Titel:
Schadensersatz, Preisbindung, Vertragsverletzung, Preiserhöhung, Vertragsinhalt, Nebenforderung, Vollstreckbarkeit
Schlagworte:
Schadensersatz, Preisbindung, Vertragsverletzung, Preiserhöhung, Vertragsinhalt, Nebenforderung, Vollstreckbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51037
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 424,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2023 sowie weitere 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.10.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29% und die Beklagte 71% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 596,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Leistungen der Beklagten aus einem Strom- und einem Gasbelieferungsvertrag in Höhe von 424,91 € schlüssig begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
3
1. Das Gericht geht davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für 12 Monate lediglich „ab Vertragsschluss“ (Vertragsschluss Stromvertrag durch Annahme B am 23.09.2021, vgl. A1/B1; Vertragsschluss Gasvertrag durch Annahme B am 24.09.2021, vgl. Anlage B2) also beim Stromvertrag bis 22.09.2022 bzw. beim Gasvertrag bis 23.09.2022 zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiert aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen Anlage A1 und A4 bzw. B 1 und B2, die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen. Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze der Auslegung keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend zulässt, dass für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert würde. Das Gleichsetzen des Begriffs des „Vertragsschlusses“ mit dem des „Lieferbeginns“ ist aus Sicht des Gerichts weder sprachlich-grammatikalisch noch juristisch-dogmatisch zu rechtfertigen.
4
Die Auftragsbestätigungen (Anlage A1=B1 und A4=B2) stellten das einzige Indiz zum (von Beklagtenseite angebotenen und damit vertraglich vereinbarten) Inhalt der Preisgarantie zwischen den Parteien dar (warum die Klageseite mit Schriftsatz vom 14.03.2024 vorträgt, die „internen“ Auftragsbestätigungen nicht erhalten zu haben, sie aber selber als Anlage A1 und A4 vorlegt, kann hier dahinstehen).
5
Die Klageseite trägt keine Tatsachen vor, die einen anderen Vertragsinhalt erkennen lassen würden. Der Vertragsinhalt zwischen den Parteien wird insbesondere bei den vorliegenden Energielieferungsverträgen durch die veröffentlichten Vertragsinhalte des Energielieferanten bestimmt. Mangels anderweitigen Vortrags der Klageseite musste seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Formulierungen zur Preisbindung („ab Vertragsschluss“) auch vorvertraglich von Beklagtenseite so kommuniziert worden ist und der Vertrag damit mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Eine Preisbindung „ab Lieferbeginn“ wäre lediglich dann zwischen den Parteien vereinbart, wenn die Beklagte dies irgendwann einmal vor oder bei Vertragsschluss kommuniziert hätte; hierzu wird nichts vorgetragen.
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Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, so dass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der 12-monatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.
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Auf eine AGB-Prüfung kommt es vor diesem Hintergrund gar nicht an.
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2. Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22723.09.2022 nicht gerechtfertigt, so dass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/ März 2022 widersprochen hat.
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Zu den Voraussetzungen des § 313 BGB hat die Beklagtenseite nicht schlüssig vorgetragen.
10
3. Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise könnte der Kläger damit wegen Vertragsverletzungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger dann bis 22723.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.
11
Die Klageseite hat plausible Schadensbeträge für Schadensersatz bis zum 22. und 23.9.22 in Höhe von 294,38 € und 130,53 € benannt und entsprechende Berechnungen vorgelegt. Diese Berechnungen wurden anhand von Ablesewerten im Schriftsatz vom 14.03.2024 plausibilisiert und nachgewiesen.
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
13
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Hauptforderung schlüssig dargetan.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
15
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.
16
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Mit welchem Inhalt der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, betrifft allein die Sphäre zwischen den Parteien. Mangels Erforderlichkeit einer AGB-Prüfung und auch mangels Vortrag der Beklagtenseite zu den Voraussetzungen des § 313 BGB sowie fehlenden Vortrags zu abweichender Rechtsprechung (das von Klageseite zitierte Urteil des OLG Düsseldorf soll nach dem Klägervortrag – wie das Gericht im vorliegenden Fall – ebenfalls von einer unwirksamen Preiserhöhung bzw. einem Bruch der Preisgarantien auszugehen) ist keine grundsätzliche Bedeutung gegeben und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.