Titel:
Kriminelle Vereinigung durch öffentlich zugänglichen Messenger-Kanal
Normenkette:
StGB § 129 Abs. 1, § 111, § 129, § 130 Abs. 1, § 140, § 185, § 240
Leitsatz:
Für eine kriminelle Vereinigung ist ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder konstitutiv. Die äußere Organisations- und Rechtsform des Personenzusammenschlusses als solche ist ohne weitergehende Bedeutung. Die innere Organisation muss aber so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Vereinigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestaltungseinfluss des Einzelnen nachrangig ist (hier bejaht bei Messenger-Kanal). (Rn. 236 – 241) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bildung krimineller Vereinigungen, Organisationsstruktur, erforderlicher Organisationsgrad, virtuelle Personenzusammenschlüsse, öffentlich zugänglicher Messenger-Kanal, Volksverhetzung, Nötigung, Aufforderung zu Straftaten, Beleidigung
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 09.12.2025 – 3 StR 22/25
Tenor
I. Der Angeklagte M…, J. Gereon Josef geboren am …4 in D. , ist schuldig
1. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 14 tatmehrheitlichen Fällen,
in einem Fall (Fall A. II. 1. der Anklageschrift) in Tateinheit mit versuchter Nötigung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
in einem Fall (Fall A. II. 2. a)) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
in einem Fall (Fall A. II. 2. b)) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, Belohnung und Billigung von Straftaten und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in einem Fall (Fall A. II. 3.) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
in einem Fall (Fall A. II. 4.) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in vier tateinheitlichen Fällen und Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen
in einem Fall (Fall A. II. 5.) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, Belohnung und Billigung von Straftaten, versuchter Nötigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
in einem Fall (Fall A. II. 6.) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in neun tateinheitlichen Fällen, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen und Volksverhetzung
in zwei Fällen (Fall A. II. 7.), in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts
in einem Fall (Fall A. II. 8. a) und b)) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
in einem Fall (Fall A. II. 8. e)) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts
in einem Fall (Fall A. II. 8. f)) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und Volksverhetzung
in einem Fall (Fall A. II. 9. a) aa)) in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Belohnung und Billigung von Straftaten, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in acht tateinheitlichen Fällen, versuchter Nötigung und Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen
in einem Fall (Fall A. II. 9. a) bb)) in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen
2. der Volksverhetzung in 34 tatmehrheitlichen Fällen (Fall B. I.), jeweils in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, in Fall 19 in drei tateinheitlichen Fällen, in Fall 23 in zwei tateinheitlichen Fällen, in 29 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, in einem Fall (Fall 19) in TE mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in drei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall (Fall 23) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen
3. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall B. II.)
4. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen (Fall B. III.)
5. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung durch Verbreiten eines Inhalts in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Belohnung und Billigung von Straftaten (Fall B. IV.)
6. der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen (Fall B. V.)
7. des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall B. VI.)
8. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (Fall B. VII.)
9. der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts und mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Fall B. VIII.)
II. Der Angeklagte wird deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.2023 (Az.: 835 Ds 17 Js 42379/22) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
III. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
1
Nach den im Rahmen der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen unterhielt der Angeklagte seit etwa Anfang des Jahres 2021 im Rahmen des Messenger-Dienstes „T “ den Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die neue Welt“ mit über 52.500 sogenannten Abonnenten. Nachdem der Kanal am 24.09.2021 aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch den Messenger-Dienst „T “ selbst gelöscht wurde, erstellte der Angeklagte am 27.09.2021 den neuen Kanal „(Denkanstöße) Fortsetzung Menschenreise in die Neue Welt“. Auf diesem Kanal hatte der Angeklagte zuletzt etwa 32.000 Abonnenten. Über seinen Kanal verbreitete der Angeklagte seine Weltsicht, die sich aus einer Mischung von Reichsbürgerthesen, Corona-Leugnung und QAnon-Theorien, vermischt mit übersteigerten religiösen Ansichten speiste. Hieraus leitete der Angeklagte sein „Recht“ ab, gegen staatliche Stellen vorzugehen, insbesondere solche, die im Bereich Kindschaftssachen tätig wurden oder gegen die Polizeidienststellen, die in diesem Zusammenhang Amtshilfe leisteten. Aber auch Arztpraxen und Schulleitungen wurden Ziel seines Tätigwerdens, insbesondere, soweit auch Kinder von Corona-Maßnahmen betroffen waren. Der Angeklagte bezichtigte die Beteiligten in redundanter Art und Weise der Begehung von „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“ und beleidigte diese in unterschiedlichster Art und Weise. Er drohte ihnen an, dass die Militärpolizei erscheinen werde und die Beteiligten „gerichtet“ würden, da diese sich unbefugt Amtshandlungen anmaßten – aus Sicht des Angeklagten und seiner Anhänger sei nämlich die Bundesrepublik Deutschland nicht existent. Er forderte die Amtsträger jeweils dazu auf, von weiteren dienstlichen Maßnahmen abzusehen, und wandte sich in der Folge – teils unter unerlaubter Veröffentlichung von zuvor durch ihn aufgezeichneten Telefongesprächen auf seinem Kanal – an seine Anhänger, die er dazu aufrief, auf unterschiedlichste Weise mit den Bediensteten der beteiligten Ämter oder sonstigen Einrichtungen in Kontakt zu treten. Dem Angeklagten und seinen Abonnenten (die überwiegend ähnliche Thesen wie dieser selbst vertraten) war klar, dass auf seine Aufrufe hin auch die Anhänger des Angeklagten tätig werden und mit den von ihm näher bezeichneten Stellen Kontakt aufnahmen. Sie verwendeten dabei größtenteils den gleichen Duktus wie der Angeklagte selbst, indem sie das Erscheinen von Militärpolizei ankündigten und mit Erschießung bzw. Hinrichtung drohten, um zu erreichen, dass die Adressaten sich aufgrund der geballten Anzahl der Kontaktaufnahmen einschüchtern ließen und von weiteren Diensthandlungen absahen.
2
Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung haben nicht stattgefunden.
3
Im Einzelnen hat die Staatsschutzkammer folgende Feststellungen getroffen:
Feststellungen zur Person
I. Familiäre Verhältnisse und Werdegang
II. Gesundheitliche Situation
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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
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Der Angeklagte wurde am 13.11.2021 vorläufig festgenommen. Er befand sich in dieser Sache aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts München vom 13.11.2021 (Gz. ER XXX Gs 428/21) vom 13.11.2021 bis zur Aufhebung des Unterbringungsbefehls und seiner Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung am 10.04.2022 vorübergehend in einstweiliger Unterbringung.
Feststellungen zum Tatgeschehen
I. Angeklagter als Rädelsführer der kriminellen Vereinigung
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Der Angeklagte unterhielt zunächst seit etwa Anfang des Jahres 2021 bei dem Messenger-Dienst „T “ den Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die neue Welt“. Über 52.500 Nutzer, sogenannte Abonnenten, folgten dem Angeklagten auf diesem Kanal.
7
Nachdem der Kanal am 24.09.2021 aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch den Anbieter „T “ gelöscht wurde, erstellte der Angeklagte am 27.09.2021 den neuen Kanal „(Denkanstöße) Fortsetzung Menschenreise in die Neue Welt“. Auf diesem Kanal hatte der Angeklagte zuletzt etwa 32.000 Abonnenten. Die Kanäle waren jeweils öffentlich zugänglich und auch lesbar. Der Beitritt als Abonnent erfolgte über die Betätigung einer Schaltfläche. Der Angeklagte hatte den Kanal im Tatzeitraum dergestalt konfiguriert, dass die Erstellung von Beiträgen ausschließlich ihm als Administrator vorbehalten war; Abonnenten konnten die von ihm verfassten Beiträge im Kanal lediglich kommentieren. Der Angeklagte stellte auf diese Weise sicher, dass der Kanalinhalt und -verlauf nur durch ihn gesteuert wurde. Feststellbar ab Januar 2023 setzte der Angeklagte weitere Administratoren sogenannte „Kanalengel“ ein, die ihn bei der Löschung unliebsamer Kommentare unterstützten.
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Der Angeklagte veröffentlichte auf seinem Kanal neben seinen christlichreligiös geprägten Ansichten auch Reichsbürgerthesen und QAnon-Verschwörungstheorien und verbreitete diese über seinen Kanal an Gleichgesinnte. Sämtliche von ihm verbreiteten Theorien und Sachverhalte hatten einen Zusammenhang mit den Themen „Pädokriminalität“ oder „Menschenrechts- und Kriegsrechtsverbrechen“ gegenüber Kindern. Mit dem Kampf gegen diese Phänomene rechtfertigte der Angeklagte die auf seinem „T “-Kanal verbreiteten Botschaften und auch seine Handlungen gegenüber staatlichen Einrichtungen.
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Im Zeitraum zwischen dem 12.08.2021 bis zum 28.10.2021 bot der Angeklagte über seine vorbenannten „T “-Kanäle vermeintlichen „Opfern“ staatlichen Handelns an, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Er und seine Abonnenten würden dann gemeinsam gegen die jeweils benannte staatliche Behörde vorgehen. Hierbei fungierte der Angeklagte als Organisator mit führendem Einfluss und maßgeblicher Rolle.
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Der Ablauf stellte sich in diesen Fällen jeweils wie folgt dar:
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Der Angeklagte ging in jedem Fall zunächst selbst gegen die betroffene staatliche Einrichtung vor, indem er diese vorwiegend telefonisch kontaktierte und dabei nicht nur mit Reichsbürgerthesen konfrontierte, sondern diesen auch „Menschenrechts- und Kriegsrechtsverbrechen“ vorwarf und die Gesprächspartner zum Teil beleidigte, nötigte und mit einer bevorstehenden Hinrichtung drohte.
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Im Anschluss daran veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal die von ihm in der Sache geleistete „Hilfe“, zumeist in Form von Mitschnitten von Telefonanrufen bei den entsprechenden Einrichtungen oder gefertigten Schreiben an diese, und forderte anschließend seine hierfür zur Verfügung stehenden Abonnenten – meist unter Nennung der konkreten Adressen der Einrichtung sowie der genauen Kontaktdaten der von ihm als verantwortlich angesehenen Personen – ebenfalls zum Tätigwerden gegenüber den Behörden auf. Unter Verwendung einer hetzerischen und aggressiven Wortwahl wiegelte der Angeklagte seine gleichgesinnten Abonnenten gegen die Einrichtungen auf und machte Stimmung gegen einzelne Personen. Hierbei versuchte der Angeklagte seine Abonnenten auch auf emotionaler Ebene zu erreichen und verwendete bewusst Phrasen wie: „stellt euch vor, es wäre euer Sohn“ oder „Und wenn ihr das nächste Mal in den Spiegel schaut, dann werdet ihr merken, was für ein erhebendes Gefühl es ist, wenn man sagen kann, ich habe gekämpft, ich habe wirklich für einen kleinen Spatz alles gegeben, den ich noch nicht einmal kenne. Aber ich habe es von Herzen gerne gemacht.“
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Gemäß seinem Tatplan folgten zahlreiche, ihrer Identität nach bislang überwiegend unbekannte Abonnenten diesen Aufforderungen und kontaktierten ihrerseits die staatlichen Einrichtungen telefonisch oder per E-Mail. Inhaltlich forderten die Abonnenten gemäß dem zuvor vereinbarten Vorgehen die Einrichtungen auf, Handlungen gegenüber den vermeintlichen Opfern staatlichen Handelns zu unterlassen. Darüber hinaus beleidigten und/oder bedrohten die Abonnenten die entsprechenden Mitarbeiter, teilweise unter der Verwendung von Reichsbürger- und Verschwörungstheorien.
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In diesem Zusammenhang kam es auch auf dem „T “-Kanal über die freigeschaltete Kommentarfunktion zu einer regen Kommunikation der Abonnenten untereinander bzw. Rückmeldungen einzelner Abonnenten an die übrigen Leser und den Angeklagten. Eine Vielzahl von Abonnenten stimmten den vom Angeklagten geteilten Beiträgen und/oder erfolgten Äußerungen zu, posteten ihrerseits staatliche Einrichtungen verächtlich machende Kommentare oder Bilder oder forcierten die bereits aufgeheizte Grundstimmung mit ihren Kommentaren. Der Angeklagte seinerseits kommentierte die Mitteilungen seiner Abonnenten in der Kommentarfunktion hingegen nicht weiter.
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Einige der Abonnenten riefen ebenfalls zum Tätigwerden gegenüber staatlichen Behörden auf, während sich ferner zahlreiche Kommentare auf dem Kanal häuften, in denen Abonnenten über ihr Tätigwerden gegenüber der staatlichen Einrichtung gemäß der Aufforderung des Angeklagten berichteten. Teilweise veröffentlichten Abonnenten „Pläne“ zur weiteren Vorgehensweise gegenüber staatlichen Einrichtungen, so beispielsweise die Einrichtungen nicht lediglich per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren, sondern diese auch gemeinsam aufzusuchen und „vor Ort“ tätig zu werden.
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Neben diesen „aktiven“ Abonnenten existierte eine nicht bekannte Anzahl von weiteren Abonnenten, welche die Beiträge des Angeklagten und der weiteren Abonnenten zur Kenntnis nahmen, ohne hierauf letztlich selbst sichtbar zu reagieren.
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Das geplante Zusammenwirken des Angeklagten mit den Abonnenten gründete auf der gemeinsamen Grundhaltung der Beteiligten, nämlich der Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat, deren Rechtsordnung mit all ihren staatlichen Einrichtungen und Beschäftigten und deren Handeln.
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Der Angeklagte schloss sich insofern spätestens seit Mitte des Jahres 2021 mit den Abonnenten seines „T “-Kanals und daher mit einer Vielzahl weiterer, bislang noch unbekannter Personen, zu einer Vereinigung zusammen, deren Tätigkeit und Zweck auf die Begehung folgender Straftaten gerichtet war:
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(versuchte) Nötigungen gemäß § 240 Abs. 1 bis 3 StGB,
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Bedrohungen durch Verbreiten eines Inhaltes gemäß § 241 Abs. 1, 2, 4 StGB,
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Beleidigungen durch Verbreiten eines Inhaltes gemäß § 185 StGB,
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Belohnung und Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB,
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öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB,
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Verleumdung gemäß § 187 StGB,
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Volksverhetzungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
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Übergeordnetes gemeinsames Ziel der Vereinigung war es, über die Begehung der vorbenannten Straftaten hinaus, die Arbeitsabläufe in den betroffenen staatlichen Einrichtungen zu stören und rechtmäßiges staatliches Handeln der betroffenen Jugendämter, Polizeidienststellen und Gerichte durch die beschriebene gemeinsame Vorgehensweise zumindest wesentlich zu erschweren.
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Hierbei wurden bewusst und unter Führung des Angeklagten staatliche Einrichtungen von den Mitgliedern auf verschiedenen Kommunikationswegen und in einer außerordentlich hohen Anzahl kontaktiert mit der Folge, dass ein normaler Dienstbetrieb der jeweiligen Einrichtung für eine nicht unerhebliche Dauer unmöglich oder jedenfalls wesentlich erschwert wurde. Die Kontaktaufnahmen durch die Abonnenten sollten für die Einrichtungen nicht mehr kontrollierbar und auch inhaltlich von einer erheblichen Härte sein. Denn die Mitarbeiter dieser Einrichtungen sollten von den jeweiligen Handlungen der Mitglieder derart beeindruckt und verängstigt sein, dass sie von weiteren Maßnahmen gegenüber bestimmten Betroffenen zukünftig absehen oder diese zumindest nicht in dem geplanten Umfang vornehmen würden. Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie – unabhängig davon, wer diese „anordnete“ und ob die Mitglieder der Vereinigung selbst von diesen betroffen waren – wurden von diesen ebenfalls abgelehnt. Zielsetzung der Vereinigung war es auch insoweit, die Umsetzung entsprechender Maßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu verhindern oder jedenfalls die Arbeitsabläufe der „anordnenden“ Stelle massiv zu beeinträchtigen.
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Auf Grundlage dieser gemeinsamen Zielsetzung kam es seit Anfang August 2021 zu folgenden Vorfällen, wobei der Angeklagte vermutlich immer von seinem Wohnanwesen in der… in … O. aus handelte:
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a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor oder am 23.09.2021 nahm Frau B1. K… vermutlich über den o.g. „T “-Kanal Kontakt zum Angeklagten auf und informierte ihn über einen vorangegangenen unangemeldeten Hausbesuch des Jugendamtes ... i.d.OPf. bei ihr. Aufgrund dieser Mitteilung kontaktierte der Angeklagte um 14.26 Uhr des gleichen Tages zunächst selbst das Jugendamt ... telefonisch. Im Anschluss an das Telefonat veröffentlichte er elf Beiträge auf seinem „T “-Kanal, welche mit dem Hausbesuch des Jugendamtes ... in Zusammenhang standen, unter anderem das zuvor aufgenommene Telefonat mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes S… . In diesem Telefonat äußerte der Angeklagte gegenüber dem genannten Mitarbeiter, dass man vor einer militärischen Übernahme stehe und alle zum Tode verurteilt würden, die sich Menschenrechtsverbrechen und Kinderverbrechen schuldig gemacht hätten. Er forderte diesen auf, unverzüglich seine Kollegen zu kontaktieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Frau B K… bei ihrer Mutter blieben.
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Bei einem weiteren Telefonat am 23.09.2021 beleidigte der Angeklagte den Mitarbeiter des Jugendamtes S… sodann mit den Worten:
„Haben sie Ihnen ins Gehirn geschissen?“
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Diese Telefonate zeichnete der Angeklagte auf und veröffentlichte sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auf seinem T -Kanal.
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Strafantrag wurde durch den Zeugen S… nicht gestellt.
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b) Im Anschluss rief der Angeklagte um 14.36 Uhr über seinen Kanal seine zu diesem Zeitpunkt etwa 52.500 Abonnenten unter Veröffentlichung der Namen einzelner Mitarbeiter und Erreichbarkeiten des Jugendamtes ... dazu auf, das Amt zu kontaktieren und dieses aufgrund des durchgeführten Hausbesuches bei der Familie K… „vollzuballern“ und ihnen klarzumachen „was für Schweine sie sind“.
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Konkret äußerte er Folgendes:
„Ich bin – Gott sei Dank – von der lieben Melanie angerufen worden zu dem Fall. Sie hat mir durchgegeben die Basisdaten. Ich hab dann kurz im Internet rausgesucht, wie ein Weltmeister telefoniert, bis ich endlich ein Arschloch an der Strippe hatte.
Und ich hatte den Dialog, wo ich das Telefonat eingestellt hab öffentlich, mit dem Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher Herr S… , wie auch immer man das ausspricht. Dieses mega Arschloch! Ja verweigert die Verantwortung als Firmenmitarbeiter für die Machenschaften seiner scheiß Firma, die keinerlei hoheitliche Rechte hat, die eine zivilrechtliche Firma ist, die sich anmaßt, Ämter zu bekleiden, die sich anmaßt, über Menschen Terror auszuüben, sie zu tyrannisieren, zu drangsalieren. Dieses mega Arschloch ist namentlich erfasst. […]
Und dieses Dreckschwein hat verweigert diese Verantwortung den Kindern gegenüber.
Es waren da – blau eingekringelt – der Herr M1. oder M. L…, den findet ihr rechts unten in der Rufnummernliste, mit einer Mitarbeiterin oder Kollegin. Die haben der Frau B1. K… das Handy weggenommen, sodass sie noch nicht mal mehr Hilfe rufen konnte oder kommunizieren konnte. Es ist unfassbar, was hier in diesem Land läuft, von den ganzen scheiß Zionisten, von den Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern. So ihr Lieben. Die gute Nachricht, und dafür dank‘ ich unserm Herrgott, die Kinder sind bei ihrer Mutter. Meine Bitte an euch: wenn ihr so lieb wärt, noch ist es 14.30 Uhr. Haut die Arschlöcher auf der Telefonliste zu! Macht ihnen klar, es kommen jetzt die Militärs, sie werden gerichtet, sie verlieren ihr Leben. Es ist vorbei mit diesem Terror, dieser Schikane freien Menschen des deutschen Volkes gegenüber.
Da kommen die Drecksäcke vom Jugendamt, von ner Firma, von einer privatrechtlichen, die in Delaware in den USA eingetragen ist, versuchen die Kinder wegzunehmen. Wenn ich ein wenig näher dran wär‘ an den beiden, ich würd‘ mich selber drum kümmern. Seid so lieb, wenn ihr die Zeit habt, und auch das Rückgrat: ballert die jetzt zu! Nach Strich und Faden. Egal ob Fax, ob Rufnummer, ob E-Mail, macht denen klar, was für Schweine sie sind.“
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c) Durch den Angeklagten als Rädelsführer aufgefordert und aufgehetzt, kontaktierte eine unbekannte Anzahl an Personen, allesamt Abonnenten der vorbenannten „T “-Gruppe, das Jugendamt ... . Allein der Mitarbeiter S… erhielt am 23.09.2021 in der Zeit zwischen 14.33 Uhr bis 17.38 Uhr eine Vielzahl von Anrufen, in denen der Zeuge und die Mitarbeiter des Jugendamts immer in ähnlicher Art als „Verbrecher“ bezeichnet und mit den Worten „Ihr gehört aufgehängt“ oder „Ihr seid der letzte Dreck“ beleidigt wurden.
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Neun Abonnenten des „T “-Kanals hinterließen zwischen 14.45 Uhr und 15.03 Uhr auf der Mailbox des Mitarbeiters S… folgende Nachrichten:
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aa) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.45 Uhr, Dauer 0:15 Minuten, unterdrückte Rufnummer, männlicher Anrufer:
„Ich hab das mit der B K… mitbekommen. Euer scheiß Drecksladen. Macht den endlich zu, das soll endlich aufhören, das kotzt mich an. Das ist das letzte Mal, das ihr sowas gemacht habt.“
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bb) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.47 Uhr, Dauer 0:59 Minute, unterdrückte Rufnummer, weibliche Anruferin:
„Ja Hallo, guten Tag. D. H… mein Name, Ich rufe an im Fall B K… . Wir wurden ja gerade aufgeklärt vom Herrn J1. M… und wir sind viele, wir sind ganz viele, und sie sind ein Menschenrechtsverbrecher. Und deswegen, kehren Sie um, finden Sie den Weg zu Gott, bitten Sie um Gnade, damit Ihnen Ihr Leben nicht genommen wird. Das Militär ist unterwegs und Sie müssen sich warm anziehen, das sage ich Ihnen. Geben Sie dieser Frau, B K…, umgehend ihre Kinder zurück. Weil sie schützt ihre Kinder vor diesem Wahnsinn, der hier läuft. Und Sie sind ein [unverständlich], der mitmacht. Herzlichen Dank und einen schönen Tag. Bereiten Sie sich gut vor, jetzt können Sie noch umkehren und Gott um Gnade bitten. Tun Sie das, damit Sie weiterhin am Leben bleiben können. Alles Gute für Sie.“
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cc) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.51 Uhr, Dauer 0:10 Minuten, Rufnummer ..., männlicher Anrufer:
„Deutschland wird demnächst befreit werden, und dann seid ihr fällig. Ihr werdet alle vom Militär gerichtet. Lasst die Finger von den Kindern.“
33
dd) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.51 Uhr, Dauer 0:35 Minuten, Rufnummer +... weibliche Anruferin:
„Ja sehr geehrter Herr S…, Ich kann Ihnen nur sagen, Sie sind der größte Abschaum, der mir je begegnet isch. Was Sie hier veranstalten mit der Frau K… und dem Kindesentzug. Sie können sich wirklich nur schämen. Es ist beschämend, was Sie hier machen, hier in Deutschland. Und Sie werden gerichtet. Und ich werde jeden Tag dafür beten, dass Sie gerichtet werden. Dass Sie, Sie werden zur Verantwortung gezogen. Dass des ganz klar isch, Ihre Stunde hat geschlagen.“
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ee) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.53 Uhr, Dauer 1:17 Minute, Rufnummer +..., weibliche Anruferin:
„Guten Tag Herr S…, hier ist E. S…-B in W.. Jetzt ist der 23.09.2021, 14.52 Uhr. Ich hab grad vom Herrn J1. M… vernommen, dass Kollegen Ihrer Firma heute versucht haben, der Frau B1. K… in Weiden ihre Kinder wegzunehmen, also zu rauben. Dass sie der Frau K… das Handy weggenommen haben, dass sie keine Hilfe rufen kann. Und der Herr M… hat Sie darüber aufgeklärt, dass Sie damit Menschenrechtsverbrechen begehen und dass Sie dafür gerichtet werden. Und ich möchte Ihnen nur zur Kenntnis geben, dass 53.000 Menschen den Kanal von Herrn M… mitlesen und dass sie Zeuge sein werden, dass in ihrem Haus Eltern ihrer Kinder beraubt werden. Und das ohne jede rechtliche gültige Grundlage. Sie sind eine private Firma, die mit den Kindern fremder Menschen handelt. Und das ist ein Menschenrechtsverbrechen und das wird nach dem internationalen Militärgericht, was bereits aufgestellt ist, mit dem Tode bestraft werden. Und ich möchte Sie eindringlich warnen, Ihre Taten zu beenden, von Ihren Taten zurückzutreten und Ihre Kollegen auch dazu aufzufordern. Machen Sie's gut und überlegen sich das sehr gut. Wiederhören.“
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ff) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.58 Uhr, Dauer 1:00 Minute, unterdrückte Rufnummer, weibliche Anruferin:
„Ja, schönen guten Tag Herr S…, es geht um Folgendes: Im T -Kanal geht rum, was Sie getan haben. Ich will Ihnen nur mal sagen, dass das ne absolute Unverschämtheit ist, was Sie glauben als Firma mit Menschen tun zu können. Sie haben null Hoheitsrechte, um diese Dinge überhaupt durchführen zu können. Es ist eine absolute Frechheit. Das geht hier im T -Kanal hoch und runter, was sich Ihre Firma erlaubt hat. Gott sei Dank hat sich jemand eingesetzt, damit der Mutter, damit der Mutter die Kinder nicht weggenommen werden. Denken Sie mal drüber nach. Schönen Tag noch.“
36
gg) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.58 Uhr, Dauer 0:13 Minuten, unterdrückte Rufnummer, weibliche Anruferin:
„Ja Hallo, ich wollt euch nur sagen, denkt's an Euer Gewissen, deits [Dialekt: tut] euch niad [Dialekt: nicht] vorm Herrgott versündigen. Abgerechnet wird halt immer zum Schluss. Denkt's dra.“
37
hh) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.59 Uhr, Dauer 0:18 Minuten, Rufnummer ..., weibliche Anruferin:
„Was seid ihr für Verbrecher, ihr gehört aufgehangen, ihr Schweine. Und die Armee kommt und bringt euch an Galgen, ihr Drecksäcke. Was ihr mit die Kinder veranstaltet. Schweine, dreckige.“
38
ii) Sprachnachricht vom 23.09.2021, 15.03 Uhr, Dauer 0:17 Minuten, Rufnummer ...:
39
Nur musikalische Tonfolge ohne Textinhalt
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Die Mitarbeiter des Jugendamtes ... wurden am 23.09.2021 sowie an den Folgetagen mehrfach von Abonnenten des Angeklagten telefonisch kontaktiert. Hierbei wurden den Mitarbeitern „Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen“ vorgeworfen und die Verhaftung aller Beteiligter angedroht. Teilweise legten die Anrufer, einzig mit dem zuvor vereinbarten Ziel, die Arbeitsabläufe im Jugendamt zu beeinträchtigen, nach Annahme des Gesprächs wieder auf oder äußerten kurze Phrasen wie:
„Lasst die Finger von den Kindern.“
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Zudem erhielt das Jugendamt zwischen dem 23.09.2021 und 26.09.2021 insgesamt 19 E-Mails, in der bislang unbekannte Personen – aufgrund des Inhaltes der E-Mails durchweg als Abonnenten des „T “-Kanals des Angeklagten erkennbar – Mitarbeiter des Jugendamtes als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ bezeichneten und diese zum Unterlassen weiterer Kontaktaufnahmen/Maßnahmen gegenüber der Familie K… veranlassen wollten, meist unter dem Hinweis, dass „das [amerikanische] Militär“ bzw. „die Alliierten“ Bescheid wüssten bzw. ein Militärtribunal bevorstehe und die Mitarbeiter gerichtet würden.
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Am 26.09.2021 gegen 10.18 Uhr erhielt das Jugendamt von der E-Mail-Adresse „…“ beispielsweise eine E-Mail mit dem Betreff „pain is coming“. Die E-Mail enthielt keinen weiteren Text, sondern lediglich zwei kurze Videosequenzen, nämlich eine herabschnellende Guillotine und eine Totenkopf-Uhr mit dem Schriftzug „TT “.
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d) Die Mitarbeiter empfanden die Anrufe und E-Mails als ernstzunehmende Bedrohungen. Am Nachmittag des 23.09.2021 war ab 15.45 Uhr ein geregelter Dienstbetrieb nicht mehr möglich. Sämtliche am 23.09.2021 noch anstehende Termine mussten abgesagt sowie die Türen zum Jugendamt versperrt werden, da aufgrund der Art und Anzahl der eingehenden Anrufe und E-Mails ein Erscheinen fremder Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Mitarbeiter wurden aufgrund dieser Ereignisse am 23.09.2021 in den vorzeitigen Feierabend entlassen. Mehrere Angestellte litten im Nachgang unter Schlafstörungen und Angstempfinden und mussten in Mitarbeitergesprächen betreut werden.
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Am 24.09.2021 wurde durch die PI ... eine Schutzmaßnahme am Jugendamt durchgeführt und eine Streife als Standposten abgestellt, welche das Amt bewachte, bis alle Mitarbeiter dort angekommen waren. Auch am 24.09.2021 war kein normaler Dienstbetrieb am Jugendamt ... möglich, da die Vorfälle zu einer erheblichen Verunsicherung und Beeinträchtigung der Mitarbeiter geführt hatten und zunächst intern aufgearbeitet werden mussten.
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e) Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, durch die Anrufe und E-Mails weitere Maßnahmen des Jugendamtes gegenüber der Familie K… zu verhindern oder jedenfalls wesentlich zu erschweren. Hierzu sollte zum einen der Dienstbetrieb der Behörde beeinträchtigt und die Mitarbeiter massiv verängstigt werden, um von weiteren Maßnahmen abzusehen.
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a) Aufgrund der beim Jugendamt ... eingegangenen bedrohenden und beleidigenden E-Mails und Anrufe wurde die PI ... durch das Jugendamt informiert. Eine der beiden eingesetzten Streifen, bestehend aus POM R… und POW S…, begab sich daraufhin zur Familie K…, die andere Streife zum Jugendamt selbst.
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Am 23.09.2021 gegen 17.00 Uhr versuchte der Angeklagte zunächst vergeblich, sich über die PI ... mit POM R…, der sich zu diesem Zeitpunkt jedoch vor der Wohnung der Familie K… aufhielt, telefonisch in Verbindung zu setzen. Während des Telefonats mit POK B… beleidigte er diesen sowie POM R… als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ und zeichnete das Gespräch ohne dessen Zustimmung auf. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, gegen 17.05 Uhr, veröffentlichte der Angeklagte das aufgezeichnete Telefonat ohne Einverständnis des Geschädigten POK B… auf seinem „T “-Kanal mit dem Titel (Schreibfehler übernommen):
„Öffentliches Telefonat mit Constellis-Dienststelle ... . An der Leitung Hr. 'S… ' o. äh. Laufende Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frau B1. K…“
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Hierzu veröffentlichte er auch die Kontaktdaten der PI ... mit dem Ziel, dass die Abonnenten Kontakt mit der Dienststelle aufnehmen:
49
Der Geschädigte POK B… stellte am 29.09.2021, POM R… am 16.12.2021 und der Dienstvorgesetzte am 12.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag.
50
b) In unmittelbarem Anschluss kontaktierte der Angeklagte erneut die PI ... und beleidigte PHM K… mit den Worten:
„Sie sind Kombattant, Partisan und Terrorist“, „Sie dürfen standesgerichtlich von Militärs erschossen werden und ebenso auch von Menschen des deutschen Volkes, sobald Gewalt von ihnen aus geht“, „Es ist vorbei mit ihren Scheiß Machenschaften. Ich sage ihnen eindeutig: Sie verlieren ihr Leben und zwar in den nächsten Tagen. Es ist vorbei, ich weiß es aus erster Hand“, „Sie sind scheiß Angestellter von Constellis“ und „Es ist vorbei mit ihrem Wirken.“
51
Mit dieser Aussage brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er die Tötung des Polizeibeamten PHM K… gutheißt.
52
Auch dieses Gespräch nahm er ohne Zustimmung des PHM K… auf.
53
Am 23.09.2021 gegen 17.15 Uhr, d.h. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, veröffentlichte der Angeklagte das aufgenommene Telefonat mit PHM K… ohne dessen Einwilligung auf seinem „T “-Kanal. Ihm war hierbei auf Grund der Größe des Personenkreises der Abonnenten seines „T “-Kanals bewusst, dass die Äußerung „sie dürfen standesrechtlich von Militärs erschossen werden“ geeignet war, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen und damit den Rechtsfrieden nachhaltig zu stören.
54
Auch der Geschädigte PHM K… stellte am 29.09.2021 form- und fristgerecht Strafantrag.
55
c) In der Folge kam es, entsprechend dem vom Angeklagten mit der Veröffentlichung der Telefonate und den Kontaktdaten der PI ... beabsichtigten Zweck, zu einer Vielzahl von Anrufen der Abonnenten des „T “-Kanals bei der PI ... . Alle Anrufer waren dabei aufgrund des jeweiligen Inhalts des Anrufes deutlich als Abonnenten des Kanals erkennbar und erfragten die Hintergründe des polizeilichen Einsatzes bei den Maßnahmen des Jugendamtes ... .
56
d) Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, den Dienstbetrieb der PI ... (welche durch das Jugendamt ... auf das Verhalten des Angeklagten und der Abonnenten aufmerksam gemacht und eingebunden wurde) jedenfalls ganz erheblich zu beeinträchtigen. Die Polizeibeamten sollten durch das Auftreten der Mitglieder derart beeindruckt sein, um auch von der Unterstützung künftiger Maßnahmen des Jugendamtes abzusehen.
57
a) Am 23.09.2021 gegen 10.00 Uhr kontaktierte der Angeklagte die Geschädigte A1. K…, die als Verfahrensbeiständin in einem vom Kindsvater angestrengten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren in der Familiensache R… beim Amtsgericht Königstein tätig war. Da die Geschädigte den Anruf nicht entgegennahm, hinterließ der Angeklagte eine Sprachnachricht auf ihrer Mailbox. Hierbei unterstellte er der Geschädigten die Begehung von „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“, insbesondere warf er der Geschädigten vor, Frau M2. R… und deren Sohn M3. R… zu „terrorisieren“, „tyrannisieren“ und zu „drangsalieren“. Der Angeklagte äußerte weiter, dass sich die Geschädigte K… ohne hoheitliche Rechte an Menschen vergangen habe. Alle „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die sich an diesem System beteiligt haben“ würden „verhaftet, von Militärtribunalen gerichtet und mit der Todesstrafe geahndet.“ Der Angeklagte warf der Geschädigten K… ferner vor, „sich vergangen zu haben an freien Meschen des deutschen Volkes“ und „ihren Verbrechen“ nachgegangen zu sein. Sie werde daher „in kürzester Zeit verhaftet werden, gerichtet werden und vermutlich mit der Todesstrafe geahndet werden.“ Er forderte sie auf, jeglichen Kontakt zur Familie R… zu unterlassen und fügte an: ihre „irdische Zeit, ihr satanisches, menschenfeindliches Wirken ist damit beendet“.
58
Im unmittelbaren Anschluss veröffentlichte der Angeklagte um 10:01 Uhr die Nachricht auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel:
„Öffentliche Nachricht an
selbsternannte 'Verfahrensbeiständin' und 'Kinderschutzfachkraft'.
Kriegs- und Menschenrechtsverbrecherin, schuldig des Terrors, der Tyrannei, der Nötigung (und mehr) gegenüber M R… und ihrem minderjährigem Sohn M3. V1. W. R….“
59
In weiteren Beiträgen am 23.09.2021 veröffentlichte der Angeklagte den förmlichen Schriftverkehr der Geschädigten K… mit der Familie R… und mit weiteren Verfahrensbeteiligten sowie sämtliche Erreichbarkeiten wie Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse der Geschädigten.
60
Ebenfalls am 23.09.2021 gegen 14.10 Uhr erhielt die Geschädigte von der E-Mail-Adresse „…“ eine E-Mail mit dem Betreff: „Menschenrechtsverbrechen gegen Familie R…“ und folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen):
„Wenn Sie nicht Augenblicklich die gesamte Familie R… nicht in Ruhe lassen bekommen sie es mit dem deutschen Volk zu tun . Massenmörder, Kindermörder, pathövilen Kinderschänder ihre Hinrichtung steht in Kürze vor ihrer Türe.“
61
Dieser E-Mail waren zahlreiche Anhänge beigefügt, hierunter Artikel IV der S.H.A.E.F.-Gesetze, ein Schreiben der Geschädigten K… an die Familie R… sowie ein Konvolut, welches sich mit der vermeintlichen Gefährlichkeit des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 beschäftigt.
62
Die Geschädigte K… stellte am 13.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller im Hinblick auf den veröffentlichen Anruf in Betracht kommenden Delikte.
63
b) Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, die in der Familiensache R… involvierten Stellen dazu zu bewegen, den in Obhut genommenen M. R… wieder zu seiner Mutter zurückzubringen. In diesem Zusammenhang war beabsichtigt, derart auf die Geschädigte K… einzuwirken, dass diese ihre Tätigkeit als Verfahrensbeiständin in der Familiensache R… aufgibt oder aufgrund des durch den Angeklagten und der Abonnenten des Kanals auf sie ausgeübten Drucks die übrigen Beteiligten im Sinne der Vereinigung beeinflusst.
64
a) Der Angeklagte übersandte ein auf den 23.09.2021 datiertes Schreiben an die Rechtsanwälte Sc… & K… mit Sitz in E., welche in einem Sorgerechtsverfahren Frau M2. R… vertraten. Das Schreiben war ebenfalls an das Amtsgericht Königstein im Taunus gerichtet und erwähnte auch den in der Familiensache zuständigen RiAG K… und die Justizangestellte B… persönlich. Das Schreiben lautete wie folgt (Schreibfehler übernommen):
„Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frau M2. R… u. Sohn M3. R….
Frau B… , Herr K…, Frau K…, Herr S…, über die letzten Wochen begingen Sie alle (inklusive weiterer Mittäter) unfassbare Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frau M2. R… und ihren minderjährigen Sohn M3. V1. W. R…. Ihre allesamt persönlich in voller Verantwortung begangenen Straftaten beinhalten dabei Terror, Nötigung, Tyrannei und versuchter Kindsraub. In wenigen Tagen wird die bereits im Februar 2020 erfolgte Übernahme der von den NaZis 1948 installierten Besatzungs-Administration 'BRD' (auch: ‚Bund‘, ‚Bundesrepublik Deutschland‘) durch die US Siegermacht (S. H. A. E. F. / Wiesbaden) in der breiten Öffentlichkeit sichtbar gemacht. Zu diesem Zeitpunkt erfolgen Massenverhaftungen, im Rahmen derer Sie vor Militärtribunalen gerichtet und anschließend exekutiert werden. Sie ALLE haben sich über Ihr gesamtes Berufsleben hinweg vollends illegal an freien Menschen des Deutschen Volkes vergangen und zahlen nun dafür den Tribut. Das Deutsche Volk geht ohne Sie ALLE zurück zur GÜLTIGEN Verfassung von 1871 mit Beendigung des seit 1914 währenden Kriegszustands. Ihr menschenfeindliches Wirken gegen freie Menschen des Deutschen Volkes hat ein Ende. Bereiten Sie sich gut auf Ihr Ableben vor. […]“
65
Am 23.09.2021 um 10.57 Uhr veröffentlichte der Angeklagte das Schreiben auf seinem „T “-Kanal.
66
b) In der Folge kam es, entsprechend dem vom Angeklagten mit der Veröffentlichung des Schreibens beabsichtigten Zweck, zu wenigstens einer Kontaktaufnahme einer Abonnentin des Angeklagten mit der Rechtsanwaltskanzlei. Am 23.09.2021 gegen 15.05 Uhr kontaktierte die Abonnentin „Ch. G…“ die Kanzlei per Mail und schrieb:
„Das ganze deutsche Volk ist informiert über ihre Menschenrechtsverbrechen an Frau M2. R… da sie keine rechtliche Legitimation haben. In Kürze wird das Militär vor ihrer Türe stehen das würde ich sehr ernst nehmen“
67
c) Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, die in der Familiensache R… involvierten Beteiligten dazu zu bewegen, den in Obhut genommenen M. R… wieder zu seiner Mutter zurückzubringen. In diesem Zusammenhang war beabsichtigt, derart auf die im Schreiben genannten Beteiligten einzuwirken, dass diese ihre Tätigkeit in der Familiensache R… aufgeben oder aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks eine Entscheidung im Sinne der Vereinigung zu treffen.
68
Durch Rechtsanwältin K1. wurde am 23.09.2021 form- und fristgerecht für Rechtsanwalt S… und Rechtsanwältin K… Strafantrag gestellt.
69
a) Am 06.10.2021 um 20.29 Uhr wandte sich die Abonnentin des o.g. „T “-Kanals, M R…, an den Angeklagten und schrieb für jedermann sichtbar auf dessen Kanal:
70
Hintergrund dieser Nachricht war die zuvor erfolgte Inobhutnahme ihres Sohnes M3. R… durch das Jugendamt K. .
71
In der Folge kontaktierte der Angeklagte die PSt E. , welche dem Jugendamt bei der Inobhutnahme Amtshilfe geleistet hatte, zeichnete das Gespräch ohne Zustimmung des Polizeibeamten POK S… auf und äußerte diesem gegenüber Folgendes:
„Hier ist M…, J. M…. Dieses Gespräch wird aufgezeichnet und es geht öffentlich und das Militär hört mit. Fünf Mitarbeiter PK R…, KKin K…, POK G…, POK H… und PK S… haben heute komplett illegal den Sohn von M4. R… in S. entführt. […] Sie sind nach gültigem Völkerrecht Terroristen, Partisanen […] Sie haben begangen Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen. Sie werden in den nächsten Tagen von den Militärs abgeholt, Sie werden verhaftet, von Militärtribunalen gerichtet und Sie werden erschossen werden. Ich fordere Sie hiermit auf – genau Zuhören – dass Sie augenblicklich den Sohn, den M. R…, zu seiner Mutter zurückbringen. Halten Sie bitte Ihren Mund und hören Sie zu. Das deutsche Volk hört mit. Ich fordere Sie auf, dass Sie augenblicklich den Sohn zu seiner Mutter zurückbringen. Das gesamte deutsche Volk hört zu. Sie werden in den nächsten Stunden Nachrichten kriegen ohne Ende. Ihre Namen sind bekannt, auch Ihr Name ist bekannt. Sie machen sich mitschuldig an Menschenrechtsverbrechen. Sie sind ein ganz ekelhafter Verbrecher am deutschen Volk, an freien unschuldigen Menschen des deutschen Volkes. Es ist vorbei mit ihren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen, mit Ihren Straftaten. […] Sie sind Partisanen, Sie sind Terroristen, Sie dürfen standesrechtlich von den Militärs erschossen werden. Das ist bereits in zehntausenden von Fällen geschehen. […] Auch sie werden in wenigen Tagen abgeholt werden, ihre einzige Chance ist augenblicklich das Kind zu seiner Mutter zurück zu bringen. […] Halten Sie den Mund, ich spreche! Sie werden gerichtet, es ist vorbei mit Ihrer Tyrannei. […] Sie sind Verbrecher, Sie sind der tiefste Abschaum der Menschheit. […] Sie werden jetzt gerichtet, Sie bringen den Sohn, den M. R… , augenblicklich zurück, ansonsten wird das deutsche Volk das Richten übernehmen. […] Sie sind Angestellte von der Firma Constellis. […] Ich sage Scheiße? Damit haben Sie eine Beleidigung begangen. Alles, was ich sage ist richtig, ich weiß das von Kollegen von ihnen, die nicht so strunzverblödet sind wie Sie. Sie sind Verbrecher. Sie sind illegal unterwegs. Sie befinden sich illegal auf deutschem Boden. Wenn Sie nicht so vollends bescheuert wären, dann würden Sie Ihren Ausweis anschauen und sehen, dass Sie kein Beamter sind. Sie haben einen Dienstausweis, Sie sind Angestellter einer privatrechtlichen Firma. […] Sie befinden sich illegal auf unserem Boden. Sie werden jetzt gerichtet und sie bringen augenblicklich den Sohn M3. R… zu seiner Mutter M R… zurück. […] Wir, das deutsche Volk, befinden uns seit 1914 im Krieg und Sie Arschloch haben ein Leben lang Verbrechen begangen an freien Menschen des deutschen Volkes. […] Sie sind ein Menschenrechtsverbrecher. Sie werden jetzt gerichtet. Sie werden ihr Leben verlieren durch die Militärs. […] Wenn Sie den Kindesraub nicht beenden, sind Sie mit drin und werden erschossen.“
72
Mit der vorbenannten Äußerung hieß der Angeklagte u.a. die Tötung des Polizeibeamten S… durch Erschießen gut. Dem Angeklagten war hierbei auf Grund der Größe des Personenkreises auf seinem „T “-Kanal bewusst, dass die Äußerung auch geeignet war, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen und damit den Rechtsfrieden nachhaltig zu stören.
73
In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichte der Angeklagte gegen 17.28 Uhr unter Angabe der Namen der bei der Inobhutnahme involvierten Polizeibeamten POK S… , PK R… , KKin K…, POK… G…, POK H… und PK S…, deren Erreichbarkeiten und die Anschrift der Dienststelle (Polizeistation E. ...) ohne Einwilligung des Gesprächspartners POK S… das aufgezeichnete Telefonat auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel:
„Neuerlicher öffentlicher Anruf bei den Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern sowie Pädokriminellen der Constellis-Dienststelle E.“.
74
Der Angeklagte beabsichtigte ferner, den Geschädigten POK S… zur „Rückgabe“ des in Obhut genommenen Kindes M. R… zu veranlassen, indem er diesem für den Fall der Nichtbefolgung die Erschießung durch das Militär androhte.
75
Durch die Aussage: „Sie werden verhaftet und von dem Militärtribunal gerichtet und Sie werden erschossen“, wollte der Angeklagte den Geschädigten POK S… ferner in Angst um Leib und Leben versetzen sowie durch die Äußerungen, der Geschädigte sei „ein ekelhafter Verbrecher“, „Terrorist und Partisan, der Menschen- und Kriegsrechtsverbrechen“ begangen habe, „der tiefste Abschaum der Menschheit“ seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck bringen.
76
POK S… stellte am 25.11.2021 u.a. wegen Beleidigung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes form- und fristgerecht Strafantrag. Die übrigen, vom Angeklagten namentlich genannten Polizeibeamten der PI E. stellten bislang keinen Strafantrag.
77
Ferner forderte der Angeklagte am 06.10.2021 gegen 21.00 Uhr seine Abonnenten mit den folgenden Worten dazu auf, die Herausgabe des M. R… durch Kontaktaufnahme mit der PSt E. zu erreichen:
Gebt alles, dass die Verbrecher der Constellis in Eschborn den kleinen Jungen zurückbringen.“
78
b) Anlässlich der Aufforderung des Angeklagten gingen bei der PSt E. im Anschluss etwa 80 Anrufe mit eindeutigem Bezug zur Familiensache R… ein, welche den Dienstbetrieb erheblich erschwerten und damit letztlich auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. In den Telefonaten wurde zum einen immer wieder betont, dass es sich bei der BRD um eine GmbH handele und für das Handeln der Beamten „keine gültige Rechtsgrundlage“ bestünde. Des Weiteren dürften die Polizeibeamten durch jeden Bürger standrechtlich erschossen werden, dies werde auch in naher Zukunft geschehen. Ab 17.00 Uhr gingen etwa alle fünf Minuten Anrufe mit derartigem Inhalt aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland bei der PSt E. ein.
79
Insbesondere am Abend des 06.10.2021 gingen zudem eine Vielzahl von E-Mails ein, in denen die Herausgabe des M. R… gefordert wurde. Die tätig gewordenen Polizeibeamten wurden unter anderem als „Kriegsverbrecher, Menschenrechtsverbrecher, Kinderschänder, bekennende NaZis und bekennende Reichsbürger“ bezeichnet und die augenblickliche Rückgabe des M. R… gefordert, um „die zeitnahe Vollstreckung des eigenen Todesurteils“ noch abwenden zu können.
80
Am 06.10.2021 gegen 18.21 Uhr erhielt das Polizeipräsidium H. beispielsweise von dem Absender „…“ eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen):
„[…] Bitte kommen Sie Ihrer Verantwortung nach und schützen Sie das Deutsche Volk und lassen den Jungen M. augenblicklich wieder zurück zu seiner Mutter. Diese Aktion (Kindesraub) hatte keinerlei Rechtsgrundlage und verstößt gegen Menschenrechte!
…Aufgrund der o. a. Fakten, sind auch die von D. J. T. erteilten Executive Orders bei Euch rechtsgültig! D. h., dass Menschenrechtsverbrecher der Tod erwarten wird (die Art und Weise darf man sich gnädigerweise selbst – zwischen 4 Todesarten aussuchen). […]“
Auch in einer weiteren E-Mail vom 06.10.2021 gegen 23.22 Uhr von der E-Mail-Adresse „…“ wird die Tötung der eingesetzten Beamten angekündigt:
„[…] So werden auch Sie bald dastehen, wenn Sie Ihre Verbrechen gegen das deutsche Volk Gewahr werden. Lassen Sie sofort den armen M. R… zu seiner Mutter. […] Alle Menschenrechts- und Kriegsverbrecher müssen mit der Todesstrafe rechnen.“
81
Aufgrund der Anzahl der eingehenden Telefonanrufe war der Dienstbetrieb der PSt E. und damit die Arbeitstätigkeit der Beamten insbesondere am 06.10.2021 massiv beeinträchtigt.
82
c) Gemeinsames übergeordnetes Ziel des Angeklagten und der Abonnenten war die Herausgabe des in Obhut genommenen M. R… an seine Mutter. Hierfür sollte der Dienstbetrieb der PSt E. , welche bei der Inobhutnahme durch das Jugendamt Amtshilfe geleistet hatte, jedenfalls beträchtlich erschwert und die Polizeibeamten nachhaltig beeindruckt werden.
6. Amtsgericht Königstein
83
a) Am 28.10.2021 gegen 07.11 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift, auf seinem „T “-Kanal ein Video mit dem Titel:
„Satanischer Terror gegen Familie M R… mit Söhnen M3. und M5."
84
In dem Video beleidigte und bedrohte er die Geschädigten RiAG K…, W…, K…, F…, Prof. Dr. med. S…, Dr. med. S…, N…, K… und K… wie folgt:
„Satanischer Terror gegen Familie M R… mit ihren Söhnen M3. und M5. R…, verübt von Angestellten privatrechtlicher Firmen des vollends illegalen Konstruktes, genannt BRD und Bundesrepublik Deutschland. […] Ich werde im Weiteren ausführen, welche Figuren unfassbare Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen verübt haben, Terror, Tyrannei gegen Familie M R… und ihre beiden minderjährigen Söhne. Ich werde erläutern, wieso diese aufgeführten Figuren allesamt ausnahmslos in Kürze verhaftet werden, von Militärtribunalen gerichtet werden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Todesstrafe geahndet werden. Es handelt sich im sogenannten Main-Taunus-Kreis zunächst einmal um einen Herrn K…, der sich selber illegaler Weise bezeichnet als Richter. Um eine Frau W…, sie bezeichnet sich als Justizangestellte. Eine Frau K…, sie bezeichnet sich als Amtsinspektorin. Dann haben wir einen besonders schweren Fall, eine Frau K2. F… , die sich selber als Leiterin Sozialdienst ausgibt. Wir haben einen Prof. Dr. med. T. S… , Chefarzt Psychiatrie. Einen Dr. med. S…, Oberärztin und eine C. N…, Assistenzärztin. Und schlussendlich noch eine Frau S1. K , die sich selber illegaler Weise als Rechtsanwältin bezeichnet. Und das Gleiche gilt für Sabine K…, auch sie bezeichnet sich illegal als Rechtsanwältin. Das Ganze findet statt in Königstein im Taunus, Main-Taunus-Kreis. Der Kontext ist Kindesraub, Terror, Tyrannei, Nötigung, Erpressung, Betrug und zahllose weitere Straftaten gegen Frau M2. R…, Mutter von den beiden minderjährigen Kindern M3. und M5. R…. Der M. R… wurde bereits seiner Mutter geraubt. Nun wird angedroht, auch noch den M. ihr zu rauben. […] Frau K2. F… ich sage es Ihnen in aller Klarheit, Sie werden in kürzester Zeit verhaftet werden und Sie werden für Ihre satanischen Menschenrechtsverletzungen gerichtet werden und ich erläutere Ihnen, wieso ich fest davon ausgehe, dass Sie die Todesstrafe erhalten werden. Sie rauben einer Mutter ihr Kind. Sie rauben einem Kind seine Mutter. Ohne irgendeine Befugnis zu haben, ohne irgendeine hoheitliche Legitimation. Und sie lügen wie gedruckt, weil Sie selber sind bekennender Nazi und bekennender Reichsbürger. […] Wie gesagt, alle genannten Figuren sind erwiesene Kriegsverbrecher, Menschenrechtsverbrecher, bekennende Nazis und bekennende Reichsbürger. […] Alle diese Handlungen waren Menschenrechtsverbrechen, weil sie verübt wurden von Angestellten privatrechtlicher Firmen, die zu keinem Zeitpunkt jemals hoheitliche Rechte hatten. In diesem zionistischen Verbrecherkonstrukt auch genannt, Chasaren-Mafia, gab es nie irgendwelche hoheitlichen Rechte. […] Wir wissen seit mindestens 2016, dass alle Völker auf der Erde befreit werden. Befreit von der kanaanitischen Weltherrschaft, von der zionistischen Versklavung und natürlich von diesen illegalen, von den völkerrechtswidrigen Konstrukten wie z.B. BRD gemäß vatikanischem Konkordat. […] Die Menschheit, und das bezieht sich auf göttlich beseelte Menschen, sie werden erlöst. Sie werden befreit von der Kabale, von den Zionisten, von all den Arschlöchern, die sich ein Leben lang an freien, redlichen, ehrlichen Menschen vergangen haben. […] Alle, die sich beteiligt haben an diesem Chasaren-Mafia System, an der zionistischen Versklavung, sie alle werden vom Erdboden verschwinden. […] Das gesamte von den Zionisten geraubte Kapital aus der Lebenszeit freier, redlicher, ehrlicher Menschen wird zum Souverän zurückgeführt. […] Wenn ich mir anschaue die mir vorliegenden Beweise zu dem in Worten nicht auszudrückenden Terror, zu dem teuflischen, satanistischen Handeln gegen Familie M R mit ihren Söhnen M3. und M5. R…, dann fragt sich ein Mensch mit einem Hauch Ehre, mit einem Gewissen, einem moralischen Kompass, mit ein wenig Ethik, wie kann sowas sein. Wie kann man derart verkommen sein. So unsagbar menschenverachtend, menschenhassend. […] Ihr, die Genannten, seid keine Menschen. Ihr seid unbeseelte Wesen. Ihr sei von mir aus andersartigen Entitäten. Ihr seid aber keine Menschen. […] Ihr, die Genannten, die ihr Menschenraub begingt, Terror, Tyrannei, Nötigung, Erpressung, Amtsanmaßung, Betrug und hunderte weitere Straftaten, ihr gehört zu den zwei Dritteln, die gehen werden. Ihr beendet eure irdische Inkarnation, ihr werdet versterben, ihr werdet gerichtet werden. […] Und meine Meinung ist, dass die genannten Straftäter, die in einer bestialischen Art und Weise ein grenzenloses Maß an Leid gebracht haben über das deutsche Volk und insbesondere in diesem Falle über die Familie R…, gegenüber M R… und den Söhnen M3. und M. . Ihr seid der allerletzte, abgrundtiefe Abschaum. Wenn es eine Steigerungsform gäbe von Jauche, von Gülle, ihr würdet ihn verkörpern. […] Da haben wir den selbsternannten Richter K…. Es gibt keine Richter. Lebenslang über seine gesamte Berufszeit hinweg völkerrechtswidrig, menschenrechtswidrig gegen das bestehende Kriegsrecht operiert. Todesstrafe. Dann gibt's die Frau W…. Da gibt's die Frau K…, Amtsinspektorin. […] Wenn ich diese Zeilen lese von dieser K. F…, dann weiß ich, dass sich dahinter eine Satanistin verbirgt. […]“
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Mit dieser Aussage beabsichtigte der Angeklagte bei seinen Abonnenten eine feindselige Haltung gegen Menschen jüdischer Abstammung, die einen unabhängigen jüdischen Staat anstreben, zu erzeugen und/oder zu verstärken. Denn der Angeklagte behauptet pauschal, dass sich „Zionisten […] ein Leben lang an freien, redlichen, ehrlichen Menschen vergangen“ und „Kapital aus der Lebenszeit freier, redlicher, ehrlicher Menschen geraubt“ hätten. Die Größe des Personenkreises, dem die Audionachricht des Angeklagten zugänglich wurde, war für den Angeklagten dabei nicht mehr kontrollierbar, was dieser auch wusste und wollte. Dem Angeklagten kam es bei der Veröffentlichung auf seinem für jedermann zugänglichen „T “-Kanal gerade auf die Verbreitung des Inhaltes der Nachricht an. Die Aussage, die der Angeklagte traf, war ferner geeignet, das politische Klima in der Bevölkerung weiter aufzuheizen und das allgemeine Vertrauen in die Rechtssicherheit zu gefährden. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.“
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Durch die Aussagen wollte der Angeklagte ferner die namentlich genannten Geschädigten in Angst um Leib und Leben versetzen.
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Die Geschädigten F…, Dr. med. S…, K…, K… und W… sowie der Dienstvorgesetzte der beiden zuletzt Genannten stellten form- und fristgerecht Strafantrag.
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b) Auch dieses Tätigwerden diente der Verwirklichung des gemeinsamen übergeordnetes Ziels der Vereinigung. Denn aufgrund der durch den Angeklagten geäußerten beleidigenden und bedrohenden Äußerungen sollten die namentlich genannten und in der Familiensache Beteiligten derart beeindruckt sein, dass sie von weiteren Maßnahmen absehen würden.
7. Amtsgericht Fürstenfeldbruck
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a) Am 21.10.2021 gegen 11.26 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal eine an seinen volljährigen Sohn H2. M… gerichtete Vorladung zu einer Hauptverhandlung in einer Jugendstrafsache für Mittwoch, den 27.10.2021, 08.00 Uhr vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Zu dieser Veröffentlichung rief der Angeklagte in bereits bekannter hetzerischer Weise seine Abonnenten auf, die Geschädigte S…, Beschäftigte beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck, mit Anrufen zu überziehen:
„Liebe Mitmenschen, ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mit einem kurzen Anruf oder einem Fax Frau S… von der Firma 'Amtsgericht Fürstenfeldbruck' in Kenntnis setzt, dass ALLE Beweise dem Souverän zur Verfügung gestellt wurden und dass ihr Handeln VOLLSTÄNDIG illegal ist. Frau S… (im Auftrag der nicht unterzeichnenden Jugendrichterin Frau C2. F…) erpresst, nötigt, betrügt und droht gar mit Freiheitsberaubung für unseren Ältesten.
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Die Geschädigten S… und Ri‘inAG F… stellten beide am 08.11.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller insoweit in Betracht kommender Delikte. Für die Geschädigte S… stellte auch der Dienstvorgesetzte form- und fristgerecht am 05.11.2021 Strafantrag.
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b) Die Geschädigte S… und andere Behördenangehörige des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck erhielten auf Grund dieses Aufrufs von Abonnenten des „T “-Kanals eine Vielzahl von Anrufen. Teilweise wurden die Gespräche schnell beendet, zum Teil wurden die Anrufe durch Beschäftigte des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck auch erst gar nicht entgegengenommen. Die Zeugin S…, ebenfalls Beschäftigte des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, nahm gleichfalls einen Telefonanruf entgegen. In diesem Telefonat wurde der Zeugin u.a. mit der „Erhängung“ gedroht.
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Zusätzlich zu den Anrufen veröffentlichten die Abonnenten auf dem „T “-Kanal „(Diskussion) Fortsetzung der Menschenreise in die Neue Welt“ 33 Kommentare, in denen Abonnenten von ihren Anrufen beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck berichteten, andere Nutzer bestärkten den Angeklagten und die anderen Abonnenten in ihrem Vorgehen und feuerten mit ihren Kommentaren die aufgeheizte Stimmung an.
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Beispielsweise schrieb der Abonnent „Q-Magic“ am 21.10.2021 gegen 12.23 Uhr (Schreibfehler übernommen):
„Ständig besetzt oder geht nicht mehr ran J. aber warte ab ich greif sie mir schon, die geht ohne meine Stimme heute gehört zu haben nicht ins Bett, die wird noch Jahre von diesem Telefonat träumen“
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Den Kommentaren kann ferner entnommen werden, dass ein Treffen vor dem Gerichtsgebäude angedacht war. So schrieb der Abonnent „M. W…“ am 21.10.2021 gegen 12.56 Uhr:
„Lieber J. , vielleicht sollten wir, eine entsprechende Menge an Patrioten uns gemeinsam an betreffender Örtlichkeit einfinden und dort unseren Unmut kundtun; Eine Idee von mir; Falls gewünscht, lass es mich wissen.. Liebe Grüße, M. aus Freising“
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Wieder andere Abonnenten übersandten oder beabsichtigten jedenfalls die Versendung von „Unterlassungsbefehle von R. D…“ an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck, um so auf die Beschäftigte S … und die zuständige Ri'inAG F… einzuwirken.
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c) Bereits am 20.10.2021 gegen 19.41 Uhr versandte der Angeklagte unter anderem an die Poststelle des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck sowie an die E-Mail-Adresse der US-Botschaft in B.(...) eine E-Mail mit dem Betreff: „DRINGEND: Zu Händen Frau 'Justizangestellte' Frau S…, Zimmer …“ und folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen):
„[…] Frau S…, mit Datum vom 08.09.2021 übersandten Sie aus freien Stücken ein von Ihnen persönlich unterzeichnetes Beweisstück mit von Ihnen vergebener Kennzeichnung '4 Ls 27 Js 46237/19 jug'. Gemäß GÜLTIGEM Recht ist dieses Schreiben, nebst zuvor ebenfalls übersandten Schriften, ein glasklarer Beweis für folgende von Ihnen vorsätzlich begangene Straftaten:
• Kriegsverbrechen gegen GÜLTIGE S.H.A.E.F-Gesetze
• Menschenrechtsverbrechen
• Verstoß gegen die Genfer Konventionen, Artikel 3
• Androhung von Freiheitsberaubung
• Hochverrat am Deutschen Volk und an der Deutschen Verfassung
[…] Wenn Sie sich das GÜLTIGE Recht anschauen, insbesondere die S. H. A. E. F. -Gesetze, sowie die in Summe 219 Executive Orders (GÜLTIGE Gesetze!) von D. J. T. aus 2017 bis 2021, so werden sie sehen, dass folgende Verbrechen mit der Todesstrafe geahndet werden:
• Verbrechen gegen die Menschheit (Crimes against humanity)
• Verbrechen im Kontext Pädokriminalität
• Verbrechen im Kontext Hochverrat
Dieses Schreiben sowie alle vorangegangenen Beweisstücke von Ihnen wurden dem US-Militär übergeben und dem Souverän des Deutschen Volkes öffentlich zur Verfügung gestellt.
Sie finden sämtliche Belege für GÜLTIGES Recht und die Beweise zu den von Ihnen verübten Straftaten auf:
Schauen Sie ruhig einmal rein. Sie werden überrascht sein ob der Hunderttausende an Menschen des Deutschen Volkes, die alle längst GÜLTIGES Recht verstanden haben und Ihr vollständig ILLEGALES Wirken gegen freie Menschen des Deutschen Volkes im Bewusstsein des anstehenden Jüngsten Gerichts mit Spannung verfolgen.
Unser Schöpfer gab uns allen einen Freien Willen, dazu einen moralischen Kompass, ein Gewissen, Moral, Ethik und ein Wertegefüge.
Es war Ihre freie Entscheidung sich an den unfassbaren Verbrechen der Khasaren-Mafia zu beteiligen, während Millionen anderer Menschen redlich blieben. Für die verbliebende irdische Zeit wünsche ich Ihnen Gottes Segen, J. M…“
97
Dieser E-Mail waren zahlreiche Anlagen beigefügt, darunter unter anderem ein 73-seitiger Strafantrag des Angeklagten gegen „alle Mitarbeiter, Mitwirkenden, Unterstützer, Kooperationspartner und Sympathisanten der zionistischen Besatzungsadministration 'BRD' bzw. 'Bundesrepublik Deutschland' wegen millionenfacher Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverbrechen am Deutschen Volk“ vom 27.01.2021 beigefügt.
98
Durch die Aussagen, dass der Geschädigten S… aufgrund ihrer vermeintlich begangenen Menschenrechtsverbrechen die Todesstrafe drohe und ihre irdische Zeit enden werde, wollte der Angeklagte die Geschädigte S… in Angst um Leib und Leben versetzen.
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Die Geschädigten S2. und Ri'inAG F… stellten hinsichtlich dieser verbreiteten E-Mail keinen Strafantrag.
100
d) Ziel des Angeklagten und seiner Abonnenten war es, die Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck gegen seinen Sohn mittels dieser koordinierten und bedrohlich wirkenden Vorgehensweise zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren. Die zum Termin geladenen Polizeibeamten teilten im Hinblick auf dieses angedrohte Szenario zunächst mit, dass sie nicht mit ihren Privatfahrzeugen zum Termin erscheinen würden, sondern mit dem Mannschaftswagen gemeinsam anreisen würden. Infolge des Vorgehens des Angeklagten und seiner Abonnenten kam es zu einer Vielzahl von Verhinderungsmitteilungen der zum Hauptverhandlungstermin am 27.10.2021 geladenen polizeilichen Zeugen, sodass die Verhandlung letztlich abgesetzt werden musste.
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Die Geschädigte Ri‘inAG F… war aufgrund des Vorgehens des Angeklagten und der Abonnenten aus Sicht ihres behandelnden Arztes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine polizeiliche Aussage zu tätigen.
102
a) Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor oder am 23.09.2021 wurde der Angeklagte – vermutlich über seinen „T “-Kanal – von einer bislang nicht bekannten Person über einen Aushang in einer Kinderarztpraxis des Gesundheitszentrums in der P1. Allee 90 in B. informiert. In dem Aushang wies die Kinderarztpraxis ihre Patienten darauf hin, dass zum Betreten der Praxisräume eine Maskenpflicht für Kinder ab 3 Jahren gelte.
103
Am 23.09.2021 gegen 12.12 Uhr kontaktierte der Angeklagte die Kinderarztpraxis telefonisch und erkundigte sich bei der Mitarbeiterin, der Zeugin L…, nach dem vorbenannten Aushang und zeichnete das Telefonat ohne deren Zustimmung auf. Nachdem die Zeugin L… den Aushang bestätigte, äußerte der Angeklagte nicht nur diverse Reichsbürgerthesen, er bedrohte die Zeugin wie folgt:
„[…] In wenigen Tagen übernehmen die Militärs sichtbar das Land und dann werden alle Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die sich beteiligt haben an dem Covid 19 Spektakel, an diesem Märchen, und die sich vergangen haben an freien Menschen des deutschen Volkes, insbesondere an Kindern, verhaftet, gerichtet und mit dem Tode bestraft […] Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Ableben, es sind nur noch wenige Tage, dann werden Sie alle verschwinden vom Erdboden […]“
104
Nachfolgend veröffentlichte der Angeklagte gegen 12.12 Uhr ohne Einverständnis der Zeugin L… das aufgenommene Telefonat auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel:
„Öffentliches Telefonat mit Information zu den kommenden Hinrichtungen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern:
S. Gesundheitszentrum P. B.
Dipl.-Med. An.…, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
Dr. med. K4. R1., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
Dr. med. G1. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
105
Die Geschädigte L… stellte am 16.12.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte. Die übrigen Geschädigten stellten bislang keine Strafanträge.
106
c) Etwa gegen 12.25 Uhr desselben Tages kontaktierte auf Grund der Veröffentlichung des Angeklagten eine bislang unbekannte weibliche Person die Kinderarztpraxis und echauffierte sich über den entsprechenden Aushang. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie aus Südtirol stamme und ein Foto des Aushangs nebst den Kontaktdaten der Kinderarztpraxis in einer „T “-Gruppe gesehen habe.
107
Im Laufe des Tages kontaktierte die Mobilfunknummer … etwa fünfmal die Kinderarztpraxis, wobei sich aber nie eine Person meldete und lediglich ein „Besetztzeichen“ zu hören war.
108
d) Die Mitarbeiter der Kinderarztpraxis sollten dabei nach dem gemeinsamen und übergeordneten Willen der Vereinigung derart vom Vorgehen des Angeklagten und seiner Abonnenten beeindruckt werden, dass sie sowohl von der bereits durchgeführten Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie (d.h. Maskenpflicht für Kinder ab 3 Jahren in den Praxisräumlichkeiten) sowie von weiteren entsprechenden Maßnahmen künftig absehen.
109
Aufgrund des Vorgehens des Angeklagten und der Abonnenten beschloss die Geschäftsleitung der Kinderarztpraxis, diese nicht nur am Folgetag, den 24.09.2021, sondern auch in der darauffolgenden Woche bis mindestens Dienstag, den 28.09.2021 geschlossen zu halten. Die Geschäftsleitung war verängstigt, ob der Angeklagte oder seine Abonnenten nicht doch in der Praxis erscheinen oder gar ein Anschlag verübt werden würde. Die Geschädigte L… verblieb aufgrund dieses Vorfalls noch eine weitere Woche zu Hause und war aufgrund des Vorfalls insgesamt zwei Wochen krankgeschrieben. Sie fühlte sich aufgrund des Telefonats mit dem Angeklagten äußerst bedrückt und verängstigt. Sie machte sich insbesondere Sorgen um ihren Sohn, da sie Angst hatte, durch den Angeklagten oder seine Abonnenten bis zu ihrer Wohnanschrift verfolgt zu werden. Unter diesem Gefühl litt die Geschädigte noch eine längere Zeit, da der Vorfall auch noch eine ganze Weile in der Kinderarztpraxis thematisiert wurde.
110
e) Am 03.11.2021 gegen 16.41 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, einen Videobeitrag, in welchem er die Geschädigte, Ri‘inLG Dr. S… mit dem Tode bedrohte. Der Angeklagte äußerte insoweit Folgendes:
„Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen Frau Dr. S…, Mitarbeiterin der Firma L1. M6. obendrein bekennender Nazi, bekennende Reichsbürgerin und mannigfaltige Straftäterin. […] Ja Frau Dr. S…, ich werde Ihnen im Folgenden erläutern, wieso Sie erwiesenermaßen Kriegsverbrecherin sind, Menschenrechtsverbrecherin, wieso Sie sich mannigfaltiger Straftaten strafbar gemacht haben, wieso Sie bekennender Nazi sind und eine bekennende Reichsbürgerin sind. Schlussendlich werde ich Ihnen erläutern, wieso Sie in Kürze mit der Todesstrafe auf Basis gültigen Rechts zu rechnen haben. Ich habe am heutigen Tage mal wieder ein Schreiben erhalten, in dieser Form. Dieses Schreiben kommt von einer Frau Dr. S…, die sich selber illegalerweise nennt: Richterin am Landgericht. […] Sie haben sich schuldig gemacht Punkt 1 Amtsanmaßung, Punkt 2 Nötigung, Punkt 3 Erpressung, Punkt 4 Betrug, Punkt 5 Verrat am deutschen Volk, Punkt 6 Hochverrat am deutschen Reich, Bandenkriminalität – und dann gibt’s noch zahllose weitere. […] Wir wissen, dass dieses ganze [Khasaren-]Mafia-Konstrukt, diese zionistische BRD ausnahmslos über Erpressung, über Kompromittierung, über Abhängigkeitsverhältnisse gesteuert wird. Sie selber selbstverständlich auch. Sie sind durch die Bank Kinderschänder, Sie sind korrupt bis in die Haarspitzen, ja und Ihre satanische Versklavung des deutschen Volkes, die endet jetzt. Da gehe ich gleich nochmal drauf ein. […] Inhaltlich in Ihrem Wisch, in Ihrem geisteskranken Riesenpamphlet gehen Sie ein auf einen Blödsinn von einem Graf v… W…, ein Dr. S…, S… . Dieser Dr. S…, das steht hier, auch er nennt sich völlig illegal Rechtsanwalt. […] Ja Frau S…, aus irgendeinem Grund wurde mir geschenkt, ich habe nie Angst gehabt. Ganz bestimmt nicht vor solchen, ja, vor solch einem Abschaum wie ein Drittel des Volkes, wie Sie es darstellen. In Worten kann man es gar nicht darstellen, diese Niedertracht, dieses Dunkle, Satanische, dieses Menschenfeindliche. Es wird beendet. Es wird beendet von unserem Herr Gott und in der irdischen Umsetzung natürlich von den sogenannten White Heads, der internationalen militärischen Allianz. Ich kann nur sagen, ich bin grenzenlos dankbar unserem Herrn, dass er uns – die Menschheit – erlöst von dieser lebenslangen Versklavung der Satanisten, der Kinderschänder, der Verbrecher, der Feinde des deutschen Volkes.“
111
Mit der Androhung der zu erwartenden Todesstrafe beabsichtigte der Angeklagte, die Geschädigte Dr. S… in Angst um Leib und Leben zu versetzen.
112
Die Geschädigte Ri‘inLG Dr. S… stellte keinen Strafantrag.
113
f) Als Reaktion auf ein Abmahnschreiben wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des mitgeschnittenen Telefonats mit der Geschädigten L… veröffentlichte der Angeklagte am 28.09.2021 gegen 15.58 Uhr eine Audionachricht mit dem Titel:
„Der Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, NaZi und Reichsbürger Dr. W1. S…“
114
Hierzu veröffentlichte er ferner sämtliche Kontaktdaten des Geschädigten Dr. S… . In der Audionachricht beleidigte und bedrohte er den Geschädigten sodann wie folgt:
„[…] Da gibt es einen Dr. W1. S…. Ja, der unbedingt auf die Bühne treten möchte, um allen Menschen zu zeigen, dass er ein erwiesener Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher ist und obendrein ein bekennender NaZi und Reichsbürger. […] Nun Herr B… – wäre ja wahrscheinlich der sinnvollere Name. […] Also Herr Dr. W1. S…, Sie bezeichnen sich illegal als Rechtsanwalt. Damit begehen Sie ein Kriegsverbrechen unter der Hoheit der US-Streitkräfte entgegen den S. H. A. E. F. -Gesetzen. Sie sind nicht nur ein Hochverräter am deutschen Volk, Sie sind auch ein Hochverräter an den Gesetzen der USA. So und wenn Sie jetzt nicht so völlig bescheuert wären, wie Sie offensichtlich sind, dann würden Sie sich mal angucken, die neuen Executive Orders von D. J. T.. […] In diesen Executive Orders von D. J. T. steht explizit drin, dass alle Menschenrechtsverbrecher, Pädokriminellen und Hochverräter mit dem Tode bestraft werden. […] Sie können sich freuen auf eine der vier Hinrichtungsarten, als da wären: elektrischer Stuhl, Strang, Erschießen oder Giftspritze. Ja, die Zeit ist vorbei der zionistischen Chasaren-Mafia […] Die BRD ist im Handelsrecht der Rechtsnachfolger der Nazis des Dritten Reiches. Sie sind damit bekennender Nazi, Sie sind bekennender Reichsbürger. Sie verteidigen ein System, welches gegen das deutsche Volk von den Zionisten installiert wurde. Es ist hochgradig illegal, es ist ein Menschenrechtsverbrechen sondergleichen. […] Das heißt, Sie, ja nötigen mich. Sie drohen mir, Sie betrügen mich. Sie haben jetzt jede Menge Straftaten mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift lanciert. Uns Sie sind so strunzblöde zu glauben, dass Sie damit noch durchkämen. […] Wenn Sie nicht so völlig geisteskrank wären, dann wüssten Sie von den zwei Urteilen in Weimar, das sind natürlich keine Urteile innerhalb Ihrer Firma, die genau das herausgearbeitet haben […] Wenn Sie auch nur ein Hauch Gehirn hätten, dann wüssten Sie, dass es kein einziges Urteil gab, innerhalb dieses Firmenkonglomerats was gar nicht befähigt ist, Urteile zu sprechen. […] Ja gut, jetzt haben Sie sich selber exponiert, damit weiß das deutsche Volk, dass dieser Dr. W1. S…, der sich selber illegal Rechtsanwalt nennt, ein Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher ist, ein bekennender Nazi, ein bekennender Reichsbürger, gewaltig Dreck am Stecken hat. Es würde mich in keiner Weise überraschen, wenn Sie persönlich involviert sind in pädokriminelle Themen. […] Die restlichen werden von Whiteheads von den Militärs verhaftet, über Militärtribunale gerichtet und exekutiert. Jetzt ist es für Sie eine weite Anreise, Sie kommen aus Hamburg, sehe ich gerade. Wenn Sie Glück haben, kommen Sie in Nürnberg bei den Tribunalen in das Licht der Öffentlichkeit, wenn Sie Pech haben, sind Sie zu unwichtig, dann geschieht das direkt vor Ort im Wald. Vielleicht schauen Sie sich mal an in T , die ganzen Berichte über die nächtlichen Erschießungskommandos. Wir können Sie hören seit Monaten. Also, wieder hat sich ein Arschloch geoutet. Sie sind ein Verbrecher am deutschen Volk, Herr Dr. W1. S… und Sie sind bei mir an den Falschen geraten […] Ja ich wünsche Ihnen einen genüsslichen Abschied auf Erden. Ihr Wirken findet ein Ende, vermutlich sehr, sehr zeitnah […] Dieses Kinoprogramm, diese Horrorshow diente dazu Verbrecher, Straftäter, Arschlöcher wie Sie vorzuführen. Und Sie waren so strunzblöd und sind darauf eingegangen. Jo, die Resultate werden Sie jetzt in Kürze erfahren. Ich nehme Abschied, Herr Dr W. S…; zeigt einmal mehr, dass ein Doktortitel in keiner Weise Garant ist für das Vorhandensein auch nur einer funktionierenden Gehirnzelle.“
115
Mit dieser Aussage wollte der Angeklagte nicht nur seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten Dr. S… zum Ausdruck bringen, er behauptete ferner, die Gruppe der „Zionisten“ hätten mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland ein illegales System gegen die deutsche Bevölkerung eingerichtet und würden darüber durchgehend Menschenrechtsverbrechen am deutschen Volk begehen. Hierdurch beabsichtigte der Angeklagte, bei Dritten eine feindselige Haltung gegenüber dem Bevölkerungsteil der „Zionisten“ einzunehmen. Die Größe des Personenkreises, dem die Aussage des Angeklagten auf dessen öffentlich zugänglichen „T “-Kanal bekannt wurde, war für diesen dabei nicht mehr kontrollierbar, was er auch wusste. Der „T “-Kanal und die dort veröffentlichten Beiträge des Angeklagten waren auf eine möglichst große Verbreitung angelegt und von diesem auch so gewollt. Die Aussagen waren auch geeignet, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.“
116
Der Angeklagte wollte darüber hinaus den Geschädigten S… in Angst um Leib und Leben versetzen.
117
Der Geschädigte Dr. S… stellte am 08.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag.
118
a) Am 12.08.2021 wurde durch das Jugendamt ... mit Unterstützung der PI ... die Inobhutnahme des Kindes Ph. M. F… durchgeführt. Der Kindsvater, M. K. F…, setzte den Angeklagten vermutlich über den gegenständlichen „T “-Kanal hierüber in Kenntnis und bat um dessen Hilfe.
119
aa) Am 16.08.2021 gegen 00.04 Uhr veröffentlichte der Angeklagte in diesem Zusammenhang eine Sprachnachricht auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel:
„Kindesraub vor unser aller Augen – begangen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern der Nazi-‚BRD‘“
120
In dieser Sprachnachricht verbreitete der Angeklagte nicht nur diverse Reichsbürger- und Verschwörungstheorien, sondern forderte die Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes und bedrohte alle daran beteiligten Personen mit dem Tode wie folgt:
„Hiermit setze ich den Souverän des deutschen Volkes und die alliierten Streitkräfte des US-Militärs in Kenntnis von folgendem Sachverhalt und fordere die Todesstrafe für alle Beteiligten und involvierten Figuren, die ich namentlich nennen werde. Am 12.08.2021 diesen Jahres wurde um etwa 11.15 Uhr in Neumarkt in der Oberpfalz der kleine Junge Ph. M. F…, sieben Jahre alt, geboren am ... 2013 geraubt. […] Ich fordere alle involvierten Figuren der verschiedenen Firmen, die ich gleich nennen werde, dazu auf, augenblicklich das Kind in die Obhut seines Vaters zurückzugeben und ich informiere sie, dass sie in kurzer Zeit mit der Todesstrafe zu rechnen haben. Ich erläutere ihnen das gültige Recht und ich erläutere ihnen die gegenwärtige Situation, in der sich das deutsche Volk befindet:
Am 12.08.2021, um etwa 11.15 Uhr, drangen 12 S. der Constellis völlig illegal in die Wohnung des Vaters des kleinen Ph. in der Oberpfalz. Diese S. der Constellis sind Angestellte eines US-amerikanischen Militär- und Sicherheitsdienstleisters. Gemäß gültigem Völkerrecht verfügen sie über keinerlei Rechte, sie sind nach gültigem Völkerrecht Terroristen, Partisanen, Kombattanten. Und diese S. der sogenannten Polizeiinspektion ... können augenblicklich standesrechtlich erschossen werden von jedem Militärangehörigen der US-Siegermacht. Das geschieht, das geschah in den letzten Monaten in zehntausenden von Fällen. Sie können in gleicher Weise augenblicklich in jedem Falle erschossen werden, von jedem Mensch des deutschen Volkes, dem Gefahr droht. […]
In der Hauptverantwortung stand der selbsternannte Polizeihauptmeister A. R…, ich wiederhole: A. R…. Der trägt die Hauptverantwortung für die Übergriffe, für den Kindsraub und die Menschenrechtsverletzungen. Ebenfalls unterzeichnet hat eine selbsternannte Polizeihauptmeisterin Z…, ich wiederhole, der Name ist Z… . […]
Deswegen an alle 12 Beteiligten dieser sogenannten Polizeiinspektion in Neumarkt in der Oberpfalz: Sie sind abgrundtiefe Verbrecher gegenüber Menschen des deutschen Volkes. Sie haben bewiesen, dass sie unfähig sind, die einfachsten Gedankengänge zu absolvieren. […]
Sie werden in Kürze gerichtet werden von den US-Militärs. Es laufen ganz in der Nähe bei ihnen, in N., bereits seit geraumer Zeit, die Tribunale N. 2. […]
In diesem Kontext haben zahllose weitere Figuren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen am deutschen Volk begangen, in diesem Fall spezifisch an dem kleinen Jungen Ph. F…, sieben Jahre alt. Da gibt es zunächst einmal den selbsternannten Richter Dr. S…, von dem mir auch ein Dokument vorliegt mit seiner Unterschrift. Und ebenfalls den selbsternannten Richter S…. […] Sie haben nie eine Legitimation erhalten, sie haben nie hoheitliche Rechte erhalten. Sie haben ihr gesamtes Berufsleben hinweg sich an Menschen des deutschen Volkes vergangen. Jede einzelne Aktion in ihrem Berufsleben war ein Menschenrechtsverbrechen. Sie zwei, Herr Dr. S…, Herr S3., sie werden in Kürze mit ihrem Leben bezahlen für ihre Verbrechen am deutschen Volke. Es geht weiter mit Figuren, die es ermöglichen, dass solches Unrecht geschieht, dass solche pädokriminellen Aktivitäten geschehen. Es beginnt mit einem Herrn G3. J…, der sich selber Diplompädagoge nennt, weiter mit einer Frau F1. S…, die sich Sozialpädagogin nennt, und einer Frau R2. H…, sie nennt sich ebenfalls Diplom-Sozialpädagogin. Sie sind mitwirkende Mitarbeiter der privatrechtlichen Firma L2. Neumarkt. […] Als letzte im Bunde gibt es die sogenannte Berufsbetreuerin Ellen Tenschert, die offensichtlich ein Geschäftsmodell entwickelt hat, basierend darauf, geraubte Kinder zu betreuen. Mehr als Anlass genug, davon auszugehen, dass alle genannten Figuren involviert sind in organisierte Bandenkriminalität. […] Die letzte Executive Order von D. J. T. detaillierte die Hinrichtungsmethoden, d.h. die genannten Figuren können davon ausgehen, es gibt vier Stück – das Eine ist Erschießen, das Zweite ist der Strang, das Dritte ist der elektrische Stuhl, das Vierte die Giftspritze. Sie werden 0,0 Prozent Chance haben, mit diesen Verbrechen an der Menschheit durchzukommen. […]“
121
Nach nochmaliger namentlicher Nennung aller vorgenannter Personen äußerte der Angeklagte:
„Damit das klar ist: sie alle erwartet die Todesstrafe.
Ich fordere nochmalig auf im Namen des deutschen Volkes augenblicklich den kleinen Ph. M. F… mit sieben Jahren zu seinem Vater zurückzubringen in die Obhut. Vielleicht haben sie damit den Hauch einer Chance, mit dem Leben davonzukommen.“
122
bb) Am 16.08.2021 gegen 00.26 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal folgende Nachricht, mit welcher er seine Abonnenten zur Kontaktaufnahme mit allen an der Inobhutnahme beteiligten Personen aufforderte:
„Bitte um Mithilfe in Sachen Kindesraub: Seid mir ganz herzlich gegrüßt, ihr lieben Mitmenschen. Wie ihr an den Einträgen gesehen habt, die jetzt zurückliegen, habe ich mich gekümmert darum einem lieben Mitmenschen zu helfen, einem Vater, mit dem ich heute lange telefoniert habe. […] Ich habe dennoch die Bitte an euch, wenn ihr etwas beitragen wollt in diesen Prozess, dann greift bitte Morgen zum Telefon oder zu E-Mail oder zu Fax und bombardiert die genannten Stellen. Ich habe alle Angaben reingesetzt, beginnend von den S. n der Constellis in Neumarkt in der Oberpfalz, diese Oberverbrecher. Ja und fortgesetzt mit den unter Garantie selber in Pädo-Kriminalität verwickelten sogenannten Richtern und den Arschlöchern in den Ämtern. Bombardiert sie ohne Ende. Macht ihnen klar, dass sie nicht mehr lange zu leben haben. Sendet ihnen die Links zu diesem Kanal, sendet ihnen von mir aus die Beiträge, nehmt das Audio, schickt es per E-Mail durch. Bitte, bitte unterstützt das Ganze. Wenn wir ein einziges Kind, den kleinen Ph. mit seinen sieben Jahren retten, dann haben wir etwas erreicht, etwas Großartiges und wir müssen irgendwo anfangen. Ich kann nicht mehr als all das machen, was ich mache. Seit eineinhalb Jahren riskiere ich alles, wirklich alles, meine Freiheit, mein Leben, das Wohl meiner Familie, das Wohl meiner vier Kinder. Ich mache es von Herzen gerne und ich würde noch viel, viel mehr machen. Ich würde auch mein Leben geben dafür, dass die Menschheit jetzt befreit wird von diesem Dunklen. An euch die Bitte ein klein wenig mitzuwirken, weil es hat Effekt. Es hat wirklich Effekt, wenn ihr da anruft und den Leuten klarmacht, was für riesengroße Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher diese Menschen sind, dass sie es endlich kapieren. […]“
123
Hierzu veröffentlichte der Angeklagter ferner um 0.11 Uhr eine Nachricht folgenden Inhalts (Schreibfehler übernommen):
„Kindesraub vor unser aller Augen:
begangen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern der Nazi-'BRD'
Begangen am: 12.08.2021 / 11:15 Uhr
PHM A. R… (Hautpverantwortlicher)
Selbsternannter 'Richter' Dr. G4. S…
Selbsternannter 'Richter' L. S…
Dipl. Sozialpädagogin (FH)
124
Die Geschädigten Z… , R… sowie der Dienstvorgesetzte der Geschädigten S… und H… stellten form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte sowie der Dienstvorgesetzte der Geschädigten RiAG Dr. S… und RiAG S… wegen Beleidigung und übler Nachrede bzw. Verleumdung und Bedrohung.
125
Die Geschädigten J… r und T… verzichteten auf die Strafantragsstellung.
126
b) Am gleichen Tag gingen bei der PI ... , dem Landratsamt ... (insbesondere bei den Zeuginnen S… und H…), bei der Zeugin T… und beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. insgesamt mindestens 53 E-Mails ein, in welcher die Herausgabe des Kindes Ph. F… gefordert wurde. Neben diversen Beleidigungen der Zeugen als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ drohten die Abonnenten gegenüber der PI N. mit dem Tode, sofern der Forderung nach Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes nicht nachgekommen werde.
127
Am 16.08.2021 gegen 10.38 Uhr erhielten sowohl die Zeuginnen S… und H… als auch die Zeugin T… von der E-Mail-Adresse „…“ folgende E-Mail (Schreibfehler übernommen):
„Ihr dreckigen pädofilen Verbrecher, Kindesräuber uvm : Ihr werdet in der Hölle schmoren, aber zuerst werdet ihr in dieser Welt gerichtet!
Ihr denkt daß ihr davon kommt weil ihr euer VERBRECHER Spiel schon so lange treiben konntet? Irgendwann ist es vorbei und jetzt ist es bald vorbei mit euch und nicht nur Ihr sondern alle eure kompletten Angehörigen bis zum allerletzten Baby eurer Drecksverbrechersippe wird dafür büßen müssen, daß ihr ein weiteres Kind -von VIELEN – entführt habt und ihm damit schlimmste Verbrechern angetan habt ! Ihr seid ABSCHAUM ohne auch nur ein einziges menschliches Gen in euch!
Die namentlich genannte beteiligte Verbrecherbagage:
[Anmerkung: an dieser Stelle sind die Kontaktdaten von PHM R… , PHMin Z…, RiAG Dr. S…, RiAG S …, Dipl-Päd Gottfried … J…, Soz.-Päd. Franziska S…t, Dipl. Soz.-Päd. Renate H… und der Berufsbetreuerin T… mit Adressen und den telefonischen Erreichbarkeiten aus der genannten Veröffentlichung des Angeklagten einkopiert]
Ihr ALLE werdet gerichtet – bald – und ihr werdet um Gnade betteln….es wird nichts nützen, denn ihr seid in höchstem Maße krimineller Abschaum!
Wer zuläßt und AKTIV beteiligt ist daß das einem 7 jährigen Kind angetan wird was ihr getan habt, gehört gaaaanz langsam stranguliert…. und über MONATE gequält….“
128
Gegen 17.04 Uhr desselben Tages erhielten die Zeuginnen S…, H… und T… von demselben Absender erneut eine E-Mail mit dem Betreff:
„Ihr Sumpfkreaturen und Drecksratten seid bereits zum Tode verurteilt!“
und folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen):
„…ihr wollt es nur noch nicht erkennen!
Eure Ignoranz und Euer Schweigen wir Euch nicht retten ! Ihr werdet bald ALLE in der Hölle schmoren, aber Euer Tod wird genüsslich langsam sein, damit Ihr in den Genuß kommt so lange wie möglich zu erleben und zu erleiden was Ihr MENSCHEN angetan habt ! IHR DRECKSRATTEN seid keine Menschen, Ihr seid Reptilien der übelsten Art! […]“
129
c) Der vorbenannte Sachverhalt – nebst allen Namen der beteiligten Personen – wurde im Internet geteilt und war in der Folge auch auf den Internetseiten „Patrioten in Nürnberg, Amberg, Neumarkt, Regensburg“ und „Die Glocke der Wahrheit“ abrufbar.
130
Auf dem „T “-Kanal des Angeklagten wurde ferner durch ein bislang unbekanntes Mitglied der Vereinigung namens „Falk“ zur Ermittlung von Privatadressen der am Einsatz beteiligten Personen aufgerufen (Schreibfehler übernommen):
„Privatadressen der teilnehmenden Personen ermitteln! Hinterherfahren Wenn Sie von der Schicht kommen, geduldig jeden Tag ein paar Kilometer sammeln. Dann klingeln und ihnen klar machen, dass alles dokumentiert ist und sie zur Rechenschaft gezogen werden! Alle! Privatadressen veröffentlichen! Nur so wird es funktionieren. Davor haben die eine Wahnsinnsangst….“
131
Zu dieser Nachricht postete der Abonnent ein Bild mit einem Galgen.
132
Diesen Beitrag kommentierte eine weitere Abonnentin des Kanals namens „JK “ und veröffentlichte die Arbeitsstätte der Mutter des Geschädigten R… (Schreibfehler übernommen):
„Von dem Zionisten S. R… die Mutter, hatte ich heute am Frühstückstisch erfahren, arbeitet in Neumarkt bei S…. Deine Nachricht ,wurde auch dort geteilt. Es war eine Bitte von mir. Antwort: die ist aber ganz nett! Meine Antwort: das Kind bestimmt auch, nur dass dieses sich nicht wehren kann und diese Kreaturen abgrundtief böse sind. Hier auch meine Ansage : Ihr Zionisten Gesindel , könnt Euch nirgendwo verstecken, da wir schon zu viele sind. Ich möchte auch nicht in eurer Haut stecken , wenn Ihr Euch vor Gott verantworten müsst. Und noch eins, auch ich würde mein […]“
133
d) Der Angeklagte und seine Abonnenten beabsichtigten durch dieses Vorgehen, dass die staatlichen Einrichtungen und insbesondere das Jugendamt von weiteren Maßnahmen gegenüber der Familie F… absehen oder diese jedenfalls ganz wesentlich erschwert werden.
134
Im Zeitraum zwischen dem 11.04.2021 und 21.04.2021 versandte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift in der …, Olching aus, an insgesamt 34 Schulleitungen im gesamten Bundesgebiet eine mit Ausnahme der jeweiligen Anrede in allen Fällen gleichlautende E-Mail. In dieser E-Mail kündigte er den Geschädigten eine angeblich in Kürze eintretende Beeinträchtigung ihrer Lebenszeit und ihrer Gesundheit aufgrund der Umsetzung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in ihren jeweiligen Schulen an. Jede E-Mail übersandte der Angeklagte ebenfalls an diverse E-Mail-Adressen der US-Army sowie an die E-Mail-Adresse der US-Botschaft in B..
135
Der Betreff der E-Mail ist unter anderem wie folgt formuliert:
„NaZi-Verbrecher und Kindesmisshandler [Name des jeweiligen Schulleiters und deren dienstliche Stellung an der jeweiligen Schule]“
136
Der Inhalt der E-Mails lautet auszugsweise wie folgt (Schreibfehler übernommen):
mit Ihrem jüngsten Schreiben an die Eltern von Schülern der [jeweiligen Schule], welches noch nicht einmal eine Unterschrift trägt, liefern Sie einen Beweis für Ihre abgrundtiefe Menschenverachtung und Ihre Menschenfeindlichkeit.
137
Im Speziellen beweisen Sie von Ihnen persönlich geplante Kindesmisshandlungen in Hunderten von Fällen. Hierbei ist anzunehmen, dass bereits in den letzten Wochen und Monaten Sie und Ihr Lehrerkollegium unfassbare Straftaten umsetzten.
138
Im Folgenden erläutere ich Ihnen, wieso Ihre Lebenszeit in Freiheit in Kürze beendet sein wird und ich überdies als gesichert annehme, dass Ihre irdische Inkarnation zeitnah ein Ende findet.
Selbst wenn man so unfassbar verblödet ist anzunehmen, dass die 1948 von den siegreichen NaZis gegründete Okkupations-Verwaltung ‚BRD‘ ein Staat sei, würden dennoch die innerhalb dieses privatrechtlichen See- und Handelsrechtskonstruktes wirksamen Regeln ausreichen um begreifen zu müssen, dass ALLES an Ihrem Handeln höchst kriminell und verbrecherisch ist.
Weiterhin geht dieses Schreiben in Blind copy an die Ermittlungsstelle zu Pädo-Kriminalität, da ich davon ausgehen muss, dass Ihr perfides Handeln gegen Kinder auf Erpressbarkeit im Kontext Korruption oder Pädophilie fußt.
139
Dieses Schreiben wird zudem veröffentlicht.
140
Aufgrund zurückliegender Erfahrungswerte gehe ich davon aus, dass binnen Tagen etwa 1 Million Menschen des Deutschen Volkes den Namen '[Name des jeweiligen Schulleiters]‘' und seine Straftaten hinsichtlich Kindesmisshandlung in Hunderten Fällen kennenlernen.
„Abschließend darf ich Ihnen, [Name des jeweiligen Schulleiters], versichern, dass Sie zu dem allerschlimmsten Abschaum, dem miesesten Dreck der Gesellschaft zählen.“
Wir, die Menschheit, erleben die Transformation aus der alten Dualität mit satanischen Sadisten wie Ihnen hin zu einer kommenden Singularität.
Mit einem Hauch an Empathie und Eigenverantwortung wäre es ein Leichtes gewesen, das seit Februar 2020 laufende Show-Programm zu erkennen und sich der redlichen Seite zuzuwenden.
141
Ihre Entscheidung fiel GEGEN das Menschliche, somit FÜR das Satanische. Und damit gehören Sie zu denen, die alsbald verschwinden.“
142
Durch diese Äußerungen beabsichtigte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den Schulleiterinnen und Schulleitern auszudrücken und diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen.
143
Mit Versendung folgender Passage der E-Mail nahm der Angeklagte ferner auf die von den Nationalsozialisten propagierte Behauptung Bezug und machte sich die Aussage zu Eigen, dass es eine jüdische Weltverschwörung gegeben habe. Mit dieser Behauptung rechtfertigten u.a. die Nationalsozialisten den an Millionen von Menschen jüdischer Abstammung verübten Genozid:
„[…] Nun kommt unerfreulicherweise für Sie und alle Mittäter hinzu, dass dieses zionistische Mega-Verbrechen am Deutschen Volk nach 120 Jahren beendet wird.
Jetzt sollten Sie sehr genau aufpassen:
Das Deutsche Volk befindet sich seit 1914 im Krieg, in den wir über den Bündnisfall gezielt hineingezogen wurden. Somit ist seit 1914 GÜLTIGES Recht das Kriegsrecht, Völkerrecht, die Genfer Konventionen und seit 1945 die S.H.A.E.F.-Gesetze der Siegermacht USA.
Wir, das Deutsche Volk selber, haben seit 1871 eine unverändert GÜLTIGE Verfassung, welche augenblicklich wieder in Kraft tritt, sobald eine einzige Unterschrift unter den Friedensvertrag gesetzt wurde.
Diese Verfassung aus 1871 bildet ALLE Menschenrechte ab, somit die Rechte der göttlichen Schöpfung, weswegen ich sie auch gerne die 'göttliche Verfassung' nenne.
Was Sie nicht begriffen haben, das ist die sichtbar seit 2016 laufende Menschheitsbefreiung auf Erden. Hierbei werden 193 Völker aus der Versklavung zionistischer Regime befreit, welche per vatikanischem Konkordat die Menschen über See- und Handelsrecht illegal zu 'Sachen' machten und als solche behandelten.“
144
Ferner waren den E-Mails diverse Anlagen, darunter der bereits an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Fall 7 c)) übermittelte „Strafantrag und Strafanzeige gegen alle Mitarbeiter, Mitwirkende, Unterstützer, Kooperationspartner und Sympathisanten der zionistischen Besatzungsadministration 'BRD' bzw. 'Bundesrepublik Deutschland' wegen millionenfacher Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverbrechen am Deutschen Volk“ vom 27.01.2021 wortgleich beigefügt, welcher ebenfalls volksverhetzende Inhalte zum Nachteil von „Zionisten“ und die Behauptung einer geplanten Weltherrschaft dieser Gruppe enthielt. In diesem hieß es u.a. (Schreibfehler übernommen):
„[…] Steigt man tiefer in die satanische Planung der Zionisten ein, die seit mittlerweile die Ausraubung und Ausrottung des Deutschen Volkes zum erklärten obersten Ziel erhoben, so stellt sich die Frage nach dem 'warum?'. […]
Um die gesamte Erdbevölkerung nicht nur kontrollieren und vollständig ausrauben zu können, obendrein noch in einer Weise, dass es kaum ein Mensch begreift, wurde ein ausgeklügelten System aus Erpressung, Kompromittierung und Abhängigkeit installiert.
Nur wenige Menschen vermögen sich vorzustellen, dass alle Menschheitsgeschicke von einer kleinen Zahl Puppenspielern abhängen, die nie öffentlich sichtbar waren.
Dabei bräuchte jeder Einzelne nur einmal zu überlegen, wieso praktisch jede öffentliche Figur, egal ob in Politik oder Show Business, als erstes einmal mit Kippa in Israel Stelldichein vollzog.
An dieser Stelle sei betont, dass die gottesgläubigen Juden Zionisten abgrundtief hassen und Israel nicht als ihren Staat ansehen. […]“
145
Mit diesen Aussagen beabsichtigte der Angeklagte eine feindselige Haltung gegenüber „Zionisten“ zu erzeugen und/oder zu verstärken.
146
Die Größe der Personenkreise, denen die E-Mails des Angeklagten jeweils zugänglich wurden, waren für den Angeklagten dabei nicht mehr kontrollierbar, was dieser auch wusste und wollte. Dem Angeklagten kam es bei der Versendung der E-Mails gerade auf die Verbreitung seiner Inhalte an. Die Aussage, die der Angeklagte traf, war ferner geeignet, das politische Klima in der Bevölkerung weiter aufzuheizen und das allgemeine Vertrauen in die Rechtssicherheit zu gefährden. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
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Nr.
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Tatzeit
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Schule
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Geschädigter (Strafantrag)
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12.04.2021
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Kath. Grundschule ...
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D. E… (ja)
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15:33 Uhr
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...
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...
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2
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11.04.2021
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...Gymnasium
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Dr. M7. J… (ja)
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23:29 Uhr
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...
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...
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3
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12.04.2021
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...Gymnasium ...
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Christian H… (ja)
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16:10 Uhr
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...
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...
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4
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13.04.2021
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Schule ...
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P. S… (ja)
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22:34 Uhr
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...
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...
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5
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12.04.2021
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Gymnasium R.
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Dr. A3. S… (ja)
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11:41 Uhr
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K...
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...
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6
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11.04.2021
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...-Realschule
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M. K… (ja)
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16:36 Uhr
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...
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...
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7
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12.04.2021
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...Schule
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A. M… (nein)
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11:48 Uhr
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...
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...
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8
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12.04.2021
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... Gymnasium
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B. v… B… (ja)
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21:27 Uhr
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...
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...
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9
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13.04.2021
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Städt. Gemeinschaftsschule ...
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S. R… (ja)
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13:44 Uhr
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...
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...
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10
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11.04.2021
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Staatliche Realschule ...
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M. R… (ja)
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21:58 Uhr
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...
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...
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11
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12.04.2021
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Gymnasium ...
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B. S… -D… (ja)
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12:33 Uhr
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...
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...
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12
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12.04.2021
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...-Grundschule
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I. S… (ja)
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19:06 Uhr
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...
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...
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13
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12.04.2021
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Oberschule ...
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F. D… (ja)
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19:04 Uhr
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...
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...
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14
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19.04.2021
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...-Realschule
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T. H… (nein)
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14:48 Uhr
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...
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...
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15
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12.04.2021
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Grundschule ...
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M. L… (ja)
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10:01 Uhr
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...
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....
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16
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13.04.2021
|
...-Realschule
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N. S… (ja)
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15:14 Uhr
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...
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5...
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17
|
12.04.2021
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Katholische Grundschule ...
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S. S… (ja)
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13:02 Uhr
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...
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...
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18
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12.04.2021
|
Gymnasium ...
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M. N… (ja)
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11:21 Uhr
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...
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...
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19
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16.04.2021
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...-Kinderdorf SOS
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A. H… (ja)
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14:34 Uhr
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...
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W. B… (ja)
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...
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C. S… (ja)
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20
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13.04.2021
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Kooperative Gesamtschule ...
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S. P… (ja)
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19:27 Uhr
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...
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...
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21
|
12.04.2021
|
... Gymnasium
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L. H… (ja)
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13:50 Uhr
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...
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...
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22
|
12.04.2021
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Realschule ...
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A. P… (ja)
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13:51 Uhr
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...
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...
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23
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21.04.2021
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Grund- und Mittelschule ...
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R. G… (ja)
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12:42 Uhr
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...
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A. W… r (ja)
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8...
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24
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13.04.2021
|
...-Realschule
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J.H. P… ja)
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15:53 Uhr
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...
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...
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25
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12.04.2021
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...Schule
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P. G… (ja)
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12:25 Uhr
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...
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...
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26
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15.04.2021
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Waldschule ...
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M. a P… (ja)
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15:43 Uhr
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...
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...
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27
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13.04.2021
|
Grundschule ...
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S. K… (ja)
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21:20 Uhr
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...
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...
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28
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12.04.2021
|
... Schule
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T. H… (ja)
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12:03 Uhr
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...
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...
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29
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20.04.2021
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Staatliche Grundschule ...
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G. W… (nein)
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20:02 Uhr
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...
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...
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30
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13.04.2021
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...
|
A. J… (ja)
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19:20 Uhr
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...
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...
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31
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15.04.2021
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...
|
S. S… (ja)
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16:15 Uhr
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...
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...
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32
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15.04.2021
|
Schulverbund am ...
|
B.E… (ja)
|
|
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21:32 Uhr
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...
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33
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15.04.2021
|
Realschule ...
|
H. L… (ja)
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|
|
21:57 Uhr
|
...
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|
...
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34
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12.04.2021
|
Grundschule ...
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M. G. L… (ja)
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10:01 Uhr
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...
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|
...
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147
Strafanträge wurden in den entsprechend vorbenannten Fällen form- und fristgerecht gestellt.
148
Am 15.07.2021 zwischen 13.17 Uhr und 15.15 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem „T “-Kanal
„(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ folgende Beiträge, in welchen er die Geschädigten F2. S… und Dr. M8. R… wie folgt beleidigte (Schreibfehler übernommen):
„Dr. M8. R… – der nächste vermeintliche Kinderschänder von der Firma 'Amtsgericht Fürstenfeldbruck'.
Jetzt sind Sie dran, Herr R…!
Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen meine Familie und gegen zig freie Menschen des Deutschen Volkes
Gerade einmal eine Minute Recherche und Ihre rabenschwarze Weste wird bereits sichtbar.
149
Des Weiteren veröffentlichte der Angeklagte um 13.31 Uhr ein Foto, auf dem u.a. die Geschädigten F2. S… und M. R… zu sehen sind, und kommentierte dieses mit den folgenden, beleidigenden Worten:
„Da haben wir sie alle zusammen:
Die Netzwerke der Freimaurer und Pädokriminellen kommen ans Licht. Und die US-Militärs haben ALLES (!) an Beweisen.“
150
In einem weiteren Beitrag auf dem „T “-Kanal schrieb der Angeklagte um 13.35 Uhr sodann Folgendes:
„[…] Herr selbsternannter 'Richter' M. R…,
Herr selbsternannter 'Staatsanwalt' F. S…,
Sie sind überführte Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher sowie bekennende NaZis und Reichsbürger.
Es laufen bereits die Recherchen und Beweissicherungen rund um Involvierung in Korruption und Pädokriminalität.
151
Hierzu veröffentlichte der Angeklagte diverse Dokumente, die eine Firmeneigenschaft des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck beweise, sowie Artikel IV der S.H.A.E.F Gesetze und einen Bericht über ein vermeintliches Urteil des internationalen Strafgerichtshofs aus dem Jahr 2012, welches die Zuständigkeit des Deutschen Reiches und nicht der BRD bestätige.
152
Der Angeklagte wollte durch diese Äußerungen seine Missachtung gegenüber den beiden Geschädigten bekunden.
153
Die Geschädigten Dr. R… und S… stellten jeweils am 21.07.2021 sowie der Dienstvorgesetzte des Geschädigten S… am 30.07.2021 wegen aller in Betracht kommender Delikte form- und fristgerecht Strafantrag.
III. Amtsgericht Hildesheim
154
1. Am 07.06.2021 um 19.00 Uhr versandte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, eine E-Mail an die Poststelle der Justiz Niedersachsen, mit folgendem beleidigendem Inhalt (Schreibfehler übernommen):
„[…] Aus freien Stücken lieferten die folgend gelisteten Wesen der Firma 'Amtsgericht Hildesheim' eindeutige Beweise zu dem Faktum begangener Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen, insbesondere Kindesverbrechen, an freien Menschen des Deutschen Volkes.
Alles Wirken diente dem zentralen Ziel des Kindsraubs an LS F… aus der Obhut ihrer liebenden Mutter A F….
- Dr. Z…, selbsternannter Richter, Firma 'Amtsgericht Hildesheim'
- Frau E…, selbsternannte Justizangestellte, Firma 'Amtsgericht Hildesheim'
- Frau B…, selbsternannte Rechtspflegerin, Firma 'Amtsgericht Hildesheim'
- Frau H…, selbsternannte Justizangestellte, Firma A2. H3.'
- T. B…, Diplom Sozialarbeiter / Pädagoge, Firma 'Amt für Familie'
155
Gemäß nachfolgenden Beweisen und Erläuterungen handelt es sich bei den genannten Wesen um:
- Erwiesene Kriegsverbrecher
- Erwiesene Menschenrechtsverbrecher
- Erwiesene Pädokriminelle bzw. Kindesverbrecher
- Erwiesene Reichsbürger […]
Sie ALLE, die oben genannten Wesen, gehören zu dem tiefsten Abschaum unserer Gesellschaft. Über Ihr gesamtes Berufsleben hinweg haben Sie sich aus freien Stücken an unschuldigen, freien Menschen vergangen.
Als Menschenfeinde und Menschenverbrecher sind Sie Satanisten, durch und durch.“
156
Der Angeklagte wollte auf diese Weise seine Missachtung gegenüber den Geschädigten RiAG Dr. Z…, E…, B…, Ha… und B… bekunden.
157
Diese E-Mail veröffentlichte der Angeklagte anschließend gegen 21.11 Uhr auf seinem „T “-Kanal mit der Beschreibung:
„Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher sowie Kindesverbrecher der Firma ‚Amtsgericht Hildesheim'.
Nachfolgend mein heutiges Schreiben an Satanisten in Hildesheim, die seit Wochen eine junge Familie terrorisieren und heute vor Ort gar versuchten das junge, liebevoll behütete Kind zu rauben.
Bitte sorgt für eine mediale Verbreitung der Wahrheit zu diesen unfassbaren Straftaten und Menschenrechtsverbrechen.“
158
Gegen 21.15 Uhr desselben Tages veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal noch folgenden Beitrag und rief seine Abonnenten dazu auf, die Geschädigten auf allen möglichen Kommunikationswegen zu kontaktieren:
„Wenn Ihr mitzuhelfen bereit seid, diesen menschenverachtenden Machenschaften ein Ende zu setzen, wenn Ihr wirklich zu Souveränität und Schutz unserer Kinder und Mütter beitragen wollt, dann kontaktiert die Straftäter per Email, telefonisch oder persönlich in klarster Weise.
Morgen könnten es Eure Kinder sein (!)“
159
Hierzu veröffentlichte der Angeklagte ferner eine Visitenkarte des Geschädigten B… mit sämtlichen Kontaktdaten wie der Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer.
160
Strafanträge wurden durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten der Geschädigten RiAG Dr. Z…, Frau E…, Frau B…, Frau H… und B…, sowie dem Geschädigten B… persönlich form- und fristgerecht gestellt.
161
2. Am 10.06.2021 erhielt die Poststelle des Amtsgerichts Hildesheim infolge des Aufrufs des Angeklagten mindestens zwölf E-Mails von verschiedenen Abonnenten des Angeklagten, in denen zum Teil auf den veröffentlichten Beitrag des Angeklagten oder aber grundsätzlich auf dessen „T “-Kanal Bezug genommen wurde.
162
So übersandte am 10.06.2021 gegen 06.07 Uhr der Abonnent Heiko G… eine E-Mail an die Poststelle mit dem Betreff: „WG: Es ist vorbei!!!!!!'“ Hierzu übersandte er ein Bild einer männlichen Person mit dem folgenden Zitat A. I…:
„Wenn die ganze Lumperei aufkommt, steht das Volk auf mit den Soldaten. Dann wird jeder, der ein Amt hat, an der nächsten Laterne oder gleich am Fensterkreuz aufgehängt.“
163
Am 10.06.2021 gegen 06.09 Uhr übersandte die Abonnentin H. F… eine E-Mail mit dem Betreff: „WG: Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher der Firma 'Amtsgericht Hildesheim' – es ist vorbei mit Ihren Verbrechen“ und dem folgenden Inhalt:
„Sie alle werden sich verantworten müssen. Das grausame Spiel ist vorbei, alle sind entlarvt. Wenn Sie sich schon haben impfen lassen, sind Sie bereits ein Opfer Ihres eigenen Systems.“
IV. Gerichtsvollzieher P… und Ri‘inAG F…
164
Am 25.06.2021 gegen 11.52 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, einen Audiobeitrag auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschreise in die Neue Welt“ und beleidigte darin den Gerichtsvollzieher Helmut P … und Ri'inAG F… mit den folgenden Worten, um seine Missachtung diesen gegenüber auszudrücken:
„[…] diese Sprachnachricht geht an die Gilde der Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die sich selber Gerichtsvollzieher nennen, insbesondere begrüße ich Sie, Herrn H4. P…, von der Firma A2. F3., ich wiederhole sicherheitshalber noch einmal ihren Namen, Sie heißen Helmut P…, sind ein Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher wie ich im Weiteren erläutern werde.
Da kommt also einer dieser Halunken, zum Beispiel der Herr H4. P… aus Fürstenfeldbruck von der Firma A2. F3., er stellt sich vor, man plaudert ein wenig und dann stellt man die Frage: 'Ja und was machst du so beruflich?'. Ja dann zögert Herr H4. P… nicht lange, genauso wie alle seine Kollegen und antwortet: 'Ich bin ein Dieb, ich bin ein Räuber, ich erpresse, ich nötige, ich liebe es zu lügen, ich fälsche Urkunden und ich begehe Amtsanmaßung.' Ja das klingt natürlich jetzt nicht so schrecklich gut, deswegen haben die Burschen einen Trick, sie nennen sich einfach Gerichtsvollzieher, das klingt auch irgendwie angenehmer.
[…] ich muss dazu sagen, Herr H4. P… ist nicht sonderlich helle im Kopf, das ist meine feste Überzeugung. Man könnte auch sagen, Herr H4. P… ist ein komplett moralloser Psychopath, er ist zutiefst schwachsinnig.
Ich habe öffentlich die ganzen Halunken, die Schwerstverbrecher, die Menschrechtsverbrecher wie z. B. Frau F… , die unseren Ältesten gar in den Knast brachte, bloßgestellt.
Also ich komme zurück zu den geistigen Fähigkeiten des Herrn H4. P… aber auch stellvertretend für alle weiteren tausende, vielleicht zehntausende sogenannter Gerichtsvollzieher in Wahrheit Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher auf deutschem Boden. Sie alle haben lebenslang Straftaten begangen. Sie hatten nie eine gültige Rechtsbasis, alles war Lug und Trug.“
165
Mit dieser Aussage lastete der Angeklagte allen Gerichtsvollziehern pauschal an, aufgrund ihrer – aus Sicht des Angeklagten nicht legitimierten – beruflichen Tätigkeit Straftäter zu sein. Der Angeklagte hielt damit dazu an, eine feindselige Haltung gegenüber diesem Teil der Bevölkerung einzunehmen.
166
Mit der folgenden Aussage setzte der Angeklagte den Geschädigten P… aufgrund seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher mit Reptilien gleich und brachte zum Ausdruck, dass er diesen nicht als Menschen ansieht:
„Es können keine Menschen sein, weil ein Mensch kann einfach nicht so strunz dumm sein. Ich hab da nach wie vor keine Erklärung für. Keine Ahnung Herr H4. P…, ob sie ein Repto sind, ein emonisch [wohl: dämonisch] besessener Psychopath, ein vollends geistig, ja ein Dünnbrettbohrer, ich kann es nicht sagen. Das ist nicht menschlich, was sie machen, aber ist ihr Problem nicht meines. Also mein Fazit und das ist meine Meinung, die ich hier äußere, Herr H4. P… und das gilt mit Sicherheit für seine 1000 von Kollegen, der Typ ist irre wie alle diese Kriminellen. […] die Firma A2. F3. ist eine in Delaware in den USA eingetragenen privatrechtliche Unternehmung. Sie verfügt selbstverständlich über keinerlei hoheitliche Rechte, das heißt, sie krankes Hirn waren nicht eine Sekunde ihres Lebens ein Beamter. Sie waren nie in einem Amt. Sie sind einfach nur ein geisteskranker Psychopath der Menschen terrorisiert und selbstverständlich kann damit auch keine Beamtenbeleidigung erfolgen, weil sie sind ein Verbrecher, ein Straftäter. Ihr gesamtes Berufsleben lang haben sie Verbrechen ausgeübt an freien Menschen des deutschen Volkes. […]“
167
Mit dieser auf die Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit abzielenden Kundgabe von Missachtung formulierte der Angeklagte, dass der Geschädigte als Gerichtsvollzieher sich nicht wie ein Mitglied der Gesellschaft verhalte und hierdurch seine Mitmenschen schädige. Durch diese Äußerung wollte der Angeklagte dem Geschädigten als Teil der Bevölkerungsgruppe der Gerichtsvollzieher generell das gleichberechtigte Lebensrecht absprechen.
168
Mit der folgenden Aussage brachte der Angeklagte sodann nicht nur seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten P… zum Ausdruck, er hieß ferner den Tod des Geschädigten durch Erhängen gut:
„[…] Ja und wir verfolgen seit eineinhalb Jahren unfassbare militärische Aktionen, Säuberungen noch und nöcher in den letzten Wochen. Tag täglich Flieger hier aus Berlin, aus Köln-Wahn, aus Wunstorf zu den US-Gefängnisquartieren gehen, das sind Inseln wie Guantanamo in Kuba oder Guam, (unverständlich), Kreta, Island. Wir können also zugucken, wie alle zionistischen Köpfe schon längst entsorgt wurden. Seit Februar letzten Jahres verfolgen wir ein Kinoschauspiel, ein Spektakel was dazu diente, all die Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die in diesem Konglomerat mitgemacht haben, so zum Beispiel Herr P…, zu überführen. Und Sie waren so granatenmäßig bescheuert weitere Straftaten zu begehen. Okay sei Ihnen zugestanden damit Herr H4. P… und all ihr weiteren Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher. Komme ich zu den jetzt anstehenden Optionen, da muss ich zugeben, es ist noch nicht final klar, welche Option wirken wird, deswegen nenne ich sie alle vier.
[…] Möglichkeit C, dafür sollten Sie als Bayer kennen, den Herrn A4. I… seines Zeichens Brunnenbauer. Er hat bereits vor einem halben Jahrhundert als Prophezeiung mitgeteilt den schönen Satz, den ich wirklich liebe 'Wenn die Lumperei auffliegt, dann werden die Soldaten und Menschen zusammengehen und dann wird jeder Amtsinhaber am nächsten Laternenpfahl oder Fensterkreuz baumeln.' Es ist also eine Prophezeiung der Lynchjustiz, die ich mir sehr, sehr gut vorstellen kann. Ich kann Sie beruhigen, ich selber drohe nicht, ich bin überzeugter Pazifist, aber ich kenne zu Hauf Menschen die derart die Schnauze voll haben, die werden Ihnen derart den Popo versohlen, ja freue ich mich drauf, schaue gerne zu, aber ich selber werde bestimmt nicht irgendwelche Verbrechen begehen. […]
Ich könnte mir vorstellen, dass sie sich bereits selber gerichtet haben. Weil so granatenmäßig schwachsinnig, wie sie sich bewiesen haben, waren sie garantiert zu blöd die Todesspritze zu nehmen, die sich ja interessanter Weise Impfung nennt. […] Sie Herr H4. P…, die sie sich, der sie sich ja Gerichtsvollzieher nennen und meinen, unseren Sohn erpressen zu müssen, völlig illegal, sie sind nach meiner Überzeugung ein abgrundtief dreckiger Abschaum unserer Gesellschaft. Sie sind der Inbegriff an Menschenverachtung, an Menschenfeindlichkeit. Sie verleugnen jegliche Eigenverantwortung und zur Erinnerung nach Menschenrecht trägt jeder Mensch die Verantwortung für sein Denken, für seine Schlussfolgerung, für sein Handeln. Ich übernehme die Verantwortung für meine Worte, für meine Schriften. Sie haben das nicht gemacht. Sie entbehren jeglicher Moral, jegliche Ethik und jegliche Empathie ja und deswegen verschwinden Sie jetzt von diesem irdischen Kino. […] sie sind einfach krank im Kopf.“
169
Die Größe des Personenkreises, dem die Aussagen des Angeklagten auf dessen öffentlich zugänglichen „T “-Kanal bekannt wurden, war für diesen dabei nicht mehr kontrollierbar, was dieser auch wusste. Der „T “-Kanal und die dort veröffentlichten Beiträge des Angeklagten waren auf eine möglichst große Verbreitung angelegt und von diesem auch so gewollt. Die Aussagen waren auch geeignet, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
170
Der Geschädigte P… und sein Dienstvorgesetzter sowie die Geschädigte R‘inAG F… stellten form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände.
V. Richter, Polizeibeamte, Rektor
171
Am 09.07.2021 veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ einen Audiobeitrag unter dem Titel:
„Akustischer Denkanstupser #59, Die Jagd beginnt – Kinderschänder, die sich 'Richter', 'Polizisten' oder 'Rektoren' nennen“.
172
In diesem Beitrag beleidigte der Angeklagte die Geschädigten RiAG M. H…, Ri‘inAG Isabelle P…, R. H…, KOKin S. M… und KK E. S…, um seine Missachtung auszudrücken. Ferner billigte er die Tötung der beiden vorgenannten Polizeibeamte durch Erschießung und äußerte konkret:
„[…] Diese S. , die sich Polizisten nennen, befinden sich völkerrechtlich illegal auf deutschem Boden. Sie haben keinerlei Rechte. Sie dürfen augenblicklich von einem Mitglied des US-Militär standesrechtlich erschossen werden und sie dürfen völkerrechtlich genauso von jedem Deutschen, dem Gefahr droht, erschossen werden. […] Und dieser beschissene, kleine Firmenangestellte der Firma A2. M6., der sich selber Richter nennt, dieser M. Hausladen, der entwirft einfach mal ein dreieinhalbseitiges Pamphlet komplette Phantasie, wo er rumfaselt, von Antisemitismus gegenüber meiner Familie und mir, die schon immer gesagt haben, dass gottesgläubige Juden unsere Brüder und Schwestern sind, der das mannigfaltig veröffentlicht hat. […] Und dieses Arschloch, M. H…, der sich selber Richter nennt, von der Firma A2. M6., der erstellt ein dreieinhalbseitiges Pamphlet, was zur Folge hat, dass zwanzig S. der Constellis vollends illegal meine Familie terrorisieren, alles hier klauen, meine Erwerbsgrundlage klauen, das ganze Haus auf den Kopf stellen und meine Kinder traumatisieren. Wie ist sowas möglich? Ganz einfach: Dieses Arschloch M. H… ist ein Kinderschänder. Er misshandelt Kinder, er misshandelt unsere Kinder. Er begeht Verbrechen an den wunderbarsten Geschöpfen unseres Herrgotts. Und natürlich ist dieser M. Hausladen ein Kinderschänder, der perfekt erpressbar ist.
Ja da gibt‘s am gleichen Ort in der Firma A2. M6. auch eine Richterin P…, die genauso erpressbar ist, die einfach mal bewirkt, dass uns tausende Euro geklaut werden. Natürlich ist auch die erpressbar, weil sonst macht jemand nicht so einen Unfug, der derart leicht auffliegt.
Ja dann gibt's beispielsweise an dem Gymnasium ... einen Rektor mit Namen R. H…, der einfach einmal tausend Kinder misshandelt. […] Und dieser R. H…, der sich Rektor nennt von einem Gymnasium, der sicherlich nicht nur der Korruption schuldig, der ist so erpressbar, weil er Dreck am Stecken hat in der Misshandlung von unseren Kindern. Ja und dann geht der kleine J. halt zu der sogenannten Dienststelle der Constellis in O. sagt: 'Liebe Leute, ich melde euch ein Verbrechen, Hier werden tausende Kinder misshandelt. Ich erwarte von euch, dass ihr auf der Stelle Einhalt gebietet.' Und was macht die Dienststelle? Die gesamte Dienststelle weigert sich, unsere Kinder zu beschützen. Sie weigert sich, diesen R. H… zu stoppen. Sie lässt ihn weiterwirken. Natürlich, die stecken auch alle bis zur Halskrause drin in dem Sumpf aus Pädokriminalität, aus Kindesmisshandlung. Gucken wir mal weiter, da gibt's eine weitere Constellis Dienststelle von diesen illegalen S. n auf deutschem Boden. Und da gibt's einen E. S…. Ja der macht zusammen mit zwanzig irren Psychopathen einen Raubzug, einen bewaffneten Raubzug bei uns, in unserem Haus, bei meiner Familie. Der klaut einfach alles von mir. Ja natürlich, die sind alle erpressbar. Die stecken drin Kinderhandel, in Drogenhandel, in Waffenhandel, in Pädokriminalität. Es sind erpressbare Kinderschänder. Der Name war E. S….
Dann gibt's auch die Frau M…, ebenfalls von der Constellis, auch wiederum Fürstenfeldbruck. Diese Frau M… kommt mit 20 irren Psychopathen, einige davon vom sogenannten Verfassungsschutz – ist übrigens auch eine Firma – und die haben noch nicht einmal mehr eine Unterschrift auf ihrem scheiß Papier. Die zerdeppern hier die Terrassentür für 1.000,00 € Schaden. Sie terrorisieren meine Familie, sie klauen uns alles, was zu finden ist, sie reißen unsere gültige Fahne vom Fahnenmast. Wie ist das möglich? Sie alle sind erpressbar. Es sind Kinderschänder, es sind Pädokriminelle. Die sind nicht nur korrupt. Über Korruption kann man einen Menschen nicht derart steuern. Die stecken bis zu den Haarspitzen drin in einem Sumpf aus satanisch rituellem Kindesmissbrauch. Sie sind selber beteiligt, sie werden erpresst. […]
Also ihr Lieben, es wird Zeit, dem Einhalt zu gebieten. Die Jagd ist eröffnet. Ab jetzt stellen wir sie auf die Bühne. Nennt Namen, ihr braucht keine Angst haben. Es gibt keine Beamtenbeleidigung, weil es gibt keine Beamten. Wenn sich jemand an unseren Kindern vergeht, dann gehört der exponiert. Wenn wir ihn nicht exponieren, dann dulden wir Missbrauch an unseren Kindern. Ich werde das niemals zulassen und da ist es mir völlig egal, welche Konsequenzen ich erfahre. Ich lass mich nicht mehr versklaven. […]“
173
Hierdurch wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den vorbenannten Geschädigten ausdrücken.
174
Strafanträge wurden von den Geschädigten H5. sowie von Ri‘inAG P…, KOKin M…, KK S… und deren Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. Für den Geschädigten RiAG H… stellte die Dienstvorgesetzte form- und fristgerecht Strafantrag.
VI. Abbildung AH s nebst Hakenkreuzarmbinde
175
Am 27.07.2021 gegen 18.16 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem öffentlich zugänglichen „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ ein Lichtbild, auf welchem die Person AH in Uniform und mit Hakenkreuz-Armbinde zu sehen war. Darunter befand sich ein weiteres Bild, welches vier männliche Personen mutmaßlich jüdischer Herkunft zeigte. Neben diesen war jeweils ein Judenstern abgebildet sowie verschiedene Zitate dieser Personen in englischer Sprache, die eine Verstrickung dieser jüdischen Personen in Sklavenhandel und Sklavenhaltung thematisierten.
176
Hierbei wusste der Angeklagte, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein Kennzeichen einer der in den § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Organisation handelte und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er dieses verbotene Kennzeichen durch Veröffentlichung auf seinem „T “-Kanal einem für ihn nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich machte. Der „T “-Kanal des Angeklagten wies zu diesem Zeitpunkt, wie der Angeklagte wusste, 46.374 Abonnenten auf.
177
Am 08.09.2021 gegen 00.37 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ einen Audiobeitrag mit dem Titel:
„Der nächste Suizid mit Ansage“
178
In dieser Aufnahme wandte sich der Angeklagte ausdrücklich an den Geschädigten KHK R… und beleidigte diesen mit den Worten:
„[…] Haben Sie mal über ein Spenderhirn nachgedacht? […] Wie geisteskrank muss man sein, so eine Scheiße von sich zu geben! […] In ihrer Firmenbetriebsanleitung steht ein Paragraf 63. Nach diesem Paragraf 63 sind Sie und Ihr Hintern persönlich haftend für die Scheiße, die Sie anstellen, für Ihre Menschenrechtsverbrechen, für Ihre Kriegsverbrechen […] Sie sind ein mieser kleiner Angestellter der Constellis […] Sie sind gemäß Völkerrecht Kombattanten, Partisanen, Terroristen. Sie dürfen standesrechtlich erschossen werden von Militärs der Siegermacht […] Sie dürfen augenblicklich erschossen werden von jedem Deutschen, sobald Gefahr von Ihnen ausgeht.“
179
Hierdurch wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten ausdrücken.
180
Strafantrag wurde sowohl durch den Geschädigten KHK R… als auch durch dessen Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt.
VIII. Pressesprecher Polizeipräsidium H.
181
Am 18.10.2021 gegen 13.26 Uhr kontaktierte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, telefonisch den Pressesprecher der Polizei H., Herrn C4. D…. Das geführte Telefonat zeichnete der Angeklagte ohne Zustimmung des Gesprächspartners auf. Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte den Mitschnitt des Telefongesprächs ohne Einverständnis des Geschädigten D… auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel (Schreibfehler übernommen):
„Öffentlicher Anruf C. D… 'Pressesprecher Polizei H.' ...
Thema: Betrug und Verrat am Deutschen Volk
Vermutliche Verschleierung von Pädokriminalität und satanisch-rituellem Kindesmissbrauch“
182
Gegen 13.54 Uhr desselben Tages veröffentlichte der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Geschädigten D… eine Audiodatei auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel:
„Öffentliche Aufforderung zur Stellungnahme an Herrn C4. D…, selbsternannter 'Pressesprecher der Polizei H.' im Kontext Pädokriminalität und satanisch-ritueller Kindesmissbrauch“
183
In der Audiodatei beleidigte der Angeklagte den Geschädigten D…, um seine Missachtung auszudrücken und führte sodann weiter aus:
„[…] Ich wollte Ihnen auch erläutern, dass Sie nachweislich das deutsche Volk belügen, über Ihr Video, das von RT Deutsch ausgestrahlt wurde, in dem Sie als Pressesprecher auftreten und zahllose, wirklich gravierende, bizarre Lügen ins Volk tragen. Herr C4. D…, nachdem Sie nicht mit mir sprechen wollen, muss ich den Weg wählen, das Ganze öffentlich zu machen. Ich bin Ihr Arbeitgeber. Ich wurde ein Leben lang erpresst, Steuern zu zahlen, von denen Sie sich ernährt haben. […] Sie sind ein sogenannter S. . Gemäß Völkerrecht befinden Sie sich illegal auf deutschem Boden. Sie sind eingestuft nach Völkerrecht als Terrorist, als Partisan. Sie dürfen augenblicklich durch die Militärs, die US-Siegermacht, augenblicklich erschossen werden, das ist gültiges Völkerrecht. Wenn von Ihnen Gefahr ausgeht gegenüber einem freien Menschen des deutschen Volkes, dann darf auch jeder Deutsche Sie augenblicklich erschießen. […] Sie haben ein Leben lang in Ihrer beruflichen Rolle einen Haufen Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen begangen, weil Sie zu keinem Zeitpunkt jemals legitimiert waren zu irgendeiner Handlung gegenüber einem Menschen. Sie sind ein Firmenmitarbeiter, wie gesagt, zudem auch noch von einer US-Firma im Bereich Militär- und Sicherheitstechnik. Sie befinden sich illegal auf deutschem Boden. Nun zu der Sache selber: Sie treten auf aus freien Stücken, das war Ihr freier Wille in einem Video, das ausgestrahlt wurde von dem Sender RT – Russia Today Deutsch. In diesem, ja, belügen Sie nach Strich und Faden das deutsche Volk. […] Wenn Sie Ihren Arbeitgeber belügen, dann ist das Hochverrat am deutschen Volk. Falls Sie sich einmal die SHAEF-Gesetze anschauen und genauso auch die Gesetze von D. J. T. die bei uns genauso auch volle Gültigkeit haben, dann werden Sie sehen, dass auf Hochverrat die Todesstrafe steht. Also wieso begehen Sie Hochverrat am deutschen Volk? Einzige Erklärung, die ich finde, ist: Sie sind erpressbar, Sie haben Dreck am Stecken ohne Ende.
[Anmerkung: anschließend folgen zahlreiche Ausführungen zu vermeintlichen Verstrickungen im Bereich der Absturzstelle ansässiger Unternehmen im Bereich Kindesmissbrauch]
[…] So, jetzt ist Ihr Job, Herr C4. D…, einmal für das deutsche Volk zu arbeiten, zum zweiten die Wahrheit zu finden, zum dritten Verbrechen zu verhindern und zum vierten in ehrlicher Weise Auskunft zu geben dem deutschen Volk. Sie sind kläglich gescheitert in jedem einzelnen Punkt. Bereits diese kürzeste Recherche von privater Seite in wenigen Minuten führt zu einer überwältigenden Indizienlast, die ganz klar indiziert, dass wir davon ausgehen müssen, dass in Buchen im O. in bestialischer Art und Weise Kinder misshandelt wurden, unsere Kinder, Kinder des deutschen Volkes und vermutlich im Kontext satanischrituellem Kindesmissbrauch gefoltert, getötet wurden, vielleicht gabs im Odenwald genauso wie im Schwarzwald Menschenjagd auf Kinder. Sie selber, das finden wir in Ihrer Vita, waren Bundesjugendleiter im Kontext Sport als ehemaliger mehrfacher deutscher Einzel- und Mannschaftsmeister, Vizemeister der Junioren im Stoßen, also Gewichtheben. Auch da wissen wir seit Urzeiten von Leistungssport und satanischer Steuerung. Ich muss davon ausgehen, Herr C4. D…, Sie haben sich selber die Finger dreckig gemacht. Ich kanns noch nicht belegen, aber ich würde drauf wetten, dass Sie selbst sich an Kindern vergangen haben. Da draußen sind mittlerweile 100.000 von Menschen, die investieren ihre ganze Lebenszeit, um den Verbrechern an unseren Kindern auf die Schliche zu kommen, sie zu enttarnen, es aufzudecken. […]
Die einzige Erklärung ist: a) sie stecken selber mit drin b) ich muss davon ausgehen, Sie sind selber ein Pädokrimineller, Sie haben sich an Kindern vergangen, Sie sind erpressbar c) Sie wollen decken alle Beteiligten, die grad genannt sind, sowohl der L. Club B. als auch die Figuren der Familie Pfannenschwarz in Seitenbacher Müsli. […] Wir kriegen seit 1,5 Jahren eine Vorführung, wo Figuren wie Sie auf die Bühne gestellt werden. Sie wurden sozusagen ausgetrickst. Sie wurden verleitet dazu, weiterhin Verbrechen zu begehen, während das deutsche Volk immer weiter aufwacht. […]
So, das alles zusammenfassend: Herr C4. D…, es besteht der gravierende Verdacht, dass Sie persönlich involviert sind in Pädokriminalität. Es besteht der Verdacht, dass Sie Verbrechen decken, verschleiern im Bereich satanischrituellem Kindesmissbrauch.
[…] Wir wissen, dass Deutschland trauriger Weltmeister ist in Pädokriminalität. Es gibt nirgendwo ein Volk auf der Erde mit einem so hohen Anteil an Pädokriminellen wie bei uns. Und wenn wir die Zahlen nehmen, die von ....live kommuniziert wurden, im Zusammenspiel mit Bergisch Gladbach, im Zusammenspiel mit Berlin, dann wissen wir, dass wir mehrere Millionen aktive Pädokriminelle im Land haben. So Leute wie in Buchen, so Leute wie vermutlich Sie, das hat jetzt ein Ende […]“
184
Hintergrund des Audiobeitrages des Angeklagten war eine Berichterstattung über einen Helikopterabsturz in B. durch den Geschädigten C4. D… in seiner Funktion als Pressesprecher des Polizeipräsidiums H..
185
Mit seiner Aussage brachte der Angeklagte ferner zum Ausdruck, dass er die Tötung des Polizeibeamten D… gutheißt. Ihm war hierbei auf Grund der Größe des Personenkreises allein seiner Abonnenten bewusst, dass die Äußerung „sie dürfen standesrechtlich von Militärs erschossen werden“ geeignet war, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen und damit den Rechtsfrieden nachhaltig zu stören.
186
Der Geschädigte D… stellte am 20.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen Beleidigung, Verleumdung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Der Dienstvorgesetzte des Geschädigten stellte am 04.11.2021 ebenfalls wegen der vorbenannten Delikte form- und fristgerecht Strafantrag.
187
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung nicht in strafrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.
I. Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung
188
Der Angeklagte machte im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen oder zur Sache. Vielmehr lehnte der Angeklagte das Gericht ab, was er vor seiner im Zuhörerraum anwesenden Anhängerschaft damit zum Ausdruck brachte, dass er sich während der gesamten Dauer der sich über 14 Hauptverhandlungstage erstreckenden Gerichtsverhandlung nicht auf den ihm zugewiesenen Platz setzte, sondern stehen blieb und dem Gericht demonstrativ den Rücken zuwandte. Konkrete an ihn gerichtete Fragen beantwortete er nicht adäquat. Vielmehr begann der Angeklagte, sobald er das Wort ergriff, in der Regel mit einem weitschweifigen, jedoch redundanten Monolog, in dem er zunächst die Verfahrensbeteiligten aufforderte, sich auszuweisen, bzw. die Richter aufforderte, sich zu vereidigen. Dies setzte sich auch bei der Befragung der polizeilichen Zeugen fort. Die erschienenen Polizeibeamten forderte er regelmäßig auf, sich auszuweisen und sprach ihnen – unter weitschweifigen Ausführungen dazu, dass nach wie vor die Gesetzeslage von 1914 gelte, Deutschland sich im Kriegszustand befände, die Bundesrepublik nicht existiere und alle Beamten Angestellte einer privaten Firma seien – die Befugnis ab, dienstlich tätig zu werden. Vielmehr warf er ihnen jeweils vor, dass sie durch die getätigten Amtshandlungen Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen begangen hätten. Auch die Richter beleidigte er in mannigfaltiger Weise und bezichtigte sie als Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die in wenigen Tagen von der Militärpolizei belangt und gerichtet würden bzw. die gerade „ihr eigenes Todesurteil sprechen“ würden. Inhaltlich weiterführende Angaben zur Person oder zur Sache waren von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zu erlangen.
…Angaben des Angeklagten gegenüber KOK L… und Dr. T…
189
Die in Abschnitt I getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters KOK L…, der die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wiedergab. Diese wurden ergänzt durch die Äußerungen, die der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. T… machte. Die Feststellungen zu den Vorstrafen hat die Kammer den Strafbefehlen vom 05.11.2020, 16,02.2021, 04.08.2021, 26.09.2022, dem Urteil vom 25.10.2023 sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen.
III. Feststellungen zur Sache
190
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen. Die Feststellungen, die der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegen, beruhen in ganz wesentlichen Teilen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Auszüge der auf dem „T “-Kanal eingestellten Audiodateien wurden im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen.
191
Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den folgenden nachbenannten Beweismitteln:
1. Feststellungen zum „T “-Kanal
192
a) Die Feststellungen zum Beginn der Tätigkeit des Angeklagten auf dem „T “-Kanal, der Anzahl der Abonnenten, dem ideologischen Hintergrund der Veröffentlichungen, der Schließung des „T “-Kanals „(Denkanstöße) Menschenreise in die neue Welt“ mit über 52.500 Nutzern und der Einrichtung des Nachfolgekanals „(Denkanstöße) Fortsetzung Menschenreise in die Neue Welt“ beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK S… .
193
b) Von den ideologischen Ansichten des Angeklagten konnte sich die Kammer zudem einen eigenen Eindruck im Rahmen der Hauptverhandlung verschaffen, in der der Angeklagte redundant im Wege von Monologen und Schimpftiraden gegen die Kammer seine Weltsicht kundtat.
194
c) Der Zeuge KOK S… schilderte, dass die Strukturen innerhalb des „T “-Kanals zwar lose seien, den Handlungsaufforderungen des Angeklagten durchaus nachgekommen worden sei. Der Kanal sei alleine auf den Angeklagten zugeschnitten gewesen, größere Strukturen hätten sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht erschlossen. Posts hätten alleine durch den Angeklagten verfasst werden können, der Meinungen vorgegeben habe, die auf breiten Konsens gestoßen seien. Die Ideologie des Angeklagten habe sich bei seinen Abonnenten widergespiegelt und diese seien seinen Aufrufen gefolgt. Teilweise hätten die Abonnenten ermittelt werden können. So seien 26 Ermittlungsverfahren gegen Abonnenten bzw. Personen, die infolge der Veröffentlichungen des Angeklagten tätig geworden seien, anhängig, die jeweils mindestens in zwei Fällen auf einen Aufruf des Angeklagten hin tätig geworden seien (meist durch Versenden von E-Mails). Auf dem „T “-Kanal des Angeklagten sei eine Kommentarfunktion freigeschaltet gewesen, auf der die Abonnenten Kommentare hätten posten können, zudem sei es sogenannten „Kanal-Engeln“ möglich gewesen, unliebsame Kommentare zu löschen. Dafür seien gewisse administrative Rechte erforderlich gewesen, wobei allerdings durch die durchgeführten Ermittlungen nicht habe aufgeklärt werden können, wie weit diese gereicht hätten. Persönliche Treffen des Angeklagten mit den Abonnenten des Kanals seien polizeilich nicht bekannt. Auch seien keine Kommentare des Angeklagten zu Posts seiner Abonnenten ermittelt worden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Festnahme und der vorläufigen Unterbringung im vorliegenden Verfahren sei es aber zu Treffen von jeweils ca. 50 Anhängern des Angeklagten vor dem Polizeipräsidium und im IAK-kbo Haar gekommen. Von seiner Festnahme sei über seinen bzw. dritte Kanäle informiert worden und dazu aufgerufen worden, die KPI F. mit E-Mails „zu bombardieren“ oder vor Ort zu erscheinen. Daher habe noch in der Nacht mit Spezialkräften eine Verbringung in das Polizeipräsidium nach München erfolgen müssen, wo am nächsten Tag der Unterbringungsbefehl eröffnet worden sei. Die Versammlungen seien jeweils friedlich verlaufen. Nach der Inhaftierung habe der Angeklagte in ca. 100 Brief- und Postsendungen Zuspruch aus dem gesamten Bundesgebiet erhalten. Dies zeige, dass der organisatorische Zusammenhalt auch ohne die direkte Einflussnahme des Angeklagten weiter bestanden habe. Sanktionen habe es im „T “-Kanal keine gegeben, wenn einem Aufruf des Angeklagten nicht nachgekommen worden sei. Der „T “-Chat sei grundsätzlich frei zugänglich gewesen. Nachrichten hätten durch jedermann gelesen werden können, dem „T “-Chat des Angeklagten habe man ohne weiteres beitreten können. Ergänzend gab der Zeuge KOK …L an, dass eine nicht näher bestimmbare Anzahl von „Kanal-Engeln“ über Administratorenrechte verfügt haben müssten, aber alles, was in dem Kanal eingestellt worden sei, von dem Angeklagten hergerührt habe. Der Zeuge habe den Chat mit dem Begriff „Kanalengel“ gescannt und von dem Ergebnis Screenshots gefertigt. Diese übergab er im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei die Einträge allesamt aus dem Zeitraum Januar und Februar 2023 stammen und den Veröffentlichungen daher – wenn überhaupt – lediglich ein indizieller Charakter für den Zeitraum zukommt, in dem die vorliegenden Taten begangen worden sind. Der Polizeibeamte erläuterte ergänzend, dass die „Kanal-Engel“ selbst nicht hätten identifiziert werden können. Sie seien dafür verantwortlich gewesen, Kommentare zu löschen, die nicht den Ansichten des Angeklagten entsprochen hätten. Faktisch habe es demnach die Regelung gegeben, dass nicht habe gepostet werden dürfen, was nicht der Ansicht des Angeklagten entsprochen habe, sonstige Regeln hätten die Ermittlungen nicht ergeben. Persönliche Treffen der in dem Chat tätigen Personen seien polizeilich nicht bekannt.
195
a) Die Feststellungen zu dem das Jugendamt ... betreffenden Sachverhalt ergeben sich zunächst aus der Vernehmung des Zeugen S…, der den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten wiedergab und schilderte, dass er nach den Anrufen des Angeklagten eine Vielzahl von Anrufen anderer Personen erhalten habe, die alle ähnlichen Inhalts gewesen seien und daher klar in einem Bezug zu dem Angeklagten gestanden hätten.
196
b) Das veröffentlichte Telefonat mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes S… wurde durch Abspielen in Augenschein genommen.
197
c) Die Veröffentlichungen auf dem „T “-Kanal des Angeklagten wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, ebenso wie die verschrifteten Nachrichten auf der Mailbox des Zeugen S… und die an das Jugendamt gerichteten Mails der Abonnenten. Der Zeuge S… schilderte auch, dass ab dem Nachmittag des 23.09.2021 ab 15:45 Uhr ein geregelter Dienstbetrieb im Jugendamt nicht mehr möglich gewesen sei. Die Zeugin N…, Mitarbeiterin des Jugendamts, bestätigte die Anrufe im Zusammenhang mit dem Fall …K…. Sie gab an, dass die Telefonate auch an den nächsten Tagen weitergegangen seien. Der damalige Leiter des Jugendamtes, der Zeuge T…, schilderte, dass er sich gerade auf einem Außentermin befunden habe, als er über eine bestehende Bedrohungslage informiert worden sei. An diesem sowie am nächsten Tag habe für das Jugendamt Polizeischutz bestanden. Insgesamt seien ca. 100 Anrufe eingegangen. Nach dem Vorfall habe eine intensive Aufarbeitung des Vorfalls mit den Mitarbeitern stattgefunden. In dieser Zeit sei ein Dienstbetrieb nicht möglich gewesen, zumal als Sicherheitsmaßnahme die Haupteingangstüren versperrt worden seien. Einige Mitarbeiterinnen hätten am zweiten Tag von Schlafstörungen aufgrund des Vorfalls berichtet. Es seien Einzelgespräche und Sammelgespräche durchgeführt worden, um das Geschehene aufzuarbeiten. Die Nachwirkungen seien über einen Zeitraum von ca. einer Woche spürbar gewesen. Insbesondere die Kollegen F… und K … seien durch den Vorfall extrem belastet gewesen.
198
a) Auch die Veröffentlichungen auf dem „T “-Kanal im Zusammenhang mit der PI ... wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
199
b) Ergänzend wurden hierzu die Polizeibeamten PHM K… und POM R… vernommen, die den Sachverhalt, wie geschildert, bestätigten und angaben, dass es nach der Veröffentlichung auf dem „T “-Kanal zu verschiedenen Anrufen auf der Dienststelle gekommen sei. Nach den Angaben des Polizeibeamten R… sei der Betrieb auf der Dienststelle hierdurch aber nicht lahmgelegt worden.
200
c) Die veröffentlichten Telefonate mit POK B… und PHM K… wurden durch Abspielen in Augenschein genommen.
201
a) Die Feststellungen zu dem Sachverhalt betreffend die Verfahrensbeiständin K… beruhen zunächst auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugin K… . Diese gab an, dass sie als Verfahrensbeiständin in einem Umgangs- und Sorgerechtverfahren involviert gewesen sei. Dieses sei auf Betreiben des Kindsvaters gelaufen, da die Mutter habe wegziehen wollen. Am 24.09.2021 habe ein Erörterungstermin in dieser Sache stattfinden sollen. Am 23.09.2021 habe der Angeklagte sie angerufen. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass sie zum Tode verurteilt sei. Danach habe sie eine E-Mail erhalten mit gleichlautenden Inhalten von einer Person namens Ch. G… . Zu Anrufen, die sie diesem Vorfall habe zuordnen können, sei es nicht gekommen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe sie nicht erlitten.
202
b) Der Auszug aus dem „T “-Chat wurde zudem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und die Audiodatei der Mailboxnachricht durch Abspielen in Augenschein genommen.
203
c) Ergänzend machte der Polizeibeamte PHM D… Angaben zu seinen polizeilichen Erkenntnissen, die den Sachverhalt so wie festgestellt bestätigten.
5. Rechtsanwaltskanzlei S… & K…
204
Das auf seinem „T “-Kanal veröffentlichte Schreiben an die Rechtsanwaltskanzlei S… & K… wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, ebenso die Mail einer Ch. G… und die Strafanträge der Betroffenen.
205
a) Das Telefonat mit dem Polizeibeamten POK S… wurde durch Abspielen in Augenschein genommen.
206
b) Die Polizeibeamtin KHKin P… schilderte, dass kurz nach der Amtshilfe in Sachen M. R… durch die PSt E. ca. 70-80 Anrufe bei der PSt E. aus dem gesamten Bundesgebiet eingegangen seien, in denen auf den Vorgang M. R… Bezug genommen worden sei und dessen Freilassung gefordert worden sei. Zudem seien ca. 60 E-Mails beim Polizeipräsidium ... und der PSt E. eingegangen. Durch die Vielzahl der Anrufe seien die Dienstleitungen belegt gewesen, dringliche Anrufe hätten nicht angenommen bzw. bearbeitet werden können.
207
c) PHK S… schilderte, dass es nach erfolgter Amtshilfe für eine Inobhutnahme zu mindestens 80 Anrufen aus dem ganzen Bundesgebiet gekommen sei. Dabei seien die Namen der eingesetzten Beamten genannt worden und man sei der Kindesentführung bezichtigt worden und als Pädo-Dienststelle der Constellis bezeichnet worden. Die Anrufe seien auf beiden Leitungen der Dienststelle nahezu im 5-Minuten-Takt erfolgt. Durch die Mitteilungen sei die Kollegin K… sehr belastet gewesen, insbesondere durch die Ankündigung standesrechtlich erschossen zu werden. Der Zeuge selbst habe keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Der Dienstbetrieb sei durch die Anrufe beeinträchtigt gewesen, es sei schwierig gewesen, Relevantes von diesen Anrufen zu trennen. Das Thema habe die Beamten über Wochen beschäftigt.
208
d) POKin H… (geborene K…) schilderte, dass sie mit ihrem Kollegen R… r zur Unterstützung des Jugendamtes in Sachen R… eingesetzt worden sei. Kurz nach dem Einsatz seien auf der Wache Anrufe eingegangen, in denen ihre Namen genannt worden seien. Die Anrufe hätten sinngemäß den Inhalt gehabt, dass sie umgebracht würden und sie aufpassen sollten, wenn sie die Straße betreten. Ihre Namen und ihre Wohnanschriften seien bekannt. Insgesamt sei es ca. eine Woche lang zu Anrufen gekommen. Die Zeugin gab an, dass sie ca. 2 bis 3 Wochen sehr durch diese Vorfälle beeinträchtigt gewesen sei. An dem konkreten Tag habe sie Angst gehabt, die Dienststelle zu verlassen. In der Folge habe sie aus Angst nicht an ihrer Wohnadresse geschlafen und Fahrzeuge benutzt, die nicht auf sie zugelassen gewesen seien, auch habe sie vor Fahrtantritt die Radmuttern überprüft und Bremstests durchgeführt. Sie sei durch den Vorfall im täglichen Dienstbetrieb vorsichtiger geworden. An dem Tattag sei der Dienstbetrieb beeinträchtigt gewesen, da Anrufe bezüglich anderer Einsätze nicht durchgekommen wären.
209
e) Der Polizeibeamte R… schilderte den Vorfall ähnlich. Nach dem Einsatz sei es bis in den folgenden Nachtdienst hinein zu Anrufen aus der Reichsbürgerszene aus dem gesamten Bundesgebiet gekommen, in denen Beleidigungen ausgesprochen worden seien. Alle Leitungen seien ständig belegt gewesen. Das Tagesgeschäft sei nicht mehr durchführbar gewesen. Die Polizeibeamten seien als Kindesentführer bezeichnet worden, die getötet werden sollten. Er sei von den Reaktionen überrascht gewesen und habe Angst vor einem physischen Angriff gehabt, auch mit Anschlägen auf die Dienststelle habe er gerechnet. Er habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. Er sei dienstfähig geblieben, es habe jedoch einige Wochen gedauert, bis er zum Tagesgeschäft habe übergehen können. Bis heute sei er bei Fällen mit Reichsbürgerbezug vorsichtig.
7. Amtsgericht Königstein
210
a) Hinsichtlich des das Amtsgericht Königstein betreffenden Sachverhalts wurden im Wege des Selbstleseverfahrens Screenshots des „T “-Kanals sowie die Verschriftung des Videos des Angeklagten eingeführt.
211
b) Zu dem V2. AG Königstein machte der Polizeibeamte PHM M … ergänzende Angaben zu den Ermittlungen.
8. Amtsgericht Fürstenfeldbruck
212
Ergänzend zu den verschriftlichten Beiträgen auf dem „T “-Kanal des Angeklagten machte der Polizeibeamte KOK L… Angaben. Dieser Schilderte die Umstände, die zu der Veröffentlichung der Beiträge führten und schilderte, dass das Anrufaufkommen letztlich nicht als erheblich wahrgenommen worden sei, weil die Telefonanrufe nicht angenommen worden seien. Allerdings hätten Abonnenten dazu aufgerufen, vor Ort beim Amtsgericht zu erscheinen. Die sachbearbeitende Richterin habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und sei auch später noch so stark betroffen gewesen, dass sie bei der Polizei nicht als Zeugin habe vernommen werden können. Die Polizeibeamten, die als Zeugen geladen gewesen seien, hätten nicht in Einzelfahrzeugen erscheinen wollen, sondern in einem Sammelfahrzeug. Verschiedene Zeugen hätten abgesagt, sodass die Verhandlung letztlich nicht stattgefunden habe. Die in der Schreibkanzlei des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck tätige Zeugin S… bestätigte, dass sie im Zusammenhang mit dem Aufruf des Angeklagten einen Anruf erhalten habe. Der Anrufer habe geäußert „Ich hänge Dich/knüpfe Dich auf“. Es sei in dieser Zeit zu einer Vielzahl von Anrufen und Faxen an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck von Reichsbürgern gekommen. Jeder habe Angst gehabt. Sie habe in der Folge eine Smartwatch von einem Familienmitglied erhalten, da sie alleine den Weg zur Arbeit zurücklege, ansonsten habe sie keine Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bemerkt. Auch die Richterin F… habe „total Angst“ gehabt.
213
a) Zu dem Vorfall bei der Kinderarztpraxis Berlin wurden die neben der Einführung der Screenshots von dem „T “-Kanal und der Verschriftlichung des Videos im Wege des Selbstleseverfahrens die Zeuginnen L… und P… vernommen.
214
b) Die Zeugin L… schilderte den Anruf des Angeklagten bei ihr. Sie bestätigte den wesentlichen Inhalt und die Umstände, dass der Angeklagte das Telefonat unberechtigt mitgeschnitten habe und in der Folge auf seinem „T “-Kanal eingestellt habe. Danach sei es direkt zu weiteren Drohungen ihr gegenüber durch andere Personen gekommen. Die Telefonate hätten alle ähnliche Inhalte gehabt. Die Personen hätten sich über die Maskenpflicht beschwert und hätten sich ablehnend gegenüber Impfungen geäußert. Insgesamt seien es etwa 20-30 Anrufe gewesen, drei Briefe seien in der Arztpraxis eingegangen. Nach zwei bis drei Monaten seien die Kontaktaufnahmen seltener geworden. Die Zeugin gab an, dass sie zwei Wochen krankgeschrieben gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, weil in der Gruppe auch das Praxisschilid gepostet worden sei. Sie habe Angst gehabt, dass Eltern der in der Praxis behandelten Kinder involviert sein könnten und sie verfolgt werden könnte. Über einen Zeitraum von zwei Monaten sei ein privater Sicherheitsdienst vor der Tür abgestellt gewesen und die Praxistür sei verschlossen worden. Es sei zu keinen privaten Kontaktaufnahmen bei der Zeugin gekommen. Der Vorfall sei mitursächlich, aber nicht alleiniger Grund für den Wechsel ihrer Tätigkeit gewesen.
215
c) Die Zeugin P… schilderte, dass in der Praxis mehrfach Drohanrufe eingegangen seien. Grund hierfür sei, dass in einer „T “-Gruppe Fotos der Praxistür eingestellt gewesen seien. Den ersten Drohanruf mit massiven Drohungen habe ihre Kollegin entgegengenommen. Die Zeugin selbst habe den Anruf einer weiblichen Person entgegengenommen, die damit gedroht habe, dass sie alle hängen würden. Danach sei es zu einem weiteren Anruf unter der gleichen Nummer gekommen, den ebenfalls die Zeugin P… entgegennahm. Dieser beinhaltete die Aussage, dass wir büßen würden, was sich nach Ansicht der Zeugin auf die Maskenpflicht auch für Kinder in der Arztpraxis bezog. In der Folge sei die Praxis geschlossen worden, teilweise seien Patienten heimgeschickt worden. Die Praxis sei vier Tage lang geschlossen gewesen, nach der Wiedereröffnung sei ein Wachschutz vor der Tür abgestellt gewesen. Die Zeugin selbst klagte über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Kollegin sei sehr betroffen gewesen und habe massiv Angst verspürt.
216
d) Zu dem am 03.11.2021 veröffentlichten Beitrag konnte der Polizeibeamte PHM M… Angaben machen, der hierzu die weiterführenden Ermittlungen tätigte. Er schilderte, dass die Betroffenen von dem Ablauf geschockt gewesen seien, jedoch nicht über gesundheitliche Folgen berichtet hätten.
217
e) Die Audiodatei des Telefonats, das der Angeklagte am 23.09.2021 gegen 12.12 Uhr widerrechtlich aufgezeichnet hatte, sowie die Audiodatei, die der Angeklagte am 28.09.2021 gegen 15.58 Uhr auf seinem „T “-Kanal veröffentlichte, wurden durch Abspielen in Augenschein genommen.
218
Die verschriftlichten Sprachnachrichten vom 16.08.2021 um 00.04 Uhr und 00.26 Uhr wurden – ebenso wie die Veröffentlichung der Nachricht des Angeklagten um 0.11 Uhr – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Gleiches gilt für die jeweiligen Strafanträge der Betroffenen und die aufgrund des Aufrufs des Angeklagten übersandten E-Mails seiner Follower und die Verbindung zu den „Patrioten in N.“ sowie zu „Die Glocke der Wahrheit“.
219
Auch die E-Mails an die Schulleitungen wurden – ebenso wie die jeweiligen Strafanträge – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
220
Die Veröffentlichungen des Angeklagten auf seinem „T “-Kanal vom 15.07.2021 wurden, ebenso wie die Strafanträge der Betroffenen und ihres Dienstvorgesetzten, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
221
Die an das Amtsgericht Hildesheim gerichtete E-Mail vom 07.06.2021 wurde, ebenso wie die dazugehörigen Beiträge des Angeklagten auf seinem „T “-Kanal, die E-Mails der Follower des Angeklagten und die Strafanträge der Betroffenen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
Gerichtsvollzieher P… und Ri’inAG F…
222
Die Verschriftung der Sprachnachricht des Angeklagten vom 25.06.2021 wurde – ebenso wie die Strafanträge des Gerichtsvollziehers P… und seines Dienstvorgesetzten sowie der Richterin am Amtsgericht F… – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
Richter, Polizeibeamte, Rektor
223
Die Verschriftung des “Denkanstupser #59“ wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, ebenso die Strafanträge der Betroffenen. Zudem wurde die Audiodatei des „Denkanstupsers #59“ durch Abspielen in Augenschein genommen.
Abbildung AH s nebst Hakenkreuzarmbinde
224
Die Veröffentlichung der Abbildung AH s mit Hakenkreuzarmbinde wurde in Augenschein genommen. Aus dem Beitrag ergab sich auch die Anzahl der damaligen Abonnenten des Kanals.
225
Der verschriftete Audiobeitrag vom 08.09.2021, den der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal einstellte, wurde im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt Gleiches gilt für den Strafantrag von KHK R… und dessen Dienstvorgesetzten. Zudem wurde der Audiobeitrag durch Abspielen in Augenschein genommen.
Pressesprecher Polizeipräsidium H.
226
Die Verschriftung des auf dem „T “-Kanal eingestellten Telefonats mit dem Pressesprecher des Polizeipräsidiums Heilbronn D… wurde, ebenso wie die Strafanträge, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
IV. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
227
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem Ergebnis der hierzu gehörten Sachverständigen bzw. sachverständigen Zeugen Dr. T…, Dr. O… -R… und Prof. Dr. S….. Im Ergebnis geht die Kammer den sachverständigen Einschätzungen von Dr. O… -R… und Prof. Dr. S… folgend davon aus, dass bei dem Angeklagten eine strafrechtlich relevante Einschränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum nicht vorgelegen hat. Zwar war die Sachverständige Dr. T… in ihrem der einstweiligen Unterbringung zugrundeliegenden vorläufigen psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei, wies aber darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten bei der Diagnostik nicht sicher möglich sei. Zudem streite der Angeklagte – anders als noch in der Exploration geäußert – nunmehr ab, dass er „auserwählt“ sei. Der sachverständige Zeuge Dr. O… -R… und der Sachverständige Prof. Dr. S… kamen demgegenüber, auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass nach ihrer Auffassung der Angeklagte nicht davon überzeugt sei, selbst zu telepatieren, sondern er lediglich davon berichtet habe, dass er einen Mituntergebrachten dabei beobachtet habe, vor dem Hintergrund, dass die Grenzen zwischen einer Ideologie und einem Wahn fließend sind und die Theorien des Angeklagten nicht im psychiatrischen Sinn bizarr, sondern mit Denkmodellen erklärbar sind, nicht nur nachvollziehbar, sondern überzeugend begründet zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten keine wahnhafte Störung vorliege und das Gedankenkonstrukt des Angeklagten nicht auf einer psychiatrischen Erkrankung beruhe. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
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Der einstweiligen Unterbringung lag ein Gutachten der Sachverständigen Dr. T… zugrunde. Diese explorierte den Angeklagten auf Grundlage von zwei persönlichen Treffen am 12.11.2021 und am 25.01.2022. Die Sachverständige stützte ihre vorläufige gutachterliche Einschätzung auf Angaben der Polizeibeamtin M…, die beschrieben habe, dass ab dem Jahr 2016 eine Verwahrlosung festgestellt worden sei und das von dem Angeklagten bewohnte Haus eine komplette Baustelle sei. Bei dem Gespräch mit der Polizeibeamtin habe sich der Angeklagte realitätsfern und immer verwirrter gezeigt. Zudem habe er bei seiner Vernehmung bei der PI F. am 12.11.2021, der die Sachverständige beigewohnt habe, einen sehr ungepflegten Eindruck gemacht. Sie habe Nikotin an den Händen, ungepflegte Haare, einen schlechten Zahnstatus und Körpergeruch festgestellt. Demgegenüber habe er bei der nachfolgenden Exploration in der Klinik einen gepflegten Eindruck gemacht. Im Verlauf der Exploration sei der Angeklagte immer zerfahrener geworden. Neben Reichsbürgerthesen habe er öfter erwähnt, dass er auserwählt worden sei. Er habe das nicht gewollt, sondern sei dazu bestimmt worden, sich für Kinder einzusetzen. Nach der ersten Untersuchung habe sie die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO bejaht. Bei der nachfolgenden zweiten Untersuchung habe sie den Angeklagten ganz anders erlebt. Er habe auf sie einen deutlich ruhigeren, konzentrierteren Eindruck gemacht. Seine Angaben zur Biografie und seiner Lebensgeschichte seien geordneter gewesen. Er habe ihr gegenüber öfter erwähnt, dass er auserwählt sei und habe über telepathische Vorfälle berichtet. Bei dem zweiten Gespräch sei er selbstsicherer, dominanter und freundlicher aufgetreten, habe sich jedoch auch stark manipulativ gezeigt. Er habe sich als warmherzige Figur und Familienvater dargestellt. An einem Begutachtungstermin mit dem Sachverständigen S… habe er nicht teilgenommen, da dieser „Firmenangestellter“ sei. Der Angeklagte habe kaum Konzentrationsdefizite gezeigt. Allerdings sei sein Auftreten wenig authentisch und eher theatralisch gewesen, er sei bemüht gewesen, angepasst zu wirken. Er sei bewusstseinsklar und voll orientiert gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet, aber weitschweifend gewesen, jedoch darauf eingeengt, dass er durch eine Botschaft auserwählt worden sei, „die Bewusstheit der Menschen zu erwachen und die Kindermissbrauchsfälle aufzudecken“. Er sei davon überzeugt gewesen, dazu berufen worden zu sein, Menschenseelen zu retten. Sinnestäuschungen oder Ich-Erlebnisstörungen seien nicht eruierbar gewesen. Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten lägen im oberen Normbereich. Die Primärpersönlichkeit trage histrionische und narzisstische Züge. Zusatzuntersuchungen habe er abgelehnt, da Psychologie „ein Teil der Firma“ sei. Daher habe er auch eine Untersuchung mittels MRT abgelehnt. Die Sachverständige führte aus, dass am ehesten von einer über mehrere Jahre hinweg bestehenden wahnhaften Störung auszugehen gewesen sei, da der Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, dass er auserwählt sei, er eine Botschaft erhalten habe. Diese habe zu Beeinträchtigungen des alltäglichen Lebens geführt, er habe einen verwahrlosten Eindruck gemacht und auch das Haus sei verwahrlost gewesen. Allerdings sei er nicht vollkommen realitätsfern, vielmehr schaffte er es, eine Vielzahl von Abonnenten zu gewinnen und auf seinem Kanal planvoll und mit einer gewissen Logistik vorzugehen. Das Problem sei aber, dass die diesbezügliche Diagnostik mit bildgebenden Verfahren, psychologischen Zusatzuntersuchungen und körperlichen Untersuchungen aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten nicht vollständig habe abgeschlossen werden können. Aus Sicht der Sachverständigen sei eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, wobei der Angeklagte einzelne wahnhafte Ideen habe, viele andere Funktionen seien aber nicht massiv beeinträchtigt. So sei er in der Lage, sich selbst zu versorgen, sich um seine Kinder zu kümmern und auch einen „T “-Kanal mit erheblichem Einsatz zu betreiben. Diese Aspekte sprächen gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Hinzu komme, dass er nunmehr abstreite, dass er auserwählt sei. Demgegenüber habe er in der ersten Exploration noch geäußert, dass er etwas Besonderes sei, da er auserwählt sei und er Menschenseelen retten und Kinder beschützen müsse.
229
Der zwischenzeitlich im Rahmen der vorläufigen Unterbringung im IAK-kbo behandelnde Arzt Dr. O… -R… schilderte, dass der Angeklagte ab dem 13.11.2021 auf der gesicherten Station aufgenommen worden sei und er ihn erstmals am 16.11.2022 gesehen habe, da ihm die Diagnose, die der vorläufigen Unterbringung zugrunde gelegen habe, nicht ganz verständlich gewesen sei. An diesem Tag habe er ein Gespräch mit dem Angeklagten geführt, in dem dieser sehr ruhig und zugewandt aufgetreten sei. Der Angeklagte sei freundlich gewesen, habe vorgebracht, dass er aus seiner Sicht zu Unrecht untergebracht worden sei, und habe die Legitimation der behandelnden Ärzte bestritten. Er habe verschiedene Reichsbürger-, QAnon- und christliche Thesen verwoben. Der Angeklagte habe dem Gespräch folgen können. Konzentrationsstörungen hätten keine festgestellt werden können. Die Denkabläufe seien klar und geordnet gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Halluzinationen oder Ichstörungen ergeben. Es sei auffällig gewesen, dass der Angeklagte auf seiner Station Patienten um sich geschart habe, denen er seine Weltsicht nahegebracht habe und sie zum Absetzen ihrer Medikamente veranlasst habe. Er habe versucht, seine Mitpatienten zu manipulieren. Daher sei er schließlich auf eine andere Station verlegt worden, wo sich das beschriebene Verhaltensmuster wiederholt habe. Eine psychiatrische Diagnose sei im Rahmen der Unterbringung nicht gestellt worden. Die Grenzen zwischen einer Ideologie und einem Wahn seien fließend, wobei aus seiner Sicht und auch aus der Sicht Ärztlichen Direktors des kbo ...-Klinikums Prof. Dr. B…, der bei der Exploration mitwirkte, die Diagnose einer wahnhaften Störung nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe gestellt werden können. Dies insbesondere deshalb, weil der Angeklagte in der Lage gewesen sei, sein Verhalten entsprechend der Situation anzupassen. Er sei in der Lage gewesen, Perspektivenwechsel vorzunehmen. So habe er geäußert, dass die behandelnden Ärzte ihre Sicht der Dinge hätten. Er habe sich in sie hineindenken können. Ein Wahn, der eine krankhafte Ursache habe, komme von außen über den Patienten. Der Angeklagte habe sich jedoch mit den Themen beschäftigt, die er nun vertrete. Zudem führe ein Wahn in der Regel zu einer Vereinzelung. Im Gegensatz hierzu handele es sich bei den von dem Angeklagten vertretenen Thesen um ein Konstrukt, das sich wiederholt in der Gesellschaft finde, was sich auch an der Anzahl seiner Follower auf dem „T “-Kanal zeige. Der Angeklagte habe sich ein Denken angeeignet, das er sich angelesen habe, und seine eigenen Schlüsse aus dem Gelesenen gezogen habe. Er sei immer tiefer in eine Ideologie vorgedrungen, wobei er sich sein Weltbild aktiv, selbst zu Eigen gemacht habe. Er ziehe daraus seine Schlüsse und folgere daraus planvoll sein Handeln, das nicht der Abwehr eines Wahns diene. Er gehe in einem Kreis Gleichgesinnter auf und habe darin auch eine gewisse Stellung. Auch sei ein Wahn unter Zugrundelegung der Biografie des Angeklagten nicht verstehbar. Der Angeklagte sei intelligent und eloquent, er zeige ein manipulatives Geschick, vertrauensvolle Gespräche mit Mitpatienten und Mitarbeitern zu initiieren. Zu dem von der Sachverständigen Dr. T… argumentativ verarbeiteten „Auftrag“ gab der sachverständige Zeuge an, dass der Angeklagte sich auf der Station dahingehend geäußert habe, dass dort jemand sei, der mit seinem Kind telepathiere. Er habe lediglich geäußert, dass Telepathie möglich sei, nicht aber, dass er selbst dazu in der Lage sei. Bei einer Ichstörung seien normalerweise derart versierte Interaktionen wie beim Angeklagten nicht möglich. Die differenzialdiagnostisch mögliche wahnhafte Störung sehe der sachverständige Zeuge nicht.
3. Psychiatrischer Sachverständiger Prof. Dr. S…
230
Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S … führte aus, dass der Angeklagte eine Exploration durch ihn abgelehnt habe. Aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T… habe er entnommen, dass der Angeklagte zwar einen Kontakt mit telepathischen Vorgängen angegeben habe, der Angeklagte diese jedoch nicht am eigenen Leib erfahren habe. Der Angeklagte habe sich Erklärungsmodelle zurechtgelegt, weshalb er in einer psychiatrischen Klinik festgehalten werde, und habe dies auf Gott zurückgeführt. Insgesamt habe es sich um ein Produkt aus Überlegungen gehandelt. Sinnestäuschungen seien keine festgestellt worden. Der Angeklagte habe in einem Gespräch mit dem Sachverständigen gezeigt, dass er in der Lage war, aus seiner Realität umzuswitchen und die Dinge aus Sicht des Sachverständigen betrachten konnte. Dem Angeklagten sei klar, dass er für sein Handeln verantwortlich sei. Er zeige daher, dass er eine andere Perspektive einnehmen könne und erkennen könne, welche Folge sein Agieren in unserem Rechtssystem habe. Für den Angeklagten sei das Gefühl zu kämpfen und einer anderen Person zu helfen wichtig, wobei er angab, eine Wahlmöglichkeit zu haben und er auf Gott gesetzt habe. Dem Sachverständigen gegenüber habe er angegeben, dass er keine Stimmen höre. Er habe angegeben, dass er ein „langweiliger Analyst sei, der seinen Mund erst aufmache, wenn er sich eine fundierte Meinung gebildet“ habe. Der Angeklagte habe gute kognitive Leistungen gezeigt. Er zeigte dominante Verhaltensweisen und nahm ein Themensetzungsmonopol für sich in Anspruch. Zu seinen Einsichten sei er ohne besondere Fähigkeiten gelangt. Der Angeklagte habe keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt, Konzentrationsfähigkeit und mnestische Funktionen seien intakt gewesen. Er habe sich in seinen eigenen Ausführungen verloren. Wichtige Eckdaten habe der Angeklagte nachvollziehbar dargestellt. Auch das Für und Wider seiner Entscheidungen konnte der Angeklagte gut darlegen, formalgedanklich sei er allerdings weitschweifig gewesen. Hinweise auf Zwangsgedanken hätten keine festgestellt werden können. Punktuell habe sich ein parathymer Affekt gezeigt, beispielsweise wenn der Angeklagte im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren gelacht habe. Der Antrieb sei unauffällig gewesen, jedoch sei der Angeklagte psychomotorisch angespannt und um ein freundliches Auftreten bemüht gewesen. Im laufenden Verfahren habe der Angeklagte immer wieder Personen beschimpft, auf Warnungen des Vorsitzenden habe der Angeklagte mit einem Lächeln reagiert. Der Angeklagte habe eine narzisstische Kommunikation an den Tag gelegt und habe mit deutlichen Herabsetzungen gearbeitet, beispielsweise in Formulierungen gegenüber dem Vorsitzenden wie „Klappe halten, ich spreche“ oder der Aussage, dass die Sachverständige Dr. T… nicht einmal die deutsche Sprache könne. Vorliegend sei abzugrenzen zwischen der Verbreitung einer Verschwörungstheorie bzw. Ideologie einerseits und einer psychischen Erkrankung andererseits. Bei einer Verschwörungstheorie gebe es keine Zufälle, alles hänge mit allem zusammen, alles sei anders, als es zunächst scheine. Wahnwahrnehmungen fehlten. Demgegenüber zeichne sich eine Wahnidee dadurch aus, dass eine subjektive Gewissheit bestehe, die durch Erfahrungen oder logische Argumente nicht korrigierbar sei, deren Inhalt jedoch unmöglich sei. Die Abgrenzung zu einem Wahn erfordere die zusätzliche Berücksichtigung der Ichbezogenheit. Ein Wahnkranker beziehe alles auf sich und kopple sich von der Umgebung ab. Vorliegend hätten jedoch immer wieder Rückkopplungen mit der Umgebung stattgefunden und der Angeklagte habe sich auch auf die Lektüre von Büchern bezogen. Insgesamt zeige der Angeklagte nicht die klassischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie. Die Wahnideen seien nicht im psychiatrischen Sinn bizarr, sondern mit Denkmodellen erklärbar. Die Überzeugungen des Angeklagten wirkten zwar abwegig und muteten teilweise wahnhaft an, die Inhalte bewegten sich jedoch im Bereich des Möglichen. Eine hirnorganische Problematik liege nicht vor. Die eventuell vorhandenen narzisstischen Bedürfnisse und der Wunsch, wahrgenommen zu werden sowie die histrionische Persönlichkeit zeigten keinen pathologischen Zustand, sondern seinen eine Charaktereigenschaft des Angeklagten, der gesellschaftlich gut integriert sei und Familie und Freunde habe. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für sonstige Eingangsmerkmale des § 20 StGB ergeben. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus lägen daher ebenfalls nicht vor.
231
Insgesamt folgt die Kammer aufgrund der bereits oben ausgeführten Überlegungen der Einschätzung des vorübergehend behandelnden Arztes Dr. O… -R… und dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S… dahingehend, dass sie davon überzeugt ist, dass die bei dem Angeklagten zu beobachtenden Auffälligkeiten nicht die Anforderungen erfüllen, die an eine wahnhafte Störung zu stellen sind und geht daher insgesamt nicht von einer eingeschränkten, sondern einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten aus.
I. Kriminelle Vereinigung
232
Bei den in Abschnitt II, dort unter den Ziffern A.II.1.-9. festgestellten strafbaren Handlungen handelte der Angeklagte jeweils tateinheitlich als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung.
233
Der Begriff der Vereinigung ist gemäß der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Nach dem gesetzgeberischen Ziel der Neuregelung sollten die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt werden (vgl. Leipziger Kommentar, 13. Auflage, § 129 Rn. 37). Es sollen nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne „Gruppenidentität“ (vgl. BT-Drs. 18/11275, 11; Leipziger Kommentar a. a. O., Rn. 37).
234
a) Notwendig ist, dass die Verbindung auf eine längere Dauer angelegt und nicht nur kurzfristig zur Erreichung eines einmaligen Zwecks erfolgt ist. Deshalb reicht es grundsätzlich zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Vereinigung noch nicht aus, wenn sich mehr als zwei Täter zwecks Durchführung einer einzigen konkreten Straftat zusammentun, mögen auch die übrigen Kriterien erfüllt sein, vgl. MüKo-Schäfer/Anstötz, 4. Auflage 2021, Rn. 27. Die typische Eigendynamik, die geeignet ist, dem Einzelnen die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen, entwickelt sich bei Verabredungen von nur zwei Personen noch nicht. Außerdem ist eine Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit bei einem Zusammenschluss von nur zwei Personen nicht möglich (vgl. Leipziger Kommentar a. a. O., Rn. 34).
235
b) Die vorliegende Verbindung des Angeklagten mit den Abonnenten seines „T “-Kanals, die bereit waren, auf seine Aufrufe hin tätig zu werden, war auf längere Dauer angelegt. Dem Angeklagten ging es gerade darum, über seinen Kanal seine Abonnenten fortlaufend über seine Ideen und Aktionen zu unterrichten und insbesondere auch dazu aufzurufen, mit den betreffenden Amtsträgern bzw. Behörden Kontakt aufzunehmen. Als der erste Kanal des Angeklagten durch „T “ abgeschaltet wurde, eröffnete er zeitnah einen neuen Kanal, auf dem er seine Thesen verbreitete und ihm unmittelbar erneut mehrere Tausend Abonnenten folgten. Er zeigte damit, dass – neben seinem ideologisch geprägten Auftreten gegenüber Amtsträgern – sein Hauptinteresse gerade darin lag, diese Aktionen über seinen „T “-Kanal zu verbreiten und seine Mitglieder aufzurufen, es ihm gleichzutun. Umgekehrt zeigten auch die einzelnen Abonnenten, dass sie eine dauerhafte Verbindung mit dem Angeklagten eingehen wollten. Der Umstand, dass eine Person den „T “-Kanal des Angeklagten abonniert, beruht gerade auf einem dauerhaft bestehenden Interesse an den über den Kanal verbreiteten Inhalten und – in Zusammenschau mit dem bei einer Vielzahl der Abonnenten mit dem Angeklagten geteilten Gedankengut – der Bereitschaft, den Aufrufen des Angeklagten zu folgen.
3. Organisatorisches Element
236
a) Für eine Vereinigung ist daneben konstitutiv, dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder besteht. Auch wenn die Legaldefinition des Abs. 2 mit dem Ziel eingeführt wurde, die Anforderungen an die Organisationsstruktur abzusenken, bleibt eine solche weiter erforderlich. Voraussetzung für eine kriminelle Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB ist ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (BGH, NStZ-RR 2021, 136). Die äußere Organisations- und Rechtsform des Personenzusammenschlusses als solche ist ohne weitergehende Bedeutung. Die innere Organisation muss jedoch so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Vereinigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestaltungseinfluss des Einzelnen nachrangig ist. Die Straftaten und Aktionen, die von den Mitgliedern der Vereinigung geplant und begangen werden, müssen vor diesem Hintergrund stattfinden. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, nach der es eines mitgliedschaftlichen Zusammenwirkens zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung bedurfte, kann nunmehr eine Vereinigung unabhängig von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder bestehen. Da es keiner ausgeprägten „Gruppenidentität“ mehr bedarf, fallen hierarchische Zusammenschlüsse, in denen sich die Mitglieder einem autoritären Anführerwillen unterwerfen, nicht aus dem Tatbestand des § 129 StGB heraus (vgl. BT-Drs. 18/11275, 11). Da die Anforderungen an eine Vereinigung insoweit herabgesetzt werden sollten, hindert die Festlegung bestimmter Rollen und Funktionen die Annahme einer Vereinigung indes nicht. Nicht notwendig ist, dass bei den einzelnen Taten jeweils dieselben Vereinigungsmitglieder aktiv werden. Vielmehr ist auch eine Begehung in wechselnder Besetzung möglich. Eine personelle Fluktuation soll nach der Gesetzesänderung einer Vereinigung nicht entgegenstehen. Entsprechend ist die von der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage aufgestellte Anforderung, dass zur Zeit der Handlung bei den Mitgliedern jedenfalls das Bewusstsein bestehen muss, einem organisatorisch festgefügten kriminellen Verband anzugehören, auf die neue Rechtslage abzusenken. Insoweit bleibt weiter erforderlich, dass sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung erheblicher Straftaten kommen kann, und dass sie dies auch wollen, vgl. zum Ganzen MüKo-Schäfer/Anstötz, a. a. O., Rn. 16.
237
b) Zu den Indizien, die schon nach alter Rechtslage für einen organisierten Zusammenschluss herangezogen wurden, zählen: eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende Zielsetzung; eine gemeinsame politische oder sonstige ideologische Grundhaltung der Beteiligten; ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder auf ideologisch extremistischer Grundlage; die Wahl von Führungspersonen und die Beauftragung einzelner Mitglieder mit Sonderaufgaben; die Verpflichtung der Mitglieder zu Beiträgen und Verschwiegenheit; regelmäßige Zusammenkünfte zwecks gemeinsamer Besprechung und Entscheidungsfindung zu Zielsetzung und kriminellen Aktionen; die Einrichtung von ständigen Gruppentreffs oder Vereinslokalen; der Aufbau von Kadern, Ortsgruppen, Gebiets- oder Regionalkomitees; die gemeinsame Gründung von Schein- und Tarnfirmen; ein besonders hohes Maß abgestimmter verbrecherischer Aktivitäten; ein konspiratives Verhalten, das z.B. durch die Verwendung von Decknamen, das Nutzen von unter falschem Namen angemieteten Wohnungen sowie von für andere Personen freigeschalteten Mobiltelefonen gekennzeichnet ist, vgl. MüKo, a. a. O., Rn. 18.
238
c) Gegen das Vorliegen einer Vereinigung kann u.a. die Verfolgung unterschiedlicher Interessen durch die Gruppenmitglieder sprechen, nach der Gesetzesänderung allerdings nicht mehr die bestimmende Rolle einer Führungsperson bei Aufbau, Gestaltung und Aufgabenzuweisung sowie ein ausschließlicher Rechenschaftsanspruch. Ob sich der vorausgesetzte Organisationsgrad erst durch die Einbettung in übergeordnete Strukturen, etwa der rechtsradikalen Szene, ergeben kann, hängt von den Gesamtumständen ab; regelmäßig ohne Belang ist daneben die Bedeutung der Gruppierung in der öffentlichen Meinung, vgl. MüKo, a. a. O., Rn. 20.
239
(2) Vorliegend liegen die Mindestvoraussetzungen für einen organisatorischen Zusammenschluss (gerade noch) vor.
240
(2.1) In diesem Zusammenhang spricht zwar der Umstand, dass der Angeklagte nur einseitig über seinen „T “-Kanal seine Abonnenten zu Aktionen aufrief, zunächst gegen einen organisatorischen Zusammenschluss. Denn ein darüberhinausgehender Austausch oder eine Abstimmung zwischen den handelnden Personen, insbesondere über die Begehung von Straftaten einzelner Abonnenten, fand nicht statt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Personen untereinander persönlich kannten oder die von ihnen begangenen Aktionen untereinander abstimmten. Ein direkter Kontakt des Angeklagten zu einem seiner 32.000 Abonnenten des „T “-Kanals konnte nicht ermittelt werden. Auch weitergehende Interaktionen der Beteiligten untereinander wie Treffen, eine besondere Aufgabenverteilung oder eine hierarchische Struktur oder irgendwelche koordinierende Funktionsämter waren nicht hinreichend konkret zu ermitteln. Lediglich für das Jahr 2023 haben die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass es sogenannte „Kanalengel“ gab, die dazu in der Lage gewesen sein sollen, unliebsame Kommentare von Abonnenten, die sich kritisch geäußert hatten, zu entfernen. Jedoch konnte in diesem Zusammenhang nicht ermittelt werden, wer diese Personen waren oder ob diesen auch weitere Befugnisse innerhalb des Zusammenschlusses übertragen worden waren. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da die Ermittlungen nicht sicher ergeben haben, dass diese „Kanalengel“ auch schon zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Tatzeitpunkte tätig gewesen wären.
241
(2.2) Demgegenüber steht fest, dass sich der Angeklagte des Messengers „T “ als organisatorische Plattform für die Verbreitung seiner Ideologie und der Koordination des Vorgehens gegen die jeweils betroffene Stelle bediente. Der Angeklagte hatte den Kanal im Tatzeitraum zudem dergestalt konfiguriert, dass die Erstellung von Beiträgen ausschließlich ihm als Administrator vorbehalten war. Der Angeklagte stellte auf diese Weise sicher, dass der Kanalinhalt und -verlauf nur durch ihn gesteuert wurde. Zugleich war durch die Kommentarfunktion gewährleistet, dass die Abonnenten in den geplanten Ablauf eingegliedert und Rückmeldung geben konnten. Der Angeklagte hatte damit eine basale Kommunikationsplattform eingerichtet. Jedem Aufruf des Angeklagten folgte eine nicht unbeachtliche Anzahl seiner Abonnenten und die Abonnenten kontaktierten ihrerseits staatliche Einrichtungen mit dem vom Angeklagten vorgegebenen Duktus kontaktierten. Zudem ergibt sich sowohl aus den Kommentaren der Abonnenten zu den jeweiligen Veröffentlichungen des Angeklagten wie auch aus den Anrufen, den E-Mails und den sonstigen Kontaktaufnahmen mit den Behörden durch die Abonnenten, dass diesen eine gemeinsame politische oder jedenfalls ideologisch extremistische Grundhaltung mit dem Angeklagten gemein ist. Die Abonnenten folgten der Aufforderung des Angeklagten, wobei ihnen – aufgrund der Rückmeldungen in der Kommentarfunktion – bewusst war, dass es ihnen eine Vielzahl anderer Abonnenten gleichtat. Hierdurch fühlten sich die Beteiligten gegenseitig bestärkt in ihrem Handeln. Insofern folgte das Vorgehen auch bestimmten Gruppenregeln – einem Aufruf des Angeklagten folgten eine Vielzahl seiner Anhänger, wobei es nicht darauf ankam, ob ein einzelner Abonnent im Einzelfall tätig wurde. Vielmehr funktionierten die Aufrufe des Angeklagten, weil er sich aufgrund der Rückmeldungen auf seinem Kanal sicher sein konnte, dass eine ganze Reihe seiner Follower seinen Aufrufen folgte, wobei es für den Erfolg seines Tätigwerdens letztlich nicht darauf ankam, welcher seiner Abonnenten schließlich gegenüber der jeweiligen Behörde in Erscheinung trat.
242
Eine Vereinigung setzt einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus. Erforderlich aber auch ausreichend ist daher die mitgliedschaftliche Beteiligung von mindestens drei Personen. Diese setzt sich dabei zusammen aus zwei Aspekten: der Mitgliedschaft und den Beteiligungshandlungen. Als Mitglied an der Vereinigung beteiligt sich, wer sich einvernehmlich eingliedert (Mitgliedschaft) und die Vereinigung durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her aktiv fördert (Beteiligungshandlungen). Einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft bedarf es nicht. Dass sich der Täter in das Verbandsleben der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, ist ebenso nicht erforderlich. Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (BeckOK StGB/Kulhanek StGB § 129 Rn. 55, 56). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Sind die Unterstützungshandlungen deshalb nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen, scheidet eine mitgliedschaftliche Beteiligung aus (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz StGB § 129 Rn. 83).
243
In Anwendung dieser Grundsätze haben sich jedenfalls diejenigen Abonnenten mitgliedschaftlich beteiligt, die aktiv die Beiträgen des Angeklagten mitverfolgten, mithin Kenntnis von der durch den Angeklagten eingeführten und etablierten Vorgehensweise hatten, sowie den Aufrufen des Angeklagten zur Kontaktaufnahme Folge geleistet haben. Angesichts der Vielzahl an Kontaktaufnahme unterschiedlicher Personen mit den jeweils betroffenen Stellen ist dieser personelle Aspekt ohne weiteres gegeben.
5. Übergeordnetes gemeinsames Interesse
244
Die Vereinigung muss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgen. Hierbei kommt es zwar nicht auf das Vorhandensein ideologischer, weltanschaulicher, politischer oder religiöser Interessen an, sondern auf den Zweck oder die Tätigkeit der Straftatbegehung (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 129 Rn. 13, 14). Umgekehrt wird der gemeinsame Gruppenwille faktisch indiziert im Bereich von Gruppierungen mit politischer, ideologischer oder religiöser Zielsetzung, wenn die Mitglieder eine über die konkrete Begehung von Straftaten hinausgehende Zielsetzung verfolgen (vgl. BT-Drs. 18/11275, S. 11; Leipziger Kommentar, 13. Auflage, § 129 Rn. 41). Soweit nach der bisherigen Auslegung des Vereinigungsbegriffs die Bildung eines Gruppenwillens bei autoritär von einer oder wenigen Personen geführten Gruppierung vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität mangels Unterwerfung unter einen vom Gruppenwillen abgeleiteten Gesamtwillen teilweise verneint worden ist, ist dies kein zwingendes Argument gegen die Annahme einer Vereinigung mehr. Wer sich in die Hierarchie eines Systems unter einer autoritären Führung freiwillig einordnet, erkennt diese Willensbildungsstruktur an. Unerheblich ist es, wenn die Willensbildungs- und Führungsstruktur nicht durch Vereinbarung sämtlicher Vereinigungsmitglieder im Sinne eines gemeinsamen Unterwerfungsbeschlusses zustande gekommen ist. Einer aufgrund der Willensbildungs- und Führungsstruktur gebildeten Gruppenidentität bedarf es nicht mehr (vgl. hierzu Leipziger Kommentar a. a. o., Rn. 40). Insofern ist aufgrund der bereits oben erläuterten ideologischen Verbundenheit des Angeklagten und seiner Abonnenten und der gemeinsamen Zielsetzung, nämlich unter Zugrundelegung dieser gemeinsamen Ideologie das weitere Tätigwerden der jeweiligen Behörden zu unterbinden und diese mit widerrechtlichen Mitteln dazu aufzufordern, ihre Maßnahmen rückgängig zu machen, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse gegeben.
6. Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet.
245
Weiter muss der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet sein, Straftaten zu begehen (vgl. Fischer, 71. Auflage, § 129 Rn. 15). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass die Begehung von Straftaten der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der Vereinigung ist (vgl. Fischer a. a. O., Rn. 16). Zweck der Vereinigung kann nicht Strafbarkeit der Mitglieder sein; es geht um den Zweck, Handlungen zu begehen oder Erfolge zu erzielen, die als Straftaten verboten sind (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 18). Schließt sich innerhalb einer größeren Organisation ein kleinerer Kreis in dem von § 129 Abs. 1 vorausgesetzten Sinn zusammen, so bildet nur diese Gruppierung eine (mitgliedschaftliche) Vereinigung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schlossen sich jedenfalls die Abonnenten des „T “-Kanals des Angeklagten, die seinen Aufrufen in den jeweils konkreten Fällen Folge leisteten, um die Amtsträger dazu zu bewegen, ihre Amtshandlungen einzustellen oder rückgängig zu machen oder die auf Aufforderung des Angeklagten hin Anrufe tätigten und damit drohten, dass eine Hinrichtung bevorstehe, mit dem Angeklagten zusammen, um in strafrechtlich relevanter Weise tätig zu werden. Die vorliegend verwirklichten Straftaten (s. u.) sind auch im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht.
7. Mitglied als Rädelsführer, § 129 Abs. 5 StGB
246
Der Angeklagte war in der kriminellen Vereinigung Mitglied als Rädelsführer.
247
Rädelsführer ist, wer als Mitglied eine maßgebende Rolle für die Vereinigung spielt (vgl. Fischer, a. a. O., § 84 Rn. 3). Dies war bei dem Angeklagten vorliegend zweifellos der Fall, da er die treibende Kraft war, der von ihm betriebene „T “-Kanal komplett auf ihn als Person ausgerichtet war und seine Follower seinen Aufforderungen Folge leisteten.
248
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da er seinen „T “-Kanal gezielt dazu nutzte, seine Follower zu entsprechenden Straftaten aufzuwiegeln. Dabei wusste er aus seiner Erfahrung heraus, dass eine nicht unerhebliche Anzahl seiner Abonnenten im Rahmen der von ihm über den „T “-Kanal geschaffenen Organisationsstruktur jedem einzelnen seiner Aufrufe folgen. Er hatte den Kanal bewusst darauf ausgerichtet, einen Kommunikationskanal mit seinen Abonnenten zu schaffen, auf dem er unwidersprochen seine Weltsicht verbreiten konnte, wobei er wusste, dass er die Aufrufe zumeist an Gleichgesinnte richtete, die auch dazu bereit waren, aufgrund ihrer Weltsicht im Sinne des Angeklagten tätig zu werden.
249
Jeweils in Tateinheit verwirklichte Straftatbestände
250
Jeweils in Tateinheit hierzu verwirklichte der Angeklagte wissentlich und willentlich folgende Straftatbestände:
1. Strafbarkeit im Fall A.II.1. (Jugendamt ... )
251
Im Fall A. II. 1. verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der versuchten Nötigung und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten.
252
a) Mit seinem Aufruf auf seinem „T “-Kanal wollte der Angeklagte durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung nötigen, § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
253
aa) Der Angeklagte teilte dem Mitarbeiter S… im Rahmen eines Telefonates mit, dass man „vor einer militärischen Übernahme“ stehe und „alle zum Tode verurteilt“ würden, die sich „Menschenrechtsverbrechen und Kinderverbrechen schuldig gemacht“ hätten. Er forderte den Zeugen S… dazu auf, unverzüglich seine Kollegen zu kontaktieren und „dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Frau B K… bei ihrer Mutter blieben“. Im direkten Nachgang zu dem Telefonat rief er seine Abonnenten dazu auf, „die Arschlöcher auf der Telefonliste [zuzuhauen]“ und ihnen klarzumachen „es kommen jetzt die Militärs, sie werden gerichtet, sie verlieren ihr Leben“. Sämtliche dieser Aussagen waren darauf gerichtet, Einfluss auf das Jugendamt ... zu nehmen und zu erreichen, dass das Jugendamt von sämtlichen amtlichen Maßnahmen Abstand nimmt, die auf die Herausnahme der Kinder aus der Familie K… gerichtet waren.
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bb) Durch die Anrufe und den Inhalt der Anrufe wurde keine Gewalt i. S. d. § 240 Abs. 1, 1. Alt. StGB ausgeübt. Insoweit fehlt es an einem (zumindest auch) physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
255
cc) Der Angeklagte drohte jedoch mit einem empfindlichen Übel, namentlich damit, dass „alle zum Tode verurteilt würden“, dass „die Militärs kommen“ und dass „sie gerichtet“ würden.
256
(1) Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt, vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 31. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Angeklagte eine Drohung mit der bevorstehenden Tötung zwar grundsätzlich mit angeblich begangenen Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen verknüpft und ein Eingreifen einer „Militärpolizei“ ankündigt. Damit stellt sich die Frage, ob der Angeklagte vorgibt, auf den Eintritt dieses Übels Einfluss zu haben. Allerdings zeigen Äußerungen wie „es kommen jetzt die Militärs, sie werden gerichtet, sie verlieren ihr Leben“, dass hier nur ein loser Zusammenhang der Drohung für das Leben und der Militärpolizei aufgezeigt wird. Dem Angeklagten kam es vielmehr darauf an, dass seine Äußerungen von den Adressaten als bedrohlich wahrgenommen wurden. So konstruierte er seine Drohung aus dem Zusammenspiel einer – für den Normalbürger nicht ohne weiteres nachvollziehbaren – bevorstehenden Machtübernahme durch die Militärpolizei und dem Aufruf an seine Abonnenten, in großer Zahl mit dem Jugendamt in Kontakt zu treten. Es war für ihn ersichtlich und von ihm gewollt, dass die Mitarbeiter mit der Androhung ihrer bevorstehenden Hinrichtung im Sinne des Angeklagten beeinflusst würden, indem sie diese Drohung als Bedrohung aus der vom Angeklagten angeleiteten Vereinigung heraus empfanden und – auch aufgrund der nicht abschließend beurteilbaren Gefahr, die von Drohungen ausgeht, die von Personen aus der Reichsbürgerszene heraus begangen werden – zu einem Unterlassen ihrer Amtshandlungen veranlasst würden.
257
(2) In diesem Zusammenhang ist es auch ausreichend, dass in der zweiten Handlungsvariante die nötigende Gewalt durch Dritte, nämlich die Abonnenten des „T “-Kanals, ausgeübt wurde. § 240 StGB ist kein eigenhändiges Delikt. Voraussetzung ist daher nur, dass die Gewaltausübung dem Täter als eigene Handlung zugerechnet werden kann, etwa einem Rädelsführer bei der Organisation unfriedlicher Demonstrationen (vgl. Fischer, 71. Auflage, § 240 Rn. 21 m. w. N.).
258
dd) Der Angeklagte wusste auch, dass die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen war, da es für ihn offensichtlich war, dass er keinen Anspruch darauf hatte, dass Maßnahmen des Jugendamtes unterbunden werden.
259
b) Der Angeklagte hat durch die Veröffentlichung des Beitrags auf seinem „T “-Kanal auch öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat aufgefordert, § 111 Abs. 1 StGB
260
aa) Das Einstellen auf dem „T “-Kanal erfolgte öffentlich, da die Aufforderung von unbestimmt vielen Abonnenten und Lesern des Kanals wahrgenommen werden konnte.
261
bb) Der Angeklagte forderte in dem Beitrag zu Straftaten, namentlich Nötigungen, auf, vgl. hierzu die o. g. Ausführungen. Ihm kam es ausweislich seiner Aufforderung im Anschluss an sein Telefonat mit dem Mitarbeiter S… gerade darauf an, dass möglichst viele seiner Abonnenten unter dem Hinweis, dass ihre Hinrichtung bevorstehe, mit dem Jugendamt in Kontakt treten.
262
c) Der Straftatbestand der Nachstellung, § 238 Abs. 1 Nr. 3 b) StGB, ist hingegen nicht verwirklicht.
263
aa) Zunächst ist für die am 23.09.2021 begangene Tat die bis zum 30.09.2021 geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Entgegen der aktuellen Fassung des § 238 StGB, die voraussetzt, dass die Nachstellung geeignet sein muss, die Lebensgestaltung des Geschädigten nicht unerheblich zu beeinträchtigen, war für die Verwirklichung des Straftatbestands der Nachstellung nach der bis zum 30.09.2021 geltenden Rechtslage erforderlich, dass die Tat geeignet sein musste, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Erfasst werden sollten nach der alten Rechtslage nur gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen (BT-Drs. 16/3641, 14, BGH 54, 197). Das Täterverhalten musste also die Eignung aufweisen, das Opfer zur Veränderung der Lebensgestaltung gerade durch die Nachstellungshandlungen zu zwingen (vgl. Schönke/Schröder-Eisele, 30. Auflage 2019, § 238 Rn. 31 m. w. N.). Als schwerwiegende Beeinträchtigungen wurden angesehen (Aufstellung bei Schönke/Schröder, a. a. O., jeweils m. w. N.): Aufgabe des Arbeitsplatzes, Umzug aus der Wohnung, Verlassen der Wohnung nur in Begleitung, Auswanderung (BT-Drs. 16/575 S. 8), Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen sowie Rückzug aus dem sozialen Leben, erhebliche Veränderungen in der Freizeitgestaltung und im Kommunikationsverhalten, Änderung des Namens. Als nicht ausreichend wurde beispielsweise angesehen der Verzicht auf Entgegennahme von Anrufen, die Benutzung eines Anrufbeantworters bei telefonischer Kontaktaufnahme, die Einrichtung einer Fangschaltung (BT-Drs. 16/575 S. 8), das Wechseln der Telefonnummer, das Installieren von Alarmanlagen, ein einwöchiger Umzug in eine Ferienwohnung. Auch die mit Störanrufen verbundene Schlaflosigkeit des Opfers, die Furcht oder das Gefühl des Bedrohtseins genügen für sich genommen nicht, soweit diese keine weiteren Auswirkungen auf die Lebensgestaltung haben.
264
bb) Die festgestellten Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der einzelnen Mitarbeiter erreichten vorliegend nicht einen Schweregrad, der für die Annahme einer Nachstellung i. S. des § 238 Abs. 1 Nr. 3b) StGB a. F. ausreichend wäre. Vorübergehende Schlafstörungen und Angstempfinden genügen nach diesen Maßstäben ohne das Hinzutreten weiterer Beeinträchtigungen nicht, um die Beeinträchtigung als schwerwiegend erscheinen zu lassen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Hinweise auf weitere gravierende Beeinträchtigungen ergeben. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes – mag diese auch erheblich gewesen sein – für sich genommen nicht mit einer Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgestaltung gleichzusetzen ist. Auch die Eignung für eine Beeinträchtigung mit dem erforderlichen Schweregrad ist nicht gegeben, da die betroffenen Mitarbeiter lediglich über einen kurzen Zeitraum und im rein beruflichen Kontext mit den Kontaktaufnahmen konfrontiert waren.
265
d) Soweit der Angeklagte den Mitarbeiter des Jugendamtes Weisen S… bei dem Telefonat am 23.09.2021 mit den Worten: „Haben sie Ihnen ins Gehirn geschissen?“ beleidigte, hat der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt.
2. Strafbarkeit im Fall A.II.2a) (PI ... i. d. OPf)
266
Im Fall A.II.2a) verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten.
267
a) Durch die Bezeichnung der Polizeibeamten POK B… und POM R… als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ in dem mit POK B… geführten und anschließend veröffentlichten Telefonat beleidigte er die beiden Polizeibeamten, da er diesen gegenüber bewusst und gewollt seine Missachtung ausdrückte. Durch das Einstellen des Telefonats verbreitete er auch wissentlich und willentlich den beleidigenden Inhalt.
268
b) Gleichzeitig machte er sich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB schuldig, indem er das mit POK B… geführte Telefonat ohne dessen Einwilligung auf seinem „T “-Kanal einstellte.
269
c) Zudem verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB). Hierbei gelten die Ausführungen unter lit. II. 1. b) entsprechend. Im Kontext mit dem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Telefonats mit dem Jugendamt ... , dem gleichen Duktus wie dort verwendet („Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“) und der Angabe der Adresse der PI ... i. d. OPf. kann die Veröffentlichung nur dahingehend gewertet werden, dass der Angeklagte seine Abonnenten zu einer Kontaktaufnahme mit der PI ... aufrief und es ihm gerade darum ging, dass eine Vielzahl seiner Abonnenten seinem Aufruf folgen und auch gegenüber den dort Bediensteten mit dem bevorstehenden Auftauchen von Militärpolizei und einer bevorstehenden Hinrichtung drohen.
270
d) Der Straftatbestand der Nachstellung, § 238 Abs. 1 Nr. 3 b) StGB, ist hingegen nicht verwirklicht. Die Tat wurde am 23.09.2021 begangen, sodass die unter II. 1. c) gemachten Ausführungen zum anwendbaren Recht entsprechend gelten. Die festgestellten Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der einzelnen Mitarbeiter erreichten auch hier nicht einen Schweregrad, der für die Annahme einer Nachstellung i. S. des § 238 Abs. 1 Nr. 3b) StGB a. F. ausreichend wäre. Eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Polizeibeamten der PI ... hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der PI ... wäre der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einzelner Beamten nicht gleichzusetzen und lag nach der Aussage des Polizeibeamten Reber auch tatsächlich nicht vor. Auch die Eignung für eine Beeinträchtigung mit dem erforderlichen Schweregrad ist unter den festgestellten Umständen nicht gegeben.
3. Strafbarkeit im Fall A.II.2b) (PI ... i. d. OPf.)
271
Im Fall A.II.2b), dem aufgezeichneten Telefonat mit dem Polizeibeamten PHM K…, verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, der Belohnung und Billigung von Straftaten und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
272
a) Hinsichtlich der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts mit den Worten „Sie sind Kombattant, Partisan und Terrorist“ und „Sie sind scheiß Angestellter von Constellis“ sowie der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch das Einstellen des Anrufs in die „T “-Gruppe wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. II. 2. verwiesen, die hier entsprechend gelten.
273
b) Zudem verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB). Mit der Äußerung „Sie dürfen standesgerichtlich von Militärs erschossen werden und ebenso auch von Menschen des deutschen Volkes, sobald Gewalt von ihnen aus geht“ zeigte der Angeklagte, dass er den Tod von PHM K… durch Erschießen, mithin eine Straftat nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gutheißt. Er stellte diese Äußerung in seinem „T “-Kanal ein, diese war somit einem unüberschaubaren Personenkreis zugänglich, was der Angeklagte wusste. Die öffentliche Billigung der Hinrichtung eines Polizeibeamten ist dabei geeignet, den Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben, zu stören, was der Angeklagte wusste und er auch wollte.
4. Strafbarkeit im Fall A.II.3. (K…)
274
Im Fall A.II.3. verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten.
275
a) Durch die Bezeichnung der Geschädigten K… als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecherin“, die schuldig sei „des Terrors, der Tyrannei, der Nötigung (und mehr) gegenüber M Richter und ihrem minderjährigem Sohn M3. V1. W. R…“ hat der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal und damit durch Verbreiten eines Inhalts, bewusst und gewollt seine Missachtung gegenüber der Geschädigten K… zum Ausdruck gebracht.
276
b) Gleichzeitig hat sich der Angeklagte durch die Äußerung, dass die Geschädigte „in kürzester Zeit verhaftet“ werde, „gerichtet“ werde und „vermutlich mit der Todesstrafe geahndet“ werde einer Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts schuldig gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
277
c) Gleichzeitig hat der Angeklagte den Straftatbestand des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten verwirklicht. Zwar forderte er seine Abonnenten nicht ausdrücklich zu einer Kontaktaufnahme mit der Geschädigten K… auf, er veröffentlichte aber ihre Kontaktdaten, was zeigt, dass es dem Angeklagten gerade darum ging, dass nach der Veröffentlichung des Beitrags seine Abonnenten in bekannter Weise Kontakt zu der Geschädigten suchen und ihr – wie in den Fällen zuvor – mit der Erschießung drohen. Wie die nachfolgende Mail der „ch.gondosch“ zeigt, verstanden jedenfalls einzelne seiner Leser diese Aufforderung und kamen dieser nach.
278
d) Nach den Ausführungen der Zeugin K… liegt eine Nachstellung tatsächlich nicht vor, da es zu keinen dem Angeklagten zurechenbaren Anrufen kam und sie angab, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten zu haben.
5. Strafbarkeit im Fall A.II.4. (Rechtsanwälte S… & K…)
279
Im Fall A.II.4. verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 Abs. 1, 2 und 4 StGB) in vier tateinheitlichen Fällen und der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen.
280
a) Die in dem Schreiben enthaltenen Äußerungen: „Zu diesem Zeitpunkt erfolgen Massenverhaftungen, im Rahmen derer Sie vor Militärtribunalen gerichtet und anschließend exekutiert werden“ und „Bereiten Sie sich gut auf Ihr Ableben vor“ erfüllen den Straftatbestand der Bedrohung. Insoweit gelten die Ausführungen zur Nötigung unter Ziff. II. 1 a) cc) (1) entsprechend. Die Bedrohung mit der Tötung verwirklicht den Qualifikationstatbestand des § 241 Abs. 2 StGB. Mit der Veröffentlichung des Schreibens auf seinem Internetkanal machte der Angeklagte den Inhalt einem wegen seiner Größe nicht ohne weiteres überschaubaren Personenkreis zugänglich, was er auch wollte. Da sich die Aussage gegen die Geschädigten B…, K…, K… und S… richtete, handelte der Angeklagte in vier tateinheitlichen Fällen.
281
b) Zudem hat sich der Angeklagte durch die in dem veröffentlichten Schreiben enthaltenen Aussagen wie „Ihre allesamt persönlich in voller Verantwortung begangenen Straftaten beinhalten dabei Terror, Nötigung, Tyrannei und versuchter Kindsraub. […] Sie ALLE haben sich über Ihr gesamtes Berufsleben hinweg vollends illegal an freien Menschen des Deutschen Volkes vergangen“ einer Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts schuldig gemacht, § 185 StGB. Strafanträge gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB wurden allerdings nur von den Geschädigten S… und K… gestellt.
6. Strafbarkeit im Fall A.II.5. (PSt E. )
282
Im Fall A.II.5. verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB), der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Abs. 2 StGB), der versuchten Nötigung (§ 240, 22, 23 StGB), der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB).
283
a) Das Einstellen des Beitrags in dem „T “-Kanal stellt eine Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB) dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Inaussichtstellen einer Erschießung unter Ziff. 1. a) cc) verwiesen.
284
b) Durch die Äußerung „Sie dürfen standesrechtlich von den Militärs erschossen werden“ hat der Angeklagte zudem den Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Er hat damit wissentlich und willentlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Erschießen von POK S… durch „Militärs“ und damit eine rechtswidrige Tötung billigt. Durch die Einstellung in seinen „T “-Chat erfolgte die Billigung öffentlich. Die öffentliche Billigung der Hinrichtung eines Polizeibeamten als einem Vertreter staatlichen Handelns ist dabei geeignet, den Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben, zu stören, was der Angeklagte wusste und er auch wollte.
285
c) Da der Angeklagte durch seinen Anruf und die damit verbundenen Drohungen zu erreichen suchte, dass M. R… zu seiner Mutter zurückgebracht werde, wozu es allerdings nicht kam, verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich den Straftatbestand einer versuchten Nötigung (§ 240, 22, 23 StGB).
286
d) Der Angeklagte hat sich zudem der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht, indem er ohne das Einverständnis von POK S… das mit diesem geführte Telefonat veröffentlichte. Der gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde durch POK S… form- und fristgerecht gestellt.
287
e) Der Angeklagte hat sich zudem einer Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) schuldig gemacht, indem er auf seinem „T “-Kanal den Telefonmitschnitt unter anderem folgenden Inhalts wissentlich und willentlich veröffentlichte: „Sie sind ein ganz ekelhafter Verbrecher am deutschen Volk, an freien unschuldigen Menschen des deutschen Volkes. Es ist vorbei mit ihren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen, mit Ihren Straftaten. […] Sie sind Partisanen, Sie sind Terroristen […] Sie sind Verbrecher, Sie sind der tiefste Abschaum der Menschheit. […]. Ich weiß das von Kollegen von ihnen, die nicht so strunzverblödet sind wie Sie […] Sie sind Verbrecher […] Sie Arschloch haben ein Leben lang Verbrechen begangen an freien Menschen des deutschen Volkes. […] Sie sind ein Menschenrechtsverbrecher […]“. Der erforderliche Strafantrag durch POK S… wurde form- und fristgerecht gestellt.
288
f) Zudem ist in der Einstellung des Posts unter der Angabe der Namen und der an der Inobhutnahme beteiligten Polizeibeamten und der Kontaktdaten der Polizeistation rechtlich als öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) zu werten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter lit. 4. c) verwiesen.
289
g) Einer Nachstellung hat sich der Angeklagte hingegen nicht strafbar gemacht. Zwar galt bei der Tatzeit am 06.10.2021 bereits die neue Rechtslage. Nach dieser reicht es, dass die Tathandlung objektiv geeignet ist, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung zu bewirken, wobei ein objektivierender Beurteilungsmaßstab gilt, vgl. Fischer, 71. Auflage 2024, § 238 Rn. 30. Zu den Beeinträchtigungen bei den Betroffenen wurden die Polizeibeamten PHK S…, POKin H… und PK R… als Zeugen gehört. PHK S… gab keinerlei Beeinträchtigungen durch das Geschehen am 06.10.2021 an. Er gab zur allgemeinen Situation in der Dienststelle an, dass das Thema die Beamten über Wochen beschäftigt habe, was jedoch für sich genommen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einzelner Beamte darstellt. POKin H… schilderte, dass sie ca. 2 bis 3 Wochen sehr durch diese Vorfälle beeinträchtigt gewesen sei. An dem konkreten Tag habe sie Angst gehabt, die Dienststelle zu verlassen. In der Folge habe sie aus Angst nicht an ihrer Wohnadresse geschlafen und Fahrzeuge benutzt, die nicht auf sie zugelassen gewesen seien, auch habe sie vor Fahrtantritt die Radmuttern der von ihr genutzten Fahrzeuge überprüft und Bremstests durchgeführt. Sie sei durch den Vorfall im täglichen Dienstbetrieb vorsichtiger geworden. Diese von der Polizeibeamtin POKin H… geschilderten Umstände sind durchaus spürbare Beeinträchtigungen für die Beamtin. Aufgrund des Umstands, dass es sich um einen Aufruf des Angeklagten handelte, dem zwar eine Vielzahl von Personen folgten, jedoch allesamt in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufruf, und sich danach keine weiteren Kontaktaufnahmen anschlossen, beschränkte sich die hiervon ausgehende Beeinträchtigung auf einen vorübergehenden und insgesamt sehr überschaubaren Zeitraum. Die Kammer wertet diese Beeinträchtigungen daher insgesamt noch nicht als so gravierend, dass diese das Tatbestandsmerkmal der Eignung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der privaten Lebensgestaltung der betroffenen Polizeibeamtin erfüllt. Auch die Eignung für eine Beeinträchtigung mit dem erforderlichen Schweregrad ist unter den festgestellten Umständen nicht gegeben.
290
Aufgrund der Anzahl der eingehenden Telefonanrufe war zwar der Dienstbetrieb der PSt E. und damit die Arbeitstätigkeit der Beamten insbesondere am 06.10.2021 massiv beeinträchtigt, dies stellt jedoch ohne das Hinzukommen weiterer Umstände für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der in der PSt E. tätigen Polizeibeamten dar.
7. Strafbarkeit im Fall A.II.6. (AG Königstein)
291
Im Fall A.II.6. verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB) in neun tateinheitlichen Fällen, der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) in fünf tateinheitlichen Fällen und der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
292
a) Der Angeklagte äußerte in Bezug auf die Geschädigten RiAG K…, W…, K…, F…, Prof. Dr. med. S…, Dr. med. S…, N…, K… und K… in dem veröffentlichten Video Sätze wie „Ich werde erläutern, wieso diese aufgeführten Figuren allesamt ausnahmslos in Kürze verhaftet werden, von Militärtribunalen gerichtet werden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Todesstrafe geahndet werden. […] Ihr beendet eure irdische Inkarnation, ihr werdet versterben, ihr werdet gerichtet werden. […]“. Der Angeklagte bedrohte durch mit der auf seinem „T “-Kanal veröffentlichten Äußerung die neun genannten Personen mit dem Tode (vgl. hierzu die obigen Ausführungen), sodass der Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in neun tateinheitlichen Fällen verwirklicht ist.
293
b) Zudem verwirklichte der Angeklagte gegenüber den Genannten tateinheitlich jeweils eine Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts. Jedoch stellten nur fünf der Genannten form- und fristgerecht den erforderlichen Strafantrag (F…, Dr. med. S…, K…, K… und W… sowie der Dienstvorgesetzte der beiden zuletzt Genannten).
294
c) Tateinheitlich verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der Volksverhetzung.
295
aa) Der Angeklagte äußerte in Bezug auf Zionisten unter anderem folgendes:
„Wir wissen seit mindestens 2016, dass alle Völker auf der Erde befreit werden. Befreit von der kanaanitischen Weltherrschaft, von der zionistischen Versklavung […] Sie werden befreit von der Kabale, von den Zionisten, von all den Arschlöchern, die sich ein Leben lang an freien, redlichen, ehrlichen Menschen vergangen haben. […] Alle, die sich beteiligt haben an diesem Chasaren-Mafia System, an der zionistischen Versklavung, sie alle werden vom Erdboden verschwinden. […] Das gesamte von den Zionisten geraubte Kapital aus der Lebenszeit freier, redlicher, ehrlicher Menschen wird zum Souverän zurückgeführt. […]“
296
Mit diesen Aussagen stachelte der Angeklagte – wie er wusste und wollte – zum Hass gegen Zionisten auf.
297
bb) Zionismus setzt sich in seinem Kern für das Existenzrecht eines jüdischen Nationalstaats, des Staates Israel, ein. Unter Zionisten sind damit die Personen zusammenzufassen, die diese Idee teilen und sind als solche Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. MüKo, 4. Auflage 2021, § 130 Rn. 34).
298
cc) Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte die Äußerung auf seinem „T “-Kanal publik machte, auf dem seine Beiträge von mehreren zehntausend seiner Abonnenten und einer unbestimmten Anzahl nicht bekannter Leser erreichten, geschah dies in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, was der Angeklagte wusste und wollte.
8. Strafbarkeit im Fall A.II.7. (AG Fürstenfeldbruck)
299
Im Fall A.II.7a) verwirklichte der Angeklagte durch die Veröffentlichung am 21.10.2021, 11.26 Uhr, tateinheitlich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB).
300
a) Durch die Äußerung „Frau S2. (im Auftrag der nicht unterzeichnenden Jugendrichterin Frau C2. F…) erpresst, nötigt, betrügt und droht gar mit Freiheitsberaubung für unseren Ältesten“ verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen, was er auch wusste und wollte. Zudem stellt der Aufruf an seine Abonnenten, dass diese mit einem kurzen Anruf oder einem Fax Frau S… von der Firma 'Amtsgericht Fürstenfeldbruck' in Kenntnis“ setzen sollten, dass „ALLE Beweise dem Souverän zur Verfügung gestellt wurden und dass ihr Handeln VOLLSTÄNDIG illegal“ sei, eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) dar. Denn – wie schon in der Vergangenheit bereits mehrfach praktiziert – wollte der Angeklagte mit diesem Aufruf bezwecken, dass seine Abonnenten auf verschiedensten Wegen mit dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck in Kontakt treten und mit der bekannten und bereits mehrfach ausdrücklich von dem Angeklagten vorgegebenen Terminologie drohen – denn mit der Aufforderung darauf hinzuweisen, dass das Handeln der Beteiligten „vollständig illegal“ sei, war im gemeinsamen Verständnis des Angeklagten und seiner Anhänger untrennbar der Hinweis auf eine vermeintlich bevorstehende „Todesstrafe“ verbunden. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass das dienstliche Verhalten der bezeichneten Personen erpresserisch, nötigend und freiheitsberaubend sei, beabsichtigte der Angeklagte seine Anhängerschaft dazu anzureizen, auf die Mitarbeiter des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck dahingehend einzuwirken, dass diese von ihren Diensthandlungen Abstand nehmen. Dies wusste und wollte der Angeklagte, was sich aus seinen Beiträgen auf dem „T “-Kanal vor und nach dem vorliegenden Beitrag zeigt und dies wurde – jedenfalls von einem Teil seiner Anhängerschaft – auch genauso verstanden, wie der Gesprächsinhalt des von der Justizangestellten Sailer wiedergegebenen Telefonats zeigt.
301
b) Im Fall 7 c) erfüllt der am 20.10.2021 gegen 19.41 Uhr eingestellte Beitrag tateinheitlich den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB). Insoweit beinhaltet die Nachricht – wie bereits eine Vielzahl der Nachrichten in dem „T “-Chat zuvor – einen Hinweis auf die vermeintlich bevorstehende Vollstreckung der Todesstrafe. Insoweit wird hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die obigen Ausführungen verwiesen.
9. Strafbarkeit im Fall A.II.8a und b) (Kinderarztpraxis Berlin)
302
Im Fall A.II.8a verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB), der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB).
303
a) Der Angeklagte äußerte gegenüber der Geschädigten L… in dem veröffentlichten Telefonat „Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Ableben, es sind nur noch wenige Tage, dann werden Sie alle verschwinden vom Erdboden […]“. Dies stellt – insbesondere unter Berücksichtigung des Titels „Öffentliches Telefonat mit Information zu den kommenden Hinrichtungen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern“ und der Veröffentlichung der Kontaktdaten der Praxis eine Bedrohung der Geschädigten L4. durch den Angeklagten dar (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). Durch die Veröffentlichung des Telefonats auf seinem Kanal beging er die Bedrohung mittels Verbreitens eines Inhalts.
304
b) Gleichzeitig beleidigte er seine Gesprächspartnerin Lange in dem veröffentlichten Telefonat – und damit durch Verbreiten eines Inhalts – mit den Worten „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“.
305
c) Die unautorisierte Veröffentlichung des Telefonats erfüllt zudem den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
10. Strafbarkeit im Fall A. II. 8e) (Ri‘inLG Dr. S…)
306
Im Fall A.II.8a verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB), da er in dem veröffentlichten Videobeitrag Frau Dr. S… damit drohte, dass sie in Kürze mit der Todesstrafe rechnen müsse.
11. Strafbarkeit im Fall A II.8f) (Dr. S…)
307
Im Fall A.II.8 f) verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB), der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB) und der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
308
a) Der Titel, mit dem der Angeklagte den Beitrag versah („Der Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, NaZi und Reichsbürger Dr. W1. S…“), die Bezeichnung des Adressaten Dr. S… als „strunzblöde“ und als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ stellen Beleidigungen dar, die der Angeklagte durch das Zugänglichmachen auf seinem Kanal verbreitete.
309
b) Zudem bezeichnete der Angeklagte Dr. S… als „Hochverräter am deutschen Volk“ und fügte dem den Hinweis hinzu, dass Hochverräter mit dem Tode bestraft würden und dies entweder „in Nürnberg bei den Tribunalen“ oder „direkt vor Ort im Wald“ durch ein „nächtliches Erschießungskommando“ erfolge. Darin ist eine Bedrohung zu sehen, die aufgrund der Veröffentlichung auf dem „T “-Kanal durch Verbreiten eines Inhalts erfolgte.
310
c) Auch ist durch die Äußerung „Die BRD ist im Handelsrecht der Rechtsnachfolger der Nazis des Dritten Reiches. Sie sind damit bekennender Nazi, Sie sind bekennender Reichsbürger. Sie verteidigen ein System, welches gegen das deutsche Volk von den Zionisten installiert wurde. Es ist hochgradig illegal, es ist ein Menschenrechtsverbrechen sondergleichen […]“ der Straftatbestand der Volksverhetzung tateinheitlich verwirklicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 7 c) verwiesen. Die Ausführungen gelten hier entsprechend.
12. Strafbarkeit im Fall A.9 a) aa) (Jugendamt Neumarkt i. d. OPf.)
311
Im Fall A.II.9 a) aa). verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), der Belohnung und der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB), der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB) in acht tateinheitlichen Fällen, der versuchten Nötigung (§ 240, 22, 23 StGB) sowie der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen.
312
a) Durch die Aussage in dem Internetbeitrag, dass der Angeklagte „die Todesstrafe für alle Beteiligten und involvierten Figuren [fordere], die [er] namentlich nennen werde“ machte sich der Angeklagte wissentlich und willentlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) schuldig, denn der Angeklagte forderte öffentlich zur Tötung der im Folgenden namentlich genannten Personen auf.
313
b) Durch die Aussage in dem „T “-Beitrag, dass „diese S. der sogenannten Polizeiinspektion ... […] augenblicklich standesrechtlich erschossen werden [können] von jedem Militärangehörigen der US-Siegermacht. Das geschieht, das geschah in den letzten Monaten in zehntausenden von Fällen. Sie können in gleicher Weise augenblicklich in jedem Falle erschossen werden, von jedem Mensch des deutschen Volkes, dem Gefahr droht. […]“ machte sich der Angeklagte wissentlich und willentlich der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) schuldig.
314
c) Durch die Einstellung auf seinem „T “-Kanal der Aussage „Sie zwei, Herr Dr. S…, Herr S …, sie werden in Kürze mit ihrem Leben bezahlen für ihre Verbrechen am deutschen Volke“ und nach nochmaliger namentlicher Nennung von PHM R… , PHMin Z…, RiAG Dr. S…, RiAG S…, J…, S…, H… und T…„Damit das klar ist: sie alle erwartet die Todesstrafe“ verwirklichte der Angeklagte zudem den Tatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 StGB) in acht tateinheitlichen Fällen.
315
d) Durch die Äußerung: „Ich fordere nochmalig auf im Namen des deutschen Volkes augenblicklich den kleinen Ph. M. F… mit sieben Jahren zu seinem Vater zurückzubringen in die Obhut. Vielleicht haben sie damit den Hauch einer Chance, mit dem Leben davonzukommen“ hat sich der Angeklagte zudem einer versuchten Nötigung strafbar gemacht (§ 240, 22, 23 StGB), da der Angeklagte hiermit durch die Drohung mit einer Tötung zu erreichen suchte, dass das Kind P2. M9. F… an seinen Vater zurückgebracht werde.
316
e) Zudem hat sich der Angeklagte gegenüber den genannten Personen der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts (§ 185 StGB) schuldig gemacht. Aufgrund des Umstands, dass nur die Geschädigten Z…, R… sowie der Dienstvorgesetzte der Geschädigten S… und H… und der Dienstvorgesetzte der Geschädigten RiAG Dr. S… und RiAG S… Strafantrag stellten, ist die Tat lediglich insoweit, also in sechs tateinheitlichen Fällen, verfolgbar. Der Angeklagte beleidigte die Polizeibeamten der PI N. mit Bezeichnungen wie „Terroristen, Partisanen, Kombattanten“, „abgrundtiefe Verbrecher“ und „unfähig […], die einfachsten Gedankengänge zu absolvieren“. Den Richtern Dr. S… und S… warf er vor, sie hätten „ihr gesamtes Berufsleben hinweg sich an Menschen des deutschen Volkes vergangen“ und die Mitarbeiter des Landratsamts Neumarkt S… und H… bezichtigte er, „pädokriminelle Aktivitäten“ begangen zu haben. Zudem bezeichnete er alle Betroffenen als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“.
13. Strafbarkeit im Fall A. II. 9 a) bb) (Jugendamt ...)
317
Im Fall A.II.9 a) bb) verwirklichte der Angeklagte tateinheitlich die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen.
318
a) Durch die Aussage in dem „T “-Beitrag „Macht ihnen klar, dass sie nicht mehr lange zu leben haben“ und der Veröffentlichung der Adressen der PI N. , des AG Neumarkt, des Dipl. Päd. J…, der Sozialpädagoginnen S… und H und der Berufsbetreuerin T… in Verbindung mit dem Aufruf des Angeklagten an seine Abonnenten zur „Mithilfe in Sachen Kindsraub“ hat der Angeklagte eine unüberschaubare Vielzahl von Personen auf seinem „T “-Kanal dazu aufgerufen, die Mitarbeiter der beteiligten Stellen zu bedrohen und mittels dieser Bedrohungen zu erreichen, dass diese weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Inobhutnahme des Ph. M. F… unterlassen. Er hat damit öffentlich zu Straftaten aufgefordert (§ 111 StGB).
319
b) Zudem hat der Angeklagte die Beteiligten mit den Worten „S. n der Constellis in N.“, „Oberverbrecher“, „selber in Pädo-Kriminalität verwickelten sogenannten Richtern und den Arschlöchern in den Ämtern“ und „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ auf seinem „T “-Kanal (und damit öffentlich) beleidigt. Zudem hat er die Polizeibeamten der PI N. als „Zionisten-S. “ und die Richter am Amtsgericht N. Dr. S6. und S7.ß als „Zionisten-Vasallen“ beleidigt. Die erforderlichen Strafanträge liegen bei sechs Personen vor (Z…, R…, S…, H. RiAG Dr. S… und RiAG S…), sodass der Angeklagte sich der Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat.
I. Tatkomplex B I. (Schulleitungen)
320
1. Durch die E-Mails an die Schulleitungen hat sich der Angeklagte jeweils und somit in 34 tatmehrheitlichen Fällen der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht, indem er ein „zionistische[s] Mega-Verbrechen am Deutschen Volk“ behauptete und in Aussicht stellte, dass „193 Völker aus der Versklavung zionistischer Regime befreit“ würden. Hinsichtlich der rechtlichen Wertung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 7 c) verwiesen. Da die Mails ausweislich des enthaltenen Verteilers an eine Vielzahl von Einrichtungen gingen mit einer unüberschaubaren Vielzahl von Lesern, waren diese auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
321
2. Jeweils in Tateinheit verwirklichte der Angeklagte durch den Passus „Im Folgenden erläutere ich Ihnen, wieso Ihre Lebenszeit in Freiheit in Kürze beendet sein wird und ich überdies als gesichert annehme, dass Ihre irdische Inkarnation zeitnah ein Ende findet“ den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 Abs. 1 und 2 StGB).
322
In Fall 19 richtete sich die Mail an drei Personen (A. H…, W. B… und C. S…), weshalb die Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen verwirklicht wurde, in Fall 23 richtete sich die Mail an zwei Personen (Roland G… und Angelika W…), weshalb die Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklicht wurde.
323
3. Von 29 der Betroffenen wurde Strafantrag gestellt (Fälle 1 bis 6, 8 bis 13, 15 bis 28, 30 bis 34, wobei im Fall 19 drei Adressaten der Mail Strafantrag stellten, in Fall 23 zwei Adressaten). Der Angeklagte ist daher in diesen Fällen tateinheitlich der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts schuldig, indem er Bezeichnungen wie „höchst kriminell und verbrecherisch“ verwendete oder behauptete, dass das Handeln der Adressaten „gegen Kinder auf Erpressbarkeit im Kontext Korruption oder Pädophilie“ beruhe und er äußerte, dass der jeweilige Adressat „zu dem allerschlimmsten Abschaum, dem miesesten Dreck der Gesellschaft“ zähle.
II. Strafbarkeit im Fall B. II. (Dr. R… und S…)
324
Durch die Äußerungen über die Richter am Amtsgericht F3. machte sich der Angeklagte der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig, § 185 StGB.
325
In dem „T “-Beitrag vom 15.07.2021 bezeichnete der Angeklagte den Richter am Amtsgericht F3. Dr. R… mit „Kinderschänder“, um diesem gegenüber seine Missachtung auszudrücken und bezichtigte ihn der Begehung von „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“. Ein Foto, welches unter anderem die Richter am Amtsgericht F3. Dr. R… und S… zeigte, versah er mit einem Zusatz, in dem er die beiden als „Pädokriminelle“ und „überführte Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher sowie bekennende NaZis und Reichsbürger“ bezeichnete und sie der Korruption bezichtigte. Da er die Inhalte auf seinem „T “-Kanal veröffentlichte, beging der die Beleidigung gegenüber den beiden (also in zwei tateinheitlichen Fällen) durch Verbreiten eines Inhalts.
III. Strafbarkeit im Fall B.III. (Amtsgericht Hildesheim)
326
Mit der Versendung der E-Mail an die Poststelle der Justiz Niedersachsen machte sich der Angeklagte der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig.
327
In der E-Mail an die Poststelle der Justiz Niedersachsen (und damit einen nicht kontrollierbaren Empfängerkreis) bezeichnete der Angeklagte den Richter am Amtsgericht Dr. Z …, die Justizangestellten E… und H…, die Rechtspflegerin B… und den Sozialarbeiter B… als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, Pädokriminelle bzw. Kindesverbrecher, NaZis und Reichsbürger, Satanisten“ und „zum tiefsten Abschaum unserer Gesellschaft“ gehörig. Die fünf Adressaten stellten den erforderlichen Strafantrag form- und fristgerecht.
IV. Strafbarkeit im Fall B.IV. (Gerichtsvollzieher P… und Ri’inAG F…)
328
a) Der Angeklagte verwirklichte durch die Veröffentlichung der Äußerungen über den Gerichtsvollzieher P… und Richterin am Amtsgericht F… eine Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, § 185 StGB.
329
In dem am 25.06.2021 auf seinem „T “-Kanal veröffentlichten Beitrag bezeichnete er den Gerichtsvollzieher P… als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“, „Halunken“, einen „Dieb“, „Räuber“, und bezichtigte ihn der Erpressung, der Nötigung, der Lüge, der Urkundenfälschung und der Amtsanmaßung. Der Gerichtsvollzieher P… sei „nicht sonderlich helle im Kopf“ und sei ein „moralloser Psychopath“. Er sei ein „Repto“ und „besessener Psychopath“ und „irre“ und „zutiefst schwachsinnig“, ein „krankes Hirn“, ein „geisteskranker Psychopath, der Menschen terrorisiert“ und „abgrundtief dreckiger Abschaum unserer Gesellschaft“. Er sei ein „Verbrecher, ein Straftäter“. Die Richterin am Amtsgericht F4. bezeichnete er als „Halunken“, „Schwerstverbrecher“ und „Menschenrechtsverbrecher“. Der Angeklagte beging durch die Veröffentlichung dieser Äußerungen wissentlich und willentlich eine Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen. Die erforderlichen Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.
330
b) Hinsichtlich des Gerichtsvollziehers P… sind daneben tateinheitlich die Straftatbestände der Verleumdung durch Verbreiten eines Inhalts, der Volksverhetzung und der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllt.
aa) Verleumdung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 187 StGB)
331
Die Äußerung des Angeklagten „Da kommt also einer dieser Halunken, zum Beispiel der Herr H4. P… aus F. von der Firma A2. F3., er stellt sich vor, man plaudert ein wenig und dann stellt man die Frage: 'Ja und was machst du so beruflich?'. Ja dann zögert Herr H4. P… nicht lange, genauso wie alle seine Kollegen und antwortet: 'Ich bin ein Dieb, ich bin ein Räuber, ich erpresse, ich nötige, ich liebe es zu lügen, ich fälsche Urkunden und ich begehe Amtsanmaßung‘“ verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der Verleumdung, da der Gerichtvollzieher P… die ihm durch den Angeklagten zugeschriebene Äußerung, wie der Angeklagte wusste, nie getätigt hatte.
bb) Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB)
332
Durch die Äußerung „Also ich komme zurück zu den geistigen Fähigkeiten des Herrn H4. P… aber auch stellvertretend für alle weiteren tausende, vielleicht zehntausende sogenannter Gerichtsvollzieher in Wahrheit Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher auf deutschem Boden. Sie alle haben lebenslang Straftaten begangen. Sie hatten nie eine gültige Rechtsbasis, alles war Lug und Trug“ hat der Angeklagte zudem den Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht.
333
(1) Die Äußerung des Angeklagten richtet sich nach ihrem Sinn gegen sämtliche in Deutschland tätigen Gerichtsvollzieher und damit einen hinreichend bestimmten Teil der Bevölkerung.
334
(2) Die Gerichtsvollzieher bezichtigte er pauschal der Begehung von Straftaten. Im Zusammenhang mit den sonstigen Äußerungen des Angeklagten, namentlich der Bezeichnung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck als „Firma“ und der Ablehnung sämtlicher staatlicher Institutionen ist die Aussage des Angeklagten so zu verstehen, dass er die Amtshandlungen sämtlicher Gerichtsvollzieher als strafbare Amtsanmaßung bezeichnet und Gerichtsvollzieher – ganz allgemein und ohne jegliche Tatsachengrundlage – des Diebstahls, des Raubes, der Erpressung, der Nötigung und der Urkundenfälschung bezichtigt.
335
(3) Da der Angeklagte wusste, dass die Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher keine strafbaren Handlungen darstellten, stellte er durch diese Veröffentlichungen wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen auf.
336
(4) Die Äußerung veröffentlichte der Angeklagte in seinem „T “-Kanal. Er machte sie damit einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen zugänglich. Die Äu0erung war insoweit geeignet, das Vertrauen in die Rechtstreue der ihrem staatlichen Auftrag nachkommenden Gerichtsvollzieher in Frage zu stellen und damit den öffentlichen Frieden zu stören.
cc) Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB)
337
Durch die Äußerung „Er [A. I… ] hat bereits vor einem halben Jahrhundert als Prophezeiung mitgeteilt den schönen Satz, den ich wirklich liebe 'Wenn die Lumperei auffliegt, dann werden die Soldaten und Menschen zusammengehen und dann wird jeder Amtsinhaber am nächsten Laternenpfahl oder Fensterkreuz baumeln.' Es ist also eine Prophezeiung der Lynchjustiz, die ich mir sehr, sehr gut vorstellen kann. Ich kann Sie beruhigen, ich selber drohe nicht, ich bin überzeugter Pazifist, aber ich kenne zu Hauf Menschen die derart die Schnauze voll haben, die werden Ihnen derart den Popo versohlen, ja freue ich mich drauf, schaue gerne zu, aber ich selber werde bestimmt nicht irgendwelche Verbrechen begehen“ hieß der Angeklagte die Erhängung von Amtsinhabern – in diesem Falle war im Zusammenhang die Äußerung insbesondere an den Gerichtsvollzieher P… adressiert – gut. Der Angeklagte verbreitete die Aussage über seinen „T “-Kanal und damit öffentlich. Das Gutheißen der Erhängung von Amtsträgern war zudem geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
V. Strafbarkeit im Fall B.V. (Richter, Polizeibeamte, Rektor)
338
Durch die Veröffentlichung des „T “-Beitrags vom 09.07.2021 verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in 5 tateinheitlichen Fällen.
a) Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB)
339
Durch die Äußerung „Diese S. , die sich Polizisten nennen, befinden sich völkerrechtlich illegal auf deutschem Boden. Sie haben keinerlei Rechte. Sie dürfen augenblicklich von einem Mitglied des US-Militär standesrechtlich erschossen werden und sie dürfen völkerrechtlich genauso von jedem Deutschen, dem Gefahr droht, erschossen werden“ hieß der Angeklagte öffentlich (da über seinen „T “-Kanal) die Erschießung von Polizeibeamten gut.
b) Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in 5 tateinheitlichen Fällen (§ 185 StGB)
340
Den Richter am Amtsgericht H6. bezeichnete der Angeklagte als „beschissene[n], kleine[n] Firmenangestellte[n]“, „Arschloch“, „Kinderschänder“, der Kinder misshandele. Die Richterin P… sei erpressbar und habe bewirkt, dass dem Angeklagten tausende Euro geklaut worden seien. Den Rektor des Gymnasiums O., H…, bezichtigte der Angeklagte der Misshandlung tausender Kinder, die Polizeibeamten der PI O. der Pädokriminalität und Kindesmisshandlung, dem Kinder-, Drogen- und Waffenhandel, den Polizeibeamten S… bezichtigte er eines bewaffneten Raubzugs und des Diebstahls. Die Polizeibeamtin M… bezichtigte er des Diebstahls und warf ihr vor, erpressbar und korrupt, Kinderschänder und Pädokriminelle zu sein. Diese Äußerung bringen jeweils die Missachtung des Angeklagten gegenüber den bezeichneten Personen zum Ausdruck. Strafanträge wurden jeweils form- und fristgerecht gestellt.
VI. Strafbarkeit im Fall B.VI. (Abbildung AH )
341
Durch die Veröffentlichung des Abbilds AH s mit sichtbarer Hakenkreuzarmbinde auf seinem „T “-Kanal machte sich der Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig, § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Das Kopfbild AH s ist nach einhelliger Rechtsprechung bereits für sich genommen als verfassungswidriges Kennzeichen anzusehen (vgl. OLG München, NStZ 2007, 97, BGHSt 28, 394, 396). Dies gilt erst recht dann, wenn auf der Abbildung kumulativ ein Hakenkreuz zu sehen ist. Die Person AH s als solche repräsentiert, ohne dass es des Hinzutretens weiterer nationalsozialistischer Symbole, Kennzeichen oder Ergänzungen bedarf, den Nationalsozialismus. Allein sein Abbild stellt damit ein Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen i.S.d. § 86a StGB dar.
342
Durch das Veröffentlichen auf seinem „T “-Kanal machte der Angeklagte das Bildnis bewusst und gewollt einem für ihn nicht überschaubaren Personenkreis zugänglich.
VII. Strafbarkeit im Fall B.VII. (KHK R…)
343
Durch die Äußerungen gegenüber KHK R… machte sich der Angeklagte der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 185 StGB) schuldig.
344
Durch die Aussagen „Haben Sie mal über ein Spenderhirn nachgedacht?“ Wie geisteskrank muss man sein, so eine Scheiße von sich zu geben!“, „Sie und Ihr Hintern [sind] persönlich haftend für die Scheiße, die Sie anstellen, für Ihre Menschenrechtsverbrechen, für Ihre Kriegsverbrechen“, „Sie sind ein mieser kleiner Angestellter der Constellis“ und „Sie sind gemäß Völkerrecht Kombattanten, Partisanen, Terroristen“ hat sich der Angeklagte bewusst beleidigend gegenüber KHK R… geäußert und wollte diesem gegenüber durch die Veröffentlichung auf seinem „T “-Kanal öffentlich seine Missachtung kundtun. Der für die Verfolgung erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
VIII. Strafbarkeit im Fall B.VIII. (Pressesprecher Polizeipräsidium H. )
345
Durch die auf seinem „T “-Kanal veröffentlichte Aufnahme des zuvor geführten Telefonats zwischen ihm und dem Pressesprecher des Polizeipräsidiums H. D… verwirklichte der Angeklagte die Straftatbestände der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts und mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
a) Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
346
Durch die Äußerung „Sie dürfen augenblicklich durch die Militärs, die US-Siegermacht, augenblicklich erschossen werden, das ist gültiges Völkerrecht. Wenn von Ihnen Gefahr ausgeht gegenüber einem freien Menschen des deutschen Volkes, dann darf auch jeder Deutsche Sie augenblicklich erschießen“ machte sich der Angeklagte auch der Belohnung und Billigung von Straftaten schuldig.
b) Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 185 StGB)
347
Den Pressesprecher D… bezeichnete der Angeklagte in dem auf seinem „T “-Kanal veröffentlichten Beitrag als „S. , Terrorist, Partisan“, bezichtigte ihn, „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen begangen“ zu haben und dass er „Dreck am Stecken“ habe und dass er drauf wetten würde, dass sich der Polizeibeamte selbst „sich an Kindern vergangen“ habe. Er brachte damit seine Missachtung gegenüber dem Pressesprecher D… zum Ausdruck. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
348
c) Die unautorisierte Veröffentlichung des zwischen dem Angeklagten und dem Pressesprecher D… geführten Telefongesprächs auf seinem „T “-Kanal erfüllt zugleich den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs 1 Nr. 1 und 2 StGB), da er das Gespräch durch das Einstellen auf seinem „T “-Kanal einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich machte. Der gemäß § 205 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
349
Dem Angeklagten lag darüber hinaus in Ziffer A.II.8 b) der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last, der sich am 23.09.2021 kurz nach dem um 12.12 Uhr in der Kinderarztpraxis erfolgten Anruf ereignet haben soll:
„b) Wenige Minuten später kontaktierte der Angeklagte die Praxis erneut und äußerte gegenüber der Zeugin L4.:
‚Sie werden alle sterben. Sie werden alle gehängt!‘“
350
Die Hauptverhandlung hat indes nicht ergeben, dass es am 23.09.2021 kurz nach dem um 12.12 Uhr in der Kinderarztpraxis eingegangenen Anruf einen weiteren Anruf gab, den die Mitarbeiterin L… angenommen hätte. Die Zeugin L… hat derartiges in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, sodass der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
351
Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser die Begehung der Straftaten nicht abgestritten hat und dass die Organisationsstruktur der kriminellen Vereinigung im untersten denkbaren Bereich liegt. Auch die von der kriminellen Vereinigung begangenen Straftaten waren allesamt nicht der Schwerkriminalität zuzuordnen, sondern lagen eher im Bereich der unteren bis mittleren Kriminalität. Allerdings ist hier relativierend die hohe Anzahl der Abonnenten zu sehen, die der Angeklagte mit seinen „T “-Beiträgen erreichte, sowie die Vielzahl der Personen, die bereit waren, seinen Aufrufen zu folgen. Zu Lasten des Angeklagten ist zu werten, dass er eine Vielzahl von Straftaten beging und zusammen mit der Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung jeweils weitere Straftaten tateinheitlich (mit)verwirklichte. Zudem war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in zwei Fällen vorgeahndet.
352
Hinsichtlich der in Abschnitt II A.II. aufgeführten 14 Taten, in denen sich der Angeklagte jeweils tateinheitlich der Rädelsführerschaft der Vereinigung schuldig gemacht hat, reicht der Strafrahmen des § 129 Abs. 5 S. 1 StGB von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren.
353
Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer unter jeweiliger Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungskriterien folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
1. Tatkomplex A II. 1 (Jugendamt ... )
354
Die Kammer hält unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich den Straftatbestand der versuchten Nötigung und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten verwirklicht hat, eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
2. Tatkomplex A. II. 2a) (PI ... – POK B…)
355
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
3. Tatkomplex A. II. 2b) (PI ... , PHM K…)
356
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, Belohnung und Billigung von Straftaten und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
4. Tatkomplex A. II. 3 (K…)
357
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
5. Tatkomplex A. II. 4 (Rechtsanwälte S… & K…)
358
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in vier tateinheitlichen Fällen und Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
6. Tatkomplex A. II. 5 (PSt E. )
359
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, Belohnung und Billigung von Straftaten, versuchter Nötigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
7. Tatkomplex A. II. 6 (AG Königstein)
360
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in neun tateinheitlichen Fällen, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen und Volksverhetzung verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
8. Tatkomplex A. II. 7a) (AG Fürstenfeldbruck)
361
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
9. Tatkomplex A. II. 7c) (AG Fürstenfeldbruck)
362
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
10. Tatkomplex A. II. 8a) b) (Kinderarztpraxis B.)
363
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
11. Tatkomplex A. II. 8e) (RiinLG Dr. S…)
364
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
12. Tatkomplex A. II. 8f) (Dr. S… )
365
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und Volksverhetzung verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
13. Tatkomplex A. 9 a) aa) (Jugendamt ...)
366
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, Belohnung und Billigung von Straftaten, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in acht tateinheitlichen Fällen, versuchter Nötigung und Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
14. Tatkomplex A. II. 9 a) bb) (Jugendamt ...)
367
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte zugleich die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen verwirklicht hat, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
368
Hinsichtlich der in Abschnitt II B. aufgeführten Straftaten gilt folgendes:
369
1. Hinsichtlich der in Abschnitt II B. I. aufgeführten 34 Fälle der Volksverhetzung ergibt sich der Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren aus § 130 Abs. 1 StGB. Innerhalb dieses Strafrahmens ist neben den bereits angeführten Strafzumessungsgesichtspunkten, die für sämtliche verwirklichte Straftatbestände gelten, zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils zugleich den Straftatbestand der Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts verwirklicht hat. Die Kammer hält unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten für tat- und schuldangemessen. Soweit der Angeklagte sich darüber hinaus in 29 Fällen einer Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts schuldig gemacht hat, kommt diesen Beleidigungen in der Gesamtschau der E-Mails kein so erhebliches Gewicht zu, dass hier eine höhere Einzelstrafe zu verhängen gewesen wäre.
370
2. Für die unter B. II. bezeichnete Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen hält die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich nicht zu seiner Person geäußert, sodass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro geschätzt wird.
371
3. Für die unter B. III. bezeichnete Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen hält die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich nicht zu seiner Person geäußert, sodass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro geschätzt wird.
372
4. Hinsichtlich der in Abschnitt II B. IV. aufgeführten Straftat ergibt sich der Strafrahmen aus dem Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB). Dieser beträgt 3 Monate bis zu 5 Jahre. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens ist neben den allgemein geltenden Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleichzeitig die Straftatbestände der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes verwirklicht hat. Die Kammer erachtet diesbezüglich eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen.
373
5. Im Fall B. V. ist die Strafe dem Strafrahmen des § 140 StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens ist neben den allgemein geltenden Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zugleich den Straftatbestand der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhaltes (und diesen in fünf tateinheitlichen Fällen) verwirklicht hat. Die Kammer hält daher eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich nicht zu seiner Person geäußert, sodass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro geschätzt wird.
374
6. Für das unter B. VI. bezeichnete Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hält die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich nicht zu seiner Person geäußert, sodass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro geschätzt wird.
375
7. Für die unter B. VII. bezeichnete Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts hält die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
376
Der Angeklagte hat sich nicht zu seiner Person geäußert, sodass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro geschätzt wird.
377
8. Im Fall B. VIII. ist die Strafe dem Strafrahmen des § 140 StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens ist neben den allgemein geltenden Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zugleich den Straftatbestand der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts verwirklicht hat. Die Kammer hält daher eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich nicht zu seiner Person geäußert, sodass die Tagessatzhöhe auf 25 Euro geschätzt wird.
III. Keine Einbeziehung der Strafe aus dem Verfahren 2 Cs 17 Js 23584/22
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Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26.09.2022, Aktenzeichen 2 Cs 17 Js 23584/22, rechtskräftig seit 22.10.2022, verhängte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 40,00 EUR wäre zwar grundsätzlich gesamtstrafenfähig, ist jedoch bereits durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe bzw. der Begleichung der verbleibenden Geldstrafe vollständig vollstreckt. Damit scheidet eine Gesamtstrafenbildung mit dieser Verurteilung aus.
IV. Einbeziehung der Strafe aus dem Verfahren 835 Ds 17 Js 42379/22
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Der Angeklagte befindet sich derzeit in Strafhaft aufgrund Urteils des Amtsgerichts München vom 25.10.2023 (Az.: 835 Ds 17 Js 42379/22), rechtskräftig im Schuldspruch seit 03.11.2023, im Rechtsfolgenausspruch seit 29.11.2023. Mit dem genannten Urteil wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Gesamtfreiheitsstrafe liegen folgende Einzelstrafen zugrunde: für die Fälle 2, 3, 6, 7, 8, 12 und 19 jeweils drei Monate, für die Fälle 1, 5, 9, 10 und 18 jeweils 4 Monate, für die Fälle 4, 13 und 14 jeweils 5 Monate, für die Fälle 16 und 17 jeweils 6 Monate und für die Fälle 11 und 15 jeweils 7 Monate. Die vorliegend abzuurteilenden Straftaten wurden vor der Verurteilung durch das Amtsgericht begangen, sie sind gesamtstrafenfähig und daher in das vorliegende Urteil unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe mit einzubeziehen.
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Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher dargestellten Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten für tat- und schuldangemessen, §§ 53, 54 StGB.
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Von der Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB wurde abgesehen, da nicht abschließend geklärt werden konnte, welche technischen Geräte zur jeweiligen Tatbegehung genutzt worden waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 und 2 StPO.
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Soweit ein Teilfreispruch des Angeklagten wegen eines ihm zur Last gelegten Anrufs in der Kinderarztpraxis erfolgte, sind keine besonderen Auslagen entstanden, welche gemäß der Regelung des § 465 Abs. 2 S. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen wären.