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LG Würzburg, Endurteil v. 19.11.2024 – 71 O 1717/23 Fin
Titel:

Förderdarlehen, Ratenzahlungsvereinbarung, Kündigung, Erfüllung

Normenketten:
BGB § 242
BGB § 212
BGB § 267
Schlagworte:
Förderdarlehen, Ratenzahlungsvereinbarung, Kündigung, Erfüllung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51985

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.122,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Restbetrages eines gekündigten Studiendarlehens.
2
Die Beklagte nahm mit Vertrag vom 12.10.2015 einen Studienkredit bei der Klägerin in Anspruch (Anlage K1). Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und eine große Förderbank. Das Darlehen sollte ausgezahlt werden durch monatliche Beträge in Höhe von jeweils maximal 650 €. Letztlich wurden an die Beklagte Raten in Höhe von insgesamt 19.250 € bis zum 01.04.2018 ausgezahlt. Ursprünglich war vorgesehen, dass direkt nach dem Ende der sogenannten Auszahlungsphase Zinsen zu zahlen sind (Karenzphase) und nach 18 Monaten Annuitäten in Form von Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen sind. Der Nominalzinssatz war an den Euribor gekoppelt (vergleiche Ziffer 3.1.2 des Vertrags) und betrug zu Beginn des Vertrags 3,74%. Der effektive Jahreszins wurde mit 3,80% errechnet.
3
Am 05.04.2019 teilte die Klägerin der Beklagten den Tilgungsplan mit; demzufolge waren ab 01.10.2019 Raten in Höhe von monatlich 190,17 € zu erbringen. Die Raten konnten jedoch ab Oktober 2019 nicht eingezogen werden. Die Klägerin mahnte daher mit Schreiben vom 11.12.2019 (Anlage K4). Mit Schreiben vom 20.01.2020 (Anlage K5) kündigte die Klägerin den bestehenden Darlehensvertrag und stellte einen Betrag von insgesamt 20.016,27 € fällig (Anlage K5).
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Ende Februar/Anfang März 2020 vereinbarten die Parteien eine Ratenzahlung zur Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin hielt die Bedingungen in ihrem Schreiben vom 02.03.2020 (Anlage K2) fest. In diesem Schreiben wurde vereinbart, dass die Beklagte zunächst 80,00 € monatliche Rate leistet. Die Forderung der Klägerin sollte weiter in voller Höhe fällig bleiben. Auch die jeweils offene Kapitalforderung sollte weiterhin mit dem Verzugszinssatz zu verzinsen sein. Das Schreiben der Klägerin enthielt weiter folgende Textpassagen:
„Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass sie uns bis zum 23.03.2020 eine entsprechende Bestätigung ihres Freundes einreichen, dass dieser sie finanziell unterstützt.“
sowie
„Solange Sie die Zahlungen pünktlich und regelmäßig leisten, werden wir keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Bei Zahlungsschwierigkeiten kontaktieren Sie uns bitte umgehend.“
sowie
„Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und den Wechsel des Wohnsitzes mitzuteilen. Daneben sind Sie verpflichtet uns jederzeit – in angemessenen Abständen oder anlassbezogen – nach Aufforderung detaillierte Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.
Für den Fall, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der Ratenzahlung zulassen, behalten wir uns vor, eine angemessene Anpassung der Raten zu fordern.
Wir behalten uns vor, diese Vereinbarung jederzeit bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu kündigen, insbesondere wenn Sie uns ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Änderung oder nach Aufforderung nicht offenlegen oder uns eine Verbesserung Ihrer finanziellen Situation bekannt wird oder Sie mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als 14 Tage in Verzug geraten.
Im Fall der Kündigung werden wir die gesamte Forderung in einer Summe verlangen. Für diesen Fall behalten wir uns auch die Einleitung von gerichtlichen Schritten zur Einziehung unserer Forderung vor.“
5
Eine Bestätigung des Freundes wurde in der Folgezeit nicht übersandt.
6
Ab dem 01.04.2020 gingen auf dem Darlehenskonto der Beklagten bei der Klägerin monatliche Zahlungen von 80 € ein. Seit Oktober 2020 gingen monatliche Zahlungen von 160 € ein.
7
Mit Schreiben vom 22.04.2022 (Anlage K6) bestätigte die Klägerin der Beklagten, dass sie mit einer Rückzahlung in Höhe von 500 € monatlich einverstanden sei. Die Raten von je 500 € seien jeweils zum 30. eines Monats fällig, und zwar erstmals am 30.04.2022. Im Übrigen enthielt das Schreiben die gleichen Bedingungen wie dasjenige vom 02.03.2020. Die monatlichen Zahlungen wurden weiter in Höhe von 160 € erbracht. Eine Rate von 500 € monatlich wurde niemals gezahlt. Jedoch erfolgten am 05.05.2022 eine zusätzliche Zahlung von 1.000 € und am 16.09.2022 eine solche von 900 €.
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Mit Schreiben vom 19.04.2023 (K7) forderte die Klägerin die Beklagte auf, dass die Raten durch die Beklagte selbst geleistet werden müssen, da ansonsten die Verjährung der Forderung drohe. Der genaue Text hierzu lautet:
„Deshalb bitten wir Sie, ab sofort selbst die Zahlungen an die ..(=Klägerin) vorzunehmen. Andernfalls sind wir gezwungen zur Sicherung unserer Forderung ein gerichtliches Mahnverfahren (= Mahn-/Vollstreckungsbescheid) gegen Sie einzuleiten und bitten um Verständnis.“
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Weiter wurde die Beklagte wie folgt aufgefordert:
„Um die Angemessenheit der aktuellen Rückzahlungsvereinbarung zu überprüfen, legen Sie uns bitte Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation dar. Nutzen Sie zu diesem Zweck das beigefügte Formular Selbstauskunft, welches Sie ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden wollen. Fügen Sie entsprechende Einkommensnachweise (z.B. Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, aktueller Bescheid über den Bezug von Sozialhilfeleistungen o. ä.) in Kopie bei.“
10
Die Zahlungen auf das Darlehenskonto der Beklagten wurden fortgesetzt. Die Beklagte legte keine Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor.
11
Mit Schreiben vom 19.06.2023 (Anlage K8) kündigte die Klägerin die Rückzahlungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung unter Berufung darauf, dass die monatlichen Ratenzahlungen weiterhin von einer dritten Person geleistet werden. Außerdem seien die angeforderten Unterlagen nicht zugesandt worden. Es wurde Rückzahlung des gesamten Betrages von 14.649,31 € bis zum 10.07.2023 gefordert. Ansonsten sei die Zwangsvollstreckung aus dem Titel beabsichtigt.
12
Auf das Darlehenskonto der Beklagten wurden weiterhin 160 € monatlich eingezahlt. Nach der Forderungsaufstellung zum 01.10.2024, die die Ratenzahlung vom 30.09.2024 berücksichtigt, steht ein Kapitalsaldo von 9.042,00 € offen. Weiter sind Zinsen in Höhe von 4.349,74 € geschuldet. Von den geleisteten Raten wurden 162,00 € am 31.07.2023 und am 01.09.2023 auf die Kosten des Mahnverfahrens verrechnet. Im Übrigen wurden die Zahlungen auf die Kapitalforderung verrechnet.
13
Die Klägerin kündigte außerdem mit Schriftsatz vom 14.03.2024 (der Beklagten zugestellt am 06.04.2024) die Ratenzahlungsvereinbarung außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
14
Die Zahlungen auf das Darlehenskonto der Beklagten wurde tatsächlich durch den Ehemann geleistet.
15
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die Ratenzahlungsvereinbarung wirksam gekündigt und könne daher den noch fälligen Restbetrag samt Zinsen fordern. Die Kündigung sei berechtigt, da die Beklagte trotz Aufforderung im Schreiben vom 19.04.2023 (Anlage K7) die Raten nicht selbst leistete. Hierdurch habe die Verjährung der Forderung der Klägerin gedroht. Die Vorschriften zur Verjährung bei der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrags seien nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handele. Die durch den Lebensgefährten der Beklagten erbrachten Zahlungen hätten nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insbesondere habe die Beklagte keine Umstände zu diesen Zahlungen mitgeteilt.
16
Außerdem habe die Beklagte auf Aufforderung, ebenfalls im Schreiben vom 19.04.2023, Unterlagen zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht vorgelegt.
17
Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht H am 03.07.2023 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung von 11.280 €, ausgerechneten Zinsen in Höhe von 3.209,31 € und laufende Zinsen aus dem Hauptsachebetrag seit 02.06.2023. Gegen diesen ihr am 06.07.2023 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am 12.07.2023 Widerspruch eingelegt.
18
Das Verfahren ist mit Verfügung vom 04.10.2023 an das Landgericht Würzburg abgegeben worden und dort am 09.10.2023 eingegangen.
19
Mit der Anspruchsbegründung vom 14.03.2024, beim Landgericht Würzburg eingegangen am 03.04.2024, beantragte die Klägerin zunächst Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 11.122 €, ausgerechneten Zinsen von 3.478,04 € und laufende Zinsen aus dem Hauptsachebetrag seit 23.09.2023. Grundlage dieses Zahlungsantrags war die Anlage K3, eine Forderungsaufstellung vom 22.09.2023.
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Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 änderte die Klägerin die Klage. Sie lautete nun auf eine Hauptforderung von 9.682,00 €, ausgerechneten Zinsen in Höhe von 4.112,32 € und laufende Zinsen seit dem 14.06.2024 (Grundlage war die Forderungsaufstellung in Anlage K9). Im Übrigen würde die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Mit klägerischem Schriftsatz vom 11.10.2024 änderte die Klägerin die Klage erneut, indem sie teilweise für erledigt erklärt wurde und im Übrigen noch auf einen Hauptsachebetrag von 9.042,00 € gestützt wurde.
22
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.391,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 02.10.2024 auf 9.042,00 € zu zahlen.
23
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Im Übrigen erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
25
Die Beklagte ist der Auffassung, die Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht wirksam gekündigt worden. Im Übrigen sei der Anspruch nicht schlüssig vorgetragen. Der Ehemann sei zur Einzahlung der Raten durch die Beklagte bevollmächtigt gewesen. Hierfür bietet sie Zeugenbeweis an. Durch die Zahlungen durch den Ehemann sei die Verjährung gehemmt worden.
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Die Behauptung, dass der Ehemann bevollmächtigt war, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
27
Die mündliche Verhandlung hat am 15.10.2024 stattgefunden. Beweise sind nicht erhoben worden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
28
Am 29.10.2024 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Klägerseite eingegangen, der neben dem Widerruf des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs noch weitere Ausführungen enthielt.

Entscheidungsgründe

29
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, da der Klägerin die Geltendmachung durch ein gerichtliches Verfahren aufgrund Treuwidrigkeit verwehrt ist. Denn die Ratenzahlungsvereinbarung ist durch die Klägerin nicht wirksam gekündigt worden.
I.
30
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Würzburg wegen des Streitwerts und des Wohnsitzes der Beklagten im hiesigen Bezirk sachlich und örtlich zuständig.
II.
31
Die Klage ist jedoch unbegründet.
32
Aufgrund der wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Ratenzahlung ist die Klägerin daran gehindert, den gesamten Betrag zu fordern.
33
Mit der am 02.03.2020 festgehaltenen Vereinbarung (Anlage K 2) hat sich die Klägerin verpflichtet, die Forderung vorläufig nicht geltend zu machen. Hieran ist die Klägerin nach einer Gesamtschau aller Umstände weiterhin gebunden. Die dennoch erfolgte gerichtliche Geltendmachung verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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1. In der genannten Vereinbarung, deren Zustandekommen von keiner Seite angezweifelt wird, hat sich die Klägerin verpflichtet, „keine weiteren Maßnahmen“ zu ergreifen, solange die Zahlungen pünktlich und regelmäßig geleistet werden. Gleichzeitig sollte die offene Forderung in voller Höhe fällig bleiben, was offensichtlich wegen der Verzinsung mit dem Verzugszinssatz geschah. Im Falle der Kündigung würde die Klägerin Forderung in einer Summe verlangen. Für diesen Fall behielt sich die Klägerin die „Einleitung von gerichtlichen Schritten“ vor.
35
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Raten weiter zu zahlen, und die Klägerin nun den Verzugszinssatz auf die Forderung anwenden durfte. Demzufolge war auf den rückständigen Betrag weiter der im Vergleich zum Darlehenszins erhöhte Zinssatz anzuwenden (so auch berücksichtigt in der Aufstellung K 10 ab dem 24.01.2020)
36
2. Die Klägerin hat diese Vereinbarung nicht wirksam gekündigt.
37
a) Die Kündigung vom 19.06.2023 führte nicht zum Ende der genannten Vereinbarung.
38
aa) Die Kündigung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Ratenzahlungen weiterhin von einer dritten Person geleistet werden und die klägerische Forderung weiterhin dem Risiko der Verjährung ausgesetzt ist.
39
Zwar ist es richtig, dass die Verjährung der klägerischen Forderung drohte. Denn es handelte sich tatsächlich wegen der besonderen Konditionen gem. § 491 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB nicht um ein Verbraucherdarlehen, so dass auch die Verjährungsregelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht greift.
40
Weiter ist es richtig, dass die Zahlung durch einen Dritten von der Klägerin nicht eingeordnet werden konnte, und dadurch ein Anerkenntnis der Forderung, wie es sonst bei wiederkehrenden Leistungen erfolgen würde (vgl. dazu MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 212 Rn. 8) nicht mit Sicherheit angenommen werden konnte. Denn der Zahlende hätte hierzu legitimiert sein müssen (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 212 Rn. 10). Dass aber eine solche Legitimation vorlag, wurde der Klägerin nicht mitgeteilt. Ob eine solche Vollmacht damals bereits erteilt worden war, was zwischen den Parteien streitig geblieben ist und wofür die Beklagte Beweis angeboten hat, ist für den Rechtsstreit nicht relevant. Denn es kommt alleine darauf an, ob die Klägerin damals zurecht davon ausgehen konnte, dass durch die Zahlungen die Verjährung gehemmt wird.
41
Auf der anderen Seite aber ist zu berücksichtigen, dass die Ratenzahlungen mit Beginn der Vereinbarung in der vereinbarten Höhe von 80,00 Euro und seit Anfang Oktober 2020 monatlich fortwährend in einer Höhe von 160,00 Euro erbracht wurden.
42
Diese Zahlungen erfolgten nicht durch die Beklagte selbst. Im Regelfall ist dies wegen § 267 BGB jedoch unproblematisch. Der Klägerin war, wie der Passus in der Vereinbarung vom 02.03.2020 zeigt, auch bekannt, dass die Beklagte finanzielle Unterstützung erhält. Denn sie hatte sogar dazu aufgefordert, dass eine entsprechende Bestätigung des Freundes eingereicht werden solle.
43
Die Klägerin hat in der genannten Ratenzahlungsvereinbarung nicht gefordert, dass die Raten durch die Beklagte selbst erbracht werden müssen. Auch die Formulierung „solange Sie die Zahlungen pünktlich und regelmäßig leisten, …“, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Zahlungen zwingend durch die Beklagte selbst erbracht werden müssen. Vielmehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch hier nicht danach unterschieden, ob die Schuldnerin selbst oder jemand anderes die fälligen Raten erbringt.
44
Die Klägerin hat vielmehr der Beklagten mitgeteilt, dass bei pünktlicher und regelmäßiger Leistung „keine weiteren Maßnahmen“ ergriffen werden.
45
Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen.
46
Zwar hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2023 (Anlage K 7) aufgefordert, dass die Zahlungen durch die Klägerin selbst erbracht werden, und ansonsten ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden müsse Diese einmalige Aufforderung genügt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht. Denn zum einen muss sich die Klägerin grundsätzlich an ihrer Zusage aus der Vereinbarung vom 02.03.2020 festhalten lassen, dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden, solange die Zahlungen pünktlich und regelmäßig geleistet werden. Zum anderen ist es für den durchschnittlichen Darlehensnehmer schlechthin nicht verständlich, dass es einen Unterschied macht, wer genau die Zahlungen erbringt. Jedenfalls aber ist es nicht einleuchtend, dass trotz fortgeführter Zahlungen wegen der Zahlungen durch einen Dritten tatsächlich eine Kündigung und ein gerichtliches Mahnverfahren drohen. Hier hätte die Klägerin die Kündigung zumindest noch ein weiteres Mal androhen müssen.
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Zu berücksichtigen ist auch, dass der Klägerin ausweislich des Schreibens Anlage K 2 ja auch bekannt war, dass die Beklagte finanziell unterstützt wird. Dennoch hat sie den Text aufgenommen, dass bei weiteren Zahlungen keine Maßnahmen ergriffen würden.
48
bb) Auch soweit die Kündigung vom 19.06.2023 auf die fehlende Vorlage von Unterlagen gestützt ist, kann sie keinen Erfolg haben. Zwar wurde die Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2023 zur Vorlage von Unterlagen bezüglich der aktuellen wirtschaftlichen Situation aufgefordert; auch wurde ausweislich des Schreibens ein Formular Selbstauskunft beigefügt. Jedoch wurde bereits die Kündigung für den Fall, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, nicht angedroht. Im Übrigen kann die fehlende Vorlage der Unterlagen hier nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund gelten. Mit monatlichen Zahlungen von 160 € wurde ein nicht unerheblicher Betrag erbracht. Insbesondere überstiegen diese Zahlungen, wie sich aus der Forderungsaufstellung Anlage K 10 ergibt, damit auch die monatlich anfallenden Zinsen, so dass zumindest langfristig mit einer vollständigen Tilgung des Kredites gerechnet werden konnte. Soweit in der Rechtsprechung die fehlende Vorlage von Unterlagen als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt wurde, so handelte es sich in der Regel um Darlehensverträge mit einem erheblich größerem Volumen, bei denen die Banken Unterlagen gem. § 18 KWG anfordern mussten (vgl. dazu BeckOGK/C. Weber, 1.2.2024, BGB § 490 Rn. 153). Mit derartigen Fällen ist der hiesige in keiner Weise vergleichbar.
49
cc) Soweit die Kündigung vom 19.06.2023 auf die fehlende Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gestützt wird, kann auch dies nicht durchgreifen. Hierzu heißt es in der Kündigung:
„Sie haben die Zahlungsverpflichtungen aus der mit Ihnen getroffenen Rückzahlungsvereinbarung nicht erfüllt.“
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Aus diesem Text geht schon nicht klar hervor, was genau gemeint ist. Die Zahlungen von zunächst 80 €, später 160 € wurden regelmäßig geleistet.
51
Sofern die Klägerin sich mit dem genannten Passus auf die Zahlungsverpflichtung von monatlich 500 € gem. Schreiben vom 22.04.2022 (Anlage K 6) beziehen sollte, so ist ein ihr eventuell diesbezüglich zustehendes Kündigungsrecht jedenfalls verwirkt. Denn Raten von 500 € wurden niemals gezahlt. Vielmehr wurden die fortlaufenden Ratenzahlungen von monatlich 160 € niemals beanstandet. Eine Kündigung aus diesem Grund nach über einem Jahr ist nicht möglich.
52
dd) Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände bezüglich der Kündigung vom 19.06.2023 ergibt, dass diese nicht möglich war.
53
b) Die in der Anspruchsbegründung vom 14.03.2024 auf Seite 8 erneut und hilfsweise erklärte Kündigung greift ebenfalls nicht durch. Ein Kündigungsgrund ist nicht genannt und auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurden auch die monatlichen Zahlungen von 160 € weiterhin geleistet.
54
3. Infolge der Vereinbarung vom 02.03.2020, die – wie ausgeführt – nicht wirksam gekündigt worden war – ist es der Klägerin verwehrt, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen.
55
Die Geltendmachung der Forderung durch Mahn- und anschließendes gerichtliches Verfahren verstößt gegen Treu und Glauben. Es handelt sich um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, da sich die Klägerin im Widerspruch zu ihrem mit der Vereinbarung vom 02.03.2020 gesetzten Vertrauen verhalten hat. Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die Klägerin bei weiteren regelmäßigen Zahlungen keine Maßnahmen ergreifen würde.
56
Hilfsweise wird noch ausgeführt, dass die Vereinbarung alternativ auch als Stundung gesehen werden kann. Dies führt ebenfalls dazu, dass die Klägerin die Forderung nicht gerichtlich geltend machen kann (vgl. MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 271 Rn. 22). Die Stundung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben ausdrücklich davon gesprochen hat, dass die Fälligkeit unberührt bleibt. Denn dieser Passus bezog sich offensichtlich darauf, dass die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet seien, und nicht etwa ein vertraglicher Zins gelten würde.
III.
57
Die Kostenentscheidung ergeht als Kostenmischentscheidung. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat die Klägerin gemäß § 91a ZPO die Kosten zu tragen. Denn auch hinsichtlich der im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärten Beträge wäre die Klägerin wegen der fortgeltenden Ratenzahlungsvereinbarung unterlegen. Soweit die Klägerin unterlegen ist, sind die Kosten von ihr gemäß § 91 ZPO zu tragen.
58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 3 ZPO.
IV.
59
Zum Streitwert: Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus der geltend gemachten Hauptforderung von zunächst 11.122,00 €.
V.
60
Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.10. 024 gibt dem Gericht keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, § 156 Abs. 2 ZPO. Soweit hierin Rechtsausführungen enthalten waren, wurden diese berücksichtigt.