Inhalt

OLG München, Beschluss v. 19.12.2024 – 8 U 2450/24 e
Titel:

Abgas-Skandal, Wohnmobil, Berufung, Landgericht Traunstein, Hinweisbeschluss, Schadensersatzanspruch, Vorteilsausgleich

Schlagworte:
Abgas-Skandal, Wohnmobil, Berufung, Landgericht Traunstein, Hinweisbeschluss, Schadensersatzanspruch, Vorteilsausgleich
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 – 8 U 2450/24 e
LG Traunstein, Endurteil vom 17.06.2024 – 7 O 2898/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – VIa ZR 29/25

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 17.06.2024, Az. 7 O 2898/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal betreffend ein Wohnmobil geltend. Das Landgericht hat die Klage umfassend abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird außerdem vollumfänglich auf Buchstabe A. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 06.11.2024 verwiesen.
II.
2
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klagepartei ihre in erster Instanz gestellten Klageanträge weiter, d.h. sie hat beantragt,
I.
3
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Traunstein (Az. 7 O 2898/23) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.352,63 € zuzüglich weiterer 3.738,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs PLA Plasy P69 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …20 zu zahlen.
II.
4
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Traunstein (Az. 7 O 2898/23) wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs PLA Plasy P69 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …20 in Annahmeverzug befindet.
5
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
6
Mit Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass und weshalb der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, und dies sowohl hinsichtlich eines Anspruchs nach § 826 BGB als auch bei Abstellen auf eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bei Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, d.h. auch bei der Geltendmachung eines Differenzschadens. Der Klagepartei wurde hierzu eine Frist zur Stellungnahme bis 21.11.2024 bzw. auf Antrag verlängert bis 23.12.24 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 hat sie sich auch geäußert.
7
Ergänzend wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils und den des Hinweisbeschlusses des Senats vom 06.11.2024 sowie die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen.
III.
8
Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
9
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt Bezug auf dieses. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 06.11.2024, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Der weitere Schriftsatz der Klagepartei vom 17.12.2024 ergab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung:
10
1. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.12.2024 enthalten überwiegend wiederholenden oder wertenden Vortrag. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 verwiesen.
11
Ein Schadensersatzanspruch lässt sich vorliegend weiterhin nicht auf §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV stützen. In der gebotenen Kürze ist hierzu noch folgendes auszuführen:
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2. Hinsichtlich des Einwands der Gegenerklärung, bei dem Timer handele es sich um eine – einer Prüfstanderkennungssoftware gleichzustellende – offensichtlich unzulässige und daher ohne weitere Umstände bereits sittenwidrige Abschalteinrichtung, wird auf die dies verneinenden Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 (B 1 c, S. 5 ff) Bezug genommen, die sich mit dieser in der Berufungsbegründung bereits dargelegten Ansicht und auch mit einem Thermofenster auseinandersetzen. Anhaltspunkte für besondere Umstände, aus denen sich eine Sittenwidrigkeit im Übrigen ergibt, legt auch die Gegenerklärung nicht dar. Zudem wird auch insoweit auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 verwiesen.
13
3. Auch aus den Darlegungen der Gegenerklärung zum Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens ergeben sich keine stichhaltigen Einwände.
14
a. Der Senat hat unter Ziff.3 des Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass und weshalb ein etwaiger Anspruch auf einen Differenzschadensersatz nach Maßgabe der Entscheidungen des BGH vom 26.06.2023 (BGH VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) und vom 27.11.2023 (VIa ZR 1425/22, BeckRS 2023, 38141, beckonline) hier jedenfalls am durchzuführenden Vorteilsausgleich scheitert. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vorteilsausgleichung wurden insoweit, unter Eingehen auf die Einwände der Berufung, aufgezeigt. Hierauf wird Bezug genommen.
15
b. Soweit die Klagepartei in der Gegenerklärung erstmals vorbringt, das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen Motorschaden erlitten und der Restwert sei daher erheblich gemindert, ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert und im Übrigen verspätet.
16
Es wird weder dazu vorgetragen, wann, noch in welchem Umfang ein Schaden am Motor eingetreten wäre noch dazu, ob dieser und wenn ja mit welchem Aufwand repariert wurde. Ein ausreichend substantiiertes Bestreiten des von Beklagtenseite bereits erstinstanzlich vorgebrachten Restwertes liegt darin daher nicht.
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Im Übrigen ermöglicht die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 S.2 ZPO nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“. Soweit in der Gegenerklärung daher im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28). Eine Zulassung würde, deren Entscheidungserheblichkeit unterstellt, die Erledigung des Rechtsstreits, die hier sogleich durch eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 II ZPO erfolgen kann, verzögern. Dies gilt auch für den genannten Vortrag zum Restwert, wobei der Vortrag der Berufung auch keinerlei Rechtfertigung für eine derartige Verspätung enthält.
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4. Zu der in der Gegenerklärung erneut geforderten Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf Verfahren vor dem EuGH bzw. der Vorlage wegen einer unionsrechtswidrigen Anrechnung von Vorteilen wird außerdem auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 unter 5. (S. 11) verwiesen.
19
5. Die Berufung der Klagepartei war damit im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
20
Insbesondere ist eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht ersichtlich. Auch liegt keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestünden (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Vielmehr lassen sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bisherigen und zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BGH zweifelsfrei beantworten. Die gilt auch hinsichtlich einer Vereinbarkeit des Verzehrs im Wege des Vorteilsausgleichs mit Unionsrecht (vgl. oben, BGH, Urteil vom 24.07.23 – Via ZR 752/22 – Rn. 12). Unterschiedliche tatrichterliche Auslegungen würden außerdem nicht zwangsläufig zu einer Divergenz im Sinne des Revisionsrechts führen. Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 – XI ZR 238/02). Beides ist hier offenkundig nicht der Fall, zumal es vorliegend maßgeblich um Fragen der Entstehung eines Schadens und dessen Höhe geht, über welche das Gericht nach § 287 Abs. 1 S.1, 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände bezogen auf den Einzelfall nach freier Überzeugung zu entscheiden hat.
IV.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
22
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte demgemäß §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
23
Der Streitwert ergibt sich aus dem bezifferten Hauptsache-Zahlungsbetrag.