Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24
Titel:

Berichtigungsbefugnis des Standesamts und Anrufung des Gerichts

Normenketten:
PStG § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 49
PStV § 35, § 47 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:
1. Die gerichtsfreie Berichtigungsbefugnis nach § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 PStG umfasst nicht nur die Streichung der Zusätze nach § 35 PStV. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei – auch rechtsfehlerhafter – Ablehnung einer eigenen Berichtigungsbefugnis kann  das Standesamt gem. § 48 Abs. 2 PStG analog stets das Gericht anrufen, und das Gericht hat in der Sache über den Antrag zu entscheiden. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigung, Geburtenregister, Namensführung, Standesamt
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2024 – III 93/23
AG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2024 – III 93/23
Fundstelle:
StAZ 2026, 85

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.03.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Geburteneintrag … vom 16.03.2017 ist wie folgt zu berichtigen:

Beim Vater ist einzutragen:

Familienname:

„Y…“

Vornamen: „D… M… Y…“ (Vorname

und Zwischennamen)

Bei der Mutter ist einzutragen:

Familienname:

„A…“

Vornamen: „K… S… A…“ (Vorname

und Zwischennamen)

Bei den Namen der Eltern ist der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen.
Der Geburtseintrag … vom 25.07.2023 ist wie folgt zu berichtigen.
Bei der Mutter ist einzutragen: Familienname: „A…“ Vornamen: „K… S… A…“ (Vorname und Zwischennamen)
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A)
1
Gegenstand der Beschwerde ist der Umfang einer gerichtsfreien Berichtigungsbefugnis und verpflichtung des Standesamts nach der Vorlage von Reisepässen.
I.
2
Im Geburtenregister des Standesamtes E… ist unter den nachfolgend genannten Register-Nrn. – soweit hier relevant – zu den Betroffenen zu 1 und zu 2, beide irakische Staatsangehörige, das Folgende eingetragen:
1. …
Kind:
Geburtsname M… Y…, Namensführung nicht nachgewiesen Vorname(n) M… Mutter Familienname S… A…, Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) K… Vater Familienname M… Y…, Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) D… Die Eintragung (Bl. 11 d. A.) stammt vom 16.03.2017.
Laut dem Hinweisteil unterliegt die Namensführung des Kindes deutschem Recht. 2. … Kind:
Geburtsname Y…
Vorname(n) D…
Mutter Familienname S… A…, Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) K… Vater Familienname Y…
Vorname(n) D… M… Y… (Vorname und Zwischennamen)
3
Laut dem Hinweisteil unterliegt die Namensführung des Kindes deutschem Recht.
4
Die Eintragung stammt vom 25.07.2023 (Bl. 17 d. A.).
5
Der Registereintrag … war am 08.12.2020 angelegt worden (Bl. 15 d. A.). Danach lautete der Geburtsname des Kindes S… A…, wobei der erläuternde Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ vermerkt worden war. Den beiden Folgebeurkundungen vom 24.07.2024 und 25.07.2023 war eine Vaterschaftsanerkennung durch den Betroffenen zu 4 vorausgegangen. Bis zu der ersten Folgebeurkundung war dieser vom Standesamt als Vater mit dem Familiennamen „Y…“ und den Vornamen „D… M… Y… (Vorname und Zwischennamen)“ ohne einschränkenden Zusatz eingetragen worden (Bl. 16 d. A.), da der bereits geprüfte Reisepass des Vaters bei den Folgebeurkundungen vorlag. Sodann wurden die Eintragungen zum Namen des Kindes berichtigt.
6
Mit Schreiben vom 15.09.2022 (Bl. 21 f. d.A.), das beim Standesamt E… am 30.09.2022 eingegangen war, hatten die Betroffenen zu 3 und 4 beantragt, „die Geburtsurkunde“ des Betroffenen zu 1 (Register-Nr. …) und diejenige der Betroffenen zu 2 (Register-Nr. …) zu berichtigen. Als Kindsname sei – so die Antragstellenden – jeweils falsch „M… M…Y..f“ bzw. „S… A…“ eingetragen worden. Der richtige Name sei „M… D… M… (Vorname)“ und „M…(Nachname)“ bzw. „D… D… M… (Vorname)“ und „M… (Nachname)“. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 15.09.2022: „Die Ausweisformulare der Kindeseltern liegen bei. Vorname der Mutter ist K… S… A…, Nachname A…“ „Vorname des Vaters ist D… M… Y…, Nachname Y…“
7
Am 18.04.2023 beurkundete das Standesamt Möhrendorf eine formularmäßige Erklärung „Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes bei nachträglich erworbener gemeinsamer Sorge“ der Betroffenen zu 1, zu 3 und zu 4 hinsichtlich des Betroffenen zu 1. In dieser heißt es (Bl. 29 d. A.): „Für die Namensführung des Kindes gilt kraft Gesetzes das irakische Recht.“ „Wir, die Eltern, bestimmen den Namen Mohammed zum Geburtsnamen und die Namen M… D…M… als Vornamen des Kindes.“ und weiter: „Geburtsname des Kindes M…“.
8
Ebenfalls am 18.04.2023 beurkundete das Standesamt M… eine Erklärung zur „Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes bei nachträglich erworbener gemeinsamer Sorge“ der Betroffenen zu 3 und zu 4 hinsichtlich der Betroffenen zu 2. In der heißt es (Bl. 57 d. A.):
„Für die Namensführung des Kindes gilt kraft Gesetzes irakisches Recht.“ „Wir, die Eltern, bestimmen den Namen M… zum Geburtsnamen und die Namen D… D… … als Vornamen des Kindes.“ und weiter: „Geburtsname des Kindes M…“.
9
Das Standesamt E… legte den Berichtigungsantrag vom 15.09.2022 zur Weiterleitung an das Gericht der Standesamtsaufsicht hinsichtlich des Betroffenen zu 1 und mit einem weiteren Schreiben hinsichtlich der Betroffenen zu 2 vor. In letzterem wurde auf eine beigefügte „Ergänzung“ verwiesen. In dieser „Ergänzung zum Berichtigungsantrag vom 15.09.2022 / Stellungnahme des Standesamtes vom 25.07.2023“ wird unter anderem ausgeführt (Bl. 5 f. d. A.):
„… Am 18.04.2023 wurde die Namensbestimmung aufgrund gemeinsamer Sorge durch das Standesamt M… aufgenommen. Entgegen der Namenserklärung befindet sich das Kind im deutschen Namensrecht. Das Kind erhält aufgrund Erklärung vom 18.04.2023 den Familiennamen „Y…“. Nachdem [von] beiden Eltern zwischenzeitlich geprüfte irakische Reisepässe vorliegen [hierzu die Prüfvermerke der VPI Erlangen, Bl. 45 ff. d. A.], wird um Berichtigung des Geburtenregisters und nachträgliche Namensführung der Tochter nach dem irakischen Recht gebeten.
„Die gewünschte Namensführung nach irakischem Recht lässt sich zum einen dem Berichtigungsantrag vom 15.09.2022 entnehmen (…).
Zum [a]nderen ist die gewünschte irakische Namensführung auch der Namenserklärung vom 18.04.2023 vom Standesamt M… (…) zu entnehmen. (…) Die Eltern beabsichtigten eine Rechtswahlerklärung in das irakische Recht.“
10
In dem Vorlageschreiben der Standesamtsaufsicht vom 29.11.2023 (Bl. 1 f. d. A.) wird ausgeführt: „Eine Berichtigung in eigener Zuständigkeit des Standesamtes kommt nicht in Frage, da nach deutschem Personalstatut, das […] zunächst für die Namensführung der Kinder Anwendung fand, die Kinder zunächst gemäß § 1617a BGB den Geburtsnamen der allein sorgeberechtigten Mutter ‚S… A…‘ hätten erhalten müssen. Eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt, dass die Kinder den Namen des Vaters Y… erhalten sollen, lag damals nicht vor. Erst nach der Vaterschaftsanerkennung vom 20.01.2023 und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge am 20.01.2023 erfolgte eine Neubestimmung des Namens für D… S…A… und M… M… Y… nach irakischem Recht. Deshalb muss ein gerichtlicher Antrag auf Berichtigung gestellt werden. Von Seiten der Standesamtsaufsicht bestehen gegen den Antrag keine Bedenken.“
II.
11
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2024 die Sache zur Berichtigung des Geburtenregisters mit den Register-Nrn. … und … an das Standesamt E… zurückgegeben und von der Erhebung von Kosten abgesehen.
12
Die Berichtigung der Eintragungen zum Namen des Vaters im Geburtenregister mit der RegisterNr. … betreffend den Betroffenen zu 1 könne das Standesamt auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG selbst vornehmen. In Fällen einer gerichtsfreien Berichtigungsbefugnis des Standesamtes sei das Gericht nicht befugt, seinerseits Berichtigungen anzuordnen (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10.06.1981 – IVb ZB 785/80 –, juris Rn. 14, allerdings zu § 47 Abs. 1 Satz 2 PersStG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung).
13
Zwar könne eine gerichtliche Anordnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG auch Fälle des § 47 PStG umfassen. Dies setze indes voraus, dass – anders als hier – sowohl standesamtliche als auch gerichtliche Berichtigungselemente umfasst seien, es gehe mithin um Überschneidungsfälle. Das spiegele die Verwendung der Konjunktion „auch“ sowie die Formulierung als „KannBestimmung“ wider und ergebe sich im Übrigen aus der Intention des Gesetzgebers. So werde in der Gesetzesbegründung ausgeführt (BT-Drs. 16/1831, Seite 50): „Da eine Berichtigung sowohl Elemente aufweisen kann, die nach § 47 unter die Berichtigungsbefugnis des Standesamtes fallen, als auch solche, die zwingend die Mitwirkung des Gerichts erfordern, kann die Anordnung beide Fälle umfassen; das Berichtigungsverfahren wird hierdurch erleichtert.“
14
Die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG sollte demgemäß insbesondere kein Ersatz für die in § 47 Abs. 1 Satz 2 PersStdG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung vorgesehene, jetzt gestrichene Verpflichtung des Standesbeamten darstellen, bei Zweifeln darüber, ob er die Berichtigung eigenständig vornehmen kann, das Gericht anzurufen. Bemühe das Standesamt bei Zweifeln zur eigenen Berichtigungsbefugnis dennoch das Gericht, stehe es diesem wegen der Streichung zumindest frei, eine Entscheidung zu treffen oder dem Standesamt anheimzugeben, die Berichtigung eigenständig vorzunehmen (unter Hinweis auf Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 10). Dem Standesamt werde mit einer Rückgabe dabei die Möglichkeit eröffnet, bei weiterhin bestehenden Zweifeln die Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht klären zu lassen.
15
Eine Zurückweisung des Antrags der Betroffenen komme bei einer fehlenden gerichtlichen Befugnis zur Berichtigung hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil das Standesamt vor einer Befassung des Gerichts zunächst zu prüfen habe, ob es nicht selbst zur Berichtigung befugt sei. Dies sei dem Hinweis in § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG auf die Berichtigungsmöglichkeit nach § 47 PStG zu entnehmen.
16
Das Standesamt sei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG zur Berichtigung befugt. Dem Standesamt habe ein gültiger irakischer Reisepass des Betroffenen zu 4 vorgelegen. Als Dokument seines Heimatstaates, das zum Grenzübertritt berechtige, unterfalle ein solcher Nationalpass dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG (unter Hinweis auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 29.07.2021 – 31 Wx 229/18 –, juris Rn. 4; dahingehend auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22 –, juris Rn. 7). Das Ausweispapier sei einer polizeilichen Überprüfung unterzogen und für echt befunden (Bl. 31 d. A.) worden. Fälschungsmerkmale seien nicht festgestellt worden.
17
Die aus § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG resultierende Berichtigungsbefugnis des Standesamtes beschränke sich nicht allein darauf, einen erläuternden Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister zu streichen. Aus dem Nebensatz des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG, „soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll“, folge lediglich, dass das Standesamt unrichtige oder unvollständige Eintragungen auf der Grundlage von Dokumenten des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, nur berichtigen dürfe, wenn die Eintragung noch nicht an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnimmt.
18
Der Hauptsatz des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG bestimme, dass sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden können. Dass in § 47 Abs. 1 PStG mit dem Begriff „Eintragung“ nicht alles gemeint sei, was in einem Personenstandsregister stehe, belege dabei Satz 1 Nr. 1 im Vergleich zu Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift. Denn es werde hier zwischen einem eingetragenen Hinweis und einer Eintragung unterschieden.
19
Die erläuternden Zusätze zur Identität oder zur Namensführung seien keine Eintragung gemäß § 21 Abs. 1 PStG und könnten insofern nicht – und schon gar nicht ausschließlich – von der Berichtigungsbefugnis erfasst sein. Solche erläuternden Zusätze dienten allein dazu, die Beweiskraft eines Eintrags einzuschränken (unter Hinweis auf BGH FamRZ 2021, 831 Rn. 23: FamRZ 2019, 614 Rn. 20). Der Empfänger der Urkunde solle durch sie erkennen können, dass die Angaben zur Person nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben (BR-Drs. 713/08 Seite 98). Mit anderen Worten: Ein ergänzender Zusatz beziehe sich auf eine Eintragung und setze eine solche voraus, sei aber selbst keine.
20
Die bloße Löschung von erläuternden Zusätzen im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV stelle überdies keine Berichtigung nach § 47 PStG dar. Denn Berichtigung im Sinne dieser Vorschrift sei die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit. Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages sei mithin dessen Unrichtigkeit von Anfang an (unter Hinweis auf BGH FamRZ 2023, 27 Rn. 8). Das würde in Bezug auf den in Rede stehenden erläuternden Zusatz nur dann zutreffen, wenn er angebracht worden wäre, obwohl bei der Beurkundung der Geburt ein geeigneter Nachweis zu den Angaben über den Vater des Kindes vorgelegen, also im Ergebnis das Standesamt einen Fehler gemacht hätte. In einem solchen Fall könne unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung die Wiederherstellung des ohne den Rechtsverstoß bestehenden Rechtszustands verlangt werden (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2024 – 3 Wx 62/22 –, juris Rn. 9). Durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen und erst nach Abschluss der Beurkundung vorgelegt würden, lasse sich aber die Unrichtigkeit eines erläuternden Zusatzes von Anfang an – anders als von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG gefordert werde – schon gar nicht feststellen.
21
Sofern vertreten werde, dass Gegenstand einer Berichtigung ein einschränkender Zusatz im Sinne von § 35 Abs. 1 PStV allein sein könne (unter Hinweis auf Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.04.2021 – 7 W 7/21 –, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.08.2013 – 2 W 54/13 –, juris Rn. 24), sei die Ansicht im Hinblick auf das allgemeine Verständnis davon, was die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags gemäß §§ 47, 48 PStG ist, im weiteren Sinn zu verstehen. Die Berichtigung liege – wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt nachträglich festgestellt wird – in der Bestätigung der entsprechenden Eintragung. Dadurch verändere sich die rechtliche Qualität der Eintragung. Die Streichung des erläuternden Zusatzes sei Folge dessen, dass die Voraussetzung für dessen Fortbestand nunmehr weggefallen sei.
22
Nichts anderes ergebe sich aus dem Nebensatz „soweit dadurch [also dann, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen] ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll“. Denn die Konjunktion „soweit“ hat hier die Bedeutung „für den Fall, dass“ oder „unter der Voraussetzung, dass“. Durch den mit diesem Wort eingeleiteten Nebensatz werde folglich eine Bedingung für die Berichtigung, nicht aber eine Beschränkung der Befugnis zur Berichtigung in Bezug auf ihren Umfang formuliert. Es werde eine Richtung vorgegeben: Die Berichtigung müsse auf die Streichung eines erläuternden Zusatzes zur Identität oder Namensführung im Personenstandseintrag zielen (unter Hinweis auf Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandgesetz, 6. Aufl., § 47 Rn. 25). Diese Vorgabe sei auch dann erfüllt, wenn die Eintragung selbst abgeändert wird.
23
Dementsprechend solle nach der Gesetzesbegründung mit dem Nebensatz nur etwas klargestellt werden, nämlich, „dass Dokumente des Heimatstaates nur dann für eine Berichtigung ausreichen, wenn bereits ein Personenstandseintrag mit ungeklärter Identität vorhanden ist“ (BT-Drs. 19/24226, Seite 84). Zu einer Beschränkung der Berichtigungsbefugnis auf eine Löschung oder Streichung eingetragener erläuternder Zusätze finde sich in der Gesetzesbegründung hingegen nichts.
24
Es gebe auch keinen Grund dafür, dass das Standesamt – obwohl es von der Unrichtigkeit einer Eintragung in das Geburtsregister im Hinblick auf einen Nationalpass, dessen Echtheit (und sogar Richtigkeit) nicht in Frage steht, überzeugt sei – erst durch eine gerichtliche Anordnung ermächtigt und verpflichtet sein sollte, die Berichtigung vorzunehmen. Denn lägen dem Standesamt bereits bei der Beurkundung einer Geburt zum Identitätsnachweis geeignete Pässe der Eltern vor, sei grundsätzlich kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 33 Nr. 2 PStV, weil es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handele.
25
Weshalb dem Standesamt die Befugnis zur Beurkundung im Fall späterer (gesicherter) Erkenntnis entzogen sein sollte, sei nicht begründbar.
26
Auch die Berichtigung der Eintragungen zum Namen der Mutter im Geburtenregister unter den Register-Nrn. … und … sei an das Standesamt zurückzugeben. Zutreffend sei zwar, dass der bekannte Reisepass der Betroffenen zu 3, dessen Echtheit eine polizeiliche Überprüfung schon im August 2021 ergeben hat (Bl. 33 d. A.), am 26.11.2022 abgelaufen sei. Auf den abgelaufenen Reisepass komme es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn ein Berichtigungsantrag löse die Prüfungspflicht des Standesbeamten gemäß § 5 PStV aus; es besteht eine originäre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung.
27
Für eine Änderung des Namens des Kindes in Bezug auf die Eintragungen in das Geburtenregister unter den Register-Nrn. … und … bestehe ebenfalls keine gerichtliche Anordnungsbefugnis gemäß § 48 Abs. 1 PStG. Die Sache sei dem Standesamt zur „gerichtsfreien“ Folgebeurkundung als „nachträgliche Rechtswahl und Namensführung des Kindes“ (vgl. dazu Anlage 2 Nr. 3.20 zur PStG-VwV) auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG oder zur Antragsablehnung zurückzugeben.
28
Die Geburtsnamen der Kinder seien nach dem derzeitigen Stand des Geburtenregisters „Y…“ (Register-Nr. …) bzw. „M… Y…“ (Register-Nr. …). Eine Berichtigung dahingehend, dass der Geburtsname der Kinder – wie die Standesamtsaufsicht im Schreiben vom 29.11.2023 meint – wegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts (nämlich von § 1617a BGB) stattdessen richtig „S… A…“, also wie der Familienname der Mutter, laute, sei nicht beantragt worden. Weder das Standesamt noch die Standesamtsaufsicht gingen dabei davon aus, dass dies (zutreffend oder nicht) einer Stattgabe der Berichtigungsanträge laut dem Schreiben vom 15.09.2022 entgegenstehen würde.
29
Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrags sei – wie ausgeführt – dessen Unrichtigkeit von Anfang an. Spätere Veränderungen des Personenstandes oder des Namens gäben dagegen keinen Grund zur Berichtigung.
30
Mit dem Wirksamwerden einer Neubestimmungserklärung im Sinne von § 1617b Abs. 1 BGB ändere sich der Geburtsname des Kindes für die Zukunft. Für die Vergangenheit bleibe es dagegen bei dem von dem Kind bisher geführten Namen. Im Geburtenbuch sei eine entsprechende Folgebeurkundung aufzunehmen, § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG. Nichts anderes gelte für die Wahl des Namensstatuts gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB nach erfolgter Eintragung in das Geburtenregister. Der Statutenwechsel habe keine Unrichtigkeit einer bereits abgeschlossenen Eintragung in das Geburtenregister von Anfang an zur Folge. Werde eine Rechtswahlerklärung erst zu einem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie nicht mehr im Geburtseintrag berücksichtigt werden könne, führe dies verfahrensrechtlich vielmehr zu einer nachträglichen Änderung des Personenstands, die gemäß § 27 PStG im Wege einer Folgebeurkundung beigeschrieben werden müsse.
III.
31
Gegen diesen ihr am 26.03.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Standesamtsaufsicht mit am 18.04.2024 beim Amtsgericht eingegangener Beschwerde. Sie moniert, die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 48 PStG, nicht aber diejenigen für eine Berichtigung nach § 47 PStG seien erfüllt. Bei Mathias solle sowohl der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ und „Namensführung nicht nachgewiesen“ gestrichen werden, als auch der Name beider Eltern nach den jeweiligen Reisepässen eingetragen werden. Aufgrund der Namensberichtigung sei auch § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 PStG nicht anwendbar. Die Auffassung, dass von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG Streichungen über den erläuternden Zusatz hinaus erfasst seien, werde nicht geteilt. Bei der Vorschrift handele es sich um eine Beschränkung der Berichtigungsbefugnis. Das ergebe sich auch aus § 47 Abs. 3 PStG. Dasselbe gelte für die Berichtigung des Geburtseintrags der Tochter D… betreffend der Daten der Mutter und Streichung des erläuternden Zusatzes.
32
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.05.2024 nicht abgeholfen. § 47 Abs. 1 Satz 3 PStG stelle sicher, dass „unrichtige oder unvollständige Eintragungen in den Personenstandsregistern … berichtigt werden können“ (BT-Drs. 19/24226 S. 84). Welche Erwägungen der Entscheidung des Gesetzgebers zum Wegfall der Anhörungspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 PStG zugrunde gelegen hätten, lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Auch die bloße Streichung eines erläuternden Zusatzes schließe keinesfalls eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung eines Betroffenen aus. So könne der Registrierte der Auffassung sein, dass der bisherige, mit einem Zusatz versehene Eintrag falsch sei, weil sein Elternteil tatsächlich anders heiße. Auch ihm werden die Möglichkeit genommen Einwendungen gegen die Änderung der rechtlichen Qualität der Eintragung durch Streichung des erläuternden Zusatzes zu erheben.
33
Auf einen Hinweis des Senats hat die Standesamtsaufsicht beantragt, das Geburtenregister … vom 16.03.2017 wie folgt zu berichtigen:

Der Vater soll jeweils richtig heißen:

Familienname:

„Y…“

Zwischennahmen:

„M…

Y…“

Vornamen: „D…“

34
Wenn die Mutter einen aktuellen Reisepass vorlegen könne, solle auch der Name der Mutter berichtigt werden.

Die Mutter soll richtig heißen:

Familienname:

„A…“

Zwischennamen:

„S…

A…“

Vornamen: „K…“

35
Bei den Namen der Eltern wäre der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen. Beim Kind M… sei der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu streichen.
36
Allerdings sei der Name „M… Y…“ dann gerade nicht durch den Reisepass des Vaters nachgewiesen, da der Vater ja im Pass mit Familiennamen „Y…“ heiße. Insoweit bestehe weiterhin Unsicherheit, ob der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ gestrichen werden könne.
37
Wenn die Mutter einen gültigen Reisepass vorlegen könne, sei der Geburtseintrag … vom 25.07.2023 zu berichtigen.

Die Mutter soll richtig heißen:

Familienname:

„A…“

Zwischennamen:

„S…

A…“

Vornamen: „K…“

38
Wenn die Berichtigungsfrage geklärt sei, könne das Standesamt die Rechtswahlerklärungen für die Wahl in das irakische Namensrecht aufnehmen und im Rahmen einer Folgebeurkundung berücksichtigen.
39
Das Standesamt hat mit Schreiben vom 30.07.2024 eine beglaubigte Kopie eines bis zum 03.07.2031 gültigen irakischen Reisepasses der Mutter vorgelegt, in dem als „Name“ „K… S…A…“ und als „Surname“ „A…“ eingetragen sind.
40
Der Senat hat hierauf (nochmals) darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Berichtigung der abgeschlossenen Registereinträge für die Kinder sei und hat den Beteiligten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dem Hinweis wird ausgeführt:
„Zur Zeit der damaligen Eintragungen richtete sich die Namensführung nach deutschem Recht. Bei M… lag zu dieser Zeit eine Vaterschaftsanerkennung ohne Datum vor, die Mutter war allein sorgeberechtigt und erteilte dem Kind nach § 1617a Abs. 2 BGB den Namen des Vaters.
Wie bereits im Antrag ergänzend ausgeführt, kommt für das Kind dann nur der Familienname des Vaters in Betracht, also „Y…“ und nicht „M… Y…“.
41
Bei D… liegen zwei Folgebeurkundungen vom 24.07.2023 (Anlass: Vaterschaft) und vom 25.07.2023 (Anlass: Neubestimmung des Familiennamens) vor. Bei ihr lag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haupteintrags also die Vaterschaftsanerkennung (diese erfolgte erst am 20.01.2023) nicht vor. Sie führte ab ihrer Geburt also den Familiennamen ihrer Mutter. Die späteren Erklärungen zur Namensführung wirken nicht zurück. Sie trug also zunächst den Familiennamen „A…“ und nicht „S… A…“. Die Berichtigung dieses Namens wird aber nicht beantragt.
42
Beantragt wird vielmehr die Berichtigung des Geburtseintrags nach der ex nunc wirksam gewordenen Erklärung zur Namensführung vom 18.04.2023, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Name des Vaters gewählt wird. Hier wird voraussichtlich allein der Name der Mutter zu berichtigen sein. Insbesondere kann auch hier der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfallen.“
B)
43
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, §§ 51, 53 Abs. 2 PStG zulässig und in der Sache teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der Entscheidungsformel der amtsgerichtlichen Entscheidung.
44
Der Senat teilt die Auffassung des Ausgangsgerichts, wonach sich die Berichtigungsbefugnis des Standesamts nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG nicht auf die Streichung der erläuternden Zusätze zur Identität und zur Namensführung gemäß § 35 PStV beschränkt und deshalb auch im vorliegenden Verfahren eine Berichtigung des Namens beider Eltern, der Beteiligten zu 3) und 4), durch den Standesbeamten möglich wäre (hierzu unter Ziffer I).
45
Abweichend vom Ausgangsgericht geht der Senat aber nicht davon aus, dass die Berichtigungsbefugnis des Standesamts eine gerichtliche Berichtigung auf die Fälle beschränkt, in denen zumindest „auch“ eine Berichtigung, die nicht unter § 47 PStG fällt, erforderlich ist (hierzu unter Ziffer II).
46
Mit dem Amtsgericht und den letzten Stellungnahmen der Standesamtsaufsicht ist der Senat aber der Auffassung, dass das vorliegende Berichtigungsverfahren keine Fragen umfasst, die Gegenstand einer Folgebeurkundung nach §§ 5 Abs. 2, 27 PStG sind, wie etwa die Folgen der Wahl des irakischen Rechts für den Kindesnamen sechs Jahre nach Abschluss der Beurkundung der Geburt (hierzu unter Ziffer III). Schließlich ist das Berichtigungsverfahren antragsgebunden, weshalb keine Berichtigung des Namens des Kindes M… erfolgen kann.
I.
47
Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 23.11.2023, Az. 11 Wx 1952/23, (abgedruckt in NJW-RR 2024, 132; MDR 2024, 172) mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG auch auf Reisepässe anzuwenden ist. Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat die genannte Entscheidung in Bezug. Ergänzend kann noch darauf hingewiesen, dass die Bestimmung in § 47 Abs. 1 Satz 3 PStV (“Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat.“) die Regelung im Personenstandsgesetz, einem formellen Gesetz, nicht einschränken kann, weil es sich bei der Personenstandsverordnung nur um niederrangiges Verordnungsrecht handelt und eine solche Einschränkung nicht von der Verordnungsermächtigung in § 73 PStG gedeckt ist (OLG Brandenburg StAZ 2023, 243 juris Rn. 7). Besondere Ansatzpunkte, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen, sind hier nicht zu erkennen. Das Standesamt geht ebenfalls von den Reisepässen als ausreichender Grundlage für den Wegfall der Zusätze nach § 35 PStV und die Berichtigung der Namen aus. Auch die Mutter hat zwischenzeitlich einen gültigen irakischen Reisepass vorgelegt. Angesichts des Umstands, dass der vorangegangene Reisepass mit identischen Personalien bereits durch die Polizei überprüft wurde (Prüfbericht vom 26.07.2021, Bl. 33 d. A,), hat der Senat auf eine Überprüfung des neuen Passes verzichtet.
48
Mit dem Ausgangsgericht vertritt der Senat die Auffassung dass die gerichtsfreie Berichtigungsbefugnis nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG nicht nur die Streichung der Zusätze nach § 35 PStV umfasst (a. A. insoweit Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 47 PStG Rn. 25). Auf die ausführliche und überzeugende im Sachverhalt wiedergegebene Begründung des Ausgangsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht zwingend, auch in der Gesetzesbegründung wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ erläutert (BT-Drs. 19/24226 S. 84). Wenn der erläuternde Zusatz zur Identität oder zur Namensführung gestrichen wird, handelt es sich um die erstmalig mit der Beweiskraft des § 54 PStG ausgestattete Beurkundung der Personalien des Betroffenen. Aufgrund der genannten Zusätze fehlte den Eintragungen zuvor diese Beweiskraft. Ermöglicht aber das Heimreisedokument eine solche erstmalig beweiskräftige Beurkundung der Personalien ist der vom Ausgangsgericht gezogene Vergleich mit der Erstbeurkundung konsequent. Dieses Verständnis legt auch die Gesetzesbegründung nahe, wonach die Regelung sicher stellt (BT-Drs. 19/24226 S. 84), „dass unrichtige oder unvollständige Eintragungen in den Personenstandsregistern auch dann vom Standesamt berichtigt werden können, wenn sich der richtige oder vollständige Sachverhalt aus Grenzübertrittsdokumenten des Heimatstaates eines Ausländers oder durch eine Korrektur des Basisdatensatzes ergibt.“ Würde die gerichtsfreie Berichtigung nur die Streichung der erläuternden Zusätze umfassen, so könnte insbesondere die unvollständige Eintragung entgegen dieser Begründung gerade nicht berichtigt werden.
II.
49
Das Personenstandsrecht kannte schon vor seiner am 01.01.2009 in Kraft getretenen grundlegenden Reform zwei Berichtigungsmöglichkeiten nach der Beurkundung eines Registereintrags, die Berichtigung durch den Standesbeamten und die Berichtigung auf Anordnung des Gerichts. Berichtigung ist hierbei die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang bestehenden Unrichtigkeit (Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG, 6. Aufl., § 47 Rn. 7). Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge (BGH FamRZ 2023, 755 Rn. 9; FamRZ 2023, 27 Rn. 8). Die Berichtigung umfasst dabei nicht nur „Fehler“ des Standesbeamten, sondern schließt, wie das Ausgangsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, „auch nachträgliche Erkenntnisgewinne mit ein, die sich auf Tatsachen beziehen, die objektiv von Anfang an vorgelegen, aber subjektiv dem Standesbeamten bei der ursprünglichen Beurkundung noch nicht bekannt waren“ (Helms StAZ 2020, 362, 364 m. w. N.; auch OLG Nürnberg StAZ 2016, 20 Rn. 24 zur Berichtigung der Schreibweise des Namens auf der Grundlage von nach Abschluss der Beurkundung ausgestellten Urkunden des Heimatstaats).
50
Hatte der Standesbeamte im früheren Recht Zweifel, ob ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts oder von ihm selbst berichtigt werden kann, konnte die Berichtigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PersStdG a. F. nur durch das Gericht erfolgen. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu entschieden, dass dieser Fall nicht gegeben sei, wenn nicht der Standesbeamte, sondern seine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PersStdG a. F. antragsberechtigte Aufsichtsbehörde selbstständig einen Berichtigungsantrag gestellt hatte. Auf einen solchen Antrag hatte das Gericht zu prüfen, ob ein Fall gerichtsfreier Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten vorlag; war diese Frage zu bejahen, so war das Gericht nicht befugt, seinerseits die Berichtigung anzuordnen (BGH StAZ 1981, 320 juris Rn. 14). Nur die Zweifel des Standesbeamten, nicht aber diejenigen der Standesamtsaufsicht berechtigten also zur – verfahrensrechtlichen – Zweifelsvorlage. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nahm zudem auf eine frühere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug, das damals ausgeführt hatte, dass bei unbegründeten Zweifeln des Standesbeamten an seiner eigenen Zuständigkeit das Gericht eine sachlich berechtigte Berichtigung anzuordnen habe (BayObLG StAZ 1966, 316, 317). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann deshalb entgegen dem Ausgangsgericht nicht geschlossen werden, im Falle der Berichtigungsbefugnis des Standesamts sei im früheren – und geltenden Recht – die Berichtigungsbefugnis des Gerichts entfallen.
51
Auch aus Sicht des Senats legt dieses Ausschlussverhältnis zwar die gesetzliche Systematik nahe. Die Möglichkeit der Standesamtsaufsicht, im Falle eines Zweifels des Standesbeamten an seiner eigenen Berichtigungsbefugnis das Gericht anzurufen, ist mit der Reform des Personenstandsgesetzes entfallen. Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten der Berichtigung durch den Standesbeamten ausgeweitet. Im allgemeinen Teil der Begründung des damaligen Regierungsentwurfs wird hierzu ausgeführt (BT-Drs. 16/1831 S. 35 f.), der Entwurf habe dem Umstand Rechnung getragen, dass die Standesbeamten heute allgemein über eine sehr fundierte Ausbildung verfügen würden, indem er die standesamtlichen Befugnisse bei der Berichtigung von Personenstandseinträgen ausweite und die Vorlagepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden einschränke. Die nunmehr in § 47 PStG vorgesehene Befugnis des Standesbeamten, auf Grund öffentlicher Urkunden, eigener Ermittlungen oder berichtigender Mitteilungen und Anzeigen Änderungen in den betreffenden Registereinträgen ohne gerichtliche Mitwirkung vorzunehmen zu können, stelle eine wesentliche Erleichterung und Straffung des Verfahrens dar. Die verbleibenden gerichtlichen Berichtigungsfälle nach § 48 PStG würden hierdurch auf wenige Fälle mit schwieriger Beurteilungslage reduziert. Im Übrigen verbleibe es bei den bisherigen Regelungen über die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bei Ablehnung einer Amtshandlung durch den Standesbeamten und der ihm in Zweifelsfällen möglichen Vorlage an das Gericht (§ 49 PStG) sowie der weiteren Zuständigkeits-, Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften (§§ 50 bis 53 PStG). In der Einzelbegründung zu § 47 PStG (BT-Drs. 16/1831 S. 50) werden diese Argumente wiederholt. Zu § 48 Abs. 1 PStG wird dort ausgeführt: „Sind die Grenzen der Berichtigungsbefugnis des Standesamts erreicht, darf der Registereintrag nur noch durch das Gericht berichtigt werden. Die nach Absatz 1 erforderliche Berichtigungsanordnung erfolgt nicht etwa von Amts wegen, sondern setzt einen Antrag voraus. Da eine Berichtigung sowohl Elemente aufweisen kann, die nach § 47 unter die Berichtigungsbefugnis des Standesamts fallen, als auch solche, die zwingend die Mitwirkung des Gerichts erfordern, kann die Anordnung beide Fälle umfassen; das Berichtigungsverfahren wird hierdurch erleichtert.“ Eine Begründung für den Wegfall der Vorlagemöglichkeit bei verfahrensrechtlichen Zweifeln an der gerichtsfreien Berichtigungsmöglichkeit enthält die Gesetzesbegründung also nicht. Sie zeigt aber ebenso wie der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG „Außer in den Fällen des § 47“ auf, dass der Gesetzgeber von zwei sich weitgehend ausschließenden Berichtigungsmöglichkeiten ausging. Dem Gericht wurde lediglich in den Überschneidungsfällen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG die Möglichkeit eingeräumt, auch die an sich dem Standesamt obliegende Berichtigung vorzunehmen.
52
Der Wortlaut des § 48 PStG lässt allerdings durchaus Auslegungsspielräume. Dass „außer in den Fällen des § 47 PStG“ nur das Gericht zuständig ist, sagt nichts über eine fehlende Befugnis des Gerichts in den Fällen des § 47 PStG. Das Wort „nur“ wäre auch richtig, wenn im Bereich des § 47 PStG eine Doppelzuständigkeit bestünde. Auch § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG könnte so verstanden werden.
53
Die Annahme des Ausgangsgerichts, dass in den Fällen möglicher gerichtsfreier Berichtigung keine gerichtliche Befugnis besteht, führt zu erheblichen Komplikationen. Kommt es wie hier zwischen der Entscheidung des Amtsgerichts und der Rechtsauffassung des Standesamts und der Aufsichtsbehörde zu einem negativen Kompetenzkonflikt – beide verneinen bei übereinstimmend angenommener Berichtigungsbedürftigkeit ihre Zuständigkeit – bietet das Gesetz unter obiger Prämisse zunächst einmal keine Lösung an. Fest steht allein, dass die Aufsichtsbehörde bei Zweifeln an der gerichtsfreien Berichtigungsbefugnis, das Verfahren nicht dem Gericht vorlegen kann. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich aufgehoben. Zweifeln der Standesbeamte und seine Aufsichtsbehörde nicht, sondern sind sie von der eigenen Unzuständigkeit überzeugt, so bietet auch § 49 Abs. 1 PStG keine Lösung. Die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG betrifft nur rechtliche und tatsächliche Zweifel, also gerade nicht die aufgehobene Möglichkeit der Vorlage aufgrund eines verfahrensrechtlichen Zweifels (hierzu Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/Lammers, 6. Aufl., § 49 Rn. 18) oder wie hier des verfahrensrechtlichen Dissenses. § 49 Abs. 1 PStG dürfte zwar bei Ablehnung der Berichtigung durch das Standesamt dem Betroffenen eine Anrufung des Gerichts eröffnen, für das Standesamt selbst besteht aber keine Möglichkeit der Anrufung. Die Anrufung des Gerichts durch die Standesamtsaufsicht bei Ablehnung einer Amtshandlung durch das Standesamt „erschließt sich aus ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Führung der Personenstandsbücher sicherzustellen“ (BT-Drs. 16/1831 S. 50). Es erfasst Fälle unterschiedlicher Auffassung des weitgehend unabhängigen Standesamts (hierzu Bornhofen, in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 49 Rn. 9) und der Standesamtsaufsicht, von seiner Zielrichtung her also nicht die unterschiedliche Auffassung von Gericht auf der einen Seite und Standesamt und Standesamtsaufsicht auf der anderen Seite. Unter obiger Prämisse unterbliebe also im Fall des aufgezeigten negativen Kompetenzkonflikts bei Untätigkeit des/der Betroffenen die Berichtigung der bestehenden Unrichtigkeit. Dieses Ergebnis ist mit der Beweiswirkung des § 54 PStG und dem hohen Anspruch an die Richtigkeitsgewähr personenstandsrechtlicher Eintragungen (hierzu auch BT-Drs. 19/24266 S. 84) aber nicht zu vereinbaren.
54
Bornhofen (in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 10) geht bei verbleibenden Zweifeln des Standesbeamten an seiner Berichtigungsbefugnis davon aus, das Standesamt werde dann „ohnehin das Gericht bemühen müssen“. Diesem wiederum stehe es frei, eine Entscheidung zu treffen oder dem Standesamt anheimzugeben, die Berichtigung eigenständig vorzunehmen. Eine Rechtsgrundlage für dieses „bemühen müssen“ wird aber nicht genannt. Kann das Standesamt selbst das Gericht bemühen, scheidet jedenfalls § 49 Abs. 1 PStG aus. § 49 Abs. 2 PStG umfasst, wie ausgeführt, den verfahrensrechtlichen Zweifel nicht. Damit bleibt allein § 48 Abs. 2 PStG analog auch bei Zweifeln des Standesbeamten an seiner gerichtsfreien Berichtigungsbefugnis. Dann wären die Möglichkeiten des § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG a.F. nicht etwa abgeschafft, sondern umgekehrt sogar erweitert worden, weil jetzt auch das Standesamt selbst bei Zweifeln einen Antrag stellen könnte. Anders als früher muss der zweifelnde Standesbeamte die gerichtsfreie Berichtigung aber nicht unterlassen, sondern er kann sich trotz verfahrensrechtlicher Zweifel auch zu einer gerichtsfreien Berichtigung entscheiden. Diese verfahrensrechtliche Lücke kann nur durch einen Antrag entsprechend § 48 Abs. 2 PStG geschlossen werden. Geht man aber von § 48 Abs. 2 PStG analog als Rechtsgrundlage für die verfahrensrechtliche Zweifelsvorlage aus, so ist es nur konsequent, mit Bornhofen anzunehmen, dass in solchen Fällen das Gericht auch selbst die Berichtigung vornehmen kann. Damit ist aber für die Fälle des § 47 PStG eine Doppelzuständigkeit gegeben. Die gerichtliche Berichtigung bleibt dabei aber von einem Antrag abhängig. Die von Bornhofen ebenfalls aufgezeigte Möglichkeit des Gerichts, „dem Standesamt anheimzugeben, die Berichtigung selbst vorzunehmen“ führt allerdings bei dem oben beschriebenen negativen Kompetenzkonflikt zu keiner Lösung. Bei einer „Anheimgabe“ bestünde keine Bindung an die Rechtsauffassung des Gerichts, das Standesamt wäre zu einer gerichtsfreien Berichtigung nicht verpflichtet. Sinn würde eine solche Entscheidung deshalb nur ergeben, wenn das Standesamt verpflichtet würde, die Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solches Vorgehen ist der Systematik des PStG mit seinem verfahrensleitenden Sachantragserfordernis (BGH FamRZ 1990, 150 Rn. 10) im Berichtigungsverfahren aber fremd.
55
Eine ganz andere Auffassung zum Verhältnis der Berichtigungsvorschriften und der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG scheint das BMI/BMJV in einem Rundschreiben zur missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft zu vertreten. Dort heißt es: „Ist eine Eintragung des Anerkennenden als Vater im Geburtenregister des Kindes bereits erfolgt, obwohl die Anerkennung nach §§ 1597a Absatz 3 Satz 1, 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam war, hat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides der Ausländerbehörde eine Berichtigung nach § 48 PStG zu erfolgen. Das Standesamt legt hierzu dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Berichtigung nach § 49 Absatz 2 PStG vor.“ Abgesehen davon, dass in solchen Fällen auch eine gerichtsfreie Berichtigung in Betracht kommen dürfte (Kraus StAZ 2019, 311, 312 – Fachausschuss Nr. 4153), gehen die Ministerien hier offenbar davon aus, dass die Berichtigung nach § 48 PStG nicht durch einen Antrag nach § 48 Abs. 2 PStG, sondern durch eine Vorlage nach § 49 Abs. 2 PStG in Gang gesetzt wird. Der Senat ist sich aber nicht sicher, ob es sich hierbei nicht um ein Versehen handelt.
56
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass bei – auch rechtsfehlerhafter – Ablehnung einer eigenen Berichtigungsbefugnis gemäß § 48 Abs. 2 PStG analog das Standesamt stets das Gericht anrufen kann und das Gericht in der Sache über den Antrag zu entscheiden hat.
III.
57
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Berichtigung des Geburtseintrags und nicht die Frage einer späteren – gegebenenfalls durch Folgebeurkundung zu erfassenden – Änderung des Namens der Mutter ist. Für die Berichtigung ist deshalb von der Anwendung deutschen Sachrechts auszugehen. Die Eintragung einer Folgebeurkundung nach der von den Eltern beabsichtigten Wahl des irakischen Rechts ist nicht Gegenstand dieses Berichtigungsverfahrens.
58
Bei dem Kind M… – … – ist deshalb der Eintrag hinsichtlich des Mutter- und des Vaternamens entsprechend den vorgelegten Ausweisdokumenten abzuändern. Der Vorname ist mit dem erläuternden Zusatz „Vorname und Zwischennamen“ zu versehen. Gemäß § 21 Abs. 2 und 3 PStV ist bei Personen, die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen. Derartige Namen und Namensbestandteile sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden. Da die Identität der Eltern nunmehr nachgewiesen ist, haben die erläuternden Zusätze zur Identität, die dazu dienen, die Beweiskraft eines Eintrags einzuschränken (BGH FamRZ 2021, 831 Rn. 23; FamRZ 2019, 614 Rn. 20), zu entfallen.
59
Eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes – anstelle von „M… Y…“ wäre „Y…“ (Familienname des Vaters laut seinem Reisepass) angezeigt – kann mangels eines solchen Berichtigungsantrags aber nicht ausgesprochen werden. Demzufolge kann auch die Löschung des Zusatzes „Namensführung nicht nachgewiesen“ nicht angeordnet werden. Andernfalls würde dem falschen Geburtsnamen Beweiskraft verliehen.
60
Bei dem Eintrag für die Tochter D… – … –, bei dem es sich bereits um die zweite Folgebeurkundung handelt, ist der Name der Mutter der Namensführung in ihrem Reisepass anzupassen und der erläuternde Zusatz zur Identität zu streichen.
C)
61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG befreit. Die Auferlegung von Kosten auf andere Beteiligte unbillig wäre (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
D)
62
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil zum einen die Befugnis zu einer gerichtlichen Berichtigungsbefugnis im Falle einer gerichtsfrei möglichen Berichtigung und zum anderen der Umfang der Befugnis nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG eine Vielzahl von Verfahren betreffen wird und höchstrichterlich nicht geklärt ist.