Titel:
Akteneinsicht, Dokumentenpauschale, elektronische Akte, Datenträgerübermittlung, Kostenfeststellung, Erinnerungsverfahren, Versendungspauschale
Schlagworte:
Akteneinsicht, Dokumentenpauschale, elektronische Akte, Datenträgerübermittlung, Kostenfeststellung, Erinnerungsverfahren, Versendungspauschale
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 20.10.2025 – L 12 SF 16/24
Tenor
I. Die Gerichtskostenfeststellung vom 18.07.2023 wird aufgehoben. Der Betrag in Höhe von 12,- €, den die Erinnerungsführerin bereits entrichtet hat, ist an diese zu erstatten.
II. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Streitig ist eine Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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In dem der Kostenfeststellung zu Grunde liegenden Verfahren S 7 KR 699/22 ging es um eine Forderung der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Erinnerungsführerin, gleichzeitig Beklagte des Ausgangsverfahrens, die aus der stationären Krankenhausbehandlung eines Patienten resultierte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Erinnerungsführerin Einsicht in die beizuziehende Patientenakte. Das Gericht wurde gebeten, die Akte gerne auf elektronischem Weg oder über das Akteneinsichtsportal zu übersenden. Die Bevollmächtigten der Klägerin übersandten sodann per beA eine Kopie der entsprechenden Behandlungsunterlagen in elektronischer Form. Die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer versuchte zunächst, die Behandlungsunterlagen elektronisch an die Erinnerungsführerin zu übersenden. Aufgrund der Größe der Datei war dies jedoch nicht möglich. Die Urkundsbeamtin teilte dies einer Mitarbeiterin der Erinnerungsführerin am 01.03.2023 telefonisch mit und wies ebenfalls darauf hin, dass die Patientenakte als CD an die Erinnerungsführerin übersandt werden müsse. Dies erfolgte mit Schreiben des Gerichts vom 07.03.2023. Mit Gerichtskostenfeststellung vom 18.07.2023 setzte die Urkundsbeamtin unter Anwendung der KV Nr. 9003 Kosten für die Versendung von Akten in Höhe von 12,- € fest.
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Mit Schreiben vom 01.08.2023 hat sich die Erinnerungsführerin gegen die Kostenfeststellung gewandt und geltend gemacht, dass eine Abrechnung der Übersendung der Patientenakte auf CD nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 GKG erfolgen müsse. Technische Probleme bei der Übermittlung könnten nicht zu Lasten der Erinnerungsführerin gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Ausgangsverfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens verwiesen.
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Die nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung ist auch begründet. Die erkennende Kammer geht angesichts des Erinnerungsschreibens vom 01.08.2023 davon aus, dass sich die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung als solche richtet, auch wenn die Erinnerungsführerin zunächst nur eine Erstattung in Höhe von 7,- € erbeten hat. Im Schreiben vom 27.09.2023 hat die Erinnerungsführerin ergänzend ausgeführt, dass die von ihr beantragte Art der Akteneinsicht noch kostengünstiger gewesen sei.
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Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenansatz können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.11.2011 – L 7 SF 395/11 E – abrufbar in juris Datenbank).
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Streitig ist vorliegend allein die Höhe der Kosten für die Versendung der von den Bevollmächtigten der Klägerin in elektronischer Form übersandten Patientenakte an die Erinnerungsführerin. Soweit der Erinnerungsgegner meint, die Bevollmächtigten der Klägerin hätten dem Gericht eine Papierakte übersandt, kann dem anhand des Inhalts der Ausgangsakte nicht gefolgt werden. Die Patientenakte wurde als elektronische Anlage zum Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24.02.2023 per beA übersandt. Der Erinnerungsgegner geht bei seinen Stellungnahmen insofern bereits von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.
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Nach KV Nr. 9000 Nr. 3 GKG beträgt die Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke je Datei 1,50 € sowie für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 €. Nach dem Wortlaut kommt es nur darauf an, dass eine elektronisch gespeicherte Datei überlassen wird. Die Art und Weise der Überlassung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unerheblich ist daher, auf welchem Weg die Datei überlassen wird. Ausreichend ist demnach auch, dass die auf einem Datenträger, also zB einer CD, einer DVD, einem USB-Speicherstick oder einer externen Festplatte gespeicherte Datei körperlich durch Übergabe des Datenträgers überlassen wird. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 3 entsteht deshalb auch, wenn (zB per Post) ein Datenträger übersandt wird, auf dem Dateien elektronisch gespeichert sind (vgl. Joachim Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG Nr. 9000 Rn. 42).
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Nach der Anmerkung Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG wird bei der Gewährung der Einsicht in Akten eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. Es kommt für die Entstehung der Dokumentenpauschale entscheidend darauf an, dass ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder die Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt einer elektronischen Akte explizit so beantragt worden ist. Eine Dokumentenpauschale soll nur in diesen beiden Fällen entstehen, da in diesen Fällen der besondere Aufwand durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird. Wählt im Einzelfall die Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte, weil zB das Bereitstellen des Inhalts einer Akte zum Abruf nicht möglich ist, entsteht keine Dokumentenpauschale. Denn die Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte ist so nicht beantragt, sondern von dem Gericht selbstständig veranlasst worden und soll deshalb auslagenfrei bleiben (vgl. Joachim Volpert, a. a. O., KV GKG Nr. 9000 Rn. 68).
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Nach KV Nr. 9003 GKG beträgt die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,- €. KV Nr. 9003 gilt nach der Änderung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 nur noch für die Übersendung einer aus Papier bestehenden Akte (vgl. hierzu Joachim Volpert, a. a. O., KV GKG Nr. 9003 Rn. 8).
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Vorliegend scheidet die Erhebung einer Versendungspauschale nach KV Nr. 9003 GKG in Anlehnung an die zitierte Kommentarliteratur, der die erkennende Kammer folgt, bereits deshalb aus, weil es sich nicht um die Versendung einer Papierakte gehandelt hat. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.07.2013 in KV Nr. 9003 GKG zwischen der Versendung einer Papierakte und der einer elektronisch geführten Akte unterschieden. Bei Übermittlung einer elektronisch geführten Akte entstanden bis zum 31.07.2013 lediglich Kosten in Höhe von 5,- €. Die Regelung in KV Nr. 9003 Nr. 2 GKG aF wurde zum 01.08.2013 deshalb aufgegeben, weil für die elektronische Übermittlung der Akte ausschließlich noch die Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 Nr. 3 anfallen sollte (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 249).
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Der vorliegende Sachverhalt fällt somit grundsätzlich unter den Tatbestand der KV Nr. 9000 Nr. 3 GKG. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben die Patientenakte als elektronisch gespeicherte Datei per beA übersandt. Da es sich jedoch um die Gewährung von Akteneinsicht handelte, ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch die Anmerkung Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG zu beachten, auch wenn – wie der Erinnerungsgegner anmerkt – die Patientenakte nicht in einem bestimmten Format, namentlich dem XJustiz-Format, übermittelt wurde. Die Patientenakte wurde in elektronischer Form an das Gericht übermittelt und kommt im Kontext der Gewährung von Akteneinsicht damit einer elektronischen Akte gleich. Eine Dokumentenpauschale könnte im vorliegenden Fall nur erhoben werden, wenn der Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akte auf besonderen Antrag der Erinnerungsführerin hin übermittelt wurde. Hieran fehlt es jedoch. Vielmehr hat das Gericht als Einsicht gewährende Stelle den Weg der Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der elektronischen Akte gewählt, da das Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf aufgrund technischer Probleme nicht möglich war. Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Mitarbeiterin der Erinnerungsführerin auch hierüber telefonisch informiert und mitgeteilt, dass die Akte daher auf CD versandt werde. Ein dahingehender expliziter Antrag der Erinnerungsführerin kann der in der Akte zum Ausgangsverfahren enthaltenen Gesprächsnotiz jedoch nicht entnommen werden. Somit ist vorliegend auch eine Dokumentenpauschale nicht angefallen.
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Der Erinnerung war aus o. g. Gründen stattzugeben und die Gerichtskostenfeststellung vollständig aufzuheben. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG), bedarf die Beschwerde der Zulassung (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die zur Entscheidung stehenden Fragen, ob eine von einem Rechtsanwalt per beA elektronisch übermittelte Patientenakte eine elektronisch geführte Akte im Sinne der Anmerkung Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG darstellt und ob eine Aktenversendungspauschale nach KV Nr. 9003 GKG überhaupt bei der postalischen Versendung einer elektronisch an das Gericht übermittelten Akte auf einem Datenträger einschlägig ist, sind klärungsbedürftig und klärungsfähig. Auch können diese Fragen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen auftreten.