Titel:
Schadensersatzanspruch, Wohnmobil, Thermofenster, Timer-Funktion, Rückabwicklung, Nutzungsvorteile, Restwert, Vorteilsausgleich, Sittenwidrige Schädigung
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Wohnmobil, Thermofenster, Timer-Funktion, Rückabwicklung, Nutzungsvorteile, Restwert, Vorteilsausgleich, Sittenwidrige Schädigung
Vorinstanz:
LG Augsburg vom 23.02.2023 – 125 O 1171/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – VIa ZR 33/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51475
Tenor
1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-666/23, C-667/23 und C-668-23 auszusetzen, wird abgelehnt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23.02.2023, Az. 125 O 1171/22, wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Kosten der Nebenintervention des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 97.523,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnmobils Frankia, Typ I 640 SD F-Line mit der FIN … . Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des Basisfahrzeugs Fiat Ducato. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor Multijet 2,3 l (Euro 6, 109 kW) verbaut. Die Klagepartei erwarb das Fahrzeug am 02.11.2018 (Erstzulassung 13.03.2019) neu mit einem Kilometerstand von 10 km zum Preis von 92.669,94 €.
2
Die Klagepartei hat im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg geltend gemacht, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen (insbesondere Thermofenster und TimerFunktion). Hinsichtlich des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 23.02.2023 Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Der aktuelle Kilometerstand (Stand 27.11.2024) beträgt 25.088 km.
3
Das Landgericht hat eine deliktische Haftung der drei Beklagten verneint und die in der Hauptsache auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie auf Zahlung weiterer 9.561,63 € für nachträgliche Aufwendungen gerichtete Klage abgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, die im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlichen Ansprüche zunächst gegen alle drei Beklagte weiterverfolgt hat. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) beantragte die Klagepartei gemäß Schriftsatz vom 19.01.2024:
1. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 23.02.2023- 125 O 1171/22 wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 87.961,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils Frankia I 640 SD F-Line mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, sowie weitere 9.561,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021 zu zahlen.
2. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 23.02.2023 – 125 O 1171/22 wird die Beklagte zu 1) verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 23.02.2023 – 125 O 1171/22 wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) sich mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise zu den Klageanträgen 1. und 3. wird beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 13.900,49 € zu zahlen.
5
Zuletzt stellte der Kläger die Anträge aus dem Schriftsatz vom 19.01.2024 mit der Maßgabe, dass in Klageantrag 1. statt des Betrags von 87.961,64 € ein Betrag von 85.514,45 € gefordert wird.
6
Weiterhin hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.08.2024 und 26.11.2024 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-666/23, C-667/23 und C-668-23 beantragt.
7
Die Beklagte zu 1) beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Der Kläger behauptet auch im Berufungsverfahren eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu 1). Das Erstgericht hätte insoweit jedenfalls in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Hinsichtlich des Differenzschadens sieht der Kläger bei Beachtung des Grundsatzes unionsrechtlicher Effektivität die Voraussetzungen für einen Vortreilsausgleich nicht gegeben. Die Nutzungsvorteile und der Restwert würden den Wert des Fahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt nicht übersteigen. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Nutzungsvorteile anhand der Laufleistung (Gesamtlaufleistung 350.000 km) zu ermitteln seien und bei einer Ermittlung nach der Gesamtnutzungsdauer jedenfalls von einer solchen von 30 Jahren auszugehen sei.
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Die Beklagte bestreitet weiterhin den Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Wohnmobil und beantragt zum Beweis hierfür die Verwertung der Sachverständigengutachten aus den Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 18 O 12/21) und vor dem Landgericht Duisburg (1 O 176/21). Die Beklagte geht davon aus, dass ein etwaiger Differenzschaden vollständig aufgezehrt wäre, wobei sie die Nutzungsvorteile nach einer Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren berechnet und zuletzt unter Verweis auf drei Verkaufsangebote bei mobile.de einen aktuellen Marktwert des streitgegenständlichen Wohnmobils in Höhe von mindestens 90.000,00 € behauptet.
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Mit Beschluss vom 02.02.2024 wurde der Kläger des Rechtsmittels der Berufung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) für verlustig erklärt. Weiterhin wurden dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren auferlegt. Die weitere Kostenentscheidung blieb der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
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Der Senat hat am 03.12.2024 zur Sache mündlich verhandelt.
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Auf die Berufungsbegründung vom 27.06.2023 und die weiteren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2024 wird ergänzend Bezug genommen.
13
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
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Das angegriffene Urteil beruht nicht auf Rechtsfehlern i.S.d. § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Erstgericht hat die vorliegende Schadensersatzklage auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.03.2023, Az. C-100/21) und des BGH (Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Urteil vom 27.11.2023, Az. VIa ZR 1425/22) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags hat die Klage keinen Erfolg. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine (analoge) Anwendung des § 148 ZPO nicht gegeben sind.
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Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 1) weder einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 I. BGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (großer Schadensersatz), noch gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV auf Ersatz des Minderwerts (Differenzschaden).
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1. Das Landgericht ist zutreffend von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) und der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts (Art. 4 I der Rom II – VO) ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023, Az. VIa ZR 1425/22).
17
2. Einer Haftung der Beklagten zu 1) steht nicht die erteilte Typgenehmigung entgegen. Vielmehr hat der BGH hat in seinem Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, klargestellt, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem deliktischen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nicht entgegengehalten werden kann.
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3. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf großen Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
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Ein Anspruch auf großen Schadensersatz kommt nur im Falle einer Haftung gemäß § 826 BGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht, nicht jedoch im Falle einer Haftung gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21).
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Voraussetzung wäre insbesondere, dass die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) nicht nur objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung implementiert haben, sondern sich dessen auch bewusst gewesen sind und den darin liegenden Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klagepartei hat ihrer Darlegungslast nicht genügt, und zwar auch dann, wenn man ihren Vortrag zu den einzelnen behaupteten Abschalteinrichtungen in seiner Gesamtheit umfassend würdigt.
21
Es kann dahinstehen, ob der erstinstanzliche Vortrag der Klagepartei zu einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters hinreichend substantiiert war; denn der Umstand, dass in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ggf. ein Thermofenster implementiert ist, reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1) bzw. einer Verwirklichung des Betrugstatbestands nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung im konkreten Fall als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren wäre. Anders als bei prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen ist ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein des Fahrzeugherstellers in Bezug auf das Thermofenster nicht indiziert. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 II genannten Verordnung für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht genügt (z.B. Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, juris Rn. 19: „…Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt…“). Umstände, die das Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten zu 1) insoweit als besonders verwerflich erscheinen ließen oder auf eine vorsätzliche Täuschung mit dem Ziel der Erschleichung einer ansonsten nicht zu erreichenden Typgenehmigung schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Für den erforderlichen – zumindest bedingten – Schädigungsvorsatz genügt es nicht, dass die relevanten Tatumstände ggf. objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können und müssen. Die Klagepartei kann ihre Berufung nicht erfolgreich darauf stützen, dass sie selbst – entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BGH – ein Thermofenster als evident unzulässige, den Tatbestand des § 826 BGB indizierende Abschalteinrichtung einstuft.
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Ein vorsätzliches bzw. sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) kann deshalb auch dann nicht angenommen werden, wenn man zugunsten der Klagepartei annimmt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz kommt, welches eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt.
23
Die streitige Timer-Funktion – unterstellt man ihren Einsatz im streitgegenständlichen Wohnmobil – rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung bzw. eines betrügerischen Verhaltens der Beklagten zu 1). Hinsichtlich der hohen objektiven wie subjektiven Anforderungen des § 826 BGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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Auch bei der Timer-Funktion handelt es sich nicht um eine prüfstandsbezogene, evident unzulässige Abschalteinrichtung. Eine anderslautende BGH-Rechtsprechung existiert nicht. Vielmehr hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2023 (Az. VIa ZR 1425/22, juris Rn. 16) festgehalten, dass vom OLG Bamberg in dem zugrunde liegenden Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 II ZPO ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte mangels Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in nicht zu beanstandender Weise verneint wurde. Dies gelte sowohl in Bezug auf das Thermofenster als auch im Hinblick auf die weiteren von der Klagepartei behaupteten Einrichtungen. Zu diesen gehörte ausweislich des Hinweisbeschlusses des OLG Bamberg vom 17.08.2022 (Az. 10 U 56/22) auch die TimerFunktion. Das OLG Bamberg hatte hierzu in dem Hinweisbeschluss wie folgt ausgeführt:
„Auch bei eingehender Auseinandersetzung mit dem klägerischen Sachvortrag unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Maßstäbe verbleibt es bei der Bewertung, dass der Klägervortrag konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Zeitschaltuhr des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Steuerungsbedingungen im normalen Fahrbetrieb anders regelt als auf dem Prüfstand, nicht aufzeigt und diese auch sonst nicht ersichtlich sind. Im Gegenteil trägt die Klagepartei selbst vor, dass die Zeitfunktion bei jedem Betrieb aktiviert sei.“
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Etwas anderes wird auch im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Die Klagepartei wertet die Timer-Funktion lediglich trotz der unveränderten Funktionsweise als prüfstandsbezogen.
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Neben dieser, auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbaren Argumentation des OLG Bamberg, die der BGH nicht beanstandet hat (s.o.), und unabhängig von der Frage, ob die behauptete Timer-Funktion trotz ihrer fehlenden Prüfstandsbezogenheit einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung ggf. gleichzustellen ist, spricht nach Ansicht des Senats insbesondere folgender Aspekt gegen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw. gegen einen Betrugsvorsatz der Beklagten: Die Timer-Funktion war der zuständigen italienischen Typgenehmigungsbehörde unstreitig seit 2016 bekannt und wird von ihr weiterhin als zulässig angesehen. Die italienische Genehmigungsbehörde hält auch nach der Information durch das KBA und nach nochmaliger eigener Prüfung an der Typgenehmigung fest und bewertet die Timer-Funktion bis heute nicht als unzulässige Abschalteinrichtung. Dem Fahrzeughersteller ist kein weitergehendes Wissen abzuverlangen als der zuständigen Genehmigungsbehörde (OLG München, Urteil vom 27.10.2023, Az. 24 U 6852/22 e und OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 06.07.2023, Az. 3 U 279/22, jeweils unter Verneinung jeglichen Verschuldens der Beklagten). Die Klagepartei weist zwar zutreffend darauf hin, dass für die Einstufung einer Abschalteinrichtung als unzulässig die objektive Rechtslage maßgeblich ist. Soweit jedoch die Klagepartei daran anknüpfend die Ansicht vertritt, dass es auch im Rahmen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB unerheblich sein soll, welchen Standpunkt die zuständige italienische Genehmigungsbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt – und damit auch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Erwerbszeitpunkt) – vertreten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Aus diesem Grund ist auch hier die Annahme eines besonders verwerflichen Verhaltens und eines Handelns der verantwortlichen Personen der Beklagten zu 1) in dem Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig kann eine (fortwirkende) Täuschung der zuständigen italienischen Behörde angenommen werden (OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2022, Az. 16 U 131/22).
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c) Soweit die Klagepartei am Rande noch auf das Onboard-Diagnose-System (OBD) abstellt, ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um eine Abschalteinrichtung handelt. Nach Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt es sich dabei um ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte Signale zu setzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021, Az. 6 U 142/20, juris Rn. 115; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021, Az. 18 U 21/20, juris Rn. 164). Auch aus dem Umstand, dass das OBD ggf. keine Fehlermeldungen bei einer Überschreitung von NOx-Grenzwerten anzeigt, kann deshalb nicht auf ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) geschlossen werden.
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4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV.
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Ein solcher deliktischer Anspruch, der auf Ersatz des Betrags gerichtet ist, um den der Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben wurde, kommt nach dem Urteil des BGH vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, in Betracht, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Der Anspruch gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV knüpft demnach an die vom Fahrzeughersteller unzutreffend ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung an. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemäß § 276 I 1 BGB genügt insoweit. Für den Fall eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2023 (Az. VIa ZR 1425/22) klargestellt, dass der Hersteller eines Basisfahrzeugs als Inhaber einer für den Zutritt zum Binnenmarkt maßgebenden EGTypgenehmigung für das Basisfahrzeug und Aussteller einer Übereinstimmungsbescheinigung, die sich auch auf die Abwesenheit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezieht, für deren Richtigkeit haftet, weil er die Gewähr für die Übereinstimmung des vervollständigten Fahrzeugs mit Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 übernimmt.
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Der Differenzschaden berechnet sich nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.01.2022, Az. VIa ZR 100/21, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, juris Rn. 40, 80) wie der kleine Schadensersatz nach dem Minderwert (Betrag, um den das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben wurde), von dem im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs in Abzug zu bringen sind, wenn und soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dabei kann die Vorteilsausgleichung der Gewährung eines Schadensersatzes entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. So verhält es sich hier. Es kann dahinstehen, ob alle Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV dem Grunde nach gegeben sind, da der Anspruch des Klägers jedenfalls daran scheitert, dass es an einem erstattungsfähigen Schaden fehlt:
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Der vom Gericht zu schätzende Minderwert beträgt mindestens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, juris Rn. 73ff), wobei es im Ergebnis gar nicht maßgeblich darauf ankommt, wie hoch man den Minderwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ansetzt (s.u.). Maßgeblich ist der Minderwert des erworbenen Fahrzeugs, d.h. nicht des Basisfahrzeugs, sondern des Wohnmobils. a)
33
Der Senat berücksichtigt Nutzungsvorteile in Höhe von 26.256,00 €.
34
Da die Nutzungsvorteile nicht exakt berechnet werden können, sind sie in analoger Anwendung des § 287 I ZPO zu schätzen, wobei der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer zeitanteiligen linearen Wertminderung ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2021, Az. VIII ZR 111/20, juris Rn. 52, 55).
35
Anknüpfungspunkt für den Wert der gezogenen Nutzungen ist dabei nicht der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags, sondern der Bruttokaufpreis (BGH, Urteil vom 24.01.2022, Az. VIa ZR 100/21, juris Rn. 24). Anders als bei Pkw ist jedoch bei Wohnmobilen nicht auf die Laufleistung, sondern auf die Nutzungsdauer abzustellen; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wohnmobils zählt nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen. Der Nutzungsvorteil lässt sich hier deshalb mit der Fahrleistung nicht zufriedenstellend abbilden (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1994, Az. 22 U 48/94; OLG München, Urteil vom 24.10.2012, Az. 3 U 297/11, Urteil vom 02.11.2023, Az. 24 U 4431/22, Urteil vom 28.02.2024, Az. 14 U 1608/22). Der BGH hat jüngst in seiner Entscheidung vom 29.10.2024, Az. VIa ZR 1090/23, klargestellt, dass es keinen Bedenken begegnet, bei Wohnmobilen für die Ermittlung der Nutzungsvorteile auf eine nach Monaten bemessene Nutzungszeit abzustellen.
36
Der Nutzungsvorteil wird deshalb vom Senat nach folgender Formel ermittelt:
Bruttokaufpreis x seit Erwerb abgelaufene Zeit in Monaten: zu erwartende Restnutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt in Monaten.
37
Der Senat geht i.R.d. § 287 ZPO bei der notwendigen typisierten und pauschalierenden Betrachtung regelmäßig von der Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils von jedenfalls nicht mehr als 20 Jahren aus (ebenso: OLG München, Urteil vom 02.11.2023, Az. 24 U 4431/22, Urteil vom 28.02.2024, Az. 14 U 1608/22). Dabei wird nicht verkannt, dass andere Gerichte – auch sachverständig beraten – zum Teil eine geringere Gesamtnutzungsdauer angenommen haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016, Az. 1 U 133/13, LG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2022, Az. 30 O 18/22; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023, Az. 7 U 346/22: jeweils 15 Jahre). Es spricht jedoch viel dafür, dass Wohnmobile nach der Corona-Pandemie infolge der gestiegenen Preise (s.u.) eher länger genutzt werden als davor. Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von einer höheren Gesamtnutzungsdauer als 20 Jahren auszugehen. Für die von der Klagepartei gezogenen Nutzungen ist demnach ein Betrag in Höhe von abgerundet 26.256,00 € anzusetzen (92.669,94 x 68 : 240). b)
38
Der Restwert des streitgegenständlichen Wohnmobils schätzt der Senat auf mindestens 67.915,00 €.
39
Der Restwert ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs unabhängig davon zu berücksichtigen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (BGH, Urteil vom 27.11.2023, Az. VIa ZR 159/22, juris Rn. 13).
40
Es ist aus Parallelverfahren bekannt, dass zuletzt auf dem Sekundärmarkt für Wohnmobile aufgrund des Mangels an Wohnmobilen und einer hohen Nachfrage regelmäßig hohe Weiterverkaufspreise erzielt wurden und gebrauchte Wohnmobile zum Teil gewinnbringend weiterveräußert werden können. Die Klagepartei selbst trägt hierzu im Schriftsatz vom 19.01.2024 ausführlich vor und weist darauf hin, dass die Preissteigerung bei gebrauchten Wohnmobilen ausweislich von Erhebungen des Gebrauchtfahrzeugportals … zwischen 2021 und 2022 26,3% betragen habe (gegenüber der allgemeinen Preissteigerung von Gebrauchtwagen im selben Zeitraum um 19,4%).
41
Zur Ermittlung des Restwerts können Angebote vergleichbarer Fahrzeuge in OnlineVerkaufsportalen herangezogen werden (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023, Az. 7 U 346/22 und vom 05.12.2023, Az. 7 U 317/22; OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2023, Az. 7 U 100/22; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 21.12.2023, Az. 4 U 167/22). Der Senat geht davon aus, dass die Gefahr drohender zukünftiger Maßnahmen (mangelbedingter Minderwert) in die den Verkaufsportalen aktuell zu entnehmenden Angebotspreise grundsätzlich bereits eingepreist ist, nachdem die Thematik der Abschalteinrichtungen bei Wohnmobilen, namentlich solchen mit dem Basisfahrzeug Fiat Ducato, bereits seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert wird (ebenso OLG Bamberg, a.a.O.). Ein Abschlag ist auch nicht im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung für gebrauchte Wohnmobile veranlasst. Dass diese Wertsteigerung unabhängig von bzw. trotz etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen eingetreten ist, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um einen kausal auf den Erwerb des Fahrzeugs zurückzuführenden Vorteil des Käufers handelt, dessen Berücksichtigung auch nicht als unbillig angesehen werden kann.
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Der Senat geht davon aus, dass die von der Beklagten zu 1) zuletzt vorgelegten Angebote des Online-Verkaufsportals mobile.de einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Schätzung des Restwerts des streitgegenständlichen Wohnmobils unter Berücksichtigung dessen Ausstattung zum Erwerbszeitpunkt darstellen. Das erste Angebot bezieht sich auf ein Wohnmobil Frankia I 640 mit einer stärkeren Motorisierung (118 kW) einerseits und einer späteren Erstzulassung (6/2021) und einer geringeren Laufleistung (9.555 km) andererseits. Es wird für 97.950,00 € angeboten. Das zweite und dritte Angebot betreffen andere Wohnmobilmodelle des Herstellers Frankia, welche dieselbe Motorisierung wie das streitgegenständliche Fahrzeug aufweisen (110 kW), allerdings früher zugelassen wurden (EZ 06/2018 bzw. 02/2018) und eine deutlich höhere Laufleistung aufweisen (62.000 km bzw. 49.950 km). Sie werden für 79.900 € bzw. 98.000 € inseriert wird. Bei den beiden letztgenannten Angeboten handelt es sich nicht um Händlerverkaufspreise, sondern um Angebote von Privatpersonen.
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Der Senat legt seiner Restwertschätzung den niedrigsten der drei Angebotspreise zugrunde und nimmt von diesem zugunsten des Klägers einen großzügigen pauschalen Abschlag von 15% vor.
44
So ergibt sich ein Restwert von mindestens 67.915,00 €. c)
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Die Summe aus Restwert und Nutzungsvorteil beläuft sich demnach auf mindestens 94.171,00 € und führt – unabhängig vom angenommenen Minderwert bzw. tatsächlichem Wert zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses – dazu, dass kein Anspruch mehr besteht:
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Geht man von einem Minderwert von 10% des Kaufpreises = 9.266,99 € aus, würde der tatsächliche Wert zum Kaufvertragsabschluss 83.402,95 € betragen. Restwert und Nutzungsvorteil übersteigen diesen Betrag um 10.768,05 €. Da der Minderwert niedriger ist als dieser Betrag, verbleibt kein erstattungsfähiger Schaden.
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Geht man von einem Minderwert von 15% des Kaufpreises = 13.900,49 € aus, würde der tatsächliche Wert zum Kaufvertragsabschluss 78.769,45 € betragen. Restwert und Nutzungsvorteil übersteigen diesen Betrag um 15.401,55 €. Da der Minderwert niedriger ist als dieser Betrag, verbleibt kein erstattungsfähiger Schaden.
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Geht man von einem Minderwert von 5% des Kaufpreises = 4.633,50 € aus, würde der tatsächliche Wert zum Kaufvertragsabschluss 88.036,44 € betragen. Restwert und Nutzungsvorteil übersteigen diesen Betrag um 6.134,56 €. Da der Minderwert niedriger ist als dieser Betrag, verbleibt auch hier kein erstattungsfähiger Schaden.
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5. Die Voraussetzungen für die von der Klagepartei beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-666/23, C-667/23 und C-668/23 in (analoger) Anwendung des § 148 ZPO sind nicht gegeben.
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Soweit sich der Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 27.10.2023 mit der Thematik des Verbotsirrtums befasst, ist diese für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Was die Voraussetzungen der Berücksichtigung des Nutzungsvorteils im Rahmen des Vorteilsausgleichs betrifft, so stehen die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Zur Anrechnung des Nutzungsvorteils hat sich der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 21.03.2023 (Az. C-100/21, juris Rn. 87ff) positioniert. Der BGH hat auf dieser Grundlage in seinem Urteil vom 26.06.2023 (Az. VIa ZR 335/21, juris Rn. 43ff) festgestellt, dass auch bei schadensmindernder Anrechnung der Nutzungsvorteile und des Restwerts unter den oben dargestellten Voraussetzungen (d.h. nur soweit sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen) der Ersatz des Differenzschadens eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt. Dass diese Anrechnungsmethode im konkreten Fall zum vollständigen Schadensausgleich führt, steht der praktischen Wirksamkeit des Europarechts nicht entgegen. Da die Höhe des Minderwerts (der Prozentsatz vom Kaufpreis) rechnerisch keinen Einfluss darauf hat, ob die anzurechnenden Vorteile den Schaden der Klagepartei aufzehren, spielt auch die Vereinbarkeit der Beschränkung des Differenzschadens auf maximal 15% des Kaufpreises durch den BGH mit dem Europarecht für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle.
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Ebenso wenig besteht eine Veranlassung, dem EuGH die im Schriftsatz der Klagepartei vom 19.01.2024 (dort s. 60f) formulierten Fragen zur Berücksichtigung des Restwerts im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 101 I ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.