Titel:
Asyl: Irak
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGo § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz:
Der Kläger zu 1. als weitgehend gesunder und arbeitsfähiger Mann dürfte aufgrund seiner persönlichen Situation in der Lage sein, die elementaren Bedürfnisse seiner 4-köpfigen Familie trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen im Irak sicherstellen zu können, so dass ein Abschiebungsverbot ausscheidet. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Irak, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), innerstaatliche Fluchtalternative, Vorbringen von Fluchtgründen unglaubwürdig, subsidiärer Schutz (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Rückkehr im Familienverbund zumutbar
Fundstelle:
BeckRS 2024, 5207
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes, bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat.
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Der (fiktiv) am * * 1986 geborene Kläger zu 1, die am * * 1999 geborene Klägerin zu 2, die am * * 2017 geborene Klägerin zu 3 und die am * * 2020 geborene Klägerin zu 4 sind sämtlich in * (Irak) geborene irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischem Glauben.
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Ihren Angaben zufolge reisten sie am 13. August 2022 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie ein Asylgesuch äußerten, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. August 2022 Kenntnis erlangte. Am 23. September 2022 stellten die Kläger förmliche Asylanträge. Eine Beschränkung der Asylanträge gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
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Die persönliche Anhörung der Kläger zu 1 und 2 beim Bundesamt erfolgte am 7. Dezember 2022. Der Kläger zu 1 trug hierbei im Wesentlichen vor, dass die Kläger den Irak verlassen hätten, weil er selbst verhaftet werden sollte. Er sei von einem befreundeten Polizisten gewarnt worden, dass sein Name auf einer „Liste“ gestanden habe. Es sei die Behauptung aufgestellt worden, dass er mit der „PKK“ zusammengearbeitet habe. Er habe eine Aufforderung erhalten, zur Polizei zu kommen, wo er sich am 11. Dezember 2021 habe melden sollen. Diese Aufforderung sei seinem Vater am 9. November 2021 ausgehändigt worden. Zu dieser Vorladung sei er nicht erschienen. Die PKK sei oft in das Dorf gekommen und sei ca. zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak in sein Haus eingedrungen. Dies habe er von Dorfbewohnern gehört. Es sei behauptet worden, dass er, der Kläger zu 1, die PKK mit Nahrungsmitteln versorgen würde. Ein Freund aus seinem Dorf sei mit den gleichen Vorwürfen konfrontiert worden. Dessen Auto sei mit einer Bombe in die Luft gesprengt worden. Am 10. November 2021 hätten die Kläger den Irak verlassen. Sie seien im Besitz von Visa für die Türkei gewesen und hätten den Irak auf legale Weise verlassen.
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Die Klägerin zu 2 trug im Wesentlichen vor, dass die Polizei zweimal zu den Klägern nach Hause gekommen sei, um den Kläger zu 1 zu verhaften. Beide Male sei nach ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, gefragt worden. Zwischen den beiden Polizeibesuchen seien drei oder vier Tage gelegen.
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Der Kläger zu 1 habe im Irak sieben Jahre lang die Schule besucht. Er habe einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Dieser werde jetzt von seinem Bruder und seinem Vater geleitet. Bis Mai 2020 habe der Kläger zu 1 den Lebensmittelladen geführt. Für die Klägerinnen zu 3 und 4 wurden keine weiteren Asylgründe geltend gemacht. Vorgelegt wurde im Asylverfahren ein Benachrichtigungsschreiben der Polizei * sowie ein Haftbefehl des Ermittlungsgerichts *. Weiter wurden für die Kläger diverse ärztliche Unterlagen vorgelegt, auf die verwiesen wird. Für den weiteren Vortrag der Kläger zu 1 und 2 wird auf die vom Bundesamt über die Anhörungen gefertigten Niederschriften verwiesen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 20. September 2023 (Gz.: *) wurden nach erfolgloser Durchführung eines Dublin-Verfahrens (Abschiebungsanordnung nach Österreich) die gestellten Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 2 und 3 des Bescheids). Nr. 4 des Bescheids bestimmt, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 5 des Bescheids). In Nr. 6 des Bescheids wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt u.a. aus, dass bei den Klägern die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Die Kläger seien keine Flüchtlinge i.S.d. § 3 AsylG. Den Angaben der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass sie ihr Heimatland aus einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen hätten. Dies gelte selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2. Auch bestünden erhebliche Zweifel am Vorbringen der Kläger zu 1 und 2. Die Ausführungen der Kläger zu 1 und 2 seien teilweise widersprüchlich. Auch die Voraussetzungen der Gewährung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Bei einer Rückkehr in den Irak bestünde keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt. Die Sicherheitslage stehe einer Rückkehr der Kläger in die kurdische Region im Irak nicht entgegen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sie dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Individuelle Gefahr erhöhende Umstände hätten die Kläger bereits nicht geltend gemacht. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass in der Region Kurdistan-Irak die medizinische Versorgung vergleichsweise besser sei. Die Region Kurdistan-Irak verfüge über mehr Gesundheitseinrichtungen als die übrigen Teile des Irak. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Die Kläger verfügten im Bundesamt über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien. Der sich in Deutschland aufhaltende Bruder des Klägers zu 1 gehöre nicht zur Kernfamilie und könne nicht fristreduzierend berücksichtigt werden.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 20. September 2023 wird ergänzend verwiesen.
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Die Kläger haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragen,
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Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2023, zugestellt am 4. Oktober 2023, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise feststellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wurde auf das Vorbringen der Kläger im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
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Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 entgegengetreten und beantragt,
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Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2023 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Ein von den Klägern gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. November 2023 abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
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Am 22. Februar 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte elektronische Verfahrensakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Kläger verhandeln und entscheiden, ohne, dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 form- und fristgerecht geladen worden.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2023 (Gz. *) ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wirf auf die umfassenden und zutreffenden Gründe des Bescheids des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und lediglich ergänzend ausgeführt.
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1. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
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Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
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In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Kläger sind keine Flüchtlinge i.S.v. § 3 AsylG.
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Selbst bei Wahrunterstellung knüpft der Vortrag der Kläger nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal i.S.d. §§ 3, 3b AsylG an. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der vom Kläger zu 1 vorgelegten Vorladung handelt es sich, wie das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, lediglich um eine Anzeige aufgrund des Art. 172 des irakischen Strafgesetzbuches Nr. 111 aus dem Jahr 1969. Straftatbestand ist insoweit der Import oder Export in oder aus befeindeten Ländern in Kriegszeiten. Weiter weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Vortrag der Kläger zu 1 und 2 bei ihrer persönlichen Anhörung in wesentlichen Teilen widersprüchlich und ist. Ebenfalls unschlüssig ist, warum der Kläger zu 1 bereits im Mai 2020 das von ihm geführte Lebensmittelgeschäft verlassen hat. Der Sachvortrag der Kläger zu 1 und 2 begegnet erheblichen Glaubwürdigkeitszweifeln. Somit verbleibt nach Aktenlage lediglich die vage Befürchtung des Klägers zu 1, einer strafrechtlichen Verurteilung und eventuell erniedrigenden Behandlung bei einer entsprechenden Verurteilung. Entsprechende Anhaltspunkte hierfür liegen für das Gericht nicht vor.
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Nach allem besitzen die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. §§ 3 ff. AsylG. Die insoweit im mit der Klage angegriffenen Bescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen.
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2. Die Kläger haben aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus i.S.v. § 4 AsylG. Ein solcher kommt insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Betracht. Es fehlt bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem eine zielgerichtete, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Überdies bestünde für die Kläger jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 3e AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG im Rahmen des § 4 AsylG entsprechend.
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Auch die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls zugunsten der Kläger nicht vor. In der Provinz, aus der die Kläger stammen, ist nicht vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auszugehen. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind zugunsten der Kläger ebenfalls nicht zu erkennen.
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Schließlich begründet die allgemeine humanitäre Situation im Irak nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG – die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert –, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorialkonflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Beitrag hieran anzulasten wäre, der nach den dargestellten Maßstäben zur Zurechenbarkeit im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes führte. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden.
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Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für die Kläger besteht. Das quantifizierbare Risiko, allein durch die Anwesenheit im Nordirak (*) Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 43).
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3. Abschiebungsverbote zugunsten der Kläger bestehen ebenfalls nicht.
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Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U.v. 5.11.2019 – 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen.
35
Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger in extreme materielle Not geraten könnten. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 22). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A – S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021, S. 25). Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 128 ff).
36
Der Kläger zu 1 ist ein junger, weitgehend gesunder und arbeitsfähiger Mann, der auch bereits vor der Ausreise beruflich selbstständig tätig war und die 4-köpfige Familie unterhalten hat. Darüber hinaus sind die Kläger auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen, die bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – BVerfG E 175, 227 ff). Vor diesem Hintergrund ist es den Klägern durchaus zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind, liegt nicht vor. Die Kläger dürften aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Lage sein, ihre elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können.
37
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar.
38
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besondere Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
39
Bei den Klägern ist nicht vom Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage auszugehen. Die im Verfahren vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen erreichen nicht die erforderliche Schwere, in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach eine erhebliche, konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Aktuelle ärztliche Atteste bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) wurden im Übrigen nicht vorgelegt.
40
Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen.
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4. Die Ausreiseaufforderung und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG. Das Bundesamt hat insoweit das ihm zukommende Ermessen erkannt und dieses im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt.
42
5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.