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AG Augsburg, Urteil v. 15.10.2024 – 08 Ds 306 Js 139935/23
Titel:

Geständnis, Beweiswürdigung, Kreditbetrug, Urkundenfälschung, Strafzumessung, Freiheitsstrafe, Bewährungswiderruf

Schlagworte:
Geständnis, Beweiswürdigung, Kreditbetrug, Urkundenfälschung, Strafzumessung, Freiheitsstrafe, Bewährungswiderruf
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Urteil vom 24.06.2025 – 2 NBs 306 Js 139935/23
BayObLG, Beschluss vom 14.11.2025 – 206 StRR 368/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50972

Tenor

1. Die Angeklagte
[…]
geb. am […]
[…]
ist schuldig der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
2. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten
verurteilt.
3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB

Entscheidungsgründe

A. Persönliche Verhältnisse:
I. Persönliche Lebensumstände und Suchtmittelkonsum:
[…]
II. Eintragungen im Bundeszentralregister:
[…]
B. Festgestellter Sachverhalt:
1
Am 05.10.2023 übersandte die Angeklagte – voraussichtlich von ihrer damaligen Wohnanschrift in der […] – ein Schreiben, datiert auf den 29.09.2023, vermeintlich unterzeichnet durch Rechtsanwalt Stefan […] an den Zeugen […], um einen Kredit i.H.v. 520.000 EUR für die Finanzierung eines Einfamilienhauses durch diesen vermittelt zu bekommen. Die Angeklagte stellte dieses Schreiben zu einem unbekannten Zeitpunkt vorab selbständig her, um den Anschein zu erwecken, dass dieses von Rechtsanwalt […] am 29.09.2023 verfasst worden sei und der Inhalt des Schreibens von diesem stamme. Durch die Vorlage dieses Dokuments wollte die Angeklagte über die Identität des Ausstellers des Schreibens vom 29.09.2023 täuschen, sowie hierdurch eine unberechtigte Auszahlung der begehrten Kreditsumme erreichen. Entgegen der Vorstellung der Angeklagten wurde die Fälschung erkannt und die Kreditsumme in Höhe von 520.000 EUR nicht ausbezahlt.
C. Einlassung der Angeklagten und Beweiswürdigung:
I. Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Rauschmittelkonsum:
2
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf dem von der Angeklagten als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug.
II. Zum Sachverhalt:
1. Einlassung der Angeklagten:
3
Die unter Ziffer B. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, die den Tatvorwurf vollumfänglich einräumte. Als Hintergrund gab sie an, dass eine Immobilienfinanzierung geplant gewesen sei und sie unter einem extremen Druck von verschiedenen Seiten, insbesondere dem Verkäufer der Immobilie, gelitten habe.
2. Beweiswürdigung:
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An der Richtigkeit des Geständnisses besteht für das Gericht kein Zweifel.
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Dieses steht im Einklang mit der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Zeugen Stefan […]. Dieser schilderte, dass er einen Anruf seitens der Sparkasse erhalten habe. In diesem sei ihm geschildert worden, dass der Sparkasse ein Schreiben im Rahmen einer Finanzierungsbeantragung vorgelegt worden sei, welches von ihm ausgestellt worden sei und in seiner Form einige Auffälligkeiten aufweise. Der Zeuge gab an, dass das Schreiben auf gar keinen Fall von ihm erstellt worden sei und erläuterte dies anhand der Urkunde an verschiedenen Punkten.
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Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Angaben des Zeugen glaubhaft waren und der Zeuge selbst glaubwürdig ist. Er schilderte seine Angaben ruhig und sachlich und nahm letztlich auch die Entschuldigung der Angeklagten an.
D.
Rechtliche Würdigung:
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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war die Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
E. Strafzumessung:
I. Strafrahmen:
8
Hinsichtlich der unter Ziffer B. festgestellten Tat war der Strafrahmen § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
II. Keine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB:
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Das Gericht machte von der Möglichkeit der fakultativen Strafrahmenverschiebung keinen Gebrauch, da der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben war und es nicht zur Vollendung kam, nicht von der Angeklagten verursacht wurde, sondern lediglich aufgrund der aufmerksamen Prüfung seitens der Verantwortlichen der Sparkasse nicht zur Vollendung kam.
III. Strafzumessung im Einzelnen:
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Zu Gunsten der Angeklagten war deren Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass kein Schaden eingetreten war. Zu ihren Lasten jedoch war zu sehen, dass diese bereits eine Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen aufweist und vorliegend mit einiger krimineller Energie vorging, um ihre Tatbegehung zu ermöglichen. Weiter war zu sehen, dass der beabsichtigte auszuzahlende Kreditbetrag mit 520.000 Euro ganz erheblich gewesen wäre.
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Nach Abwägung der vorbenannten Umstände hielt das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
IV. Keine Strafaussetzung zur Bewährung:
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Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da bereits die Sozialprognose der Angeklagten ungünstig ist, § 56 Abs. 1 StGB.
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Die Angeklagte hat bereits verschiedenste zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen nicht durchgestanden und wurde auch zuletzt im Jahr 2020 wegen Betruges verurteilt. An den Lebensumständen der Angeklagten konnte das Gericht keine Änderung erkennen, auf welche das Gericht die begründete Erwartung stützen könnte, dass die Angeklagte ihr Leben nunmehr geändert hätte und zukünftig keine weiteren Straftaten begehen würde. Vielmehr waren […]. Auch diese Erfahrung […] hat die Angeklagte nicht von einer erneuten Tatbegehung abgehalten. Vor diesem Hintergrund war eine Strafaussetzung zur Bewährung zu verneinen.
G. Kosten:
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.