Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 28.02.2024 – Au 6 K 23.832
Titel:

Überbrückungshilfe IV, privates Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Versäumung der Klagefrist, Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Datenabruf durch Datenfernübertragung, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (seit Januar 2023), fristgemäße formwidrige (Fax) und verfristete formgerechte Klageerhebung (elektronisch)

Normenketten:
BayEGovG Art. 6 Abs. 4
StBerG § 157e, § 86d Abs. 1 S. 1
VwGO § 55d
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV, privates Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Versäumung der Klagefrist, Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Datenabruf durch Datenfernübertragung, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (seit Januar 2023), fristgemäße formwidrige (Fax) und verfristete formgerechte Klageerhebung (elektronisch)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 5231

Tenor

  I.    Die Klage wird abgewiesen.
 II.    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Bescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe IV und begehrt eine Zahlung in Höhe von 89.039,67 €.
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Nachdem zunächst ein vorläufiger Gewährungsbescheid zur beihilferechtlichen Fristwahrung vom 16. Juni 2022 ergangen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2023 den Antrag mit Verweis auf die fehlende Förderberechtigung vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Antragsberechtigung sei mangels Nachweises eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023, am 30. Mai 2023 per Fax an das Gericht übermittelt, sowie mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023, am 2. Juni 2023 elektronisch an das Gericht übermittelt, ließ die Klägerin durch ihren ursprünglich Bevollmächtigten Klage erheben und zuletzt durch den nun Bevollmächtigten beantragen,
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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2023 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 14. Juni 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
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Zur Begründung wird – erstmals im Schreiben vom 6. November 2023 – vorgebracht, dass die Klage von dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zunächst per Telefax erhoben worden sei. Dieser hätte versucht, die Klage am 30. Mai 2023 auf elektronischem Weg bei Gericht einzureichen. Aufgrund technischer Probleme sei dies jedoch gescheitert. In den folgenden Tagen hätte der damalige Bevollmächtigte versucht, die Klage auf elektronischem Weg nachzureichen. Dies sei nach Behebung der technischen Probleme erst am 2. Juni 2023 um ca. 12:30 Uhr möglich gewesen.
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Am darauffolgenden Montag, den 5. Juni 2023 hätte er umgehend telefonischen Kontakt mit dem Verwaltungsgericht Augsburg aufgenommen, um zu erklären, dass die elektronische Übermittlung am 30. Mai 2023 nicht möglich gewesen wäre und dies umgehend nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt worden sei. Der damalige Bevollmächtigte erhielt daraufhin seitens des Gerichts (Frau *) die Auskunft, dass dies wohl so in Ordnung sei.
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Die Beklagte stellt sich der Klage entgegen und beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte der Beklagten vor, die Klage sei bereits unzulässig mangels ordnungsgemäßer fristgerechter Klageerhebung. Gemäß § 55d Satz 2 VwGO sei bei einer Einreichung durch vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung stehe, das Dokument elektronisch zu übermitteln. Sei eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibe die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit sei dann aber bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d Satz 3 VwGO).
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Für die gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3a VwGO in Streitverfahren der vorliegenden Art vertretungsberechtigten Steuerberater stehe seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, §§ 157e, 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater seien mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 55d Satz 2 VwGO nutzungspflichtig und könnten Klagen nicht mehr ordnungsgemäß per Telefax erheben.
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Zu etwaigen technischen Unmöglichkeiten der Nutzung des beSt sei nicht mit der Klageerhebung bzw. unverzüglich danach substantiiert vorgetragen worden. Auch eine Wiedereinsetzung sei mangels substantiierter Darlegung der Wiedereinsetzungsgründen sowie wegen des systematischen Vorrangs der Sonderregelung des § 55d Satz 3 VwGO nicht zu gewähren. Ferner wäre hierzu innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen gewesen, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, auch dies sei unterblieben. Die formwidrige Klageerhebung und unzureichende Begründung derselben würde eine Pflichtverletzung des Steuerberaters darstellen, dessen Regresspflicht sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.
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1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO.
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2. Die Klage ist jedoch verfristet. Zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung war die Klagefrist bereits abgelaufen. Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe richtet sich hier nach der Spezialvorschrift des Art. 6 Abs. 4 BayEGovG, wonach mit Einwilligung des Beteiligten Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
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Der Bescheid vom 28. April 2023 konnte hier vom prüfenden Dritten auf dem elektronischen Antragssystem abgerufen werden. Da der Antrag grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen ist (vgl. 7.1 der Richtlinie), ist auch der prüfende Dritte abrufberechtigt. Dies ergibt sich auch aus 4.15 der FAQs der Richtlinie, wonach der Bescheid nach den landesrechtlichen Vorschriften in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden erteilt wird. Mit der Online-Antragsstellung vom 10. Juni 2022 willigte der prüfende Dritte in diese Bekanntgabeoption ein, indem er im Antrag einen Haken setzte bei folgendem Punkt: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden“ (Behördenakte Bl. 8). Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayEGovG sieht weiter für den Datenabruf eine vorherige Authentifizierung vor. Die abrufberechtigte Person ist in Form einer elektronischen Benachrichtigung (z.B. E-Mail) über die Bereitstellung der Daten zu informieren. Die Beklagte versendete an die E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten am 28. April 2023 die Nachricht, dass der Bewilligungsbescheid zum Antrag der entsprechenden Fallnummer im digitalen Antragssystem bereitstehe (Behördenakte Bl. 50).
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Nachdem die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayEGovG somit erfüllt sind, gilt der Verwaltungsakt nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayEGovG am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Da die Benachrichtigungs-E-Mail an den prüfenden Dritten am 28. April 2023 versendet wurde, gilt der Bescheid somit am 1. Mai 2023 als bekanntgegeben. Der dritte Tag ist dabei auch dann maßgeblich, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG greift hier gerade nicht, da es sich bei einer Bekanntgabefiktion um keine Frist, sondern einen Termin handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.1990 – 19 B 88.185 – juris).
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Es greift hier auch keine Ausnahme zur Bekanntgabefiktion gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayEGovG, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und wann die Benachrichtigung dem prüfenden Dritten zugegangen ist. Der tatsächliche Zugang des Bescheids bei der Klägerin wäre für die Bekanntgabefiktion nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayEGovG zudem nicht relevant. Die Weiterleitung des Bescheids von dem prüfenden Dritten an die Antragstellerin liegt allein im Verantwortungsbereich des prüfenden Dritten (vgl. zur Bekanntgabe bei Bescheiden der Überbrückungshilfe: VG Würzburg, U.v. 14.11.22 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 15).
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Aufgrund der Bekanntgabe am 1. Mai 2023 lief die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO vom 2. Mai 2023 um 0 Uhr bis zum 1. Juni 2023 um 24 Uhr, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
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a) Das Telefax vom 30. Mai 2023 würde zwar die Klagefrist wahren, nicht aber die gesetzlich vorgeschriebene Form. Hier ist gemäß § 55d Satz 2 VwGO bei einer Einreichung durch vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht, das Dokument elektronisch zu übermitteln. Für die gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3a VwGO in Streitverfahren der vorliegenden Art vertretungsberechtigten Steuerberater steht seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, §§ 157e, 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater sind daher mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 55d Satz 2 VwGO nutzungspflichtig und können Klagen nicht mehr ordnungsgemäß per Telefax erheben.
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b) Die am 2. Juni 2023 elektronisch übermittelte Klage wurde zwar formgerecht eingereicht, wahrt allerdings nicht mehr die Klagefrist, die mit Ablauf des 1. Juni 2023 endete.
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c) Wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist dann aber bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d Satz 3 VwGO). Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Ersatzeinreichung – beispielsweise per Telefax – richtet sich nach § 294 ZPO. Sie muss unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – erfolgen. Regelmäßig wird dafür wohl eine Wochenfrist anzunehmen sein (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 7). Beruht die technische Unmöglichkeit auf Wartungsarbeiten oder allgemeinen technischen Störungen, die bekannt gemacht worden sind, genügt zur Glaubhaftmachung ein Verweis hierauf. Bei Störungen in der technischen Ausstattung des Einreichers kommt eine anwaltliche oder eidesstattliche Versicherung in Betracht (Schoch/Schneider/Ulrich, VwGO, 44. EL 2023, § 55d Rn. 29 ff.).
23
Der Bevollmächtigte des Klägers ist erstmals im Schreiben vom 6. November 2023 auf die zunächst fehlerhafte Übermittlung per Fax eingegangen – nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 auf die mögliche Unzulässigkeit hingewiesen hatte. Weder im Telefax noch bei der elektronischen Übermittlung der Klage wurde diesbezüglich etwas erwähnt.
24
Inwieweit die Gründe der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Telefonat mit der Geschäftsstelle am 5. Juni 2023 erläutert wurden, kann nicht nachvollzogen werden. Die mögliche Aussage, dass die elektronische Übermittlung in Ordnung sei, ist i.S.e. technisch einwandfreien Nachreichung eines elektronischen Dokuments gemäß § 55d Satz 4 VwGO und als Bestätigung des elektronischen Eingangs zu verstehen. Ein Absehen von der ordnungsgemäßen fristgerechten Klageerhebung kann einer solchen nichtrichterlichen Aussage nicht entnommen werden, ebenso keine Zusicherung einer Wiedereinsetzung oder Ähnlichem. Dass die Klägerin hierbei die Gründe für die vorübergehende technische Unmöglichkeit näher erläutert hätte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich – zumal ein bloßer diesbezüglicher Vortrag wohl auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO nicht gerecht würde.
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Die Klägerin hat im Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt dargelegt, worin die vorübergehende technische Unmöglichkeit bestanden haben soll. Der Klägerbevollmächtigte verwies in der mündlichen Verhandlung auf eine knappe Stellungnahme des damals noch bevollmächtigten Steuerberaters und prüfenden Dritten, der sich aber auch keine Details entnehmen ließen. Demnach blieb bis zuletzt unklar, weshalb die Übermittlung unmöglich gewesen sein sollte, geschweige denn dass eine Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO erfolgt wäre.
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d) Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, es fehlt schon an einem entsprechenden Antrag und an der Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen.
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3. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegende Partei.
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.