Inhalt

AG München, Beschluss v. 15.11.2024 – 721 III 144/23
Titel:

Personenstandsfeststellung, Identitätsnachweis, Urkundsüberprüfung, Beweislast, Vaterschaftsanerkennung, Ledigkeitsnachweis, Standesamtsverfahren

Schlagworte:
Personenstandsfeststellung, Identitätsnachweis, Urkundsüberprüfung, Beweislast, Vaterschaftsanerkennung, Ledigkeitsnachweis, Standesamtsverfahren
Fundstelle:
StAZ 2026, 21

Tenor

Der Antrag vom 28.3.2024 auf Berichtigung des beim Standesamt MP geführten Geburtenregistereintrags Nr. G… wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Berichtigungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
2
Die Mutter des Kindes M… A… beantragt, im beim Standesamt MP geführten Geburtenregister Nr. G… die Streichung der einschränkenden Zusätze nach § 35 PStV „Identität nicht nachgewiesen“ bzw. „Namensführung nicht nachgewiesen“.
3
Sie beantragt auch, als Vater des Kindes Herrn E… K… D… geb. … in B., Nigeria, einzutragen. Sie führt aus, nicht verheiratet zu sein. Sie habe zwar im Jahr 2012 einen Freund gehabt. Sie hätten sich auch als „Mann“ und „Frau“ bezeichnet. Da ihr Vater der Hochzeit nicht zugestimmt habe, habe sie in Nigeria nicht heiraten können. Im Asylverfahren habe es ein Missverständnis in Bezug auf ihren Familienstand gegeben. Bei der Einreise nach Deutschland habe sie einen anderen Namen angegeben, da sie den Familiennamen des Vaters nicht mehr habe führen wollen.
4
Von der Antragsstellerin wurde ein Reisepass, ausgestellt am 11.3.2021, der Republik Nigeria vorgelegt. Danach laute der Nachname der Mutter des betroffenen Kindes „A…“, die Vornamen lauten „K… O…“. Sie ist ausweislich des Reisepasses am 31.1.1996 in Lagos, Nigeria geboren. Auf Grundlage der dort aufgeführten Identität wurden die Geburtenregister der drei älteren Geschwister vom Standesamt München berichtigt, der ergänzende Zusatz nach § 35 PStV bei ihr gestrichen.
5
Im weiteren Verlauf wurde eine Kopie eines „Certificate of Birth“, ausgestellt am 31.10.2016, vorgelegt. Danach laute ihr Name A… K… O…, geb.: … in Mascara. Den Standesamtsakten ist weiter eine „Sworn Affidavit Of Spinsterhood“ vorliegend, welche ein Ausstellungsdatum aus dem Jahr 2014 aufweist. Darin bestätigt die Antragsstellerin gegenüber der ausstellenden Behörde in Nigeria, ledig zu sein. Schlussendlich legte die Antragsstellerin eine „Sworn Affidavit For Spinsterhood“ vom 7.8.2023 vor. Danach wurde von einer Person mit dem Namen „A… T… O…“ eine Erklärung zur Identität der Antragsstellerin abgegeben. Die vorsprechende Person bezeichnete sich darin als Vater der Antragstellerin.
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Zuletzt wurde noch eine notarielle eidesstattliche Versicherung der Mutter vom 26.1.2023 vorgelegt, in der sie ihre Daten und die Behauptung, ledig zu sein, nochmals bestätigte.
7
Das Standesamt MP und die Standesamtsaufsicht M sehen die Identität und den Personenstand der Mutter als nicht ausreichend geklärt und damit die Durchführung eines Urkundsüberprüfungsverfahrens über die Deutsche Botschaft in Nigeria veranlasst. Eine Berichtigung der Geburtenregister der drei älteren Kinder allein auf Grundlage des nigerianischen Reisepasses hätte aufgrund der unsicheren Urkundslage in Nigeria nicht erfolgen dürfen. Die Berichtigung hätte dem Personenstandsgericht nach § 48 PStG vorbehalten bleiben müssen.
8
Die Antragsstellerin zeigte sich zunächst mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden, wirkte letztlich nicht an der Beschaffung der dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere einer Geburtsurkunde im Original, mit.
9
Gemäß § 48 Abs. 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt dabei der jeweilige Antragsteller.
10
Die Identität der Mutter ist ebensowenig zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, wie die Behauptung, die Antragsstellerin sei bei Geburt des Kindes ledig gewesen. Diese hat gegenüber verschiedenen deutschen Behörden sowohl unterschiedliche Angaben zu ihren Personalien, zu ihren Eltern und auch im Hinblick auf ihren Familienstand gemacht.
11
So gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 13.2.2017 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im weiteren „BAMF“) an, dass ihr Namen K… O… geb. … sei. Der Nachname „O…“ sei der Name des Mannes, mit dem sie traditionell verheiratet sei. Im Jahr 2012 habe sie Nigeria verlassen, im Juli 2015 sei sie nach Deutschland eingereist. Der Name ihre Mutter lautet R… A…. Diese sei im Jahr 2015 verstorben. Der Name ihres Vaters laute S… A… und lebe nach wie vor in Nigeria. Sie habe im Jahr 2012 in Nigeria geheiratet. An das Datum oder den Monat der Eheschließung könne sie sich nicht erinnern. Gegenüber dem Standesamt MP sprach sie später von einem Missverständnis. Sie habe Herr O… nicht geheiratet. Ihr Vater hätte nicht zugestimmt, so dass eine Heirat gar nicht möglich gewesen sei. Den Namen „O…“ habe sie bei der Einreise angegeben, da sie nicht den Familiennamen ihres Vaters habe führen wollen. Der Name O… sei einer ihrer eigenen Namen, der aber nicht in der Geburtsurkunde stehe. Er habe mit dem angeblichen Ehemann nichts zu tun.
12
Die nigerianische Geburtsurkunde (Certificate of Birth), die sie dem Standesamt vorlegte, habe ihre Mutter im Jahr 2016 für sie besorgt. Sie wisse nicht, warum eine Geburtsurkunde und keine „Declaration of Age“ ausgestellt worden war. Sie wisse auch nicht, warum als Ort „Mascara“ und nicht „Lagos“ stehe. Sie sei in Lagos geboren, kenne einen Ort mit dem Namen „Mascara“ nicht. Die ebenfalls vorgelegte Ledigkeitsbescheininigung habe ein Freund aus Nigeria im Jahr 2022 für sie besorgt. Er habe die Bescheinigung nach Deutschland geschickt und sie habe sie dann hier unterschrieben. Sie sei hierfür nicht nach Nigeria gefahren. Warum als Ausstellungsdatum das Jahr 2014 angegeben ist, wisse sie nicht. Weitere Widersprüche wurden von ihr nicht aufgeklärt. So äußerte sie sich insbesondere nicht dazu, dass sie gegenüber dem BAMF angab, ihre Mutter sei im Jahr 2015 verstorben. Auch zu dem abweichenden Namen des Vaters erklärte sie sich nicht.
13
Aufgrund der vielen Ungereimtheiten kann die Identität der Mutter nicht allein aufgrund des vorgelegten nigerianischen Reisepasses als geklärt angesehen werden. Eine inhaltliche Überprüfung hat nicht stattgefunden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Daten aus dem Reisepass und den weiteren Urkunden. Gleiches gilt aufgrund der sehr unterschiedlichen Angaben für ihren Personenstand.
14
Die Geburtsurkunde, ausgestellt im Jahr 2016, wurde nach den Angaben der Antragsstellerin von ihrer Mutter besorgt. Den Widerspruch, dass diese gegenüber dem BAMF behauptete, die Mutter sei bereits im Jahr 2015 verstorben, klärt sie nicht auf. Gleiches gilt für die von einer Person mit dem Namen „A… T… O…“ im Jahr 2023 erklärte Sworn Affidavit For Spinsterhood. Diese Person behauptet, der Vater der Antragsstellerin zu sein. Der Name stimmt jedoch nicht mit den Angaben der Antragsstellerin gegenüber dem BAMF überein. Auch hierzu hat sich die Antragsstellerin trotz richterlichen Hinweises nicht geäußert. Damit kann auch diese Erklärung nicht als Grundlage für eine Berichtigung herangezogen werden. Es bedarf daher zwingend einer Überprüfung der Geburtsurkunde durch die deutsche Botschaft in Nigeria, um vor Ort eine Klärung herbeizuführen. Die eidesstattliche Versicherung vom 26.1.2023 ist aufgrund der vielen Ungereimtheiten nicht ausreichend.
15
Zur Durchführung des Verfahrens bedarf es der Vorlage der originalen Geburtsurkunde und ggf. weiterer Unterlagen im Original. Die Antragsstellerin hatte sich zwar zunächst bereit erklärt, an einem Urkundsüberprüfungsverfahren mitzuwirken, im weiteren Verlauf die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Es ist der Antragsstellerin, die durch ihre unterschiedlichen Aussagen die Zweifel an ihrer Identität und ihrem Personenstand verursacht hat, aber zuzumuten, an dem Verfahren mitzuwirken. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Antragsstellerin nicht möglich sein sollte, die gewünschte Geburtsurkunde zu besorgen und vorzulegen. Auch finanziell ist ihr zuzumuten, die notwendigen Dokumente zu beschaffen und die Auslagen für das Verfahren zu bezahlen.
16
Die Behauptung der Antragsstellerin, sie sei nie verheiratet gewesen, ist ebenfalls nicht abschließend geklärt, so dass die Vaterschaftsanerkennung als schwebend unwirksam anzusehen ist. Allein die Ledigterklärung, die ebenso wie die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung auf eigenen Angaben beruht, reicht nicht aus, ihre Behauptung gegenüber dem BAMF, sie sei verheiratet, zu entkräften. Die Behauptung, sie sei falsch verstanden worden, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen fand die Anhörung in englischer Sprache statt. Zum anderen wurden ihr eindeutige Fragen zur Eheschließung gestellt, die sie auch beantwortet hatte. Sie wurde beispielsweise gefragt, wann sie geheiratet habe. Hierauf antwortet sie, es sei im Jahr 2012 gewesen. Die Frage nach dem genauen Datum der Eheschließung wurde später wiederholt. Sie bekundete, dass sie sich an das genaue Datum nicht erinnern können. Wäre ihre Aussage, die Eheschließung sei nicht rechtswirksam bzw. hätte zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, korrekt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies im Zusammenhang mit diesen Fragen näher ausführt. Auch erklärte sie zunächst zu ihrem Namen, dass dieser „O…“ entsprechend des Namens ihres Ehemannes laute. Später trägt sie dann vor, der Name habe nichts mit Herrn … zu tun, sondern sei einer ihrer eigenen Namen, der aber noch nicht einmal in der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde auftaucht. Die Behauptung, sie sei nicht rechtswirksam verheiratet, wurde im Übrigen wohl erstmals im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung des vierten Kindes der Antragsstellerin aufgestellt, als ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen wollte.
17
Die Antragstellerin konnte auch nicht erklären, warum die Ledigterklärung, die sie unterschrieben hat, das Jahr 2014 als Datum aufweist. Sie räumte vielmehr selbst ein, nicht selbst bei der ausstellenden Behörde vorgesprochen zu haben. Dies belegt wiederum die Unsicherheit im Urkundswesen in Nigeria und die Notwendigkeit, die Angaben der Antragsstellerin durch die Deutsche Botschaft in Nigeria zu überprüfen.
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Die Berichtigung der Geburtenregister G…, G… und G 3…1 durch das Standesamt München hat für dieses Verfahren keine bindende Wirkung, da dort offensichtlich nicht alle maßgeblichen Unterlagen vorlagen, die Berichtigung ohne Beziehung weiterer Unterlagen allein auf Grundlage des nigerianischen Reisepasses erfolgte, und kein Personenstandsgericht eingeschaltet wurde.
19
Soweit die Frage aufgeworfen wurde, ob das Standesamt München die Berichtigung der Geburtenregister der älteren Geschwisterkinder in eigener Zuständigkeit hätte vornehmen dürfen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, da dies hier nicht entscheidungserheblich ist.