Titel:
Täterschaft sowie Konkurrenzen bei Vergewaltigung, besonders schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, Nötigung, Bedrohung und Körperverletzung
Normenketten:
StGB § 25 , § 52, § 53,
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232, § 232a
Leitsätze:
1. Zwingen die Täter die Geschädigte u.a. durch Schläge und Androhung von Schlägen zur Ausübung von Prostitution, machen sie sich u.a. wegen Vergewaltigung strafbar, wenn die Freier sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornehmen, die diese besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freier den entgegenstehenden Willen der Geschädigten erkennen oder jedenfalls für möglich halten. (Rn. 3, 17 – 61, 191 und 218)
2. Hierbei verdrängt die Vergewaltigung als schwerstes Delikt weder die besonders schwere Zwangsprostitution noch die ausbeuterische noch die dirigistische Zuhälterei, sondern steht mit diesen Delikten in Tateinheit. (Rn. 187 – 215)
Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht als Täter auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Dritten - hier den Freiern - zu vollziehen (vgl. BGH BeckRS 2025, 38907 durch den die Revision gegen das vorstehende Urteil des Landgerichts verworfen wurde). (Rn. 187 und 191) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vergewaltigung, eigenhändige Vornahme, Zwangsprostitution, Zuhälterei, Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Täterschaft, Konkurrenzen
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – 6 StR 15/25
Tenor
1. Der Angeklagte B. ist schuldig der Vergewaltigung in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei in Tatmehrheit mit schwerer Zwangsprostitution in 5 Fällen jeweils in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und mit dirigistischer Zuhälterei, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in 3 tateinheitlichen Fällen.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten verurteilt.
3. Die Angeklagte C. ist schuldig der Vergewaltigung in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei in Tatmehrheit mit Zwangsprostitution in 5 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in 4 tateinheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in 2 tateinheitlichen Fällen.
4. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten verurteilt.
5. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.505 Euro wird bei dem Angeklagten B. angeordnet.
6. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Angeklagten C. wird abgesehen.
7. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin As. M.
Entscheidungsgründe
1
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu Grunde.
2
Die beiden Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Taten in einer Liebesbeziehung waren, verbrachten die Nebenklägerin, die bei der Familie B. in B. als eine Art „Haushaltshilfe“ tätig war, in bewusstem und gewolltem und teilweise arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum vom 08.01.2023 bis 29.08.2023 insgesamt fünfmal nach Deutschland, damit diese im Bundesgebiet der Prostitution nachging. Der Angeklagte B. handelte hierbei als Mitglied einer Bande, zu der außer ihm jedenfalls sein Bruder V. I. und sein Sohn Ra. B. angehörten, nahm die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin in voller Höhe an sich und ließ diese nach B. an seine Ehefrau An. B. überweisen, um sie für den Lebensunterhalt und den aufwändigen Lebensstil der Familie B. (Pferde, Casino, hochwertige Fahrzeuge) zu verwenden. Die anderweitig Verfolgten V. I. und Ra. B. hatten selbst Frauen, die sie zur Prostitution veranlassten. Sie nahmen jedoch auch an Taten zum Nachteil der Nebenklägerin jedenfalls insofern teil, als V. I. die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin im Juni 2023 an sich nahm und verwaltete bzw. an An. B. weiterleitete, während der Angeklagte B. in B. war. Ra. B. fuhr teilweise mit den Angeklagten und der Nebenklägerin nach Deutschland und überwies die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin an An. B.
3
Während des jeweiligen Aufenthalts im Bundesgebiet bedrohten, beschimpften und schlugen die Angeklagten die Nebenklägerin im bewussten und gewollten Zusammenwirken und erzeugten dadurch ein Klima der Angst und Gewalt, wobei den Angeklagten bewusst war, dass die Nebenklägerin an einer Lernbehinderung an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung leidet, kein Deutsch spricht, über kein Geld und keine Ausweisdokumente (diese wurden ihr von den Angeklagten weggenommen, um sie besser zu kontrollieren) verfügte und den Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Unter Ausnutzen dieses Zustands der Nebenklägerin ließen die Angeklagten aufgrund jeweils eines neuen Tatentschlusses jedenfalls zwölf Freier vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und/ oder Analverkehr an der Nebenklägerin vornehmen, obwohl die Angeklagten wussten, dass diese damit nicht einverstanden war. Teilweise übten die Angeklagten Druck auf die Nebenklägerin aus, mit den Freiern zu duschen oder Drogen zu nehmen, obwohl sie dies nicht wollte.
4
Die Angeklagte C., die die Absichten des Angeklagten B. bezüglich der Einnahmen der Nebenklägerin aus deren Prostitutionstätigkeit kannte, schaltete für die Nebenklägerin entsprechende Anzeigen, vereinbarte Termine mit den Freiern und kommunizierte mit diesen im Namen der Nebenklägerin. Soweit die Angeklagte C. Einnahmen der Nebenklägerin entgegennahm, gab sie diese vollständig an den Angeklagten B. weiter.
5
Die Angeklagten haben die Hauptvorwürfe teilweise bestritten, insbesondere dass die Nebenklägerin der Prostitution nicht freiwillig nachgegangen ist. Die Kammer ist jedoch nach durchgeführter umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere nach der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin, die nach den Feststellungen der Sachverständigen aussagetüchtig war, überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht freiwillig der Prostitution nachgegangen ist.
I. Persönliche Verhältnisse
1. Zur Person des Angeklagten B.
a) Persönlicher Werdegang
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Der Angeklagte B., der neun Geschwister hat, ist b. Staatsangehöriger und hat mit seiner Ehefrau, An. B., vier Kinder. Aus seiner vorherigen Beziehung gingen zwei weitere Kinder hervor. Mit der Angeklagten C. hat der Angeklagte einen weiteren Sohn, der im April 2024 geboren wurde und derzeit bei Pflegeeltern lebt. Zudem hat der Angeklagte drei Enkel.
7
Der Angeklagte ist in B. aufgewachsen, besuchte bis zur achten Klasse die Schule und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er spielte fünf Jahre professionell Fußball. Seit zwei bis drei Jahren handelt der Angeklagte mit Autos und verdiente hierbei zuletzt 2.000 € bis 3.000 € monatlich. Er hat keine Schulden.
b) Strafrechtliches Vorleben
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Der Angeklagte B. ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
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Die Auskunft aus dem b. Strafregister vom (…) enthält für den Angeklagten B. sechs Eintragungen. Unter anderem wurde der Angeklagte mit Urteil des (…) vom (…), rechtskräftig seit (…), wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
10
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit 30.08.2023 in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde der gemeinsame Sohn der beiden Angeklagten geboren. Der Angeklagte hatte bislang keinen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn, sondern hat ihn lediglich auf Fotos gesehen.
2. Zur Person der Angeklagten C.
a) Persönlicher Werdegang
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Die Angeklagte C. ist b. Staatsangehörige und in ärmlichen Verhältnissen in einem b. Dorf aufgewachsen. Sie hat vier Geschwister, wobei die Angeklagte die zweitälteste ist. Die Angeklagte besuchte bis zur achten Klasse die Schule und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach Ende der Schulzeit arrangierten die Eltern der Angeklagten eine Beziehung zu einem Mann, mit dem die Angeklagte zwei Kinder hat und der in der Landwirtschaft arbeitet. Da ihr damaliger Lebenspartner eine andere Frau heiratete, trennten sich die Angeklagte und dieser und die Angeklagte zog mit den beiden Kindern zu ihren Eltern zurück.
12
In der Folge ging die Angeklagte zu ihrer älteren Schwester nach G., wo sie ebenfalls in der Landwirtschaft tätig war und Oliven erntete.
13
Zuletzt arbeitete die Angeklagte, die keine Schulden hat, als Prostituierte und verdiente 800 € bis 900 € am Tag.
b) Strafrechtliches Vorleben
14
Die Angeklagte C. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
15
Die Angeklagte C. befindet sich in dieser Sache seit 30.08.2023 in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde das dritte Kind der Angeklagten, dessen Vater der Angeklagte B. ist, geboren.
3. Zur Person der Nebenklägerin As. M.
16
Die am (…) geborene Nebenklägerin, As. M., lernte die Familie B. im September 2020 über die Zeugin Na. kennen, als beide Frauen sich in dem Krisenzentrum „(…)“ in B. befanden. Die Nebenklägerin, die an einer Lernbehinderung an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung leidet, zog mit der Zeugin zu Ra. B. In den folgenden Jahren lebte die Nebenklägerin bei dem Angeklagten B. und dessen Ehefrau An. B. und arbeitete für die Familie B. als eine Art „Haushaltshilfe“, indem sie sich um die Tiere der Familie kümmerte und den Haushalt machte. Hierbei schlief die Nebenklägerin regelmäßig auf dem Boden und bekam teilweise wenig zu essen. Spätestens im Jahr 2021 lernte die Nebenklägerin die Angeklagte C. im Haus der Familie B. kennen. Aktuell wohnt die Nebenklägerin wieder bei ihrer Mutter in ärmlichen Verhältnissen.
17
Der Angeklagte B. kam zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Oktober 2022, zumindest mit den anderweitig Verfolgten V. I., seinem Bruder, sowie Ra. B., seinem Sohn, dahingehend überein, sich künftig durch die Einnahmen verschiedener Frauen aus deren Prostitutionstätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zu diesem Zwecke verbrachten der Angeklagte sowie die anderweitig Verfolgten I. und Ra. B. diese Frauen unter anderem in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um diese dort zu überwachen, ihnen die näheren Umstände der Prostitutionsausübung vorzugeben und die Einnahmen aus deren Prostitutionstätigkeit an sich zu nehmen. Der Angeklagte und die beiden anderweitig Verfolgten unterstützen sich hierbei gegenseitig und gingen arbeitsteilig vor. So warb der anderweitig Verfolgte Ra. B. unter anderem als „Loverboy“ die Frauen an, während der Angeklagte als Fahrer für die Frauen tätig war und entsprechende Appartements anmietete. Der anderweitig Verfolgte V. I. überwachte die Frauen, ebenso wie der Angeklagte. Der Angeklagte ließ die Frauen auch durch andere Frauen, die für ihn tätig waren, auf die er wiederum seinerseits teilweise durch Gewalt Druck ausübte, überwachen. So ließ er im vorliegenden Fall die Angeklagte C. die Nebenklägerin überwachen. Die Einnahmen der Frauen überwies u.a. der anderweitig Verfolgte Ra. B. anschließend an die Ehefrau des Angeklagten, An. B., um das Geld anschließend gemeinsam in B. zu verbrauchen. Dabei wussten der Angeklagten B. sowie die beiden anderweitig Verfolgten, dass die Frauen der deutschen Sprache nicht mächtig sind und es ihnen infolge ihrer persönlichen Befähigung und der Abnahme des Reisepasses nicht möglich sein wird, sich ihrem Einfluss, beispielsweise durch eine eigenständige Rückreise nach B., zu entziehen.
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Die Angeklagte C. kam mit dem anderweitig Verfolgten Ra. B. nach Deutschland, um dort insbesondere in Be. der Prostitution nachzugehen. Spätestens im Verlauf des Jahres 2022 arbeitete die Angeklagte für den Angeklagten B. als Prostituierte. Hierbei wurde die Angeklagte C. regelmäßig geschlagen. Die Angeklagte musste die Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit vollständig an den Angeklagten B. abgeben. Aufgrund ihrer Deutschkenntnisse übernahm die Angeklagte für andere Frauen, die für den Angeklagten als Prostituierte arbeiteten und (noch) kein Deutsch sprachen, die Kommunikation mit den Freiern. Seit September 2022 führte die Angeklagten schließlich mit dem Angeklagten B. eine Liebesbeziehung. In der Folge kam sie mit dem Angeklagten B., der hierbei entsprechend seiner Abrede mit den anderweitig Verfolgten I. und Ra. B. handelte, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 08.01.2023 dahingehend überein, die Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitutionsausübung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Dabei wussten beide Angeklagten, dass die Nebenklägerin der deutschen Sprache nicht mächtig war und es ihr infolge ihrer persönlichen Befähigung und der Abnahme ihres Reisepasses, auch nicht möglich war, sich dem Einfluss der Angeklagten zu entziehen. Der Angeklagte B. handelte hierbei, wie die Angeklagte C. wusste, in der Absicht, die Nebenklägerin bei der Prostitutionsausübung zu überwachen, ihr die näheren Umstände der Prostitutionsausübung vorzugeben und die hieraus resultierenden Einnahmen der Nebenklägerin in voller Höhe an sich zu nehmen und anschließend an seine in B. lebende Ehefrau, An. B., zu überweisen, um dieses für den Lebensunterhalt und den aufwändigen Lebensstil der Familie B. (Pferde, Casino, hochwertige Fahrzeuge) zu verwenden. Der Angeklagte B. wollte sich hierdurch, wie die Angeklagte C. wusste, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Die gebrochen Deutsch sprechende Angeklagte wollte ihn dabei unterstützen und wesentliche, insbesondere organisatorische Tätigkeiten übernehmen.
19
In Umsetzung dieses Tatplans verbrachten die Angeklagten die Nebenklägerin im Zeitraum vom 08.01.2023 bis 29.08.2023 zu den nachgenannten Zeitpunkten insgesamt fünfmal von B. aus in die Bundesrepublik Deutschland und mieteten hier Unterkünfte für die Prostitutionsausübung an. In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans schaltete die Angeklagte C. jedenfalls ab dem 10.01.2023 auf der von der Firma R. betriebenen Internetseite (…).de entsprechende Anzeigen für die Nebenklägerin, wobei sie dort als „T.“ bezeichnet wurde. Die Anzeigen enthielten Fotos der Nebenklägerin in Reizwäsche und aufreizenden Posen. Als angebotene sexuelle Dienste waren enthalten: „Badeservice, DS aktiv, DS passiv, Duschservice, EL, erot. Massagen, extra langes Vorspiel, FA/An*lMassagen aktiv, FA/An*a-Massagen passiv, Fingerspiele aktiv, Fingerspiele passiv, Flotter Dreier (MFF), Franz., Franz. bei ihr, Franz. beidseitig, Fuß-/ Schuherotik, Ganzkörpermassage, GB aktiv, GB passiv, gekonnter Striptease, GF6, GS, Intim-Massagen, KB aktiv, KB passiv, Öl-Massage, Po-Massage, Schmusen, Kuscheln“. Die in den Anzeigen angegebene Mobilfunknummer betreute die gebrochen deutschsprechende Angeklagte C., die mit den Freiern Leistungen, Preise und alle weiteren Details vereinbarte und anschließend die Nebenklägerin anwies, die Freier nach den getroffenen Vereinbarungen zu bedienen, was diese auch tat. Um die Nebenklägerin noch besser kontrollieren zu können, verwahrte die Angeklagte C. deren Ausweisdokumente. Darüber hinaus wurde die Nebenklägerin durch die beiden Angeklagten fortlaufend telefonisch überwacht. Hierfür gaben sie der Nebenklägerin ein Handy der Marke N., mit dem die Nebenklägerin lediglich telefonieren und SMS schreiben konnte, sie wurde jedoch nur von den Angeklagten angerufen. Dabei musste die Nebenklägerin ununterbrochen, auch während des Geschlechtsverkehrs, für die Angeklagten erreichbar sein und regelmäßig mitteilen, welche Zahlungen sie bereits erhalten hat. Teilweise kontaktierte die Angeklagte C. die Freier der Nebenklägerin auch unmittelbar, um deren Angaben zur Höhe ihrer Einnahmen zu überprüfen. Diese musste die Geschädigte vollständig, meistens übermittelt durch die Angeklagte C., an den Angeklagten B. abgeben und erhielt im Gegenzug lediglich eine spärliche Versorgung mit Nahrungsmitteln und Zigaretten.
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Kam die Nebenklägerin den Anweisungen der Angeklagten nicht, oder nicht zu deren Zufriedenheit nach oder generierte nicht ausreichend Einnahmen, wurde sie durch die Angeklagten als „Kadaver“, „Vieh“ und „Psychopathin“ beschimpft, mit Schlägen bzw. Prügeln bedroht und geschlagen. Dabei nahmen die Angeklagten zumindest billigend in Kauf, dass sich die Nebenklägerin nur auf Grund der fortwährenden Bedrohung und Schläge weiterhin prostituiert. Tatsächlich war die Geschädigte bestrebt, die Prostitutionstätigkeit aufzugeben und setzte diese bei der jeweiligen Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland nur aufgrund von Schlägen oder der durch das Verhalten der Angeklagten in der Vergangenheit bewusst hervorgerufenen Furcht vor diesen fort.
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Unter Ausnutzung dieses Zustandes der Nebenklägerin ließen die Angeklagten während der einzelnen Aufenthalte jedenfalls zwölf Freier vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und/ oder Analverkehr an der Nebenklägerin vornehmen. Hierbei wussten die beiden Angeklagten, dass die Nebenklägerin dies nicht wollte und diese sexuellen Handlungen lediglich aufgrund mehrfach erfolgter Gewalthandlungen durch die Angeklagte C. sowie mehrfach erfolgter Drohungen durch beide Angeklagten vornahm beziehungsweise über sich ergehen ließ. Was die Freier tatsächlich mit der Nebenklägerin machten, war den Angeklagten gleichgültig. Sie forderten die Nebenklägerin stets auf, alles zu tun, was die Freier verlangten. Soweit es zu Hausbesuchen bei den Freiern oder zu Treffen in Hotels kam, fuhr der Angeklagte B. die Angeklagte C. und die Nebenklägerin zu den Freiern. Die anderweitig Verfolgten I. und Ra. B. nahmen an den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin jedenfalls insofern teil, dass V. I. die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin im Juni 2023 an sich nahm und verwaltete bzw. an An. B. weiterleitete, während der Angeklagte B. in B. war. Ra. B. fuhr teilweise mit den Angeklagten und der Nebenklägerin nach Deutschland und überwies die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin an An. B.
aa) Zeitraum vom 08.01.2023 bis 20.03.2023
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Am 08.01.2023 verbachten die beiden Angeklagten die Nebenklägerin entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem PKW nach Deutschland, wo sie sich spätestens ab dem 10.01.2023 bis zum 19.02.2023 in De., Bi., Pa., B. S. und der Umgebung prostituierte. Am 20.03.2023 reisten die beiden Angeklagten mit der Nebenklägerin nach B. zurück.
bb) Zeitraum vom 14.03.2023 bis 20.04.2023
23
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan verbrachten die beiden Angeklagten die Nebenklägerin am 14.03.2023 aufgrund eines neuen Tatentschlusses erneut mit dem PKW von B. aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo diese vom 15.03.2023 bis zum 11.04.2023 zunächst in He., Bi., De. sowie der Umgebung und vom 11.04.2023 bis zum 19.04.2023 im Großraum Nü.-Fü. der Prostitution nachging, bevor Ra. B. am 20.04.2023 mit der Nebenklägerin nach B. zurückfuhr.
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(1) Am 16.03.2023, gegen 15:30 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Fr. in einem Hotel in der (…) in Bi. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Fr. hatte, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr. Der Zeuge Fr. filmte die Nebenklägerin teilweise während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Der Zeuge Fr. zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 100 € bis 120 €.
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(2) Am 22.03.2023, gegen 14:42 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Fr. erneut in einem Hotel in der (…) in Bi. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Fr. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr. Der Zeuge Fr. filmte As. M. teilweise während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Der Zeuge Fr. zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 100 € bis 120 €.
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(3) Am 14.04.2023, gegen 01:41 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in der (…) in Fü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging.
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(4) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 15.04.2023 ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in dem B& B, (…) in Nü., erneut sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging.
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(5) Am 18.04.2023, gegen 01:34 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in dem B& B, (…) in Nü., sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging.
cc) Zeitraum vom 12.05.2023 bis 21.05.2023
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Am 12.05.2023 verbrachten die beiden Angeklagten aufgrund eines neuen Tatentschlusses die Nebenklägerin erneut mit einem PKW von B. aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit die Nebenklägerin erneut im Großraum Nü.-Fü. der Prostitutionstätigkeit nachging. Am 21.06.2023 fuhren die beiden Angeklagten und Ra. B. die Nebenklägerin nach B. zurück.
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(1) Am 12.05.2023 ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in der Pension in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging.
31
(2) Am 26.05.2023, gegen 14:02 Uhr, drohte der Angeklagte B. der Nebenklägerin telefonisch an, dass er sie durchprügeln werde, weil diese sich zuvor mit einem Freier nicht einigen konnte und dieser wieder gegangen war. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
32
(3) Am 28.05.2023, gegen 00:10 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin am Telefon, zu ihr zu kommen und sie niederzuschlagen, weil ihr deren Verhalten missfiel. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
33
(4) Am 28.05.2023, gegen 00:30 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin am Telefon, zu ihr zu kommen und sie niederzuschlagen, weil ihr deren Verhalten missfiel. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
34
(5) Am 30.05.2023, gegen 14:52 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen La. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge La. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge La. zahlte für die vereinbarte Stunde 120 €.
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(6) Am 04.06.2023, gegen 19:30 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin an, diese zu verprügeln, wenn diese nicht auf ihr Telefon achte, während ein Freier bei ihr sei. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
36
(7) Am 05.06.2023, gegen 18 Uhr, drohte der Angeklagte B. der Nebenklägerin telefonisch mehrfach an, sie durchzuprügeln, nachdem er ihr zuvor angekündigt hatte, dass sie einen Freier bekommen werde. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
37
(8) Am 05.06.2023, gegen 22:36 Uhr, drohte der Angeklagte B. der Nebenklägerin an, sie durchzuprügeln, wenn er aus B. wieder da sei. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm Nebenklägerin die Drohung ernst.
38
(9) Am 09.06.2023, gegen 00:43 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Si. bei einem Hausbesuch in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Si. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Si. bezahlte für die vereinbarte Stunde zwischen 150 € und 200 €.
39
(10) Am 09.06.2023, gegen 13:46 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Kö. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Kö. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Kö. zahlte für die vereinbarte halbe Stunde 50 €, wobei er nach 15 Minuten nach erfolgtem Geschlechtsverkehr wieder ging.
40
(11) Am 10.06.2023 ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Br. in der Pension (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Br. mit der Nebenklägerin kurz Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Br. bezahlte für die vereinbarte halbe Stunde 70 €.
41
(12) Am 13.06.2023, gegen 11:30 Uhr, kündigte die Angeklagte C. der Nebenklägerin an, sie zu verprügeln, weil sie unfreundlich mit ihr gesprochen habe. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
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(13) Am 13.06.2023, gegen 11:32 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen La. in N. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge La. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge La. zahlte für die vereinbarte Stunde 120 €.
dd) Zeitraum vom 08.07.2023 bis 29.07.2023
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Am 08.07.2023 verbrachte eine Person namens Pe. die Nebenklägerin auf Veranlassung der beiden Angeklagten erneut mit einem PKW von B. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit die Nebenklägerin erneut – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten – vom 10.07.2023 bis 30.07.2023 im Bereich Ko., Bi. und He. und ab dem 24.07.2023 im Großraum Nü.-Fü. der Prostitutionstätigkeit nachging.
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(1) Am 12.07.2023, gegen 15:32 Uhr, ließen die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Fr. in einem Hotel in der (…) in Bi. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Fr. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr. Der Zeuge Fr. zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 100 € bis 120 €.
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(2) Am 15.07.2023, gegen 20:30 Uhr, wies die Angeklagte C. die Nebenklägerin telefonisch an, von einem Freier 160 € als Bezahlung zu verlangen. Unmittelbar im Anschluss teilte sie der Nebenklägerin, die sie als „Psychopathin“ bezeichnete, mit, dass der Freier Analverkehr wünsche und das Geld zurückverlangen werde, wenn sie keinen Analverkehr durchführe. Dabei wusste die Angeklagte C., dass die Nebenklägerin dies angesichts der in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochenen Drohungen als Androhung von Schlägen für den Fall verstehen werde, dass sie den Analverkehr nicht durchführen und der Freier das Geld zurückverlangen würde. Die Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit der Ausübung des Analverkehrs nicht einverstanden war und diesen nur aufgrund der konkludent ausgesprochenen Drohung ausführen würde. Etwa 20 Minuten später rief die Angeklagte nochmals bei der Nebenklägerin an, um zu kontrollieren, ob diese ihren Anweisungen nachgekommen war. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist nicht feststellbar. Insofern wird zugunsten der Angeklagten angenommen, dass es zur Ausführung des Analverkehrs nicht kam.
46
(3) Am 19.07.2023, gegen 22:00 Uhr, forderte die Angeklagte C. die Nebenklägerin auf, gemeinsam mit einem Freier Kokain zu konsumieren. Obwohl diese in dem Gespräch zum Ausdruck brachte, dies nicht zu wollen, verlangte die Angeklagte von ihr alles zu machen, was der Freier wünsche, auch Drogen zu konsumieren. Außerdem kündigte sie der Geschädigten an, dass der Freier sie anrufen werde, wenn die Nebenklägerin diesen Wünschen nicht nachkomme und dass sie sich dies gut überlegen solle. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin dies als Androhung von Schlägen für den Fall verstehen würde, dass sie den Wünschen des Freiers zum gemeinsamen Konsum von Kokain nicht entspreche. Ob es dazu tatsächlich kam, ist nicht feststellbar. Insofern wird zugunsten der Angeklagten angenommen, dass die Nebenklägerin bei diesem Vorfall Kokain nicht konsumierte.
47
(4) Am 22.07.2023 brachten die Angeklagten die Nebenklägerin zum Freier Ak., wohnhaft in Ve., wobei sie mit ihm für sexuelle Leistungen der Nebenklägerin innerhalb von zwei Stunden 200 € vereinbart hatten. Diesen Betrag übergab der Zeuge Ak. dem Angeklagten B. bei Eintreffen der Nebenklägerin bei ihm.
48
Der Zeuge Ak. verlangte, dass die Nebenklägerin mit ihm dusche. Als diese sich weigerte, beschwerte er sich telefonisch darüber bei der Angeklagten C., die bei der Nebenklägerin anrief. Die Angeklagte ließ sich die Nebenklägerin geben und bezeichnete diese als „Psychopathin“. Anschließend übernahm der Angeklagte B. das Gespräch, bezeichnete die Nebenklägerin als „Kadaver“ und „totes Vieh“, forderte sie auf alles zu tun, was der Freier ihr sage und kündigte an, sie zusammenzuschlagen, wenn sich der Freier erneute beschwere. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin auf Grund der Drohung des Angeklagten auch sexuelle Handlungen bzw. Sexualpraktiken mit dem Freier vornimmt, deren Durchführung sie anderenfalls abgelehnt hätte.
49
Aufgrund der Drohung des Angeklagten, die die Nebenklägerin wie von dem Angeklagten beabsichtigt ernst nahm, duschte die Nebenklägerin und führte anschließend auf Aufforderung durch den Zeugen Ak. kurz Oralverkehr bei ihm durch. Anschließend drang der Zeuge Ak. mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Nebenklägerin ein und stellte dabei fest, dass sie ihre Periode hatte. Aufgrund dessen brach er den Geschlechtsverkehr ab, setzte sie ins Auto und sagte ihr, er bringe sie zu den Angeklagten.
50
Da die Nebenklägerin Angst bekam, dass sie aufgrund der Unzufriedenheit des Freiers Ärger mit den Angeklagten bekomme, entschloss sie sich zu fliehen und sprang während der Fahrt, als die Angeklagte C. sie anrief, aus dem fahrenden Fahrzeug des Zeugen Ak. Der Zeuge Ak. rief die Angeklagten an, erzählte von der Flucht der Nebenklägerin und gab den Ort, an dem sie aus dem Fahrzeug gesprungen war, durch. Die Tochter des Angeklagten B., Ro., holte daraufhin mit ihrem Freund die Nebenklägerin ab und brachte sie zu den Angeklagten. Nach dem Eintreffen der Nebenklägerin verprügelte die Angeklagte C. diese so stark, dass sie aus dem Mund blutete, was die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
51
(5) Am 24.07.2023, gegen 17:07 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Kö. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Kö. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin. Der Zeuge Kö. zahlte für die vereinbarte halbe Stunde 50 €.
52
(6) Am 29.07.2023 gegen 22:45 Uhr beschwerte sich die Angeklagte C. telefonisch bei der Nebenklägerin darüber, dass diese bereits eine halbe Stunde bei einem Freier sei. Sie drohte ihr an, gleich hineinzukommen, dann werde die Nebenklägerin sehen, was mit ihr passieren werde. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin dies als Androhung von Schlägen verstehen würde.
53
Diese nahm die Drohung, wie von der Angeklagten beabsichtigt, auch ernst.
ee) Zeitraum vom 10.08.2023 bis 29.08.2023
54
Am 10.08.2023 verbrachten die beiden Angeklagten aufgrund eines neuen Tatentschlusses die Nebenklägerin erneut mit einem PKW von B. aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit die Nebenklägerin erneut im Großraum Nü.-Fü. der Prostitutionstätigkeit nachging.
55
(1) Am 12.08.2023, gegen 00:23 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Rud in der Nähe der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Rud mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Rud zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 70 €.
56
(2) Am 12.08.2023 nach 09:42 Uhr brachten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Nebenklägerin zum in Fürth wohnhaften Zeugen S., nahmen von ihm 200 € an und ließen durch ihn sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge S. mit der Nebenklägerin Oralverkehr und tauschte kleine Zärtlichkeiten aus. Der Zeuge S. bezahlte – entgegen der vorher vereinbarten 150 € für eine Stunde – 200 €. Da die Leistungen der Nebenklägerin nicht den Vorstellungen des Zeugen entsprachen (er hatte den Eindruck, dass die Nebenklägerin lustlos sei und auch nicht wisse, was sie zu tun hatte), bat der Zeuge die Nebenklägerin wieder zu gehen, wobei er kein Geld zurückerstattet bekam und der Nebenklägerin weitere 20 € für ein Taxi bezahlte.
57
(3) Am 13.08.2023, gegen 23:09 Uhr, ließen die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Ru. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Ru. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Ru. zahlte für die vereinbarte Stunde 150 €.
58
(4) Am 14.08.2023, gegen 18:50 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin an, sie als erstes komplett zu schneiden, weil ein Freier deren Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollte. Nachdem der Freier wieder gegangen war, kündigte die Angeklagte der Nebenklägerin an, sie direkt durchzuprügeln und beschimpfte sie als „stinkende Psychopathin“. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
59
(5) Am 21.08.2023, gegen 15:06 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Ber in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Ber vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin. Der Zeuge zahlte für die vereinbarte halbe Stunde 70 € oder 80 €.
60
(6) Am 21.08.2023, gegen 15:26 Uhr, ließen die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Al. in der (…) in N. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Al. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 50 €, wobei das Treffen tatsächlich lediglich 10 Minuten dauerte.
61
(7) Am 27.08.2023, gegen 20:30 Uhr, forderte die Angeklagte C. die Nebenklägerin mehrfach auf, sich auszuziehen, um für einen Freier ein Lichtbild von deren Vagina aufzunehmen. Weil die Nebenklägerin ihrer Aufforderung nicht nachkam, schlug die Angeklagte C. der Nebenklägerin mindestens einmal mit der flachen Hand auf den Mund, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Dadurch erlitt die Nebenklägerin, wie von der Angeklagten beabsichtigt, Schmerzen. Anschließend bezeichnete sie die Nebenklägerin als „Psychopathin“ und kündigte an, sie zu verprügeln. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
62
Die Nebenklägerin hat aufgrund der vorgenannten Taten weiterhin Angst vor den Angeklagten.
63
Die Angeklagten waren zu sämtlichen Tatzeitpunkten uneingeschränkt schuldfähig. Weder war ihre Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen, erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben, noch ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
3. Besonderes öffentliches Interesse
64
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
1. Zu den persönlichen Verhältnissen
a) Zur Person des Angeklagten B.
65
Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang des Angeklagten B. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
66
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom (…) sowie der Auskunft aus dem b. Strafregister vom (…).
67
Der Angeklagte bestätigte diese als richtig.
b) Zur Person der Angeklagten C.
68
Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang der Angeklagten C. beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
69
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom (…). Die Angeklagte bestätigte diese als richtig.
c) Zur Person der Nebenklägerin As. M.
70
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Nebenklägerin beruhen auf deren Angaben sowie den Angaben der Angeklagten, der Zeuginnen Mi. und Na. sowie der Sachverständigen Dr. W.
71
Aufgrund der durchgeführten umfassenden Beweiserhebung und -würdigung ist die Kammer vom Hergang der Taten – wie unter Ziffer II.1 dieses Urteils festgestellt – überzeugt. Die Überzeugung der Kammer beruht auf den Teilgeständnissen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden kann, sowie einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel, durch die die Teilgeständnisse, soweit ihnen gefolgt werden kann, als richtig bestätigt werden und die die über die Teilgeständnisse der Angeklagten hinausgehenden Feststellungen belegen.
72
Soweit keine Einschränkungen erwähnt sind, sind die uneidlich vernommenen Zeugen persönlich glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft, da widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar. Die Kammer konnte insbesondere bei keinem der vernommenen Zeugen einen besonderen Belastungseifer erkennen.
a) Einlassung der Angeklagten
aa) Einlassung des Angeklagten B.
73
Der Angeklagte B. machte am sechsten Hauptverhandlungstag Angaben zur Sache. Er gab an, die Nebenklägerin sei im Jahr 2020 mit der Zeugin Na. zu seiner Familie gekommen. Im Jahr 2021 habe er angefangen für eine Frau namens Ay., die er bereits von früher gekannt habe und die einen Escort-Service betreibe, in Be. als Fahrer zu arbeiten. Er habe die Prostituierten, die für Ay. gearbeitet hätten, zu deren Terminen mit Freiern gefahren. Alle Mädchen „seines Volkes“ (womit der Angeklagte nach seinen Angaben (…) meinte) würden bei Ay. anfangen zu arbeiten, da sie dann nicht mit den Kunden schreiben müssten. Die Adresse werde dann dem Fahrer gegeben und dieser fahre die Mädchen dann zu dem Ort, an dem der Termin stattfinde. Ay. kümmere sich auch darum, dass die Mädchen zu einem Fotografen gehen würden, wenn sie noch keine Fotos hätten. Er sei zwischendurch immer mal wieder nach B. gefahren. Einmal sei die Nebenklägerin ebenfalls in Be. gewesen, wobei er nicht mehr wisse, ob sie mit ihm nach Be. gekommen sei. Für die Nebenklägerin sei das jedoch schwierig gewesen, da sie die anderen Personen nicht gekannt habe und sei deswegen nur zwei oder drei Wochen geblieben. Während des Aufenthalts in Be. sei dann auch die Angeklagte C. zu Ay. gekommen. Er habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt, da seine und ihre Eltern sich kennen würden. Im Jahr 2022 sei er der Fahrer der Angeklagten C. und der Zeugin Ge. gewesen. Die Nebenklägerin sei in diesem Jahr auch zweimal mit ihnen nach Deutschland gekommen. Die Nebenklägerin habe ihm erzählt, sie biete Massagen für Kunden an und bekomme dafür Geld. Er habe ihr dann angeboten, sie zu fahren. Die Nebenklägerin habe auch entweder die Angeklagte C. oder die Zeugin Ge. gebeten, ihr behilflich zu sein, da sie es allein nicht schaffe. Mit der Zeugin Ge. habe es dann aber immer wieder Probleme gegeben, da diese Drogen genommen habe. In dieser Zeit habe er dann auch mit der Zeugin Mi. geschrieben und diese kennengelernt. Er habe dann etwa zwei bis drei Wochen eine Beziehung mit ihr geführt und ihr erzählt, dass er als Fahrer für Mädchen arbeite. Sie habe zu diesem Zeitpunkt 600 L. verdient und habe mit ihm nach Deutschland kommen wollen. Nachdem er ihre Mutter dann um Erlaubnis gefragt habe, sei die Zeugin Mi. dann mit ihm nach Deutschland gekommen, um als Prostituierte zu arbeiten, wobei die Zeugin Mi. die Angeklagte oder die Zeugin Ge. gebeten habe, ihr mit den Bildaufnahmen für Anzeigen zu helfen. Die Zeugin Mi. habe dann einen Kredit in Höhe von 20.000 L. aufnehmen wollen, um ein Haus in der Nähe ihres Heimatdorfes zu kaufen. In B. habe der Angeklagte die Zeugin dann mit den Kreditunterlagen zur Bank gefahren. Bevor die Zeugin Mi. in die Bank gegangen sei, habe sie mit einem ihm unbekannten Mann gesprochen. Dieser habe ihre Dokumente verlangt und eine Kopie ihres Personalausweises gemacht. Er habe ihr gesagt, er könne ihr bei der Kreditbeantragung behilflich sei und habe für diese Dienstleistung 4.000 L. verlangt. Während die Zeugin Mi. mit dem Mann in der Bank gewesen sei, habe er, der Angeklagte, im Auto gewartet. Sie habe ihm dann das abgehobene Bargeld in Höhe von 20.000 L. gegeben und ihn gebeten, dem Mann 4.000 L. zu geben, was er auch getan habe. Durch die Prostitutionstätigkeit habe die Zeugin Mi. sich noch etwas dazu verdienen wollen. Da ihre Eltern von dieser Tätigkeit jedoch nichts gewusst hätten, habe sie ihr Geld aus der Prostitutionstätigkeit an seine Frau An. überwiesen, damit ihre Eltern nichts mitbekommen würden. Da sie jedoch von ihrem Vater erfahren habe, dass das Haus an jemanden anderes verkauft worden sei, seien sie zusammen nach Pl. gefahren. Sie habe Goldschmuck im Wert von 7.000 L. gekauft und ihm ein Armband geschenkt. 5.000 L. habe sie heimlich ihrer Mutter gegeben. Später habe er erfahren, dass die Zeugin Mi. in B. bereits als Prostituierte tätig gewesen sei. Sie habe allerdings in Deutschland auch so gearbeitet, als ob sie diese Arbeit bereits seit zehn Jahren mache. Sie habe mit den Kunden geschrieben, telefoniert und habe sogar Sachen auf Deutsch gewusst, die selbst die Angeklagte C. nicht gewusst habe. Er habe dann mitbekommen, dass sie ihn ständig angelogen habe. Er vermute, dass sie irgendwann herausgefunden habe, dass er mit der Angeklagten ebenfalls eine Beiziehung geführt habe, was ihr nicht gefallen habe. Eines Tages sei sie nämlich nicht mit hinausgegangen, um Frühstück zu holen, und als sie wieder zurückgekommen seien, sei sie nicht da gewesen und auch ihr Gepäck sei nicht mehr in der Wohnung gewesen. Er habe dann angefangen, sie anzurufen und nach einigen Versuchen habe sie ihm erzählt, sie sei zu einem Kunden gegangen und werde nach B. gehen. In Wahrheit sei das aber ihr Freund gewesen. Da die Zeugin Mi. ihrer Mutter weiterhin erzählt habe, sich bei ihm aufzuhalten, sei er mit der Angeklagten nach B. gefahren, um der Mutter der Zeugin Mi. die Situation zu erklären. Die Mutter der Zeugin Mi. sei dann sehr verwundert gewesen und habe ihre Tochter telefonisch zur Rede gestellt. Diese habe jedoch einfach aufgelegt. Nach einer Woche etwa habe er, der Angeklagte, erfahren, dass sich die Zeugin Mi. in So. aufhalte und dort als Prostituierte arbeite, sei dorthin gefahren und habe sie dort getroffen. Ihrer Freundin habe die Zeugin Mi. gesagt, dass er ein Kunde sei und sie mit ihm einen Kaffee trinken werde, wofür er 200 L. bezahlen werde. Tatsächlich seien sie aber zu seinem Auto gegangen und zu ihren Eltern gefahren. Während der Fahrt sei er von drei Autos verfolgt worden. Da sein Kraftstoff fast zu Ende gewesen sei, habe er Freunde angerufen und diese darüber sowie über die Tatsache, dass er verfolgt werde, informiert. Diese seien dann gekommen und ebenfalls hinter ihm hergefahren. Etwa drei Meter vor dem Haus der Eltern der Zeugin Mi. sei dann der Kraftstoff ausgegangen. Dort seien sie dann auch von Polizisten aus Pl. kontrolliert worden. Die Beamten hätten sie dann nach Hause geschickt und er habe mit Freunden Kraftstoff besorgt. Da es schon sehr spät gewesen sei, habe er sich nicht mehr bei den Eltern der Zeugin gemeldet. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Zeugin Mi. bereits am selben Abend wieder nach So. zurückgegangen sei. In der Folge habe er dann mit der Angeklagten wie gehabt weiter gemacht und sei immer wieder nach Deutschland gekommen, um hier zu arbeiten. Im Jahr 2023 habe die Nebenklägerin ihn, als er mit der Angeklagten in B. gewesen sei, gebeten, mit nach Deutschland gehen zu dürfen. Er habe ihr mehrmals gesagt, dass das nicht gehe, da sie nicht mit den Kunden schreiben und nichts allein unternehmen könne. Die Angeklagte habe der Nebenklägerin auch gesagt, dass Probleme entstehen würden, wenn die Angeklagte für sie schreibe und telefoniere und etwas für die Nebenklägerin mache, da es so aussehe, als ob die Angeklagte die Nebenklägerin gezwungen hätte. Die Nebenklägerin habe dann geantwortet, es würden keine Probleme entstehen. Sie sei ja schon mal in Deutschland gewesen und habe gearbeitet und wisse ja, wie das laufe. Da sie ihm leidgetan habe, habe er sie mitgenommen. Sie, die Nebenklägerin, sei schon ein Jahr lang nicht im Ausland gewesen und habe keinen Freund gehabt. Er habe sich gedacht, vielleicht wolle sie wegen der sexuellen Kontakte der Prostitution nachgehen. Er habe ihr dann gesagt, dass es in Ordnung sei, dass sie mit nach Deutschland gehe, wenn sie, die Nebenklägerin, das so wolle. Er werde kein Geld von ihr dafür verlangen, dass sie mitkomme. Insgesamt sei er im Jahr 2023 vier bis fünf Mal für jeweils etwa 20 Tage oder zwei Wochen mit der Nebenklägerin und der Angeklagten in Deutschland gewesen.
74
In Deutschland habe die Nebenklägerin allerdings fast keine Kunden gehabt. Einige seien zwar gekommen, aber als sie sie gesehen hätten, hätten sie nichts mit ihr unternehmen wollen und seien wieder gegangen. Er habe aber gesehen, dass die Nebenklägerin mit Kunden weggegangen oder in das Zimmer gegangen sei. Falls sie einen Kunden am Tag gehabt habe, sei das viel gewesen. Ein- bis zweimal habe die Nebenklägerin zwei Kunden an einem Tag gehabt.
75
Da die Nebenklägerin kein Deutsch spreche, habe die Angeklagte für diese telefoniert und ihr dann gesagt, was die Kunden wollen. Die Angeklagte habe auch die Anzeigen gemacht, wobei das hierbei verwendete Bild der Nebenklägerin im Jahr 2021 in Be. gemacht worden sei. Die Nebenklägerin sei immer einverstanden gewesen und niemand habe sie zu irgendetwas gezwungen. Da die Nebenklägerin vergesslich sei und sich nicht um ihren Personalausweis habe kümmern können, habe die Angeklagte auf Wunsch der Nebenklägerin deren Ausweis zusammen mit ihrem eigenen Ausweis in einem Geldbeutel aufbewahrt. Die Angeklagte habe der Nebenklägerin gesagt, dass sie sich ihren Personalausweis nehmen könne und solle, wenn sie ihn benötige.
76
Bei den normalen Verkehrs- und polizeilichen Kontrollen sei eigentlich alles in Ordnung gewesen. Ihm sei aber auch aufgefallen, dass die Nebenklägerin immer einen verängstigten Eindruck mache. Er habe sie gefragt, warum sie dies mache. Er habe ihr gesagt, er gehe nach B. zurück und werde sie nicht mehr mit nach Deutschland zurücknehmen. Da er sie nicht mit seinem Auto nach Deutschland habe nehmen wollen, habe er in Deutschland ein Auto für sie gekauft und einen Fahrer für sie gefunden. Sie sei dann mit dem Fahrer nach B. gefahren und habe dort das Auto auf ihren Namen zugelassen.
77
Am 10.07.2023 seien sie dann nach Ko. gefahren, wobei die Nebenklägerin mit einem anderen Mann in einem anderen Auto gefahren sei. Dort seien sie eine Woche geblieben, bis sie aufgrund von fehlender Arbeit kein Geld mehr gehabt hätten, die Übernachtungen zu bezahlen. Anschließend seien sie für eine Woche nach Bi. gefahren, bevor sie dann nach Nü. gefahren seien. Im Juli sei er dann auch noch mal eine Woche in B. gewesen, da er ein Auto dorthin habe fahren müssen. Nachdem er wieder nach Deutschland zurückgekehrt gewesen sei, sei er mit der Angeklagten und der Nebenklägerin wieder zurück nach B. gefahren.
78
Das letzte Mal, als er mit der Angeklagten und der Nebenklägerin nach Deutschland gefahren sei, sei der der 8. oder 10. August gewesen. Er habe dann noch mal einen SUV nach B. gefahren und sei zwei Tage später wieder nach Deutschland gekommen. Während dieser Zeit habe die Angeklagte C. mit der Vermieterin gesprochen, dass sie nicht zu dritt in einem Zimmer bleiben könnten, weshalb sie umgezogen seien. Dann seien sie auf der Straße festgenommen worden. Das Geld, was er bei sich gehabt habe, sei sein Geld gewesen, das er von B. mitgebracht habe. Das Geld, das von Deutschland aus an seine Frau An. überwiesen worden sei, sei überwiegend sein Geld gewesen. Er habe viel Geld mit Autos und Pferden verdient und sei auch gut in Glücksspielen. Er habe auch immer mehr als die Nebenklägerin und Angeklagte verdient. Die Angeklagte habe immer mehr Geld verdient als die Nebenklägerin. Die beiden hätten das Geld gesammelt, ihm gegeben und sie hätten das Geld dann nach B. überwiesen. Er habe von der Nebenklägerin nie Geld für die Fahrten, den Strom oder der gleichen verlangt, da sie so wenig verdient habe und sie ein Mitglied der Familie gewesen sei. Die Nebenklägerin habe lediglich für die Anzeigen und die Übernachtungen bezahlen müssen. Er habe ihr auch immer etwas Kleingeld, z.B. 20 L. gegeben, wenn sie nach B. zurückgefahren seien, damit sie sich etwas kaufen habe können. In B. habe An. der Nebenklägerin das von dieser verdiente Geld, das sie ihr überwiesen hätten, geben wollen, aber die Nebenklägerin habe gesagt, An. solle es weiter für sie aufbewahren. Die Nebenklägerin habe aber das gesamte Geld in B. ausgegeben.
79
Das Geld der Angeklagten habe er zusammen mit der Angeklagten ausgegeben bzw. an deren Eltern gegeben. Als er erfahren habe, dass die Angeklagte schwanger sei, habe er ihr gesagt, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten solle. Er habe mit ihr nach S. oder E. gehen und eine Beziehung führen wollen. Mit seiner Frau An. sei er nur noch wegen der Kinder zusammen.
80
Wenn sie drei sich mal gestritten hätten, sei es nicht um die Arbeit gegangen, sondern um Alltägliches oder wenn die Nebenklägerin etwas nicht verstanden habe. Man habe der Nebenklägerin alles mehrmals und ganz klar und deutlich und laut sagen müssen, damit sie das Gesagte kapiere. Soweit er die Nebenklägerin als „Kadaver“, „totes Vieh“ und „Psychopatin“ beschimpft habe, tue ihm das leid und er wolle sich entschuldigen. Es könne auch sein, dass er der Nebenklägerin Schläge angedroht habe.
81
Seine Tochter sei ebenfalls als Prostituierte tätig und sein Sohn Ra. habe ein paar Mal versucht, Mädchen nach Deutschland zu bringen, diese seien aber von ihm weggegangen.
82
Bezüglich des Vorfalls mit dem Zeugen Ak. gab der Angeklagte an, er habe die Nebenklägerin damals mit der Angeklagten dorthin gefahren. Die Nebenklägerin sei dann zu dem Kunden gegangen und er sei mit der Angeklagten nach Hause gefahren. Dann habe der Kunde angerufen und mit der Angeklagten gesprochen. Seine Tochter und deren Freund seien dann losgefahren und hätten die Nebenklägerin abgeholt, da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen sei. Die Angeklagte habe ihm dann gesagt, die Nebenklägerin habe ihr erzählt, sie sei aus dem Auto gesprungen, da sie Angst gehabt habe, dass der Kunde sie zu einem anderen Haus fahre.
bb) Einlassung der Angeklagten C.
83
Durch eine Erklärung ihres Verteidigers, die die Angeklagte als richtig bestätigte, gab die Angeklagte C. am ersten Tag der Hauptverhandlung an, sie sei in Deutschland an verschiedenen, auch den in der Anklageschrift genannten Orten der Prostitution nachgegangen. Sie stamme aus ärmlichen Verhältnissen in B. und habe durch die Prostitution für sich die Möglichkeit gesehen, Einkommen zu erzielen und für sich, ihre Familie und für ihr erstes Kind zu sorgen. Aus diesem Grund habe sie sich dann entschieden, im anklagegegenständlichen Zeitraum in Deutschland der Prostitution nachzukommen.
84
Die Nebenklägerin kenne sie aus B. Sie, die Angeklagte, sei mit dieser zusammen wochenweise nach Deutschland gekommen und in unterschiedlichen Appartements gewesen, wobei dort beide unter anderem der Prostitution nachgegangen seien. Es sei zutreffend, dass sie, die Angeklagte, unter anderem über „(…).de“ Anzeigen geschaltet habe, um Freier zu erreichen und um dort sexuelle Leistungen anzubieten. Es sei auch zutreffend, dass sie, die Angeklagte, nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Nebenklägerin aufgrund deren fehlender Sprachkenntnisse mit Freiern Preise, Leistungen, Uhrzeiten und Örtlichkeiten vereinbart habe.
85
Zwischen der Nebenklägerin und ihr sei es zu Streitigkeiten gekommen, da sie, die Angeklagte, deutlich mehr als die Nebenklägerin durch die Prostitution verdient habe. Aus dem Grund habe sie dann auch Druck auf diese ausgeübt, damit diese auch Geld bzw. mehr Geld verdiene. In diesem Rahmen sei es dann durch sie, die Angeklagte, zu Beleidigungen, Bedrohungen und Nötigungen zum Nachteil der Nebenklägerin gekommen. Dafür wolle sie sich auch entschuldigen. Sie habe die Nebenklägerin beleidigt, Druck ausgeübt und ihr gesagt, sie möge Leistung erbringen, damit Geld verdient werde. Es sei jedoch nicht dauerhaft so gewesen, dass die Nebenklägerin mehr oder weniger willenlos gewesen sei. Der Wille der Nebenklägerin sei zwar schwach gewesen, aber sie, die Angeklagte, habe schlicht und ergreifend gewollt, dass das Geld gemeinsam verdient werde und in keinem Missverhältnis stehe, da sie mehr als diese verdient habe.
86
Ergänzend hierzu gab die Angeklagte selbst auf Nachfrage an, sie selbst gehe etwa zweieinhalb Jahre der Prostitution nach. Sie habe in Deutschland 800 € bis 900 € am Tag verdient. Die Appartements habe sie für sich und die Nebenklägerin, die ein Nokia Handy besessen habe, angemietet. Die Nebenklägerin sei bei den Vereinbarungen, die sie für diese getroffen habe, anwesend gewesen.
87
Die Nebenklägerin sei mit ihr zusammen seit zwei Jahren als Prostituierte tätig gewesen. Sie wisse nicht sicher, ob diese zuvor bereits als Prostituierte gearbeitete habe, Bekannte hätten ihr, der Angeklagten, dies aber erzählt. Die Nebenklägerin habe gerne als Prostituierte gearbeitet und habe nie gesagt oder geäußert, dass sie nicht als Prostituierte arbeiten wolle. Die Nebenklägerin habe an manchen Tagen 500 € bis 600 € als Prostituierte verdient. Sie, die Angeklagte, habe das von der Nebenklägerin verdiente Geld aufbewahrt und dieser Geld gegeben, wenn sie welches benötigt habe. Die Nebenklägerin habe sich mit diesem Geld – mal 50 € und mal 100 € am Tag – dann gekauft, was sie gewollt und gebraucht habe.
88
Zu den in der Anklageschrift genannten Vorfällen gab die Angeklagte auf Nachfrage an, der geschilderte Vorfall mit dem Kokain stimme nicht. Es sei aber richtig, dass sie die Nebenklägerin mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen und aufgefordert habe, mit einem Freier Analverkehr zu haben, obwohl diese das nicht gewollt habe. Auch stimme der Vorfall mit dem Duschen. Die Nebenklägerin habe sich aus hygienischen Gründen duschen sollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich ständig duschen müsse. Es sei ebenfalls richtig, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem Fotos der Vagina der Nebenklägerin gemacht werden sollten. Sie seien damals beide im Zimmer gewesen und hätten Spaß gemacht. Sie habe dann aus Spaß zur Nebenklägerin gesagt, sie werde ihre Vagina fotografieren. Diese habe dies nicht gewollt und habe nicht verstehen können, dass sie nur Spaß mache. Da die Nebenklägerin das Fotografieren nicht gewollt habe, habe sie diese mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Fotos habe sie keine gemacht.
89
Am vierten Hauptverhandlungstag gab die Angeklagte ergänzend und teilweise in Abweichung zu ihrer bisherigen Einlassung an, sie sei das erste Mal mit dem Sohn des Angeklagten Ra. nach Deutschland gekommen, da er ihr gesagt habe, sie könne dort als Prostituierte arbeiten. Sie habe mit diesem aber keine Liebesbeziehung gehabt. Später sei sie mit dem Angeklagten zusammengekommen. Das, was die Zeugin Mi. ausgesagt habe, stimme. Sie habe deren Termine organisiert und die Werbungen geschaltet.
90
Bezüglich der angeklagten Taten gab die Angeklagte am vierten Hauptverhandlungstag an, sie habe die Nebenklägerin im Haus des Angeklagten kennengelernt. Die Nebenklägerin habe auf dem Boden geschlafen. Die Ehefrau des Angeklagten habe dann vorgeschlagen, dass die Nebenklägerin mit nach Deutschland gehen und als Prostituierte arbeiten könne. Hierüber habe die Nebenklägerin sich gefreut. In Deutschland habe der Angeklagte sie und die Nebenklägerin zu den Hausbesuchen gefahren und er habe auch gewusst, was sie dort machen würden. Die Nebenklägerin habe ihre ganzen Einnahmen abgeben müssen und habe nur das Geld für Essen und Zigaretten behalten dürfen. Der Angeklagte habe gesagt, sie müssten das Geld nach B. überweisen. Sie hätten das Geld dann an die Ehefrau und den Sohn des Angeklagten geschickt. Dafür habe die Nebenklägerin ihr ihren Ausweis gegeben, wobei sie der Nebenklägerin diesen anschließend zurückgegeben habe. Sie, die Angeklagte, habe die Formulare für die Nebenklägerin ausgefüllt und diese habe dann nur unterschrieben. Insgesamt habe sie vier bis fünf Mal Geld im Namen der Nebenklägerin nach B. überwiesen. Während des angeklagten Zeitraums sei sie einmal mit dem Angeklagten nach B. zurückgefahren. In diesem Zeitraum sei die Nebenklägerin mit V. I. in Deutschland geblieben. In dieser Zeit habe die Nebenklägerin ihre Einnahmen an diesen abgegeben müssen, der das Geld an den Angeklagten überwiesen habe.
91
b) Beweiswürdigung im engeren Sinne aa) Verbringen der Nebenklägerin nach Deutschland zum Zwecke der Prostitution Die Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Fahrten nach Deutschland zum Zwecke der Prostitution der Nebenklägerin beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten. Diese gaben beide übereinstimmend an, die Nebenklägerin nach Deutschland verbracht zu haben, damit diese dort der Prostitution nachgehe.
92
Diese Einlassungen werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen Ang, der die Daten der einzelnen Ein- und Ausreisen sowie die hierbei anwesenden Personen wie unter Ziffer II.1.a) festgestellt wiedergab. Der Zeuge Ang gab insofern an, die Daten der jeweiligen Ein- und Ausreisen anhand der von den b. Behörden übermittelten Daten ermittelt und rekonstruiert zu haben. Hierbei habe es sich um die entsprechenden Daten gehandelt, die die b. Behörden bei der Ein- bzw. Ausreisekontrolle erhoben hätten. Anhaltspunkte dafür, dass von den b. Behörden falsche Informationen übermittelt wurden oder bei den jeweiligen Kontrollen falsche Ausweise vorgezeigt wurden, haben sich im Laufe der Hauptverhandlung nicht ergeben.
bb) Veranlassen der Nebenklägerin zur Aufnahme und Durchführung der Prostitution
93
Die Feststellungen bezüglich des Veranlassens der Nebenklägerin zur Aufnahme und Durchführung der Prostitution durch die beiden Angeklagten beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Angaben der Nebenklägerin sowie der Zeugen Ang, K. Ma. und Ak. sowie dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten und der Telefonüberwachung.
(1) Einlassung der Angeklagten
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Die beiden Angeklagten gaben an, die Nebenklägerin mit nach Deutschland genommen zu haben, damit diese (gemeinsam mit der Angeklagten C.) der Prostitution nachgehen könne. Der Angeklagte B. gab darüber hinaus an, die Nebenklägerin sei mit allem einverstanden gewesen und sei nicht gezwungen worden. Die Angeklagte C. ließ sich darüber hinaus dahingehend ein, dass sie mit der Nebenklägerin gemeinsam der Prostitution nachgegangen sei und sie beabsichtigt hätten, beide gleichmäßig Geld zu verdienen. Die Nebenklägerin habe sich darüber gefreut, dieser Tätigkeit nachgehen zu können.
(2) Angaben der Nebenklägerin
95
Die Nebenklägerin gab an, von den beiden Angeklagten entführt worden zu sein. Sie sei mit den beiden Angeklagten einmal in Deutschland gewesen, da sie ihr gesagt hätten, ihr Mann sei in Deutschland. Das sei aber gelogen gewesen. Sie habe damals nicht gewusst, in welcher Stadt sie sich befinde.
96
Die Angeklagte habe ihr auch ihren Ausweis weggenommen. Sie habe ihren Ausweis zurückgewollt, die Angeklagte habe ihr den aber nicht gegeben. Sie habe als Grund angegeben, dass sie sie ihn nicht verliere. Das sei aber gelogen gewesen. Die Angeklagte habe den Ausweis benutzt, um Geld an An. nach B. zu überweisen. Das hätten ihr Leute in Ug. (dem Ort, wo An. lebt) erzählt.
97
Während des Aufenthalts in Deutschland habe die Angeklagte ständig mit „Jungs“ telefoniert und geschrieben und sich dann mit den „Jungs“ getroffen. Die Angeklagte habe die Nebenklägerin während des Aufenthalts in Deutschland auch oft mit der flachen Hand geschlagen oder getreten. Der Angeklagte habe sie nur einmal mit dem Gürtel geschlagen. Vor ihm habe sie große Angst. Die Angeklagte C. habe der Angeklagte ein paar Mal geschlagen, wenn er verärgert gewesen sei. Beide Angeklagten hätten sie aber oft geschimpft und als Psychopatin bezeichnet.
98
Sie, die Nebenklägerin, habe sich in Deutschland auch mit Männern getroffen. Sie sei von den Männern „T.“ genannt worden, da die Angeklagte sie so genannt habe. Sie habe mit den Männern aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern habe diese lediglich massiert. Die Männer seien teilweise zu ihr gekommen, teilweise habe der Angeklagte sie aber auch zu den Männern gefahren. Sie habe mit den Männern nicht sprechen können, da sie kein Deutsch könne. Sie habe den Angeklagten immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe die Massagen nur gemacht, damit sie nicht verprügelt werde. Sie habe teilweise auch keine Massagen gemacht, aber dies den Angeklagten wahrheitswidrig gesagt bzw. die Angeklagten dies glauben lassen. Die Seite auf „(…).de“ habe die Angeklagte gemacht. Sie habe für die Massagen 30 € bekommen. Das habe sie aber nicht behalten dürfen. Sie habe das Geld an die Angeklagte C. abgeben müssen, die das Geld dann vollständig dem Angeklagten gegeben habe. Manchmal habe die Angeklagte das Geld aber auch an V., den Bruder des Angeklagten gegeben, der das Geld dann an den Angeklagten überwiesen habe.
99
Als sie damals aus dem Auto gesprungen sei, habe sie von denen weglaufen wollen, aber sie habe dann nicht gewusst, wohin sie hätte gehen sollen, und habe auch niemanden gekannt. Der Sohn und die Tochter des Angeklagten hätten sie dann schließlich gefunden. Sie habe auf einer Bank gesessen und seine Tochter hätte sie abgeholt. Anschließend sei sie im Hotel von der Angeklagten C. zusammengeschlagen worden, woraufhin sie stark aus dem Mund geblutet habe.
(a) Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin
100
Die Nebenklägerin ist aussagetüchtig. Zum Tatzeitpunkt verfügte die Nebenklägerin über die Fähigkeit, Sachverhalte zuverlässig wahrzunehmen und abzuspeichern, diese über die Zeit zwischen Geschehen und Befragung im Gedächtnis zu bewahren, die Geschehnisse verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden.
101
Nach den Ausführungen der Sachverständigen imponiere eine im Kontakt kindliche und einfach strukturierte und ungebildete Probandin, die mit der Erfassung komplexerer Sachverhalte überfordert sei und über nur rudimentär ausgebildete Kulturtechniken verfügte. Die intellektuellen Einschränkungen seien gemäß dem klinischen Eindruck vom Ausmaß der Lernbehinderung an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung zu verorten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche affektive Erkrankung oder manifeste Persönlichkeitsstörung vor. Es seien auch keine Anknüpfungstatsachen erkennbar, die für eine Störung sprechen würden, die mit einer Beeinträchtigung der Realitätskontrolle einhergehen könnte, wie etwa eine schizophrene Psychose. Auch leide die Nebenklägerin an keiner psychischen Erkrankung, die die Fähigkeit, Erlebnisse einzuordnen einschränke. In der Aussage der Nebenklägerin seien zwar Widersprüche und Auffälligkeiten vorhanden, die mit dieser Lernbehinderung nicht erklärbar seien. So könne mit der Lernbehinderung nicht erklärt werden, weshalb die Nebenklägerin das Alter und die Anzahl ihrer Kinder nicht sicher nennen könne. Dies könne allerdings mit den Zeitgitterstörungen, an denen die Nebenklägerin leide, in Einklang gebracht werden. Die Zeitgitterstörungen höben die Aussagetüchtigkeit der Probandin nicht auf. Sie schränkten zwar die Fähigkeit, Ereignisse in der Vergangenheit zeitlich einzuordnen, ein. Die Fähigkeit, sich an einschneidende Ereignisse zu erinnern, sei jedoch erhalten.
102
Sie, die Sachverständige habe aber den Eindruck, dass das Bestreben der Nebenklägerin darin bestehe, nicht zu viel von sich preiszugeben. Dies sei eventuell auch eine Erklärung dafür, dass sie vehement dabei bleibe, dass sie – trotz des Umstands, dass sie nach eigenen Angaben Kinder habe – nicht wisse, was Geschlechtsverkehr sei und dass es zu keinem sexuellen Kontakt mit Freiern gekommen sei. Die Lernbehinderung stelle insofern keine ausreichende Erklärung für das Aussageverhalten dar.
103
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen an. Die Sachverständige ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie verfügt über große und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie. Sie hat ihr Gutachten auf Basis einer Exploration der Nebenklägerin sowie der polizeilichen Vernehmungen sowie der uneidlichen Einvernahme der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung erstattet. Die Sachverständige ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Sie hat ihre Einschätzung in der Hauptverhandlung überzeugend und logisch nachvollziehbar dargelegt. Die Einschätzung der Sachverständigen steht schließlich auch im Einklang mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Die Nebenklägerin verfügt unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Lernbehinderung über das erforderliche sprachliche Ausdrucksvermögen, um das von ihr Wahrgenommene wiederzugeben. Dies hat sich bei sämtlichen vorgehaltenen oder über Zeugen eingeführte Vernehmungen und insbesondere bei ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung gezeigt. Auch eine aussagerelevante Beeinträchtigung ihres psychischen Zustands kann die Kammer bei der Nebenklägerin nicht feststellen. In der Hauptverhandlung zeigte sie keine Überbelastung oder Instabilität oder andere psychische Auffälligkeiten, die der Kammer zu Zweifeln an ihrer Aussagetüchtigkeit Anlass gegeben hätten. Die Nebenklägerin war im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung durchgängig zur Aussage bereit. Sie stellte sich sämtlichen Fragen, Nachfragen und Vorhalten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bereitwillig. Zwar wich sie teilweise aus oder gab nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmende Antworten, etwa bei Vorhalten hinsichtlich der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit den Freiern. Dies hebt jedoch ihre Aussagetüchtigkeit nicht auf, sondern ist im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu behandeln.
104
Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt. Ihre Angaben in der Hauptverhandlung machte die Nebenklägerin ruhig und sachlich. Sie war in der Lage, das Geschehen konzentriert zu schildern und war sichtlich bemüht, das wiederzugeben, woran sie sich erinnern konnte. Zwar wich sie dabei auch auf Nachfragen teilweise aus, jedoch antwortete sie überlegt und sachlich. Dieses ausweichende Verhalten war jedoch auf die Fragen bezüglich der Durchführung von Geschlechtsverkehr beschränkt. Die Nebenklägerin war auch in der Lage, Sprünge im Geschehensablauf bei Nachfragen immer wieder zu vollziehen und an beliebigen Stellen in den Handlungsablauf einzusteigen. Dies zeigte sich insbesondere bei den jeweils gestellten Nachfragen der Verfahrensbeteiligten. Die Nebenklägerin war auch hier stets in der Lage, ohne Zögern auf die Fragen detailliert zu antworten. Sie zeigte auch keinerlei Belastungseifer.
(c) Glaubhaftigkeit der Aussage
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Während die Nebenklägerin über sämtliche Vernehmungen hinweg konstant angab, von den Angeklagten entführt worden zu sein und mit diesen nur nach Deutschland gekommen zu sein, weil diese ihr gesagt hätten, ihr Mann sei in Deutschland, ergeben sich über die Vernehmungen hinweg durchaus Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung einzelner Geschehnisse und auch zu der Frage, ob es zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und den Männern gekommen sei.
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Diese Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse lassen sich jedoch mit der von der Sachverständigen dargelegten und bei der Nebenklägerin bestehenden Zeitgitterstörung zweifelsfrei erklären. Auch die Widersprüche bezüglich der Frage, ob es zu sexuellen Handlungen mit den Männern gekommen ist, führen nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin bezüglich der Freiwilligkeit zu zweifeln. Denn diese Widersprüchlichkeit ist damit zu erklären, dass die Angeklagte die Taten zum Selbstschutz verdrängt hat, da diese – auch vor dem Hintergrund, dass man ihr nach ihren eigenen Angaben gesagt habe, Prostitution sei nicht erlaubt – mit ihren Wertvorstellungen nicht vereinbar sind und sie sich dafür schämt. Dies entspricht auch der Einschätzung der Sachverständigen. Zwar ist bei Personen mit Lernbehinderung, wie die Sachverständige darlegte, eine erhöhte Suggestibilität gegeben. Aber gerade die Vehemenz der Nebenklägerin, mit der sie in der Hauptverhandlung die sexuellen Kontakte verneinte, belegt die Glaubhaftigkeit der Aussage bezüglich der Freiwilligkeit. Denn die Nebenklägerin blieb auch nach Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Freier durch die Polizei bzw. das Gericht dabei, dass es zu keinem sexuellen Kontakt gekommen ist. Auffällig war dabei, dass die Nebenklägerin, die mehrfach polizeilich vernommen wurde, zunächst nicht bestritten hatte, als Prostituierte tätig gewesen zu sein und auf Nachfrage der vernehmenden Polizeibeamten, wie es zur Prostitutionstätigkeit kam, angegeben hatte, die Angeklagten hätten sie nach Deutschland unter dem Vorwand gebracht, dass hier ihr Mann sei. Auf die Frage, wie es zur Prostitutionsaufnahme gekommen sei, antwortete sie, die Angeklagten hätten sich dies ausgedacht. Sie habe aus Angst vor den Angeklagten mitgemacht. Später sagte die Nebenklägerin aus, sie habe nur Massagen bei den „Klienten“ gemacht. Auf die Frage, wer „Klienten“ seien, erklärte sie, die Angeklagte nenne sie so. Noch später erklärte sie, sie habe mit den „Klienten“ gar nichts gemacht, sondern die Angeklagten glauben lassen, sie mache Massagen, dabei habe sie die Angeklagten angelogen. Gerade dieser Aussageverlauf spricht aus Sicht der Kammer für einen Schutzmechanismus durch Verdrängen und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
(3) Angaben des Zeugen Ang
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Der Zeuge Ang gab an, er sei Sachbearbeiter bei dem K(…) der Polizei in Nü. und habe die Aufgabe, das Rotlicht zu überwachen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten sie zwei Prostituierte namens Mo. und Me. überprüfen wollen. Hierzu hätten sie Termine über WhatsApp ausgemacht, da die Inserate auf „(…).de“ ohne Adressen genannt gewesen seien. Die Kontaktaufnahme habe sich zunächst schwierig gestaltet, da die Gegenseite immer sehr konspirativ gewesen sei und alles verschleiert habe. Beim dritten Kontaktversuch am 11.05.2023 seien seine Kollegin, Frau We., und er in Zivil unterwegs gewesen. Sie hätten beobachten können, wie der Angeklagte mit einer weiblichen Person auf dem Beifahrersitz und einer weiteren Person auf dem Rücksitz in Richtung des Hotels K. gefahren seien. Sie hätten das Fahrzeug dann kontrolliert. Der Angeklagte sei der Fahrer gewesen, die Angeklagte C. habe sich auf dem Beifahrersitz und die Nebenklägerin auf dem Rücksitz befunden. Sie hätten sich dann die Dokumente aushändigen lassen, wobei der Angeklagte seinen eigenen Ausweis und die Angeklagte C. ihren eigenen Ausweis und den der Nebenklägerin ausgehändigt habe. Die Angeklagte habe angegeben, sie seien als Prostituierte tätig, wobei lediglich ein Gewerbeschein ausgestellt auf die Angeklagte C. aufgefunden werden konnte. Sie hätten die Nebenklägerin dann separat befragen wollen. Diese sei aber extrem eingeschüchtert gewesen und habe angegeben, dass alles in Ordnung sei. Die Aussagen hätten auswendig gelernt gewirkt. Da nach dieser Kontrolle der Verdacht von Zwangsprostitution bestanden habe, sei auf die Telefone der Angeklagten und der Nebenklägerin Telekommunikationsüberwachung geschaltet worden. Hierbei sei auffällig gewesen, dass es sich bei dem Arbeitshandy der Nebenklägerin um ein Tastenhandy gehandelt habe, mit dem man lediglich anrufen und SMS schreiben habe können. Aus der Auswertung habe sich jedoch ergeben, dass die Nebenklägerin lediglich auf diesem Handy angerufen worden sei. Am Tag der Festnahme der Angeklagten sei die Nebenklägerin in einem Appartement aufgefunden worden, das mit dem Schlüssel, den der Angeklagte B. bei der Festnahme bei sich führte, geöffnet werden konnte. Sie habe einen eingeschüchterten Eindruck gemacht.
(4) Angaben der Zeugin K. Ma.
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Die Zeugin K. Ma. gab an, dass sie nicht glaube, dass die Nebenklägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen sei. Sie sei täglich von den Angeklagten geschlagen worden, bis sie verstanden habe, was sie tun müsse. Teilweise habe die Nebenklägerin auch auf dem Boden schlafen müssen. Sie habe erst essen dürfen, wenn sie zwei bis drei Kunden bedient habe. Die Nebenklägerin habe das „volle Programm“ anbieten müssen, auch ohne Kondom. Die Angeklagte habe die Nebenklägerin auch regelmäßig getreten und der Angeklagte habe die Nebenklägerin geschlagen. Die Nebenklägerin habe große Angst vor dem Angeklagten gehabt. Die Angeklagten hätten beim Schlagen und Treten darauf geachtet, dass keine Verletzungsspuren zu sehen seien, und hätten wohl aus diesem Grund die Nebenklägerin oft in den Unterleib geschlagen bzw. getreten. Die Angeklagten hätten der Nebenklägerin das gesamte durch Prostitution verdiente Geld abgenommen. Dies sei bei ihr, der Zeugin K. Ma., auch so gewesen. Sie sei für den Bruder des Angeklagten, V. I., als Prostituierte tätig gewesen. Sie sei bereits zuvor als Prostituierte tätig gewesen. Dies sei freiwillig gewesen. Sie habe dies mit einem Mann aus B. gemacht, dies sei auch fair gewesen, weil sie die Hälfte der Einnahmen behalten habe. Bei V. I. sei es aber anders gewesen, er habe ihr das ganze verdiente Geld abgenommen.
(5) Angaben des Zeugen Ak.
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Der Zeuge Ak. hat über den ihn betreffenden Vorfall wie oben geschildert berichtet und dabei angegeben, die Nebenklägerin habe nervös reagiert und die ganze Zeit „nein, nein“ gesagt, als er ihr Handy haben wollte, um die Angeklagten anzurufen, damit sie die Nebenklägerin bei ihm abholen. Während der Autofahrt habe sie Panik bekommen, als ihr Telefon geklingelt habe, und sei dann aus dem fahrenden Auto gesprungen.
110
(6) WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten und Telefonüberwachung Aus dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten ergibt sich, dass die Angeklagten Angst davor hatten, dass die Nebenklägerin gegenüber der Polizei die tatsächlichen Umstände ihres Aufenthalts in Deutschland offenbaren könnte. Denn am 20.07.2023 kam es zu einem Kontakt der Angeklagten C. und der Nebenklägerin mit der Polizei in He. wegen eines vermeintlichen Diebstahls bei einem Freier. Auf die vom Angeklagten geäußerte Sorge, dass die Nebenklägerin etwas „sagt“, antwortete die Angeklagte C., dass sich die Nebenklägerin bei ihr befinde und sie dieser gesagt habe, was sie sagen solle. Aus dem WhatsApp-Chat sowie der vorhandenen Telefonüberwachung ergeben sich zudem die einzelnen, unter Ziffer II.1. festgestellten Orte, in denen die Nebenklägerin während des jeweiligen Aufenthalts als Prostituierte tätig war. Dies deckt sich insofern mit der Einlassung der Angeklagten C., die bereits zu Beginn der Hauptverhandlung angab, mit der Nebenklägerin in den in der Anklage genannten Städten der Prostitution nachgegangen zu sein.
111
Die Kammer ist unter Würdigung aller genannten Aspekte jeweils für sich genommen als auch in einer Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin im angeklagten Zeitraum der Prostitution nachgegangen ist und dies nicht freiwillig gemacht hat. Soweit die Angeklagten angaben, die Nebenklägerin habe die Prostitutionstätigkeit freiwillig ausgeübt und sich darüber gefreut, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten könne, handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um reine Schutzbehauptungen, die durch die Beweisaufnahme widerlegt wurden.
112
Eingestellt in diese Gesamtbetrachtung wurden insoweit vor allem die Angaben der Nebenklägerin, die – ausgehend von Massagen – konstant angab, dies nicht habe machen wollen und das den Angeklagten auch immer wieder gesagt zu haben. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Nebenklägerin bezüglich der fehlenden Freiwilligkeit überzeugt und hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Nebenklägerin zur Prostitutionsausübung gezwungen wurde. Bei der Nebenklägerin handelt es sich um eine zierliche Person, die einen kindlichen Eindruck macht und mit einer kindlichen Stimme spricht. Dass die Nebenklägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen ist und die Angeklagten zu Unrecht belastete, schließt die Kammer aus. Aufgrund ihrer beschränkten geistigen Fähigkeiten wäre sie nicht in der Lage, über mehrere Vernehmungen, die teilweise mehrere Stunden dauerten, konstant glaubhaft unwahre Angaben zu machen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie ihre unwahre Aussage, sie habe lediglich Massagen gemacht bzw. nicht mal Massagen gemacht, sondern die Angeklagten dies glauben lassen, derart unbeholfen vortrug, dass sie auch nach deutlichen Vorhalten der übrigen Beweisergebnisse, dass es eindeutig zu sexuellen Handlungen gekommen sein musste, ohne weitere Erklärungen bei ihrer Version blieb.
113
Auch war kein Motiv erkennbar, aus dem die Nebenklägerin freiwillig der Prostitution nachgehen sollte, obwohl ihr sämtliche Einnahmen abgenommen wurden. Soweit der Angeklagte B. angab, er habe das Geld an seine Ehefrau An. überwiesen, damit sie das Geld für die Nebenklägerin aufbewahrt, ist dies nicht glaubhaft und wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zum einen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin jemals Geld von An. B. erhalten hat. Insofern ist die Einlassung des Angeklagten an sich bereits widersprüchlich, da er einerseits angab, die Nebenklägerin habe nie von seiner Frau Geld haben wollen, als sie ihr das Geld habe geben wollen. Auf Nachfrage, wo sich das Geld befinde, gab der Angeklagte wiederum an, die Nebenklägerin habe das gesamte Geld bereits ausgegeben, ohne zu erklären, wofür. Sämtliche Zeugen, die hierzu Angaben machen konnten, haben darüber hinaus berichtet, die Nebenklägerin habe im Haus der B. in Ug. auf dem Boden schlafen müssen und sei auch sonst dort schlecht behandelt worden. Zum anderen hat auch die Angeklagte C. angegeben, dass der Angeklagte und dessen Ehefrau An., die das gesamte Geld für sich verwalte und verwende, an der gesamten Situation, die zur Inhaftierung der Angeklagten geführt habe, schuld seien. Auch wäre die Einlassung der Angeklagten C., sie habe die Nebenklägerin beschimpft und bedroht, damit diese mehr Geld verdient, ohne nachvollziehbaren Sinn, da kein Grund für die Angeklagte C. ersichtlich ist, Druck auf die Nebenklägerin auszuüben, mehr Geld zu verdienen, wenn dieses Geld für die Nebenklägerin selbst bestimmt sein sollte. Des Weiteren lebt die Nebenklägerin nach ihrer Rückkehr nach B. bei ihrer Mutter in einem Dorf in ärmlichen Verhältnissen und hatte z.B. kein Geld, um zur Zeugenvernehmung nach Deutschland zu kommen.
114
Soweit der Angeklagte B. die Vermutung äußerte, die Nebenklägerin sei vielleicht an vielen sexuellen Kontakten interessiert gewesen und habe deswegen nach Deutschland gewollt, um hier der Prostitution nachzugehen, konnte die Kammer dem nicht folgen. Es gab keinerlei Anhaltspunkte für entsprechendes Verhalten der Nebenklägerin oder entsprechende Neigungen ihrerseits. Dass die Nebenklägerin diesbezüglich in B. auffällig gewesen wäre, hat auch der Angeklagte nicht berichtet. Auch insofern ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Nebenklägerin etwa in B. nicht ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat.
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Außerdem war auch zu sehen, dass für die Nebenklägerin – anders als die Angeklagte C. – bei der Kontrolle am 11.05.2023 gerade kein Prostitutionsausweis aufgefunden werden konnte. Auch wurden die Angaben der Nebenklägerin, dass sie bei dem Vorfall mit dem Zeugen Ak. von den Angeklagten fliehen habe wollen, von dem Zeugen dahingehend bestätigt, dass die Nebenklägerin panisch wurde und aus dem Auto gesprungen sei, als ihr Telefon geklingelt habe. Dieser Fluchtversuch wäre jedoch nicht erforderlich und nicht nachvollziehbar, wenn die Nebenklägerin – wie von den Angeklagten angegeben – freiwillig der Prostitution nachgegangen wäre und den Angeklagten mehrfach darum gebeten hätte, hierfür mit nach Deutschland gehen zu dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin – wie von dem Angeklagten B. angegeben – aus dem Auto gesprungen sei, da sie Angst gehabt habe, der Zeuge Ak. bringe sie in ein anderes Haus, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Es ist wesentlich naheliegender – eine derartige Aussage der Nebenklägerin der Angeklagten gegenüber unterstellt –, dass diese die Aussage aus Angst vor den Angeklagten und etwaigen, später auch tatsächlich erfolgten Bestrafung durch die Angeklagten getroffen hat. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die meisten anderen Freier gerade keinerlei Anhaltspunkte für eine Zwangsprostitution wahrgenommen haben wollen. Dies steht der Überzeugung der Kammer jedoch nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass die Nebenklägerin sich in diesen Fällen – auch aufgrund der permanenten Überwachung durch die Nebenkläger – entsprechend den Erwartungen der Angeklagten unauffällig verhalten hat. Dabei war auch zu sehen, dass manche Freier durchaus darüber berichtet haben, dass die Nebenklägerin traurig oder lustlos gewirkt habe sowie dass die Freier – nach Belehrung gemäß § 55 StPO – ohnehin sich darum bemüht haben, möglichst wenig zu sagen sowie so auszusagen, dass die Aussagen nicht zu einem Strafverfahren gegen sie selbst führen. Vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin K. Ma. sind die Aussagen der Freier, keinerlei Verletzungen bei der Nebenklägerin bemerkt zu haben, mit der Nebenklägerin, mehrfach geschlagen worden zu sein, zweifelsfrei in Einklang zu bringen.
cc) Ausnutzung der Hilflosigkeit der Nebenklägerin
116
Die Feststellungen bezüglich des Ausnutzens der Hilflosigkeit der Nebenklägerin beruhen auf den Angaben der Angeklagten, dem Gutachten der Sachverständigen (die die beschränkten geistigen Fähigkeiten der Nebenklägerin darstellte), dem eigenen Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin sowie dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, von denen die Zeugin We. berichtet hat.
117
Beide Angeklagten gaben an, dass die Nebenklägerin mit Ausnahme von wenigen Wörtern kein Deutsch spreche. Dies haben auch die vernommenen Freier bestätigt und war bei der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin in der Hauptverhandlung und bei den polizeilichen Vernehmungen offensichtlich. Der Angeklagte B. gab darüber hinaus an, dass man der Nebenklägerin meistens alles mehrfach sagen habe müssen, damit diese es verstanden habe.
118
Diese Einlassungen werden durch die Angaben der Zeugin We. bestätigt. Diese gab an, dass die Nebenklägerin, als sie erneut durch sie und ihren Kollegen Ang. vernommen werden habe sollen, ihren Flug von B. nach Deutschland verpasst habe, da sie sich am Flughafen nicht zurechtgefunden habe. Die Nebenklägerin habe daher in der Folge mit der Unterstützung der Kollegen in So. nach Deutschland gebracht werden müssen. So hätten die b. Kollegen die Nebenklägerin bis in das Flugzeug gebracht und in Deutschland sei sie dann von ihr, der Zeugin, und ihrem Kollegen im Flugzeug abgeholt worden. Bei dem Rückflug seien sie entsprechend vorgegangen.
119
Die Organisation und technische Durchführung der gerichtlichen Vernehmung der Nebenklägerin war nur mit Unterstützung einer Hilfsorganisation möglich. Dass die Zeugin zeitlich und örtlich desorientiert war, ergibt sich auch daraus, dass sie z.B. weder angeben konnte, in welche Stadt sie sich befindet, noch, welches Jahr gerade ist. Auf die Frage, wie viele Monate ein Jahr hat, antwortete sie mit „sechs“. Die Hilflosigkeit der Zeugin war offensichtlich nicht nur mit dem Aufenthalt in einem anderen Land verbunden, sondern bestand aufgrund ihrer beschränkten geistigen Fähigkeiten grundsätzlich. Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum lebte sie bei der Familie des Angeklagten B. und zuvor in einem Heim einer Hilfsorganisation. Aktuell lebt sie bei ihrer Mutter. Diese Erkenntnisse belegen ebenfalls den Umstand, dass sie kaum in der Lage ist, selbständig und ohne fremde Hilfe zu leben.
dd) Überwachung und Bestimmung der Prostitutionsausübung durch die Angeklagte C.
120
Die Feststellungen bezüglich der Überwachung und Bestimmung der Prostitutionsausübung der Nebenklägerin durch die Angeklagte C. beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten C. sowie der Einlassung des Angeklagten. Beide Angeklagten gaben an, dass die Angeklagte C. die Termine mit den Freiern sowie die jeweiligen zu erbringenden sexuellen Leistungen und Preise vereinbart habe. Auch habe die Angeklagte C. die jeweiligen Anzeigen für die Nebenklägerin auf „(…).de“ geschaltet.
121
Dieses Geständnis wird durch die vorhandene Telekommunikationsüberwachung sowie die vorhandenen Chats zwischen den Angeklagten bestätigt. Insbesondere aus den Gesprächen mit den Gesprächs-IDs (…) ergibt sich, dass die Angeklagte die entsprechenden Werbungen für „T.“ verwaltete und mit der Firma R. den Erscheinungsort und -zeit vereinbarte.
122
Durch die überwachten Telefongespräche zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin wird bestätigt, dass die Angeklagte C. der Nebenklägerin auch Anweisungen bezüglich der Termine mit den Freiern gegeben und deren Durchführung teilweise überwacht hat. So hat die Angeklagte z. B am 03.06.2023 der Nebenklägerin (Gesprächs-ID: (…)) mitgeteilt, dass sie einen Freier bekomme, und sagte diesbezüglich „1 Stunde 100 €“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den Personen der Telefonate um die Angeklagte und die Nebenklägerin handelte. Denn die Zeugen Ang und We. gaben an, die sprechenden Personen zweifelsfrei identifiziert zu haben. Die Angeklagte hat auch nicht geltend gemacht, nicht die sprechende Person zu sein.
123
Die Zeugin K. Ma. gab ebenfalls an, dass die Angeklagte für die Nebenklägerin die Termine und Preise vereinbarte. Fast alle von der Kammer vernommenen Freier gaben außerdem an, dass sie das Geld der Angeklagten gaben. Der Zeuge La. gab darüber hinaus auch an, dass die Person, mit der er den Termin über WhatsApp ausgemacht habe, sich einmal erkundigt habe, wie viel Geld sie ihm gegeben habe.
ee) Überwachung und Bestimmung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten B.
124
Die Feststellung, dass der Angeklagte B. die Prostitutionsausübung ebenfalls überwachte und bestimmte, ergibt sich aus der Telefonüberwachung und den Chats zwischen den Angeklagten.
125
Aus den Gesprächen mit der Gesprächs-ID (…) ergibt sich, dass der Angeklagte ebenfalls Kontakt mit der Firma R. hatte und sich bezüglich der Vertragsmodalitäten und -erfüllung (Zahlung, Inserierung) informierte und auch entsprechende Inserate bestellte. Aus dem Gespräch (…) z. B. ergibt sich zudem, dass der Angeklagte mit der Firma vereinbarte, dass die entsprechenden Codes zur Bezahlung der Inserate, unter anderem auch für „T.“ an seine E-Mailadresse geschickt werden sollten.
126
Aus den überwachten Telefongesprächen ergibt sich überdies, dass der Angeklagte der Nebenklägerin auch entsprechende Anweisungen bezüglich der Termine mit den Freiern machte und diese diesbezüglich überwachte. So erkundigte der Angeklagte sich z. B. am 24.05.2023 bei der Nebenklägerin (Gesprächs-ID (…)), ob der Freier bezahlt habe. Als diese angab, noch nicht mit dem Freier gesprochen zu haben, und nachfragte, wie viel sie verlangen solle, wies der Angeklagte die Nebenklägerin an, „120“ zu sagen. Die Nebenklägerin führte daraufhin ein kurzes Gespräch mit dem Freier, bevor sie mit dem Angeklagten weiter telefonierte und dem Angeklagten sagte, der Freier wolle nur 110 € bezahlen. Daraufhin wies der Angeklagte die Nebenklägerin an, das Geld zu nehmen und zu verstecken. Am 27.07.2023 (Gesprächs-ID (…)) wiederum teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass sie einen Kunden habe, und sagte ihr bezüglich der Details „Alles ohne Kondom“. Im Hintergrund fügte die Angeklagte C. hinzu „für eine Stunde“. Am 05.06.2023 (Gesprächs-ID: (…)) teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass ein Freier vor der Tür sei und sie für 30 Minuten 50 € bekomme.
127
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den Personen dieses Telefonats um die Angeklagten und die Nebenklägerin handelt. Denn die Zeugen Ang und We. gaben an, die sprechenden Personen zweifelsfrei identifiziert zu haben. Die Angeklagten haben auch nicht geltend gemacht, nicht die sprechenden Personen zu sein.
(2) WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten
128
Aus dem Chat zwischen den Angeklagten ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte B. – teilweise über die Angeklagte C. – die Nebenklägerin bei der Prostitutionsarbeit überwacht hat. So teilte die Angeklagte dem Angeklagten B. am 05.02.2023 per WhatsApp mit, die Nebenklägerin habe einen Kunden für eine Stunde und schrieb zusätzlich „100 €“. Am 23.07.2023 teilte der Angeklagte B. der Angeklagten C. mit, dass die Nebenklägerin soeben einen Kunden gehabt habe, aber kein Geld von diesem erhalten habe. Er wisse nicht, was er mit der Nebenklägerin machen solle. Auf die Antwort der Angeklagten C., dass der Kunde – nach Mitteilung von Ro. – kein Geld gezahlt habe, weil er nichts gemacht habe, erkundigte sich der Angeklagte bei der Angeklagten C., wieso sie den Kunden so lange drin gelassen habe, wenn er kein Geld habe. Sie solle schauen, dass es keine Probleme gebe.
129
Die Feststellungen bezüglich der Drohungen während der jeweiligen Aufenthalte, durch die die Nebenklägerin zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution veranlasst wurde, beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit den Einlassungen gefolgt werden kann, sowie den überwachten Telefongesprächen und den Angaben der Zeugin K. Ma.
130
Beide Angeklagten gaben an, dass sie gegenüber der Nebenklägerin laut geworden seien und diese auch bedroht bzw. beleidigt hätten. Soweit der Angeklagte als Grund für die Bedrohungen angab, dass es sich um alltägliche Sachen gehandelt habe oder weil die Nebenklägerin etwas nicht verstanden habe, und die Angeklagte Streitigkeiten anführte, da die Nebenklägerin entgegen der gemeinsamen Absprache zu wenig Geld verdient habe, ist das jeweils als Schutzbehauptung zu werten.
131
Aus den überwachten Telefongesprächen, insbesondere den Gesprächen mit den Gesprächs-ID (…), zwischen der Nebenklägerin und den Angeklagten ergibt sich vielmehr, dass die beiden Angeklagten die Nebenklägerin ständig angerufen und hierbei ohne jeglichen nachvollziehbaren oder ersichtlichen Anlass beleidigt bzw. bedroht haben.
132
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den angegebenen Personen der Telefonate um die Angeklagten und die Nebenklägerin handelte. Denn die Zeugen Ang und We. gaben an, die sprechenden Personen zweifelsfrei identifiziert zu haben. Die Angeklagten haben auch nicht geltend gemacht, nicht die sprechende Person zu sein. Vielmehr haben sie eingeräumt, dass die zu hörenden Bedrohungen und Beleidigungen so stimmen würden. Die Kammer ist auch nach eigenem Eindruck von den Stimmen der Angeklagten und der Nebenklägerin von der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der in den abgehörten Telefonaten sprechenden Personen überzeugt.
133
Die Zeugin K. Ma. gab ebenfalls an, dass die beiden Angeklagten die Nebenklägerin ständig – auch grundlos – geschlagen, bedroht und beleidigt hätten.
gg) Vorfall II.1.a) cc)(2)
134
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 26.05.2023 beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B. und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, äußerte der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Freierkontakt, dass er die Nebenklägerin „durchprügeln“ werde.
hh) Vorfall II.1.a) cc)(3)
135
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 28.05.2023, 00:10 Uhr, beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C.. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe.
136
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin, dass sie zu ihr kommen und sie „niederschlagen“ werde, da ihr Verhalten ihr missfalle.
ii) Vorfall II.1.a) cc)(4)
137
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 28.05.2023, 00:30 Uhr, beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe.
138
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin, dass sie zu ihr kommen und sie „niederschlagen“ werde, da ihr Verhalten ihr missfalle.
jj) Vorfall II.1.a) cc)(6)
139
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 04.06.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe.
140
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin, diese solle auf ihr Telefon achten, wenn der Freier drin sei, sonst werde sie sie „direkt verprügeln“.
kk) Vorfall II.1.a) cc)(7)
141
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 05.06.2023, gegen 18 Uhr, beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B. und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, äußerte der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Freierkontakt, dass er die Nebenklägerin „durchprügeln“ werde.
ll) Vorfall Ziffer II.1.a) cc)(8)
142
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 05.06.2023, gegen 22:36 Uhr, beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B. und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, äußerte der Angeklagte zur Nebenklägerin „Ich werde dich durchprügeln, das sollst du wissen. Ich werde dich durchprügeln, wenn ich wieder da bin“.
mm) Vorfall Ziffer II.1.a) cc)(12)
143
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 13.06.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe.
144
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin „Ich werde dich verprügeln“. Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass dies eine Reaktion der Angeklagten war, da die Nebenklägerin in ihren Augen unfreundlich zu ihr gewesen sei.
nn) Vorfall II.1.a) dd)(2)
145
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 15.07.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Die Angeklagte gab insofern an, die Nebenklägerin aufgefordert zu haben, mit einem Freier Analverkehr zu haben, obwohl diese das nicht gewollt habe.
146
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt.
oo) Vorfall II.1.a) dd)(3)
147
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 19.07.2023 beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten C. und der Nebenklägerin.
148
Die Angeklagte bestritt zwar, dass es einen solchen Vorfall gegeben hat und auch die Nebenklägerin gab an, dass es keinen Vorfall gegeben habe, bei der ihr Kokain angeboten worden sei.
149
Die Kammer hat allerdings keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie unter Ziffer II.1.a) dd))(3) festgestellt ereignet hat. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, teilte die Nebenklägerin der Angeklagten in dem Gespräch mit, dass der Freier Koks nehme. Daraufhin antwortete die Angeklagte, die Nebenklägerin solle nur eine ziehen, nicht zwei. Auf die Aussage der Nebenklägerin, dass sie dem Freier auf seine Aufforderung, auch etwas zu nehmen, „Nix“ geantwortet habe, äußerte die Angeklagte: „Doch, sag dass du es willst. Schau mal, du musst von der einen Seite der Nase erst ein bisschen machen und dann von der anderen, hast du gehört? Eine Linie, nicht zwei. Was dir der Mensch sagt, mache es, hast du gehört? Überlege es dir gut! Er wird mich anrufen, falls du was gemacht hast! Überlege es dir gut, was dann später mit dir passiert“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagten hierbei bewusst war, dass die Nebenklägerin diese Äußerungen als Androhung von Schlägen für den Fall verstehen würde, dass sie den Wünschen des Freiers zum gemeinsamen Konsum von Kokain nicht entspreche.
pp) Vorfall II.1.a) dd)(6)
150
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 29.07.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe.
151
Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich neben dem festgestellten Gesprächsinhalt auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt.
qq) Vorfall II.1.a) ee)(7)
152
Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 27.08.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Teilgeständnis der Angeklagten C. Die Angeklagte gab insofern an, sie habe Fotos von der Vagina der Nebenklägerin machen wollen. Da diese das nicht gewollt habe, habe sie ihr mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Soweit die Angeklagte als Grund für die Fotos angab, dass es sich hierbei um einen Spaß gehandelt habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich insofern um eine Schutzbehauptung handelt.
153
Die Nebenklägerin bestätigte die Einlassung der Angeklagten insofern, dass die Angeklagte Fotos von ihr machen wollte, als der Angeklagte in B. gewesen sei. Er sei am Abend zurückgekommen und sie habe ihm die Fotos schicken wollen. Sie habe sich aber geweigert, da sie sich geschämt habe, Fotos ohne Unterhose zu machen. Die Angeklagte habe sie dann geschlagen, da sie sich geweigert habe. Sie habe Schmerzen gehabt.
154
Aus der vorhandenen Aufzeichnung des Telefonats der beiden Angeklagten mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, ergibt sich vielmehr, dass die Angeklagte die Fotos für einen Freier machen wollte. Die Angeklagte äußert während des Gesprächs gegenüber dem Angeklagten, dass sie „ihre Muschi“ fotografiere, um es „dem nichtroma“ zu schicken. Anschließend forderte die Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich auszuziehen. Im weiteren Verlauf forderte die Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach auf, sich auszuziehen, bevor gegen Ende des Gesprächs Klatschgeräusche zu hören sind.
rr) Vorfälle II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6)
155
Die Feststellungen zu den einzelnen sexuellen Handlungen der Freier beruhen auf den Angaben der Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Rud., S., Ru., Ber. und Al., die jeweils bestätigten, mit der Nebenklägerin analen, vaginalen bzw. oralen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Zeugen gaben darüber hinaus die jeweiligen sexuellen Handlungen sowie den Zeitpunkt, die Örtlichkeit, den bezahlten Preis sowie die vereinbarte Zeit wie in Ziffer II.1.a) festgestellt an.
156
Zwar bestritt die Nebenklägerin auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entsprechenden Angaben der Freier, mit diesen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, und gab konstant an, sie habe die Männer lediglich massiert bzw. gegenüber den Angeklagten vorgetäuscht, die „Klienten“ massiert zu haben. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es zwischen der Nebenklägerin und den Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Rud., S., Ru., Ber. und Al. zu dem jeweiligen unter Ziffer II.1.a) festgestellten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Denn die Angaben der glaubwürdigen Zeugen Fr., Sc., La., S., Kö., Br., Ak., Rud., S., Ru., Ber. und Al. sind glaubhaft und das vehemente Bestreiten der Nebenklägerin ist aussagepsychologisch als Schutzmechanismus bzw. mit einem Verdrängen der Taten erklärbar.
157
Insofern ist zu sehen, dass sich die Angaben der Zeugen mit den Angaben der Angeklagten C. decken, die ebenfalls angab, die Nebenklägerin habe mit den Freiern Geschlechtsverkehr gehabt. Auch der Angeklagte B. ging davon aus, dass es zwischen der Nebenklägerin und den jeweiligen Freiern zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er sei bei den Treffen zwar nicht dabei gewesen, er habe aber gesehen, wie diese mit Kunden weggegangen bzw. in ein Zimmer gegangen sei. Schließlich bekundete auch die Zeugin K. Ma. in ihrer polizeilichen Vernehmung, die Nebenklägerin sei für die Angeklagten der Prostitution nachgegangen, wobei sie „alles“ habe machen müssen.
158
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Rud., S., Ru., Ber. und Al., die alle nach § 55 StPO belehrt wurden, bewusst wahrheitswidrig angeben sollten, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Person, mit der die Zeugen Geschlechtsverkehr hatten, jeweils um die Nebenklägerin handelte, da die Zeugen diese auf einem Foto wiedererkannten und die Nebenklägerin bestätigte, die Person auf diesem Foto zu sein.
ss) Vorfall II.1.a) dd)(4)
159
Die Feststellungen zu dem Vorfall am 22.07.2023 beruhen auf den diesbezüglichen Teilgeständnissen der Angeklagten, den Angaben des Zeugen Ak. und der Nebenklägerin, soweit man deren Angaben folgen kann, sowie den Aufzeichnungen der Telefonate zwischen der Angeklagten C. und dem Zeugen Ak. bzw. der Nebenklägerin.
160
Die Angeklagte C. gab an, der Vorfall mit dem Duschen sei richtig. Die Nebenklägerin habe nicht duschen wollen, obwohl sie gewusst habe, dass sie sich ständig aus hygienischen Gründen duschen müsse.
161
Der Angeklagte B. gab an, er habe die Nebenklägerin zusammen mit der Angeklagten zu dem Freier gebracht. Anschließend habe der Kunde angerufen und habe mit der Angeklagten gesprochen. Seine Tochter und deren Freund seien dann losgefahren und hätten die Nebenklägerin abgeholt, da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen sei. Die Angeklagte habe ihm dann gesagt, die Nebenklägerin habe ihr erzählt, sie sei aus dem Auto gesprungen, da sie Angst gehabt habe, dass der Kunde sie zu einem anderen Haus fahre.
162
Diese Einlassungen werden durch den Zeugen Ak. bestätigt. Dieser gab an, dass er das Bargeld in Höhe von 200 €, das er für zwei Stunden als Preis vereinbart habe, an den Fahrer der Prostituierten, den er als den Angeklagten identifizierte, übergeben habe. In dem Auto sei noch eine weitere Frau gewesen.
163
Darüber hinaus schilderte der Zeuge Ak. den Sachverhalt so, wie er unter Ziffer II.1.a) dd)(4) festgestellt wurde. Insbesondere gab er an, dass die Nebenklägerin zunächst nicht habe duschen wollen, aber nach einem kurzen Telefon dann doch geduscht habe. Danach sei es kurz zu Oralverkehr zwischen ihm und der Nebenklägerin gekommen, bevor er anschließend mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Nebenklägerin eingedrungen sei. Da er jedoch bereits nach kurzer Zeit feststellen habe müssen, dass die Nebenklägerin ihre Tage habe, habe er den Geschlechtsverkehr abgebrochen und habe sie mit dem Auto wieder zu den Angeklagten bringen wollen. Die Nebenklägerin habe nicht gewollt, dass er sie zurückbringt und „nein, nein“ gesagt. Während der Fahrt sei die Nebenklägerin aus dem Auto gesprungen, als ihr Handy geklingelt habe. Er habe anschließend mit der Frau telefoniert und von dem Vorfall berichtet und gesagt, wo die Nebenklägerin aus dem Auto gesprungen sei.
164
Die Nebenklägerin gab insoweit zum Tathergang an, dass die Angeklagte mit dem Mann telefoniert habe und sie dann zu diesem Mann gebracht worden sei. Sie hätten mit ihm besprochen, dass sie dort mit ihm schlafe. Er habe 200 € an den Angeklagten bezahlt. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Mann habe ihr auf Nachfrage gesagt, dass sie zusammen etwas trinken und sich unterhalten werden würden. Sie habe nicht, wie der Mann von ihr verlangt habe, duschen wollen. Sie habe dann mit dem Angeklagten telefoniert. Der habe ihr gesagt, er würde sie schlagen, wenn der Mann sich nochmal beschwere. Der Mann habe sie dann zum Auto gebracht und ihr gesagt, dass er sie zu den beiden Angeklagten bringen werde.
165
Dann sei sie aus dessen fahrenden Auto gesprungen sei. Hierbei habe sie sich am Arm und Bein verletzt.
166
Zwar bestritt die Nebenklägerin auch insofern auf mehrfache Nachfrage, mit dem Zeugen Ak. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, und gab konstant an, sie habe die Männer lediglich massiert. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen Ak. zu den festgestellten sexuellen Handlungen gekommen ist. Denn die Angaben des glaubwürdigen Zeugen Ak. sind glaubhaft und das vehemente Bestreiten der Nebenklägerin ist aussagepsychologisch als Schutzmechanismus bzw. mit einem Verdrängen der Taten erklärbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge Ak., der nach § 55 StPO belehrt wurde, bewusst wahrheitswidrig angeben sollte, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet, er sei entsetzt gewesen, dass eine Prostituierte ihre Periode habe und zu einem Freier geschickt werde, er habe so etwas nicht für möglich gehalten. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, der auch diese Besonderheit schilderte. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Person, mit der der Zeuge Geschlechtsverkehr hatte, um die Nebenklägerin handelte, da er diese auf einem Foto wiedererkannte und die Nebenklägerin bestätigte, die Person auf diesem Foto zu sein.
167
Überdies decken sich die Angaben der Zeugen zu den geführten Gesprächen auch mit den vorhandenen Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung mit den Gesprächs-IDs (…).
tt) Subjektiver Tatbestand und erkennbar entgegenstehender Wille der Nebenklägerin
168
Die Feststellungen zu dem subjektiven Tatbestand beruhen auf den geständigen Einlassungen, soweit diesen gefolgt werden kann. Beide Angeklagten gaben übereinstimmend an, die Nebenklägerin nach Deutschland gebracht zu haben, damit diese der Prostitution nachgehen könne, wobei die Angeklagte für die Nebenklägerin mit den Freiern geschrieben und telefoniert habe.
169
Aus den unter Ziffer III.2.b) bb)(2)(c) dargestellten Gründen ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin dazu, dass sie nicht freiwillig der Prostitution nachgegangen sei, überzeugt. Der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin war für die Angeklagten erkennbar, da diese glaubhaft angab, dass sie den beiden immer wieder gesagt habe, dies nicht zu wollen. Die Nebenklägerin ist nach den Ausführungen der Sachverständigen auch unter Berücksichtigung ihrer Lernbehinderung in der Lage einen solchen Willen zu bilden und zu äußern. Dass die Nebenklägerin möglicherweise nicht vor jedem Freierkontakt ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich verbal geäußert hat, steht der Annahme des vorsätzlichen Handelns der Angeklagten diesbezüglich nicht entgegen. Denn die Angeklagten hatten durch Schläge und Bedrohungen bewusst ein Klima der Angst bei der Nebenklägerin erzeugt, was sich neben den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung auch aus der Aussage der Zeugin K. Ma. ergibt. Auch unbeteiligte Zeugin wie etwa die Vermieterin der Apartments, die Zeugin Lic, haben berichtet, dass die Nebenklägerin auffällig traurig gewirkt habe. Aufgrund dessen sowie wegen der Äußerungen der Nebenklägerin, sie wolle dies nicht, wussten die Angeklagten auch, dass die Nebenklägerin die sexuellen Handlungen der Freier bzw. an diesen nur aus Angst vor den Angeklagten duldete bzw. durchführte.
170
Die Feststellungen zum doppelten Gehilfenvorsatz der Angeklagten C. beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten.
uu) Gemeinsamer Tatplan der Angeklagten
171
Die Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten beruhen auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorgenannter Beweise und Indizien unter Berücksichtigung der Teilgeständnisse der Angeklagten. Unter nochmaliger Würdigung aller genannten Aspekte jeweils für sich genommen als auch in der Gesamtbetrachtung ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte B. der Angeklagten C. ihre Einnahmen aus deren eigenen Prostitutionstätigkeit abnahm und sie auch an den Einnahmen aus der Tätigkeit der Nebenklägerin nicht beteiligte. Als mögliche Motive für die gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen Taten der Angeklagten kommen etwa die Liebe zu ihm, psychische Abhängigkeit von ihm oder die Möglichkeit, den eigenen Status innerhalb des Milieus zu heben, in Betracht. Außerdem wurde die Angeklagte schwanger und hat nach Beginn der Schwangerschaft die Nebenklägerin die Freier bedienen lassen. Dies erfolgte in Absprache mit dem Angeklagten B., der nach eigenen Angaben auch wollte, dass die Angeklagte C. nach Beginn der Schwangerschaft nicht mehr der Prostitution nachgeht.
vv) Bandenabrede und gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten B.
172
Die Feststellungen bezüglich der Bandenabrede des Angeklagten B. mit seinem Bruder V. I. und seinem Sohn Ra. B. beruhen auf der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten C., dem Brief der Angeklagten C. vom 23.06.2024, den WhatsAppChat zwischen den beiden Angeklagten, der Telefonüberwachung und den Angaben des Zeugen Schw., der Zeuginnen Mi., Ts. und Li. sowie des Zeugen Av.
(1) Angaben der Angeklagten C.
173
Die Angeklagte bestätigte die Angaben der Zeugin Mi. als richtig und gab an, dass sie die vollständigen Einnahmen der Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten an dessen Ehefrau in B. überwiesen habe. Bezüglich der Rolle des anderweitig Verfolgten I. äußerte die Angeklagte, dass dieser die Einnahmen der Nebenklägerin angenommen und an B. überweisen habe, als der Angeklagte in B. gewesen sei. In ihrem an den Angeklagten adressierten Brief vom 23.06.2024 führte die Angeklagte unter anderem aus, dass sie ihm und seiner Familie das Geld gegeben habe. Die Angeklagte warf dem Angeklagten in dem Brief auch vor, dass er nur sich selbst liebe und das Geld. Sie sei für ihn zur Prostituierten geworden und habe ihm, dem Angeklagten, ihr ganzes Geld gegeben. Ra. habe sie nach Deutschland gebracht, damit sie als Prostituierte arbeite und habe sie bei ihm, dem Angeklagten, gelassen. Sie habe oft versucht, von ihm wegzulaufen, aber er habe sie immer wieder gefunden. Sie sei aus Angst vor Schlägen zu ihm zurückgekehrt. Sie seien nach Deutschland gekommen und sie hätten ihr ein Telefon gegeben, weil sie mit Kunden schreiben und sprechen müsse.
(2) Telefonüberwachung und -auswertung
174
Aus dem vorliegenden WhatsApp-Chat der Angeklagten untereinander ergibt sich, dass die Angeklagte bereits vor dem angeklagten Sachverhalt für den Angeklagten als Prostituierte tätig war, im Oktober 2022 und März 2023 von dem Angeklagten weggegangen ist und der Angeklagte ihr jedes Mal gedroht hat, dass er sie finden werde. Die Angeklagte äußerte insofern mehrfach, dass sie Angst davor habe, dass er, der Angeklagte, sie durchprügeln werde, wenn sie zu ihm zurückkehre. Aus dem Chat ergibt sich zudem, dass der Angeklagte in B. Pferde gehalten hat. Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich, dass die Nebenklägerin das Geld im Juni 2023 an den anderweitig Verfolgten V. I. übergeben habe.
(3) Angaben des Zeugen Schw.
175
Der Zeuge Schw. bestätigte die Einlassung der Angeklagten insofern, als er angab, dass die Angeklagte zu ihm geflüchtet sei und er ihr geholfen habe, von dem Angeklagten B., der die Angeklagte geschlagen habe, loszukommen. Der Zeuge Schw. bestätigte insofern auch, dass die Angeklagte zum Angeklagten zurückgekehrt ist.
(4) Angaben der Zeugin Mi.
176
Die Zeugin Mi. schilderte, dass sie den Angeklagten im Juni 2022 über F. im Internet kennengelernt habe. Sie habe dann eine Liebesbeziehung mit ihm angefangen. Er habe ihr gesagt, er sei im Autohandel tätig, und sie gefragt, ob sie mit ihm nach Ö. gehen wolle, um ein Auto abzuholen, was sie bejaht habe. Sie seien aber in Deutschland, in Nü. gelandet. Der Angeklagte habe bereits ab B. ihren Ausweis gehabt und diesen an der Grenze vorgezeigt. In Nü. habe der Angeklagte sie zunächst in einer Wohnung eingesperrt und ihr das Smartphone abgenommen. Nach ein paar Tagen habe er sie gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Da sie kein Deutsch gesprochen habe, habe die Angeklagte C. Fotos von ihr in Unterwäsche gemacht und die Anzeigen auf „(…).de“ für sie geschaltet und die Details mit den Freiern abgesprochen. Sie habe jeden Tag arbeiten müssen. Es sei so abgelaufen, dass die Angeklagte C. das Geld von den Freiern genommen habe und sie, die Zeugin, dann sexuelle Leistungen erbringen habe müssen. Als Standardpreis für „normalen Sex“ seien 150 Euro pro Stunden vereinbart worden, für Extras wie Küssen, Analsex, Blowjob ohne Kondom, Sperma auf dem Körper habe die Angeklagte von den Freiern mehr verlangt. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie diese Arbeit nicht machen und nach Hause wolle. Der Angeklagte habe jedoch erwidert, sie könne nicht nach Hause gehen und müsse machen, was man von ihr verlange, auch für 5 Euro. Die Angeklagten hätten ihr den Ausweis und ihr Smartphone weggenommen, damit sie nicht wegfahren bzw. weggehen habe können. Sie habe dann ein altes N. Handy erhalten. Die Freier seien entweder zu ihr gekommen oder der Angeklagte habe sie und die Angeklagte zu den Adressen gefahren. Sie seien auch in Bi. gewesen. Sie und die Angeklagte hätten ihre gesamten Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit an den Angeklagten abgegeben müssen. Die beiden Angeklagten hätten die Arbeit zusammen ausgeführt, die Angeklagte C. mache das ganze Organisatorische, da sie Deutsch spreche. Sie habe die Zeugin auch die ganze Zeit überwacht, damit sie nicht weglaufe. Der Angeklagte B. kassiere das Geld. Der Sohn des Angeklagten, Ra., habe dann das Geld nach B. überwiesen, wobei er hierfür die Ausweise der Zeugin und der Angeklagten verwendet habe. Der Angeklagte sei in dieser Zeit auch mit anderen Mädchen unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe sie in dieser Zeit oft geschlagen. Die Angeklagte habe er ebenfalls geschlagen. Einmal seien sie auch nach B. gefahren. Sie seien im Haus der B. gewesen, dort habe sie auch zum ersten Mal die Frau des Angeklagten An. gesehen. Auch die Nebenklägerin sei dort gewesen, sie habe ihr gesagt, sie sei eine Arbeiterin und kümmere sich um die Tiere. Dort habe er ihr ein Getränk gegeben, durch das sie ganz benommen geworden sei. Am nächsten Tag sei er mit ihr und seiner Frau An. zu einer Bank gefahren und er habe auf ihren Namen einen Kredit aufgenommen. Danach habe An. das ganze Geld an sich genommen. Im Oktober 2022 habe sie schließlich von dem Angeklagten fliehen können. Sie habe unter einem Vorwand ihren Ausweis, der im Auto des Angeklagten verwahrt gewesen sei, geholt. Der Freier, zu dem sie am nächsten Tag gegangen sei, habe ihr bei der Flucht geholfen, sie sei in So. gelandet. Der Angeklagte habe sie aber dort gefunden und unter Anwendung von Gewalt aus der Wohnung geholt, um sie anschließend mit dem Auto mit zu dem Dorf ihrer Eltern zu fahren. Da ihre Mitbewohnerin jedoch die Polizei gerufen habe, habe die Polizei sie schließlich vom Angeklagten befreit.
(5) Angaben der Zeugin Ts.
177
Die Zeugin Ts. gab in ihrer richterlichen Vernehmung in B. an, sie habe Ra. B. über F. kennen gelernt und sie sei 2020 mit ihm zusammengekommen. Am 15.10.2020 seien sie zusammen zu seiner Familie nach Ug. und anschließend nach Sch. gefahren. Auf dem Rückweg von Sch. nach B., hätten sie bei dem Bruder des Angeklagten, V., gehalten. Dort habe der Angeklagte zu Ra. gesagt, er werde ihn dort auf der Straße zurücklassen, wenn er nicht als Zuhälter arbeite. Sie, die Zeugin, solle für ihn als Prostituierte arbeiten. Sie habe kein gutes Gefühl dabei gehabt, da sie gewusst habe, dass sie nicht widersprechen habe können, da sie kein Geld gehabt habe. Ra. habe dann mit seinem Handy auf Anweisung des Angeklagten erotische Fotos von ihr gemacht. Sie hätten bei V. und dessen Freundin A. gewohnt. A. habe für sie dann eine Anzeige auf „(…).de“ erstellt. Noch am selben Abend hätten Kunden angerufen und sie habe angefangen, sich zu prostituieren. V. und Ra. hätten sie zu den Adressen der Kunden gefahren. Sie habe Ra. das ganze Geld der Kunden gegeben, der das Geld wiederum an seinen Vater, den Angeklagten, weitergegeben habe. Nach zwei Tagen seien sie nach B. zurückgefahren. Sie sei dann aber ein weiteres Mal mit Ra. nach Be. gefahren. Zu dieser Zeit hätten die Zeugin Ge. und die Angeklagte für den Angeklagten als Prostituierte gearbeitet, über die Seite „(…).de“ und über die Seite einer B. namens Ay. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auch wieder über „(…).de“ gearbeitet. Da sie nur wenige Kunden gehabt habe, sei der Angeklagte sehr wütend gewesen. Der Angeklagte habe dann Ra. geschimpft, der wiederum sie geschimpft und körperlich belästigt habe. Sie seien ungefähr einen Monat geblieben. In dieser Zeit habe der Angeklagte sowohl der Zeugin Ge. als auch die Angeklagte geschlagen. Danach sei sie noch weitere Male mit Ra. nach Deutschland gefahren. Dieser habe immer das gesamte Geld, das sie verdient habe, seinem Vater, dem Angeklagten geschickt. Der Angeklagte habe davon Rennpferde und Autos gekauft.
(6) Angaben der Zeugin Li.
178
Die Zeugin Li. gab an, der Angeklagte und Ra. B. hätten 2023 für zwei bis drei Monate Zimmer in ihren Pensionen am (…) und (…) in Nü. angemietet. Der Angeklagte habe aber auch mal die Ferienwohnung in der (…) in Nü. gemietet. Die Miete hätten sie immer wöchentlich bezahlt. Zunächst seien immer nur die Herren gekommen und später dann Frauen, bei denen es sich nach Angaben der Herren um ihre Ehefrau und Schwestern gehandelt habe. Sie habe dann irgendwann aus der Nachbarschaft gehört, dass die Damen auffällig angezogen und stark geschminkt gewesen seien. Da sie keinen Ärger haben wolle, habe sie sie dann zu einem Bekannten geschickt.
(7) Angaben der Zeugen Av.
179
Der Zeuge Av. gab an, er sei im Rahmen der Ermittlungen mit den Finanzermittlungen beauftragt gewesen. Hierbei habe er festgestellt, dass die Angeklagte und Ra. B. im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.07.2023 einen Betrag in Höhe von 66.000 € über drei Anbieter (Ri., Mo. und Wes.) nach B. überwiesen hätten. Die Angeklagte C. habe um die 42.000 € überwiesen, u.a. an Ra. B., An. B. die Zeugin Ts. und die Nebenklägerin. An die Nebenklägerin habe sie am 07.02.2022 und zweimal am 24.11.2022 insgesamt 5.000 Euro überwiesen. Die Angeklagte habe selbst im genannten Zeitraum nur eine Zahlung, im Januar 2023 in Höhe von 497,50 Euro, erhalten. An Ra. B. habe sie 8.000 Euro überwiesen, dieser habe das Geld in B. abgehoben.
180
Ra. B. habe ca. 24.670 € über den Dienstleister Ri. nach B. überweisen, u.a. an den Angeklagten und die Zeugin Ts. Geld empfangen habe er nach erhaltenen Auskünften der drei Anbieter nicht. Der Angeklagte B. sei lediglich der Geldempfänger gewesen. Er habe von Ra. B. im vierten Quartal 2022 zweimal Geld erhalten, insgesamt 2.100 Euro. Er habe das Geld in B. abgehoben. Die Zahlungen hätten alle einen einheitlichen Verwendungszweck, der entweder mit „Familienhilfe“, „Familiy Assistance“ oder „Help“ bezeichnet wurde.
181
(8) Gesamtwürdigung Unter nochmaliger Würdigung aller genannten Aspekte jeweils für sich genommen als auch in der Gesamtbetrachtung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte, wie unter Ziffer II. dieses Urteils festgestellt als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig gehandelt hat. Eingestellt in diese Gesamtbetrachtung hat die Kammer hierbei die Angaben der Zeuginnen Mi. und Ts., die beide das gewinnorientierte Verhalten und Vorgehen des Angeklagten schilderten. Insofern ist auch zu sehen, dass die Zeugin Ts. das arbeitsteilige Vorgehen des Angeklagten sowie der anderweitig Verfolgten V. I. und Ra. B. schilderte. Insbesondere schilderte die Zeugin Ts., wie sie den anderweitig Verfolgten Ra. B. kennenlernte, nach kurzer Zeit mit diesem eine Liebesbeziehung begann und dann von dem Angeklagten und dessen Sohn, Ra., zur Prostitution gezwungen wurde. Auch die Zeugin Mi. schilderte einen ähnlichen modus operandi hinsichtlich der Art und Weise, wie es zu ihrer Prostitutionstätigkeit kam, wobei in diesem Fall der Angeklagte eine Liebesbeziehung mit der Zeugin Mi. begann. Diese unabhängig voneinander getätigten Angaben der beiden Zeuginnen deckten sich insbesondere hinsichtlich der geschilderten Vorgehensweise der Bande um den Angeklagten B.. Soweit der Angeklagte B. am sechsten Verhandlungstag in einer mehrstündigen Einlassung auch auf die zuvor (am zweiten Verhandlungstag) in der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Zeugin Mi. einging und dieser widersprach, war zum einen zu sehen, dass die Einlassung erst in Kenntnis der Beweisaufnahme erfolgte und zum großen Teil durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt wurde, insbesondere dass der Angeklagte lediglich der Fahrer der Prostituierten war.
182
Soweit die Zeugin Ge. bei ihrer richterlichen Vernehmung in B. bestätigte, für den Angeklagten B. als Prostituierte tätig gewesen zu sein, dies aber freiwillig gemacht und hierzu nicht gezwungen worden zu sein, bestätigt dies grundsätzlich die Einlassung des Angeklagten, steht der Annahme einer entsprechenden Bandenabrede des Angeklagten aber nicht entgegen. Denn die Tatsache, dass die Zeugin Ge. freiwillig der Prostitution nachging, schließt nicht aus, dass der Angeklagte – zusammen mit seinem Sohn Ra. B. und Bruder V. I. – andere Frauen, insbesondere die Zeuginnen Mi., K. Ma. und Ts., die Angeklagte und die Nebenklägerin zur Prostitution gezwungen haben. Denn diese Angaben der beiden Zeuginnen Mi. und Ts. decken sich insofern auch mit den Finanzermittlungen und der Einlassung der Angeklagten.
183
Soweit sich aus den Finanzermittlungen des Zeugen Av. Zahlungen im Jahr 2022 an die Nebenklägerin ergeben haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass tatsächlich nicht die Nebenklägerin, sondern eine andere Person, möglicherweise mit Ausweisdokumenten der Nebenklägerin, das überwiesene Geld in B. abgehoben hat. Dass die Nebenklägerin unmittelbar Geldzahlungen, insbesondere in dieser Höhe, erhalten hat, haben auch die Angeklagten nicht behauptet. Vielmehr gab die Angeklagte C. an, dass die Überweisungen mit dem Ausweis der Nebenklägerin getätigt worden seien und die Nebenklägerin, die kein Deutsch lesen und schreiben könne, die Formulare lediglich unterschrieben habe. Wäre tatsächlich Geld von der Nebenklägerin abgehoben worden, würde dies im Übrigen auch der Einlassung des Angeklagten widersprechen, dass Zahlungen für die Nebenklägerin an seine Frau An. erfolgt seien, damit diese das Geld für die Nebenklägerin aufbewahre. Vielmehr zeigen auch die Finanzermittlungen, dass die Angeklagten zur Verschleierung der Geldströme für die getätigten Überweisungen Ausweise von Prostituierten, die für sie tätig waren, verwendeten. Diese Vorgehensweise wird auch bestätigt durch den Umstand, dass auf dem Smartphone der Angeklagten C. sich zahlreiche Fotos von Ausweisdokumenten von Frauen befanden sowie durch die Aussage der Zeugin Mi., die u.a. bekundete, dass mit ihrem Ausweis ein Kredit aufgenommen wurde. Dieses Vorgehen zeigt auch das organisierte, konspirative Vorgehen der Bande.
184
Die Kammer hat auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Umstände des jeweiligen Einzelfalls kannte und insofern als der Kopf der Bande tätig war. Zwar vereinbarte die Angeklagte C. sowohl bei der Nebenklägerin als auch bei der Zeugin Mi. die jeweiligen Treffen und die Details mit den Freiern und nahm in den meisten Fällen das Geld der Freier entgegen. Auch ergibt sich aus der Telefonüberwachung, dass die Angeklagte C. diejenige ist, die die Nebenklägerin überwiegend telefonisch bedrohte, beleidigte und überwachte. Dies führt jedoch zu keinen begründeten Zweifeln an der Bandentätigkeit des Angeklagten. Insofern ist zu sehen, dass sowohl die Nebenklägerin als auch die Zeuginnen Mi. und Ts. die Einlassung der Angeklagten bestätigten, dass der Angeklagte B. das ganze Geld an sich nahm und auch Kenntnis von den jeweiligen Einzelumständen hatte. Die Zeugin Ts. schilderte auch, dass der Angeklagte Druck auf seinen Sohn Ra. ausübte, als Zuhälter aktiv zu sein. Auch der Angeklagte selbst gab insoweit zu, dass er wusste, dass die Frauen als Prostituierte tätig waren. Insofern ist auch zu sehen, dass die Angeklagte in ihrem Brief vom 23.06.2024 schrieb, der Angeklagte habe ihr beigebracht, so zur Nebenklägerin zu sprechen. So schrieb sie, der Angeklagte habe ihr gesagt, sie solle die Nebenklägerin schlagen, damit er sie (die Nebenklägerin) nicht verprügele. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte C. für den Angeklagten B. als Prostituierte tätig war, er ihr das Geld aus dieser Tätigkeit abnahm und ihr gegenüber Gewalt ausübte.
185
Hinsichtlich der Angeklagten haben sich keine Anhaltspunkte gezeigt, die für eine aufgehobene oder verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB bei den Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sprechen könnten. Derartiges wurde von den Angeklagten auch nicht geltend gemacht.
186
Aufgrund der festgestellten Tatsachverhalte haben die Angeklagten rechtswidrig und schuldhaft die im Tenor bezeichneten Straftatbestände verwirklicht. Im Einzelnen sind folgende Straftatbestände erfüllt:
a) Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei
187
In den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) hat der Angeklagte sich jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB und im Fall II.1.a) dd)(4) nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB strafbar gemacht.
188
Hierbei verdrängt die Vergewaltigung als schwerstes Delikt weder die besonders schwere Zwangsprostitution noch die ausbeuterische noch die dirigistische Zuhälterei, sondern steht in Tateinheit mit den Delikten (vgl. Kudlich in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 232a, Rn. 42; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a, Rn. 40).
189
Eine Verklammerung dieser einzelnen Taten zur Tateinheit durch das zugleich mitverwirklichte Dauerdelikt der Zuhälterei ist ebenfalls nicht gegeben, da die Zuhälterei zwar während eines Aufenthalts als bestehendes, schwereres Dauerdelikt mehrere gleichartige Delikte zur Tateinheit verklammert (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – 2 StR 70/12 –, juris, Rn. 5; Rissingvan Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 52 StGB, Rn. 30 ff.; v. Heintschel-Heinegg in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 52 Rn. 33; Sternberg-Lieben/ Bosch in Schönke/ Schröder, 30. Aufl., § 52, Rn. 14 ff.)., die Zwangsprostitution und Vergewaltigung jedoch nicht gleichartige, sondern schwerere Delikte als die Zuhälterei sind (Rissingvan Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 52 StGB, Rn. 31).
190
Auch eine Verklammerung der einzelnen Taten zur Tateinheit durch die zugleich mitverwirklichte besonders schwere Zwangsprostitution ist nicht gegeben. Denn die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme oder der ersten Fortsetzung der Prostitutionsausübung vollendet; im Zuführen weiterer Freier liegt nur dann eine neue Tat, wenn das Opfer zwischenzeitlich den Entschluss gefasst hat, die Prostitutionsausübung aufzugeben. Hieraus folgt, dass § 232a Abs. 4 StGB kein Dauerdelikt ist; die Fortsetzung der erzwungenen Prostitutionsausübung kann wiederholte Nötigungshandlungen nicht zu unselbständigen Einzelakten einer einheitlichen Tat verklammern. Auch dann, wenn das Opfer über einen längeren Zeitraum durch wiederholten Einsatz von Nötigungsmitteln zu einer Vielzahl entgeltlicher Sexualkontakte gezwungen wird, ohne dass es seinen – dem Täter bekannten – entgegenstehenden Willen aufgibt, wenn es also zu einer „freiwilligen“ Prostitutionsausübung gar nicht kommt, liegen jeweils selbständige Taten nach § 232a Abs. 4 Nr. 1 vor, die mit Einzeltaten nach § 177 StGB in Tateinheit stehen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
191
Die festgestellten Handlungen der Freier zum Nachteil der Nebenklägerin stellen jeweils eine sexuelle Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Bei dem Fall II.1.a) dd)(4) hat der Angeklagte B. zusätzlich noch die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfüllt, da er ihr telefonisch, während sie bei dem Freier war und bevor es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leib oder Leben gedroht hatte. Der Angeklagte handelte auch hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere einem Eindringen der Freier in den Körper der Nebenklägerin, vorsätzlich. Den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin kannte der Angeklagte ebenfalls.
192
Die festgestellten Handlungen erfüllen zugleich den Straftatbestand der besonders schweren Zwangsprostitution nach § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 StGB, da der Angeklagte als Mitglied einer Bande und zugleich gewerbsmäßig handelte. Zudem hat der Angeklagte B. die Nebenklägerin aufgrund der durchgehenden Drohung mit Schlägen zur Fortsetzung der Prostitution durch die jeweiligen Kontakte mit den Freiern veranlasst.
193
Aufgrund der festgestellten Tathandlungen hat der Angeklagte sich überdies wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei strafbar gemacht. Insbesondere handelte der Angeklagte B. in der Absicht, die Nebenklägerin durch die Taten auszubeuten und sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierbei stehen die ausbeuterische und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit zueinander (vgl. zur Möglichkeit der tateinheitlichen Verwirklichung: BGH, Urteil vom 27.04.1982, Az. 5 StR 27/82 und BGH; Urteil vom 28.06.1983, Az. 1 StR 44/83).
b) Schwere Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei
194
In den Fällen II.1.a) aa), II.1.a) bb), II.1.a) dd) und II.1.a) ee) hat der Angeklagte sich durch das Verbringen der Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitution jeweils wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB strafbar gemacht. Bei den jeweiligen Taten konnte eine konkrete Drohung oder Gewaltanwendung zum Nachteil der Nebenklägerin im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
195
Eine Verklammerung dieser Taten – mit Ausnahme des Falls II.1.a) aa) – zur Tateinheit mit den jeweiligen Vergewaltigungstaten in dem jeweiligen Zeitraum aufgrund der ebenfalls verwirklichten Zuhälterei ist nicht möglich, da die Vergewaltigung ein schwereres Delikt als die Zuhälterei ist. Die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet gewesen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
c) Schwere Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit Bedrohung in 3 tateinheitlichen Fällen
196
In dem Fall II.1.a) cc) hat der Angeklagte sich durch das Verbringen der Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitution jeweils wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB strafbar gemacht. Bei der Tat konnte eine konkrete Drohung oder Gewaltanwendung zum Nachteil der Nebenklägerin im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
197
Durch die Vorfälle II.1.a) cc)(2), II.1.a) cc)(7) und II.1.a) cc)(8) hat der Angeklagte B. sich zusätzlich jeweils wegen Bedrohung § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Diese drei Bedrohungen stehen jeweils in Tateinheit zu der durch das vorgenannte Verbringen der Nebenklägerin in das Bundesgebiet verwirklichten schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei. Denn die Zuhälterei verklammert diese während eines Aufenthalts begangenen gleichartigen Delikte als bestehendes, schwereres Dauerdelikt zur Tateinheit.
198
Eine Verklammerung dieses Vorfalls zur Tateinheit mit den jeweiligen Vergewaltigungstaten in diesem Zeitraum aufgrund der ebenfalls verwirklichten Zuhälterei ist nicht möglich, da die Vergewaltigung ein schwereres Delikt als die Zuhälterei ist. Die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet gewesen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
a) Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei
199
In den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) hat die Angeklagte sich jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Ausführungen zur Tateinheit und Tatmehrheit auf die Ziffer IV.1.a) dieses Urteils verwiesen.
200
Bezüglich des Tatbestands der Vergewaltigung wird – mit Ausnahme der Ausführungen zu dem Fall II.1.a) dd)(4) betreffend die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer IV.1.a) dieses Urteils verwiesen. Die Angeklagte handelte ebenfalls hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere einem Eindringen der Freier in den Körper der Nebenklägerin, vorsätzlich. Den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin kannte die Angeklagte ebenfalls.
201
Da die Angeklagte C. – anders als der Angeklagte B. – die strafschärfenden besonderen persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und der Bandenmitgliedschaft (§ 232a Abs. 4, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB) in ihrer Person nicht erfüllte, hat sie sich gemäß § 28 Abs. 2 StGB nach dem Grundtatbestand des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB strafbar gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2009 – 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; BGH, Beschluss vom 04.08.2020 – 3 StR 132/20 –, juris, Rn. 22). Denn die Angeklagte hat die Nebenklägerin aufgrund der durchgehenden Drohung mit Schlägen zur Fortsetzung der Prostitution durch die jeweiligen Kontakte mit den Freiern veranlasst.
202
Da bei der Angeklagten C. – anders als bei dem Angeklagte B. – das besondere persönliche Merkmal des Handelns „ihres Vermögensvorteils wegen“ nicht vorliegt, war die Angeklagte aufgrund ihrer Tathandlungen der Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 27 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
b) Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei
203
In den Fällen II.1.a) aa) und II.1.a) bb) hat die Angeklagte sich durch das Verbringen der Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitution jeweils der Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Bei den jeweiligen Taten konnte eine konkrete Drohung oder Gewaltanwendung zum Nachteil der Nebenklägerin im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
204
Eine Verklammerung der Tat II.1.a) bb) zur Tateinheit mit den jeweiligen Vergewaltigungstaten in diesem Zeitraum aufgrund der ebenfalls verwirklichten Zuhälterei ist nicht möglich, da die Vergewaltigung ein schwereres Delikt als die Zuhälterei ist. Die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet gewesen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
c) Zwangsprostitution in Tateinheit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit Bedrohung in 4 tateinheitlichen Fällen
205
In dem Fall II.1.a) cc) hat die Angeklagte sich durch das Verbringen der Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitution jeweils wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Bei der Tat konnte eine konkrete Drohung oder Gewaltanwendung zum Nachteil der Nebenklägerin im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
206
Durch die Vorfälle II.1.a) cc)(3), II.1.a) cc)(4), II.1.a) cc)(6) und II.1.a) cc)(12) hat die Angeklagte C. sich zusätzlich jeweils wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Diese vier Bedrohungen stehen jeweils in Tateinheit zu der durch das vorgenannte Verbringen der Nebenklägerin in das Bundesgebiet verwirklichten schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei. Denn die Zuhälterei verklammert diese während eines Aufenthalts begangenen gleichartigen Delikte als bestehendes, schwereres Dauerdelikt zur Tateinheit.
207
Eine Verklammerung dieser Taten zur Tateinheit mit den jeweiligen Vergewaltigungstaten in diesem Zeitraum aufgrund der ebenfalls verwirklichten Zuhälterei ist nicht möglich, da die Vergewaltigung ein schwereres Delikt als die Zuhälterei ist. Die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet gewesen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
d) Zwangsprostitution in Tateinheit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung
208
In dem Fall II.1.a) dd) hat die Angeklagte sich durch das Verbringen der Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitution der Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Bei der Tat konnte eine konkrete Drohung oder Gewaltanwendung zum Nachteil der Nebenklägerin im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
209
Durch die Vorfälle II.1.a) dd)(2) und II.1.a) dd)(3) hat die Angeklagte C. sich überdies jeweils wegen versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ein Rücktritt vom Versuch liegt jeweils nicht vor, da die Angeklagte weder die Vollendung verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) noch sich ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Diese beiden versuchten Nötigungen stehen aufgrund der Verklammerung in Tateinheit zu der durch das vorgenannte Verbringen der Nebenklägerin in das Bundesgebiet verwirklichten schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei.
210
Durch den Vorfall II.1.a) dd)(6) hat die Angeklagte C. sich zusätzlich wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Diese Bedrohung steht ebenfalls aufgrund der Verklammerung in Tateinheit zu der durch das vorgenannten Verbringen der Nebenklägerin in das Bundesgebiet verwirklichten schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei.
211
Eine Verklammerung dieser Taten zur Tateinheit mit den jeweiligen Vergewaltigungstaten in diesem Zeitraum aufgrund der ebenfalls verwirklichten Zuhälterei ist nicht möglich, da die Vergewaltigung ein schwereres Delikt als die Zuhälterei ist. Die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet gewesen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
e) Zwangsprostitution in Tateinheit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung
212
In dem Fall II.1.a) ee) hat die Angeklagte sich durch das Verbringen der Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitution der Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht. Bei der Tat konnte eine konkrete Drohung oder Gewaltanwendung zum Nachteil der Nebenklägerin im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
213
Durch den Vorfall II.1.a) ee)(4) hat die Angeklagte C. sich zusätzlich wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Diese Bedrohung steht aufgrund der Verklammerung in Tateinheit zu der durch das vorgenannte Verbringen der Nebenklägerin in das Bundesgebiet verwirklichten schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei.
214
Durch den Vorfall II.1.a) ee)(6) hat die Angeklagte C. sich zusätzlich wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung nach § 223 Abs. 1, § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Diese Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung steht aufgrund der Verklammerung in Tateinheit zu der durch das vorgenannte Verbringen der Nebenklägerin in das Bundesgebiet verwirklichten schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 StGB).
215
Eine Verklammerung dieser Taten zur Tateinheit mit den jeweiligen Vergewaltigungstaten in diesem Zeitraum aufgrund der ebenfalls verwirklichten Zuhälterei ist nicht möglich, da die Vergewaltigung ein schwereres Delikt als die Zuhälterei ist. Die Tat nach § 232a StGB ist mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet gewesen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 232a Rn. 30).
a) Strafrahmen aa) Vergewaltigungen in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei
216
In den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) legt die Kammer für die nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.
217
Es liegt weder bezüglich der Vergewaltigung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB noch bezüglich der besonders schweren Zwangsprostitution ein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB vor, sodass es bei dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB verbleibt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
(1) Besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB
218
In den vorgenannten Fällen liegt jeweils eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Denn die festgestellten Handlungen der Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Ak., Rud., S., Ru., Ber. und Al. stellen grundsätzlich ein besonders erniedrigendes Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB dar, da es jeweils zu einem vaginalen, oralen oder analen Eindringen der Zeugen gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2020 – 4 StR 398/20, juris Rn. 6, m.w.N.).
219
Eine Ausnahme vom Regelfall des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB liegt jeweils nicht vor. Für die Entscheidung, ob eine Ausnahme des Regelfalls angenommen werden kann, ist nicht nur das engere Tatgeschehen heranzuziehen und zu würdigen, sondern es sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der jeweiligen Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
220
Nach der von der Kammer auf dieser Grundlage durchgeführten Gesamtwürdigung aller nachfolgend genannten wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Tatpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß ab, sodass die Anwendung des Regelfalls geboten erscheint und die Anwendung eines Ausnahmetatbestands nicht in Betracht kommt.
221
Zugunsten des Angeklagten ist hierbei insbesondere zu würdigen, dass er teilweise geständig war und sich für seine Äußerungen am Telefon der Nebenklägerin gegenüber entschuldigte, wenngleich er sich nicht persönlich bei der Nebenklägerin entschuldigte. Zudem spricht zugunsten des Angeklagten, dass er im Bundesgebiet nicht vorbestraft ist. Insofern ist jedoch einschränkend zu sehen, dass er in B. wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wurde, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Verurteilung bereits äußerst lange zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten spricht überdies, dass er sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone einverstanden erklärt hat.
222
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) cc)(11) und II.1.a) dd)(4) ist zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass es durch die Zeugen Br. und Ak. lediglich zu einem kurzen Eindringen gekommen ist.
223
Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung von der Kammer nicht verkannt wird und die die jeweilige Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der jeweiligen Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung eines Ausnahmetatbestands von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB geboten erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die folgenden Aspekte, die zulasten des Angeklagten sprechen. Insofern ist zu sehen, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten eine Vielzahl von Taten begangen hat und die Nebenklägerin hierdurch nicht unerhebliche psychische Folgen erlitten hat. So ist zu sehen, dass die Nebenklägerin noch immer Angst vor dem Angeklagten hat.
224
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) ist zudem zulasten des Angeklagten zu würdigen, dass er mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
225
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) cc)(11) und II.1.a) dd)(4) ist zulasten des Angeklagten zu sehen, dass es jeweils zu zwei sexuellen Handlungen, nämlich Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist.
226
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2) und II.1.dd)(1) ist zulasten des Angeklagten ebenfalls zu würdigen, dass es zu mehreren sexuellen Handlungen, nämlich vaginalen Geschlechtsverkehr sowie Anal- und Oralverkehr, gekommen ist und der Zeuge Fr. die Nebenklägerin hierbei teilweise filmte.
227
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält es die Kammer nicht für geboten, eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB anzunehmen.
(2) Kein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB
228
In den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) sieht die Kammer bezüglich der besonders schweren Zwangsprostitution von der Anwendung eines minder schweren Falls gemäß § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB jeweils ab, sodass es insofern bei dem Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Alt. 2 StGB verbleibt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.
229
Für die Entscheidung, ob ausnahmsweise ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nicht nur das engere Tatgeschehen zu würdigen, sondern es sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der jeweiligen Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
230
Nach der von der Kammer auf dieser Grundlage durchgeführten Gesamtwürdigung aller nachfolgend genannten wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß ab, dass die Anwendung des Ausnahmetatbestands geboten erscheint.
231
Zugunsten des Angeklagten sind hier die unter Ziffer V.1.a) aa)(1) dieses Urteils dargestellten und allgemein zu seinen Gunsten sprechenden Aspekte zu würdigen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
232
Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die die jeweilige Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der jeweiligen Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
233
Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.1.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten des Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
234
Darüber hinaus ist in den konkreten Einzelfällen zulasten des Angeklagten zu würdigen, dass mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
235
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
bb) Schwere Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei
236
In den Fällen II.1.a) aa), II.1.a) bb), II.1.a) dd) und II.1.a) ee) legt die Kammer für die nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Alt. 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
237
Ein minder schwerer Fall der schweren Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB liegt bezüglich der schweren Zwangsprostitution jeweils nicht vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
238
Dabei wurden die unter Ziffer V.1.a) aa)(1) aufgeführten und allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.
239
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der jeweiligen Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
240
Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.1.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten des Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
241
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) aa), II.1.a) bb), II.1.a) dd) und II.1.a) ee) ist zudem zulasten des Angeklagten zu würdigen, dass mehrere tateinheitliche Delikte verwirklicht wurden.
242
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) dd) und II.1.a) ee) spricht zudem zulasten des Angeklagten, dass er von der polizeilichen Kontrolle am 11.05.2023 völlig unbeeindruckt war und die Nebenklägerin erneut in das Bundesgebiet zum Zwecke der Prostitution verbracht hat.
243
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
cc) Schwere Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit Bedrohung in 3 tateinheitlichen Fällen
244
In dem Fall II.1.a) cc) legt die Kammer für die nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu verhängende Einzelstrafe den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Alt. 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
245
Ein minder schwerer Fall der schweren Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB liegt nicht vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
246
Dabei wurden die unter Ziffer V.1.a) aa)(1) aufgeführten und allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.
247
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der jeweiligen Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
248
Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.1.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten des Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
249
In dem konkreten Einzelfall II.1.a) cc) spricht zudem zulasten des Angeklagten, dass mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden und durch die Vorfälle II.1.a) cc)(2), II.1.a) cc)(7) und II.1.a) cc)(8) tateinheitlich zusätzlich noch eine Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen begangen wurde.
250
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
b) Strafzumessung i.e.S./ Einzelstrafen
251
Die Kammer hat die Einzelstrafen unter nochmaliger Abwägung der bereits vorstehend genannten Strafzumessungskriterien, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gebildet. Als Ergebnis dieser Abwägung hält die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der Anzahl der sexuellen Handlungen sowie der tateinheitlich verwirklichten Delikte und der teilweise weiteren Tatbegehung nach der erfolgten polizeilichen Kontrolle bei den einzelnen Fällen insbesondere unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses des im Bundesgebiet nicht vorbestraften Angeklagten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
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Fall
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Einzelstrafe
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II.1.a) aa)
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Freiheitsstrafe von 2 Jahren
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II.1.a) bb)
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Freiheitsstrafe von 2 Jahren
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II.1.a) bb)(1)
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Freiheitsstrafe von 4 Jahren
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II.1.a) bb)(2)
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Freiheitsstrafe von 4 Jahren
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II.1.a) bb)(3)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) bb)(4)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) bb)(5)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
|
|
II.1.a) cc)
|
Freiheitsstrafe von 2 Jahre 6 Monate
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II.1.a) cc)(1)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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|
II.1.a) cc)(5)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
|
|
II.1.a) cc)(9)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
|
|
II.1.a) cc)(10)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) cc)(11)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten
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II.1.a) cc)(13)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) dd)
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Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
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II.1.a) dd)(1)
|
Freiheitsstrafe von 4 Jahren
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|
II.1.a) dd)(4)
|
Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) dd)(5)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) ee)
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Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
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II.1.a) ee)(1)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) ee)(2)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) ee)(3)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) ee)(5)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
|
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II.1.a) ee)(6)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
|
252
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller oben im Einzelnen genannten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist aus diesen Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einzelstrafe von 4 Jahren 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Gesamtabwägung aller bereits genannter Strafzumessungskriterien hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur angemessenen Ahndung des begangenen Unrechts unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend und wird der Persönlichkeit des Angeklagten und den Taten gerecht. Im Vordergrund steht nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person und die Anzahl und das Ausmaß der begangenen Taten. Dem Gesamtgewicht und dem Verhältnis der Taten zueinander wurde dabei Rechnung getragen, wie auch dem Umstand, dass die Gesamtstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn wie hier zwischen den Taten teilweise ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Dabei rechtfertigt das Gesamtunrechtsgehalt der Taten, durch die alle mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden, eine Gesamtfreiheitsstrafe, die deutlich über der Einsatzfreiheitsstrafe liegt. Denn den Taten kommt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Taten jeweils gegen die Nebenklägerin richteten, jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Zudem geht die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte nach der polizeilichen Kontrolle weitere Taten begangen hat, davon aus, dass die Vielzahl der Taten nicht auf einer sinkenden Hemmschwelle des Angeklagten beruht, sondern auf der von Anfang an vorhandene erhebliche rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten.
253
Der Strafrahmen für die einzelnen nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu verhängenden Einzelstrafen ergibt sich wie folgt aus dem Strafgesetzbuch. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB war jeweils nicht vorzunehmen, da diese nach § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist. Ebenso führt die Tatsache, dass bei der Angeklagten die Qualifikation des § 232a Abs. 4 StGB jeweils nicht vorliegt, zu keiner Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB, da es sich sowohl bei der Gewerbsmäßigkeit als auch bei der Mitgliedschaft einer Bande um ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt.
aa) Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei
254
In den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) legt die Kammer für die nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.
255
Es liegt weder bezüglich der Vergewaltigung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB noch bezüglich der schweren Zwangsprostitution ein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB vor. Bezüglich der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei war der Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, gleichwohl verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
(1) Besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB
256
In den vorgenannten Fällen liegt jeweils eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Denn die festgestellten Handlungen der Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Ak., Rud., S., Ru., Ber. und Al. stellen grundsätzlich ein besonders erniedrigendes Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB dar, da es jeweils zu einem vaginalen, oralen oder analen Eindringen der Zeugen gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2020 – 4 StR 398/20, juris Rn. 6, m.w.N.).
257
Eine Ausnahme vom Regelfall des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB liegt in den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) bezüglich der Vergewaltigung jeweils nicht vor.
258
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
259
Zugunsten der Angeklagten spricht, dass sie nicht vorbestraft ist, sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung teilweise geständig gezeigt hat und auch im Laufe der weiteren Beweisaufnahme weitere Angaben, auch zu den Tatbeiträgen des Angeklagten B., dessen Ehefrau und der anderweitig Verfolgten Ra. B. und V. I. gemacht hat und insofern Aufklärungshilfe geleistet hat. Überdies ist zugunsten der Angeklagten zu sehen, dass sie sich hinsichtlich der Beleidigungen, Bedrohungen und versuchten Nötigungen schuldeinsichtig und reuig gezeigt hat und sich hierfür entschuldigt hat, wenngleich sie sich nicht persönlich bei der Nebenklägerin entschuldigt hat. Zugunsten der Angeklagten ist auch eine gewisse Haftempfindlichkeit zu würdigen, da sie während der Untersuchungshaft ihr drittes Kind geboren hat und dieses bislang nur bei Besuchen der Pflegefamilie sehen konnte. Zudem spricht zugunsten der Angeklagten, dass sie von dem Angeklagten B. ebenfalls geschlagen wurde, einmal mit einem Gürtel, und auch das von ihr im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit verdiente Geld an diesen abgeben musste. Zudem ist zugunsten der Angeklagten zu sehen, dass sie sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung der Mobiltelefone einverstanden erklärt hat.
260
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) cc)(11) und II.1.a) dd)(4) ist zugunsten der Angeklagten zu sehen, dass es durch die Zeugen Br. und Ak. lediglich zu einem kurzen Eindringen gekommen ist.
261
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, hebt sich die Schuld der Angeklagten nicht so deutlich vom Regelfall des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich folgende Umstände, die zulasten der Angeklagten sprechen. Insofern ist zulasten der Angeklagten zu sehen, dass sie innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten eine Vielzahl von Taten begangen hat und die Nebenklägerin hierdurch nicht unerhebliche psychische Folgen erlitten hat. So ist zu sehen, dass die Nebenklägerin noch immer Angst vor der Angeklagten hat. Auch hat die Angeklagte einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie die Anzeigen geschaltet und die Termine mit den jeweiligen Freiern abgesprochen hat.
262
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) ist zudem zulasten der Angeklagten zu würdigen, dass sie mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
263
In den konkreten Einzelfällen II.1.a) dd)(4) und II.1.a) cc)(11) ist zulasten der Angeklagten zu sehen, dass es durch die beiden Freier jeweils zu zwei sexuellen Handlungen, nämlich Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr, gekommen ist.
264
Zulasten der Angeklagten ist in den konkreten Einzelfällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2) und II.1.dd)(1) ebenfalls zu würdigen, dass es zu mehreren sexuellen Handlungen, nämlich vaginalen Geschlechtsverkehr sowie Anal- und Oralverkehr, gekommen ist und der Zeuge Fr. die Nebenklägerin hierbei teilweise filmte.
265
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält es die Kammer nicht für geboten, eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB anzunehmen.
(2) Kein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB
266
In den Fällen II.1.a) bb)(1), II.1.a) bb)(2), II.1.a) bb)(3), II.1.a) bb)(4), II.1.a) bb)(5), II.1.a) cc)(1), II.1.a) cc)(5), II.1.a) cc)(9), II.1.a) cc)(10), II.1.a) cc)(11), II.1.a) cc)(13), II.1.a) dd)(1), II.1.a) dd)(4), II.1.a) dd)(5), II.1.a) ee)(1), II.1.a) ee)(2), II.1.a) ee)(3), II.1.a) ee)(5) und II.1.a) ee)(6) sieht die Kammer bezüglich der schweren Zwangsprostitution von der Anwendung eines minder schweren Falls gemäß § 232a Abs. 5 Alt. 2 StGB jeweils ab, sodass es insofern bei dem Strafrahmen des § 232a Abs. 3 StGB verbleibt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
267
Für die Entscheidung, ob ausnahmsweise ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nicht nur das engere Tatgeschehen zu würdigen, sondern es sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der jeweiligen Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
268
Nach der von der Kammer auf dieser Grundlage durchgeführten Gesamtwürdigung aller nachfolgend genannten wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß ab, dass die Anwendung des Ausnahmetatbestands geboten erscheint.
269
Zugunsten der Angeklagten sind hier die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dieses Urteils dargestellten und allgemein zu ihren Gunsten sprechenden Aspekte zu würdigen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
270
Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die die jeweilige Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der jeweiligen Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
271
Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten der Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
272
Zulasten der Angeklagten ist überdies in den konkreten Einzelfällen zu würdigen, dass mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
273
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
(3) Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB
274
Bezüglich des Tatvorwurfs der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei ist jeweils der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten vorsieht.
275
Soweit es sich bei dem vom Angeklagten B. verwirklichten Tatbestandsmerkmal des Handelns „seines Vermögensvorteils wegen“ zwar um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (Nestler in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 181a StGB, Rn. 24), war eine zweite Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB aufgrund der bereits erfolgten Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 71 Auf., § 50, Rn. 7 m..N.).
bb) Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei
276
In den Fällen II.1.a) aa) und II.1.a) bb) legt die Kammer für die zu verhängenden Einzelstrafen jeweils den Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
277
Es liegt ein minder schwerer Fall der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB nicht vor. Bezüglich der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei war der Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, gleichwohl verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
(1) Kein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB
278
In den Fällen II.1.a) aa) und II.1.a) bb) sieht die Kammer jeweils von der Annahme eines minder schweren Falls der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB ab.
279
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
280
Dabei wurden die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) aufgeführten und allgemein zugunsten der Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.
281
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der jeweiligen Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
282
Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten der Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
283
Zulasten der Angeklagten ist weiterhin zu sehen, dass in den konkreten Einzelfällen mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
284
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
(2) Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB
285
Bezüglich des Tatvorwurfs der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei ist jeweils der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten vorsieht.
286
Soweit es sich bei dem vom Angeklagten B. verwirklichten Tatbestandsmerkmal des Handelns „seines Vermögensvorteils wegen“ zwar um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (Nestler in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 181a StGB, Rn. 24), war eine zweite Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB aufgrund der bereits erfolgten Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auf., § 50, Rn. 7 m.w.N.).
cc) Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit Bedrohung in 4 tateinheitlichen Fällen
287
In dem Fall II.1.a) cc) legt die Kammer für die zu verhängende Einzelstrafe den Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
288
Es liegt ein minder schwerer Fall der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB nicht vor. Bezüglich der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei war der Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, gleichwohl verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
(1) Kein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB
289
In dem Fall II.1.a) cc) sieht die Kammer von der Annahme eines minder schweren Falls der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB ab.
290
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
291
Dabei wurden die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) aufgeführten und allgemein zugunsten der Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.
292
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten der Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
293
Zulasten der Angeklagten ist weiterhin zu sehen, dass in dem konkreten Einzelfall mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden und durch die Vorfälle II.1.a) cc)(3), II1.1.a) cc)(4), II.1.a) cc)(6) und II.1.a) cc)(12) zusätzlich noch tateinheitlich eine Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen verwirklicht wurde.
294
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
(2) Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB
295
Bezüglich des Tatvorwurfs der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei ist jeweils der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten vorsieht.
296
Soweit es sich bei dem vom Angeklagten B. verwirklichten Tatbestandsmerkmal des Handelns „seines Vermögensvorteils wegen“ zwar um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (Nestler in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 181a StGB, Rn. 24), war eine zweite Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB aufgrund der bereits erfolgten Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auf., § 50, Rn. 7 m.w.N.).
dd) Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung
297
In dem Fall II.1.a) dd) legt die Kammer für die zu verhängende Einzelstrafe den Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht Es liegt ein minder schwerer Fall der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB nicht vor. Bezüglich der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei war der Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, bezüglich der versuchten Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen war keine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, sodass es bei dem Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB verbleibt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
(1) Kein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB
298
In dem Fall II.1.a) dd) sieht die Kammer von der Annahme eines minder schweren Falls der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB ab.
299
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
300
Dabei wurden die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) aufgeführten und allgemein zugunsten der Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.
301
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten der Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
302
In dem konkreten Einzelfall II.1.a) dd) spricht zudem zulasten der Angeklagten, dass sie von der polizeilichen Kontrolle am 11.05.2023 völlig unbeeindruckt war und die Nebenklägerin erneut in das Bundesgebiet zum Zwecke der Prostitution verbracht hat.
303
Zulasten der Angeklagten ist weiterhin zu sehen, dass in dem konkreten Einzelfall mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden und durch den Vorfall II.1.a) dd)(6) zusätzlich noch tateinheitlich eine Bedrohung verwirklicht wurde. Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
(2) Keine Milderung nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB
304
Bezüglich der versuchten Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Vorfälle II.1.a) dd)(2) und II.1.a) dd)(3)) war eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB jeweils nicht vorzunehmen.
305
Dies ergibt wiederum die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und der Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
306
Hierbei wurden zum einen die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dargelegten und allgemein zugunsten und zulasten der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt.
307
Bei den Vorfällen II.1.a) dd)(2) und II.1.a) dd)(3) ist zudem zulasten der Angeklagten zu würdigen, dass mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden und durch den Vorfall II.1.a) dd)(6) zusätzlich noch tateinheitlich eine Bedrohung verwirklicht wurde. Zudem ist zulasten der Angeklagten zu sehen, dass sie die Nebenklägerin bei dem Vorfall II.1.a) dd)(2) zu Analverkehr nötigen wollte, was eine besonders erniedrigende Sexualpraktik darstellt. Bei dem Vorfall II.1.a) dd)(3) ist zulasten der Angeklagten zu sehen, dass sie die Angeklagte zu Kokainkonsum nötigen wollte, was eine gewisse Gefährlichkeit und Gefahr einer Abhängigkeit in sich birgt. Auch ist bei beiden Vorfällen die gegebene Vollendungsnähe zulasten der Angeklagten C. zu würdigen. Denn die Angeklagte hatte, nachdem sie der Nebenklägerin die jeweilige Anweisung erteilt hatte, das Telefonat beendet.
308
Unter Abwägung all dieser zugunsten und zulasten der Angeklagten sprechenden Aspekte macht die Kammer, insbesondere unter Berücksichtigung der versuchsspezifischen Tatumstände von der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bei beiden Vorfällen keinen Gebrauch. Der Versuch war jeweils weit fortgeschritten. Das Steckenbleiben der Tat im Versuch war nicht die Folge abgeschwächter krimineller Energie der Angeklagten oder einer geringeren Gefährlichkeit.
309
Es verbleibt daher hinsichtlich der Vorfälle II.1.a) dd)(2) und II.1.a) dd)(3) bei dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Gelstrafe vorsieht.
(3) Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB
310
Bezüglich des Tatvorwurfs der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei ist jeweils der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten vorsieht.
311
Soweit es sich bei dem vom Angeklagten B. verwirklichten Tatbestandsmerkmal des Handelns „seines Vermögensvorteils wegen“ zwar um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (Nestler in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 181a StGB, Rn. 24), war eine zweite Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB aufgrund der bereits erfolgten Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auf., § 50, Rn. 7 m.w.N.).
ee) Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in 2 tateinheitlichen Fällen
312
In dem Fall II.1.a) ee) legt die Kammer für die zu verhängende Einzelstrafe den Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
313
Es liegt ein minder schwerer Fall der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB nicht vor. Bezüglich der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei war der Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, gleichwohl verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
(1) Kein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB
314
In dem Fall II.1.a) ee) sieht die Kammer von der Annahme eines minder schweren Falls der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 5 Alt. 1 StGB ab.
315
Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
316
Dabei wurden die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) aufgeführten und allgemein zugunsten der Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen.
317
Bei dem konkreten Vorfall II.1.a) ee)(7) ist zugunsten der Angeklagten zu sehen, dass die Körperverletzung mit der flachen Hand ausgeführt wurde und hierdurch lediglich Schmerzen und keine weiteren, bleibenden Verletzungen hervorgerufen wurden.
318
Trotz dieser Umstände, die nicht verkannt werden und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art jedoch nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden können nämlich die unter Ziffer V.2.a) aa)(1) dieses Urteils aufgeführten und allgemein zulasten der Angeklagten sprechenden Aspekte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
319
In dem konkreten Einzelfall II.1.a) ee) spricht zudem zulasten der Angeklagten, dass sie von der polizeilichen Kontrolle am 11.05.2023 völlig unbeeindruckt war und die Nebenklägerin erneut in das Bundesgebiet zum Zwecke der Prostitution verbracht hat.
320
Zulasten der Angeklagten ist weiterhin zu sehen, dass in dem konkreten Einzelfall mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden und durch den Vorfall II.1.a) ee)(4) zusätzlich noch tateinheitlich eine Bedrohung und durch den Vorfall II.1.a) ee)(7) tateinheitlich eine Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verwirklicht wurde.
321
Bei dem konkreten Vorfall II.1.a) ee)(7) ist zulasten der Angeklagten zu sehen, dass tateinheitlich eine Körperverletzung und Bedrohung verwirklicht wurde. Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält es die Kammer jeweils nicht für geboten, einen minder schweren Fall anzunehmen.
(2) Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB
322
Bezüglich des Tatvorwurfs der Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei ist jeweils der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten vorsieht.
323
Soweit es sich bei dem vom Angeklagten B. verwirklichten Tatbestandsmerkmal des Handelns „seines Vermögensvorteils wegen“ zwar um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (Nestler in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 181a StGB, Rn. 24), war eine zweite Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB aufgrund der bereits erfolgten Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auf., § 50, Rn. 7 m.w.N.).
b) Strafzumessung i.e.S./ Einzelstrafen
324
Die Kammer hat die Einzelstrafen unter nochmaliger Abwägung der bereits vorstehend genannten Strafzumessungskriterien, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gebildet. Als Ergebnis dieser Abwägung hält die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der Anzahl der sexuellen Handlungen, der Anzahl der tateinheitlich verwirklichten Delikte und der teilweise weiteren Tatbegehung nach der erfolgten polizeilichen Kontrolle bei den einzelnen Fällen insbesondere unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses der nicht vorbestraften Angeklagten folgend Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
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Fall
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Einzelstrafe
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II.1.a) aa)
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Freiheitsstrafe von 1 Jahr
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II.1.a) bb)
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Freiheitsstrafe von 1 Jahr
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II.1.a) bb)(1)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) bb)(2)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) bb)(3)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) bb)(4)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) bb)(5)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) cc)
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Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
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II.1.a) cc)(1)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) cc)(5)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) cc)(9)
|
Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) cc)(10)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) cc)(11)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten
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II.1.a) cc)(13)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) dd)
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Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
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II.1.a) dd)(1)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten
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II.1.a) dd)(4)
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Freiheitsstrafe von 4 Jahren
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II.1.a) dd)(5)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) ee)
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Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
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II.1.a) ee)(1)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) ee)(2)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) ee)(3)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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II.1.a) ee)(5)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
|
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II.1.a) ee)(6)
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren
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325
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller oben im Einzelnen genannten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist aus diesen Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einzelstrafe von 4 Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Gesamtabwägung aller bereits genannter Strafzumessungskriterien hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist zur Einwirkung auf die Angeklagte und zur angemessenen Ahndung des begangenen Unrechts unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend und wird der Persönlichkeit der Angeklagten und den Taten gerecht. Im Vordergrund steht nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person und die Anzahl und das Ausmaß der begangenen Taten. Dem Gesamtgewicht und dem Verhältnis der Taten zueinander wurde dabei Rechnung getragen, wie auch dem Umstand, dass die Gesamtstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn wie hier zwischen den Taten teilweise ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Dabei rechtfertigen das frühe Teilgeständnis und die Aufklärungshilfe der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe, die moderat über der Einsatzfreiheitsstrafe liegt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass den Taten, durch die alle mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden, jeweils eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenngleich sich die Taten jeweils gegen die Nebenklägerin richteten. Die Kammer geht auch bei der Angeklagten insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nach der polizeilichen Kontrolle weitere Taten begangen hat, davon aus, dass die Vielzahl der Taten nicht auf einer sinkenden Hemmschwelle der Angeklagten beruht, sondern auf der von Anfang an vorhandene erhebliche rechtsfeindliche Gesinnung der Angeklagten.
326
Gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB war bei dem Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der Einnahmen der Nebenklägerin aus deren Prostitutionstätigkeit in Höhe von 27.505 € anzuordnen, wobei der Betrag aufgrund fehlender konkreter Erkenntnisse dazu, wie viele Freierkontakte die Nebenklägerin tatsächlich im angeklagten Zeitraum hatte, gemäß § 73d StGB geschätzt wurde.
327
Als Schätzgrundlage wurden hierzu die Freierkontakte auf dem Mobiltelefon der Angeklagten C. herangezogen. Der Zeuge Ang gab diesbezüglich nachvollziehbar an, die ersten Freierchats und -kontakte seien über die Mobiltelefonauswertung erst ab dem 15.03.2023 festzustellen gewesen. Im Zeitraum vom 15.03.2023 bis 29.08.2023 seien an 119 Tagen Inserate für die Nebenklägerin online gewesen. Bei Annahme von durchschnittlich drei Freiern am Tag, was etwa einem Viertel der feststellbaren Freierkontakte entspreche, mit einer Bezahlung von durchschnittlich 85 € ergäben sich für die 119 Tage, in denen die Inserate online gewesen seien, Einnahmen der Nebenklägerin in Höhe von 30.345 €. Die Kammer folgt dieser schlüssig und nachvollziehbar dargestellten Schätzung des Zeugen Ang und schätzt den Einziehungsbetrag in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten auf 27.505 €. Insofern ist insbesondere zu sehen, dass die von dem Zeugen Ang zugrunde gelegten durchschnittlichen Einnahmen von 85 € zugunsten der Angeklagten geschätzt wurden und im Einklang mit den Angaben der vernommenen Freier zu den von diesen bezahlten Preisen und den Angaben der Zeugin Mi. zu den Preisen stehen.
328
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO sowie aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Voraussetzungen des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm kann das Gericht im Rahmen der Billigkeit ganz oder teilweise davon absehen, die Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten. Die als Ausnahmevorschrift ausgestaltete Bestimmung des § 472 Abs. Satz 3 StPO ist restriktiv auszulegen. Entscheidungskriterien im Rahmen der stets nach den Umständen des Einzelfalls umfassend zu würdigenden Gesamtabwägung können das kostenrelevante Prozessverhalten beider Parteien und der Grad eines etwaigen Mitverschuldens des Nebenklägers sein (Gieg in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., § 472, Rn. 4). Insofern ist zwar zu sehen, dass die Angeklagten teilweise geständig waren. Allerdings lautete der in der Anklageschrift enthaltene Tatvorwurf auf schwere Zwangsprostitution. Auch ist insofern zu sehen, dass die Geschädigte weiterhin durch die Tat beeinträchtigt ist.