Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.02.2024 – M 31 M 24.660
Titel:

Kostenerinnerung, Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren

Normenketten:
VwGO § 165, § 151
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren
Vorinstanzen:
VG München, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2024 – 31 K 22.5356
VG München, Beschluss vom 08.02.2024 – M 31 M 24.494
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 03.06.2024 – 21 C 24.373
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 – 8 KSt 3.25

Tenor

I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2024 (M 31 K 22.5356) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2024.
2
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11. September 2023 im Verfahren M 31 K 22.5356 das zuwendungsrechtliche Klageverfahren des Klägers nach fingierter Klagerücknahme eingestellt und dem Antragsteller als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt.
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Im Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Januar 2024 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin für das Klageverfahren die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, der Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV-RVG. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2024 setzte die Urkundsbeamtin die Kosten antragsgemäß fest.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 2024 beantragte der Antragsteller hiergegen
5
die Entscheidung des Gerichts.
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Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 13. Februar 2024 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 31 K 22.5356 verwiesen.
II.
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1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.). Die die streitige Kostenfestsetzung auslösende Verwaltungsstreitsache M 31 K 22.5356 wurde nach fingierter Klagerücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) mit Beschluss vom 11. September 2023 gemäß § 92 Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin mit der Kostenfolge des § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB eingestellt. Folglich ist die Berichterstatterin auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen.
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2. Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, am 12. Februar 2024 fristgerecht bei Gericht eingegangene Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2024 ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Bevollmächtigten vom 29. Januar 2024 geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung ist von der Urkundsbeamtin im streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss dem Grunde wie der Höhe nach zutreffend als erstattungsfähig anerkannt worden.
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2.1 Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 – juris), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris).
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Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten, die auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden, gemacht wird. Die Vorschrift macht es entbehrlich, bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch für die Anwaltskosten das das gesamte Kostenrecht beherrschende, aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Gebot, die mit der Prozessführung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 aaO). Dieser Grundsatz schränkt jedoch das Recht eines Beteiligten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen, nicht ein (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.9.2022 – 22 C 22.1221 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 26.4.2022 – M 31 M 22.2258 – juris Rn. 13 ff.; näher auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 18).
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2.2 Im Übrigen ist die Kostenfestsetzung in ihrer gebührenrechtlichen Begründung (Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV-RVG, Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG, Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte gem. Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV-RVG) weder tatbestandlich noch rechnerisch zu beanstanden.
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3. Das Vorbringen des Antragstellers in früheren Schreiben zu parallel gelagerten Verfahren, auf die der Antragsteller in seinem Schreiben vom 10. Februar 2024 Bezug nimmt, wonach sämtliche Kosten „den Begünstigten“ – gemeint sein dürfte der Kläger des Verfahrens M 31 K 22.5356, für den der Antragsteller ohne Vollmacht Klage erhoben hat – aufzuerlegen seien, führt nicht weiter. Gleiches gilt für das Vorbringen, es bedürfe zu einer Bevollmächtigung keiner Schriftform. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist, wie dargelegt, der Kostenfestsetzungsbeschluss, nicht aber die Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Festsetzung der Höhe der zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 1; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vor § 154 Rn. 19, 25). Das Gericht überprüft hierbei nur die beanstandeten einzelnen Erstattungsbeträge, wobei es grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden ist (Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 165 Rn. 5).
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Die isolierte Entscheidung über die Kosten – hier bei bzw. nach Klagerücknahme – ist im Übrigen gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Unter den Ausschluss der Beschwerde fallen auch isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen, die Dritte betreffen, wie z.B. die Kostenauferlegung gegenüber dem – wie hier – vollmachtlosen Vertreter (BayVGH, B.v. 16.8.2001 – 10 ZE 01.914 – juris Rn. 2; B.v. 3.1.1994 – 2 C 93.3619, BeckRS 1994, 20400).
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Nach alledem war die Erinnerung der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.