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BayObLG, Beschluss v. 30.07.2024 – BayOLG 204 VAs 196/24
Titel:

Akteneinsicht, Religionsgemeinschaften, Selbstverwaltungsrecht, Datenschutz, Dienstrechtliche Maßnahmen, Verfahrenseinstellung

Schlagworte:
Akteneinsicht, Religionsgemeinschaften, Selbstverwaltungsrecht, Datenschutz, Dienstrechtliche Maßnahmen, Verfahrenseinstellung
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – 5 ARs 13/24, 5 AR (VS) 9/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51899

Tenor

1. Der Antrag des Bischöflichen Ordinariats des Bistums R. vom 18. April 2024 auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1. Bisheriger Verfahrensgang:
1
Die Staatsanwaltschaft R. (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führte gegen einen dem Bistum R. angehörigen Priester als Beschuldigten unter dem Aktenzeichen … ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte gemäß § 177 Abs. 6 und Abs. 1, § 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 53 StGB.
2
Das Generalvikariat des Bistums R. stellte daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2022 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten und bat um Akteneinsicht mit der Begründung, die Ermittlungsergebnisse seien notwendig, um das kirchenrechtliche Verfahren durchführen zu können. Mit Bekanntwerden der Vorwürfe sei das kirchenrechtliche Vorverfahren eingeleitet worden. Der Priester sei bis zum Abschluss des Verfahrens von allen Aufgaben entbunden und ihm sei jegliche seelsorgerische Tätigkeit untersagt worden.
3
Laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion vom 16.01.2023 ergaben die Ermittlungen – nämlich die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie die Auswertung sichergestellter Datenträger – keine weiteren belastbaren Hinweise oder Erkenntnisse hinsichtlich der Tatvorwürfe. Der Tatnachweis hinsichtlich einer möglichen Vergewaltigung könne aus Sicht der Kriminalpolizei nicht geführt werden. Auf den sichergestellten Datenträgern hätten keine kinder- oder jugendpornografischen Dateien festgestellt werden können.
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Mit Schreiben vom 09.02.2023 wiederholte das Generalvikariat des Bistums R. sein Akteneinsichtsgesuch.
5
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.02.2023 bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe.
6
Mit Verfügung vom 27.02.2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht für das Bistum R., da ein berechtigtes Interesse hieran bestehe und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstünden. Von der Akteneinsicht wurden ausdrücklich die Sonderhefte, welche Ausdrucke von Bildern enthalten, und die Lichtbilder (die sich offenbar auf der in der Akte befindlichen Blueray befinden) ausgenommen. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit , innerhalb von 10 Tagen vor beabsichtigter Ausführung dieser Verfügung Einwände vorzubringen.
7
Mit Verfügung vom 01.03.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere einer Durchsuchung am 15.11.2022, sich die Tatvorwürfe nicht bestätigt hätten. Die objektiven Beweismittel könnten einen hinreichenden Tatverdacht, mithin eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, nicht stützen. Hinweise, die den Tatnachweis einer Sexualstraftat zu begründen geeignet seien, hätten sich in keiner Weise ergeben. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Besitzes und/oder Verbreitens jugendpornografischer oder kinderpornografischer Inhalte hätten keine einschlägigen inkriminierten Dateien sichergestellt werden können. Das gelte auch für das zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses herangezogene Bild eines Jugendlichen, bei dem es sich noch nicht um ein vom Gesetzgeber als inkriminiert einzustufendes geschlechtsbezogenes jugendpornografisches Bild handle.
8
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 07.03.2023 beantragte der ehemalige Beschuldigte, dem Bistum R. Akteneinsicht zu verweigern, und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein berechtigtes Interesse des Bistums an der Akteneinsicht sei weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Wegen der sich in den Akten befindlichen intimen Details zu den sexuellen Vorlieben des ehemaligen Beschuldigten – sofern man unterstellt, dass dieser der Nutzer des jeweiligen Accounts gewesen sei – ergebe sich dessen überwiegendes Interesse, Akteneinsicht gegenüber Dritten zu verweigern.
9
Mit Schreiben vom 24.03.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das Bistum R. darüber, dass der ehemalige Beschuldigte der Akteneinsicht entgegengetreten sei, und bat angesichts der Einstellung des Ermittlungsverfahrens um Darlegung, welcher Zweck und welche rechtlichen Interessen hiermit verfolgt werden sollen, sowie ob und inwieweit es ausreichend sei, anstelle einer Akteneinsicht eine Auskunft zu erteilen (§ 474 Abs. 2 und 3 StPO).
10
Das Bistum R. – Generalvikariat – teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.03.2023 mit, dass durch den Generalvikar gegen den Beschuldigten auch ein kirchenrechtliches Verfahren eröffnet worden sei. Um dieses weiterbetreiben zu können, würden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens benötigt, da die Erzdiözese R. nicht über die ermittlungstechnischen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft verfüge und auf eine Übernahme der im staatlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse angewiesen sei. Erforderlich seien alle Informationen, aus denen die Nutzung der Website „Gayliebe.com“ durch den Kleriker und die Inhalte (versandte Bilder und Chats) eindeutig hervorgehen. Wenn die Informationen auch durch eine Auskunft erlangt werden können, werde anstelle der Akteneinsicht die Erteilung der erforderlichen Auskünfte nach § 474 Abs. 2 und 3 StPO beantragt.
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Mit Schreiben vom 19.04.2023 hielt der ehemalige Beschuldigte am damaligen Antrag fest.
12
In der damaligen Vorlageverfügung vom 21.04.2023 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Akteneinsicht an § 474 StPO zu bemessen sei, da es sich bei dem Bistum R. um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handle. Das Bistum habe sein Interesse an der Akteneinsicht im Schreiben vom 30.03.2023 nachvollziehbar dargetan. Die Staatsanwaltschaft habe insoweit das ihr zustehende Ermessen berücksichtigt und die vom Beschuldigten vorgetragenen Versagungsgründe ins Verhältnis zu den Gründen des Bistums an der begehrten Akteneinsicht gesetzt und an der Entscheidung, die Akteneinsicht zu gewähren, festgehalten. Aufgrund des Umfangs der Akte und der begehrten Informationen durch die Einsicht nehmende Körperschaft scheide die an sich vorrangige Gewährung von Auskünften aus.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat im Schreiben vom 28.04.2023 beantragt, den Antrag des ehemaligen Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
14
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.01.2024 (AZ. 204 VAs 177/23) die Verfügung der Staatsanwaltschaft R. vom 27.02.2023, ergänzt durch deren Vorlageverfügung vom 21.04.2023, dem Bistum R. Einsicht in die Ermittlungsakte in dem Verfahren … zu gewähren, aufgehoben, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Akteneinsich oder auch nur für eine Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsakten an das Generalvikariat des Bistums R. nicht vorliegen und deshalb die Staatsanwaltschaft dem Generalvikariat zu Unrecht Akteneinsicht bewilligt hat.
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Ein Rechtsmittel hiergegen ist trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat nicht eingelegt worden.
2. Aktuelles Verfahren:
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Die Staatsanwaltschaft R. hat daraufhin mit Verfügung vom 15.03.2024 den Antrag des Bistums R. vom 22.02.2023, ergänzt durch Schreiben vom 30.03.2023 und vom 21.07.2023 auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen und hierbei auf den dem Bischöflichen Ordinariat in Ablichtung übermittelten Senatsbeschluss vom 15.01.2024 hingewiesen. Dessen ablehnende Gründe träfen auch auf die im ergänzenden Schreiben vom 21.07.2023 genannten Belange, welches dem Senat zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag, zu. Dieser Bescheid ist dem Bischöflichen Ordinariat am 19.03.29024 zugestellt worden.
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Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2024, das am selben Tag beim Bayerischen Obersten Landesgericht einging, stellte das Bischöfliche Ordinariat des Bistums R. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2024 mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Akteneinsicht in dem Ermittlungsverfahren … zu erteilen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat im Schreiben vom 02.05.2024 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
19
Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.2024.
II.
20
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist zulässig.
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1. Der gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht gestellte Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft. Bei der angefochtenen Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs des Generalvikariats des Bistums R. durch die Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, so dass in diesen Fällen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für den durch die Zurückweisung beschwerten Antragsteller eröffnet ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 04.08.2021 – 6 VAs 3/21 –, StV-Spezial 2022, 112, juris Rn. 26; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 480 Rn. 4).
22
Zur Entscheidung ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.
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2. Der Antragsteller hat gemäß § 24 EGGVG geltend gemacht, durch die Zurückweisung seines Akteneinsichtsgesuchs in seinem Recht auf Akteneinsicht, das er aus § 474 Abs. 1 bis 3 und § 476 StPO herleitet, verletzt zu sein.
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3. Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG steht nicht entgegen, da im vorliegenden Fall kein vorrangiger Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten besteht.
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a) Die §§ 474 ff. StPO sehen eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 480 Abs. 3 StPO, die der Regelung des § 406e Abs. 5 Satz 2 bis Satz 5 StPO entspricht, an das nach § 162 StPO zuständige Gericht nur bei der Entscheidung über eine Erteilung von Auskünften an oder Akteneinsicht für eine Privatperson oder sonstige Stellen gemäß § 475 StPO vor, nicht aber bei einer solchen gemäß der hier jedenfalls einschlägigen Vorschrift des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 u.a. –, ZWH 2016, 369, juris Rn. 43; vom 16.06.2015 – III-1 VAs 12/15 –, juris Rn. 15; vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116/13 u.a. –, NZKart 2014, 107, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 08.07.2015 – 2 VAs 6/15 –, JAmt 2015, 404, juris Rn. 6; vom 21.10.2014 – 2 VAs 10/14 –, NStZ 2015, 606, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2021 – 1 VAs 3/11 –, StraFo 2021, 210, juris Rn. 7) .
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b) Eine Subsidiarität des Rechtswegs nach § 23 ff. EGGVG folgt auch nicht aus § 406e Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 162 StPO (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 u.a. –, ZWH 2016, 369, juris Rn. 43 und 45 f.). Voraussetzung für die Anwendung des § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO ist, dass das Bistum R. als Verletzter (vgl. § 373b StPO) der dem Beschuldigten zunächst vorgeworfenen Straftaten anzusehen wäre. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
III.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Akteneinsicht oder auch nur für eine Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsakten an das Generalvikariat des Bistums R. nicht vorliegen und deshalb die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die vom Senat im Beschluss vom 15.01.2024 (AZ. 204 VAs 177/23) vertretene Rechtsauffassung den Antrag des Bischöflichen Ordinariats mit Verfügung vom 15.03.2024 zu Recht zurückgewiesen hat.
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Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass das Bistum einen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 474 StPO herleiten könne. Das Bistum werde vorliegend als andere Justizbehörde bzw. Gericht gemäß § 474 Abs. 1 StPO tätig. Außerdem sei es eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO, so dass Akteneinsicht gemäß § 474 Abs. 3 StPO zu erteilen sei, weil diese zur Durchsetzung von Regressansprüchen gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO und zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG erforderlich sei. Zudem bestehe ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 476 StPO.
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Dem folgt der Senat nicht.
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1. Der Antragsteller kann ein Akteneinsichtsrecht nicht aus § 474 Abs. 1 StPO herleiten.
31
a) Er vertritt die Ansicht, das Bistum werde als andere Justizbehörde bzw. Gericht gemäß § 474 Abs. 1 StPO tätig, denn das kirchenrechtliche Vorverfahren gegen den betroffenen Kleriker ziele (auch) auf dienstrechtliche Suspendierung vom Priesteramt ab, welches mit dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren wesensgleich sei.
32
Auch wenn die katholische Kirche im Inneren ihre Angelegenheiten selbstbestimmt und unabhängig staatlicher Eingriffe ausübe, so seien ihr mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch bestimmte hoheitliche Rechte übertragen worden. Aufgrund der der Kirche allein zustehenden Dienstherrenfähigkeit falle hierunter die Möglichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten öffentlichrechtlich auszugestalten. Im Rahmen eines kirchenrechtlichen Vorverfahrens übe sie im Hinblick auf die Dienstherrenfähigkeit spezielle Befugnisse aus, welche der römischkatholischen Kirche vom Staat verliehen wurden. Sie werde auf diesem Gebiet nicht rein im Innenverhältnis tätig, sondern übe zumindest mittelbare Staatsgewalt aus. Als Folge hieraus werde die römischkatholische Kirche im Rahmen des kirchenrechtlichen Verfahrens auch als Gericht bzw. Justizbehörde tätig.
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b) Entgegen dieser Ansicht übt die römischkatholische Kirche bzw. das antragstellende Bistum trotz des ihm zukommenden Körperschaftsstatus im Rahmen der Dienstherreneigenschaft keine mittelbare – hoheitliche – Staatsgewalt aus. Demgemäß fällt es – von einzelnen Ausnahmen abgesehen (§ 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG) – grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 474 StPO, da es weder per se als öffentliche Stelle gemäß Absatz 2 noch als Gericht oder andere Justizbehörde gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift anzusehen ist.
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aa) Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 15.01.2024 (Az. 204 VAs 177/23) unter Ziffer III.3.a) ausgeführt:
„a) Der Begriff der öffentlichen Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO umfasst grundsätzlich nur hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Stellen.
§ 474 StPO regelt – so die Begründung zum Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) – die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften aus Akten eines Strafverfahrens einschließlich beigezogener Akten an amtliche Stellen, also „Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und andere hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Stellen“ (BT-Drs. 14/1484, S. 17) mit dem Ziel der Übermittlung von Informationen für verfahrensexterne Zwecke (BT-Drs. 14/1484, S. 25). Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Erteilung von Akteneinsicht an Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden einerseits (Abs. 1) und der (vorrangigen) Erteilung von Auskünften aus Akten an „öffentliche Stellen“ andererseits (Abs. 2), die in den in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StPO bezeichneten Fällen zulässig ist. In Abgrenzung hierzu stellt § 475 StPO die Erteilung von Auskünften aus Akten für eine Privatperson und für sonstige Stellen unter (noch) engere Voraussetzungen.
Im Einklang mit der Gesetzesbegründung werden unter „öffentlichen Stellen“ im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO somit alle hoheitlich tätigen, also nicht § 475 StPO zuzuordnenden Stellen, insbesondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 –, ZWH 2016, 369, juris Rn. 50; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., StPO § 474 Rn. 5; Löwe-Rosenberg/ Hilger, StPO, 26. Aufl. 2010, § 474 Rn. 8; SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl. 2020, § 474 Rn. 15; MüKoStPO/Singelnstein, 1. Aufl. 2019, § 474 Rn. 22; HK-GS/Hölscher/Jacobs, 5. Aufl. 2022, StPO § 474 Rn. 5; Schmidt/ Niedernhuber in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 474 StPO, Rn. 8), die nicht Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO (also nicht Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden) sind (SK-StPO/ Puschke/Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 15; HK-GS/ Hölscher/ Jacobs, a.a.O., § 474 Rn. 5).“
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bb) Allerdings hat das Bistum R. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.3.b):
„aa) Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Der religionsgesellschaftliche Körperschaftsbegriff wurde erstmals in § 17 Teil II Titel 11 des Preußischen Allgemeinen Landrechts kodifiziert, das den „vom Staate ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften […] die Rechte privilegierter Corporationen“ zubilligte (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, GG, 101. EL Mai 2023, WRV Art. 137 Rn. 63). Diese sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften sind die großen christlichen Kirchen und ihre Untergliederungen (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, a.a.O., WRV Art. 137 Rn. 63; Quaas, NVwZ 2009, 1400 f.; kritisch zum Wesen der Kirchen vor 1919 als Körperschaft des öffentlichen Rechts Friehe, NVwZ 2020, 1388). Eine ausdrückliche Verleihung des Körperschaftsstatus an die katholische Kirche hat es zwar nie gegeben. Ihre Stellung als Körperschaft wurde aber seit dem 18. Jahrhundert vorausgesetzt und dann vom Staat anerkannt. Demgemäß geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Korporierten Religionsgemeinschaften einen öffentlichrechtlichen Status haben und dass ihnen mit dem Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verbundene – unmittelbar und nicht erst durch gesetzliche Verleihung – bestimmte hoheitliche Befugnisse [s. dazu unten 3. d) aa) ] übertragen worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 78 und 95; Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 91 f.; Sachs/Ehlers, GG, 9. Aufl. 2021, WRV Art. 137 Rn. 26; Dürig/Herzog/ Scholz/Korioth, a.a.O., WRV Art. 137 Rn. 64). Daran anknüpfend anerkennt gemäß Art. 1 § 2 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190), zuletzt geändert durch Zusatzprotokoll vom 19.1.2007 (GVBl. S. 351, 449), der Freistaat Bayern das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden.
bb) Solche Körperschaften sind auf katholischer Seite die einzelnen Bistümer (KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 12 Rn. 8; MüKoStPO/Ellbogen, 1. Aufl. 2018, EGGVG § 12 Rn. 8; Löwe-Rosenberg/Gerson, StPO, 27. Aufl. 2022, EGGVG § 12, Rn. 6
Fn. 33; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtl. Nebengesetze, Stand EL 144, Dezember 2001,
BDSG § 15 Rn. 18).“
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cc) Trotz seiner Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das Bistum R. aber nicht per se eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.3.c):
„aa) Nach dem Regelungszweck der §§ 474, 475 StPO muss der Begriff der öffentlichen Stelle eng ausgelegt werden, da der Bürger bei einer Auskunft gegenüber privaten Stellen durch den strengeren Prüfungsmaßstab des § 475 StPO geschützt werden soll (SK-StPO/Puschke/ Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 15). Die Privilegierung der öffentlichen Stellen rechtfertigt sich dadurch, dass eine größere Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf den Umgang mit den erhaltenen Daten angenommen werden kann als bei Privaten (Löwe-Rosenberg/Hilger, a.a.O., StPO § 474 Rn. 8; SK-StPO/Puschke/Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 15).
bb) Die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Stellen gemäß § 474 Abs. 2 StPO entspricht im Wesentlichen der bereits in § 2 Abs. 1 und 2 BDSG vom 20.12.1990 (BGBl. I 2954) für den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 1 BDSG) enthaltenen Legaldefinition der „öffentlichen Stellen“, die bis auf wenige redaktionelle Änderungen auch in der aktuellen Fassung des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG vom 25.05.2018 (BGBl. I 2017, 2097) beibehalten wurde. Öffentliche Stellen des Bundes sind gemäß § 2 Abs. 1 BDSG 1990 die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Öffentliche Stellen der Länder sind gemäß § 2 Abs. 2 BDSG 1990 die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
Gemäß § 2 Abs. 4 BDSG 1990 sind nichtöffentliche Stellen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen (Satz 1). Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit eine öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes (Satz 2). § 2 Abs. 3 BDSG 1990 betrifft Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder.
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für landesöffentliche Stellen nur subsidiär (Gola/Heckmann/Gola/Reif, 3. Aufl. 2022, BDSG § 1 Rn. 6). Der Norm des § 2 Abs. 2 BDSG entspricht wiederum aber weitgehend Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Danach gilt dieses für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG sind öffentliche Stellen auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen – ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen – eine oder mehrere der in Abs. 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch eine solche Vereinigung beteiligt sind.
cc) Bei den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften handelt es sich wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und in Ermangelung einer staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 91 m.w.N.) weder um eine öffentliche Stelle des Bundes noch der Länder im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG (BayVGH, Beschluss vom 16.02.2015 – 7 ZB 14.357 –, NJW 2015, 1625, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 12.12.2019 – 27 K 292.15 –, KirchE 74, 361, juris Rn. 220 f.; VG Hannover, Urteil vom 30.11.2022 – 10 A 1195/21 –, ZD 2023, 179, 181 Rn. 54; Gola/Heckmann/Schulz, a.a.O., BDSG § 2 Rn. 19; Paal/Pauly/Ernst, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, BDSG § 2 Rn. 7; Klar/Kühling in: Kühling/ Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, BDSG § 2 Rn. 5; Plath/Schreiber, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, § 2 BDSG 2018, Rn. 11; Eßer/Kramer/von Lewinski/Auernhammer, DSGVO/BDSG, 8. Aufl. 2023, § 2 BDSG, Rn. 16; Preuß, ZD 2015, 217, 219). Andererseits sind sie aber – anders als Religionsgesellschaften, die rein privatrechtlich (z.B. als Verein) organisiert sind – auch keine juristischen Personen des Privatrechts im engeren Sinne und damit grundsätzlich auch keine nichtöffentlichen Stellen i.S.d. § 2 Abs. 4 BDSG (BayVGH, Beschluss vom 16.02.2015 – 7 ZB 14.357 –, NJW 2015, 1625, juris Rn. 20), es sei denn sie nehmen am allgemeinen Geschäftsverkehr teil (z.B. über den Betrieb eines Kindergartens, vgl. Gola/Heckmann/Schulz, a.a.O., BDSG § 2 Rn. 19; Paal/Pauly/Ernst, a.a.O., BDSG § 2 Rn. 7; Klar/Kühling in: Kühling/Buchner, a.a.O., BDSG § 2 Rn. 5). Die Gesetzgeber in Bund und Ländern ordnen die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften weder dem einen noch dem anderen Bereich zu (VG Hannover, Urteil vom 30.11.2022 – 10 A 1195/21 –, ZD 2023, 179, 181 Rn. 54 mit krit. Anm. Hoeren; Dammann, NVwZ 1992, 1147 ff. zum BDSG 1990). Hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften enthält das Bundesdatenschutzgesetz keine Aussage, ob und inwieweit es auch für diese gilt. Formaljuristisch unterliegen sie damit diesem – und auch den Landesdatenschutzgesetzen – nicht (Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, 12. EL 2023, § 2 BDSG 2018, Rn. 8).
In der Literatur wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, anders verhalte es sich, sofern ihnen ausnahmsweise Verwaltungsaufgaben oder hoheitliche Befugnisse (etwa im Friedhofswesen oder in Bezug auf die Kirchensteuer) übertragen sind (Erbs/Kohlhaas/Ambs, a.a.O., BDSG § 15 Rn. 18; Preuß, ZD 2015, 217, 219). Dann werden sie als öffentliche Stelle nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz angesehen (vgl. Dammann, NVwZ 1992, 1147, 1151). Auch in diesem Fall soll aber etwa die Kirchensteuerstelle (ungeachtet der Geltung des Steuergeheimnisses für die Träger von Ämtern der Kirchen und öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften, § 30 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AO; s. dazu unten 3. e) bb)) bei der Verarbeitung von Daten zur Erhebung der Kirchensteuer der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörden und nicht derjenigen der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen (VG Berlin, Urteile vom 07.04.2022 – 1 K 391/20 –, DÖV 2023, 79, juris Rn. 30; vom 12.12.2019 – 27 K 292.15 –, KirchE 74, 361, juris Rn. 220 f.).
dd) Dass die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften nicht ohne weiteres den öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zuzurechnen sind, ergibt sich auch aus den Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG, die die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften von Amts wegen regeln.
§ 12 Abs. 1 EGGVG bestimmt die Anwendbarkeit des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes für die Übermittlung solcher Daten an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. § 12 Abs. 2 EGGVG ordnet die entsprechende Geltung des Abs. 1 für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften an, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(1) Nach den Gesetzesmaterialien zu § 12 EGGVG soll der Begriff „öffentliche Stellen des Bundes und der Länder“ dieselbe Bedeutung haben wie im Bundesdatenschutzgesetz, wobei wiederum die in Absatz 2 vorgesehene Regelung für Übermittlungen an Stellen der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften dem § 15 Abs. 4 BDSG nachgebildet ist [vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Mitteilungen der Justiz von Amts wegen in Zivil- und Strafsachen (Justizmitteilungsgesetz – JuMiG) BT-Drs. 13/4709, S. 20].
Auch wenn es bei der Definition des Begriffs der „öffentliche Stellen des Bundes und der Länder“ im Bundesdatenschutzgesetz (§ 2 BDSG) um dessen Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 BDSG (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schild, 46. Ed. 01.11.2023, BDSG § 2 Rn. 4) geht und nicht um die um Aktenauskunft ersuchenden öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Sinne des §§ 474, 475 StPO, stellt der Gesetzgeber durch die an § 15 Abs. 4 BDSG 1990 anknüpfende Bestimmung des § 12 Abs. 2 EGGVG über § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO eine Verbindung beider Regelungsbereiche her.
Die in § 15 Abs. 4 BDSG i.d.F. vom 20.12.1990 (BGBl. I, 2564) – künftig BDSG 1990 – getroffene Anordnung der nur entsprechenden Anwendung der für öffentliche Stellen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 3 BDSG 1990 auf öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (unter der Bedingung, dass dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen sichergestellt sind) verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diese gerade nicht als öffentliche Stellen einordnete (so Taeger/Gabel/Buchner, BDSG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 12, dort Fn. 16; Preuß, ZD 2015, 217, 219), zumal öffentlichrechtlich Religionsgemeinschaften dadurch, dass sie gemäß § 15 Abs. 4 BDSG 1990 als mögliche Empfänger personenbezogener Daten in Betracht kommen, nicht zu Normadressaten des Bundesdatenschutzgesetzes 1990 wurden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.12.2019 – 27 K 292.15 –, KirchE 74, 361, juris Rn. 220).
(2) Deren Rechtsnatur bleibt damit insoweit unklar. Allerdings soll der Umstand, dass § 15 Abs. 4 BDSG 1990 die Datenübermittlung zwischen Staat und Kirchen unter der Rubrik „Datenübermittlung an öffentliche Stellen“ regelte, zeigen, dass der Gesetzgeber die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften in die Nähe staatlicher Verwaltung rückte (vgl. Hoeren, NVwZ 1993, 650, 651). Zudem sind diese aufgrund ihrer Struktur weniger privatwirtschaftlichen Unternehmen als der öffentlichen Verwaltung ähnlich (Hoeren, NVwZ 1993, 650, 651). Sie sind damit aber nicht per se öffentliche Stellen.
(3) Dies entspricht auch der Rechtslage in anderen datenschutzrechtlichen Regelungsbereichen, in denen die Anwendbarkeit der für öffentliche Stellen geltenden Normen auf öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften durch besondere Normen (vgl. etwa § 31 Abs. 1 Satz 1 AO; § 42 BMG) – teilweise unter einschränkenden Bedingungen (vgl. etwa § 42 Abs. 3 und 5 BMG) – angeordnet wird (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.1994 – 1 S 310/94 –, NVwZ 1995, 394, juris Rn. 23). “
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dd) Wie bereits im Senatsbeschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.3.d) ausgeführt, sind die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften – von Ausnahmen im Einzelfall abgesehen – auch nicht, wie es für öffentliche Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO kennzeichnend ist, in vergleichbarer Weise wie die öffentlichrechtlichen Körperschaften des Bundes und der Länder hoheitlich tätig. Dies zeigt sich in ihrer staatskirchenrechtlichen Stellung, wie sie in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV zum Ausdruck kommt (a.a.O. unter aa). Sie üben demgemäß abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – etwa dem Besteuerungsrecht – auch keine staatliche Gewalt aus (a.a.O. unter bb), so dass der Körperschaftsbegriff in Art. 137 Abs. 5 WRV nicht dem der verwaltungsrechtlichen Dogmatik entspricht (a.a.O. unter cc).
„aa) Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes besteht gemäß den nach Art. 140 GG fortgeltenden Artikeln der Weimarer Reichsverfassung keine Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV). Die aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Staates zur weltanschaulichreligiösen Neutralität ist eine Grundlage moderner, freiheitlicher Staatlichkeit. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 –, BVerfGE 137, 273, juris, Rn. 86).
Demgemäß ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 –, BVerfGE 18, 385, juris Rn. 5; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 –, BVerfGK 14, 485, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 – II C 98.64 –, BVerwGE 25, 226, juris Rn. 39).
Dass sie ihre Tätigkeit frei von staatlicher Bevormundung und Einflussnahme entfalten können, schafft die Voraussetzung und den Rahmen, in dem die Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen von Staat und Gesellschaft beitragen können. Damit unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften im religiösweltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, Rn. 91; Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 77). Die Eigenständigkeit der Kirchen wird somit durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet die zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art.140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) keine Gleichstellung mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, die ihre Betätigungsvollmacht vom Staate herleiten und in diesen eingegliederte Verbände sind (BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 – II C 98.64 –, BVerwGE 25, 226, juris Rn. 39), sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status. Der den Religionsgesellschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV eröffnete Zugang zum Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vielmehr ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften vom Staat unterstützen (BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 75). Verglichen mit dem Begriff der öffentlichrechtlichen Körperschaft im allgemeinen Verständnis hat dieser Begriff im Regelungszusammenhang des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nur die Funktion eines „Mantelbegriffs“ (BVerfG, Beschlüsse vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 –, BVerfGE 83, 341, juris Rn. 73; vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 92; Urteil vom 19.12. 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 78), der aber über den Status einer leeren Form hinausgeht, weil er den korporierten Religionsgemeinschaften eine besondere Rechtsstellung vermittelt, die sie von privatrechtlich verfassten Religionsgemeinschaften abhebt: Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte öffentlichrechtliche, also hoheitliche Befugnisse übertragen, und zwar sowohl gegenüber ihren Mitgliedern – etwa beim Besteuerungsrecht (Art. 137 Abs. 6 WRV) –, bei der ihnen allein zustehenden Dienstherrenfähigkeit, also der Möglichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten öffentlichrechtlich auszugestalten, der Rechtssetzungsbefugnis für eigenes Binnenrecht – etwa in Form von Regelungen zur innerkirchlichen Organisation und zum Mitgliedschaftsverhältnis –, als auch – bei der Widmungsbefugnis – gegenüber Anderen (BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 78; Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 2 und 92).
Sie sind aber nicht in den Staat organisch eingegliedert, nicht in die Staatsorganisation eingebunden, nehmen keine Staatsaufgaben wahr und unterliegen weder einer besonderen Kirchenhoheit des Staates noch einer staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 –, BVerfGE 18, 385, juris Rn. 6; vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 –, BVerfGE 30, 415, juris Rn. 30; vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 91 m.w.N.; Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 77 m.w.N.; so auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 – II C 98.64 –, BVerwGE 25, 226, juris Rn. 39). Deshalb sind Religionsgemeinschaften auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, dem Staat in keiner Weise inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn „staatsmittelbare“ Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen. Ihre wesentlichen Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten sind originäre und nicht vom Staat abgeleitete (BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312, juris Rn. 30). Vielmehr stehen sie dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenüber und können eigene Rechte gegen den Staat geltend machen. Sie sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie Religionsgemeinschaften privatrechtlicher Rechtsform (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312, juris Rn. 30; vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 91; Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 75).
bb) Soweit sie in dem Bereich ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden, üben die Religionsgemeinschaften somit zwar öffentliche, aber keine staatliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG bzw. des § 90 Abs. 1 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 –, BVerfGE 18, 385, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 09.04.2019 – 6 B 162/18 –, NVwZ 2020, 487, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 – 15 A 3047/19 –, NVwZ 2021, 1798, juris Rn. 34). Nur soweit sie die vom Staat verliehenen Befugnisse (Art. 137 Abs. 6 WRV) wahrnehmen oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, üben die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt aus mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 –, BVerfGE 18, 385, juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 –, BVerfGK 14, 485 = NJW 2009, 1195, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 – II C 98.64 –, BVerwGE 25, 226, juris Rn. 39). Die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern ist ein solches vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht, das von den Kirchen nicht anders, als wenn der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 –, BVerfGE 30, 415, juris Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 84 ff.). Es beruht auf einer punktuellen Übertragung staatlicher Hoheitsgewalt, die das Verfassungsrecht für diesen spezifischen Fall ausdrücklich zulässt (Thüringer VerfGH, Beschluss vom 22.02.2023 – 113/20 –, juris Rn. 99).
cc) Der Körperschaftsbegriff in Art. 137 Abs. 5 WRV entspricht somit nicht dem der verwaltungsrechtlichen Dogmatik. Die (verwaltungsrechtliche) Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung, der staatliche Aufgaben zur Erfüllung übertragen sind. Bei den „Religionskörperschaften“ ist das Gegenteil der Fall: Sie sind durch ihre Trennung und damit Unabhängigkeit gegenüber dem Staat gekennzeichnet, was schon daraus erhellt, dass nach dem kirchenpolitischen Verständnis des Grundgesetzes eine Staatskirche verboten ist und aus Art. 137 Abs. 1 WRV ein System der Trennung von Staat und Kirche folgt (Quaas, NVwZ 2009, 1400, 1401 m.w.N.). Insbesondere ist ihr Körperschaftsstatus ein solcher im staatskirchenrechtlichen, nicht im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne (Preuß, ZD 2015, 217, 219).“
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ee) Das dem Akteneinsichtsgesuch des Bistums zugrunde liegende kirchenrechtliche Vorverfahren gegen den ehemaligen Beschuldigten betrifft, wie dessen Suspendierung vom Priesteramt zeigt, zwar dienstrechtliche Maßnahmen, die dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren wesensgleich sind. Das Dienst- und Amtsrecht der Geistlichen und Kirchenbeamten gehört aber zum Kernbereich der durch das Selbstbestimmungsrecht geschützten eigenen Angelegenheiten der Kirche (s. Senatsbeschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.3.e) aa). Dies gilt unabhängig von der den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften gemäß § 135 Satz 2 BRRG unterbreiteten Möglichkeit, ein dem staatlichen Beamtenrecht entsprechendes Kirchenbeamtenrecht zu schaffen, weil selbst dann die Kirchenbediensteten durch die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes nicht erfasst werden (a.a.O. unter bb), und zeigt sich insbesondere in der durch den Codex Iuris Canonici (CIC) geregelten Ämterordnung der katholischen Kirche, wonach die Kleriker eine eigene Stellung einnehmen, die unmittelbar durch Kirchenrecht geregelt wird und nicht als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis einzustufen ist (a.a.O. unter cc) (1). Innerkirchliche dienstrechtliche Maßnahmen betreffen somit keinen Bereich, in dem der Staat der Kirche hoheitliche Gewalt verliehen hat, und entfalten somit im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (a.a.O. unter cc) (2).
„aa) Zu den durch das Selbstbestimmungsrecht geschützten eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften gehören nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 –, BVerfGE 18, 385, juris Rn. 5; BVerwGE 25, 226 (228 f.) = NJW 1967, 1672; BVerwGE 28, 345 (349) = NJW 1968, 1345), also insbesondere (vgl. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV) das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen abschließend festzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312, juris Rn. 61 ff.; vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83 –, BVerfGE 70, 138, juris Rn. 57 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.09.1998 – 2 BvR 1476/94 –, NJW 1999, 349, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 16.03.1961 – III ZR 17/60 –, BGHZ 34, 372, juris Rn. 8) und selbst zu entscheiden, welche geistlichen oder seelsorgerischen Kirchenämter einzurichten, wie diese konkret zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 –, BVerfGK 14, 485, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 21/78 –, BVerwGE 66, 241, juris Rn. 28), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienstrecht der Geistlichen (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 01.06.1983 – 2 BvR 453/83 –, NJW 1983, 2569), also das Recht, ihre Beschäftigungsverhältnisse auszugestalten. Denn diese dienstrechtlichen Regelungen, die als rechtliche Grundlage und rechtliche Umhegung die äußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes schaffen, sind nach dem zu respektierenden Selbstverständnis der Kirchen jeweils vom geistlichen Amt her gefordert (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 01.06.1983 – 2 BvR 453/83 –, NJW 1983, 2569, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312, juris Rn. 61; so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 29.04.1985 – 2 E 3/85 –, DÖV 1986, 115 = BeckRS 1985, 2189 Rn. 6). Die amts- und dienstrechtlichen Maßnahmen wurzeln somit im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 19/12 –, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 07.08. 2017 – 3 ZB 14.536 –, KirchE 70, 56, juris Rn. 6), die im Rahmen der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV die Ausgestaltung der rechtlichen Verhältnisse der Geistlichen und Amtsinhaber durch Bildung hierarchischer oder autoritärer Ordnungsstrukturen verwirklichen kann. Das zeigt etwa das Beispiel der Römisch-Katholischen Kirche, für die insoweit eine hierarchische Organisationsstruktur bestimmend ist, die ohne Abstriche für das staatliche Recht Geltung gewinnt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 –, BVerfGE 83, 341, juris Rn. 73 zur Errichtung und Auflösung von Pfarreien; Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, a.a.O., WRV Art. 137 Rn. 31).
In Übereinstimmung damit haben sowohl der Bundesgerichtshof (Urteile vom 16.03.1961 – III ZR 17/60 –, BGHZ 34, 372, juris Rn. 8; vom 17.12.1956 – III ZR 89/55 –, BGHZ 22, 383, juris Rn. 17) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 30.10.2002 – 2 C 23/01 –, BVerwGE 117, 145, juris Rn. 13; vom 25.11.1982 – 2 C 21/78 –, BVerwGE 66, 241, juris Rn. 29 m.w.N.; vom 15.12.1967 – VI C 68.67 –, BVerwGE 28, 345, juris Rn. 35) das Dienst- und Amtsrecht der Geistlichen und Kirchenbeamten zum Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche gehörend angesehen.
bb) Dies gilt sogar dann, wenn die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften, wie es § 135 Satz 2 BRRG ihnen ermöglicht (aber vorliegend nicht der Fall ist, s. unten cc)), die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend regeln, den Verwaltungsrechtsweg für anwendbar erklären und ein dem staatlichen Beamtenrecht entsprechendes Kirchenbeamtenrecht schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1967 – VI C 68.67 –, BVerwGE 28, 345, juris Rn. 35; s. hierzu auch BGH, Urteil vom 17.12.1956 – III ZR 89/55 –, BGHZ 22, 383, juris Rn. 17).
Denn die kirchlichen Ämter bleiben auch in der Ausgestaltung als kirchliche Beamtenverhältnisse Kirchenämter, über deren Einrichtung und Besetzung die Kirchen allein entscheiden (Ling, ZBR 2006, 238, 246). Demgemäß werden Bedienstete der Kirchen, obwohl diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes (etwa des Art. 137 Abs. 1 GG) nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312, juris Rn. 66). Wegen der bei den Kirchen verbleibenden Ämterhoheit kommt dem Träger kirchlicher Ämter auch keine Amtsträgerschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c StGB zu (Ling, ZBR 2006, 238, 248 m.w.N.). Anders verhält es sich im Bereich des Steuerrechts, bei dem die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, den Amtsträgern, die das Steuergeheimnis zu wahren haben (§ 30 Abs. 1 AO), gleichgestellt werden (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AO). Dies rechtfertigt sich deshalb, weil dieser Personenkreis aufgrund der nach § 31 Abs. 1 AO zulässigen Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen zum Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung und deren Erhebung Kenntnisse über die steuerlichen Verhältnisse der Mitglieder der Religionsgemeinschaften erlangen (BeckOK AO/Matthes, 26. Ed. 01.10.2023, AO § 30 Rn. 42; Koenig/Pätz, 4. Aufl. 2021, AO § 30 Rn. 27) und steht im Einklang damit, dass die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften bei der Erhebung von Kirchensteuern ein in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht ausüben [s. oben 3. d) bb) ].
cc) Das vom Bistum eingeleitete kirchenrechtliche Verfahren gegen den [ehemaligen Beschuldigten] als Priester betrifft daher den Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche.
(1) In der katholischen Kirche wird die Ämterordnung durch den Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 mit seinem außerordentlich weiten, Kleriker, eigentliche Beamte und auch Laien umfassenden Amtsbegriff geregelt (vgl. Jacob, NVwZ 2019, 1250, 1252; Ling, ZBR 2006, 238, 239). Nach c. 145 § 1 CIC, der Grundnorm für alle Kirchenämter (vgl. Ling, ZBR 2006, 238, 241), ist Kirchenamt jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient. Das Priesteramt im Besonderen wird bestimmt durch den sakramentalen Charakter der Priesterweihe und die Gehorsams- und Dienstleistungspflicht aller Kleriker (Battis in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2020, Band 3, IV. Kirchliche Bedienstete, Rn. 195). Der besondere Status der Kleriker und seine kirchenrechtliche Ausgestaltung führt dazu, dass sie nicht als Kirchenbeamte anzusehen sind, sondern vielmehr eine eigene Stellung einnehmen, die unmittelbar durch Kirchenrecht [geregelt wird] und weder als Arbeits- noch als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis einzustufen ist (vgl. Ling, Kirchenamt und Kirchenbeamte in der katholischen Kirche Deutschlands, ZBR 2006, 238, 244; Weber, NJW 1983, 2541, 2550), auch wenn in der kirchlichen Praxis Kleriker, was ihre Besoldung und Versorgung angeht, durch kirchliche Regelungen Beamten des höheren Dienstes gleichgestellt sind (vgl. Art. 8 der Priesterbesoldungsanordnung der Diözese R., ABl. 2022, 15; Ling, ZBR 2006, 238, 244; differenzierend aber Battis in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, a.a.O., Rn. 195, der das Rechtsverhältnis des katholischen Pfarrers als ein öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art bezeichnet). Demgemäß unterscheiden etwa die Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22.09.1993 i.d.F. vom 22.11.2022 (ABl. der Diözese R. 2022, S. 206 ff.) in Art. 1 Abs. 3 lit. a und b u.a. zwischen den aufgrund eines kirchlichen Beamtenverhältnisses tätigen Personen und Klerikern, ebenso die Personalaktenordnung der Diözese R. vom 01.12.2021 (ABl. 2021, 121) in Art. 1 zwischen Klerikern und Kirchenbeamten (dort Art. 3 lit. a und c). Das gleiche gilt für die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst in A. Nr. 1(Interventionsordnung; ABl. 2022, S. 69).
(2) Da innerkirchliche Maßnahmen, wie etwa die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand, keinen Bereich betreffen, in dem der Staat der Kirche hoheitliche Gewalt verliehen hat, entfalten diese im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Demgemäß liegt darin auch kein Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den etwa der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64 –, BVerfGE 18, 385, juris Rn. 7; Kammerbeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 –, BVerfGK 14, 485, juris Rn. 7). Umgekehrt bedeutet dies aber, dass Maßnahmen der Religionsgesellschaften in diesem Bereich nicht mit solchen öffentlichrechtlicher Körperschaften (also juristischer Personen des öffentlichen Rechst) des Bundes und der Länder vergleichbar sind, gegen die sich die Betroffenen letztlich mit der Verfassungsbeschwerde wenden können (Wolff in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 23; Sachs/Detterbeck, 9. Aufl. 2021, GG Art. 93 Rn. 87; BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.08.2023, GG Art. 93 Rn. 59).“
39
Dementsprechend liegt auch im Falle des Ergreifens kirchenrechtlicher Maßnahmen durch das Bistum R. gegenüber dem ehemaligen Beschuldigten als Priester kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der es rechtfertigen würde, das Bistum grundsätzlich als öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO anzuerkennen.
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c) Dies zugrunde gelegt, ergibt sich ein Akteneinsichtsrecht des Generalvikariats des Bistums auch nicht aus § 474 Abs. 1 StPO, da dieses nicht als andere Justizbehörde oder gar als Gericht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. aa) Der Senat hat insoweit im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.5. ausgeführt:
„c) (…) Nach der Begründung zum Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) ist nach § 474 Abs. 1 StPO „den Justizbehörden des Bundes und der Länder Akteneinsicht zu erteilen, soweit sie funktional als Justizbehörden in sonstiger Weise im Rahmen der Rechtspflege tätig werden“ (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26; vgl. hierzu nur OLG Hamm, Beschlüsse vom 26.11. 2013 – III-1 VAs 116/13 u.a. –, NZKart 2014, 107, juris Rn. 37; vom 16.06.2015 – III-1 VAs 12/15 u.a. –, juris Rn. 19; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 – 11 U 128/10 –, SchlHA 2013, 163, juris Rn. 33; BeckOK-StPO/Wittig, a.a.O., § 474 StPO Rn. 5; SK-StPO/Puschke/Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 9, jeweils m.w.N.; Löwe-Rosenberg/Hilger, a.a.O., StPO § 474 Rn. 3 f.; MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 474 Rn. 8).
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Da das Bistum R. bereits keine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO ist, kommt ihr erst Recht nicht die Stellung einer Behörde des Bundes oder der Länder zu. Das Bistum ist auch nicht schon deshalb – vergleichbar einer Behörde des Bundes oder der Länder – als staatliche Stelle anzusehen, weil es nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V 1 WRV den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01. 2021 – 15 A 3047/19 –, NVwZ 2021, 1798 juris Rn. 34). Öffentliche Behörden sind alle Träger der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung im weitesten Sinne, also alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das sind die Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften, ferner die Träger mittelbarer Staatsverwaltung, selbst wenn sie etwa als öffentlichrechtliche Körperschaften eigene Rechtspersönlichkeiten mit dem Recht der Selbstverwaltung sind, solange sie wenigstens der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen (so zu §§ 96, 161 Abs. 1 Satz 1 StPO:
Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Aufl. 2018, § 161 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Menges, StPO, 27. Aufl. 2019, § 96 Rn. 29; BeckOK StPO/Sackreuther, 49. Ed. 01.10.2023, StPO § 161 Rn. 5; MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, § 161 Rn. 24). Demgemäß gehören Kirchen und Religionsgemeinschaften, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt sind, naturgemäß nicht zu den Behörden im Sinne der §§ 96, 161 Abs. 1 Satz 1 StPO, da sie keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen (vgl. Zöller in:
Gercke/Temming/Zöller, a.a.O., § 161 StPO, Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Erb, a.a.O., StPO § 161 Rn. 22; Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, a.a.O., § 96 Rn. 6; SK-StPO/Wohlers/Deiters, 5. Aufl. 2016, § 161 Rn 20; HK-GS/Hartmann, a.a.O., StPO § 96 Rn. 2; s.a. Jacob, NVwZ 2019, 1250, 1253).
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Es kann somit dahinstehen, ob der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass der Dienstherr als Disziplinarbehörde im Rahmen des von ihm geführten Disziplinarverfahrens nach dem funktional zu verstehenden Begriff als „andere Justizbehörde“ gemäß § 474 Abs. 1 StPO in Betracht kommt [vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010 – 2 VAs 1/10 –, juris Rn. 18 (zum Präsidenten einer städtischen Behörde als Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren); OLG Hamm, Beschlüsse vom 16.06.2015 – III-1 VAs 12/15 –, juris Rn. 19 (zu einer Berufsgenossenschaft); vom 04.07.2019 – III-1 VAs 29/19 –, juris Rn. 10 (zum nicht näher bezeichneten Dienstherren eines Beamten); OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 – 11 U 128/10 –, SchlHA 2013, 163, juris Rn. 33 (zum Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren „aufgrund der gebotenen funktionalen Sichtweise“); zustimmend KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 474 Rn. 2; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn. 382; ablehnend etwa MüKo-StPO/ Singelnstein, a.a.O., § 474 Rn. 9; SK-StPO/Puschke/Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 10, da Aufgaben der Justizverwaltung grundsätzlich nicht zur Rechtspflege gehören; zweifelnd auch BeckOKStPO/Wittig, a.a.O., § 474 StPO Rn. 5.1; unentschieden Schmidt/Niedernhuber in: Gercke/ Temming/Zöller, a.a.O., § 474 Rn. 3]. Hieraus könnte man allenfalls folgern, dass Untersuchungsführer von anderen Verwaltungsbehörden wegen ihrer disziplinarausübenden Gewalt als für Zwecke der Rechtspflege tätige Justizbehörden angesehen werden können, nicht aber solche von  Kirchen.“ bb) Der Antragsteller führt zwar aus, das Bistum R. unterliege der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Vatikans, dessen oberster Richter der Heilige Stuhl sei. Die Bundesrepublik Deutschland erkenne den Vatikan als eigenen souveränen Staat an, der seine eigenen Gesetze und Gerichtsbarkeiten habe. Als unterste Behörde werde das Bistum R. somit als Justizbehörde tätig.
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Dem ist aber entgegenzuhalten, dass § 474 Abs. 1 StPO nur das Akteneinsichtsrecht von Gerichten und Justizbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland regelt, nicht aber auf solche des Heiligen Stuhls anwendbar ist.
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2. Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch nicht aus § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO.
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a) Der Antragsteller ist der Ansicht, die Akteneinsicht sei zur Durchsetzung von Regressansprüchen erforderlich. Das Bistum R. habe bereits bis einschließlich 31.12.2021 insgesamt … € an Opfer sexuellen Missbrauchs oder körperlicher Gewalt im Rahmen von Anerkennungsverfahren geleistet. Für diese Leistungen könne das Bistum im Innenverhältnis Regress bei den Geistlichen nehmen.
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b) Entgegen dieser Ansicht sind die Voraussetzungen einer Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht gegeben. Der Senat hat insoweit im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III 5. ausgeführt:
„a) Die Staatsanwaltschaft kann eine solche – ungeachtet dessen, dass das Bistum Regensburg insoweit nicht als öffentliche Stelle anzusehen ist – nicht auf § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stützen, da die erbetene Auskunft nicht in den Anwendungsbereich dieser Normen fällt. Voraussetzung wäre, dass die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Straftat erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Fälle staatlicher Haftung, also in erster Linie finanzielle Versorgungsansprüche einerseits und Regressansprüche aus Straftaten andererseits (vgl. Löwe-Rosenberg/Hilger, a.a.O., StPO § 474 Rn. 9; BeckOK StPO/Wittig, a.a.O., § 474 Rn. 14; Schmidt/Niedernhuber in: Gercke/Temming/Zöller, a.a.O., § 474 StPO, Rn. 8; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 474 Rn. 4a; SK-StPO/Puschke/Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 19; HK-GS/Hölscher/Jacobs, a.a.O., StPO § 474 Rn. 6). Dazu gehören etwa die von einer Berufsgenossenschaft verlangte Rückzahlung von Nebentätigkeitsvergütungen sowie zu Unrecht erhaltener Versorgungsbezüge (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 –, ZWH 2016, 369, juris Rn. 6 und 51), die Aufdeckung und der Nachweis unrichtiger ärztlicher Abrechnungen als Voraussetzung für die Rücknahme kassenärztlicher Honorarbescheide und die anschließende Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Honorars durch eine kassenärztliche Vereinigung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2011 – L 7 KA 13/11 B ER, BeckRS 2011, 70082) ebenso wie die Abwehr von Schadensersatzansprüchen durch eine Ärztekammer (OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2009 – 1 VAs 11/09, MedR 2010, 261, juris Rn. 16).“
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Ein vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Das Bistum hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich Schadensersatzansprüchen wegen eines Verhaltens des ehemaligen Beschuldigten ausgesetzt sieht. Der allgemeine Umstand, dass es hohe Zahlungen an Missbrauchs- und Gewaltopfer geleistet hat, ohne dass ein Zusammenhang mit Handlungen des ehemaligen Beschuldigten dargelegt werden, reicht ersichtlich nicht aus. Auch der Umstand der beabsichtigten dienst- bzw. kirchenrechtlichen Maßnahmen gegen den ehemaligen Beschuldigten führt nicht zu einem Akteneinsichtsrecht aus § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO. Der Senat hat insoweit im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III 5. a) ausgeführt:
„bb) Allerdings bejahte das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall, in dem eine Ärztekammer Maßnahmen gegen ein Mitglied wegen einer durch seine Straftat des Betruges und der Steuerhinterziehung begangenen Berufspflichtverletzung einleiten wollte, nämlich den Ausschluss aus dem Notfallregister, die Anwendbarkeit des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO, da diese die Auskünfte aus der Strafakte zur Durchsetzung ihr zustehender etwaiger Rechtsansprüche benötige (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2009 – 1 VAs 11/09, MedR 2010, 261, juris Rn. 16; so auch KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 474 Rn. 4a; MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 474 Rn. 30).
Dem hat sich der Senat im Beschluss vom 06.09.2022 (204 VAs 378/21; nicht veröffentlicht) insoweit angeschlossen, als zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Straftat gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO auch die Entziehung akademischer Titel durch eine Universität gehöre. Mit dieser Entscheidung, in der die gewährte Akteneinsicht aus anderen Gründen für rechtswidrig erachtet wurde, sollte aber über § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO kein Einfallstor für Auskünfte zur Durchsetzung disziplinarischer Maßnahmen eröffnet werden. Dem steht bereits entgegen, dass § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG die speziellere Vorschrift für die Auskunftserteilung zur Durchführung disziplinarischer Maßnahmen darstellt, die wiederum für den Fall einer erfolgten Verfahrenseinstellung eingeschränkt wird. Diese Einschränkung würde aber umgangen, wenn beim identischen Sachverhalt die Auskunft über § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unbeschränkt erteilt werden könnte.
Dem steht letztlich auch die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht entgegen. Zum einen lag dieser eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Mitglieds der Ärztekammer zugrunde; zum anderen hat das Oberlandesgericht Hamm die Auskunftserteilung an die Ärztekammer gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Schadensersatzansprüchen für zulässig erachtet (Beschluss vom 30.04.2009 – 1 VAs 11/09, MedR 2010, 261, juris Rn. 17) und außerdem auch auf § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 12 ff. EGGVG und Nr. 26 sowie 29 Abs. 1 Nr. 9 MiStra gestützt (a.a.O., juris Rn. 19), so dass die Anwendung des § 474 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO auf Disziplinarmaßnahmen letztlich nicht entscheidungserheblich war.“
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3. Das Bistum kann ein Akteneinsichtsrecht auch nicht auf § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO stützen.
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a) Wie der Senat im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.4 ausgeführt hat, kann allerdings das Bistum R. im Rahmen beabsichtigter kirchenrechtlicher Maßnahmen gegen den ehemaligen Beschuldigten auskunftsberechtigt nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO sein:
„a) Danach sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Dies betrifft vor allem die in §§ 12 ff. EGGVG geregelten Befugnisse (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03. 2021 – 1 VAs 3/21 –, StraFo 2021, 210, juris Rn. 10; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2015 – 2 VAs 6/15 –, JAmt 2015, 404, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 – 10 S 1283/04 –, NJW 2005, 234, juris Rn. 23; SK-StPO/Puschke/ Weßlau, a.a.O., § 474 Rn. 20; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., StPO § 474 Rn. 5 f.), wobei deren Voraussetzungen im Rahmen des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO von der ersuchten Stelle zu prüfen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2015 – 2 VAs 6/15 –, JAmt 2015, 404, juris Rn. 7 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2021 – 1 VAs 3/21 –, StraFo 2021, 210, juris Rn. 10).
b) Eine solche besondere Vorschrift stellt § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG dar.
Nach § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EGGVG gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts des EGGVG für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen (u.a.) durch Staatsanwaltschaften an Stellen der öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 BDSG 2018; Löwe-Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 12 Rn. 6; vgl. auch Nr. 22 Abs. 1 MiStra). Sieht aber das Gesetz eine Datenübermittlung durch die Staatsanwaltschaft an öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften in den in Art. 12 ff. EGGVG genannten Fällen sogar von Amts wegen vor, kann deren Zulässigkeit nicht in Frage gestellt werden, wenn eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft in einem solchen Fall um Auskunft aus den Akten ersucht. Jedenfalls im Anwendungsbereich der §§ 12 ff. EGGVG sind deshalb öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften den öffentlichen Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichzusetzen.“
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b) Beim Bistum R. ist auch ein ausreichender Datenschutz im Sinne des § 12 Abs. 2 EGGVG gewährleistet (vgl. – zu den großen christlichen Kirchen und auf katholischer Seite zu den einzelnen Bistümern – VG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 – 1 K 391/20 –, DÖV 2023, 79, juris Rn. 29; Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 12 Rn. 16; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 12 Rn. 8; Preuß, ZD 2015, 217, 219), so dass nach Maßgabe der §§ 13 ff. EGGVG grundsätzlich personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen (so Löwe-Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 12 Rn. 6). Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.4.c) ausgeführt:
„aa) Die Kirchen sind an Art. 1 Abs. 1 GG und das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebunden, da Art. 1 Abs. 1 GG ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV darstellt (vgl. Hoeren, NVwZ 1993, 650, 651 m.w.N.). Im Jahr 1983 wurde in der katholischen Kirche durch c. 220 CIC erstmals ein „Ius ad propriam intimitatem tuendam“ – also ein Grundrecht jedes Gläubigen auf Schutz seiner Intimsphäre – statuiert (vgl. Hoeren, NVwZ 1993, 650, 652; ders., CR 1988, 60). Dieser Schutz wurde für die deutschen Diözesen zunächst konkretisiert durch die von den Bischöfen der einzelnen Diözesen jeweils für ihr Bistum ab 1978 förmlich in Kraft gesetzte Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und die hierzu ergangene Durchführungsanordnung (KDO-DV), zuletzt in der Fassung vom 24.03.2014 (vgl. ABl. der Diözese R. 2014, S. 39 ff.; siehe hierzu auch: Menges, Rechtsquellen für den innerkirchlichen Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich seit 1978, AfkKR 160 (1991), 570; Hoeren, CR 1988, 60, 63; ders., NVwZ 1993, 650, 652, vgl. Peil, WzS 2014, 174, 176). An dessen Stelle ist am 24.05.2018 das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) getreten, das von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 20.11.2017 verabschiedet wurde (Tinnefeld, ZD 2020, 145, 146 f.), um den Einklang des kirchlichen Datenschutzgesetzes mit der am 25.05.2018 in Kraft getretenen (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EGDSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) herzustellen, und das weitgehend deren Regelungsmodell nachgebildet worden ist (Tinnefeld, ZD 2020, 145, 147; Hoeren, NVwZ 2018, 373, 374 ff.; ders. – zur Vereinbarkeit mit Art. 91 DSGVO – ZD 2023, 199, 201; s. ABl. der Diözese R. 2018, S. 17 ff.; https://bistum-r.de/fileadmin/Dateien/pdf/Amtsblatt_02-2018.pdf).
bb) Art. 91 Abs. 1 DSGVO gewährt solchen vom staatlichen Recht anerkannten Datenschutzregelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften grundsätzlich Bestandsschutz. Obwohl Art. 91 DSGVO nicht zwischen dem Status der Religionsgemeinschaften als öffentlichrechtlich oder privatrechtlich unterscheidet (vgl. hierzu Hoeren, ZD 2023, 199, 202), ergibt sich aus Nr. 15 der Erwägungsgründe, dass diese Verordnung im Einklang mit Artikel 17 AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt. Die Privilegierung der öffentlichrechtlichen im Vergleich zu den privatrechtlichen Religionsgemeinschaften durch die gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 ff. EGGVG zulässige Übermittlung von personenbezogenen Inhalten steht daher mit dem Unionsrecht ebenso im Einklang wie die Einschränkung der Übermittlungsbefugnis durch die Sonderregelung in § 12 Abs. 2 EGGVG, nach der die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften nur insoweit den öffentlichen Stellen gleichgestellt werden, als sichergestellt ist, dass bei ihnen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. Die MiStra nimmt diese Einschränkung in Nr. 22 Abs. 1 auf (BeckOK StPO/Coen, 49. Ed. 01.10.2023, MiStra 1 Rn. 31).“
51
c) Eine Auskunftserteilung aus den Strafakten kommt somit grundsätzlich nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG in Betracht. Danach ist die Datenübermittlung zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Aufsicht erforderlich ist, falls der Betroffene Geistlicher einer Kirche ist und die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die dieser bei der Ausübung des Berufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus seinem Amtsverhältnis zu beachten hatte oder die Daten in anderer Weise geeignet wären, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung des Beschuldigten hervorzurufen.
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Angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs der Staatsanwaltschaft kann die Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten in diesem Sinne nicht verneint werden. Insoweit hat der Senat im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.4.d) ausgeführt:
„aa) Hinsichtlich der Frage, ob die Kenntnis der Daten erforderlich ist, besteht auf Seiten der Staatsanwaltschaft als übermittelnde Stelle nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 Abs. 2 StPO – abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 Satz 1 StPO – die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nicht die übermittelnde Stelle, also die Staatsanwaltschaft, sondern die ersuchende Stelle, hier also das Bistum, wovon auch die Staatsanwaltschaft – jedenfalls im Antragsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 28.04.2023 – zutreffend ausgegangen ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nach § 479 Abs. 4 Satz 3 StPO nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.
Die ersuchte Behörde kann somit grundsätzlich ohne Weiteres von der Erforderlichkeit der Auskunft, die der Empfänger in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen muss, ausgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116 – 120/13 –, NZKart 2014, 107, juris Rn. 39; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2017 – 20 Ws 146/17 –, wistra 2017, 412, juris Rn. 41; OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2012 – 11 U 128/10 –, SchlHA 2013, 163, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2006 – 4
VAs 14/06 –, NStZ 2008, 359, juris Rn. 21; LöweRosenberg/Hilger, a.a.O., StPO § 477 Rn. 16; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., StPO § 474 Rn. 4) und muss insoweit auch keine weiteren Nachforschungen anstellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116 – 120/13 –, NZKart 2014, 107, juris Rn. 39 m.w.N.). Dies gilt auch im Falle des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO für die Frage, ob die Kenntnis der Daten für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG genannten Zwecke erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2015 – III-1 VAs 12/15 –, juris Rn. 23).
Grundsätzlich ist somit eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt in den Anwendungsbereich der Ermächtigungsnorm – hier: § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO – fällt, also den dort genannten Zwecken dienen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 – III-1 VAs 100/15 –, ZWH 2016, 369, juris Rn. 55) und im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt; es handelt sich lediglich um eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021 – 203 VAs 389/21 –, StraFo 2022, 113, juris Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 – III-1 VAs 116 – 120/13 –, NZKart 2014, 107, juris Rn. 40; BeckOK StPO/Wittig, 49. Ed. Stand 01.10.2023, § 479 Rn. 18 m.w.N.).“
53
Dies ist, wie der Senat im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.4.d) weiter ausgeführt hat, der Fall:
„bb) Die Zuständigkeit des Generalvikariats des Bistums R. für dienst- oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem [ehemaligen Beschuldigten] ist gegeben. Der Diözesanbischof leitet die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt (c. 391 § 1 CIC). Die ausführende Gewalt übt der Bischof selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare aus (c. 391 § 2 CIC), die ihrerseits Vertreter des Bischofs im Bereich der Verwaltung der Diözese sind (c. 475 § 1, c. 479 § 1 CIC). Das Generalvikariat ist die dem Generalvikar hierzu zur Verfügung stehende kirchliche Behörde (KG, Beschluss vom 05.02.2013 – 1 W 236 – 238/12 –, KirchE 61, 209, juris Rn. 9 f. m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt ist der Generalvikar des Bistums R. oberster Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen Ordinariat. Er unterstützt den Bischof als dessen „alter ego“ („anderes Ich“) in der Leitung der Diözese und vertritt ihn mit umfassender Vollmacht in allen Verwaltungsangelegenheiten (Exekutive) mit Ausnahme diejenigen Bereiche, die sich der Bischof selbst vorbehalten oder einem Bischofsvikar übertragen hat (vgl. c. 479 § 1 CIC; https://bistum-r.de/bistum/einrichtungen-a-z/ generalvikariat). Damit ist er jedenfalls für die Prüfung zuständig, ob aufgrund des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwurfs dienstrechtliche Maßnahmen gegen den [ehemaligen Beschuldigten] ergriffen werden sollen.“
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d) Ungeachtet dessen ist die Auskunftserteilung aus den Akten nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG nicht zulässig, da die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hat die Datenübermittlung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn – wie hier – das Verfahren eingestellt worden ist und nicht besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung erfordern. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 EGGVG ist die Übermittlung insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Betroffenen u.a. für die gerade von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Ferner ist nach § 14 Abs. 2 Satz 4 EGGVG im Falle der Einstellung des Verfahrens zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
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aa) Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Übermittlung der Daten auch unter Berücksichtigung der beruflichen Stellung des ehemaligen Beschuldigten erfordern. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 15.01.2024 unter Ziffer III.4.e) ausgeführt:
„aa) § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (Mayer in: Kissel/Mayer, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 16; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 31; Löwe/Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 18; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 11; BeckOK GVG/Ebner, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 4; Henrichs NJW 1999, 3152, 3154). Die Wortwahl „insbesondere“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 EGGVG) verdeutlicht, dass auch andere Überlegungen zum Schutz der Allgemeinheit und des Vertrauens in die Integrität bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit ein Erfordernis der Übermittlung begründen können (Mayer in: Kissel/Mayer, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 18), wobei auf die konkrete, vom Beschuldigten ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist (vgl. BT-Drs. 13/4709, S. 23; Löwe-Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 14, Rn. 20).
(1) Es liegt zwar auf der Hand, dass der Verdacht der Vergewaltigung und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte gemäß § 177 Abs. 6 und Abs. 1, § 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 53 StGB – im Falle der Erweislichkeit – Zweifel an der Eignung des Betroffenen für die von ihm ausgeübte Tätigkeit des Priesteramts begründet, also eines Amtes, das ungeachtet der in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen zahlreichen Missbrauchsvorwürfe nach wie vor überwiegend von Personen bekleidet wird, in deren Integrität jedenfalls von einer hohen Anzahl der Gläubigen römischkatholischen Bekenntnisses ein hohes Vertrauen gesetzt wird.
Die dem ehemaligen Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten werden auch nach dem Kirchenrecht geahndet. Gemäß c. 1395 – § 3 CIC soll ein Kleriker, also gemäß c. 207 § 1 CIC ein geistlicher Amtsträger, mit gerechten Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand geahndet werden, der jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen. Gemäß c. 1398 – § 1 n. 3 CIC soll ein Kleriker mit der Amtsenthebung und anderen gerechten Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, bestraft werden, der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.
Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein beachtenswertes Interesse der Kirchenverwaltung, über entsprechende Verdachtsmomente, Ermittlungsergebnisse und gegebenenfalls vorhandene Beweismittel informiert zu werden.
(2) Dem steht aber gegenüber, dass das Ermittlungsverfahren gegen den [ehemaligen Beschuldigten] deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, da die aufgrund der Durchsuchung erlangten objektiven Beweismittel einen hinreichenden Tatverdacht, mithin eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, nicht stützen konnten, und vor allen Dingen, dass sich keinerlei Hinweise für eine Sexualstraftat und auf das Vorhandensein von Dateien jugendpornografischen oder kinderpornografischen Inhalts ergeben haben.
bb) Damit sind die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung über die genauen Ermittlungsergebnisse an das Generalvikariat des Bistums R. nicht gegeben.
(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 14 EGGVG wird eine Übermittlung im Falle der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in aller Regel unterbleiben, weil die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (BT-Drs. 13/4709, S. 24; so auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 13; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 33; BeckOK GVG/Ebner, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 15).
Gerade in Fällen, in denen das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist, wird eine Auskunft oder gar eine Akteneinsicht für problematisch erachtet. Denn allein aufgrund des (einfachen) Tatverdachts konnten durch strafprozessuale Ermittlungsmethoden Informationen gewonnen werden. Diese genügten aber gerade nicht zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts (so Hüls, ZWH 2016, 369, 375).
(2) Es kann dahinstehen, ob in solchen Fällen die für den Betroffenen geltende Unschuldsvermutung der Auskunftserteilung entgegen steht, der trotz der Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nach § 474 Abs. 2 StPO die Informationsweitergabe dulden müsste (vgl. Löwe-Rosenberg/ Gerson, a.a.O., EGGVG § 14, Rn. 22; Hüls, ZWH 2016, 369, 375, und – hinsichtlich der Erteilung von Auskünften aus laufenden Verfahren – Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, BT-Drs. 13/7513, S. 2). Dem wird entgegen gehalten, die Unschuldsvermutung schütze die Betroffenen lediglich vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen (Wollweber, NJW 1997, 2488, 2491). Die Auskunftserteilung stelle bereits deshalb keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK dar, weil diese unmittelbar nur den Richter bindet, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden habe. Daraus ergebe sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften (vgl. BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11 –, NJW 2013, 1115, juris Rn. 24; Hessisches LAG, Urteil vom 10.07.2015 – 14 Sa 1119/14 –, juris Rn. 37). Im Vordergrund stehe vielmehr der gleichfalls im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gedanke, das Verwaltungshandeln auf eine möglichst tragfähige Grundlage zu stellen, was am besten durch die Verwertung rechtskräftig festgestellter Tatsachen gewährleistet werde (Wollweber, NJW 1997, 2488, 2491, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.1996 – 1 S 822/96 –, NVwZ-RR 1997, 414, juris Rn. 6; dieser wiederum unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 – 1 B 61/92 –, GewArch 1992, 314, juris Rn. 6).
Denn abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um eine Auskunftserteilung während eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens geht, sondern um eine solche nach nicht nur vorübergehender Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, würde eine solche gegen das die Interessen der ersuchenden Stelle überwiegende Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ehemaligen Beschuldigten in Verbindung mit seinem Persönlichkeitsrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
(2.1) Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 EGGVG ist im Falle der Einstellung des Verfahrens zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Dieser Prüfungspunkt beruht im Kern auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Je unsicherer ein konkretes Faktum ist, desto weniger darf es zum Gegenstand einer Mitteilung nach § 14 EGGVG gemacht werden (BeckOK GVG/Ebner, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 15; zustimmend Löwe-Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 22). Praktisch hat dies zur Folge, dass Datenübermittlungen aus Strafverfahren bei einer Verfahrensbeendigung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis in der Regel nur in sehr eingeschränktem Umfang in Betracht kommen (so Löwe-Rosenberg/Gerson, a.a.O., EGGVG § 14, Rn. 22), wobei sich letztlich die Frage stellt, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch der im Ermittlungsverfahren zwar nicht erhärtete, aber auch nicht vollständig entkräftete (Rest-)Verdacht übermittlungsfähig sein soll (verneinend MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O., EGGVG § 14 Rn. 33 m.w.N. zur Lit.; offen gelassen von Wollweber, NJW 1997, 2488, 2489).
(2.2) Gegen den [ehemaligen Beschuldigten] besteht aber nicht einmal ein Restverdacht hinsichtlich der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwürfe. Die bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse über sein Privatleben und seine sexuellen Vorlieben haben mit dem Verdacht der Begehung von Straftaten nicht im Entferntesten zu tun, es handelt sich also nicht um mehr oder weniger gesicherte Erkenntnisse zu Straftaten, sondern um solche über seine private Lebensführung.
(2.3) Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes erstrecken sich die Anforderungen an Mitarbeitende (hierzu zählen gemäß Nr. II.3. der Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993 i.d.F. vom 22.11.2022, ABl. der Diözese R. 2022, 212, grundsätzlich auch Kleriker, deren Dienstrecht universal- oder partikularkirchenrechtlich ausgestaltet ist – vgl. z.B. c. 232 ff.
CIC) in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.
Allerdings bleiben nach Art. 7 Abs. 2 dieser Grundordnung besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker (…) hiervon unberührt. Zu denken wäre hier abstrakt, also ohne Bewertung der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden über das Privatleben des ehemaligen Beschuldigten, an die Verpflichtung der Gläubigen zu einem untadeligen Lebenswandel, der in Einklang mit den kirchlichen Geboten steht (c. 210 CIC). Diesen kommt im Hinblick auf die Umsetzung in der Grundordnung für den kirchlichen Dienst eine besondere Bedeutung zu (vgl. Ling, ZBR 2006, 238, 241). Der untadelige Lebenswandel des Pfarrers selbst, der eine Vorbildfunktion für die Gläubigen hat, ist allerdings Voraussetzung nur für die Übertragung bestimmter Ämter – nämlich der Kanonikate – an Priester (vgl. c. 509 § 2 CIC).
Gleichwohl führt diese Verpflichtung des [ehemaligen Beschuldigten] auch abstrakt nicht dazu, dass besondere Umstände für eine Offenbarung dieser Erkenntnisse vorliegen würden. Denn einer solchen Offenbarung stehen jedenfalls die genannten Grundrechte des Betroffenen entgegen.
Deren Vorrang wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312, juris Rn. 53) und weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 –, BVerfGE 137, 273, juris, Rn. 87; vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 93). Dies entbindet den Staat jedoch nicht, im Verhältnis zum jeweils betroffenen Geistlichen die Grundrechte in gleicher Weise zu achten wie gegenüber jedem anderen Grundrechtsträger.
Ein überragendes Interesse des Bistums ist nicht ersichtlich. Die korporierten Religionsgemeinschaften sind zwar – soweit sie außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse handeln – an die einzelnen Grundrechte nicht unmittelbar gebunden. Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bindet aber auch sie an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, juris Rn. 94; Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, juris Rn. 94; Preuß, ZD 2015, 217).“
56
bb) Hieran hält der Senat auch angesichts der Antragsbegründung sowie der Gegenerklärung des Antragstellers zum Antragsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 02.05.2024 fest.
57
(1) Entgegen dessen Auffassung ist – wie ausgeführt – entscheidend, wie gesichert hinsichtlich eines bestimmten Tatverdachtes die zu übermittelnden Erkenntnisse sind, so dass dann, wenn nicht einmal ein Restverdacht besteht, eine Übermittlung regelmäßig ausscheidet. Insoweit kommt es auf den strafrechtlichen Restverdacht an und nicht darauf, wie gesichert sonstige Erkenntnisse sind, die strafrechtlich keine Relevanz haben, aber unter Umständen kirchenrechtlich von Bedeutung sein können. § 14 Abs. 2 Satz 2 EGGVG stellt ja gerade darauf ab, ob die (Straf-) Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung der betroffenen Person für die gerade von ihr ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Erkenntnisse über die strafrechtlich irrelevante Lebensführung des Betroffenen gehören, auch wenn sie gesichert sind, nicht dazu. Deshalb spielt es keine Rolle, ob solche Erkenntnisse für die dienstrechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung eines Priesteramts im kirchenrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein können. Dem Recht des Geistlichen auf informationelle Selbstbestimmung in Bezug auf Daten, die lediglich seine Lebensführung in diesem Sinne betreffen, ist insoweit der Vorrang einzuräumen.
58
Das Bistum kann insoweit ein Akteneinsichtsrecht auch nicht daraus herleiten, dass durch die Versendung eines strafrechtlich irrelevanten Bildes einer Person möglicherweise deren Rechte verletzt worden sind.
59
(2) Der Antragsteller ist der Ansicht, ein besonderer Umstand liege darin, dass der betroffene Kleriker bereits wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornografischer Schriften im Jahr 2017 in Erscheinung getreten sei, wobei dieses Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein weiteres Verfahren eingestellt worden sei. Der Tatnachweis sei hingegen führbar gewesen.
60
Auch dies führt nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG, der auf die Eignung der hiesigen Tat, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung der betroffenen Person hervorzurufen, abstellt. Ungeachtet dieser „Vorgeschichte“ zeigt das hiesige Ermittlungsverfahren gerade keine besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift auf.
61
(3) Soweit das bischöfliche Ordinariat befürchtet, dem Vorwurf des Vertuschens und der Tatenlosigkeit hinsichtlich einer präventiven Aufklärung und Gefahrenabwehr ausgesetzt zu sein, da es mögliche – begangene, beabsichtigte oder spontane – Verfehlungen des Priesters nicht erkannt, verhindert oder sanktioniert habe, um Schaden von jungen Menschen abzuwenden, ist dem entgegenzuhalten, dass im Gegensatz zu zahlreichen Missbrauchsfällen im vorliegenden Fall sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den betreffenden Priester durchgeführt wurde, das aber mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist.
62
4. Ohne Erfolg stützt der Antragsteller ein Recht auf Akteneinsicht auf § 476 StPO.
63
a) Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass ein Recht auf Akteneinsicht auch aus § 476 StPO folge, da das Bistum eine andere Einrichtung sei, die wissenschaftliche Forschung betreibe, bzw. eine öffentliche Stelle, die die Daten zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten benötige. Seit der Offenbarung der Missbrauchsvorwürfe innerhalb der katholischen Kirche sei diese um lückenlose Aufarbeitung bemüht. Hierzu veranlasse das Bistum zur Aufarbeitung der Missbrauchsfälle historische sowie sozialwissenschaftliche Studien.
64
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt insoweit bereits deshalb ohne Erfolg, da er auf einen Sachverhalt gestützt wird, der nicht Gegenstand des gegenüber der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Akteneinsichtsgesuchs war, so dass insoweit keine angreifbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Insoweit wäre bereits in dem gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Akteneinsicht das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 476 StPO schlüssig darzulegen gewesen. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer bestimmten wissenschaftlichen Forschungsarbeit gehören insbesondere die thematische Festsetzung, die Umgrenzung der benötigten Daten sowie die Festsetzung des Personenkreises, der das Forschungsvorhaben durchführen und dabei Zugang zu den personenbezogenen Daten haben soll. Ferner ist die Darlegung nötig, dass der Zweck der Forschung nicht durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann. Die Darlegung ist so zu gestalten, dass sie von der entscheidenden Stelle (§ 478) auch ohne eigene Fachkenntnisse und Hilfe anderer Stellen nachvollzogen werden kann (vgl. Löwe-Rosenberg/Hilger, a.a.O., § 476, Rn. 7).
65
Darüber hinaus scheidet eine Übermittlung der Akten auf der Grundlage des § 476 Abs. 2 Satz 2 StPO ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 476 StPO bereits deshalb aus, da die die Akteneinsicht begehrende Stelle – das Bischöfliche Ordinariat – mit der Durchführung eines kirchenrechtlichen Verfahrens gegen den ehemaligen Beschuldigten befasst ist, es ihr – wie das hauptsächliche Antragsvorbringen belegt – auch vorrangig darum geht, aus der Akte diesbezüglich verwertbare Erkenntnisse zu gewinnen, und nicht darum, wissenschaftliche Forschungen zu betreiben, und somit auch die Voraussetzungen des § 476 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht gegeben sind.
IV.
66
1. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). Es besteht kein Anlass, die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse anzuordnen (§ 30 EGGVG).
67
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 2 Nr.19 i.V.m. § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
V.
68
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtssache vor allem hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 474 Abs. 1 und 2 StPO auf öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften grundsätzliche Bedeutung hat (§ 29 Abs. 2 EGGVG).