Titel:
Erledigung, Aussetzung, Straftat, Verfahren, Verdacht, Stellungnahme, Verhandlung, Schreiben, Einfluss, Beklagten, Strafverfahrens, Verfahrens, sach, Beteiligten, Aussetzung des Verfahrens
Schlagworte:
Erledigung, Aussetzung, Straftat, Verfahren, Verdacht, Stellungnahme, Verhandlung, Schreiben, Einfluss, Beklagten, Strafverfahrens, Verfahrens, sach, Beteiligten, Aussetzung des Verfahrens
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 17.07.2025 – L 17 U 8/25 B
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51155
Tenor
Die Aussetzung des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
1
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Übermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen (§ 114 Abs. 3 SGG).
2
Die Beklagte hat am 05.11.2024 mitgeteilt, dass bei ihr ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 09.10.2024 eingegangen wäre. Danach würden gegen den beratenden Arzt der Beklagten, Dr. med A., Ermittlungen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse geführt werden. Dr. A. habe am 27.09.2022 eine beratungsärztliche Stellungnahme abgegeben.
3
Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht die Aussetzung des Verfahrens beabsichtige.
4
Am 15.11.2024 meinte die Klägerin, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich sei, da es bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht um die Beklagte selbst gehe. Am 22.11.2024 meinte die Klägerin, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingestellt sind, am 09.12.2024, dass diese wiederaufgenommen worden seien, wie sich aus der Verfügung vom 26.11.2024 ergebe.
5
In dieser Situation ist es sach- und ermessensgerecht, das sozialgerichtliche Verfahren auszusetzen. Insbesondere hat die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. A. die folgenden Ermittlungsschritte der Beklagten in den Verfahren S 4 U 5001/24, S 4 U 5011/24 und S 4 U 5012/24 determiniert.