Inhalt

LG Memmingen, Endurteil v. 10.05.2024 – 22 O 1196/23
Titel:

Prozessführungsbefugnis, Verbrauchereigenschaft, Online-Glücksspiel, Darlegungs- und Beweislast, Nichtigkeit des Vertrags, Rückforderungsanspruch, Unzulässigkeit der Klage

Schlagworte:
Prozessführungsbefugnis, Verbrauchereigenschaft, Online-Glücksspiel, Darlegungs- und Beweislast, Nichtigkeit des Vertrags, Rückforderungsanspruch, Unzulässigkeit der Klage
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.10.2024 – 24 U 2080/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 52128

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.412,26 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht Ansprüche auf Rückzahlung von Spielverlusten im Zusammenhang mit On-line-Glücksspiel geltend.
2
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta und betreibt mit einer Lizenz ihres Heimatlandes unter anderem die Internetplattform und e, auf der sie verschiedene Glücksspiele online und für jedermann zugänglich in Deutschland anbietet. Die Beklagte hatte hierbei keine deutsche Lizenz. Der Kläger nahm im Zeitraum vom 30.08.2013 bis zum 28.04.2021 unter Verwendung des Nutzernamens „“ und der E-Mail-Adresse über die von der Beklagten betriebene Internetseite an dort angebotenen online Glücksspielen teil.
3
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.01.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung über die ihrerseits auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite getätigten Spieleinsätze des Klägers auf. Diese Auskunft erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2023. Der Kläger hat im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 28.04.2021 Spieleinsätze in Höhe von insgesamt 38.927,94 € getätigt und Ausschüttungen in Höhe von 11.515,68 € erhalten. Ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2023 forderte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte die Beklagte zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages unter Fristsetzung bis zum 28.08.2023 auf.
4
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe die mit der Klage geltend gemachten Verluste in Höhe von 27.412,26 € tatsächlich erlitten. Der klageweise geltend gemachte Betrag ergebe sich aus der Summe der klägerseits vorgenommenen Einzahlungen, abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Auszahlungen.
5
Der Kläger habe keine Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis für die angebotenen Glücksspiele und der Illegalität gehabt. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe er ausschließlich von zu Hause aus gespielt.
6
Der Kläger ist unter anderem der Auffassung, dass er einen Anspruch aus unerlaubter Bereicherung bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gegenüber der Beklagten habe. Die Spielverträge seien wegen Verstoß gegen § 4 GlüStV nichtig. Auch eine behördliche Duldung des Online-Glücksspielangebots der Beklagten gebe es nicht. Dieses würde auch das Verbotsgesetz des § 4 GlüStV nicht außer Kraft setzen. Die Leistungskondiktion sei weder nach § 817 S. 2 BGB, nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB scheitere mangels eines Gesetzesverstoßes des Klägers. Der Kläger selbst habe keine Kenntnis von der fehlenden Erlaubtheit des Online-Glücksspiels gehabt. Eine Entreicherung der Beklagten liege nicht vor.
7
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 27.412,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2023 zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die von dem Kläger angenommene Verlusthöhe sei unzutreffend. Die Schadensberechnung erfolge ausschließlich durch Abzug der Auszahlungen von den getätigten Einzahlungen und eben nicht nach den einzelnen Spielteilnahmen und den jeweiligen Ergebnissen der Spiele.
10
Der Kläger habe auch aus dem Ausland an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen. So habe die Beklagte nach Auswertung der IP-Adressen der Klagepartei festgestellt, dass sich diese auch aus dem Ausland, namentlich unter anderem aus Österreich, Russland und Großbritannien auf die Internetseite der Beklagten eingeloggt und dabei an den dortigen Online-Glücksspielen teilgenommen habe (Anlage B9).
11
Der Beklagte habe hauptsächlich an Online-Poker gegen andere (menschliche) Spieler teilgenommen und nicht nur an Online-Casinospielen wie virtuellen Automatenspielen (Slots).
12
Die Beklagte ist unter anderem der Auffassung, soweit die Spielteilnahme der Klagepartei außerhalb Deutschlands erfolgt sei, sei der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV a.F.) bereits nicht anwendbar. Die Darlegungs- und Beweislast für den Aufenthalt in Deutschland im Zeitpunkt der Spielteilnahme trage die Klagepartei, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handele.
13
Darüber hinaus sei die Klage bereits unschlüssig und unsubstantiiert, da die Klagepartei nicht zwischen den diversen Formen des in Anspruch genommenen Online-Glücksspiels bei der Beklagten differenziere. Die Klagepartei hätte insoweit sowohl bezüglich der Ein- und Auszahlungen als auch bezüglich der Spielteilnahme zwischen Online-Casinospielen und Online-Poker genau unterscheiden müssen. Der GlüStV a.F. sei auf die von der Klagepartei gespielten Pokervarianten nicht anwendbar, da es sich bei diesen Pokervarianten um Geschicklichkeitsspiele und keine Glücksspiele handelt.
14
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus rügt sie die Aktivlegitimation des Klägers und die Prozessführungsbefugnis.
15
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 informatorisch angehört. Der Klägervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 eine Schriftsatzfrist. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.04.2024 (Bl. 172/175 d. A.) sowie den sonstigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

16
Die unzulässige Klage ist nicht begründet.
I. Zulässigkeit
17
1. Das Landgericht Memmingen ist sachlich nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO zuständig.
18
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Brüssel IA – Verordnung, Art. 17).
19
Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (vgl. Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Brüssel IA – Verordnung, Art. 17 Rn. 5).
20
2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist nicht gegeben. Die Prozessführungsbefugnis gibt Auskunft darüber, wer die richtige Partei ist, ob also der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist und ob der Anspruch dem Beklagten gegenüber geltend gemacht werden darf (Weth in Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 51 Rn. 15). Die Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung. Hierbei reicht zur Geltendmachung eigener Rechte aus, dass der Kläger behauptet, ihm stehe das geltend gemachte Recht zu (Weth in Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 51 Rn. 18). Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, einen Prozessfinanzierer zu haben und nicht zu wissen, ob er seine Rechte gegenüber der Beklagten auch an dem Prozessfinanzierer abgegeben habe oder nicht. Damit behauptet der Kläger nicht, dass ihm das geltend gemachte Recht noch zusteht, vielmehr räumte er ein, nicht zu wissen, ob dies der Fall ist. Damit fehlt es an der von der Beklagtenpartei gerügten Prozessführungsbefugnis des Klägers und die Klage ist bereits aus diesem Grund unzulässig.
II. Begründetheit
21
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
22
1. Dem Kläger steht bezüglich der Einsätze bei den Online-Glücksspielen kein Anspruch auf Rückforderung seiner Spieleinsätze gegen die Beklagte nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB bzw. kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu.
23
a) Die Anwendung deutschen Rechts folgt vorliegend aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Beklagte richtet ihre Tätigkeit auch auf Deutschland aus. So sind ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Webseite die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08, C-144/09 – NJW 2011, 505; OLG Köln, Urteil vom einen 31.10.2022 – 19 U 51/22). Die Internetseite der Beklagten beinhaltet des Weiteren auf den deutschen Markt ausgerichtete Werbetexte, deutschsprachige Datenschutzhinweise, deutschsprachige Fragen und Antworten (FAQs) und einen deutschsprachigen Kundensupport. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers liegt vor (s.o.).
24
b) Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2011 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2011). Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
25
c) Das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 enthaltene Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet verstößt nicht in unionsrechtswidriger Weise gegen den in Art. 56 AEUV geregelten freien Dienstleistungsverkehr. Vielmehr steht die Regelung im Einklang sowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht.
26
So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16 entschieden, dass ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar ist. So werden mit dem In-ternet-Glücksspielverbot in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Ziele des Gemeinwohls, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2022 – 10 U 736/22). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 928/08) und des europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2009 – C-42/07, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07) ist anerkannt, dass Glücksspiel im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter beim Online-Glücksspiel bestehen andersgeartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2022 – 10 U 736/22). Die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen begründen insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten, größere Gefahren. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16). Die hiermit verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Art. 56 AEUV ist gerechtfertigt, da sie geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke des Gemeinwohls in systematischer und kohärente Weise beizutragen.
27
Auch aus dem Umstand, dass der geänderte Glücksspielstaatsvertrag 2021 nunmehr unter bestimmten Umständen auch für Online-Glücksspiel eine Erlaubnismöglichkeit vorsieht, ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht, dass die frühere Regelung des Glücksspielstaatsvertrages 2011 unionsrechtswidrig gewesen wäre.
28
d) Die Beklagte kann dem Kläger insoweit auch nicht eine angebliche Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden entgegenhalten.
29
Der zivilrechtliche Schutz für private Personen einerseits und die verwaltungsrechtliche Durchsetzung öffentlichrechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlichrechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen. Die Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen den von ihr begangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, sondern habe ihn geduldet (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21).
30
e) Der Nichtigkeit nach § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 – III ZR 107/10).
31
Dies ist vorliegend der Fall. Es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und im Jugendschutz zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2020 – 19 U 51/22, Rn. 49).
32
f) Voraussetzung für das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte ist jedoch, dass die Spieleinsätze des Klägers – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – von der Bundesrepublik Deutschland aus getätigt worden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar sind. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2011 ist somit, dass der örtliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags überhaupt eröffnet ist. Dies ist bei Spielvorgängen aus dem Ausland oder Schleswig-Holstein gerade nicht der Fall.
33
Der Kläger trug schriftsätzlich zunächst vor, dass die Teilnahme an den Glücksspielen ausschließlich von seinem Wohnsitz in Memmingen aus über das Internet erfolgt sei. Dies wurde seitens der Beklagten jedoch substantiiert bestritten. Es handelt sich bei der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger auch von Orten aus gespielt habe, an denen Online-Glücksspiel nicht verboten sei, auch nicht lediglich um eine pauschale Behauptung der Beklagten, für die keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen würden. Die Beklagte führt unter anderem aus, dass Logins und Login-Versuche auf das klägerische Nutzerkonto über IP-Adressen aus dem Ausland erfolgt seien. Die Beklagte reichte diesbezüglich die Login-Historie des klägerischen Nutzerkontos als Anlage B9 ein. Die Behauptung der Beklagten erfolgt nicht lediglich „ins Blaue hinein“.
34
Daraufhin hat die Klagepartei im Schriftsatz vom 15.04.2024 ausgeführt, dass der Kläger von 20.04.2014 bis 22.04.2014 aus der Schweiz am Angebot der Beklagten teilgenommen habe, was der Kläger in seiner informatorischen Anhörung am 18.04.2024 bestätigte. Die Klagepartei hat indes jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, welche Beträge die Klagepartei während ihres Aufenthalts im Ausland während der dort erfolgten Spielteilnahme konkret eingesetzt und verspielt hat. Der Kläger kam deshalb seiner diesbezüglich bestehenden Darlegungs- und Beweislast nicht in hinreichend substantiiertem Maße nach und hat nicht darzulegen vermocht,wie hoch der gegen die Beklagte bestehende Rückzahlungsanspruch genau ist, da nicht alle von ihm getätigten Online-Glücksspiele verboten und damit nichtig waren. Vielmehr ist dies bei seiner Teilnahme aus der Schweiz gerade nicht der Fall.
35
Die Klage ist aufgrund dessen unschlüssig (vgl. hierzu Hinweisbeschluss des OLG München vom 19.02.2024, Az. 24 U 4050/23e). Als anspruchsbegründende Tatsache obliegt der Klagepartei der Nachweis über die tatsächlichen Verluste aus der Spielteilnahme im Inland. Es ist dagegen unerheblich, welche Ein- und Auszahlungen während des Auslandsaufenthalts stattgefunden haben. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, welche Beträge die Klagepartei während ihres Aufenthalts im Ausland während der dort erfolgten Spielteilnahme eingesetzt und verspielt hat. Diese Tatsachen sind von der Klagepartei, wie bereits ausgeführt, nicht vorgetragen, weshalb der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Ein Sachvortrag zur Begründung der Klage bzw. des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist dann schlüssig und damit beachtlich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz zur Begründung des geltend gemachten Rechts geeignet und erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2012, 1647, 1648). Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH NJW 1984, 2888, 2889). Da die Rückforderung der Beträge der im Ausland stattgefundenen Teilnahme an Online-Glücksspielen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hätte und es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht klar ist, ob und falls ja, welche Beträge im Ausland und welche Beträge im Inland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) gesetzt wurden, ist die Klage nicht schlüssig.
36
Angesichts der wiederholten Ausführungen der Beklagten zur Darlegungs- und Beweislastverteilung bedurfte es keines gesonderten gerichtlichen Hinweises hierzu.
37
2. Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch weder einen Anspruch auf Zinsen noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
38
3. Die von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 beantragte Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht gegeben sind. Der Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 10.04.2024 ging der Klagepartei am 11.04.2024 zu, mithin rechtzeitig im Sinne des § 132 Abs. 1 ZPO eine Woche vor der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 10.04.2024 war auch lediglich acht Seiten lang, so dass die Klagepartei ausreichend Zeit hatte, auf diesen im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung noch zu reagieren. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Schriftsätze in Verfahren wie dem streitgegenständlichen in der Regel um ein Vielfaches länger sind.
III. Nebenentscheidungen
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
41
Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.