Inhalt

LSG München, Urteil v. 05.02.2024 – L 8 AY 12/23
Titel:

Grundleistungen Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG

Normenketten:
AsylbLG § 1 a Abs. 3
AsylbLG § 3
AsylbLG § 3 a
AsylbLG § 9 Abs. 4 Satz 1
AsylbLG § 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsätze:
1. Beim Vorgehen gegen eine Anspruchseinschränkung können auch höhere Leistungen geltend gemacht werden als ursprünglich bewilligt.
2. Für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG bedarf eines vorwerfbaren Verhaltens. Hierzu bedarf es einer Belehrung mit Fristsetzung. Auch können unterschiedliche Aufforderungen zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde einerseits und den für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Träger der Vorwerfbarkeit entgegenstehen.
3. Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 besteht auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, wenn kein Zusammenleben mit einer anderen Person im Sinn eines "Füreinandereinstehens" vorliegt. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) ausgeschlossen.
Schlagworte:
Anspruchseinschränkung, Gemeinschaftsunterkunft, Mitwirkung, Vorwerfbarkeit
Vorinstanz:
SG Würzburg vom 14.02.2023 – S 9 AY 36/22
Rechtsmittelinstanz:
BSG, Beschluss vom 06.10.2025 – B 8 AY 2/24 B
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51359

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. Februar 2023 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2022 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit von November 2021 bis April 2022 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit von November 2021 bis April 2022 hat.
2
Der Kläger, nach seinen Angaben 1974 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 18.11.2014 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nachdem er sich zunächst in Aufnahmeeinrichtungen in T und M befunden hatte, wurde der Kläger ab dem 11.12.2014 dem Beklagten zugewiesen (Bescheide der Regierung von Unterfranken vom 10.12.2014); tatsächlich zog er am 15.12.2014 in eine Gemeinschaftsunterkunft in G ein.
3
Der Beklagte gewährte dem Kläger vom 12.12.2014 bis zum 31.12.2016 Grundleistungen (Bescheide vom 17.12.2014 und 06.06.2016) und für das Jahr 2017 sog. Analogleistungen (Bescheide vom 14.03.2017, 16.05.2017 und 20.07.2017).
4
Am 14.12.2015 wurde der Kläger bei der Einreise aus Österreich durch die Bundespolizei festgenommen. Es wurde bei ihm eine italienische Aufenthaltsgenehmigung („permesso di soggiorno per stranieri“), ausgestellt am 24.09.2014, lautend auf einen anderen Namen mit einem anderen Geburtsdatum und gültig bis 06.02.2015, gefunden. Bei der Vernehmung gab der Kläger an, er habe in Italien falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um in Deutschland einen Asylantrag stellen zu können.
5
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilte der Kläger mit, er sei sieben bis acht Monate in Italien gewesen. Die Behörden hätten ihm gesagt, er müsse die Unterkunft verlassen und könne nicht weiter geduldet werden, er solle sich ein anderes Land suchen. In Pakistan habe er einen Reisepass und einen Ausweis besessen, die unterwegs verloren gegangen seien (Niederschrift über die Anhörung am 21.12.2016). Mit Bescheid vom 20.02.2017 lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverboten vorliegen. Die dagegen zum Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg (VG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 27.11.2017 (W 7 K 17.31015) abgewiesen, das am 20.01.2018 rechtskräftig wurde (Abschlussmitteilung des BAMF vom 30.01.2018).
6
Ab 02.10.2017 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Im Laufe des Jahres 2020 ergab sich, dass sich der Kläger in der Schweiz aufhielt. Jedenfalls ab 02.03.2021 befand sich der Kläger nach der Rücküberstellung wieder in Deutschland und zog ab 11.03.2021 wieder in die Gemeinschaftsunterkunft in G ein, nachdem die Zuweisung dorthin fortgalt (Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 03.03.2021).
7
Die Regierung von Unterfranken – Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken – (Ausländerbehörde) erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2021 (vom Kläger am 23.03.2021 abgeholt) u.a. Belehrungen über die Pflicht, einen gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen und diesen auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen, oder bei der Beschaffung eines solchen mitzuwirken, wofür eine Frist bis 19.04.2021 gesetzt wurde, über die Verpflichtung zu wahren Angaben, über die Möglichkeit der Abschiebehaft sowie über die aufenthaltsrechtlich zumutbaren Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung. Ferner war auf Seite 8 der Belehrung und Hinweise folgender Hinweis enthalten: „Wenn Sie dem oben genannten nicht nachkommen, können Ihre Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt werden.“
8
Ab 17.03.2021 erhielt der Kläger Duldungen, ab 03.08.2021 durchgehend bis zu seiner Zuweisung zum Landkreis Würzburg ab 20.07.2022 (Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 15.07.2022) als Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität.
9
Gegenüber dem Beklagten gab der Kläger an (Schreiben vom 06.04.2021), seine Frau wohne in L (Pakistan). Er habe Deutschland im Oktober 2017 verlassen und sei nach Neapel in Italien gegangen. Nachdem er erkrankt sei, habe er nicht mehr arbeiten können und sei in die Schweiz weitergezogen. Dort habe er sich vier bis fünf Monate aufgehalten, bevor er nach Deutschland zurückgekommen sei.
10
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2021 Grundleistungen für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 i.H.v. monatlich 316,34 EUR (139,41 EUR für Ernährung, 33,34 EUR für Kleidung, 9,25 EUR für Gesundheits- und Körperpflegemittel und 134,34 EUR als Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse). Beim Kläger liege Hilfebedürftigkeit vor, weil er seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen decken könne.
11
Im Mai 2021 übersandte die Ausländerbehörde dem Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) einen Antrag auf Durchführung eines Passersatzbeschaffungsverfahrens betreffend den Kläger (E-Mail vom 27.05.2021).
12
Die Ausländerbehörde unterrichtete den Beklagten sodann mit Schreiben vom 09.08.2021 davon, dass Anhaltspunkte für eine Anspruchseinschränkung vorlägen. Der Kläger sei aus einem sicheren Drittstaat eingereist, um hier zu arbeiten bzw. Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Außerdem sei der Kläger zur Passbeschaffung aufgefordert worden, habe aber bislang weder einen gültigen Pass vorgelegt noch seine Bemühungen nachgewiesen. Insofern liege auch Monokausalität vor, weil Rückführungen bzw. Abschiebungen nach Pakistan mit Einschränkungen möglich seien.
13
Das LfAR teilte der Ausländerbehörde unter dem 09.09.2021 mit, die pakistanischen Behörden hätten den Kläger nicht identifizieren können. Eine erneute Prüfung mit den gleichen Unterlagen sei ausgeschlossen. Es müssten neue Identitätsnachweise vorgelegt werden. Der Kläger müsse aufgefordert werden, zunächst eine sog. NICOP („National Identity Card for Overseas Pakistani“) zu beantragen. Die Beantragung erfolge ausschließlich online.
14
Daraufhin wies die Ausländerbehörde den Kläger mit Schreiben vom 24.09.2021 (vom Kläger am 28.09.2021 abgeholt) nochmals auf die Passpflicht und die Verpflichtung bei vollziehbarer Ausreisepflicht hin, alle zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung vorzunehmen. Der Kläger werde aufgefordert, sich einen gültigen Reisepass im Original zu beschaffen. Um einen pakistanischen Reisepass beantragen zu können, werde entweder eine NICOP oder eine Computerized National Identity Card (CNIC) benötigt. Die Beantragung erfolge online (Internetadresse wurde angegeben). Es werde eine Frist bis 22.10.2021 gesetzt, um verwertbare Nachweise vorzulegen, die belegten, dass er sich um die Ausstellung einer ID-Card bemüht habe. Sollte der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen bzw. glaubhaft Hinderungsgründe nennen können, werde eine Mitteilung an das zuständige Sozialamt ergehen, um die Vornahme einer Leistungseinschränkung zu prüfen.
15
Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 08.10.2021 zu einer Anspruchseinschränkung an. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, den Reisepass für sein Heimatland Pakistan vorzulegen bzw. bei der Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen. Er erhalte nochmals die Möglichkeit, der Ausländerbehörde bis zum 21.10.2021 einen gültigen Reisepass oder zumindest eine Bestätigung der Botschaft seines Heimatlandes über die Beantragung des Reisepasses vorzulegen. Für den Fall, dass die Einschaltung eines Vertrauensanwalts erforderlich werde, bestehe die Möglichkeit, die darlehensweise Übernahme der Kosten zu beantragen. Für den Fall, dass die Ausländerbehörde bis 21.10.2021 nicht bestätigen könne, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, sei eine Anspruchseinschränkung beabsichtigt.
16
Mit Bescheid vom 25.10.2021 hob der Beklagte den Bescheid vom 15.04.2020 mit Wirkung ab November 2021 auf und gewährte dem Kläger Leistungen für Unterkunft einschließlich Heizung als Sachleistungen sowie für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.04.2022 Leistungen für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege i.H.v. 163 EUR monatlich (139,62 EUR für Ernährung, 23,38 EUR für Gesundheits- und Körperpflege). Maßgabe für die Bewilligung sei, dass die vorliegenden Verhältnisse unverändert bestünden und keine Änderung eingetreten sei. Die Leistungseinschränkung werde vorerst auf sechs Monate befristet. Der Kläger sei ein vollziehbar ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter. Er sei mehrfach dazu aufgefordert worden, den Reisepass für sein Heimatland Pakistan vorzulegen bzw. bei der Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei ausschließlich aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht möglich. Damit seien die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung vollständig erfüllt. Daher würden die Leistungen ab November 2021 für sechs Monate auf Leistungen für Unterkunft, Krankenhilfe, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege beschränkt. Wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen sei, könne er sich bei Ausländerbehörde eine Bestätigung darüber ausstellen lassen. Dann werde geprüft, ob die Leistungseinschränkung vorzeitig beendet werden könne.
17
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2021). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinschränkung seien nicht erfüllt. Eine Aufforderung zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten unter konkreter Bezeichnung der geforderten Handlungen und angemessener Fristsetzung sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sei die Regelung zur Anspruchseinschränkung evident verfassungswidrig.
18
Zugleich mit dem Widerspruch wurde ein Antrag auf Überprüfung der Leistungsbewilligung ab Januar 2020 und Bewilligung von Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2022 weitgehend ablehnte.
19
Die Regierung von Unterfranken wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die verfügte Aufhebungsverfügung sei rechtmäßig ergangen. Dem Kläger seien mit Bescheid vom 15.04.2021 Grundleistungen bis 31.12.2021 bewilligt worden. Die Aufhebung habe mit Wirkung ab November 2021 erfolgen können, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dass im Bescheid vom 25.10.2021 die Aufhebung eines Bescheids vom „15.04.2020“ verfügt worden sei, sei als offenbare Unrichtigkeit zu werten, denn es gab keinen anderen Bescheid, der hätte aufgehoben werden können. Die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung lägen vor. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Er sei trotz Aufforderung durch die Ausländerbehörde nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, erforderliche Heimreisedokumente zu besorgen bzw. Bemühungen um ein entsprechendes Dokument nachzuweisen. Einem Ausländer stehe es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht frei, völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde verlange. Er müsse eigenständig die Initiative ergreifen und die erforderlichen Schritte einleiten, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Der Kläger sei dieser Pflicht zur Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht nachgekommen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar sei. Die Gründe für die Undurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen fielen in den Verantwortungsbereich des Klägers, denn trotz Hinweises sei bis heute kein Gang zur pakistanischen Botschaft erfolgt. Die fehlende Mitwirkung des Klägers sei schließlich monokausal für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Weitere Duldungsgründe lägen nicht vor, ebenso wenig Abschiebungsverbote oder familiäre Gründe. Rückführungen seien trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie möglich.
20
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Die Anspruchseinschränkung sei rechtswidrig, er habe stattdessen Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1. Die Regelung über die Anspruchseinschränkung sei evident verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Die den Anspruch begründende Menschenwürde stehe allen zu und gehe selbst durch ein vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich als einheitliche Gewährleistung sowohl auf die Sicherung der physischen Existenz als auch die Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe für die streitgegenständliche Norm konkretisiert, dass eine generalisierende Einschränkung von vornherein unzulässig sei. Eine Praxis, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen würden, wäre auch mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Nach der aktuellen Regelung zur Anspruchseinschränkung erhielten die Betroffenen nur Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Damit seien Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse zwingend ausgeschlossen. Somit liege eben jene generalisierende Einschränkung vor, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen würden. Zwar könnten staatliche Leistungen zur Existenzsicherung an Mitwirkungspflichten gebunden werden, die darauf abzielten, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, soweit sie verhältnismäßig seien. Migrationspolitische Erwägungen könnten allerdings von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards rechtfertigen. Die Anspruchseinschränkung verfolge kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Dies könne nur sein, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Außerdem fehlten Erkenntnisse zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen. Ferner seien die starre Sanktionsdauer von sechs Monaten und die Beschränkung der Leistungen auf solche zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege verfassungswidrig. Die Leistungshöhe betrage lediglich etwa 50% der Grundleistungen und 40% der Analogleistungen. Darüber hinaus längen die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinschränkung hier nicht vor. Wenn ein Vertretenmüssen darauf gründe, dass im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung bestehende Mitwirkungspflichten verletzt würden, sei der Leistungsberechtigte vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen. Eine Aufforderung unter konkreter Bezeichnung der geforderten Mitwirkungshandlung und angemessener Fristsetzung sei aber nicht erfolgt. Die bloße Aufforderung durch die Ausländerbehörde sei hierbei nicht ausreichend, da sie der Warn- und Hinweisfunktion im Hinblick auf die sozialrechtlichen Folgen nicht genüge. Er habe jedenfalls Anspruch auf die mit Bescheid vom „25.04.2021“ bewilligten Leistungen. Dieser Bescheid sei nicht aufgehoben worden. Hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen verstoße es gegen das Gleichheitsgebot, wenn Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften Grundleistungen nur nach Bedarfsstufe 2 erhielten. Eine verfassungskonforme Auslegung komme allenfalls im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion in Betracht, indem als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ gefordert werde. Ferner sei eine Differenzierung nur möglich, sofern der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen signifikant von dem anderer Bedürftiger abweiche und dies in einem transparenten Verfahren belegt werden könne. Der Gesetzgeber habe aber keine Ermittlungen zum spezifischen Bedarf angestellt. Der Bedarf weiche auch nicht signifikant ab. Als Grund für die Leistungsreduzierung werde eine „Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung“ behauptet. Dass diese Herleitung verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genüge, sei offensichtlich. Personen, die gemeinsam untergebracht seien, profitierten nicht von Einspareffekten. Leistungen i.H.v. nur 90% des existenzsichernden Umfangs seien evident unzureichend. Ein plausibler Beleg für die Annahme, dass Leistungsberechtigte gemeinsam wirtschafteten wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft liege nicht vor.
21
Der Beklagte hat erwidert, die Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung seien vollständig erfüllt. Der Kläger sei mehrfach über seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung belehrt worden. Es sei ihm jederzeit möglich, bei der pakistanischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Für den Kläger habe zudem die Möglichkeit bestanden, die Übernahme der Kosten eines Vertrauensanwalts zu beantragen. Die Ausreise sei dem Kläger auch zumutbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift über die Anspruchseinschränkung bestünden nicht. Dem Kläger seien Leistungen i.H.v. monatlich 163 EUR gewährt worden. Für die Zeit ab 01.01.2022 seien die Leistungen in Form eines Realakts auf monatlich 164 EUR angehoben worden.
22
Mit Bescheid vom 28.04.2022 verfügte der Beklagte eine Anspruchseinschränkung für den Zeitraum vom 01.05.2022 bis 31.10.2022 auf monatlich 164 EUR (140,48 EUR für Ernährung und 23,52 EUR für Gesundheits- und Körperpflege).
23
Das SG hat mit Urteil vom 14.02.2023 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid sei in rechtmäßiger Weise eine Anspruchseinschränkung vorgenommen worden. Die Kammer habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinschränkung vorliegend erfüllt. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt gewesen, da er vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz von Duldungen gewesen sei. Auch hätten aus vom Kläger selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Entgegen der Aufforderung der Ausländerbehörde vom 17.03.2021 habe der Kläger seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Er sei verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken, wenn er keinen Pass oder Passersatz habe. Der Kläger habe aber weder einen Reisepass noch Nachweise über entsprechende Bemühungen gegenüber einer Auslandsvertretung vorgelegt. Die fehlende Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei allein auf die Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers zurückzuführen. Darüber hinaus sei die Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2021 zu Recht erfolgt. Dass im Bescheid vom 25.10.2021 von der Aufhebung eines Bescheids vom 15.04.2020 gesprochen werde, stelle offensichtlich ein Versehen dar. Dadurch, dass der Kläger in der ihm von der Ausländerbehörde bis 19.04.2021 gesetzten Frist keine Nachweise vorgelegt habe, habe sich die Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht manifestiert und es seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung eingetreten. Dies stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, so dass die für die Zukunft vorgenommene Aufhebung gerechtfertigt gewesen sei. Damit habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Grundleistungen.
24
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung ist im Wesentlichen der erstinstanzliche Vortrag wiederholt worden.
25
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.02.2023 und den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Monate November 2021 bis April 2022 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen.
26
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
27
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde werde im NICOP-Verfahren von Seiten der pakistanischen Auslandsvertretung keine Ehren-, Reue- oder Freiwilligkeitserklärung gefordert. Im Übrigen komme der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach wie vor nicht nach. Die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgesetzt werden könnten, liege ausschließlich in der Weigerung des Klägers, seiner gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Heimreisedokumentes nachzukommen. Selbst wenn eine Freiwilligkeitserklärung gefordert würde, wäre dem Kläger die fehlende Mitwirkung vorwerfbar, denn es sei dem Betroffenen zumutbar, bei der entsprechenden Aufforderung der Auslandsvertretung eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht werde.
28
Im Erörterungstermin am 18.12.2023 haben die Beteiligten zu Protokoll ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.
29
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), denn die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt und zu den maßgeblichen Rechtfragen liegt eine ausreichende Rechtsprechung des Senats vor. Auch ist eine hinreichende Erörterung der Sache im Termin am 18.12.2023 erfolgt, so dass eine weitere Vertiefung in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
31
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Insbesondere ist die Berufung statthaft, denn nach dem Begehren des Klägers (dazu gleich) sind ihm vom SG höhere laufende Leistungen für sechs Monate (November 2021 bis April 2022) versagt worden. Deren Wert beläuft sich allein ausgehend von dem für 2021 bewilligten Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse i.H.v. 134,34 EUR monatlich (Bescheid vom 15.04.2021), der dem Kläger nicht mehr gewährt wurde, für den streitgegenständlichen Zeitraum damit auf mehr als 750 EUR.
32
Die Berufung hat in der Sache auch Erfolg. Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen; der Kläger hat für die Monate November 2021 bis April 2022 Anspruch auf Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1.
33
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, für die Zeit von November 20221 bis April 2022 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG im Umfang der Bedarfsstufe 1 (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu erhalten. Das folgt eindeutig aus dem zuletzt im Erörterungstermin am 18.12.2023 gestellten klägerischen Antrag und entspricht dem bisherigen Vorbringen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist – jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip – die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R; Urteile des Senats vom 29.04.2021 – L 8 AY 122/20 und vom 31.05.2023 – L 8 AY 7/23 – alle nach juris). Sein so umrissenes Rechtsschutzziel kann der Kläger mittels Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) verfolgen, die auch im Höhenstreit auf ein Grundurteil gerichtet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 R – juris). Das Klagebegehren zielt hier auch auf die Gewährung von Geldleistungen ab, da für einen vergangenen Zeittraum Sachleistungen zur Bedarfsdeckung nicht mehr erbracht werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2019 – B 7 AY 1/17 R – juris). Eine reine Anfechtungsklage genügt nicht, denn für den streitigen Zeitraum liegt nur bis 31.12.2021 eine vorherige Leistungsbewilligung vor (Bescheid vom 15.04.2021), die zudem nur auf Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 lautet. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022. Weitere Verwaltungsakte sind, ausgehend vom geschilderten Rechtschutzbegehren des Klägers, nicht in das Verfahren einbezogen. Soweit der Beklagte dem Kläger für die Monate Januar bis April 2022 nicht nur 163 EUR, sondern 164 EUR ausbezahlt hat, erfolgte dies im Wege eines bloßen Realaktes, ohne dass eine auch nur konkludente Bewilligung vorliegt, wie sich insbesondere aus den Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Über den zusammen mit dem Widerspruch gestellten Überprüfungsantrag betreffend einen vor November 2021 liegenden Zeitraum hat der Beklagte anderweitig entschieden (Bescheid vom 21.02.2022) und diese Entscheidung erging erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022. Es kann aber dahinstehen, ob dann noch eine Einbeziehung analog § 86 SGG erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 14/15 R – juris), denn auf einen vor November 2021 liegenden Zeitraum bezog und bezieht sich das Klagebegehren nicht. Ebenso verhält es sich mit dem Folgezeitraum (Mai bis Oktober 2022), für den der Beklagte erneut eine Anspruchseinschränkung verfügt hat (Bescheid vom 28.04.2022).
34
Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Begehrens nach Grundleistungen im Umfang der Bedarfsstufe 1 nicht entgegen, dass mit dem Bescheid vom 15.04.2021 dem Kläger für November und Dezember 2021 ursprünglich nur Grundleistungen der Bedarfsstufe 2 gewährt worden waren und diese Regelung mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Mit dem Bescheid vom 25.10.2021 hat der Beklagte für die Zeit von November 2021 bis April 2022 die Leistungsbewilligung nämlich neu geregelt. Bei Anfechtung der neuen Leistungsbewilligung, wie hier, kann der Betreffende daher auch höhere Leistungen als zuvor bewilligt geltend machen und muss sein Begehren nicht beschränken. Er könnte nämlich, wenn es keinen neuen Bescheid über die Leistungsbewilligung gäbe, auch im Wege der Korrektur nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgehen. Insofern ist kein Grund für eine Begrenzung auf die bisherige Leistungshöhe gegeben (vgl. Urteil des Senats vom 31.05.2023 – L 8 AY 7/23 – juris).
35
Die Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Der Kläger hat im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.04.2022 Anspruch auf Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1. Soweit entgegenstehend, ist der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
36
Der Kläger war im Zeitraum von November 2021 bis April 2022 leistungsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294). Sein im Jahr 2014 formlos bzw. im Mai 2016 förmlich gestellter Asylantrag war vom BAMF mit Bescheid vom 20.02.2017 abgelehnt worden und die Ablehnung mit dem Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des VG vom 27.11.2017 (W 7 K 17.31015) am 20.01.2018 (Abschlussmitteilung des BAMF vom 30.01.2018 an die Ausländerbehörde) rechtskräftig geworden. Zwar wurde dem Kläger zunächst ab dem 17.03.2021 eine (normale) Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgestellt. Die Duldung wurde ab dem 03.08.2021 jedoch als Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, nunmehr also nach § 60b AufenthG, ausgestellt. Eine Duldung nach § 60b AufenthG führt jedoch nicht zur Einstufung des Betreffenden in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2022 – L 8 AY 27/22 B ER – juris).
37
Einen Anspruch auf sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294). Demnach ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
38
Vorliegend hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits die festgelegte Wartezeit (vgl. Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG, Stand: 21.12.2022, Rn. 32) nicht erfüllt. Er ist zwar erstmals am 18.11.2014 nach Deutschland eingereist (siehe BÜMA vom 18.11.2014). Allerdings ist er von Oktober 2017 bis 01.03.2021 nicht mehr in Deutschland gewesen. Der Kläger wurde ab 02.10.2017 als untergetaucht geführt, nachdem er in der Gemeinschaftsunterkunft, in welcher er untergebracht war, nicht mehr angetroffen wurde. Auch hat er selbst gegenüber dem Beklagte angegeben (Schreiben vom 06.04.2021), er habe Deutschland im Oktober 2017 verlassen und sich zunächst nach Italien und anschließend – nach Auftreten einer Erkrankung – in die Schweiz begeben. Wenngleich die vom Kläger genannten Aufenthaltszeit von vier bis fünf Monaten in der Schweiz nicht nachzuvollziehen ist, weil nach den vorhandenen Unterlagen bereits im August 2021 eine medizinische Untersuchung in der Schweiz erfolgt ist, steht aber fest, dass er sich nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat. Bezüglich der Rückkehr des Klägers nach Deutschland finden sich in den Akten unterschiedliche Daten. Auszugehen ist aber vom 01.03.2021, da der Kläger ab 02.03.2021 in einer Aufnahmeeinrichtung in S untergebracht war. Angesichts der Dauer (Oktober 2017 bis 01.03.2021) und dem fehlenden Rückkehrwillen des Klägers – er ist schließlich aus der Schweiz nach Deutschland überstellt worden – ist nicht von einer bloß unwesentlichen Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland (vgl. dazu Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 60 ff.) auszugehen. Damit kann auch dahin stehen, ob bereits im Jahr 2015 eine relevante Unterbrechung des Aufenthalts stattgefunden hat, nachdem er am 14.12.2015 bei der Einreise aus Österreich von der Polizei aufgegriffen worden ist. Ebenso spielt das genaue Datum der Rückkehr nach Deutschland (Februar oder Anfang März 2021) keine entscheidende Rolle. Denn zumindest für den vorliegend streitigen Zeitraum von November 2021 bis April 2022 erfüllte der Kläger die 18-monatige Wartezeit in keinem Fall, da die Zeit erst mit der Rückkehr nach Deutschland erneut anlief. Die Übergangsregelung in § 15 AsylbLG ändert an diesem Ergebnis nichts, denn wegen der im Oktober 2017 erfolgten Ausreise aus Deutschland war der Kläger gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG am 21.08.2019 nicht (mehr) anspruchsberechtigt nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
39
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 25.06.2021, BGBl. I, 2020).
40
Für die begehrten Geldleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, welche dem Kläger ursprünglich bereits bis Dezember 2021 nach Bedarfsstufe 2 bewilligt worden waren (Bescheid vom 15.04.2021), ist der Beklagte örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da der Kläger seit 11.12.2014 einer Gemeinschaftsunterkunft in seinem Gebiet zugewiesen war (Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10.12.2014) und die Zuweisung trotz der Aufenthaltsunterbrechung fortgalt (Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 03.03.2021); der Kläger hat sich ab 11.03.2021 in der Gemeinschaftsunterkunft in G auch bis zu seiner Umverteilung zum 15.07.2022 tatsächlich aufgehalten. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als örtlichem Träger für die Gewährung der begehrten Grundleistungen in Geld – dies ist hier im Umfang des gesamten Klagebegehrens der Fall, da für einen vergangenen Zeittraum Sachleistungen zur Bedarfsdeckung nicht mehr erbracht werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2019 – B 7 AY 1/17 R – juris) – folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl – in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.06.2020, GVBl S. 321). Auch wenn der Beklagte im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch der Beklagte passiv legitimiert, denn er handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 1, 4 und 6 der bayer. Landkreisordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 11.12.2020 – L 8 AY 32/20 – juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 75 Rn. 10).
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Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
42
Wie gezeigt, war der Kläger im streitigen Zeitraum (allein) leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Es gibt zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen (§ 7 AsylbLG) verfügte. Dem Kläger wurde zwar im Jahr 2016 eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung als Industriereiniger, beginnend ab 10.08.2016 und gültig bis 09.08.2019, erteilt. Damit reichte deren Gültigkeit nicht in den streitigen Zeitraum und der Kläger hat auch nach der Rücküberstellung aus der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und keine Einkünfte erzielt. Ebenso wenig sind Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2 und 2a AsylbLG sind vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere greift hier § 1 Abs. 4 AsylbLG nicht ein, denn der Kläger hat sich zwar vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien und der Schweiz aufgehalten. Ihm wurde dort aber kein internationaler Schutz gewährt. Zwar ist bei der polizeilichen Kontrolle am 14.12.2015 beim Kläger ein permesso di soggiorno per stranieri, somit eine bloße Aufenthaltsgenehmigung, gefunden worden. Diese lautete aber zum einen auf einen anderen Namen mit anderem Geburtsdatum und zum anderen war sie nur bis 06.02.2015 gültig, also nicht mehr im streitigen Zeitraum.
43
Dem Anspruch auf Grundleistungen aus § 3 Abs. 1 AsylbLG steht nicht auch nicht die vom Beklagten für die Zeit von November 20221 bis April 2022 verfügte Anspruchseinschränkung entgegen.
44
Formell ist der Bescheid vom 25.10.2021 rechtmäßig ergangen, vor allem ist der Kläger zuvor vom Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2021 angehört worden, Art. 28 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
45
Der Bescheid vom 25.10.2021 ist außerdem hinreichend bestimmt. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Aus einem Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG feststellt, müssen nicht nur eindeutig der Umfang und die Dauer der Anspruchseinschränkung hervorgehen. Er muss auch den Sachverhalt genau bezeichnen, auf den die Anspruchseinschränkung gestützt wird; andernfalls ist der Verwaltungsakt zu unbestimmt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die einzelnen Tatbestände des § 1a AsylbLG unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sowohl hinsichtlich des Umfangs der Anspruchseinschränkung als auch hinsichtlich der Dauer (vgl. § 1a Abs. 5 Satz 2 AsylbLG), aufweisen. Zudem muss für den Leistungsberechtigten erkennbar sein, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird, um sein Verhalten korrigieren zu können und damit ein Fortdauern der Anspruchseinschränkung (§ 14 Abs. 2 AsylbLG) zu vermeiden. Trägt der von der Behörde geregelte Sachverhalt die Anspruchseinschränkung nicht, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.05.2019 – L 18 AY 14/19 B ER – juris). Hier konnte der Kläger aus den Verfügungssätzen des Bescheids vom 25.10.2021 eindeutig entnehmen, dass die bisherige Leistungsbewilligung ab November 2021 aufgehoben wird und durch die Leistungen neu – niedriger – bewilligt werden. Dabei ist unschädlich, dass der Beklagte den Bescheid vom 15.04.2021 als Bescheid vom „15.04.2020“ bezeichnet hat, denn dabei handelt es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. Art. 42 BayVwVfG, die auch für den Kläger unzweifelhaft auf den ersten Blick erkennbar war.
46
Materiell sind die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung aber nicht gegeben. Diese wird auf § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG (in der seit 01.09.2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.08.2019, BGBl. I, 1290, bzw. vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294) gestützt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag keine Leistungen nach den §§ 2,3 und 6 AsylbLG mehr, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden.
47
§ 1a Abs. 3 AsylbLG fordert bereits nach seinem Wortlaut eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Betroffenen und der Nichtvollziehbarkeit der Ausreise. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind. Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Anspruchseinschränkung verfassungsgemäß und verstößt im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2019 – B 7 AY 1/17 R; auch BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R; Urteil des Senats vom 26.09.2019 – L 8 AY 70/15 – alle nach juris). Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG kommt demnach auch nur so lange in Betracht, wie das rechtsmissbräuchliche Verhalten anhält. Daher wird eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum vorausgesetzt (vgl. Urteil des Senats vom 05.08.2020 – L 8 AY 28/19; BayLSG, Beschluss vom 26.08.2021 – L 19 AY 70/21 B ER – alle nach juris). Der Leistungsberechtigte muss das inkriminierte Verhalten jederzeit abstellen oder korrigieren können. Die Anspruchseinschränkung findet daher bei rechtskonformem Verhalten des Ausländers keine Rechtsgrundlage mehr (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand 25.10.2021, Rn. 88). Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 1a Abs. 3 AsylbLG ein dem jeweiligen Leistungsberechtigten zurechenbares Verhalten erfordert. § 1a AsylbLG sanktioniert nämlich vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert. Im Hinblick auf die gegenüber anderen existenzsichernden Leistungssystemen ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG (Beschluss des Senats vom 21.12.2016 – L 8 AY 31/16 B ER – juris).
48
Gemessen daran lagen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG hier nicht vor. Insofern ist auch keine wesentliche Änderung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Bescheid vom 15.04.2021 eingetreten. Für den Kläger war nach den Aufforderungen der Ausländerbehörde einerseits und der Anhörung durch den Beklagten andererseits nicht klar, welche Mitwirkung von ihm aktuell verlangt wird. Unter dem 17.03.2021 hat die Ausländerbehörde den Kläger umfangreich über aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten belehrt, darunter auch über die Pflicht zur Vorlage eines Reisepasses oder Passersatzpapieres bzw. bei Fehlen eines solchen zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes. Zudem wurde dem Kläger eine Frist bis 19.04.2021 gesetzt. Allerdings fehlt es insofern an einer Vorwerfbarkeit in Bezug auf eine Anspruchseinschränkung. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 31.05.2023 – L 8 AY 7/23 – juris), bedarf es für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG einer Belehrung und einer Fristsetzung zur etwaigen Änderung des Verhaltens und Vermeidung leistungsrechtlicher Konsequenzen. Eine solche Belehrung ist dem Kläger bis dahin nicht erteilt worden. Zwar heißt es in dem Belehrungs- und Hinweisschreiben der Ausländerbehörde vom 17.03.2021 wörtlich „Wenn Sie dem oben genannten nicht nachkommen, können Ihre Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt werden.“. Dieser Hinweis ist aber nach den Gesamtumständen derart vage, dass er nicht als ausreichend angesehen werden kann. Angesichts des elfseitigen Schreibens mit dem Hinweis auf eine mögliche Leistungskürzung auf Seite 8 oben, also sieben Seiten Hinweisen und Belehrungen zuvor, kann ein Verweis auf das „oben genannte“ nicht genügen, um einem Ausländer klarzumachen, welches Verhalten zu einer Kürzung seiner Leistungen führen kann. Es sind auch keine Umstände erkennbar, weshalb dies im Fall des Klägers anders gewesen sein sollte.
49
Aufgrund der weiteren Aufforderung der Ausländerbehörde an den Kläger mit Schreiben vom 24.09.2021 (vom Kläger am 28.09.2021 abgeholt) ergibt sich ebenfalls keine vorwerfbare Verletzung von Mitwirkungspflichten. In dem Schreiben wurde der Kläger nochmals auf die Passpflicht und die Verpflichtung bei vollziehbarer Ausreisepflicht hingewiesen. Sodann wurde er aufgefordert, sich einen gültigen Reisepass im Original zu beschaffen. Um einen pakistanischen Reisepass beantragen zu können, werde entweder eine NICOP oder eine Computerized National Identity Card (CNIC) benötigt. Die Beantragung erfolge online (Internetadresse wurde angegeben). Es wurde ihm eine Frist bis 22.10.2021 gesetzt, um verwertbare Nachweise vorzulegen, die belegten, dass er sich um die Ausstellung einer ID-Card bemüht habe. Sollte der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen bzw. glaubhaft Hinderungsgründe nennen können, werde eine Mitteilung an das zuständige Sozialamt ergehen, um die Vornahme einer Leistungseinschränkung zu prüfen. Obschon diese Aufforderung für sich genommen klar ist und vom Kläger auch befolgt hätte werden können, nachdem er weder Hinderungsgründe angegeben hat noch solche sonst ersichtlich geworden sind, war das vom Kläger verlangte Tun unklar. Denn der Beklagte hat in seiner Anhörung vom 08.10.2021 dem Kläger die Möglichkeit gegeben, der Ausländerbehörde bis zum 21.10.2021 einen gültigen Reisepass oder zumindest eine Bestätigung der Botschaft seines Heimatlandes über die Beantragung des Reisepasses vorzulegen. Dafür hat er eine Frist bis 21.10.2021 gesetzt. Damit differierte nicht nur die gesetzte Frist um einen Tag, sondern vor allem bezog sich die Anhörung durch den Beklagten auf andere Mitwirkungshandlungen als die Aufforderung durch die Ausländerbehörde. Sicherlich ist zu sehen, dass beides letztlich auf dasselbe Ziel hinauslaufen sollte, nämlich die Ausstellung und Vorlage eines Reisepasses. Dennoch waren die vom Kläger konkret abverlangten Schritte unterschiedlich. Die Ausländerbehörde wollte, dass der Kläger über das Verfahren zur Erlangung einer NICOP bzw. CNIC einleitet, was ausschließlich online zu unternehmen war, wie sich nicht zuletzt aus der Mitteilung des LfAR vom 09.09.2021 ergab. Dagegen verlangte der Beklagte vom Kläger eine Botschaftsvorsprache. Auch wenn die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG der Durchsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten dient, so ist für die leistungsrechtlichen Folgen maßgeblich, was der Träger der Leistungen nach dem AsylbLG von dem betreffenden Ausländer konkret verlangt, denn hierauf stützt sich die Anspruchseinschränkung und danach richtet sich wiederum die gerichtliche Beurteilung. Dem Kläger konnte in dieser Situation auch nicht entgegengehalten werden, dass er weder der Aufforderung der Ausländerbehörde noch derjenigen der Beklagten Folge geleistet hat. Die Aufforderung durch die Ausländerbehörde war für die vorgenommene Anspruchseinschränkung nicht maßgeblich, sondern diejenige durch den Beklagten. Dessen Aufforderung zur Botschaftsvorsprache war aber nach dem vorausgegangenen PEP-Verfahren und der Mitteilung des LfAR vom 09.09.2021 von vornherein völlig untauglich, um einen Pass oder Passersatz zu erhalten, weil eine Botschaftsvorsprache zur Erreichung dieses Ziels nicht hätte beitragen können. Hinzu kommt, dass nicht davon auszugehen war, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem Erhalt der Anhörung durch den Beklagten am 11.10.2021 und dem Ende der Frist am 21.10.2021 der Ausländerbehörde einen Beleg über die Antragstellung hätte vorlegen können und diese ihm eine Bestätigung hierüber ausgestellt hätte, die er wiederum beim Beklagten hätte einreichen können.
50
Damit erweist sich die auf § 1a Abs. 3 AsylbLG gestützte Anspruchseinschränkung als rechtswidrig.
51
Andere Tatbestände einer Anspruchseinschränkung sind ebenfalls schon nach ihren Voraussetzungen nicht gegeben. So hat sich der Kläger nicht nach Deutschland begeben, um hier Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten (§ 1a Abs. 2 AsylbLG). Insofern muss der Wille, Sozialleistungen zu beziehen, im Zeitpunkt der Einreise vorhanden und prägend für den Einreiseentschluss gewesen sein; ein lediglich billigendes Inkaufnehmen genügt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 – juris, m.w.N.). Das ist aufgrund der Angabe des Klägers im Asylverfahren, die Behörden in Italien hätten ihm gesagt, er müsse die Unterkunft verlassen und könne nicht weiter geduldet werden, er solle sich ein anderes Land suchen, nicht zu begründen. Aus diesen Angaben ist nicht darauf zu schließen, dass der Kläger in Deutschland Sozialleistungen beziehen wollte. Möglicherweise hat er angenommen, dass dies zunächst so sein würde. Aber der Grund für die Weiterreise nach Deutschland war, dass man ihn aufgefordert hat, Italien zu verlassen. Gegen einen Willen, hier Sozialleistungen zu beziehen, spricht außerdem, dass sich der Kläger von Oktober 2017 an jahrelang außerhalb von Deutschland aufgehalten hat und erst im Wege einer Rücküberstellung hierher zurückgekehrt ist. Ebenso wenig stand für den Kläger ein Ausreisetermin fest (§ 1a Abs. 1 AsylbLG) und der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union i.S.d. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, insbesondere war die Gültigkeit des am 2014 ausgestellten permesso di soggiorno längst ausgelaufen.
52
Der Anspruch auf Grundleistungen besteht auch in Höhe der Bedarfsstufe 1 (§ 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG), obwohl der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Gemeinschaftseinrichtung im Gebiet des Beklagten untergebracht war.
53
Der Senat hat für die gleich gelagerte Situation eines Anspruchs auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entschieden (Urteil vom 29.04.2021 – L 8 AY 122/20 – juris), dass als ungeschriebene Voraussetzung ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ gegeben sein muss und nicht nur das bloße gemeinsame Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung genügt. Die nach dem Wortlaut vorgesehen umfassende Auslegung ist verfassungsrechtlich nämlich kritisch (siehe nun BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris), so dass im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen ist. Dass diese Überlegungen aus den gleichen Gründen auch im Rahmen des Grundleistungsbezugs nach § 3 AsylbLG, wie hier, zutreffen, und daher die Leistungen bei fehlendem Zusammenleben im Sinn eines „Füreinandereinstehens“ nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren sind, hat der Senat inzwischen ebenfalls entschieden (Urteil des Senats vom 30.10.2023 – L 8 AY 33/23 – juris). Demnach kann auch der Kläger Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 beanspruchen, denn ein solches Zusammenleben mit einer anderen Person in der Gemeinschaftsunterkunft in G ist für den streitigen Zeitraum weder behauptet worden noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte.
54
Der Senat hat im o.g. Urteil vom 30.10.2023 weiter dargelegt, dass einem Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 auch beim Vorgehen im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) bzw. die dort getroffene Anordnung entgegensteht. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG der § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des Asylgesetztes (AsylG) oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide gelte dies ab dem 01.09.2019. Bereits bestandskräftige Bescheide blieben unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind. Hier gilt umso mehr, dass die Anordnung des BVerfG einem Anspruch auf Leistungen nach Bedarfsstufe 1 nicht hindert, denn der hier streitige Bescheid vom 25.10.2021 ist schon nicht bestandskräftig.
55
Der Senat hat außerdem keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 30.10.2023 – L 8 AY 33/23 und Beschluss des Senats vom 20.10.2020 – L 8 AY 105/20 B ER – alle nach juris). Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken bestehen (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER – juris), beziehen sich diese vornehmlich auf die in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG vorgesehene Bedarfsstufe 2 für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner in Sammelunterkünften. Diese Bedarfsstufe kommt aber hier eben nicht zur Anwendung. Überdies sind konkrete Bedarfe, die nicht oder nur teilweise gedeckt sein sollen, nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich.
56
Im streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger somit der geltend gemachte Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 zu.
57
Die Berufung des Klägers hat nach alledem Erfolg und es ist wie tenoriert zu entscheiden. Dabei bleibt es gemäß § 130 Abs. 1 SGG bei einer Entscheidung durch Grundurteil, das auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R – juris), weil davon auszugehen ist, dass der Streit zwischen den Beteiligten bereits dadurch geklärt wird.
58
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
59
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.