern könne – gesehen, dass der Beklagte zu 1) mit dem Pferd … am Hindernis gestürzt sei und auf der anderen Seite auch die Klägerin mit ihrem Pferd am Boden gelegen habe. Sie habe quasi das Pferd … stürzen sehen, habe zur anderen Seite geschaut und dort sei das Pferd der Klägerin gestürzt. Wie viele Sekunden dazwischen vergangen seien, könne sie nicht angeben.
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Die mit Blick auf ihre Vernehmungen beim Landgericht konstante Aussage der unbeteiligten Zeugin … spricht – wie die Aussage der Zeugin … – für einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Stürzen. Soweit die Zeugin angeben hat, das Pferd … sei gestürzt und auf der anderen Seite habe sie – nach dem Umdrehen – das Pferd der Klägerin liegen sehen, kann dies einen Anhaltspunkt dafür geben, dass beide Pferde mit zeitlicher Überschneidung am Boden lagen und somit das Aufspringen und Davongaloppieren des Pferdes … nach dem Sturz des Pferdes der Klägerin erfolgte. Jedenfalls kann der Aussage der Zeugin … nichts dafür entnommen werden, dass erst das Davongaloppieren des Pferdes … das Pferd der Klägerin erschreckte und zu einer Reaktion veranlasste.
• Die Zeugin … (Protokoll der Berufungsverhandlung, Seite 5) hat angegeben, sie habe die Stürze der beiden Pferde mit ihren Reitern nicht gesehen. Sie habe jedoch das Davongaloppieren des Pferdes … gesehen, zu diesem Zeitpunkt seien der Beklagte zu 1) und die Klägerin bereits am Boden gelegen.
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Auch die unbeteiligte Zeugin … hat in ihrer Vernehmung durch den Senat das Beobachtete so geschildert wie bereits beim Landgericht. Sie hat nicht gesehen, dass das Pferd der Klägerin wegen des Davongaloppierens des Pferdes … gescheut hätte. Nach der Schilderung der Zeugin lag die Klägerin bereits am Boden, als sie (die Zeugin) das davonlaufende Pferd … außerhalb des Abreiteplatzes erstmals wahrnahm.
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(3) Der Senat hat die vom Landgericht protokollierten Aussagen der Zeugen … und … mit Zustimmung des Klägervertreters im Berufungsverfahren verwertet.
• Der Zeuge … hat vor dem Landgericht angegeben (Protokoll der Sitzung vom 21.11.2022, Seite 4 f.), er wisse nicht, ob der Sturz des Pferdes …, das Vorbeilaufen des Pferdes am Pferd der Klägerin oder ein anderes Ereignis Auslöser des Sturzes der Klägerin gewesen sei. Diesen habe er eigentlich erst wahr genommen, als die Klägerin bereits am Boden lag. Soweit er in Email-Nachrichten vom 05.09.2022 (Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 21.11.2022) angegeben habe, der Sturz des Pferdes … sei Ursache für den Sturz des Pferdes Klägerin gewesen, habe es sich um einen auf Wunsch der Mutter der Klägerin erstatteten Unfallbericht gehandelt.
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Ganz unabhängig davon, ob man die Angaben des Zeugen … wegen der Abweichungen zwischen seiner mündlichen Aussage und dem schriftlichen Unfallbericht als belastbar ansieht, sind jedenfalls weder der mündlichen Aussage noch dem schriftlichen Unfallbericht Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade das Davongaloppieren des Pferdes … zum Sturz der Klägerin geführt hat.
• Die Zeugin … hat vor dem Landgericht angegeben (Protokoll der Sitzung vom 21.11.2023, Seite 2 f.), sie habe nicht gesehen, wie das Pferd der Klägerin auf den Sturz und die Folgen des Sturzes des Beklagten zu 1 mit dem Pferd … reagiert habe. Sie gehe davon aus, dass die Darstellung in ihrem schriftlichen Unfallbericht (handschriftlicher Bericht vom 05.09.0229, Anlage K13) zutreffe.
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Im Ergebnis enthalten weder die mündliche Aussage der Zeugin noch deren Unfallbericht Angaben dazu, dass sich das Pferd der Klägerin wegen des Davongaloppieren des Pferdes … erschrocken habe.
32
(4) Der Senat verkannt bei der Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nicht, dass sich das Gesamtgeschehen innerhalb weniger Augenblicke abgespielt hat und die Wahrnehmungen der Zeugen zum zeitlichen Ablauf somit mit Unsicherheiten behaftet sind. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass den Zeuginnen … und … ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Stürzen beider Pferde erinnerlich war. Dies spricht dagegen, dass die Reaktion des Pferdes der Klägerin erst dadurch ausgelöst wurde, dass das Pferd … davonlief. Keiner der Zeugen hat beobachtet, dass das Pferd der Klägerin deswegen scheute, weil das Pferd … an ihm vorbeigaloppierte. Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen, dass gerade das Davongaloppieren als Ausdruck eines „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres“ ihren Schaden verursacht hat. Sie ist somit beweisfällig geblieben.
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(5) Der Senat sieht keine Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung des Geschehens:
Eine nochmalige Vernehmung des Zeugen … in der Berufungsinstanz war nicht geboten. Dieser hatte vor dem Landgericht angegeben, er habe die beiden Stürzen nicht mit eigenen Augen gesehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Tochter unterhalten habe.
Eine nochmalige Vernehmung des von der Beklagtenseite benannten Zeugen … in der Berufungsinstanz war ebenfalls nicht geboten. Dieser hatte vor dem Landgericht – abweichend von den anderen Zeugen – angegeben, dass Pferd der Klägerin sei zeitlich vor dem Pferd … gestürzt.
34
Die Klage war im Ergebnis abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierten Zulassungsgründe vorliegt.