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AG Fürstenfeldbruck, Urteil v. 26.02.2024 – 3 Ds 62 Js 15342/22
Titel:

Geldwäsche, Enkeltrickbetrug, Finanzagent, Beweiswürdigung, Aussageverweigerungsrecht, Schadenshöhe, Gesamtstrafenbildung

Normenkette:
StGB § 261 I Satz 1 Nr. 3, § 53, § 73, § 73 c
Schlagworte:
Geldwäsche, Enkeltrickbetrug, Finanzagent, Beweiswürdigung, Aussageverweigerungsrecht, Schadenshöhe, Gesamtstrafenbildung
Rechtsmittelinstanzen:
LG München II, Urteil vom 25.07.2025 – 62 Js 15342/22
BayObLG, Urteil vom 24.02.2026 – 206 StRR 406/25

Tenor

Der Angeklagte N.N. – übrige Personalien wie erhoben – ist schuldig vier tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche.
Er wird deswegen zu einer  Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 € verurteilt.
Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 € angeordnet
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 267 IV StPO)
I.
1
Der Angeklagte hat keinerlei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Einkommen gemacht.
2
Er ist nicht vorbestraft.
II.
3
Der Angeklagte war im April 2022 als Finanzagent tätig, indem er sich inkriminierte Gelder, welche aus sogenannten Enkelbetrügereien stammten, bei denen sich unbekannte Täter als Angehörige der Geschädigten ausgaben, auf sein Konto N.N. i.H.v. insgesamt 9.640,18 EUR überweisen ließ. Diese Personen handelten in der Absicht sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Höhe zu verschaffen. Die Gelder wurden durch den Angeklagten umgehend nach Eingang zum Kauf von Kryptowährungen für unbekannte Dritte verwendet.
4
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden inkriminierten Geldeingänge in Höhe von insgesamt 9.640,18 EUR:

lfd. Nr.

Buchungsdatum

Betrag in €

Absender d. Zahlung

1

01.04.2022

3.279,23 €

N.N.

2

06.04.2022

1.160,00 €

N.N.

3

06.04.2022

2.967,95 €

N.N.

4

06.04.2022

2.233,00 €

N.N.

III.
5
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben der in vollem Umfange glaubhaften Zeugen N.N., Ermittlungsbeamtin der KPI N.N., den Zeugen N.N., N.N., N.N.
6
Der Angeklagte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
7
Die Zeugin N.N. hat angegeben, dass der Sachverhalt bekannt wurde durch eine Verdachtsmeldung der N.N. Bank, welche das Konto des Angeklagten geführt hat. Diese habe mitgeteilt, dass auf das Konto des Angeklagten vier verdächtige Zahlungen eingegangen sind. Bei diesen handelte es sich um die unter II. aufgeführten Zahlungen. Es sei ermittelt worden, dass die ersten beiden Zahlungen wieder auf ein Kryptokonto transferiert wurden. Hinsichtlich dieses Kryptokontos habe man feststellen können, dass Inhaber dieses Kryptokontos der Angeklagte gewesen sei. Dieser habe bei Eröffnung des Kryptokontos sich mit einem N.N. Pass und seinem Lichtbild legitimiert.
8
Die Lichtbilder, mit welchen sich der Angeklagte bei der Krypto – Bank legitimiert hat, Lichtbild von Reisepass und Lichtbild des Angeklagten, wurden mit allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen uns Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht (Sonderheft Bankauskünfte).
9
Im weiteren Verlauf habe festgestellt werden können, dass die beiden ersten Zahlungen auf ein Kryptokonto übertragen worden seien. Die weiteren Zahlungsvorgänge hinsichtlich der beiden letzteren Zahlungen konnten nicht mehr verifiziert werden.
10
Es habe jedoch ermittelt werden können, dass die Zeugin N.N. zwischenzeitlich verstorben, das Geld nicht zurückerhalten habe. Weiter habe festgestellt werden können, dass die Zeugin N.N. von einem Unbekannten, der sich als ihr Sohn ausgegeben habe, im Wege einer WhatsApp Nachricht aufgefordert worden ist, an das Konto des Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 2.232,00 € zu überweisen. Augenscheinlich habe ein sogenannter Enkeltrickbetrug vorgelegen. Im weiteren Verlauf habe dann auch ermittelt werden können, dass mehrere Personen auf dieselbe Art und Weise von einer unbekannten Person, die sich jeweils gegenüber den Adressaten in WhatsApp – Chats als naher Angehöriger ausgegeben haben, aufgefordert worden sind, auf das Konto des Angeklagten, dessen Name wurde jeweils angegeben, aufgefordert wurden auf dieses Konto Gelder zu überweisen. Es sei weiter ermittelt worden, dass einzig der Angeklagte Verfügungsberechtigter des Kontos bei der N.N. Bank gewesen sei. Letztendlich konnte einzig der Angeklagte die Überweisungen und Weiterleitung auf das Kryptokonto veranlassen. Nur er war der Berechtigte. Im weiteren Verlauf habe dann noch ermittelt werden können, dass die Telefonnummer, unter welcher der Anrufer jeweils Kontakt mit den Geschädigten aufgenommen hat, in N.N. verzeichnet war.
11
Die Zeugin N.N. hat angegeben, dass sie von einer unbekannten Person mit „Hallo Mama“ angeschrieben worden sei. Es sei behauptet worden, dass diese Person, welche sich als ihre Tochter ausgegeben habe, sie aufgefordert habe, einen Geldbetrag in Höhe von 3.867,95 € zu überweisen, und zwar auf das Konto des Angeklagten. Auch dessen Name sei mit „N.N. angegeben gewesen. Es sei eine Notlage behauptet worden. Dies habe sie nicht getan.
12
Die Zeugin N.N. hat ebenfalls angegeben, dass sie eine Whats App – Nachricht erhalten habe. Ihr gegenüber habe diese Person, die sich als ihre Tochter ausgegeben habe, behauptet, dass sie eine neue Telefonnummer habe. Es sei behauptet worden, dass wegen einer Rechnung für das Haus sie auf das Konto des Angeklagten, dessen Name sei angegeben worden, einen Geldbetrag in Höhe von 2.233,00 € überweisen sollte. Dies habe sie nicht getan.
13
Der Zeuge N.N. hat ebenfalls angegeben, dass er von einer unbekannten Person über Whats App angeschrieben worden sei. Diese Person habe ihn mit „Hallo Papa, mein Handy funktioniert nicht mehr“ angeschrieben. Wegen einer Notlage sei er aufgefordert worden, auf das Konto des Angeklagten, dessen Name sei angegeben worden, einen Geldbetrag in Höhe von 3.264,23 € zu überweisen. Dies habe er, weil ihm das Ganze verdächtig vorgekommen sei, nicht getan.
14
Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Gerichts die Täterschaft des Angeklagten fest. Die Zahlungen sind ohne jeglichen Rechtsgrund auf das Konto des Angeklagten veranlasst worden und auch erfolgt. Nachdem der Angeklagte keinerlei Angaben zum Sachverhalt gemacht hat, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte in doloser Absicht an den Enkeltrick Betrügereien dadurch mitgewirkt hat, dass er sein Konto für die Überweisungen zur Verfügung gestellt hat und ihm auch die Weiterleitung des Geldes auf das Kryptokonto vorzuwerfen ist.
IV.
15
Der Angeklagte hat sich damit schuldig gemacht wegen vier tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche gemäß §§ 261 I Satz 1 Nr. 3, 53 StGB.
V.
16
Für den Angeklagten sprach, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
17
Zu seinen Lasten war jedoch zu sehen, der nicht unerhebliche Schaden, der durch die Mitwirkung des Angeklagten entstanden ist. Unter Berücksichtigung der Umstände erachtet das Amtsgericht für die Fälle II.1 und 3 je Geldstrafen in Höhe von 90 Tagessätzen als tat- und schuld angemessen und für die Fälle II.2. und II.4 Geldstrafen in Höhe von jeweils 70 Tagessätzen. Hieraus war unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 75,00 € zu bilden. Bei der Bemessung des Tagessatzes konnte das Amtsgericht vorliegend nur von geordneten Verhältnissen ausgehen. Der Angeklagte hat keinerlei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Es musste daher eine Schätzung des Einkommens erfolgen. Die Einziehung des Geldbetrages in Höhe von 9.640,18 € beruht auf §§ 73, 73 c StGB.
VI.
18
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 464 I, 465 I StPO.