Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 25.11.2024 – Au 7 K 23.472
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs - Anfechtungsklage

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e Alt. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 8.1, Nr. 8.2
Leitsätze:
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens ist rechtswidrig, wenn nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e Alt. 1 FeV zur Klärung des Bestehens von Alkoholmissbrauch ein medizinischpsychologisches Gutachten anzuordnen ist. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn ein früherer Missbrauch nachgewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen, insbesondere wenn ein früheres medizinischpsychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. VGH München BeckRS 2022, 16888 Rn. 19 mwN). (Rn. 25 und 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ebenso wie im Falle sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen, gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert (vgl. VGH München BeckRS 2019, 7172 Rn. 20 mwN). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach positiver MPU mit Abstinenzgebot, erneute Trunkenheitsfahrt, Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens (bejaht), Feststellung der fehlenden Fahreignung, Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, früheres Gutachten mit Abstinenzforderung, erneuter Alkoholkonsum, Ausrutscher, Trennungsvermögen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 26.02.2026 – 11 B 25.1014

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 7. März 2023 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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1. Dem im Jahr 1986 geborenen Kläger wurde im Jahr 2010 erstmals eine Fahrerlaubnis für die Klasse B und eingeschlossene Klassen erteilt.
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Am 7. April 2017 ging bei der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt ... eine Mitteilung der Polizeiinspektion ... ... ein, wonach ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers gestellt worden sei. Der Kläger sei am 31. März 2017 gegen 1.30 Uhr aufgefallen, weil der PKW, den er geführt habe, mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er sei einer Kontrolle unterzogen worden. Ein um 1.36 Uhr freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 0,61 mg/l ergeben. Die mit Einverständnis des Klägers entnommene Blutprobe habe einen Wert von 1,37 ‰ ergeben.
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Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. Mai 2017 wurde der Kläger deswegen zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger entzogen, es wurde eine Fahrerlaubnissperre von 18 Monaten festgesetzt.
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Unter dem 17. Mai 2018 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Die Stadt ... forderte die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde und ob Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vorliegen, die das sichere Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen AM, B und L in Frage stellen. Außerdem wurde gefragt, ob der Kläger trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen könne.
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Das vom Kläger danach vorgelegte Fahreignungsgutachten (Absendedatum: 18.7.2019) des TÜV, ... , kam hierzu zum Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B und L in Frage stellen würden, lägen nicht vor. Der Kläger könne trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird hierzu ausgeführt, dass beim Kläger von einer Missbrauchsproblematik ausgegangen werden müsse. Er habe über Jahre hinweg übermäßig getrunken, teilweise sehr hohe Mengen. Obwohl es durch den vermehrten Alkoholkonsum wiederholt zu sozialen bzw. zwischenmenschlichen Problemen gekommen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren. Er sei nach dieser Vorgeschichte nicht zuverlässig in der Lage, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Ein konsequenter Alkoholverzicht sei deshalb als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten zu sehen. Der Kläger habe gänzlichen Alkoholverzicht seit mehr als zwei Jahren geltend gemacht und habe diesen ausreichend dokumentieren können. Er sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und sei sehr motiviert, diesen beizubehalten. In diesem Entschluss werde er durch die positiven Erfahrungen bestärkt, die er mit der Umstellung gemacht habe. Er habe sich mit fachlicher Hilfe mit seinem Alkoholmissbrauch und dessen Ursachen befassen können. Neben der Gewohnheitsbildung sehe er auch eine Neigung zum Entlastungstrinken. Er habe schildern können, dass er nunmehr andere Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung gefunden habe. Angesichts der längerfristig erprobten Verhaltensumstellung sowie des angemessenen Problembewusstseins könne von ausreichend tragfähiger Distanzierung von Alkohol ausgegangen werden.
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Nach Aktenlage wurde dem Kläger daraufhin am 25. Juli 2019 eine Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, AM, B und L erteilt.
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Am 13. Januar 2023 ging bei der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts ein, dass für den Kläger zwei weitere Punkte im Fahreignungsregister eingetragen wurden. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 1. Dezember 2022 gegen 21.00 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper geführt hatte, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hatte. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,41 mg/l. Der Kläger erhielt gem. § 24a Abs. 1, § 25 StVG eine Geldbuße; zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
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Die nunmehr zuständige Fahrerlaubnisbehörde forderte die Akten bei der Stadt ... an und gab dem Kläger unter dem 14. Februar 2023 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu äußern. Nach Akteneinsicht ließ der Kläger hierzu vortragen, die Trunkenheitsfahrt könne allenfalls dazu führen, dass sich erneut Eignungszweifel ergeben und ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen sei.
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2. Mit Bescheid vom 7. März 2023 entzog das Landratsamt ... dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben sei (Nr. 2) und drohte ein Zwangsgeld an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen bei der Behörde eingehe (Nr. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom Kläger vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 18. Juli 2019, das auch im aktuellen Verfahren noch verwertbar sei, komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte nicht zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol fähig sei. Eine Abstinenz sei zu einem tragenden Bestandteil der positiven Prognose geworden. Mit der erneuten Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 habe der Kläger unter Beweis gestellt, dass er zu einem kontrollierten Alkoholkonsum nicht in der Lage sei. Ebenso habe er damit bewiesen, erneut Alkoholmissbrauch i.S.d. Anlage 4 zur FahrerlaubnisVerordnung zu betreiben und die Bedingungen für die positive Prognose aus dem Gutachten nicht mehr einzuhalten. Damit stehe seine Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wurde ausführlich mit einer Interessenabwägung begründet.
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Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. März 2023 zugestellt.
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Wohl am 16. März 2023 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
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3. Am 30. März 2023 wurde für den Kläger gegen den Bescheid vom 7. März 2023 Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts ... vom 7. März 2023 aufzuheben.
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Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, das medizinischpsychologische Gutachten vom 3. Juli 2019 sei für den Kläger zu einem positiven Ergebnis gekommen, wobei grundsätzlich eine Missbrauchsproblematik im Raum stehen geblieben sei. Das Gutachten habe die behördliche Fragestellung aber abschließend dahingehend beantwortet, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten, lägen nicht vor. Der Kläger könne trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen.
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Das Gutachten gehe demnach ganz ausdrücklich nicht davon aus, dass beim Kläger von einer Alkoholmissbrauchsthematik auszugehen sei mit der Folge, dass ein gänzlicher Verzicht auf Alkohol zu fordern sei. Vielmehr gehe das Gutachten ausweislich der Beantwortung der Fragestellung davon aus, dass der Kläger weiterhin dazu in der Lage sein werde, den erlaubten Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig zu trennen. Sofern die Fahrerlaubnisbehörde ausführe, das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zuverlässig in der Lage sei, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, und damit ein konsequenter Alkoholverzicht Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten erforderlich sei, sei diese Rechtsauffassung falsch. Es sei nicht richtig, dass das vorgelegte Gutachten vom Kläger einen gänzlichen Alkoholverzicht als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten fordere. Dies ergebe sich bereits aus der Beantwortung der Fragestellung. Die erneute Alkoholfahrt könne nun lediglich dazu führen, dass die zunächst im Gutachten ausgeräumten Eignungszweifel wieder aufkeimen würden und dann im Rahmen einer erneuten medizinischpsychologischen Begutachtung zu überprüfen seien. Die Überprüfung dieser Eignungszweifel obliege nicht der Fahrerlaubnisbehörde, sondern der Begutachtungsstelle.
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4. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ...,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Kläger habe mit seiner Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 das medizinischpsychogische Gutachten vom 3. Juli 2019 widerlegt und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Gutachten sei hierbei als Ganzes zu betrachten, es könne nicht lediglich auf die Beantwortung der Fragestellung abgestellt werden. Insbesondere sei für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wie der Gutachter zu seiner Prognose gekommen sei, was positiv und was negativ berücksichtigt werden müsse. Hierbei sei u.a. auch durch die Aussagen des Klägers selbst belegt, dass dieser zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol nicht in der Lage sei, was sich auch an der erneuten Trunkenheitsfahrt zeige. Auch von einem Trennungsvermögen könne insofern keine Rede sein. Vielmehr zeige dieses Verhalten deutlich, dass der Kläger nicht dazu in der Lage sei, das Führen eines Kraftfahrzeugs von einem die Fahrsicherheit beeinflussenden Konsum zu trennen, sofern er nicht gänzlich auf Alkoholkonsum verzichtet. Die Gutachterin lege in der Bewertung der Befunde eindeutig und unmissverständlich dar, dass eine Missbrauchsproblematik vorliege und ein kontrollierter Umgang mit Alkohol beim Kläger nicht möglich sei. Es werde auch dargelegt, dass ein konsequenter Alkoholverzicht Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten beim Kläger sei. Es sei dabei auch nicht unerheblich, dass bereits dieses Gutachten wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten angeordnet worden sei. Die Fragestellung sei damals nur deshalb positiv beantwortet worden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung diese Voraussetzungen erfüllt habe. U.a. sei zum Untersuchungszeitpunkt der Nachweis einer einjährigen Abstinenz geführt worden. Nachdem nunmehr die Voraussetzungen für eine günstige Prognose mindestens hinsichtlich der Abstinenz nachweislich nicht vorlägen, sei es dem Kläger nicht möglich, ein für ihn positives Gutachten erstellen zu lassen. Daher gelte auch für diesen Fall, dass die Nichteignung des Klägers bereits feststehe, da der derzeit für eine positive Begutachtung erforderliche Abstinenznachweis nicht geführt werden könne. Es würde daher sogar eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen, zuerst ein Gutachten anzuordnen, dessen Ergebnis bereits feststehe. Die Einordnung in die unterschiedlichen Hypothesen hinsichtlich der Alkoholproblematik richte sich dabei nach einheitlichen Vorgaben der Beurteilungskriterien für Fahreignung. Daher könne auch sicher ausgeschlossen werden, dass ein Gutachter in einem neuen Gutachten gerade in Kenntnis des Vorgutachtens zu einem anderen Ergebnis komme, insbesondere da nun nach einem bereits zuvor erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis und der Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens eine weitere Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss hinzugekommen sei. Ein derartiger Sachverhalt führe in der Regel eher zu einer Verschlechterung der Prognose und Verschärfung der Voraussetzungen, die zu einem positiven Ergebnis führen könnten. Erschwerend sei auch zu sehen, dass regelmäßig ein stabiler Einstellungswandel erforderlich sei, um eine günstige Prognose erreichen zu können. Ausweislich des Gutachtens vom 18. Juli 2019 habe der Kläger selbst die Notwendigkeit gesehen, auf Alkohol zu verzichten, da er ihn nicht kontrollieren könne. Er habe gelernt, ohne Alkohol zu entspannen. Diese Voraussetzungen seien nun anscheinend nicht mehr erfüllt, da die Einsicht, den Alkohol nicht kontrollieren zu können, nicht mehr gegeben zu sein scheine. Hier erneut den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels zu führen, werde innerhalb der regulären Beibringungsfrist schlicht nicht möglich sein, weshalb die Anordnung eines Gutachtens nicht zielführend sei. Die noch im Jahr 2019 vorliegenden Voraussetzungen für eine positive Prognose seien nun nachweislich nicht mehr gegeben, darum sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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5. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Juni 2023 (Az. Au 7 S 23.473) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. August 2023 (Az. 11 CS 23.1187) zurückgewiesen. Die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der neuerlichen Trunkenheitsfahrt des Klägers am 1. Dezember 2022 und der offensichtlichen Abkehr von einer alkoholabstinenten Lebensweise hier zu Recht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist oder ob es einer nochmaligen Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bedurft hätte um festzustellen, ob der gutachterlichen Prognose aus dem Jahr 2019 durch die dritte Trunkenheitsfahrt und die offenkundige Aufgabe der abstinenten Lebensweise aktuell die Grundlage entzogen sei oder der neuerliche Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt habe und ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich sei oder der Kläger nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen könne, hat das Beschwerdegericht dabei unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 - Rn. 19, 22; B.v. 19.11.2020 – 11 CS 20.1766 – juris Rn. 18; B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19 f.) ausdrücklich angesprochen, jedoch aufgrund der Interessenabwägung der Kammer offen gelassen.
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Für den 25. November 2024 wurde das Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 7. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund feststehender Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens war hier rechtswidrig.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV); die Vorlage von ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachten kann nach diesen Bestimmungen angeordnet werden. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FahrerlaubnisVerordnung hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht keine Fahreignung bei Alkoholmissbrauch. Alkoholmissbrauch wird dabei im Fahrerlaubnisrecht dahingehend definiert, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht voneinander getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht Fahreignung wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
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Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 1 FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinischpsychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn ein früherer Missbrauch nachgewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 – juris Rn. 11). Eine solche Fallgestaltung kann insbesondere vorliegen, wenn ein früheres medizinischpsychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 -11 CS 19.619 – juris Rn. 19; B.v. 19.11.2020 – 11 CS 20.1766 – juris  Rn. 18; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 27; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 2.6.2022, § 13 FeV Rn. 101 f.). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (BayVGH, B.v. 4.4.2019, a.a.O. Rn. 19; siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 – Rn. 19).
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Steht hingegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Behörde fest, unterbleibt eine Gutachtensanordnung (§ 11 Abs. 7 FeV).
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Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Annahme mangelnder Fahreignung i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Gutachtensanordnung in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht in einem Fall gerechtfertigt, in dem der Betroffene etwa neun Monate nach dem positiven Fahreignungsgutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einmalig schlafend in seinem Kraftfahrzeug mit einer AAK von 0,57 mg/l angetroffen wurde. Denn ebenso wie im Falle sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 22), gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert. Dabei ist vom Gutachter zu überprüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder der Betreffende nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt. Ist weiterhin Abstinenz erforderlich, so ist zu untersuchen, ob es sich bei dem Vorfall um einen vereinzelten Ausrutscher gehandelt hat, der der früheren Prognose, es werde zu einer dauerhaften und stabilen abstinenten Lebensweise kommen, nicht entgegensteht, sondern sich durch eine ungewöhnliche Ausnahmesituation erklären lässt. Ob dies hier der Fall ist, kann ohne Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht beurteilt werden (siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19 f.).
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b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war hier vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens geboten. Die unmittelbare Annahme einer mangelnden Fahreignung des Klägers aufgrund des Vorliegens von Alkoholmissbrauchs (§ 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) war hingegen nicht zulässig.
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aa) Das positive Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019 ging ersichtlich sinngemäß davon aus, dass beim Kläger in der Vergangenheit ein gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorlag, den dieser jedoch zwischenzeitlich beendet und so seine Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt hatte. Dementsprechend erfolgte unter dem Datum des 25. Juli 2019 eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Der positiven Prognose im Fahreignungsgutachten lag dabei ausdrücklich maßgeblich zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht zuverlässig in der Lage war, kontrolliert mit Alkohol umzugehen und daher ein konsequenter Alkoholverzicht als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten – und damit eines Alkoholmissbrauchs i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV – zu sehen war (Fahreignungsgutachten v. 18.7.2019, S. 14).
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Die Forderung der Gutachterin nach einem vollständigen und dauerhaften Alkoholverzicht stand dabei weder im Widerspruch zu den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben noch ist sie aus fachwissenschaftlicher Sicht unhaltbar. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorausgegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine Beendigung des Missbrauchs stattgefunden hat. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs nur bejahen, wenn der Betroffene die Fähigkeit erlangt hat, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, besteht die Fahreignung nur bei einem vollständigen und konsequenten Alkoholverzicht. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 CS 08.1103 – juris). Übereinstimmend hiermit gehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Abschnitt 3.13.1 Buchst. a und b davon aus, dass aus fachwissenschaftlicher Sicht eine Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch nur dann zu bejahen ist, wenn Alkohol nur kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Ist „aufgrund der Lerngeschichte“ jedoch anzunehmen, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, müsse der Betroffene vollständige Alkoholabstinenz einhalten (vgl. hierzu Schubert/Huetten/Reimann/Graw, BegutachtungsLeitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Nr. 3.13.1, S. 263; zum Ganzen vgl. auch VGH BW, B.v. 8.10.2015 – 10 S 1491/15 – juris Rn. 3 – 7).
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bb) Zu Recht ging die Fahrerlaubnisbehörde auch davon aus, dass das Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019, das hier die Abstinenz postulierte, noch verwertbar ist. Sowohl die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr als auch die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung sind im Fahreignungsregister noch eingetragen; Gutachten sind gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Eintragungen im Fahreignungsregister sind früher oder später zu tilgen oder zu löschen. Dass zwischenzeitlich eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, ändert nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens und der diesem zugrundeliegenden Verkehrsdelikte. Es liegt mit der Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis keine Zäsur vor, die frühere Taten unverwertbar machen würde (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 18).
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cc) Gleichwohl war im vorliegenden Fall die unmittelbare Annahme einer mangelnden Fahreignung (§ 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 (AAK 0,41 mg/l) unzulässig.
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Grund hierfür ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Sachverhalt auf Basis der Abstinenzforderung im Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019 nicht von der Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 auf einen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (10.3.2023) beim Kläger erneut vorliegenden Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schließen durfte.
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Denn ebenso wie im Falle sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 22), gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert. Dabei ist vom Gutachter zu überprüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder der Betreffende nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt. Ist weiterhin Abstinenz erforderlich, so ist zu untersuchen, ob es sich bei dem Vorfall um einen vereinzelten Ausrutscher gehandelt hat, der der früheren Prognose, es werde zu einer dauerhaften und stabilen abstinenten Lebensweise kommen, nicht entgegensteht, sondern sich durch eine ungewöhnliche Ausnahmesituation erklären lässt. Ob dies hier der Fall ist, kann ohne Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht beurteilt werden (siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19 f.).
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In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass – anders als etwa bei Alkoholabhängigkeit i.S.v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15) – bei einem in der Vergangenheit festgestellten und sodann überwundenen Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht zwingend stets eine dauerhafte bzw. lebenslange Alkoholabstinenz erforderlich ist. Vielmehr ist – wie soeben ausgeführt – durch den Gutachter zu prüfen, ob überhaupt weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder der Betreffende nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und der anlassgebende einmalige Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt (sog. Ausrutscher, s.o.). Dies gilt gerade im Fall des Klägers, in dem zwischen dem positiven Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019 und des dort enthaltenen Abstinenzgebots und dem Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids (10.3.2023) etwa drei Jahre und acht Monate vergangen sind.
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Soweit die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Kläger im Falle einer Gutachtensanordnung nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Abstinenznachweise beizubringen und eine Gutachtensanordnung somit unverhältnismäßig gewesen wäre, überzeugt dies nicht. Denn wie eben ausgeführt ist das Erfordernis einer fortdauernden Alkoholabstinenz in der vorliegenden Konstellation gerade nicht zwingend, so dass auch ein Erfordernis der Vorlage von Abstinenznachweisen im Rahmen der Begutachtung durch den Gutachter zu beurteilen ist. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Kläger durch das positive Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019 die Wiedererlangung der Fahreignung bescheinigt wurde und die einmalige Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 – wie ausgeführt – vorliegend nicht unmittelbar zum erneuten Verlust der Fahreignung führte. Im Rahmen eines gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 1 FeV anzuordnenden Fahreignungsgutachten ist somit das Fortbestehen der Fahreignung des Klägers zu prüfen – und nicht etwa die Wiedererlangung der Fahreignung nach Nr. 8.2 der Anlage zur FeV.
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2. Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, ist auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV beruht, aufzuheben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2