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LG München I, Endurteil v. 17.09.2024 – 20 O 10119/23
Titel:

Zuständigkeit, Verbraucherrecht, Online-Glücksspiel, Rückforderungsanspruch, Darlegungs- und Beweislast, Nichtigkeit von Verträgen, Klageabweisung

Schlagworte:
Zuständigkeit, Verbraucherrecht, Online-Glücksspiel, Rückforderungsanspruch, Darlegungs- und Beweislast, Nichtigkeit von Verträgen, Klageabweisung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 14.10.2025 – 3 U 3490/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 52129

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Verluste aus Online-Glücksspiel geltend, die er nach seinem Vortrag zwischen dem 20.08.2013 und dem 05.09.2022 erlitten hat und zwar hauptsächlich beim Onlinepoker unter der Website .
2
Er behauptet, spielsüchtig gewesen zu sein und € 29.272,77 per PayPal, Sofortüberweisung und Paysafecard bei der Beklagten einbezahlt zu haben und lediglich € 7.549,49 zurück erhalten zu haben, so dass er seinen Verlust zuletzt mit € 21.713,28 bemisst.
3
Die Beklagte hatte in Deutschland keine Lizenz für Online Glücksspiele. Sie besaß lediglich eine Lizenz für Malta. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV von 2012 und 2021 waren Online Glücksspiele in Deutschland verboten bzw. standen ab 2021 unter Erlaubnisvorbehalt.
4
Seinen Verlust berechnet der Kläger aus einem Transaktionskonto, das die Beklagte zur Verfügung gestellt hat, welches allerdings auf US $ lautet. Nach seinem Vortrag wurde dies tagesaktuell umgerechnet.
5
Zunächst hatte der Kläger vorgetragen, er habe lediglich von seinem Wohnort in München aus gespielt.
6
Auf Vorhalt der Beklagtenseite der Anlage B 9, aus der sich auch LogIns aus dem Ausland ergeben, räumte der Kläger jedoch ein vielleicht fünfmal aus Österreich und ca. 2 mal aus Tschechien gespielt zu haben.
7
Der Kläger behauptet, er habe keine Kenntnis von der Illegalität des Online Glücksspiels gehabt. Daher stehe ihm ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu.
8
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 21.713,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
10
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis auf den hinter der Klage stehenden Prozessfinanzierer.
11
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch Sportwetten online getätigt.
12
Sie macht zudem geltend, dass das Onlineangebot inzwischen eingestellt wurde.
13
Ferner ist das Pokerspiel nach Ansicht der Beklagten ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel, so dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht anwendbar sei.
14
Zuletzt wendet die Beklagte ein, dass das Zahlenwerk des Klägers nicht nachvollziehbar sei, weil die Umrechnung von Dollar in Euro Fehler aufweise.
15
Zudem sei die Klage unschlüssig weil nicht klar sei, welche Verluste entstanden seien, als der Kläger in Bayern spielte, da er, wie er selbst zugegeben habe, teilweise aus dem Ausland gespielt habe. Da dort der Deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht gelte, so dass jedenfalls ein Teil der Verluste nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag falle, führe das dazu, dass die gesamte Klage unbestimmt sei.
16
Ferner wird Verjährung eingewandt.
17
Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 09.07.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
Das Landgericht München I ist gemäß Art. 17 Abs. 1c, 18 EuGVVO, §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG zuständig. Danach ist der Wohnsitz des Klägers maßgeblich. Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet.
20
Vorliegend ist deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b Rom-I-VO anzuwenden, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat als Verbraucher an den Onlineglücksspielen der Beklagten teilgenommen und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Von dieser Verweisung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO auch die vorliegend entscheidenden Fragen der Nichtigkeit eines Vertrags sowie die bereicherungsrechtlichen Folgen (Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO) erfasst.
21
Zwar kommt bei Online-Glücksspielen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Spielers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht, soweit die jeweiligen Spielverträge gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstießen. Mangels Lizenz der Beklagten zum Angebot der hier streitgegenständlichen Spiele in Deutschland – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – verstieß dieses Angebot und der Abschluss des Vertrages gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012), der ein Totalverbot enthielt (und auch in neuer Form nach 2021, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuierte).
22
Vorliegend scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, bereits deshalb aus, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 – 19 W 16/22; LG Hagen, Urteil vom 27.09.2023 – 8 O 50/23).
23
Voraussetzung für den mit Klage geltend gemachten Anspruch ist, dass die betreffenden Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus (nicht jedoch aus Schleswig-Holstein) getätigt wurden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar sind. Dies ist vorliegend nicht festzustellen.
24
Vielmehr hat der Kläger eingeräumt, zum Teil auch aus Tschechien und Österreich gespielt zu haben.
25
Die Beklagte hat – insbesondere unter Vorlage der in den Anlagen B 9 enthaltenen Spielhistorie des Klägers – hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, gespielt hat, sondern insbesondere auch aus dem Ausland.
26
Hinzu kommt, dass die Art und Weise, wie die Klagepartei den konkreten Klagebetrag errechnet, nicht nachvollziehbar ist, da sie die eigenen Einzahlungsvorgänge in Euro nicht mehr nachvollziehen kann und aus dem Transaktionskonto der Beklagten, Anlage K 1, durch Rückrechnung von US-Dollar in Euro die Klageforderung errechnet. Dies wird von der Beklagten jedoch substantiiert bestritten und auch in Bezug auf einzelne Positionen nachvollziehbar Zweifel gezogen.
27
Die Klage war daher abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
29
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.