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AG Bamberg, Urteil v. 29.10.2024 – 8 Cs 1123 Js 3361/22 (4)
Titel:

Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Holocaust-Relativierung, Kontextauslegung, Straflosigkeit, Künstlerische Ausdrucksform, Tatsachenermittlung

Schlagworte:
Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Holocaust-Relativierung, Kontextauslegung, Straflosigkeit, Künstlerische Ausdrucksform, Tatsachenermittlung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 52514

Tenor

1. Der Angeklagte S… R… wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten S… R… fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe

I.
Persönliche Verhältnisse
1
Der am … geborene ledige Angeklagte ist von Beruf …, hat mit seiner Lebensgefährtin ein Jahr altes Kind, lebt hauptsächlich von finanziellen Unterstützungsleistungen seines Vaters von monatlich 1.300 Euro, macht gelegentlich Kunstausstellungen und ist politisch nicht aktiv.
2
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 29.08.2024 enthält keine Eintragung.
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Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem beruflichen Werdegang als … beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen und auf der Homepage des Angeklagten eingestellten Lebenslauf des Angeklagten, der als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen wurde. Die Feststellung zur bisherigen Straffreiheit des Angeklagten beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.08.2024.
II.
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Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 10.11.2022 lag dem Angeklagten folgender Sachverhalt mit folgender rechtlichen Würdigung zur Last:
„Am 30.08.2021 veröffentlichten Sie auf der Kommunikationsplattform Instagram unter Nutzung Ihres öffentlich einsehbaren Instagram Accounts „…“ einen Beitrag, in dessen Zentrum eine Abbildung eines sich in einem Holzrahmen befindlichen Parfümflacons mit der Aufschrift „0 COVID – Berlin – Impfen macht frei!“ steht. Auf Höhe des Flaschenhalses befindet sich ein Biogefährdungssymbols; die Worte „Berlin“ und „Impfen macht frei!“ sind in der Schriftform der Fraktur – einer Untergruppe der gebrochenen Schrift, die gemeinhin mit den Nationalsozialisten in Deutschland ab 1933 assoziiert wird – gedruckt. Der zugehörige Text weist die Abbildung als Kunstwerk aus.
Ihrem Instagram-Profil folgten zu diesem Zeitpunkt 727 Personen.
Die Phrase „Impfen macht frei“ ist angelehnt an die Wendung „Arbeit macht frei“. Diese wurde, wie Sie wussten, als zynische Toraufschrift an den meisten nationalsozialistischen Konzentrationslagern verwendet, u.a. in Auschwitz. Die Konzentrationslager, insbesondere das Lager Auschwitz, stehen stellvertretend für die Verfolgung von Minderheiten während der nationalsozialistischen Diktatur, vor allem aber für die systematische und staatlich organisierte Deportation, Inhaftierung und Ermordung der europäischen Juden (Holocaust). Deshalb wird die Wendung „Arbeit macht frei“ gemeinhin als Chiffre und Synonym für den Holocaust verstanden.
Durch die von Ihnen gewählte Inschrift „Impfen macht frei!“ auf der Parfümflasche – und zwar in genau diesem Wortlaut; andere, inhaltlich identische Formulierungen wie „Impfen = Freiheit“ oder „Ohne Impfen keine Freiheit“ weisen nicht den gleichen Symbolgehalt und die gleiche Nähe zur NS-Diktion auf – rücken Sie die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einschließlich der hierfür initiierten Impfkampagne in die Nähe der Verfolgung und Vernichtung der Juden zur Zeit des Nationalsozialismus, verstärkt noch durch die Verwendung der Fraktur-Schrift. Auf diese Weise wird eine formale Analogie zu den Zielen und Funktionen der Propaganda der Nationalsozialisten im Dritten Reich hergestellt und damit der Holocaust relativiert und bagatellisiert. Dieses Verständnis und diese Wirkung Ihres Postings nahmen Sie zumindest billigend in Kauf.
Ihnen war bewusst, dass die staatlichen Corona-Maßnahmen und eine Impfung gegen Covid-19 in keinerlei Zusammenhang stehen mit der Verfolgung von Minderheiten, insbesondere der Judenvernichtung, zur Zeit des Nationalsozialismus, und dass Ihr Beitrag geeignet ist, gegenüber der Allgemeinheit die haltlose Auffassung zu vermitteln, ungeimpfte Personen hätten ähnliche Repressalien zu erleiden wie die Juden zur Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, was wiederum einer Vergiftung des politischen Klimas Vorschub leistet und zu einer aggressiven Emotionalisierung bestimmter Bevölkerungskreise führen kann, bis hin zu einer Herabsetzung von Hemmschwellen, mit unmittelbar rechtsgutgefährdenden Folgen.
Vor diesem Hintergrund ist Ihr Handeln nicht mehr von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt.
Sie werden daher beschuldigt,
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost zu haben,
strafbar als
Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB.“
III.
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Von dem unter der Ziffer II. genannten Tatvorwurf der Volksverhetzung war der Angeklagte nach eingehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und Würdigung, auch in ihrer Gesamtheit, aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dem Angeklagten der zur Last gelegte Tatvorwurf der Volksverhetzung aus rechtlichen Gründen nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachzuweisen.
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1. Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf über seinen Verteidiger wie folgt eingelassen:
„Wir sind so verblieben, dass Herr R… sich erklären wird. Er wird versuchen zu erklären, was in seinem Kopf vorgegangen ist. Zunächst aber möchte ich auf den Strafbefehl erwidern. Das ist eine schallende Ohrfeige für den Angeklagten. Sein Großvater war vermeintlich Jude. Er weiß es nur vom Hörensagen, was seine Familie väterlicherseits gesagt hat. Wir gehen davon aus, dass er jüdisches Blut in seinen Adern hat und ihm zu unterstellen, dass er den Holocaust leugnet, ist eine schallende Ohrfeige für ihn. Es heißt im Strafbefehl, dass die Frakturschrift mit den Nazis in Verbindung gebracht wird. Wenn sich die Staatsanwaltschaft mehr Mühe gegeben hätte, wüsste sie, dass die Schrift aus dem Mittelalter stammt. Die Nazis hatten mit einem Erlass vom 03.01.1941 diese Schrift als Zitat „unerwünscht“ bezeichnet. Ihm zu sagen, dass es eine Nazischrift ist, ist nicht haltbar und unbegründet. Wir diskutieren nicht, ob es in dieser Zeit sinnvoll ist. Jedermann sucht zu jeder Zeit irgendwas aus dem Internet heraus, das ihm nicht gefällt, um dann Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Mir liegt der Begriff Sittenpolizei auf den Lippen. Wenn ich über Sitten spreche, meine ich, ist es sinnvoll, nicht nur ein Bild aus dem Internet herauszunehmen, sondern auch sauber zu recherchieren. Diesen Vorwurf mache ich der Staatsanwaltschaft. Es hat angefangen mit diesem Flacon in grün. Es gibt einen Flacon von Coco Chanel Nr. 19. Dann kommen chinesische Zeichen. Das obere soll heißen Wuhan, da wo wahrscheinlich der Virus her kommt. Der Duft der Distanz steht darunter. Das war Nummer 1 und dann kommt die nächste Überlegung, nachdem die Pandemie sich verbreitet hatte, vielleicht kann man diese künstlerische Idee, diese Ironie doch entwickeln und man stellte fest oder mein Mandant stellte fest, da gibt es verschiedene. Da gibt es etwas in Brasilien, da gibt es etwas in den USA, da gibt es etwas in Russland und in Indien. Dieses Flacons haben die Bezeichnung der Mutation auf sich drauf, darunter das Wort Covid, darunter die Stadt und darunter in indischer Sprache der Duft der Distanz. Das war die zweite Phase und dann kommt der Juli 2021, da wird alles vorgetragen, der Bayerische Ministerpräsident wird zitiert. Ohne Impfen keine Freiheit. Da kommt zum ersten Mal diese Verbindung und man muss wissen, dass im März 2021 auf dem Düsseldorfer Fernsehturm 14 Tage lang nachts die beleuchteten Worte Impfen = Freiheit standen. Dann kommt der bayerische Politiker Huber von der CSU, der den Hashtag „Impfen macht frei“ veröffentlicht. Da sagte sich Herr R…, wow, das ist eine heftige Bezeichnung eines Volksvertreters. Ich stelle klar, Herr H. hatte das am selben Tag wieder gelöscht, weil das offensichtlich einen Shitstorm ausgelöst hatte. Das hatte Herr R… aber nicht mitbekommen. Er hatte diesen Hashtag gelesen, hatte den Fernsehturm in Erinnerung gehabt und er hatte die Äußerung des Ministerpräsidenten in Erinnerung gehabt. Er setzte sich hin und machte für sich den deutschen Flacon. Dieser sogenannte deutsche Flacon wurde auf Kunstausstellungen in Düsseldorf gezeigt. Auch hier haben wir Studenten, die meinten, das ist aber nicht in Ordnung. Was wir hier nicht machen, wir diskutieren hier nicht über Geschmack. Wir diskutieren, ob die Covid Politik in Ordnung war. Auf der Düsseldorfer Kunstausstellung meinten Studenten, dass es nicht in Ordnung ist und riefen die Polizei. Die Polizei kam, schaute es sich an und ist sich unsicher. Man holte den Verantwortlichen der Kunstausstellung. Die Polizei machte Bilder und wandte sich dann an den Staatsschutz. Die Bilder wurden dem Staatsschutz übergeben und dieser sagte, es ist alles in Ordnung. Wir stehen jetzt vor der Frage bzw. ich stehe vor der Frage, meinem Mandanten zu erklären, warum er in Bamberg vor Gericht sitzt und in Nordrheinwestfalen nichts passiert. Wir reden über Bundesgesetze. Das kann nicht sein. Es lag Herrn R… fern, in irgendeiner Weise den Holocaust zu leugnen oder zu minimieren oder zu vergleichen. Das mit dem Herrn H., da gibt es was im Internet. Dann gibt es noch einen Aufsatz. Dieser ist relativ aktuell vom 01.10.2024, in dem noch einmal, was ich gerade vorgetragen hatte, dargelegt wird.“
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2. Der Angeklagte hat sich nach den Ausführungen seines Verteidigers zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung zusammenfassend wie folgt eingelassen:
„Ich habe gehört, was mein Verteidiger für mich erklärt hat, das ist auch meine Einlassung. Das ist richtig so. Ich wollte damit zu erkennen geben, dass es um uns geht. German Mutant 2021, so heißt das Bild und die Arbeit. Der Rest der Serie ist das, was sie gerade in die Akte bekommen haben, also die Bilder für die anderen Länder. Dieser Bezug besteht wegen dem Satz „Impfen macht frei“. Hannah Ahrendt ist für mich herausragend. Sie hatte sich als politische Philosophin bezeichnet. Sie hatte in ihrem Buch in der Zeit der Massenmedien jede Trilogie herausgearbeitet und dass man das als soziologische Sache betrachten soll. Das sind einzelne Postings, die sich aus der Ermittlungsakte ergeben. Die sind alle auf einem Bild, also auf einem Posting. Auf dem deutschen Flacon habe ich den Satz „Impfen macht frei“ draufgeschrieben wegen dem, was Herr H. damals getwittert hatte. Das war für mich ein Skandal und ich habe Angst bekommen. Wenn ein Landtagsabgeordneter sowas verwendet, hat es für mich eine Bedeutung. Es bedeutet fehlende Geschichtskenntnisse über Deutschland. Warum ich die Möglichkeit in Betracht ziehe, dass Herr H. es bewusst gemacht hatte, ist, weil er es gepostet hatte und bei „Impfen macht frei“ immer den ersten Buchstaben groß geschrieben hatte. Ich bin nicht selbst auf Twitter, aber soweit ich weiß, werden Hashtags klein geschrieben. Wenn Herr H. sowas postet, genau den Wortlaut, was muss ich dann noch erklären. Mein Instagram-Account ist ein Künstlerprofil. Ich bin Künstler. Man kann es überprüfen, es sind nur Kunstwerke darauf. Ich hatte geschrieben, dass man sich damit auseinandersetzen soll. Ich hatte Angst, dass ich persönlich von Herrn H. verfolgt werde. Soweit ich weiß, gibt es im europäischen Gesetz das Recht auf Vergessen. Er kann fordern, dass ich das lösche. Ich kenne mich nicht so aus. Ich wollte damit ehrlich gesagt auch nichts zu tun haben. Für mich war das, was Herr H. getwittert hatte, eine formale Trilogie. Was er damit erreichen wollte, ist mir auch nicht ganz bekannt. Ja, den Text der da steht, hatte ich geschrieben. Ich bin nicht politisch engagiert. Ich bin in keiner Partei und möchte da auch nicht drin sein. Zu keinem Zeitpunkt wollte ich den Holocaust verharmlosen oder lächerlich machen. Ich beziehe mich hier und habe mich auf Hannah Ahrendt und ihre Analysen von Gesellschaften bezogen. Durch meine subjektiven Eindrücke bin ich als Künstler in der Welt. Anders kann man Kunst nicht machen. Was ich noch sagen möchte ist, dass ich heutzutage im Rückblick sagen muss, dass ich den Text heute so nicht mehr machen würde oder genau darauf hinweisen würde, um wen und was es geht, aus Angst sonst persönlich von jemanden verfolgt zu werden, ich würde das heute anders machen und auch klarer und freundlicher machen.“
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3. Der Zeuge KHK … polizeilicher Sachbearbeiter in dieser Sache, hat in der Hauptverhandlung zusammenfassend Folgendes angegeben:
„Im Februar 2022 ist ein Schreiben über das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur KPI Bamberg gekommen. Es seien rechtsextremistische Äußerungen im Netz zu verfolgen. Das Schreiben ist bei uns eingegangen mit dem Hinweis auf Herrn R…, dass er auf seiner Internetseite rechtsextremistische Äußerungen getätigt hat. Wir hatten uns die Internetseite angeschaut und hatten Parfümflaschen gefunden, auf denen stand „Impfen macht frei“. Wir hatten bei der Staatsanwaltschaft angefragt, wie wir das behandeln sollen. Uns wurde mitgeteilt, dass wir eine Vernehmung machen sollen und der Staatsanwaltschaft vorlegen sollen. Ich hatte Herrn R…, der mittlerweile in Bamberg gewohnt hatte, schriftlich vorgeladen. Es ist erstmal keine Reaktion von ihm gekommen. Dann kam ein Schreiben vom Rechtsanwalt, dass er keine Angaben macht. Das ist alles, was wir in dem Fall gemacht hatten. Die Bildtafel auf Bl. 12/19 der Akte besteht aus Ausdrucken von der Internetseite von Herrn R…. Das sind die ganzen Bilder von Herrn R… auf der angegebenen Seite, die uns mitgeteilt worden ist. Die Bilder standen so 2022 im Internet. Herr R… hatte sie uns nicht zur Verfügung gestellt. Ich hatte mit Herrn R… keinen Kontakt, ich hatte ihn nur angeschrieben.“.
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Der Zeuge erklärte zu seinem Bericht vom 07.02.2022 auf Blatt 20/21 der Akte und zum Lichtbild und dem rechts daneben stehenden Text in englischer Sprache auf Blatt 9 der Akte in der Hauptverhandlung Folgendes:
„Die Übersetzung des Textes aus der englischen Sprache in die deutsche Sprache habe ich veranlasst. Das ist der komplette Text. Das Bild ist eine Kopie. Ich hatte den Text da raus kopiert. Das Bild ist nur ein Screenshot. Am 22. April 2022 hätte ich den Angeklagten angeschrieben. Ich hatte den Auftrag gehabt, Herrn R… zu vernehmen und einen Abdruck der Vernehmung der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Ich kannte Herrn R… bislang nicht. Wenn etwas beim Staatsschutz über ihn bekannt wäre, wüsste ich es. Ich weiß nichts von weiteren Verfahren gegen den Angeklagten.“
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4. In der Hauptverhandlung wurde das Lichtbild auf der Seite 9 der Akte mit dem rechts daneben stehenden Text in englischer Sprache in Augenschein genommen, dessen Veröffentlichung auf dem Instagram-Account des Angeklagten zur Strafanzeige gegen den Angeklagten geführt hatte. Das Lichtbild und der rechts daneben stehende Text waren wie folgt gestaltet:
In der Hauptverhandlung wurde der komplette Text zum dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild auf Blatt 9 der Akte in englischer Sprache und die Übersetzung in deutscher Sprache auf Blatt 20/21 der Akte im allseitigen Einverständnis verlesen.
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Der komplette Text in englischer Sprache lautet:
Another lucky client for „German Mutant“ (2021). It is my newest artwork out of the „Chinavirus“-series. I know most of you will hate it and will be angry at me – but it is clear by now that our liberal democracy is crushed and sold out by power-greedy politicians and by the psychopaths of the big media and big pharma. „German Mutant“ reflects current political decisions to vaccinate each and everyone in Germany-even against his or her will and against all scientific resistance. The artwork does that througout formal analogies concerning the targets and functions of Propaganda of the nazi-politicans of the „III. Reich“. Devil is part of our nature but we can fight him, as long as we are aware of him changing his appearance from time to time, showing up in the clothes of „the best for all of us“. Please read all the Texts by Hannah Ahrendt. Nobody has the right to obey. #getinfected #identifection #artpandemlc #virus #Chinavirus #wuhan #chanellove #germanartist #germanarts #artkommune #mutant #brasilianmutant #russianmutant #americanmutant #indianmutant #mutante #mu#tanten #hannahahrendt ##germanmutant #zerocovid #???????????? #publicenemynumberone #my bodymychoices 22 Wo“.
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Der komplette Text in deutscher Übersetzung lautet:
„Ein weiterer glücklicher Kunde für „German Mutant“ (2021). Es ist mein neuestes Kunstwerk aus der „Chinavirus“-Serie. Ich weiß, dass die meisten von Ihnen es hassen werden und wütend auf mich sein werden – aber es ist mittlerweile klar, dass unsere liberale Demokratie von machtgierigen Politikern und den Psychopathen der großen Medien und der Big Pharma zerschlagen und ausverkauft wird. „German Mutant“ spiegelt die aktuellen politischen Entscheidungen wider, jeden einzelnen in Deutschland zu impfen – auch gegen seinen Willen und gegen jeden wissenschaftlichen Widerstand. Das Kunstwerk tut dies durch formale Analogien zu den Zielen und Funktionen der Propaganda der Nazi-Politiker des „III. Reiches“. Der Teufel Ist Teil unserer Natur, aber wir können ihn bekämpfen, solange wir uns bewusst sind, dass er von Zeit zu Zeil sein Aussehen verändert und im Gewand des „Besten für uns alle“ auftaucht. Bitte lesen Sie alle Texte von Hannah Ahrendt. Niemand hat das Recht zu gehorchen. #getinfected #identifection #artpandemlc #virus #Chinavirus #wuhan #chanellove #germanartist #germanarts #artkommune #mutant #brasilianmutant #russianmutant #americanmutant #indianmutant #mutante #mu#tanten #hannahahrendt ##germanmutant #zerocovid #???????????? #publicenemynumberone #my bodymychoices 22 Wo“.
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Der Zeuge KHK … erklärte hierzu, dass dieser Text in englischer Sprache so auf Instagram im Account von S… R… enthalten war. Er erklärte weiterhin, dass er mit Hilfe von www. DeepL.com/Translator die Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache vorgenommen habe.
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Der vom Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 10.06.2022 vorgelegte Auszug aus www.br.de/nachrichten/bayern/markus-soeder-ohne-corona-impfung-keine-freiheit vom 12.07.2021 auf Blatt 45 der Akte wurde im allseitigen Einverständnis verlesen. In diesem Artikel des BR vom 12.07.2021 wird geschildert, dass Markus Söder „mehr Freiheit“ für vollständig Geimpfte versprochen habe und in diesem Zusammenhang unter anderem auch gesagt habe:
„Vollständige unbeschwerte Freiheit gibt es nur mit Impfen. Ohne Impfen keine Freiheit – jedenfalls nicht so in der Form, wie wir es uns vorstellen“.
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Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung übergebene Auszug bezüglich der Aussage des Landtagsabgeordneten Thomas Huber vom 20.08.2021 auf Twitter mit der Bezeichnung https//www.public mag.com/2024/09/der-udemismus-in-unserer-zeit-kurzer-lehrgang/ wurde in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis auf Vorder- und Rückseite verlesen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
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Der Auszug hatte folgende Aufmachung und Text:
Der Verteidiger erklärte zu dem in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Auszug und Text erläuternd:
„Der soeben verlesene Text wurde aus einer Zeitschrift entnommen, der so im Internet veröffentlicht ist oder war.“
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5. Art. 5 Abs. 2 GG, wie auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3, GG gewährleistet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze wie § 130 StGB gehören (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2006, 5 StR 405/05, NStZ 2007, 216, 217). Die Strafvorschrift des § 130 Abs. 3 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. „Wechselwirkung“. Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11 ff. (zu § 130 StGB)). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden und als Werturteil zu qualifizierende Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Äußernden ein. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG Vorgaben abgeleitet, die schon im erforderlichen Ermittlungsvorgang gelten und damit rechtliche Maßstäbe für die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung enthalten. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung verstößt schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen eine zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1 St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, a.a.O. Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)). Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (siehe z.B. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Dies haben mehrere Gerichte auch im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Volksverhetzung in der jüngsten Vergangenheit wiederholt entschieden.
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Der Sinngehalt der dem Angeklagten im Strafbefehl zur Last gelegten beanstandeten Äußerung und Gestaltung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keineswegs zwingend dahingehend auszulegen, dass der Umgang mit Ungeimpften vergleichbar sei mit den Maßnahmen, denen die jüdische Bevölkerung in Deutschland bereits bei den Novemberprogrammen 1938 und danach ausgesetzt war. Eine derartige Aussage würde den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB, allerdings grundsätzlich erfüllen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 17.02.2023, 207 StRR 32/23, BeckRS 2023, 2859). Es liegt nach dem Gesamtzusammenhang des Beitrages des Angeklagten im Internet und den Erläuterungen des Angeklagten im Internet hierzu vielmehr sehr weit deutlich näher, dass der Angeklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass von der Politik immer einfache und populistische Lösungen gesucht würden. Dafür spricht bereits, dass der Angeklagte die Verfolgung der Juden nicht negiert oder relativiert. Für die Straflösigkeit ist es bereits ausreichend ist, wenn eine mögliche Auslegung der Äußerung den Tatbestand nicht erfüllt.
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Dies ist hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall.
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a) Der Angeklagte hatte über seinen Verteidiger und auch selbst vorgetragen, weshalb er den beanstandeten Beitrag auf seinem Instagram-Account eingestellt und veröffentlicht hat Auslöser sei eine Äußerung des Politikers Huber vom 20.08.2021 auf Twitter gewesen. Hierauf habe er auf seine Art als Künstler reagieren wollen, weil er damit nicht einverstanden gewesen sei. Dabei habe er keineswegs die Verbrechen an den Juden während der NS-Zeit verharmlosen wollen oder Impfbefürworter mit den Nationalsozialisten gleichsetzten wollen. Durch seinen Beitrag habe er sich im August 2021 als Künstler an der damals bestehenden Diskussion bezüglich des Impfens gegen das Coronavirus beteiligen wollen.
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b) Diese Ausführungen des Angeklagten zur Veranlassung und Veröffentlichung seines Beitrages auf seinem Instagram-Account sind glaubhaft, zumindest aber nicht zu widerlegen und zwar aus folgenden Gründen:
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(1) Der Instagram-Eintrag mit dem Parfüm-Flacon auf Blatt 9 der Akte, dessen Lichtbild in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dessen Text verlesen wurde, enthält nicht nur die Worte COVID, Berlin und „Impfen macht frei“, sondern rechts daneben auch einen erläuternden Text in englischer Sprache, der denn Sinn und Zweck des Lichtbildes, des darauf befindlichen Textes und seines Gestalters und Verfassers erkennen lässt. Aus dem erläuternden Text wird deutlich, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen ein verpflichtendes Impfen gegen Corona wendet, wobei er vorträgt, dass von den verantwortlichen Politikern vorgetragen wird, dass das Impfen gegen Corona zum „Besten der Menschen sei“, was aber nicht der Fall sei. Es sei auch nicht richtig, dass durch das Impfen für die Menschen ein mehr an Freiheit für die Menschen entstehe. Die Politiker würden vortäuschen, dass das Impfen gegen Corona zum Besten der Menschen sei, was aber nicht stimme. Im erläuternden Text zum Lichtbild wird auf Hannah Arendt verwiesen, angeregt ihre Texte zu lesen und darauf verwiesen, dass niemand das Recht habe zu gehorchen.
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(2) Nach den Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters KHK… in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte bisher noch in keiner Weise strafrechtlich oder verbal radikalisierend aufgefallen. Der in der Hauptverhandlung verlesene künstlerische Werdegang des Angeklagten sowie die weiteren auf dem Instagram-Account des Angeklagten aufgefundenen Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, haben keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben. In seinem Schlussvortrag hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt den Holocaust habe verharmlosen oder lächerlich machen wollen. Er habe sich auf Hannah Ahrendt und ihre Analysen von Gesellschaften bezogen. Durch seine subjektiven Eindrücke sei er als Künstler in der Welt. Anders könne man Kunst nicht machen. Was er noch sagen möchte, sei dass er heutzutage im Rückblick sagen müsse dass er den Text heute so nicht mehr machen würde oder genau darauf hinweisen würde, um wen und um was es geh, aus Angst sonst persönlich von jemanden verfolgt zu werden, er würde das heute anders machen und auch klarer und freundlicher machen. Der Angeklagte hat während des gesamten Verfahrensgangs und in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gemacht, dass er sein Vorgehen schönreden, den Holocaust verharmlosen oder Impfbefürworter in die Nähe von Nationalsozialisten rücken will.
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(3) Der vorliegende Sachverhalt ist inhaltlich vergleichbar mit der Entscheidung des BayObLG, Beschluss vom 15.01.2024, Az. 207 StRR 440/23, BeckRS 2024, 187. Das BayObLG hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der rechtlichen Bewertung von Äußerungen gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-2-Pandemie, die als den Holocaust verharmlosend auszulegen waren, und deren Geeignetheit zur Friedensstörung zu befassen. Beispielhaft sei hier auf den Beschluss des BayObLG vom 02.07.2024, Az. 206 StRR 199/24, BeckRS 2024, 15772, auf den Beschluss des BayObLG vom 02.08.2023, Az. 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, auf den Beschluss des BayObLG vom 20.03.2023, Az. 206 StRR 1/23, BeckRS 2023, 4591, sowie auf den Beschluss des BayObLG vom 17.02.2023, Az. 207 StRR 32/23, BeckRS 2023, 2859, verwiesen. Auch weitere Gerichte haben sich mit diesem Problemkreis bereits befasst. Beispielhaft seien hier das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2023, Az. 2 ORs 38/23, BeckRS 2023, 41704, sowie das Urteil des OLG Brandenburg vom 17.04.2024, Az. 1 ORs 23/23, BeckRS 2024, 9866, genannt.
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Gemessen an den in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Vorgaben ist im vorliegenden konkreten Einzelfall eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Volksverhetzung nicht gegeben. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich der vorliegende Sachverhalt innerhalb der noch akuten Coronakrise ereignet hat, während dieser Zeit Impfgegner und Impfbefürworter ihre jeweiligen Standpunkte mit bisher so noch nicht gekannten verbalen und nonverbalen Mitteln und Heftigkeit vertreten haben und die zur damaligen Zeit bestehenden erheblichen Einschränkungen bei bestimmten Personengruppen, insbesondere wenn sie nicht geimpft waren, zu erheblichen Einschränkungen in der Berufsausübung und Bewegungsfreiheit führen konnten. Darunter waren auch viele freischaffende Künstler wie der Angeklagte.
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Aus den genannten Gründen war der Angeklagte vom Tatvorwurf der Volksverhetzung freizusprechen. Auch eine Strafbarkeit wegen einer anderen Strafvorschrift kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Betracht.
IV.
Kostenentscheidung
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 464 Abs. 1 StPO.