Titel:
Berufung, Drittwiderklage, Anwaltshaftung, Zwangsvollstreckung, Streitbeitritt, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Berufung, Drittwiderklage, Anwaltshaftung, Zwangsvollstreckung, Streitbeitritt, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
LG München I vom 23.01.2023 – 30 O 8663/19
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 06.08.2025 – IX ZR 50/24
BGH, Beschluss vom 23.10.2025 – IX ZR 50/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50979
Tenor
1. Die Berufung der Drittwiderklägerin zu 2 (…) gegen das Urteil des Landgerichts München I, Urteil vom 23.01.2023, Az.: 30 O 8663/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird zurückzuwiesen.
2. Die Berufung des Drittwiderklägers zu 3 (…) wird als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Drittwiderklägerin zu 2 (…).
4. Die Drittwiderklägerin zu 2 (…) trägt die außergerichtlichen Kosten ihrer Berufung.
5. Drittwiderkläger zu 3 (…) trägt die außergerichtlichen Kosten seiner Berufung.
6. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Drittwiderklägerin zu 2 und der Drittwiderkläger zu 3 können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Drittwiderklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 991.312,31 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung der Drittwiderklägerin zu 2 (…) richtet sich gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Drittwiderklage nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge (teilweise Einschränkungen und Änderungen gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen).
2
Die Berufung des Drittwiderklägers zu 3 (…) richtet sich nur gegen dessen Verurteilung zur (anteiligen) Kostentragung durch das Erstgericht.
3
Der Kläger (RA …), die Beklagte (= Drittwiderklägerin zu 1, …) und die Drittwiderbeklagte (…) haben keine Berufungen eingelegt.
Die Prozessrechtsverhältnisse im Überblick
4
Der Kläger (…) und die Beklagte (…) stritten über vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus Anwaltshaftung betreffend das Vorverfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 34 O 13946/13, die der Kläger nach Pfändung und Überweisung zur Einziehung durch die Drittwiderbeklagte (…) und Abtretung der eingezogenen Forderung gegen die Beklagte verfolgte (Drittschuldnerklage aus abgetretenem Recht). Die Drittwiderbeklagte (…) hatte gegen die Mandantin … der Beklagten auf der Grundlage von Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus mehreren Vorverfahren vollstreckt. Die Klage wurde in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
5
Die Beklagte erhob Drittwiderklage gegen die Zedentin … mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Drittwiderbeklagten keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagten zustehen und dass keine Einziehungsbefugnis der Drittwiderbeklagten für angeblich gepfändete Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung gegen die Beklagte bestehen. Die Drittwiderklage wurde in erster Instanz ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt.
6
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Drittwiderklägerin zu 2 … den Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten und erhob gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte Drittwiderklage mit einem gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Zahlungsantrag, einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung, einem Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus im einzelnen bezeichneten Titeln sowie auf Herausgabe einzelner bezeichneter Titel. Diesbezüglich erfolgte keine Erledigungserklärung.
7
Während des erstinstanzlichen Verfahrens trat weiterhin der Drittwiderkläger zu 3 … dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten bei und erhob gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte Drittwiderklage mit den Anträgen, die Zwangsvollstreckung des Zahlungsanspruchs aus dem Endurteil des OLG München vom 25.08.2021, Az.: 15 U 2285/18, für unzulässig zu erklären und die vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Urteils herauszugeben. Diesbezüglich erfolgte ebenfalls keine Erledigungserklärung.
8
Der Kläger (…) hat mit der Klage vom 05.03.2019 (Bl. 1 ff.) gegen die Beklagte (…) eine Schadensersatzforderung in Höhe von 113.878,36 € (Antrag Ziffer I.) geltend gemacht und in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 den Antrag aus der Klageschrift gestellt (Bl. 177), wobei erstinstanzlich eine Antragsreduzierung auf 109.442,28 € erfolgte. Er hat den Schadensersatzanspruch auf Anwaltshaftung nach Überweisung zur Einziehung etwaiger Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Zwangsvollstreckungsgläubigerin … und Abtretung der zur Einziehung überwiesenen Forderung an den Kläger gestützt. Die Beklagte war im Bezugsverfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 34 O 13946/13, und dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 1864/18, Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerin …. Das Verfahren richtete sich gegen …. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Der Zedentin waren als Vollstreckungsgläubigerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 09.04.2019, Az.: 1552 M 36476/19 (Anlage K 1), etwaige Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin zur Einziehung überwiesen worden. Die Zedentin hatte die zur Einziehung überwiesenen Forderungen an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat mit seiner Klage behauptet, dass die Beklagte durch das Betreiben eines von Anfang an aussichtslosen Verfahrens ihre Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit der dortigen Klägerin … verletzt habe, weshalb der damaligen Mandantin … wegen der angefallenen Prozesskosten Schadensersatzansprüche (Kostenschaden) zustehen würden.
9
In dem Bezugsverfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 34 O 13946/13, hatte die dortige Klägerin … Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadenersatz und Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wegen behaupteter rechtswidriger Zwangsvollstreckung in Verbindung mit dem Kaufvertrag über Wohnungs- und Miteigentumsanteile an dem Grundstück in der in München gegen die dortige Beklagte … geltend gemacht (vgl. Anlage K 13). Die dortige Klägerin … begehrte die Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Freistellung von Ansprüchen und die Feststellung der Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 18.05.2011 (Az.: 3 O 6469/08) und vom 09.06.2011 (Az.: 8 U 2330/09) mit der Behauptung, dass die Klägerin in den vorgenannten, streitigen Verfahren, aus denen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse resultierten, aufgrund bewusst unwahren Prozessvortrags unterlegen sei und die Beklagte … sich die Urteile hierdurch erschlichen habe, sodass die Ansprüche auf eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte gemäß § 826 BGB gestützt werden könnten (vgl. Anlage K 3). Weiterhin wurde in dem Bezugsverfahren ein Schadensersatzanspruch im Wege der Feststellung geltend gemacht wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Urkunde des Notars … und dem Urteil des Landgerichts München I (Az.: 35 O 21829/05), ebenfalls im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Immobilieneigentum an dem Grundstück in der … in München. Prozessbevollmächtigte in dem Bezugsverfahren waren zunächst der Streithelfer im hiesigen Verfahren RA … und sodann die Beklagte des hiesigen Verfahrens. Das Landgericht München I wies die Klage in dem Bezugsverfahren mit Urteil vom 28.03.2018 ab (Anlage K 13). Die Berufung im Bezugsverfahren der dortigen Klägerin …, die sich auf einen Teil der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche beschränkte, wurde nach Hinweis des Oberlandesgerichts mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen. Der Kläger des hiesigen Verfahrens RA hat aus dem Bezugsverfahren einen Kostenschaden in Höhe von 113.878,36 € behauptet, der durch die erfolgte Pfändung und Überweisung zur Einziehung mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.04.2019 (Anlage K 1) gedeckt sei.
10
Die Klage des vorliegenden Verfahrens gegen die Beklagte ist von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden, jeweils verbunden mit dem Antrag, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Hintergrund der Erledigungserklärung war ein Zahlungseingang auf dem Kanzleikonto des Klägers am 02.08.2022 in Höhe von 561.415,85 €. Der Kläger (…) hat die Hauptsache (Klageantrag Ziffer I.) mit Schriftsatz vom 06.09.2022 (Bl. 445 ff., 447/448) für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Klageverfahrens gemäß § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte (…) hat mit Schriftsatz vom 14.09.2022 (Bl. 449/450) erklärt, der Erledigungserklärung des Klägers zuzustimmen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur (Dritt)Widerklage der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte …:
11
Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.09.2021 (Bl. 291/293) gegen die Zedentin … Drittwiderklage erhoben, die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 20.10.2021 (Bl. 375) leicht modifiziert gestellt worden ist. Die Beklagte hat die Feststellung begehrt, dass die Drittwiderbeklagte keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus oder aufgrund deren Tätigkeit als Rechtsanwälte für Frau … in den Verfahren LG München I (34 O 13946/13) und OLG München (7 U 1864/18) hat und dass der Drittwiderbeklagten keine Einziehungsbefugnis für angeblich gepfändete Schadensersatzansprüche von Frau gegen die Beklagte aus Anwaltshaftung aus oder aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwälte für Frau … in den Verfahren LG München I (34 O 13946/13) und OLG München (7 U 1864/18) zusteht. Gegen den Kläger hat die Beklagte keine Widerklage erhoben. Die Drittwiderbeklagte hat erstinstanzlich die Abweisung der gegen sie erhobenen Drittwiderklage beantragt.
12
Die Drittwiderklage gegen die Zedentin … ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2022 unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt worden (Bl. 454). Die Drittwiderbeklagte … hat sich der Erledigungserklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2022 angeschlossen und beantragt, der Drittwiderklägerin (Beklagten) insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Zur Drittwiderklage der Drittwiderklägerin … (zugleich Nebenintervenientin):
13
Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 (Bl. 314/333) hat die Nebenintervenientin … den Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Eine Streitverkündung an sie war nicht vorausgegangen. Zugleich hat sie Drittwiderklage gegen den Kläger … sowie gegen die Drittwiderbeklagte … erhoben, die Anträge in mündlicher Verhandlung vom 20.10.2021 gestellt (Bl. 375), diese mit Schriftsatz vom 30.11.2021 leicht modifiziert (Bl. 396/413) und in dieser Fassung in mündlicher Verhandlung vom 07.09.2022 gestellt (Bl. 453/455). Erstinstanzlich hat die Drittwiderklägerin … von der Drittwiderbeklagten … Zahlung von 60.697,80 € begehrt, weiterhin hat sie die Feststellung beantragt, dass die Abtretung vom 12.03.2019 (Anlage K 2) der den im einzelnen bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Forderungen unwirksam gewesen sei, ferner dass die Zwangsvollstreckung aus den im einzelnen bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt wird, ferner dass der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte … zur Herausgabe der im einzelnen bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen verurteilt werden und schließlich, dass der Kläger zur Abgabe einer Löschungsbewilligung wegen der unter lfd. Nr. 10 eingetragenen Zwangssicherungshypothek an dem im Grundbuch des AG München vorgetragenen Grundstücks, Gemarkung … Blatt Nr. 1207 verurteilt wird. Zu den Einzelheiten der erstinstanzlich gestellten Anträgen der Drittwiderklägerin wird auf das Ersturteil Bezug genommen.
Zur Drittwiderklage des Drittwiderklägers … (zugleich beigetretener Streithelfer der Beklagten):
14
Der Drittwiderkläger … hat mit Schriftsätzen vom 13.10.2021 (Bl. 334) und vom 01.03.2022 (Bl. 418/424) den Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Streitverkündung … bezüglich war mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2019 (Klageerwiderung, Bl. 35/48) erfolgt. Er hat zugleich mit Schriftsatz vom 01.03.2022 gegen den Kläger Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag, die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs gemäß Ziffer I.1. des Endurteils des OLG München vom 25.08.2021, Az.: 15 U 2285/18 in Höhe von 12.256,54 € für unzulässig zu erklären und den Kläger, hilfsweise die Drittwiderbeklagte … zu verurteilen, ihm die vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 beschriebenen Urteils herauszugeben. Weiterhin hat er einen Feststellungsantrag auf Schadenersatz mit der Behauptung des Vortäuschens nicht existierender Forderungen in dem vorgenannten Verfahren gestellt. Zu den Einzelheiten der erstinstanzlich gestellten Anträge des Drittwiderklägers wird auf das Ersturteil Bezug genommen.
15
Hintergrund der von der Drittwiderklägerin mit der Drittwiderklage gestellten Anträge waren mehrjährige Streitigkeiten zwischen der Drittwiderklägerin … und der Drittwiderbeklagten … bezüglich des Verkaufs des Wohnungs- und Teileigentums der Drittwiderbeklagten an dem Grundstück … in … an die Ehegatten …, deren Gesellschafter und … waren, zum Kaufpreis von 5,75 Mio. €. Diesbezüglich wurden von … und …, z.T. unter Beteiligung weiterer Personen, gegeneinander über viele Jahre mehrere Prozesse vor dem Landgericht München I geführt u.a. wegen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag, Rücktritt vom Kaufvertrag, Vollstreckungsabwehr wegen Vollstreckung auf Restkaufpreiszahlung sowie Schadensersatz wegen rechtswidriger Vollstreckungsmaßnahmen, aus denen zahlreichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse betreffend Hauptforderungen und Zinsen, insbesondere gegen …, resultierten sowie damit im Zusammenhang stehende Vollstreckungsentscheidungen.
16
Das von der Drittwiderklägerin … in Bezug genommene Berufungsverfahren des Senats, Az.: 15 U 2285/18 Rae, erstinstanzlich LG München I, Az.: 30 O 11777/17, wurde von der Drittwiderbeklagten … gegen den Drittwiderkläger … geführt. Die Drittwiderklägerin … war in dem genannten Verfahren Streithelferin des dortigen Beklagten …, der hiesige Kläger RA … war in dem genannten Verfahren Prozessbevollmächtigter der dortigen Klägerin und Drittwiderbeklagter. Die dortige Klägerin … hatte den dortigen Beklagten nach Pfändung von Ansprüchen von dessen Ehefrau … aus Anwaltshaftung und auf Freistellung aus Treuhandverhältnis im Wege der Drittschuldnerklage auf Zahlung in Höhe von 467.990,76 € in Anspruch genommen. Der dortige Beklagte … hatte die dortige Klägerin … und deren Prozessbevollmächtigten … auf Schadensersatz in Höhe von 618.881,16 € in Anspruch genommen sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht weiteren Schadens, hatte die Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung vom 12.03.2019 beantragt und überdies die Verurteilung der dortigen Klägerin, hilfsweise des dortigen Drittwiderbeklagten, zur Bewilligung der Löschung der zulasten eines Grundstücks des dortigen Beklagten in … eingetragenen Zwangssicherungshypotheken. Mit Endurteil des Senats vom 25.08.2021 in dem vorgenannten Verfahren wurde der dortige Beklagte verurteilt, an … einen Betrag von 12.256,54 € nebst Zinsen zu bezahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage des dortigen Beklagten wurde die dortige Klägerin verurteilt, die Löschung der Zwangssicherungshypotheken zu bewilligen. Im Übrigen wurden die Widerklage und die Drittwiderklage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
17
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der Prozessgeschichte und des Parteivorbringens im vorliegenden Verfahren wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils und gemäß §§ 313 Abs. 2 S. 2, 540 ZPO die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.
18
Im vorliegend geführten Verfahren hat das Landgericht München I mit Endurteil vom 23.01.2023, Az.: 30 O 8663/19, auf das zu den Einzelheiten Bezug genommen wird, infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen keine Sachentscheidung hinsichtlich der Klage und hinsichtlich der Widerklage der Beklagten getroffen, sondern lediglich noch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO. Die Drittwiderklagen der Drittwiderklägerin zu 2 (…) und des Drittwiderklägers zu 3 … hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die beiden „Drittwiderklagen …“ schon unzulässig seien. Es fehle an der Konnexität nach § 33 Abs. 1 ZPO, die einen rechtlichen Zusammenhang verlange, der vorliegend fehle. Ferner seien Widerklagen eines Dritten, der nur zum Zwecke der Erhebung der Widerklage dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitrete, generell unzulässig. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Landgericht den Kläger anteilig mit dem Wert seiner Klage an der Kostentragung beteiligt. Es hat hierzu im Rahmen des § 91a ZPO ausgeführt, dass im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten die Klage, wenn sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre, als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger schon nicht hinreichend dargetan habe, dass die Beklagte gegenüber ihrer damaligen Mandantin ihre Pflichten verletzt hätte. Zudem hat das Landgericht keine zureichenden Anhaltspunkte für die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität erkannt.
Die Berufung der Drittwiderklägerin zu 2
19
Die Drittwiderklägerin zu 2 (…) verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Anträge in weitem Umfang, zum Teil abgeändert, weiter. Den erstinstanzlich unter Ziffer 2. gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der am 12.03.2019 vereinbarten Abtretung hat die Drittwiderklägerin zu 2 mit der Berufungsbegründung vom 01.03.2023 für erledigt erklärt und zugleich beantragt, die Kostentragungspflicht den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Den erstinstanzliche Antrag auf Abgabe der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek zugunsten des Klägers hat die Drittwiderklägerin mit der Berufungsbegründung ebenfalls für erledigt erklärt mit der Maßgabe der Kostenauferlegung an die Gegenseite. Die Drittwiderklägerin zu 2 führt zur Begründung des Antrags zur Kostentragung nach Erledigungserklärung aus, dass der überwiegende Teil der den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Grunde liegenden Kostenforderungen durch Zahlung und Aufrechnung getilgt gewesen sei. Soweit sie ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung, teilweise abgeändert, weiterverfolgt, führt sie zur Begründung aus, dass ihre Widerklage zulässig sei, da es sich bei der von ihr erhobenen Widerklage lediglich um eine sachdienliche Klageänderung/Parteierweiterung in erster Instanz gehandelt habe, der rechtliche Zusammenhang sei gegeben. Die Widerklage sei sachdienlich, weil sie den streitgegenständlichen Anspruch des Berufungsbeklagten zu Fall gebracht hätte, wenn das Erstgericht eine Haftung der Beklagten festgestellt hätte. Die Berufungsanträge zu III. bis IV. seien auch begründet, da der Berufungsbeklagte (Kläger) die Zwangsvollstreckung gegen die Drittwiderklägerin zu 2 fortsetze.
20
Der von der Drittwiderklägerin zu 2 mit der Berufungsbegründung angekündigte Antrag in Ziffer II. (Leistungsantrag in Höhe von 81.267,25 €, der gemäß § 533 ZPO nicht zulassungsfähig war) wurde mit Schriftsatz ihre Prozessbevollmächtigtem vom 21.06.2023 zurückgenommen.
21
Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 hat die Drittwiderklägerin zu 2 ihre Berufung erweitert und begehrt nunmehr vom Kläger außerdem die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 21.300,23 € (neuer Antrag Ziffer II.).
Die Berufung des Drittwiderklägers zu 3
22
Der Drittwiderkläger zu 3 (…) greift mit seiner Berufung vom 02.05.2023 ausdrücklich nur die mit Urteil des Landgerichts München I vom 23.01.2023, Az.: 30 O 8663/19, ihm auferlegte Kostentragungspflicht an. Ihm wurden von den Gerichtskosten 2 % auferlegt. Ferner wurde ihm auferlegt, dass er von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten … 2 % zu tragen hat. Seine erstinstanzlich gestellten Drittwiderklageanträge (EU-LG, Ziffer V., Seite 13) verfolgt er mit der Berufung nicht weiter.
23
Über das Vermögen des Drittwiderklägers zu 3 (…) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.07.2023, Az.: 1500 IN 466/22, das Insolvenzverfahren eröffnet und RA … (Rechtsanwälte …) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenommen.
24
Die Drittwiderklägerin zu 2 (…) und Berufungsklägerin zu 1 beantragt (Schriftsätze vom 02.05.2023 und vom 25.01.2024):
I.Das Urteil vom 23.01.2023, Az.: 30 O 8663/19 wird aufgehoben, soweit die Widerklage der Berufungsklägerin abgewiesen wurde.
II. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 21.300,23 € zurückzuzahlen.
III. Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des
LG München I v. 18.09.2006 (35 O 21829/08) samtverb. EUR 19.151,60
LG München v. 18.05.2011 (3 O 6469/08) EUR 69.626,90
LG München v. 09.06.2011 (3 O 6469/08) EUR 113.964,87
LG München v. 13.12.2011 (35 O 4078/11) EUR 6.268,93
LG München v. 18.04.2012 (35 O 4078/11) samtverb. EUR 2.748,42
LG München v. 11.10.2013 (34 O 14572/13) EUR 4.281,03
LG München I v. 22.09.2014 (34 O 2251/11) EUR 4.150,49
LG München I v. 23.09.2014 AW an CF (34 O 2251/11) EUR 94.390,00
LG München I v. 22.09.2014 (…) (34 O 2251/11) EUR 97.397,40
LG München v. 22.09.2014 (34 O 2251/11) EUR 107.334,91
LG München I v. 23.05.2014 (34 O 14572/13) EUR 3.047,35
LG München v. 15.12.2014 (34 O 2251/11) (…) EUR 44.340,39
LG München v. 15.12.2014 (34 O 2251/11) (… EUR 49.090,30
LG München I v. 07.04.2015 (3 O 4589/09) (samtverb.) EUR 86,87
LG München I v. 01.02.2016 (34 O 13946/13) (CF -CW) EUR 1.385,16
LG München I v. 23.08.2016 (34 O 13946/13) EUR 103.988,15
LG München I v. 20.11.2017 (34 O 13946/13) EUR 1.507,14
LG München I v. 22.10.2019 (34 O 13946/13) EUR 2.561,83
wird für unzulässig erklärt.
IV. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG München I
LG München I v. 22.09.2014 (34 O 2251/11) (…) EUR 97.397,40
LG München v. 15.12.2014 (34 O 2251/11) (…) EUR 44.340,39
der Berufungsklägerin herauszugeben.
Die Berufungsbeklagte, hilfsweise der Berufungsbeklagte, wird verurteilt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des
LG München I v. 18.09.2006 (35 O 21829/08) samtverb. EUR 19.151,60
LG München I v. 07.04.2015 (3 O 4589/09) samtverb. EUR 86,87
LG München I v. 22.10.2019 (34 O 13946/13) EUR 2.561,83
der Berufungsklägerin herauszugeben.
V.Die Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
25
Der Drittwiderkläger zu 3 (…) und Berufungskläger zu 2 beantragt (Schriftsatz vom 02.05.2023 mit dem daraus für den Berufungskläger zu 2 zu entnehmenden Antrag):
Das Urteil vom 23.01.2023, Az.: 30 O 8663/19 wird aufgehoben, soweit dem Berufungskläger zu 2 auferlegt wurde, von den Gerichtskosten 2 % und von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten … 2 % zu tragen.
26
Der Kläger (…) und Berufungsbeklagte zu 1 beantragt (Schriftsatz vom 08.05.2023):
1. Die Berufungen der Berufungsklägerin zu 1) und des Berufungsklägers zu 2) werden, soweit sich die Berufungen gegen den Berufungsbeklagten zu 1) richten, als unzulässig verworfen, hilfsweise: als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Berufungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
27
Die Drittwiderbeklagte (…) und Berufungsbeklagte zu 2 beantragt (Schriftsatz vom 10.07.2023):
Die Berufungen der Berufungsklägerin zu 1) und des Berufungsklägers zu 2) werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
28
Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Berufungsklägerin zu 1 … gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und die beabsichtigte Verwerfung der Berufung des Berufungsklägers zu 2 … gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Auf die Hinweise wird Bezug genommen. Die Berufungsklägerin zu 1 hat hierzu mit Schriftsatz vom 25.01.2024, auf den Bezug genommen wird, entgegnet. Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1 hat mit Schriftsätzen vom 05.12.2023, 21.12.2023 und 29.01.2024 Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter des Berufungsklägers zu 2 … hat mit Schriftsätzen vom 28.11.2023 und 15.12.2023 Stellung genommen. Ergänzend wird zu den Einzelheiten auf die Schriftsätze der Parteien und Beteiligten im Berufungsverfahren verwiesen.
29
Die Berufung der Berufungsklägerin zu 1 (= Drittwiderklägerin zu 2, …) ist zulässig, aber unbegründet.
30
Die Berufung des Berufungsklägers zu 2 (= Drittwiderkläger zu 3 (…) ist unzulässig.
A.) Berufung der Drittwiderklägerin zu 2
31
Die zulässige Berufung der Drittwiderklägerin zu 2 gegen die erstinstanzliche Klageabweisung ihrer Drittwiderklage als unzulässig ist unbegründet. Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO). Bei der von der Drittwiderklägerin zu 2 erstinstanzlich erhobenen Drittwiderklage handelt es sich um die Widerklage einer Dritten, die an dem Verfahren nicht als Klägerin oder Beklagte beteiligt ist. Die Widerklage eines Dritten, der nicht Beklagter ist, gegen die Klagepartei und/oder gegen einen weiteren Dritten auf Klägerseite ist unzulässig.
32
Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.11.2023, an denen er nach nochmaliger Prüfung festhält. Die Ausführungen der Drittwiderklägerin zu 2 im Schriftsatz vom 25.01.2024 zeigen keine Umstände auf, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
33
1. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH setzt die Widerklage begrifflich eine Klage voraus, die schon und noch anhängig ist. Daraus folgen zwei Grundvoraussetzungen für die Widerklage. Voraussetzung ist einmal, dass die Widerklage vom Beklagten ausgeht, nicht dagegen von einem Streithelfer/Nebenintervenienten. Der Widerkläger muss ein Beklagter sein und darf kein Dritter sein (vgl. BGH, NJW 2021, 1093 Rn. 25 m.w.N.; BGH, NJW 2011, 460, 11 ff.; BGH, NJW 2019, 1610 Rn. 18; BGH, NJW 1975, 1228, Ziff. II.a); BGH, Urteil vom 08.03.1972 – VIII ZR 34/71 –, juris Rn. 9). Voraussetzung ist weiterhin, dass sich die Klage zumindest auch gegen den Kläger richtet (streitgenössische Widerklage). Soweit die Widerklage vom Beklagten erhoben ist und sich zumindest auch gegen den bisherigen Kläger richtet, liegt eine Parteierweiterung vor. Deren Zulässigkeit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach §§ 263 ff. ZPO analog (Klageänderungstheorie) zu beurteilen. Die streitgenössische Drittwiderklage – die vom Beklagten ausgeht – ist damit unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung nach der Rechtsprechung des BGH zulässig (BGH, Urteil vom 12.10.1995 – VII ZR 209/94 –, BGHZ 131, 76-81, bei juris; Zöller ZPO § 33 Rn. 25, § 263 Rn. 26, 27).
34
a) Der BGH hat zwar unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (BGH, NJW 2021, 1093 Rn. 26 m.w.N.). In besonderen Fallkonstellationen kann die Beklagtenpartei ausnahmsweise die Widerklage auch nur gegen einen Dritten erheben kann (sog. isolierte Drittwiderklage; insbesondere in Zessionsfällen gegen den Zedenten, vgl. BGH, NJW 2008, 2852).
35
b) Dagegen hat der BGH bislang von dem Grundsatz, dass die Widerklage durch die Beklagtenpartei erhoben sein muss, keine Ausnahme zugelassen. Die Erhebung einer eigenen Widerklage durch den Streithelfer/Nebenintervenienten des Beklagten, unabhängig davon ob alleine oder streitgenössisch mit dem Beklagten, ist daher nach der Rechtsprechung des BGH weiterhin generell unzulässig, ungeachtet der Fallkonstellationen zur ausnahmsweise zulässigen Widerklage gegen einen Dritten. Dass nur derjenige, der im anhängigen Verfahren beklagt ist, Widerklage erheben kann, wurde vom BGH stets herausgestellt (vgl. BGH, NJW 2021, 1093 Rn. 25 m.w.N.; BGH, NJW 2011, 460, 11 ff.; BGH, NJW 2019, 1610 Rn. 18; BGH, NJW 1975, 1228, Ziff. II.a); BGH, Urteil vom 08.03.1972 – VIII ZR 34/71 –, juris Rn. 9 + 13). Dies entspricht auch der herrschenden Literaturansicht (BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 33 Rn. 18; Kern/Diehm/Chasklowicz ZPO § 33 ZPO Rn. 29; Zöller/Schulzky ZPO § 33 Rn. 29; Musielak/Heinrich/Voit ZPO § 33 Rn. 19). Der Nebenintervenient / Streithelfer kann die Widerklage auch nicht für den Beklagten erheben (Kern/Diehm/Chasklowicz ZPO § 33 ZPO Rn. 29; Zöller ZPO § 69 Rn. 7; Thomas/Putzo ZPO § 69 Rn. 6).
36
c) Gemessen hieran ist die „Widerklage“ der Drittwiderklägerin zur 2 (Nebenintervenientin) … unzulässig, da die sie als Nebenintervenientin nicht Partei ist und keine eigene Widerklage in zulässiger Weise erheben kann. Sie hat ihre als Widerklage bezeichnete Klage nicht aus der Parteirolle erhoben, sondern aus der Beteiligung als Nebenintervenientin, wobei sie zum Zwecke der Erhebung der Widerklage dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetreten ist, wie der zeitgleich im selben Schriftsatz erklärte Beitritt zeigt. Die Drittwiderklage der Drittwiderklägerin zur 2 ist dabei eine Drittwiderklage in doppeltem Sinne. Sie ist Drittwiderklage, weil sie auf Klägerseite neben dem Kläger gegen eine Dritte, die Zedentin …, gerichtet ist (streitgenössische Widerklage). Sie ist weiterhin eine Drittwiderklage, weil sie durch eine Dritte, also nicht durch die Beklagtenpartei, erhoben wurde. Vielmehr hat die Drittwiderklägerin zu 2 die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte gerichtete Klage selbständig als Dritte erhoben. Letzteres führt jedenfalls zur Unzulässigkeit der Widerklage der Nebenintervenientin.
37
2. Die Drittwiderklägerin zu 2 (Nebenintervenientin) … kann die Zulässigkeit ihrer Widerklage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eigenständigen Klageerhebung mit Parteibeitritt als Streitgenossin der Beklagten herleiten.
38
a) Die Drittwiderklägerin zu 2 stellt nunmehr in ihrer Gegenerklärung vom 25.01.2024 darauf ab, dass sie durch den erklärten Beitritt auf Seite des Beklagten und die Erhebung ihrer Widerklage Streitgenossin der Beklagten gemäß §§ 59, 60 ZPO geworden sei und ihre Klage als selbständige Klage zu behandeln sei. Die selbständige Klage sei vorliegend sachdienlich und es bestehe eine enge sachliche sowie rechtliche Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der Klage des Klägers und der Widerklage bzw. selbständigen Klage der Drittwiderklägerin zu 2.
39
b) Die unzulässige Drittwiderklage eines Dritten kann als eigenständige Klageerhebung mit der Anregung, die Verfahren zu verbinden, zu behandeln sein, wenn der Widerkläger sein mit der Widerklage verfolgtes Ziel auch durch Erhebung einer selbständigen Klage und deren anschließende Verbindung mit der Klage des Klägers erreichen könnte (BGH, Urteil vom 08.03.1972 – VIII ZR 34/71 –, juris Rn. 13; Kern/Diehm/Chasklowicz ZPO § 33 ZPO Rn. 29). Mit dem bloßen Parteiwillen, eine Streitgenossenschaft herbeizuführen, ist es aber nicht getan. Um einen einheitlichen Rechtsstreit zu erwirken, bedarf es der Verbindung durch das Gericht nach § 147 ZPO. Der Parteibeitritt bedeutet nichts weiter als eine gewöhnliche Klageerhebung, an die sich die unverbindliche Anregung knüpft, das Gericht möge den neu begründeten Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen verbinden und künftig über beide in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden. Der Parteibeitritt ist vollzogen, wenn das Gericht die Prozessverbindung beschließt, andernfalls ist er missglückt (BGH, Urteil vom 08.03.1972 – VIII ZR 34/71 –, juris Rn. 17). Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung anordnen. Die Verbindung erfolgt durch Beschluss. Die Entscheidung darüber steht in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (BGH aaO Rn. 18).
40
c) Der Parteibeitritt ist vorliegend indessen missglückt, da das Landgericht die Prozessverbindung nicht beschlossen hat, sondern die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die Klageforderung und die mit der Drittwiderklage der Drittwiderklägerin zu 2 verfolgten Klageanträge wegen fehlender Konnexität im Sinne eines mangelnden rechtlichen Zusammenhangs abgelehnt hat. Allein der Umstand, dass die Beteiligten sich in unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten gegenüberstünden, ermögliche es ihnen nicht, aus sonstigen Rechtsstreitigkeiten resultierende, behauptete Ansprüche in jeden beliebigen anderen Rechtsstreit zu inkorporieren. Es hat dargelegt, warum ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis nicht gegeben sei. Darauf wird Bezug genommen.
41
d) Mit seiner Begründung hat das Erstgericht das ihm obliegende Ermessen im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO fehlerfrei und pflichtgemäß ausgeübt, wobei es die rechtlichen Kriterien für eine Prozessverbindung zutreffend in den Blick genommen hat.
42
aa) Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen (vgl. § 33 ZPO) oder in einer Klage geltend gemacht werden können, d.h. in objektiver (§ 260 ZPO) oder subjektiver Klagenhäufung (§§ 59, 60 ZPO). Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und ermöglicht eine einheitliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung, wenn der Streitstoff sonst ohne sachlichen Grund willkürlich in mehrere Prozesse zerlegt würde (BGH, NJW-RR 2018, 81 Rn. 5 m.w.N.; MüKoZPO/Fritsche ZPO § 147 Rn. 3-5; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2). Ein Zusammenhang der Widerklage mit dem Klageanspruch ist gegeben, wenn die beiderseits geltend gemachten Forderungen aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultieren. Es ist deshalb ein rechtlicher Zusammenhang erforderlich, der jedoch keineswegs die Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes erfordert. Ein rein tatsächlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang ist nicht ausreichend. Demselben Rechtsverhältnis kann der widerklageweise geltend gemachte Anspruch auch dann entspringen, wenn beide Parteien unterschiedliche Rechtsfolgen hieraus herleiten. Als im rechtlichen Zusammenhang stehend muss es deshalb angesehen werden, wenn die Parteien aus einem Vertrag unterschiedliche Rechtsfolgen herleiten. Demselben Rechtsverhältnis entspringt deshalb z.B. die Klage auf Kaufpreiszahlung und der widerklageweise geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (MüKoZPO/Patzina ZPO § 33 Rn. 20 m.w.N.; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 2 m.w.N.). Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs ist dabei weit zu verstehen und liegt in Anlehnung an § 273 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen innerlich zusammengehörigen Lebensverhältnis entspringen (Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 2 m.w.N.). Nicht ausreichend ist hingegen, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte ohne ausreichendem inneren Zusammenhang lediglich zwischen denselben Beteiligten bestehen. Die Verbindung muss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgen, sie ist daher ausgeschlossen bei Entscheidungsreife gemäß § 300 ZPO (Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 5).
43
bb) Gegen den rechtlichen Zusammenhang spricht vorliegend zunächst, dass der Streitgegenstand der Klage ein anderer ist als die von der Drittwiderklägerin zu 2 vorgebrachten zahlreichen neuen Streitgegenstände. Der Streitgegenstand der Klage ist ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen seitens der Beklagten in dem Bezugsverfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 34 O 13946/13, wegen unzureichender Aufklärung über die Erfolgsaussichten der dortigen Klage. Die Streitgegenstände der Drittwiderklage der Drittwiderkläger hin zu 2 beinhalten demgegenüber das Begehren, dass die Zwangsvollstreckung aus den im Einzelnen bezeichneten und aufgeführten Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt werde. Es handelt sich insoweit um eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, die in keinem engen inneren Zusammenhang mit der Schadensersatzforderung der Klage steht. Die weiteren Streitgegenstände der Drittwiderklage betreffen insbesondere das Begehren auf Herausgabe einzelner bezeichneter Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mithin Anträge auf Titelherausgabe. Auch diese Anträge stehen nicht in einem engen inneren Zusammenhang mit der Schadensersatzforderung der Klage. Die Klage auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, auch soweit sie aus eingezogener und abgetretener Forderung verfolgt wird, ist mit Blick auf die wesentliche Voraussetzung des Vorliegens einer anwaltlichen Pflichtverletzung in dem Bezugsverfahren sowie der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität in entscheidender Weise von anderen Voraussetzungen abhängig als die Entscheidung über die Streitgegenstände, deren Einbeziehung und gemeinsame Entscheidung die Drittwiderklägerin zu 2 im vorliegenden Verfahren begehrt. Es liegt lediglich in Bezug auf die Frage der wirksamen Pfändung und Überweisung zur Einziehung eine teilweise Überschneidung zwischen den Streitgegenständen vor. Jedoch bedingt diese teilweise Überschneidung nicht das Erfordernis einer gemeinsamen Entscheidung, da die Schadensersatzklage aufgrund weitergehender und abweichender Anspruchsvoraussetzungen auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Forderungsüberweisung auf Grundlage einzelner Kostenfestsetzungsbeschlüsse entschieden werden kann. Insoweit liegt kein enger innerer Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Streitgegenständen vor, der eine gemeinsame Entscheidung erfordert oder als sachgerecht erscheinen lässt. Die Drittwiderklage der Beklagten, die ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war schon nicht gegen den Kläger gerichtet und hatte wiederum einen von den Drittwiderklageanträgen der Drittwiderklägerin zu 2 abweichenden Streitgegenstand.
44
cc) Mit der Berufungsbegründung hat die Drittwiderklägerin zu 2 für die Konnexität bzw. Sachdienlichkeit lediglich vorgebracht, dass die Berufungsanträge zulässig und begründet seien, weil die Berufungsbeklagten immer noch im Besitz der Titel seien und insbesondere der Berufungsbeklagte zu 1 meine, die Herausgabe der Titel mit der Begründung verweigern zu können, dass er zur Rückzahlung der erpressten Beträge aufgefordert worden sei. Die Frage des Erlöschens der Titel, bezüglich derer die Drittwiderklägerin zu 2 die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bzw. deren Herausgabe begehrt hat, war jedoch schon erstinstanzlich für die Frage der Schadensersatzklage nicht vorrangig entscheidungserheblich. Denn aus den Gründen des Ersturteils geht hervor, dass das Landgericht – ohne die erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich der Klage – den aus eingezogener und abgetretener Forderung verfolgten Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen in dem Bezugsverfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 34 O 13946/13, unabhängig von der Frage des Erlöschens der Forderungen der Zedentin aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen schon deshalb für abweisungsreif hielt, weil der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der anwaltlichen Pflichten der Beklagten in dem Bezugsverfahren und für die haftungsausfüllende Kausalität des geltend gemachten Schadens nicht nachgekommen ist (EU-LG S 16/17). Daraus ergibt sich, dass über den Klagegegenstand und den Gegenstand der Drittwiderklage ohne weiteres unabhängig voneinander entschieden werden konnte, die Klage bereits entscheidungsreif war und die Überschneidung der Lebenssachverhalte, die lediglich teilweise bestand, keine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erfordert hat.
45
dd) Hinzu kommt, dass die Drittwiderklägerin zu 2 zu den Vollstreckungsmaßnahmen und den einzelnen Vollstreckungstiteln, deren Unzulässigerklärung bzw. Herausgabe sie begehrt, keine substantiierte Sachverhaltsdarstellung vornimmt. Sowohl erstinstanzlich als auch mit der Berufungsbegründung erfolgt zu den einzelnen Anträgen keinerlei substantiierte Darstellung, durch welche Zahlungen, auf welche Titel, in welcher Reihenfolge, mit welcher Tilgungswirkung das Erlöschen eingetreten sein soll, zu welchen Zeitpunkten und gegebenenfalls in welchem Umfang dies erfolgt sein soll. Die Drittwiderklägerin zu 2 behauptet insofern lediglich pauschal das vollständige Erlöschen. Mit diesem pauschalen Vortrag zeigt die Drittwiderklägerin zu 2 die erforderliche Konnexität im Sinne eines rechtlichen Zusammenhangs nicht in ausreichender Weise auf.
46
ee) In dem vorgenannten Zusammenhang hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anträge zur Vollstreckungsgegenklage im Übrigen mangels Bestimmtheit unzulässig sind. Es fehlt an konkreter Sachverhaltsdarstellung zu den einzelnen Anträgen. Die Vollstreckungsgegenklage muss überdies insbesondere erkennen lassen, wer Vollstreckungsschuldner und wer Vollstreckungsgläubiger ist. Die Berufung zeigt auch dies nicht auf. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch insoweit wegen unzureichender Bestimmtheit unzulässig.
47
d) In der Gegenerklärung vom 25.01.2024 stellt die Drittwiderklägerin zu 2 für die enge sachliche und rechtliche Verknüpfung des Klagegegenstandes mit den Gegenständen der Drittwiderklage … darauf ab, dass das zu Gunsten des Pfandgläubigers (hier der Drittwiderbeklagten ) entstandene Pfändungspfandrecht nachträglich in dem Umfang erlischt, in dem die gesicherten Forderungen erloschen sind. Die Drittschuldnerklage stehe und falle mit dem von der Drittwiderklägerin zu 2 vorgetragenen Prozessstoff zum Erlöschen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die Grundlage der Pfändung und Überweisung zur Einziehung seien.
48
aa) Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass das Pfändungspfandrecht als akzessorisches Recht in dem Umfang erlischt, in dem die gesicherten Forderungen erloschen sind. Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass es an jeglichem substantiierten Vortrag dazu fehlt, welche von den der Pfändung zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe getilgt worden sein sollen. Die Drittwiderklägerin zu 2 nimmt diesbezüglich in der Gegenerklärung Bezug auf das Urteil des Senats vom 25.08.2021 (Az.: 15 U 2285/18 Rae) und macht geltend, dass sich aus diesem Urteil ergebe, dass die der vorliegenden Pfändung und Überweisung zur Einziehung zu Grunde liegenden Titel allesamt erloschen seien. Auch wenn der Senat das von ihm erlassene Urteil kennt, das zwischenzeitlich rechtskräftig ist, ersetzt die pauschale Bezugnahme der Drittwiderklägerin zu 2 im vorliegenden Verfahren nicht den notwendigen substantiierten Vortrag dazu, durch welche konkreten Tilgungshandlungen, welche Titel zu welchen Zeitpunkten erloschen sind. Es gilt der Beibringungsgrundsatz. Die Darlegungslast für die von der Drittwiderklägerin begehrten Vollstreckungsabwehransprüche liegt bei ihr. Insbesondere ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht in schlüssiger Weise, welche Tilgungen, in welcher Höhe vor der unstreitigen Zahlung von ca. 560.000 € zum 02.08.2022 die Anlass für die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der Klage und der Widerklage der Beklagten war, erfolgten. Damit zeigt sie auch den für eine Verfahrensverbindung notwendigen rechtlichen Zusammenhang bzw. die für einen zulässigen Parteibeitritt erforderliche Sachdienlichkeit nicht in ausreichender Weise auf.
49
bb) Die von der Drittwiderbeklagten zu 2 mit ihrer Gegenerklärung unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25.08.2021 (Az.: 15 U 2285/18 Rae) pauschal behauptete Entscheidungsreife hinsichtlich ihrer Vollstreckungsabwehranträge, deren Mitentscheidung im vorliegenden Verfahren die Drittwiderbeklagte zu 2 mit der Berufung nach wie vor begehrt, kann nicht nachvollzogen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem genannten Urteil ein Zahlungsanspruch an den hiesigen Kläger RA … in Höhe von 12.256,45 € gegen den dortigen Beklagten … ergeben hat. Weiterhin ist zu sehen, dass der Senat in dem genannten Urteil eine Entscheidung über eine Vielzahl von Kostenfestsetzungsbeschlüssen und daraus resultierenden Forderungen des dortigen und hiesigen Klägers aus den Vorprozessen vor dem Landgericht München I mit den Aktenzeichen 3 O 6469/08 und 34 O 2251/11 getroffen hat (vgl. EU-OLG 15 U 2285/18 Rae S. 31/47), nicht jedoch hinsichtlich der Geltendmachung der Ansprüche hinsichtlich des Bezugsverfahrens 34 O 13964/13 und der insoweit bestehenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Es wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Geltendmachung der Ansprüche im Vorprozess nicht annehmen lasse (EU-OLG 15 U 2285/18 Rae S. 31) und demgemäß wurde keine Entscheidung über das Erlöschen der diesbezüglichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse getroffen. Über das Erlöschen wurde in dem genannten Verfahren daher nicht befunden und nicht geurteilt; eine (rechtskräftige) Entscheidung liegt insoweit nicht vor. Im Übrigen behauptet die Drittwiderbeklagte zu 2 diesbezüglich lediglich völlig pauschal das Erlöschen ohne jegliche substantiierte Darlegung (s.o.).
50
cc) Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Kläger für die Überweisung der streitgegenständlichen Ansprüche aus Anwaltshaftung heran gezogen hat, lagen insbesondere auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus dem Bezugsverfahren des Landgerichts München I, Az.: 34 O 13946/13, vom 19.04.2016 über 103.988,15 € (Anlage K 22 = K 37) vom 29.10.2015 über 1.385,16 € (Anlage K 36) und vom 06.10.2017 über 1.507,14 € (Anlage K 38) zugrunde, über die in dem Verfahren des Senats Az.: 15 U 2285/18 Rae gerade nicht befunden wurde. Nach dem eigenen Vorbringen der Drittwiderklägerin zu 2 summierten sich die im Urteil des Senats in dem Verfahren, Az.: 15 U 2285/18 Rae, aufgelisteten Kostenforderungen noch auf einen (offenen) Betrag von 194.165,66 €. Auch insoweit ist die Behauptung des vollständigen Erlöschens nicht nachvollziehbar.
51
dd) Soweit die Gegenerklärung darauf abstellt, dass mit der Zahlung von 561.415,85 € ein Betrag von mindestens 360.000,00 € vom Kläger zu viel gefordert und erpresst worden sei und daher spätestens am 06.09.2022 Entscheidungsreife bezüglich der Drittwiderklage bestanden habe, zeigt diese Pauschalbehauptung die Gesamterfüllung aller titulierten Forderung, bezüglich derer die Drittwiderklägerin zu 2 die Erklärung der Unzulässigkeit im Wege der Vollstreckungsgegenklage bzw. die Titelherausgabe begehrt, nicht substantiiert auf. Es fehlt, wie bereits ausgeführt, an einer nachvollziehbaren Darstellung, durch welche konkreten Tilgungshandlungen, welche Titel zu welchen Zeitpunkten erloschen sind, welche titulierten Forderungen einschließlich Zinsforderungen aus der Vielzahl der von den Beteiligten, insbesondere der Drittwiderklägerin zu 2 gegen die Drittwiderbeklagte …, geführten Rechtsstreitigkeiten bestanden haben, weiterhin, wer Vollstreckungsschuldner und wer Vollstreckungsgläubiger der mit der Vollstreckungsgegenklage aufgeführten Vollstreckungstitel ist. Ferner legt die Drittwiderklägerin zu 2 nicht dar, auf welche Titel bzw. sonstigen Ansprüche der Kläger die Forderung von 561.415,85 € gestützt hat und mit welcher Tilgungsbestimmung, von wem welcher Betrag bezahlt wurde. In dem Verfahren des Senats, Az.: 15 U 2285/18 Rae, wurde nur über einen Teil der im Raum stehenden Titel und Forderungen entschieden. Zudem führt die Drittwiderklägerin zu 2 nicht aus, ob und ggf. wann sie den Kläger und/oder die Drittwiderbeklagte zur Titelherausgabe bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung in Bezug auf welche konkreten Titel aufgefordert hat. Der Vortrag der Drittwiderklägerin zu 2 in der Berufungsbegründung und der Gegenerklärung zeigt zudem, dass sie sich Rückzahlungsansprüchen berühmt. Auch vor diesem Hintergrund bestand und besteht keine Entscheidungsreife hinsichtlich der mit der Drittwiderklage vorgebrachten Streitgegenstände.
52
ee) Eine Verbindung der Widerklage der Drittwiderklägerin zu 2 mit dem Verfahren über die Klage des Klägers dient auch nicht der Prozessökonomie. Beiden Klagen liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, die rechtlich unabhängig voneinander beurteilt werden können. Die Verfahrensverbindung führt zudem nicht zu einer Vereinfachung oder einer im Interesse der Parteien liegenden einheitlichen Prozessführung, die eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO geboten oder zweckmäßig erscheinen ließe. Vielmehr hätte die von der Drittwiderklägerin zu 2 erhobene Drittwiderklage mit einer Vielzahl neuer Streitgegenstände zu einer erheblichen Ausweitung des Prozessstoffes gegenüber dem Streitgegenstand der Klage geführt und zu einer Verzögerung des ansonsten schon entscheidungsreifen Rechtsstreits. Daher bestand sowohl aus Sicht des Klägers als auch aus Sicht der Beklagten ein Interesse daran, den Streitgegenstand der Klageforderung wegen der entscheidungsreifen Klage einer schnellen Entscheidung zuzuführen und Verzögerungen durch Prozesshandlungen einer Dritten, die nicht Partei des geführten Rechtsstreits war, zu vermeiden. Ein berücksichtigungsfähiges oder vorzugswürdiges Interesse der Drittwiderklägerin zu 2 für die Entscheidung über die mit ihrer Drittwiderklage geltend gemachten neuen Streitgegenstände gemeinsam mit der Entscheidung über den Streitgegenstand der Klageforderung ist von der Drittwiderklägerin zu 2 weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Über den Streitgegenstand der entscheidungsreifen Klage und die Streitgegenstände der Drittwiderklage der Drittwiderklägerin zu 2 konnte ohne weiteres unabhängig voneinander entschieden werden, sodass keine Notwendigkeit hinsichtlich einer Entscheidung in demselben Verfahren besteht. Die erhobene Drittwiderklage war – wie dargelegt – hingegen nicht entscheidungsreif (s.o.). Das Argument, dass die Verfahrensverbindung der Vermeidung einer Zersplitterung zusammenhängender Lebenssachverhalte dienen soll und daher zu erfolgen hat, greift aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Fall demgegenüber nicht.
53
ff) Entsprechendes gilt für die mit der Berufungsbegründung für erledigt erklärten erstinstanzlichen Anträge und die Berufungserweiterung, für die es im Übrigen an einer schlüssigen Begründung fehlt.
54
e) Eine Verfahrenstrennung kam nicht in Betracht, da die erstinstanzlichen Anträge und das Vorbringen der Drittwiderklägerin zu 2 in der Berufungsinstanz zeigen, dass die sie auf einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bestanden hat und weiterhin besteht. Daher wurde die Drittwiderklage der Drittwiderklägerin zu 2 zutreffend als unzulässig abgewiesen.
55
f) Für eine Trennung der Verfahren der Klage und der Drittwiderklage ist im Übrigen in der Berufungsinstanz kein Raum mehr, da nach übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich der Klage und der Widerklage der Beklagten nur noch über das Drittwiderklagebegehren der Drittwiderbeklagten zu 2 zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1995 – XI ZR 31/94 –, juris Rn. 8; Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 33 Rn. 28). Der Streitgegenstand der Klage (und der Widerklage der Beklagten) wurde der gerichtlichen Entscheidung durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen entzogen, sodass eine Verbindung der Drittwiderklage der Drittwiderklägerin zu 2 zur gemeinsamen Entscheidung gar nicht mehr erfolgen kann.
B.) Berufung des Drittwiderklägers zu 3
56
Die Berufung des Drittwiderklägers zu 3 (…) ist bereits unzulässig, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung kann zudem vorliegend nicht isoliert vom Drittwiderkläger zu 3 angegriffen werden, § 99 Abs.1 ZPO. Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt im Übrigen weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).
57
Der Senat verweist insofern auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.11.2023, an denen er nach nochmaliger Prüfung festhält.
58
Ein Rechtsmittel, das – wie hier – bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenz unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Zöller ZPO § 249 Rn. 9).
59
Insoweit steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des … am 28.07.2023 einer Verwerfung seiner Berufung vom 02.05.2023 als unzulässig nicht entgegen, auch wenn der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht aufgenommen hat. Der Insolvenzverwalter hat hiergegen auch keine Einwände erhoben.
60
Der Drittwiderkläger zu 3 hat keine Gegenerklärung abgegeben, sodass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
61
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
62
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 39, 45, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen mit 991.312,31 €. Dieser ergibt sich aus dem Wert der ursprünglichen Berufungsanträge in Höhe von 970.866,21 € (vgl. Hinweisbeschluss vom 24.11.2023) zuzüglich 21.300,23 € aus der Berufungserweiterung der Drittwiderklägerin zu 2. Davon entfällt auf die Berufung der Drittwiderklägerin zu 2 ein Betrag von 991.312,31 € und auf die Berufung des Drittwiderklägers zu 3 ein Betrag von 739,13 €.