Inhalt

FG München, Urteil v. 05.06.2024 – 9 K 1221/23
Titel:

Fehlerhafte Kindergeldfestsetzung - Zusammentreffen con Familienleistungen

Normenketten:
EStG § 62 Abs. 1, § 65, § 70 Abs. 2, Abs. 3 S. 1
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 68 Abs. 2 S. 3
AO § 9
Leitsätze:
1. Anwendbarkeit der Antikumulierungsvorschriften der EGVO Nr. 883/2004, Art. 68 in Entsendungsfällen.
2. Die Antikumulierungsregel des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt nach ihrem Einleitungssatz – nur – voraus, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen genügt es grundsätzlich, dass ein materiellrechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht besteht,  (Rn. 31). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antikumulierung, Differenzkindergeld, Anspruchskonkurrenz, Familienleistung, Arbeitnehmer, Ungarn, Kindergeld, Entsendung, Rente, Diskriminierungsverbot, ungarisches Recht
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – III R 36/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.
1
Streitig ist, ob dem Kläger für die Kinder, B.S., geboren am … 2005, und C. S., geboren am … 2008, ab April 2023 Differenzkindergeld zusteht.
2
Der Kläger, ein ungarischer Staatsbürger, unterhielt im Streitzeitraum mit seiner Ehefrau und den Kindern einen gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Der Kläger wurde von seinem ungarischen Arbeitgeber – der F. – für die Zeit vom 01.03.2022 bis 28.02.2024 nach Deutschland in einen Betrieb entsendet. Er war ab 15.02.2022 in der K.- str. … in München gemeldet. Der Kläger beantragte die Festsetzung von Kindergeld ab dem 01.03.2022. Auf Anforderung durch die Beklagte (die Familienkasse) gab der Kläger auf der Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld, unterzeichnet am 25.05.2022, an, dass die beiden Kinder durchgehend seit ihrer Geburt in Ungarn leben ebenso wie seine Ehefrau, die dort auch seit dem 01.07.2020 nichtselbständig beschäftigt sei. Vom ungarischen Staat wurden Familienleistungen für beide Kinder in Höhe von je monatlich 13.300 HUF gewährt.
3
Dem Kläger wurde zunächst Differenzkindergeld mit Bescheid vom 05.07.2022 gewährt. Nach Abgabe eines Fragebogens zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld vom 17.02.2023, in dem die Angaben wiederholt wurden, die zur Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld bereits getroffen wurden, wurde mit Bescheid vom 16.03.2023 über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem Monat April 2023 aufgehoben.
4
Der dagegen eingereichte Einspruch vom 13.04.2023 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde nach den Angaben des Klägers im Juni in Ungarn zugestellt. Diese begründete die Familienkasse damit, dass für die Kinder zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt seien, für die Kinder jedoch ein Anspruch auf Kindergeld in Ungarn bestehe und Ungarn vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig sei. Auf den Kläger seien aufgrund seiner Entsendung nach Deutschland, auf die Mutter der Kinder aufgrund ihres Wohnsitzes in Ungarn ungarische Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Gewährung von Differenzkindergeld komme aufgrund von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO) für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht in Betracht, wenn der Anspruch in Deutschland lediglich durch den Wohnort ausgelöst werde. Als durch den Wohnort ausgelöst gälten Ansprüche auch dann, wenn eine Beschäftigung – wie im Streitfall – im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werde und im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Erwerbstätigkeit ausgeübt noch eine Rente bezogen werde.
5
Die Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung sei § 70 Abs. 3 EStG.
6
Mit der dagegen eingereichten Klage macht der Kläger geltend, Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 finde auf entsendete Wanderarbeitnehmer keine Anwendung. Dies habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 12.06.2012 C-611/10, C-612/10, EU: C: 2012: 339 Hundzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999 zu den vorhergehenden Regelungen des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14 Buchst. a Nr. 1a der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 02.12.1996 und die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13.04.2005 sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des Diskriminierungsverbots, entschieden. Es könnten vorliegend denk- und rechtslogisch nach der Verordnung keine konkurrierenden Ansprüche auf Familienleistungen des Beschäftigungsstaats des Klägers und des Wohnsitzstaats der Kinder zu koordinieren sein, weil eine Person nur den Vorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen könne. Der entsendete Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften in Ungarn. Es könne daher im europarechtlichen Sinne keine vorrangige oder nachrangige Zuständigkeit von Deutschland geben. Der nationale Anspruch auf Kindergeld in Deutschland bestehe in der vorliegenden Konstellation trotzdem und werde auch nicht durch § 65 EStG verdrängt.
7
Dies sei gefestigte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.07.2018 C-356/15, EU: C : 2018: 555, Rn. 79 ff.).
8
Die Familienkasse könne sich nicht auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.07.2020 III R 22/19, BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176 und vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 stützen, da dieser sich nicht mit den Vorgaben des EuGH befasst habe, nach welchen dessen Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin analog heranzuziehen sei.
9
Eine Person unterliege bezüglich der Ansprüche auf Familienleistungen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Denn eine Person, die in Deutschland wohne, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erwerbstätig sei und nach Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 den dortigen Rechtsvorschriften unterliege, habe nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 durch Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche in ihrem Erwerbsmitgliedstaat und nicht zugleich durch den Wohnort ausgelöste Ansprüche auf Familienleistungen des Wohnmitgliedstaates. Zwar habe der EuGH entschieden, dass der dem Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 inhaltlich entsprechende Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71 einem Weiterbestehen eines auf Grund von Wohnortvoraussetzungen des nationalen Rechts begründeten Anspruchs auf Familienleistungen nicht entgegenstehe, für die Anwendung von Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 sei diese Rechtsprechung aber nicht einschlägig. Der EuGH habe nicht in Frage gestellt, dass jede Person europarechtlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliege. Er habe jedoch die Frage, ob ein nach nationalen Rechtsvorschriften bestehender Anspruch aufgrund von Wohnortvoraussetzungen daneben weiterbestehen könne, als Frage gesehen, die allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu beurteilen sei. In die Koordinierung der verschiedenen Ansprüche auf Familienleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 seien nur die Ansprüche in Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften die betreffenden Eltern nach Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 unterlägen, einbezogen. Ansprüche auf Familienleistungen aufgrund von Wohnortvoraussetzungen in einem Mitgliedstaat, in dem die Berechtigten wohnen, ohne europarechtlich dessen Rechtsvorschriften zu unterliegen, könnten nach den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, würden aber nicht in die Koordinierung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen.
10
Im Ergebnis bedeutet dies, dass zunächst die europarechtlich bestehenden Ansprüche auf Familienleistungen und ihre Rangfolge nach Art. 67, 68 VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellen und dann allein nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zu beurteilen seien, ob neben den europarechtlich zustehenden Familienleistungen einschließlich der Unterschiedsbeträge noch Ansprüche auf Familienleistungen aufgrund von Wohnortvoraussetzung bestünden. Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017,1237 ausgeführt, dass für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöse, nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62 ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen sei. Der BFH habe sich in seinem Urteil vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 in Widerspruch zum EuGH gesetzt, indem er die Antikumulierungsvorschrift angewandt habe. Art. 68 Abs. 2 S.3 der VO (EG) Nr. 883/2004 könne jedoch nicht losgelöst von Art. 11 und 12 VO (EG) 883/2004 betrachtet werden.
11
In der vorliegenden Streitsache bedeute dies, dass zwar der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 für ihn (den Kläger) eröffnet sei, er aber nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates (Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004), dem Entsendungsstaat Ungarn unterliege. Es sei daher nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Kindergeld aus Beschäftigung (=Ungarn) und Wohnort (=Deutschland) zu koordinieren. Ansprüche auf Familienleistungen aufgrund von Wohnortvoraussetzungen eines Mitgliedstaats, in dem die Berechtigten wohnen, ohne europarechtlich dessen Rechtsvorschriften zu unterliegen, könnten nach den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, würden aber nicht in die Koordinierung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen. Diese Rechtsauffassung werde auch vom EUGH in seinem Urteil vom 25.04.2024 C-36/23 ECLI:EU:C:2024:355 gestützt.
12
Unabhängig von der materiellen Rechtslage, habe die laufende Kindergeldfestsetzung vom 05.07.2022 mit Bescheid vom 13.04.2023 nicht gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden können. Es hätten sich die Verhältnisse nach der Festsetzung des Kindergelds nicht erheblich geändert. § 70 Abs. 2 EStG sei nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt habe.
13
Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 EStG hätten auch nicht vorgelegen, denn Voraussetzung für § 70 Abs. 3 EStG sei, dass eine ursprünglich rechtswidrige Kindergeldfestsetzung aufgehoben werden. Im Streitfall sei die Kindergeldfestsetzung nach der Dienstanweisung für die Familienkassen, Stand 2015 in Kenntnis der einschlägigen Entscheidung des BFH vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717 erfolgt. Erst Anfang 2023 sei die Dienstanweisung geändert worden. Die Familienkasse berufe sich nun darauf, dass das Kindergeld nicht hätte gewährt werden dürfen, da der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2018, 717 Art. 68 Abs. 2 S. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Entsendungsfällen für anwendbar gehalten habe.
14
Die Kindergeldfestsetzung im Juli 2022 hätte somit nicht erfolgen dürfen. Die Familienkasse habe von Anfang an das Recht falsch angewendet. Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse liege daher nicht vor.
15
Der Kläger beantragt daher,
den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 16.03.2023 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.05.2023 aufzuheben sowie hilfsweise im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.
16
Die Familienkassen beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung verweist sie auf ihre Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, bisher sei Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 nur dann angewendet worden, wenn die zu berücksichtigenden Elternteile unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterlegen hätten, in keinem der betroffene Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei und sich der Wohnsitz der jeweiligen Kinder im anderen Mitgliedstaat befunden habe (sogenannte Wohnsitz-Wohnsitz-Fälle). Ob im anderen Mitgliedstaat überhaupt ein Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe, sei dabei unerheblich gewesen. Sei in beiden Staaten nur gewohnt worden, habe kein Anspruch auf Unterschiedsbeträge in Deutschland bestanden.
18
Darüber hinaus habe in Fällen, in welchen der anspruchsberechtigte Elternteil zwar nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen habe, aber dennoch die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe, nur derjenige Elternteil den Anspruch auf Kindergeld geltend machen können, der in seiner Person die nationalen Vorschriften erfüllt habe. Art. 68 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 seien in diesem Zusammenhang für nicht anwendbar erklärt worden. Entsprechend seien in der Vergangenheit Kindergeld-Unterschiedsbeträge gezahlt worden.
19
Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22.2.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717 und vom 01.07.2020 III R 22/19, BStBl II 2022, 176) finde Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nur Anwendung, wenn im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Kindergeld und damit eine echte Anspruchskonkurrenz (Anspruchskumulierung) bestehe. Aufgrund von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 komme für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat keine Gewährung von Unterschiedsbeträgen in Betracht, wenn der Anspruch in Deutschland lediglich durch den Wohnort ausgelöst werde, unabhängig davon, ob im anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Rente bezogen werde. Als durch den Wohnort ausgelöst, gälten Ansprüche auch dann, wenn eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werde und im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt noch eine Rente bezogen werde (BFH-Urteil in BStBl II 2022, 176).
20
Bestehe neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat der Kinder sei, so werde gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen. Dies sei im Streitfall gegeben. Die Kindergeldfestsetzung sei daher nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigieren gewesen, auch wenn fälschlicherweise als Korrekturvorschrift § 70 Abs. 2 EStG aufgeführt worden sei.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, Akten und Unterlagen verwiesen.
22
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schreiben des Klägervertreters vom 03.06.2023, Schreiben der Familienkasse vom 11.08.2023).
II.
23
Die Klage ist unbegründet.
24
Der Kläger hat zwar für die Monate April bis Juni 2023 grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld, dieser Anspruch ist jedoch gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgesetzt. Auch ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht.
25
1. Der Kläger, der im Streitzeitraum jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abgabenordnung -AO-) in Deutschland hatte, erfüllt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für seine in Ungarn lebenden Kinder.
26
2. Der Kläger fällt als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet ist.
27
3. Der Anwendungsbereich des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Streitfall ebenfalls eröffnet, da konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Diese Prioritätenregelung ist gegenüber § 65 EStG vorrangig (BFH-Urteil vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl II 2021, 20).
28
a) Für die Frage, ob ein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt, ist es im Grundsatz ausreichend, dass ein materiellrechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht vorliegt (BFH-Urteil vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl II 2021, 20). Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, nach dem die Regelung des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 dann gelten soll, wenn für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
29
b) Im Streitfall treffen die Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem Recht (Kindergeld) und die Ansprüche der Kindsmutter auf Familienleistungen nach ungarischem Recht (Familienbeihilfe) für seine Kinder für den Streitzeitraum aufeinander. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Anspruchskonkurrenz i.S. des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht deshalb zu verneinen, weil der entsandte Kläger nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt.
30
Zwar hat der EuGH zu Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 und Art. 76 der VO (EWG) Nr. 1408/71 entschieden, dass diese Antikumulierungsregeln Fälle der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betreffen; darunter falle nicht die Situation, dass ein Mitgliedstaat zugleich der Wohnmitgliedstaat des betroffenen Kindes und der Beschäftigungsmitgliedstaat des entsandten Arbeitnehmers ist (vgl. EuGH-Urteil in ECLI:EU:C:2012:339, DStRE 2012, 999, Rz. 73 ff.).
31
Dies kann jedoch nicht auf Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 übertragen werden. Denn die Antikumulierungsregel des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt nach ihrem Einleitungssatz – nur – voraus, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind (so auch Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 65 EStG Rz. 9). Für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen genügt es daher grundsätzlich – wie bereits unter a) ausgeführt –, dass ein materiellrechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht besteht.
32
Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem EuGH-Urteil in ECLI:EU:C:2018:555. Der EuGH hat dort unter Rz. 84 ausgeführt, Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 übernehme im Wesentlichen den Inhalt von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71. Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Regel beibehalte, dass der entsandte Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, und mit den beiden Verordnungen dieselben Ziele verfolgt würden, sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur VO (EWG) Nr. 1408/71 weiter analog heranzuziehen. Demgegenüber wurden die Kumulierungsregeln der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72 nicht, auch nicht im Wesentlichen, in Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen. Die Rechtsprechung des EuGH zur VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher nicht auf Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 übertragbar. Dementsprechend befassen sich die BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 und in BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, auch nicht mit dem EuGH-Urteil in ECLI:EU:C:2018:555.
33
4. Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. April 2024 C-36/23, juris, Rz. 40 f., im Einklang mit der Auffassung des Senats ausgeführt, die Antikumulierungsvorschriften von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 müssten Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden. Wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der VO Nr. 883/2004 ergebe, dienten diese Antikumulierungsvorschriften der Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen. Soweit der 35. Erwägungsgrund der VO Nr. 883/2004 ein anderes Verständnis nahe legen sollte, hat dies weder im Wortlaut des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 noch in dem genannten EuGH-Urteil Niederschlag gefunden; nach diesem Erwägungsgrund sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
34
Nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienbeihilfe gegenüber dem Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld vorrangig.
35
a) Nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 gelten zur Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen konkurrierende Kindergeldansprüche folgende Priorisierungsregeln:
36
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Hiernach folgen die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, ist der Wohnort der Kinder maßgeblich (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der VO (EG) Nr. 883/2004). Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (BFH- Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237, Rz. 25, m.w.N.). Auch insoweit kann der Senat dem EuGH-Urteil vom 25. April 2024 C-36/23, juris, nichts Gegenteiliges entnehmen.
37
b) Der Kläger wurde nach der Bescheinigung A 1 und der Arbeitgeberbescheinigung vom 01.03.2022 und 16.03.2022 im Streitzeitraum von seinem ungarischen Arbeitsgeber nach Deutschland entsandt.
38
Als entsandter Arbeitnehmer hat er nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats Ungarn unterlegen, weshalb auch der Kindergeldanspruch in Deutschland nicht durch die Beschäftigung ausgelöst worden ist. Da der Kläger auch keine Rente in Deutschland bezogen hat, ist der Anspruch als durch den Wohnort in Deutschland ausgelöst anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2020 III R 22/19, BStBl II 2022, 176, Rz. 18); der Wohnort des Klägers ist in Deutschland, da er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 1 Buchst. j der VO (EG) Nr. 883/2004).
39
5. Der vorrangige Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienbeihilfe im Streitzeitraum schließt nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch einen Anspruch auf die Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Deutschland aus.
40
a) Im Falle der Nachrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland wird dieser nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlichenfalls vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (BFH-Urteil in BStBl II 2022, 176, Rz. 21, m.w.N.).
41
b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 erfüllt, da der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland – wie unter 4b) ausgeführt – im Streitzeitraum nur durch den Wohnort ausgelöst worden ist und die Kinder in Ungarn gewohnt haben.
42
6. Schließlich hat die Familienkasse zu Recht mit Bescheid vom 16.03.2023 die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung ab April 2023 aufgehoben.
43
a) Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. § 70 Abs. 3 EStG betrifft die Fälle, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist, sie die ihr bekannten Tatsachen jedoch rechtlich unzutreffend würdigt, oder ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt (BFH-Urteil vom 26.07.2001 VI R 163/00, BStBl II 2002, 174, Rz. 15). § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG räumt der Familienkasse kein Ermessen ein, sondern regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung als gebundene Entscheidung (BFH-Urteil vom 21.02.2018 III R 14/17, BStBl II 2018, 481).
44
b) Im Streitfall war die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung vom 05.07.2022 rechtlich fehlerhaft, weil der Anspruch des Klägers auf Gewährung von (Differenz-)Kindergeld aus den vorgenannten Gründen bereits in den Monaten März 2022 bis März 2023 nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen gewesen ist; der Kläger war nach der Bescheinigungen A1 vom 01.03.2023 vom 01.03.2022 bis 28.02.2024 von seinem ungarischen Arbeitgeber zur Arbeit nach Deutschland entsandt worden und seine Kinder haben in dieser Zeit in Ungarn gewohnt.
45
6. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
46
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
47
8. Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Revisionsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich sind.