Inhalt

LG Weiden, Beschluss v. 15.11.2024 – 14 O 480/23
Titel:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Süd, vertreten durch den Vorstand, in Prozessstand für die Vereinigten Staaten von Amerika, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg

Schlagworte:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Süd, vertreten durch den Vorstand, in Prozessstand für die Vereinigten Staaten von Amerika, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg

Tenor

1. Auf die Erinnerung vom 15.10.2024 wird die Schlusskostenrechnung vom 08.08.2024 dahingehend aufgehoben, dass die Beklagtenpartei von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Kostenbeamtin des Landgerichts Weiden i.d.Opf. wies in der Kostenschlussrechnung vom 08.08.2024 der Beklagten gemäß der Kostengrundentscheidung des Landgerichts Weiden i.d.Opf. im Beschluss über die Feststellung eines Vergleichs vom 05.08.2024 einen Anteil am zu verteilenden Betrag von 5%, mithin 49,85 € zu.
2
Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 hat d. Prozessbevollmächtigten der Beklagtenpartei Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 08.08.2024 eingelegt. Er begründet dies damit, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 GKG gerichtsgebührenbefreit sei.
3
Dem Erinnerungsführer wurde mit Verfügung vom 22.10.2024 mitgeteilt, dass § 2 Abs. 1 GKG in derartigen Fällen nicht einschlägig sei, da die Bundesrepublik Deutschland nur in Prozessstandschaft für den Entsendestaat auftrete.
4
Der Erinnerungsführer nimmt hierzu Stellung, dass aus der BGH-Rechsprechung vom 30.7.2019 – XI ZR 752/17 nur ergebe, dass eine Gerichtskostenbefreiung dann nicht zum Tragen komme, wenn der Entsendestaats in eigenem Namen klage und vor einem deutschen Gericht einen Schadensersatz gegen einen Dritten geltend mache. Der vorliegende Fall sei jedoch umgekehrt gelagert. Hier habe ein Geschädigter die Bundesrepublik Deutschland, v.d.d. BImA (SRB), in Anspruch genommen.
5
Die zuständige Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab.
6
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Stellungnahmen Bezug genommen.
II.
7
Das als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 08.08.2024 zu wertende Schreiben der Beklagten vom 15.10.2024 ist gem. § 66 GKG zulässig. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ebenso begründet.
8
Die Kostenbeamtin beim Landgericht Weiden i.d. Opf. hat unzutreffend mit der angegriffenen Kostenrechnung gegen die Beklagtenpartei Gerichtskosten entsprechend der Kostengrundentscheidung erhoben.
9
Durch die Beendigung des gesamten Verfahrens aufgrund vergleichsweiser Einigung ist die Gebühr nach Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) grundsätzlich angefallen. Allerdings ist die Beklagte von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
10
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit.
11
Die Beklagte ist aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 a NA-TO-Truppenstatut hinsichtlich der Gerichtskosten so zu stellen wie der Bund bzw. seine Streitkräfte im Fall der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche gleicher Art in einem Verfahren vor dem Landgericht stünden.
12
Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut lautet:
„Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden), die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:
(a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten.
(b) […]“
13
Nach dem eindeutigen Wortlaut des dem Buchstaben a vorangestellten Einleitungssatzes von Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut gilt die Regelung des Buchstaben a ausschließlich für Schadensersatzansprüche von Dritten gegen den Entsendestaat bzw. dessen Streitkräfte, wie vorliegend der Fall. Die amerikanischen Streitkräfte haben, da es sich um ein Fahrzeug der US-Streitkräfte handelt, für den Unfall gem. Art. VIII Abs. 5 NTS, § 839 BGB, Art. 34 GG sowie gem. § 7 Abs. 1 StVG in vollem Umfang zu haften.
14
Daran ändert auch die vorgelegte Rechtsprechung des BGH 30.7. 2019 – XI ZR 752/17 nichts. Grundsätzlich werden ausländische Staaten von § 2 GKG nicht erfasst. Im vorliegenden Verfahren ging es allerdings um einen von einem Soldaten der amerikanischen Streitkräfte verursachten Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Ansprüche. Die Regulierung derartiger Ansprüche erfolgt nach Art. VIII NATO-Truppenstatut, Art. 41 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sowie den Ausführungsbestimmungen zu Art. 41 des Zusatzabkommens. Zuständige deutsche Behörde ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Schadensregulierungsbehörde. Diese tritt zwar für die Bundesrepublik Deutschland auf, allerdings nur in Prozessstandschaft für den Entsendestaat (hier: Vereinigte Staaten von Amerika), d.h. die Bundesrepublik Deutschland ist hier selbst Partei, was im Fall der BGH-Rechtsprechung vom 30.07.2019 anders war. Dort klagten die in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte eine außervertragliche Schadensersatzforderung aus einem Schaden, den ein deutsches Bankinstitut den Streitkräften im Zusammenhang mit ihrer Stationierung in Deutschland zugefügt hatte, in eigenem Namen ein. Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut war nach Ansicht des BGH für diesen Fall nicht anwendbar, weshalb auch keine Gerichtskostenbefreiung in Betracht gekommen ist.
15
Vorliegend ist Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut genau für den vorliegenden Fall eingeführt worden. Nach Art. VIII Abs. 5 a NATO-Truppenstatut erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates (hier: Deutschland), die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten.
16
Da der Bund bzw. seine Streitkräfte im Fall der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung Ansprüche gleicher Art in einem Verfahren vor dem Landgericht gemäß § 2 Abs. 1 GKG von den Gerichtskosten befreit wären, ist im vorliegenden Fall auch hier die Beklagte, die in Prozessstanschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika tätig war, gerichtskostenbefreit.
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Die angegebenen Kosten wären daher bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden, so dass diese nicht erhoben werden.
18
Der Kostenausspruch hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens findet seine Grundlage in § 66 Abs. 8 GKG.
19
Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.