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VG Augsburg, Urteil v. 07.06.2024 – Au 3 K 24.30269
Titel:

Kuba, keine Abschiebungsverbote

Normenkette:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Schlagworte:
Kuba, keine Abschiebungsverbote
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51632

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist nach Aktenlage kubanische Staatsangehörige.
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Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Dezember 2023 gab die Klägerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Ihre persönlichen Gründe seien, dass sie sich krank und depressiv fühle. Sie habe nur diese Tochter. Sie sei nicht mehr jung. Sie könne sich dort kein Essen und keine Medikamente kaufen. Sie habe die Zuckerkrankheit. Man werde krank, gehe zum Krankenhaus und dort gebe es keine Medikamente. Im Ergebnis habe sie Kuba aufgrund der allgemeinen Lebensumstände verlassen. Sie leide unter Bluthochdruck und unter einer Erkrankung am Ohr und am Hals. Das lasse sich mit Medikamenten behandeln. Sie sei in Kuba in ärztlicher Behandlung gewesen, habe die Medikamente aber im Ausland kaufen müssen. Es habe keine Medikamente mehr gegeben und sie habe sie überteuert kaufen müssen. Sie nehme ein Medikament gegen eine Allergie und ein Medikament wegen ihres Magens sowie wegen Schmerzen und Bluthochdruck. Wenn sie Schmerzen am Hals habe, bekomme sie ein Antibiotikum. Es sei dieselbe Allergie, gegen Pollen oder Bäume. Sie habe Gastritis.
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Mit Bescheid vom 4. März 2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 bis Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung nach Kuba an (Nr. 5), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2024 Klage erhoben und nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2024 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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Die Klägerin sei krank und benötige dringend Medikamente. In Kuba sei die Versorgung mit Medikamenten schlecht. Viele Medikamente seien nur auf dem Privatmarkt zu erlangen und sehr teuer. Die Klägerin sei bislang von ihrem Bruder und ihrer Tochter finanziell unterstützt worden. Ihr Bruder sei mittlerweile in die USA gegangen. Dort dürfe er nicht arbeiten. Er könne die Klägerin nicht mehr unterstützen. Die in Deutschland lebende Tochter sei alleinerziehende Mutter. Das zweite Kind komme im Mai. Auch die Tochter sei damit nicht mehr in der Lage, die Klägerin zu unterstützen.
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Mit Beschluss vom 20. März 2024 hat das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Au 3 S 24.30270). Mit weiterem Beschluss vom 23. April 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 4. Juni 2024 abgelehnt.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2024.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Demgemäß darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Zielland der Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 76).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Kubas planwirtschaftlich organisiertes Wirtschaftssystem gilt als wenig leistungsfähig und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess. Kuba hat große Liquiditätsprobleme. Es sind steigende Lebenshaltungskosten sowie ein markanter Anstieg der sozialen Ungleichheit die Folge. Rentnerinnen und Rentner ohne guten Familienanschluss etwa gelten bereits als soziale Gruppe mit einem hohen Armutsrisiko. Die Regierung kontrolliert und rationiert den Verkauf und die Preisgestaltung von Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Gütern. Es gibt eine sich verschärfende Versorgungskrise in Kuba, auf Grund derer die kubanische Regierung Lebensmittel und Hygieneartikel rationieren will (vgl. dazu insgesamt Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Erkenntnis vom 25.4.2024 – G310-2282828-1 mit weiteren Nachweisen).
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Sowohl hinsichtlich der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie als auch der der allgemeinen Lebensmittelversorgungskrise sowie auch in Zusammenschau beider Ereignisse und im Lichte der weiteren aktuellen politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Kuba ist nach derzeitigem Stand nichts Konkretes für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennbar. Dass der Klägerin existenzbedrohende Armut und somit gleichsam die Verelendung droht, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG München, U.v. 27.4.2022 – M 31 K 17.34680 – juris Rn. 17).
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Die allgemeine Lage in Kuba erreicht noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (vgl. Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Erkenntnis vom 25.4.2024 – G310-2282828-1 mit weiteren Nachweisen).
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Die Klägerin möchte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor Gericht in Deutschland 35 Stunden in der Woche als Küchenhilfe arbeiten. Ihr ist es vor diesem Hintergrund zumutbar, auch in Kuba ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zudem nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es ihrer Tochter nicht möglich sein sollte, sie zu unterstützen.
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2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
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Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen schnell oder alsbald nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Geriete dieser schnell oder alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 20).
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 18. März 2024 erfüllt diese Anforderungen nicht im Ansatz. Danach leide die Klägerin unter arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus und rezidivierenden Ohreninfektionen. Die Einschätzung des Schweregrades ohne entsprechende Befunde sei aktuell nicht möglich. Jedoch sei bei Ausbleiben einer Therapie von schwerwiegenden, bis hin zu lebensgefährlichen Komplikationen auszugehen. Aktuelle Befunde sind nach dem Attest offensichtlich nicht erhoben worden.
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Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung besteht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
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3. Die Entscheidung des Bundesamts, das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, weist keine Rechtsfehler auf. Die Länge der Frist liegt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dass insoweit besondere Umstände vorlägen, die eine Verkürzung der Frist als zwingend erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).