Titel:
Bewilligungszeitraum von Wohngeld
Normenketten:
WoGG § 22 Abs. 1
WoGG § 25 Abs. 2
SGB X § 27
Schlagwort:
Bewilligungszeitraum von Wohngeld
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51242
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Leistung von rückwirkendem Wohngeld für die Monate Januar und Februar 2023.
2
Laut Rentenbescheid vom 18. Februar 2023 hat die Antragstellerin Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 307,43 EUR.
3
Die Antragstellerin erhielt mit Bescheid vom 27. Juni 2023 auf Grund ihres Antrags auf Lastenzuschuss vom 30. März 2023 (eingegangen beim Landratsamt … am 4. April 2023) für die Zeit vom 1. März 2023 bis 31. Oktober 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 418,00 EUR.
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid. Das Landratsamt … wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2023 darauf hin, dass der Widerspruch erfolglos sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 17. August 2023 mit, dass der Widerspruch dennoch aufrechterhalten werde.
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 5. Juli 2023, erhob die Antragstellerin Klage und beantragte Wohngeld für die Monate Januar und Februar 2023. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 8 K 23.534 geführt.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klägerin im Klageverfahren darauf hin, dass Wohngeld nur ab Antragstellung geleistet werde (§ 22 Abs. 1 Wohngeldgesetz – WoGG).
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Die Klägerin äußerte hierauf mit Schreiben vom 9. Juli 2023 im Verfahren B 8 K 23.534, dass es zwischen Sozialamt und Wohngeldstelle hin und her gegangen sei. Sie habe den Antrag für Wohngeld erst im März erhalten. Niemand sei zuständig gewesen. Ihre Mutter sei im Oktober 2022 verstorben. Sie sei auf Wohngeld angewiesen, da sie für die Kosten alleine aufkommen müsse. Der Fehler liege beim Landratsamt. Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Klägerin mit, dass der Antrag von Frau … von der Gemeinde … gestellt worden sei, nachdem sie nicht lockergelassen habe.
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Der Beklagte beantragte im Klageverfahren mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Klageabweisung. Der Widerspruch sei nicht an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet worden. Obwohl der Antrag der Klägerin erst im April 2023 gestellt wurde, sei zugunsten der Klägerin Wohngeld bereits ab dem 1. März 2023 bewilligt worden, da vom Grundsicherungsträger, der bisher Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) an die Klägerin gewährte, mit Schreiben vom 27. März 2023 Erstattung angemeldet und gleichzeitig ein formloser Antrag nach § 95 SGB XII gestellt wurde. Eine Gewährung der Leistung für vorherige Zeiträume sei nicht möglich (§ 22 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 25 Abs. 2 WoGG).
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Mit Schreiben vom 9. September 2023 äußerte die Klägerin im Klageverfahren, dass Frau … sie mit dem Wohngeld hereingelegt habe und den Antrag für Januar und Februar nicht gestellt habe.
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Mit Schreiben vom 6. Januar 2024, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2024, machte die Antragstellerin geltend, dringend auf das Wohngeld für Januar und Februar 2023 angewiesen zu sein, da sie Holz und Kohle brauche. Sie bitte um sofortige Bearbeitung ihrer Klage. Angefügt wurde als Anlage ein Angebot für eine Holzlieferung der Firma … in Höhe von 689,13 EUR.
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Das Gericht legte dieses Schreiben als Antrag nach § 123 VwGO aus.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2024, den Antrag abzulehnen.
13
Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da das Begehren der Antragstellerin in der Vergangenheit liege. In rechtlicher Hinsicht sei zudem auszuführen, dass die Antragstellerin bis zum 30. Juni 2023 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezogen habe (SGB XII). Mit Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII vom 28. März 2023 sei die Antragstellerin über einen höheren Wohngeldanspruch informiert worden. Auf Grund der Wohngeldänderung zum 1. März 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz) sei ein Wohngeldmoratorium eingeführt worden. Nach § 131 SGB XII hätten Leistungsempfänger bis zum 30. Juni 2023 nicht auf höhere Leistungen nach dem WoGG verwiesen werden dürfen. Eine Information habe jedoch erfolgen dürfen. Vom Grundsicherungsträger sei fristwahrend mit Schreiben vom 27. März 2023 Erstattung bei der Wohngeldbehörde angemeldet worden.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
15
Das Schreiben der Antragstellerin vom 6. Januar 2023 ist bei gebotener sachdienlicher Auslegung (§ 88 i.V.m. § 122 VwGO) dahin zu verstehen, dass sie im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, Wohngeld für die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend zu gewähren.
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1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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a) Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll nicht die Hauptsache vorwegnehmen, d.h. der Antragsteller soll nicht bereits das erhalten, was er im Hauptsacheverfahren erhalten kann, wenn seinem Rechtsbehelf entsprochen wird. Dies gilt insbesondere bei Gewährung von Geldleistungen (Sozialleistungen), bei denen eine Rückforderung zumindest faktisch ausgeschlossen erscheint. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann abzusehen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht. Im Bereich von Geldleistungen kann eine vorläufige Regelung angezeigt sein, wenn der Antragsteller infolge unterbliebener Leistungen in wirtschaftliche Not gerät oder seine Unterkunft zu verlieren droht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 123 Rn. 14).
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b) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrte vorläufige Regelung (Gewährung von Wohngeld für einen vergangenen Zeitraum) dringend notwendig ist. Es fehlt somit bereits an einem Anordnungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anordnungsgrund für Leistungen von Wohngeld für einen vergangenen Zeitraum nur bei Vortrag eines besonderen Ausnahmefalls gegeben (BayVGH, B.v. 30.5.2000 – 12 ZC 00.1323 – juris Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall wird angenommen, wenn die Nichtleistung in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage zur Folge hat. Diese Voraussetzungen liegen z.B. vor, wenn durch die Nichtleistung der Verlust der Wohnung droht (Sächs. OVG, B.v. 6.12.2000 – 1 BS 268/00 – juris Rn. 24). Vorliegend handelt es sich weder um eine beträchtliche Höhe der Leistung noch wurde glaubhaft gemacht, dass ein Verlust des Hauses drohen wird. Die Antragstellerin macht allein geltend, eine Holzlieferung in Auftrag geben zu wollen und dafür Geld zu benötigen. Ein Verlust der Wohnung wurde nicht vorgetragen und ist aus dem Sachverhalt auch nicht ersichtlich.
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c) Auch ein Anordnungsanspruch (Anspruch auf Gewährung eines Wohngelds für die Monate Januar und Februar 2023) wurde nach summarischer Prüfung bislang nicht glaubhaft gemacht.
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Der wirksame und rechtzeitige Antrag auf Wohngeld für eine bestimmte Wohnung ist nach dem Gesetz eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Wohngeld entsteht (§ 22 Abs. 1 WoGG). Der Bewilligungszeitraum von Wohngeld beginnt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist.
21
Der Antrag wurde vorliegend am 30. März 2023 von der Antragstellerin unterschrieben und ging bei dem Landratsamt … am 4. April 2023 ein, sodass ein Anspruch für Januar und Februar 2023 nicht entstanden ist.
22
Eine Wiedereinsetzung in den Bewilligungszeitraum ab Januar 2023 käme nur unter den Voraussetzungen des § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Die Antragstellerin müsste somit ohne Verschulden verhindert gewesen sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten, der Antrag müsste innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sein und die Tatsachen zur Begründung des Antrags wären glaubhaft zu machen und die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden.
23
Selbst wenn man im Widerspruch der Antragstellerin vom 2. Juli 2023 einen solchen fristgerechten Antrag sehen würde, so wurde bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, einen Antrag zu stellen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn eine unzureichende Beratung durch eine Behörde vorliegen würde und der Antrag von der Antragstellerin aus diesem Grund zu spät gestellt worden wäre (BSG, B.v. 9.1.2017 – B 13 R 365/16B; Apel in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB X, 3. Aufl. Stand 15.11.2023, § 27 Rn. 69).
24
Ein Verstoß gegen die Beratungspflicht kann bei summarischer Prüfung nicht erkannt werden. Der Grundsicherungsträger meldete bei der Wohngeldbehörde mit Schreiben vom 27. März 2023 einen Erstattungsanspruch nach §§ 103/104 SGB X an und wies darauf hin, dass dies als formloser Antrag nach § 95 SGB XII gelte, falls der Berechtigte die Leistung noch nicht beantragt habe (Behördenakte, Blatt 45). Im Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII vom 27. März 2023 erfolgte eine Information über den höheren Wohngeldanspruch (vgl. Klageerwiderung des Landkreises … vom 19. Januar 2024). Es wurde von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Grundsicherungsträger bereits im Januar oder Februar 2023 hätte bekannt sein müssen, dass möglicherweise ein höherer Wohngeldanspruch bestand und sie darauf hätte hingewiesen werden müssen.
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Zwar gilt grundsätzlich, dass wenn mit den eigenen Mitteln und dem Wohngeld die (Sozial-) Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann, das Wohngeld eine vorrangige Leistung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist. Abweichend hiervon bestimmt § 131 Abs. 1 SGB XII, dass leistungsberechtigte Personen vorübergehend nicht verpflichtet sind, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen (sog. „Wohngeld-Moratorium, BT-Drucks. 20/5615, Seite 79). § 131 SGB XII enthält damit eine Ausnahme vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Dies erfolgte zur Verwaltungsvereinfachung, um Überlastungen bei den beteiligten Behörden zu verringern. Denn aufgrund der Änderungen durch das Wohngeld-Plus-Gesetz rechnete die Bundesregierung zum Jahresanfang 2023 mit rund 1,4 Millionen Haushalten, die durch die Wohngeldreform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten; rund 180.000 Haushalte werden dabei voraussichtlich aus dem Sozialhilfebezug in das Wohngeld wechseln (BR-Drucks. 483/22, Seite 60). Damit hätten auch die Sozialhilfeträger in zahlreichen Fällen ermitteln müssen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. § 131 SGB XII sollte diesen Verwaltungsmehraufwand in der ersten Hälfte des Jahres 2023 vermeiden, der durch die aus dem Nachrangprinzip des SGB XII resultierenden Aufforderungen der Sozialhilfeträger, Wohngeld zu beantragen, resultieren würde (BT-Drucks. 20/4356, S. 18; BR-Drucks. 483/22, Seite 79 f.). § 131 SGB XII führt nun dazu, dass diese Prüfungen bei den Trägern der Sozialhilfe sowie den Wohngeldämtern teilweise erst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2023 und zugleich verteilt auf mehrere Monate erfolgen werden (Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 131 Rn. 3).
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Vorliegend bedeutet dies, dass der Träger der Grundsicherung nicht verpflichtet war, anlasslos von sich aus zu ermitteln, ob ein höherer Wohngeldanspruch bestand. Die Antragstellerin hatte nach dem Tod ihrer Mutter (vorherige Eigentümerin des Wohnraums) erst im Dezember 2022 die Erbschaft angetreten. Aus der Wohngeldakte selbst ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin dem Träger der Grundsicherung bereits vor März 2023 alle notwendigen Tatsachen zur Prüfung eines Wohngeldanspruchs mitgeteilt hat und dieser schuldhaft und somit zu spät auf den höheren Wohngeldanspruch hingewiesen hätte. Die Antragstellerin hat hierzu bislang ebenfalls keine substantiierten Ausführungen gemacht.
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2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwG, U.v. 23.4.2019 – 5 C/18 – juris).