Titel:
Verbrauchergerichtsstand, Darlegungs- und Beweislast, internationale Zuständigkeit, Rückforderungsanspruch, Online-Glücksspiel, Konnexität von Ansprüchen, Schlüssigkeit der Klage
Schlagworte:
Verbrauchergerichtsstand, Darlegungs- und Beweislast, internationale Zuständigkeit, Rückforderungsanspruch, Online-Glücksspiel, Konnexität von Ansprüchen, Schlüssigkeit der Klage
Fundstelle:
BeckRS 2024, 52142
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.957,86 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger fordert mit der Klage Zahlungen zurück, welche er an die Beklagte im Rahmen seiner Teilnahme an Online-Glücksspielen geleistet hat.
2
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Geschäftssitz in Malta. Sie bot im Internet mit dem Platt-form-Titel „Online-Poker, Online-Pokerturniere und bis September 2022 die Möglichkeit zur Teilnahme an Online-Sportwetten, abrufbar unter anderem über die Internetadressen und an. Seit dem 2023 ist die Beklagte nicht mehr Anbieterin der deutschen Plattform.
3
Die beklagte Partei bewarb mit „auch den deutschen Markt unter Einsatz deutscher Prominenter (Boris Becker, Pokernacht auf Prosieben mit Stefan Raab etc.) und richtete sich mit ihrem Angebot auch an deutsche Verbraucher. Sie betrieb ihre Internetseite unter anderem mit deutscher Domainendung („.de“) und auch in deutscher Sprache.
4
Der Kläger nutzte im Zeitraum vom 17.12.2013 bis 15.07.2022 das Online-Angebot der Beklagten, um an Glücksspielen und Sportwetten teilzunehmen. Das System der Beklagten verzeichnete zum Teil Logins des Klägerkontos aus dem Ausland.
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Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beklagten keine Erlaubnis zum Anbieten von öffentlichen Glücksspielen im Internet in Deutschland erteilt. Auch verfügte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Konzession im Hinblick auf das Anbieten von Sportwetten. Sie verfügte indes über eine maltesische Lizenz zur Veranstaltung der auf ihren Internetseiten verfügbaren Glücksspielangeboten.
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Die Klagepartei behauptet, im Zeitraum vom 17.12.2013 bis zum 15.07.2022 Einzahlungen in Höhe von 11.519,767 USD und 1.565,00 EUR geleistet zu haben. Im gleichen Zeitraum habe die beklagte Partei Auszahlungen im Wert von 400 EUR getätigt. Bei einer Umrechnung der in USD getätigten Einzahlungen mit einem Umrechnungskurs von 1 USD zu 0,94 EUR (Stand 17.09.2023) sei der Beklagten nach Abzug der an den Kläger ausgezahlten Gewinne ein Betrag in Höhe von 11.957,86 € verblieben.
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Die Klagepartei meint, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Verlustbeträge aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV in seiner jeweiligen Fassung sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB habe.
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Die beklagte Partei habe die eingezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erlangt. Der Vertrag mit der beklagten Partei über die Teilnahme an den von der beklagten Partei angebotenen Online-Glücksspielen bilde keinen tauglichen Rechtsgrund.
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Dass der beklagten Partei später eine Lizenz erteilt wurde, sei rechtlich unerheblich.
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Der Anspruch sei nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, § 814 BGB sei nicht anwendbar und die Rückforderung auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
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Daneben bestehe auch ein deliktischer Anspruch auf Schadenersatz.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.957,86 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die beklagte Partei beantragt,
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Die Beklagte behauptet, der Kläger hätte auch aus dem Ausland an von der Beklagten angebotenen Spielen teilgenommen.
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Die Beklagte meint, es sei nicht hinreichend erkennbar, auf welche Transaktionen sich die Klageforderung beziehe. Zudem sei der Kläger überhaupt nicht prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Soweit die Klagepartei nicht zwischen den Spielteilnahmen aus In- und Ausland differenziert, sei die Klage bereits unschlüssig und damit insgesamt abzuweisen. Gleiches gelte hinsichtlich der Einzahlung in USD, die einfach zum Wechselkurs zum Zeitpunkt der Klage umgerechnet wurden.
16
Das Genehmigungserfordernis zum Betreiben der Online-Glücksspiele sei unionsrechtswidrig. Die Voraussetzungen der Transparenz im deutschen Konzessionsverfahren seien nicht gegeben gewesen. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit, habe die Beklagte daher einen Anspruch auf Erteilung gehabt, was im Ergebnis dazu führen würde, dass der Beklagten das Fehlen der Erlaubnis nicht entgegengehalten werden könne.
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Weiter führe ein möglicher Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des GlüStV a.F. nicht per se zur Unwirksamkeit der Spielverträge nach § 134 BGB.
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Der Unterhaltungswert des Angebotes der Beklagten sei bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte beruft sich außerdem auf Verjährung etwaiger Ansprüche.
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Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024 informatorisch gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2024 verwiesen. Beweise wurden nicht erhoben.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
22
Die Klage ist zulässig.
23
I. Das Landgericht Amberg ist international, örtlich und sachlich zuständig.
24
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO, wonach der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen kann, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Verträge mit der Beklagten als Verbraucher geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist autonom auszulegen. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (BGH, NJW 2012, 1817 – juris, Rn. 28). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat privat außerhalb seiner Berufungstätigkeit gespielt. Die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person geht auch nicht bereits dann verloren, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 – juris, Rn. 50). Ein gewerblicher Bezug der Online-Sportwetten seitens des Klägers besteht nicht. Auch erwirtschaftete er ausweislich der Einzahlungs- und Gewinnaufstellung keinen Gewinn. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain (“https://www…“) und auf deutsch abgefassten FAQ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot. Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch die mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche, da sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH WM 2012, 852 – juris, Rn. 22f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 – 9 U 3/23 –, juris Rn. 55 m. w. N.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 1280 – juris, Rn. 45; vgl. allgemein Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Art. 17 Eu-GV-VO Rn. 17 m. w. N.). Der Begriff umfasst alle Klagen, die mit dem Vertrag eine derart enge Bindung aufweisen, dass sie nicht logisch voneinander trennbar sind (Musielak/ Voit/ Stadler/ Krüger EuGVVO Art. 17 Rn. 1c). Die Klage auf Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages ist weist eine derartige Konnexität auf. Auch besteht die internationale Zuständigkeit für im Ausland getätigte Einzahlungen, da die Vorschrift des Art. 18 EuGVVO auf den Wohnsitz des Klägers abstellt.
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Das Landgericht Amberg ist nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Auerbach i.d.Opf.
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II. Das mit der Klage verfolgte Zahlungsbegehren ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet. Es handelt sich nicht um eine sogenannte unzulässige Saldoklage.
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Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist nicht gegeben. Die Klage ist unbegründet.
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I. Auf den Sachverhalt ist gemäß Art. 6 Abs. 1 der Rom I-VO deutsches Recht anzuwenden.
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Nach dieser Vorschrift ist bei Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger handelte im Rahmen der streitgegenständlichen Wett- und Spielbetätigungen auf der Plattform der Beklagten als Verbraucher und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der informatorisch angehörte Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, er habe von den Online-Glücksspielen nicht leben können, sondern seinen Lebensunterhalt vielmehr von einem Vollzeitjob bei der Firma S. in A. bestritten. Stets nach Aufbrauchen des Budgetlimits konnte er jeweils nicht mehr weiter spielen. Auch in Ansehung der erfolgten Auszahlungen von ca. 10.000,00 EUR im Zeitraum von ca. 10 Jahren ist die Annahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf das Online-Spielen fernliegend. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche Tätigkeit, nämlich das Anbieten von On-line-Glücksspielen, auch auf die Bundesrepublik Deutschland aus. Dies zeigt sich unter anderem durch Werbungen mit deutschen Prominenten (Boris Becker, Stefan Raab), aber auch dadurch, dass die Webseite der Beklagten in deutscher Sprache von Deutschland aus mit zum Teil deutscher Domain (“.de“) aufrufbar war.
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Das hiernach anzuwendende deutsche Recht ist insbesondere maßgebend für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (vgl. Art. 12 Abs. 1 a und 1 e Rom I-VO) einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO).
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II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Einsätze – abzüglich der erhaltenen Auszahlungen der Beklagten – aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Ob die zugrunde liegenden Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 jeweils nichtig sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist der Anwendungsbereich des § 4 GlüStV 2012 nicht eröffnet, soweit der Kläger aus dem Ausland an Spielen teilgenommen hat.
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Voraussetzung für das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte ist, dass die Spieleinsätze des Klägers – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – von der Bundesrepublik Deutschland aus getätigt worden sind und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar sind. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist somit, dass der örtliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags überhaupt eröffnet ist. Dies ist bei Spielvorgängen aus dem Ausland oder Schleswig-Holstein gerade nicht der Fall.
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Der Kläger trug schriftsätzlich unter anderem vor, dass die Teilnahme an den Glücksspielen ausschließlich zum privaten Zeitvertreib von daheim aus über das Internet erfolgt sei und für den Kläger in keinem gewerblichen, selbständigen oder beruflichen Zusammenhang gestanden sei. Der Kläger hat somit dargelegt, dass er von seinem Wohnort in Auerbach aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat.
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Dies wurde seitens der Beklagten jedoch substantiiert bestritten. Es handelt sich bei der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger auch von Orten aus gespielt habe, an denen Online-Glücksspiel nicht verboten sei, auch nicht lediglich um eine pauschale Behauptung der Beklagten, für die keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen würden. Die Beklagte führt unter anderem aus, dass Logins und Login-Versuche auf das klägerische Nutzerkonto über IP-Adressen aus dem Ausland erfolgt seien. Die Beklagte reichte diesbezüglich die Login-Historie des klägerischen Nutzerkontos als Anlage B9a und B9b bei Gericht ein. Es würden aufgrund der genutzten IP-Adressen erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kläger bei einigen Spielvorgängen außerhalb des Anwendungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten habe. Es werde daher bestritten, dass sich der Kläger lediglich an seinem Wohnort in Auerbach aufgehalten habe.
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Die Behauptung der Beklagten erfolgt nicht lediglich „ins Blaue hinein“, weshalb für den Kläger eine gesteigerte Darlegungslast in Bezug auf dessen Aufenthaltsort zu den aus den Anlagen B9a und B9b ersichtlichen Zeitpunkten besteht.
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Der Kläger kam im Hinblick auf dessen Aufenthaltsort seiner Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht in hinreichend substantiiertem Maße nach. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten haben Nutzer der Plattform die Möglichkeit, über ihr Nutzerkonto vollständige Übersichten ihrer Spielverläufe sowie aller zugrundeliegenden Transaktionen abzurufen. Jeder einzelne Nutzer kann – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten – einen sog. „Spielverlauf“ abrufen, in dem sämtliche Ein- und Auszahlungen auf das Guthabenkonto des Spielers inklusive Umrechnungskursen, alle Verschiebungen zwischenden verschiedenen Währungskonten eines Spielers sowie alle Spielvorgänge aufgelistet werden.
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Daneben haben die Spieler – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten – die Möglichkeit, beider Beklagten gesondert die Spielverläufe ihrer Casino-Spiele, den Handverlauf ihrer Pokerspiele und den Verlauf ihrer Pokerturniere abzufragen. Im Rahmen der Handverläufe der Pokerspiele kann der Spieler – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten – zudem ersehen, welche Einsätze er in einer Spielrunde getätigt hat und wie hoch das Rake in dieser Spielrunde war. Auf Grundlage dieser Daten kann der Spieler exakt berechnen, welcher Teil seiner Einsätze als Rake der Beklagten zugeflossen ist und welcher Teil dem Gewinner der jeweiligen Spielrunde zugeflossen ist. In der Übersicht der Pokerturniere ist für den Spieler – nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten – zudem ersichtlich, welcher Anteil seines Buy-Ins als Kommission der Beklagten zufließt und welcher Anteil in den Preispool fließt, der unmittelbar an den oder die Gewinner des Spiels ausgeschüttet wird. Zudem steht jedem Spieler eine Transaktionsübersicht mit allen Einund Auszahlungen auf seinem Konto zur Verfügung. Auf der Grundlage dieser Unterlagen kann der Spieler – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten – exakt berechnen welcher Teil seiner Einsätze der Beklagten zugeflossen ist.
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Der Kläger bestreitet lediglich, dass eine Differenzierung zwischen Einzahlungen und Gutschriften anhand der von der Beklagten erstellten Anlage K1 nicht möglich sei.
39
Des Weiteren trägt der Kläger lediglich vor, dass der Beklagte als Veranstalterin der On-line-Glücksspiele und Vertragspartnerin des Klägers alle detaillierten Informationen zu den konkreten Online-Glücksspielen, an denen der Kläger teilgenommen habe, insbesondere auch zu den damit verbundenen Verlusten und zu allen Modalitäten hinsichtlich der Einzahlung von Spieleinsätzen, vorliegen würden. Es handele sich bei den Spielteilnahmen des Klägers, den von ihm gespielte Spielen sowie seinen Einzahlungen auf und gegebenenfalls Auszahlungen von seinem Nutzerkonto sämtlich um Tatsachen, die der eigenen Wahrnehmung der Beklagten unterliegen.
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Der Kläger bestreitet jedoch nicht, dass es sich sämtlich auch um Tatsachen handelt, die der eigenen Wahrnehmung des Klägers selbst unterliegen. Der Kläger kann sich letztlich nicht lediglich darauf beschränken, vorzutragen, dass die entsprechenden Ausführungen auch der Beklagten möglich wären. Aufgrund des soeben dargestellten unbestrittenen Vortrags der Beklagten ist die Frage, wann der Kläger welchen Einsatz für welches Spiel in welcher Spielvariante getätigt hat, auch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers.
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Das Gericht hält es aufgrund dessen gerade nicht für schädlich, dass der Vortrag der Beklagten zu den ausländischen IP-Adressen ohne Bezug zu einer Einzahlung oder zu einem Spielvorgang des Klägers erfolgt ist.
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Der Kläger kam seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nach. Ein Sachvortrag zur Begründung der Klage bzw. des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist dann schlüssig und damit beachtlich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz zur Begründung des geltend gemachten Rechts geeignet und erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2012, 1647, 1648). Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH NJW 1984, 2888, 2889). Da die Rückforderung der Beträge der im Ausland stattgefundenen Teilnahme an Online-Glücksspielen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hätte und es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob und falls ja, welche Beträge im Ausland und welche Beträge im Inland (mit Ausnahme von Schles-wig-Holstein) gesetzt wurden, ist die Klage nicht schlüssig. Im Rahmen der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2024 hielt dieser an der Behauptung fest, lediglich von Deutschland aus an Glücksspielen der Beklagten teilgenommen zu haben. Dies ist jedoch durch den beklagtischen Vortrag widerlegt.
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Angesichts der wiederholten Ausführungen der Beklagten zur Darlegungs- und Beweislastverteilung bedurfte es auch keines gesonderten gerichtlichen Hinweises hierzu.
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III. Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch weder einen Anspruch auf Zinsen noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.