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SG München, Gerichtsbescheid v. 22.10.2024 – S 50 SO 274/24
Titel:

Gerichtsbescheid, Zulässigkeit der Klage, Unbegründetheit der Klage, Direktzahlung an Vermieter, Mietverhältnis, Auskunftsanspruch, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Zulässigkeit der Klage, Unbegründetheit der Klage, Direktzahlung an Vermieter, Mietverhältnis, Auskunftsanspruch, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 27.06.2025 – L 8 SO 270/24
BSG, Beschluss vom 27.10.2025 – B 8 SO 34/25 AR

Tenor

I. Die Klage vom 01.07.2024 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.  

Tatbestand

1
Strittig zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
2
Die Klägerin bezieht bei der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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Die Klägerin bewohnte zunächst eine Mietwohnung in der F-Straße. Diese Wohnung wurde allerdings aufgrund einer vorangegangenen Kündigung am 31.07.2024 zwangsweise. Derzeit ist die Klägerin im Flexi-Heim in der S-Straße, M-Stadt untergebracht.
4
Mit Bescheid vom 22.09.2022 wurden der Klägerin Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 vorläufig bewilligt. Die Leistungen wurden gem. § 44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorläufig erbracht, da die Klägerin eine Schweizer Altersrente und diese aufgrund von Wechselkursschwankungen monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließt. Hinsichtlich der Unterkunftskosten erfolgte eine Direktzahlung an die Vermieter (F. und E.).
5
Mit Telefax vom 27.10.2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2022. Sie beantragte, die Miete für den Monat November 2022 nicht an den Vermieter zu überweisen, da dieser die im Dezember 2021 begonnene Bausanierung nicht korrekt zu Ende geführt habe. Dies war allerdings nicht mehr möglich, da die Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt waren. Dies teilte die Sachbearbeitung der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2022 mit und wies auf die kostenlose Mietberatung der Landeshauptstadt M-Stadt hin.
6
Mit Änderungsbescheid vom 23.12.2022 wurde die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2023 berücksichtigt. Dieser Bescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung einen Verweis auf das Widerspruchsverfahren. Die Klägerin erhob mit Telefax vom 03.01.2023 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte den Widerspruch mit dem früheren Widerspruch zu verbinden.
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Mit Schreiben vom 03.04.2023 wurde der Beklagten von B. mitgeteilt, dass er die Wohnung der Klägerin erworben habe und die Miete daher künftig an ihn zu zahlen sei.
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Mit Änderungsbescheid vom 21.03.2024 wurden rückwirkend die erhöhten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2023, die Kontoverbindung des neuen Vermieters sowie die Erhöhung der Regelaltersrente der Klägerin ab 01.07.2023 berücksichtigt.
9
Am 30.04.2024 informierte die Klägerin die Beklagte über einen „angeblichen“ Vermieterwechsel.
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Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 29.05.2024 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.09.2022 idF der Bescheide vom 23.12.2022 und 21.03.2024 zurückgewiesen.
11
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom selben Tag wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2022 zurückgewiesen.
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Am 01.07.2024 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht. Sie teilte wörtlich mit: „Hiermit erhebe ich Klage analog Schr. D. Reg. v. Obb. v. 29.05.2024 (gefaxt im Anhang) auf Bescheide der LHM bezogen, die mir seit 2022 bzw. 21.03.2024 vorenthalten sind insb. WSB. […] Gegenstand der Klage ist Auskunftsbegehren, Feststellung bzw. Leistungsklage, Information betr. wer od. ob überhaupt jemand Miete für o.g. Ap. 11 zahlt, das Klägerin bewohnt, weil S. Versicherungskzl. Miete zukommen ließ, die bei näherer Betrachtung weder als Eigentümer noch rechtmäßiger Vermieter o.ä. erwies und nicht als recht. Betreuer auswies […]“ Beigelegt war dem Klageschreiben der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 29.05.2024 (betreffend den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2022), auf dem die Klägerin „Fristbeginn 3.6.2024 1 Monat“ vermerkt hat, sowie ein weiterer Widerspruchsbescheid vom 29.05.2024 (betreffend den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2022 i.d.F. der Bescheide vom 23.12.2022 und 21.03.2024)
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Am 15.07.2024 reichte die Klägerin ein mit „Nachsubstantiierung“ überschriebenes Schreiben ein. Wörtlich schrieb die Klägerin: „hiermit kommt AZ bei Klageerhebung benannter Sachbearbeiterin W., dass Unterdrucken von AZen dort Gang und Gäbe ist, wollen sie bitte in Anlage beigefügtem Schr. von deren Vorgesetzten A.S. entnehmen. VKB verweigert auch Mitteilung on AZ Frau B.s Bescheide werden hiermit wegen Nichtigkeit ex tunc angefochten.
14
Frau B.s Koppelung von ihr billigend in Kauf genommenen Versicherungsanwalts an Ausdruck „unbewohnbar“ ist illogisch, insb. da temporäre Unterkunft zu leisten war (i.d.A.).
15
Stattdessen finanziert RA B. offenbar Privatpatienten-Tarif bei TK um anlässlich Verordnung von Lymphdrainage durch Angiologie fachfremdes Gutachten „zu kaufen“, damit ab Gang zum Amt für Migration strittige Geldherausgabe endgültig verschwubste. Das lehnte Klägerin gegenüber LHM bereits ab. Da Sozialrecht nicht als Spielwiese für GW angedacht ./. unterlassene Herausgabe der Akten von und bei W. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. unter Verletzung des Transparenzgebots in Diensten Anspruchs auf Überleitung nach § 93 Sgb und Umgebung stehet u.a. an RA B. der Mietvg gegen die Klägerin gar nicht gewann u. deshalb auf Richterin P. überleitete zzw. Begünstigung der gtghv bzw. anonyme App. Eigentümer. Das erhärte V.a. auf GW und ist befremdlich, da die HM, d.h. Angestellte der gtghv sich berühmen, seit Jahren bei AG illegale Begünstigung durchgebracht zu haben und dies auch aktenkundig ist.
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Dass W. und B. einen Deal hinter dem Rückend er Klägerin billigend in Kauf nehmen ist insb. Nicht mehr auszuschließen seit die VKB die Klägerin auf die TK verwiese, um damit Wegweisung einzufädeln (s.o.) […]
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Hiermit explizit Antrag gestellt:
Durch SG auch Wegweisungstermin um 3 Monate zu verschieben, da Rückkehr in Schweiz derzeit schwierig oder aber bekannte Herausgabeforderung der Klägerin zu erfüllen bzw. erfüllen zu lassen. […]
Da nunmehr weiterhin auf med. Gebiet – wohl auf Geheiß der gtghv mittels B. – der Klägerin Behandlung verweigert werden soll bzw. Heilmittelverordnungen zweckentfremdet beantragt Klägerin Dr. T. o.g. Aufhebung von gv.lingsminat avisierten Termin 31.7.2024 – und stattdessen per ER oder o.g. AZ Verbescheidung auf Schriftweg. […]“
Am 23.07.2024, 26.08.2024 und 10.09.2024 wandte sich die Klägerin erneut schriftlich an das Gericht.
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Die Beklagte erwiderte, dass zunächst unklar sei, wogegen sich die Klage richte. Soweit die Klage dahingehend ausgelegt werde, dass sie sich gegen die Direktzahlung der Miete an den Vermieter richte, sei hierzu auszuführen, dass die Direktzahlung auf dem ausdrücklichen Einverständnis der Klägerin beruhe und dies bereits seit Jahren unbeanstandet so praktiziert werde.
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So habe die Klägerin im Weiterbewilligungsantrag vom 28.07.2021 ausdrücklich mit „Ja“ angekreuzt, dass eine Zahlung an den Vermieter erfolgen darf und hierzu handschriftlich ergänzt: „Miete wie zuvor, aber nur mit Mitteilung an mich sofort“.
20
Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 18.09.2022 habe die Klägerin im betreffenden Feld handschriftlich hinzugefügt: „Miete geht direkt an Vermieter, s.a. Ihre Bescheide“.
21
Dem Antrag der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 27.10.2022, die Miete für den Monat November 2022 nicht an den Vermieter zu überweisen, habe nicht entsprochen werden können, da die Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt waren.
22
Soweit die Klage dahingehend ausgelegt wird, dass sie sich gegen die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung richtet, war eine solche aufgrund der Wechselkursschwankungen der Schweizer Rente der Klägerin gem. § 44a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII geboten.
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Dass die Leistungen der Klägerin vorläufig bewilligt werden dürfen, wurde auch bereits in mehreren vorangegangenen gerichtlichen Verfahren – über mehrere Instanzen hinweg – bestätigt.
24
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.09.2024 wurden die Beteiligten zur Absicht des Gerichts, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die gerichtliche Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

26
Der vorliegende Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf; der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere sind die zugrundeliegenden Tatsachen zwischen den Beteiligten unstrittig und die streitentscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.
I.
27
Die Klage ist zulässig.
II.
28
Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet und war deshalb abzuweisen.
29
Die Klägerin hat mit der Klageschrift die beiden Widerspruchsbescheide vom 29.05.2024 übersandt, sodass die Klage dahingehend auszulegen war, dass sie sich gegen diese Widerspruchsbescheide richtet.
30
1. Die Klägerin hat jedoch nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum sie mit den Bescheiden nicht einverstanden ist. Aus der Klageschrift kann geschlossen werden, dass die Klägerin wissen möchte, wer Miete für das (ehemals) von ihr Apartment bezahlt und an wen. Diese Auskunft hat die Klägerin jedoch bereits mit den Bewilligungsbescheiden erhalten: Die Beklagte hat die Miete direkt an den/die jeweiligen Vermieter bezahlt; der Klägerin ist auch der neue Vermieter bekannt (sein Name taucht in der Klageschrift mehrmals auf). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein die Klägerin ein Mietverhältnis mit den jeweiligen Vermietern begründet hatte. Etwaige dies betreffende Informationen hat die Klägerin dort selbst einzuholen.
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2. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Direktzahlung an den Vermieter angegriffen hat, ist aus der Klageschrift nicht erkennbar, dass sie sich weiterhin hiergegen wendet. Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Klägerin hat zuletzt am 18.09.2022 selbst beantragt die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen. Ihr Einverständnis lag damit jedenfalls vor. Am 27.10.2022 hat die Klägerin lediglich beantragt die Novembermiete nicht mehr direkt an den Vermieter zu überweisen („Ich beantrage, dass Sie für Nov. 2022 keine Miete anweisen […]“), was wegen des bereits durchgeführten Zahlungslaufes nicht mehr möglich war. Ein Widerruf des Einverständnisses der Direktzahlung für folgende Monate ist der Akte nicht zu entnehmen.
32
3. Fehler bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Klägerin sind in den angegriffenen Bescheiden nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
III.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.