Titel:
Krediterschwernisse als bloße Folge legitimer Risikobewertung
Normenketten:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 lit. a, lit. d
ZPO § 882e
InsBekV § 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die fortdauernde Speicherung personenbezogener Daten über eine erst mehr als 23 Jahre nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids erledigte Forderung ist (auch) zwei Jahre nach – anteiliger – Begleichung der Forderung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO weiterhin rechtmäßig, weil die Information auch nach der teilweisen Begleichung der Forderung noch eine tragfähige Grundlage für die Prognose künftigen Zahlungsverhaltens des Betroffenen bildet und keine gleich geeigneten alternativen Erkenntnisquellen für die Bonitätsbewertung ersichtlich sind. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass die Speicherung negativer Bonitätsdaten dazu führt, dass einem Betroffenen größere kreditfinanzierte Geschäfte oder Finanzierungen verwehrt bleiben, begründet für sich genommen kein überwiegendes Interesse im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Gerade die Möglichkeit der Vertragspartner der Auskunftei, von Geschäftsabschlüssen mit prognostisch zahlungsunsicheren Personen Abstand zu nehmen, entspricht dem durch die Norm anerkannten Zweck der Datenverarbeitung, sodass die mit dieser Risikoselektion verbundenen wirtschaftlichen Nachteile des Betroffenen nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Rechtmäßigkeit der Speicherung entfallen lassen. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Speicherung erledigter Forderungen bestimmt sich nach einer einzelfallbezogenen Abwägung und nicht nach starren Löschfristen. Selbst wenn man zugunsten des Betroffenen die in Anlehnung an § 3 Abs. 1 InsBekV diskutierte Sechs-Monats-Frist als Ausgangspunkt heranzieht, kann eine deutlich längere Speicherung gerechtfertigt sein, wenn die außergewöhnlich lange Dauer der vorausgegangenen Zahlungssäumigkeit derart erhebliches Gewicht für die Prognose der Zahlungswilligkeit besitzt, dass auch unter strenger Orientierung am Maßstab der Erforderlichkeit eine Speicherung bis zu drei Jahren sachlich getragen wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die für Insolvenzbekanntmachungen und Restschuldbefreiungen geltenden kurzen Speicher- und Veröffentlichungsfristen lassen sich auf die Speicherung privat übermittelter Negativdaten durch Wirtschaftsauskunfteien nicht übertragen. Zwischen öffentlich und jedermann zugänglichen Insolvenzbekanntmachungen einerseits und der nichtöffentlichen Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen an Vertragspartner bei bestehendem berechtigten Interesse andererseits bestehen strukturelle Unterschiede von solcher Art und Intensität, dass weder Art. 3 Abs. 1 GG noch die insolvenzrechtlichen Wertungen eine Gleichbehandlung erzwingen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bonitätsbewertung, Löschungsanspruch, Speicherfrist, Unterlassungsanspruch, Berichtigungsanspruch, berechtigte Interessen, Zahlungsstörung, Negativeintrag
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 – 20 U 3935/24 e
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung bei ihr gespeicherter Informationen über eine klägerische Zahlungsstörung, Berichtigung von Score-Werten, Unterlassung erneuter Speicherung und Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch.
2
Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft in Form einer Aktiengesellschaft. Sie stellt ihren Vertragspartnern zum Zweck der Gewinnerzielung Informationen zur Verfügung, die für diese im Rahmen ihres Kreditgeschäfts bedeutsam sein können. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten bestimmte Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden, die die Beklagte aufbewahrt, um sodann ihren Vertragspartnern wiederum Informationen für eine Kreditentscheidung zur Verfügung stellen zu können. Die Beklagte führt in ihrem Datenbestand in Bezug auf den Kläger den folgenden Eintrag:
3
Die Forderung zum Erledigungsdatum 14.10.2022 mit der Forderungsnummer ….
4
Die Eintragung ist inhaltlich richtig. Ihr liegt zugrunde eine Forderung der … GmbH, die der Beklagten von ebendieser gemeldet wurde.
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Entstanden war die Forderung gegen den Kläger in Höhe von 2.491,31 DM zunächst der … GmbH, die sie sodann zum Zweck der Einziehung an die … GmbH abtrat. Nachdem der Kläger die Forderung auch auf wiederholte Aufforderung nicht beglichen hatte, erwirkte die … GmbH am 14.09.1998 einen Mahnbescheid, der dem Kläger am 16.09.1998 zugestellt wurde, und auf den am 26.10.1998 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … – über 3.381,93 DM erging.
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Die Forderung erlosch am 30.09.2022 durch Vergleichsschluss zwischen dem Kläger und der … GmbH über eine Zahlung des Klägers in Höhe von 1.550,00 Euro. Die Beklagte nahm daraufhin einen entsprechenden Erledigungsvermerk in ihren Datenbestand auf.
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Die Beklagte führt den Kläger mit einem SCHUFA-Basis-Score von 38,33. Sie hält Eintragungen über durch Vertragspartner gemeldete, durch Zahlung erloschene Forderungen regelmäßig für drei Jahre seit Erledigung vor.
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Durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2023 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.11.2023 zur Erfüllung der nun im Klageweg geltend gemachten Ansprüche aufgefordert. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 02.11.2023 abgelehnt.
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Der Kläger behauptet, der Eintrag bei der Beklagten sei zu einer Zeit entstanden, als er – der Kläger – wirtschaftlich noch unerfahren gewesen sei. Er habe mittlerweile sämtliche damaligen Forderungen vollständig beglichen. Er sei dazu finanziell in der Lage und bereit. Nun wolle er Altlasten endgültig hinter sich lassen. Deshalb wolle er einen Kredit aufnehmen, um seine finanzielle Belastung durch Umschuldung zu reduzieren. Dies sei aufgrund des aktuellen Eintrags bei der Beklagten nicht möglich. Die nichtrechtzeitige Erfüllung der eingetragenen Forderung stelle eine Ausnahme von seinem sonst stets zuverlässigen und pünktlichen Zahlungsverhalten dar. Ihm liege sehr daran, seine Schulden vollumfänglich und fristgemäß zu begleichen. Da er weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig sei, wolle er auch in der Öffentlichkeit nicht entsprechend angesehen werden. Mittlerweile Familienvater und nach langem Auslandsaufenthalt, während dessen er sich um hiesige Angelegenheiten nicht gekümmert habe, zurück in Deutschland, könne er weder Verträge abschließen noch Kredite aufnehmen. Potentielle Vertragspartner wiesen ihm gegenüber klar darauf hin, dass das allein an der Eintragung bei der Beklagten liege. Beglichen habe er die eingetragene Forderung schließlich, weil er durch die Unmöglichkeit, ein Konto zu eröffnen, an sie erinnert worden sei. Nunmehr habe er ein Bankkonto mit einem Dispositionskredit von 1.000,00 Euro.
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Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO sofort, jedenfalls aber sechs Monate nach Tilgung der eingetragenen Forderung. Die Speicherung sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da seine Kreditwürdigkeit im Rahmen einer den Anforderungen der DSGVO gerecht werdenden Organisation dynamisch zu bewerten sei. Derselbe Anspruch folge aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO, da die Speicherung im Zeitpunkt des Löschungsverlangens rechtswidrig sei. Die Regelungen des § 882e Abs. 1, Abs. 3 ZPO – zur Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis – sowie des § 3 Abs. 2 InsBekV – zur Löschung elektronisch veröffentlichter Daten aus einem Insolvenzverfahren – seien im Sinne einer zulässigen Speicherdauer von maximal sechs Monaten jedenfalls entsprechend anzuwenden, andernfalls er unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde. Sei die Verarbeitung seiner Daten durch die Beklagte nicht bereits jetzt rechtswidrig, sei zumindest zu bestimmen, wie lange die Verarbeitung fortdauern dürfe.
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen ihn vom 14.10.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über ihn geführten Kartei zu löschen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie seine Kreditwürdigkeit bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren, am 14.10.2022 als erledigt gekennzeichneten, Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen ihn erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 Euro freizustellen.
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Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
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Sie behauptet, die verarbeiteten Informationen über die klägerische Zahlungsstörung seien als Ausdruck nachlässigen Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit für die Beurteilung der klägerischen Kreditwürdigkeit von erheblicher Bedeutung. Diese Information, die sie bereithalte, sei potentiellen Vertragspartnern des Klägers Anlass, dessen Kreditwürdigkeit vor dem möglichen Eingehen vertraglicher Beziehungen sorgfältig zu prüfen und auf dieser Grundlage einzelfallbezogen zu entscheiden. Informationen über Zahlungsstörungen seien statistisch für drei Jahre seit Erledigung offener Forderungen relevant, da das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung im Vergleich zu Personen, bei denen im Vergleichszeitraum keine Zahlungsstörung aufgetreten sei, auch drei Jahre nach Erledigung noch achtfach erhöht sei. Eine kürzere Speicherdauer sei nicht gleich geeignet.
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Sie bedinge einen erheblichen Qualitätsverlust bei der Prognose künftiger Zahlungsausfälle.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Datenverarbeitung sei rechtmäßig. Ihr und ihren Vertragspartnern stünden berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Seite, gegenüber denen die vom Kläger vorgetragenen Belange nicht überwögen. § 882e ZPO sowie die Regelungen der InsBekV seien mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht heranzuziehen.
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Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
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Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
I. Der mit dem klägerischen Antrag zu 1) verfolgte Löschungsanspruch ergibt sich weder aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a noch aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d DSGVO.
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1. Der Kläger hat kein Recht auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d DSGVO. Ein solches ist gegeben, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, wobei es trotz des Wortlauts auf die gegenwärtige Unrechtmäßigkeit ankommt (OLG München Urt. V. 24.10.2022 – 3 U 2040/22 –, juris Rn. 21).
21
Die Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte ist gegenwärtig rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. f DSGVO. Dieser sieht vor, dass Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
22
Diese drei Voraussetzungen – das Vorliegen eines berechtigten Interesses, die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu dessen Verwirklichung und das Nichtüberwiegen von Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen –, die kumulativ gegeben sein müssen (EuGH Urt. V. 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 75), sind vorliegend erfüllt.
23
Die Datenverarbeitung durch die Beklagte dient – weithin anerkannt (s. Nur EuGH Urt. v. 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 82 ff.; OLG Stuttgart Urt. v. 10.08.2022 – 9 U 24/22 –, BeckRS 2022, 20818 Rn. 25 f.; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 49. Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 68 m.w.N.) – berechtigten Interessen ihrer selbst und ihrer Vertragspartner. Solche Interessen können rechtlicher, persönlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Natur sein. Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Ihr berechtigtes Interesse liegt im Erhalt der Grundlage ihres Geschäftsmodells. Die berechtigten Interessen ihrer Vertragspartner ergeben sich daraus, dass diese als Kreditgeber auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer beschränkt und damit erheblichen Täuschungsgefahren und sonstigen Unsicherheiten im Geschäftsverkehr ausgesetzt wären (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 30.06.2021 – 13 U 63/21, BeckRS 2021, 47971, Rn. 10).
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Nach Überzeugung des Gerichts hat die streitgegenständliche Eintragung auch Aussagekraft hinsichtlich der Bonität des Klägers. Die Information über eine erhebliche, erst mehr als 23 Jahre nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids erledigte Forderung ist (auch) zwei Jahre nach – anteiliger – Begleichung der Forderung notwendige Grundlage der Prognose künftigen Zahlungsverhaltens. Auf welcher alternativen, ihrerseits hinreichend geeigneten Grundlage eine dynamische Bewertung der klägerischen Kreditwürdigkeit ohne diese Information fußen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Anhaltspunkte, die eine belastbare prognostische Beurteilung insbesondere der Zahlungswilligkeit auch bei Ausblendung von Informationen über früheres Zahlungsverhalten ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich.
25
Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten, die demgegenüber zu Gunsten des Klägers überwiegen könnten, hat dieser – insofern darlegungs- und beweisbelastet (OLG Stuttgart Urt. v. 10.08.2022 – 9 U 24/22 –, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33) – nicht vorgetragen. Auf dieser Stufe der Prüfung des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO sind die jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen – grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls – abzuwägen. Ein Überwiegen von Interessen des Betroffenen kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH Urt. V. 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 79 f.).
26
Der Kläger hat den zunächst schriftsätzlich erbrachten Vortrag, er habe einerseits sämtliche offenen Forderungen beglichen und strebe andererseits Entlastung durch Umschuldung an, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts dahin konkretisiert, dass ihm die Aufnahme von Krediten und der Abschluss anderer Verträge im Zusammenhang damit unmöglich seien. Gleichwohl sei ihm nach Erledigung der Forderung die Eröffnung eines Bankkontos möglich gewesen, zu dem ihm auch ein Dispositionskredit von 1.000,00 Euro gewährt sei. Der Kläger trägt mithin vor, dass ihm allein größere kreditfinanzierte Investitionen verwehrt sind.
27
Von Kreditanfragen prognostisch zahlungsunsicherer potentieller Vertragspartner Abstand halten zu können, ist indes gerade das Ziel, das hinter den – auf erster Abwägungsstufe des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO grundsätzlich anzuerkennenden – Interessen der Vertragspartner der Beklagten. Auf den konkreten Fall bezogen: Lehnen Vertragspartner der Beklagten Kredit- und andere finanzierungsbezogene Anträge des Klägers ab, ist gerade das die unmittelbare Konsequenz aus ihren von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO auf erster Abwägungsstufe anerkannten Interessen. Daraus folgt: Allein der Wunsch, diese Konsequenz und die mit ihr einhergehenden Einschränkungen zu vermeiden, kann überwiegende Interessen des Betroffenen auf zweiter Abwägungsstufe des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO nicht begründen.
28
Auch dafür, dass der Kläger mit der in Rede stehenden Datenverarbeitung nicht rechnen musste, ist mit Blick auf die Bekanntheit der Beklagten und ihres Geschäftsmodells nichts ersichtlich.
29
Vor diesem Hintergrund nicht entscheidend ist, ob eine – und, wenn ja, welche – Speicherfrist von Informationen über nach Vorliegen einer Zahlungsstörung durch Erfüllung erloschene Forderungen der Abwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DSGVO als grundsätzlich angemessen zugrunde zu legen sein mag. Zwar hat der Gesetzgeber des neuen Datenschutzrechts zugunsten einer Einzelfallabwägung davon abgesehen, eine starre Frist i.S.d. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG a.F. zu statuieren, und kann es angesichts dessen nicht Privaten wie der Beklagten überlassen bleiben, an solchen Fristen gleichwohl festzuhalten (OLG München Urt. v. 24.10.2022 – 3 U 2040/22 –, juris Rn. 31). Ebenso wenig aber ist der Gesetzgeber – in Kenntnis der durch die Beklagte praktizierten regelmäßigen Speicherdauer – Forderungen nach Statuierung einer kürzeren höchstzulässigen Speicherdauer nachgekommen. Vor allem jedoch bietet der klägerische Vortrag zum konkreten Einzelfall selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der ihm günstigsten, in Anlehnung an § 3 Abs. 1 InsBekV diskutierten Frist von sechs Monaten keine Grundlage dafür, die gegenwärtige Speicherdauer von zwei Jahren seit Forderungserledigung im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung als rechtswidrig anzusehen. Der Kläger war über mehr als 23 Jahre seit Erlass eines Vollstreckungsbescheids zahlungssäumig. Er hat die Forderung schließlich anteilig beglichen, weil ihre Eintragung bei der Beklagten ihn nach Rückkehr aus längerem Auslandsaufenthalt im geschäftlichen Verkehr behindert hat. Ein „Ausrutscherfall“ im Sinne eines einmaligen Versehens liegt allein mit Blick auf die Dauer der Zahlungssäumigkeit denkbar fern. Ebendiese Dauer der klägerischen Zahlungssäumigkeit ist nach Überzeugung des Gerichts von solcher Relevanz für die prognostische Beurteilung der klägerischen Zahlungswilligkeit, dass sie selbst bei Zugrundelegung einer regelmäßig zulässigen Speicherdauer von nur sechs Monaten und strikter Orientierung am Maßstab unbedingter Erforderlichkeit der Verarbeitung (vgl. EuGH Urt. v. 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 88) im Einzelfall die – dann – gegebene Abweichung nach oben bis hin zu der durch die Beklagte vorgesehenen Speicherdauer von drei Jahren zu tragen geeignet wäre.
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Anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, dessen etwaige mittelbare Drittwirkung deshalb dahinstehen kann. Weder mit Blick auf § 882e ZPO (s. dazu OLG Frankfurt Urt. v. 18.01.2023 – 7 U 100/22 –, BeckRS 2023, 583; LG Bamberg Urt. v. 30.11.2023 – 41 O 729/23 –, S. 10 ff.) noch mit Blick auf die Vorschriften der InsBekV liegt eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte vor. Die streitgegenständliche Information stammt nicht aus einem öffentlichen Register, sondern wurde der Beklagten von der Forderungsinhaberin, ihrer Vertragspartnerin, privat übermittelt. Die Tilgung von Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung soll es der betroffenen Person ermöglichen, sich nach Durchlaufen des darauf gerichteten Verfahrens erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher im Allgemeinen existentielle Bedeutung (EuGH Urt. v. 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 79 f.). Auf die Situation nach Begleichung einer offenen Forderung, in der regelmäßig weder existentielle Auswirkungen noch das vorangegangene Durchlaufen eines dem Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbaren Procederes in Rede stehen, sind in diesem Zusammenhang anzustellende Rechtsgedanken ebenso wenig übertragbar wie solche, die das Insolvenzverfahren betreffen. Hinzutritt, dass Eintragungen auf der Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de für jedermann kostenfrei und ohne Registrierung bzw. ohne Darlegung eines berechtigten Interesses abzurufen sind. Auch wenn nach einer Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung bei Verbraucherinsolvenzen die Eingabe weiterer Parameter (Sitz des Insolvenzgerichts sowie Familienname oder Wohnsitz des Schuldners oder Aktenzeichen des Insolvenzgerichts) erforderlich ist, bleibt die Einsichtnahme durch beliebige Dritte ohne relevante Schwierigkeiten selbst dann möglich, wenn sie aus reiner Neugier erfolgt. In Anbetracht dieser leichten Abrufbarkeit lag es nahe, dass der Gesetzgeber hier eine (enge) Höchstfrist für die Speicherung von nur sechs Monaten vorgesehen hat, ohne dass diese zugleich auf die nichtöffentliche Informationserteilung an Vertragspartner durch die Beklagte im Fall eines berechtigten Interesses anzuwenden wäre.
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2. Der Kläger hat auch kein Recht auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO. Ein solches ist gegeben, wenn personenbezogene Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Die Information über eine erhebliche, erst mehr als 23 Jahre nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids erledigte Forderung ist (auch) zwei Jahre nach – anteiliger – Begleichung der Forderung notwendige Grundlage der Prognose künftigen Zahlungsverhaltens. Auf welcher alternativen, ihrerseits hinreichend geeigneten Grundlage eine dynamische Bewertung der klägerischen Kreditwürdigkeit ohne diese Information fußen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Anhaltspunkte, die eine belastbare prognostische Beurteilung insbesondere der Zahlungswilligkeit auch bei Ausblendung von Informationen über früheres Zahlungsverhalten ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich.
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II. Der Kläger hat keinen den durch die Beklagte zu seiner Person ermittelten Score-Wert betreffenden Berichtigungsanspruch. Der unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Eintragung ermittelte Score-Wert ist aus den vorstehenden Gründen nicht unrichtig i.S.d. Art. 16 DS-GVO.
33
III. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung künftiger Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten scheidet – jedenfalls – mangels Gefahr erneuter Speicherung aus. Anhaltspunkte dafür, dass die unstreitig erledigte Forderung durch Vertragspartner der Beklagten erneut eingemeldet und / oder durch die Beklagte erneut gespeichert werden sollte, sind nicht ersichtlich.
34
IV. Mangels vorliegender Hauptforderung steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.
35
Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
36
Der Streitwert war wie geschehen von Amts wegen festzusetzen (§§ 3 ZPO, 48 GKG).