Titel:
Sozialsphäre, Privatsphäre, Berichterstattung, Namensnennung
Schlagworte:
Sozialsphäre, Privatsphäre, Berichterstattung, Namensnennung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 16.11.2023 – 26 O 14941/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51891
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2023, Az. 26 O 14941/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht hat in seiner äußerst sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheidung zu Recht die Klage abgewiesen. Auf die Ausführungen des Erstgerichts wird umfassend Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des ihn identifizierenden Presseartikels aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
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1. Die streitgegenständliche Wortberichterstattung in dem veröffentlichten Artikel in der Ausgabe vom Oktober 2019 greift zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein, weil gegen seinen Willen Informationen über ihn unter Nennung seines vollen Namens preisgegeben werden.
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Dabei geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die Nennung der Person des Klägers die Information über seine Stellung als (Gründungs-)gesellschafter enthält. Auch der Kläger selbst legt zugrunde, dass er als Gesellschafter der … erwähnt wird.
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2. Der in der Nennung seines Namens und seiner Rolle als (Gründungs-)gesellschafter liegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht jedoch nicht als rechtswidrig anzusehen. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange beider Parteien ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegend zurückstehen muss.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 20 m.w.N.).
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b) Soweit sich der Kläger gegen die Offenlegung seiner Tätigkeit als (Gründungs-)gesellschafter der Firma … wendet, ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht unter dem Aspekt des Schutzes der Sozialsphäre betroffen, also des Bereichs, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, NJW 2021, 771, Rn. 16 m.w.N.). Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung eine diesbezügliche Betroffenheit sogar im Kernbereich seiner Privatsphäre geltend macht, erscheint dies abwegig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich der Einzelne in der beruflichen Sphäre auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlich wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieses darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, GRUR 2007, 350, Rn. 14). Anders als die Berufungsbegründung ausführt, setzt die Zulässigkeit der Berichterstattung in diesem Zusammenhang nicht voraus, dass diese ausdrücklich auf kritische Weise oder negativ erfolgen müsste.
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Soweit sich der Kläger gegen die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse wendet, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715, Rn. 34 m.w.N.). Hierzu zählen nach der hierzulande herrschenden kulturellen Anschauung grundsätzlich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 5, Rn. 56; LG München I, Schlussurteil vom 06.04.2011 – 9 O 3039/11, BeckRS 2011,17395).
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c) Im Rahmen der Abwägung ist zunächst von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei den Angaben über die Stellung des Klägers als (Gründungs-)gesellschafter und bei der Angabe seiner ungefähren Vermögensverhältnisse um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
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Soweit mit der Berichterstattung über die Tätigkeit als (Gründungs-)gesellschafter der Firma … die Sozialsphäre betroffen ist, kann der Kläger eine Berichterstattung über diese wahren Tatsachen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht verbieten, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, GRUR 2007, 350 Rn. 15). Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Klägers lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und sind auch nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
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Bei der Abwägung kommt allerdings auch dem Umstand, dass der Kläger bewusst zurückgezogen lebt und nicht als Gründungsgesellschafter der Firma … öffentlich aufgetreten ist, maßgebliches Gewicht zu.
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Von erheblicher Bedeutung ist ferner, dass der Veröffentlichung im „…“ eine erhebliche Breitenwirkung zukommt.
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Zu berücksichtigen ist auch die Sorge des Klägers um seine Sicherheit hinsichtlich drohender Erpressungen bzw. Entführungen. Allerdings lässt sich diese Sorge nicht allein auf die identifizierende Berichterstattung zurückführen. Der Kläger selbst trägt vor, bereits im Jahr 2016 eine Sicherheitsfirma mit umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen beauftragt zu haben. Daraus lässt sich ableiten, dass der Kläger die von ihm empfundene Gefährdungslage nicht auf die erst später einsetzende identifizierende Berichterstattung über ihn in zahlreichen Medien zurückführt, sondern bereits mit Realisierung des Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der … entsprechende Maßnahmen getroffen hat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger gerade durch die Berichterstattung in seiner persönlichen Sicherheit verstärkt gefährdet ist. Dass der Bereich der Sportwetten ein lukratives Geschäftsfeld ist, lässt sich für jeden Interessierten unschwer herauszufinden.
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Eine konkrete Gefährdungslage des Klägers ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Damit teilt der Kläger das abstrakte Risiko jeder vermögenden Person in Bezug auf sich und seine Familie, Opfer einer Erpressung oder Entführung zu werden. Der vom Kläger erstmals in zweiter Instanz angebotene Zeugenbeweis durch den Geschäftsführer der Firma … ist diesbezüglich unerheblich, da eine Vergrößerung der abstrakten Gefährdung durch eine massenmediale Veröffentlichung der Vermögensverhältnisse für dieses Verfahren als wahr unterstellt werden kann. Im Übrigen hat das Landgericht das Maß einer eventuellen und gerade durch die streitgegenständliche Berichterstattung hervorgerufenen Gefährdung zutreffend nur als einen von mehreren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Umständen angesehen. Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung findet sich im angegriffenen Ersturteil auch keinerlei Grundlage für die Annahme, dem Persönlichkeitsrecht sei bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung stets aber auch nur dann der Vorrang einzuräumen.
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Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigten, dass der Kläger Gründungsgesellschafter der Firma … war und weiterhin eine Minderheitsbeteiligung an diesem Unternehmen hält. Die … ist Marktführer in Deutschland im Bereich der Sportwetten. Das Unternehmen ist aufgrund seiner intensiven Werbestrategie bei Fußballveranstaltungen und des langjährigen Auftretens von … als Markenbotschafter in Deutschland sehr bekannt. Hinzu kommt, dass der Bereich der Sportwetten aufgrund der über lange Zeit rechtlich ungeklärten Situation seit Jahren im besonderen Blick der Öffentlichkeit steht. Vor diesem Hintergrund besteht ein großes Berichts- und Informationsinteresse an den im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten beteiligten Unternehmen, aber auch an den hinter der Firma stehenden Personen. Schon aufgrund ihrer Größe und Marktdominanz gilt dies für … in besonderem Maße.
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Ein besonders Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht hierbei auch an der Identifizierung und damit an der namentlichen Nennung der Verantwortlichen. Denn im Bereich der Sportwetten stellt sich seit jeher die Frage der Zuverlässigkeit der Anbieter in besonderem Maße. Dies war und ist die zentrale Begründung, weshalb der Staat lange Zeit versucht hat, das Glücksspielwesen in staatlicher Hand zu halten, und auch weiterhin strenge Voraussetzungen an die Erteilung einer Lizenz stellt. Die Öffentlichkeit hat daher gerade ein Interesse daran, auch zu erfahren, welche Personen persönlich und wirtschaftlich ein Interesse an dem Geschäft mit Sportwetten haben. Das Thema ist auch weiterhin aktuell, wie die derzeitige Klagewelle von Kunden gegen die … und andere Wettanbieter, die ohne gültige Lizenz in Deutschland Sportwetten angeboten haben, zeigt.
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Hinzu kommt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eher als gering zu bewerten ist. Es wird ohne Angabe eines auf den Kläger bezogenen Vermögens lediglich berichtet, dass er Gründungsgesellschafter der Firma … war und das ungefähre Vermögen aller erwähnter Gründer mit einer halben Milliarde Euro angegeben. Diese Informationen berühren nur den äußeren Rand der Privatsphäre an der Grenze zur Sozialsphäre, vermitteln keinen vertieften Einblick in die Lebens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und sind in keiner Weise ehrenrührig oder negativ qualifiziert.
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Zwar hat sich vorliegend die Beklagte nicht kritisch mit der Tätigkeit des Klägers als (Gründungs-)gesellschafter der … auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite geht die Beeinträchtigung des Klägers auch nicht wesentlich über seine namentliche Nennung als Gründungsgesellschafter der … hinaus. Der Artikel gibt auch keinerlei Einblick in das gesellschaftliche oder private Leben des Klägers.
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In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Kläger – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – bereits in Massenmedien in der Rangliste der reichsten Deutschen erwähnt wurde. Insofern trifft auch der Einwand in der Berufungsbegründung dahingehend, dass bisher weder Name noch persönliches Wirken des Klägers für die … bekannt gewesen wären, nicht zu. Zwar kann der Verweis auf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten anderer Medien die Beklagte nicht entlasten. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern dass sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt. Der Umstand, dass eine – wahre – Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, ist daher jedenfalls geeignet, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, Rn. 33 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beeinträchtigung des Klägers durch die streitgegenständliche Berichterstattung im Vergleich zu der oben erwähnten Berichterstattung im deutschsprachigen Raum erheblich verstärkt.
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Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, „dass vermögende Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten unternehmerischen Erfolg erlangen und auf diese Weise im Stillen zum Wohlstand der Gesellschaft und zur Erhöhung des Bruttosozialprodukts beitragen, zum publizistischen Freiwild werden.“ Für das Erstgericht war erkennbar nicht entscheidend, ob der Kläger aufgrund persönlicher Fähigkeiten unternehmerischen Erfolg hatte. Für die Öffentlichkeit kann es auch von besonderem Interesse sein zu erfahren, welche Personen auf welche Weise vermögend geworden sind. Dieses Interesse erstreckt sich etwa auch auf die Wahl des Unternehmenssitzes gerade in einem ausländischen Staat, die häufig neben der möglichen Umgehung deutscher regulatorischer Anforderungen auch deswegen getroffen wird, um das deutsche Steueraufkommen gerade nicht zu erhöhen.
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Zusammenfassend tritt daher das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit im Streitfall hinter das gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück.
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Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).