Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 03.12.2024 – 158 F 1305/23
Titel:

Ergänzungspflegschaft, Vergütungsfestsetzung, Gegenstandswertbestimmung, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Kostenschuldner, Berufsmäßigkeit

Schlagworte:
Ergänzungspflegschaft, Vergütungsfestsetzung, Gegenstandswertbestimmung, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Kostenschuldner, Berufsmäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2025 – 11 WF 27/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50965

Tenor

Dem Ergänzungspfleger () wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.05.2023 bis 20.10.2023 eine Vergütung gegenüber dem Pflegling () sowie dessen Vater () in Höhe von 62.371,71 EUR bewilligt und festgesetzt.
Der Betrag ist mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab dem 22.12.2023 zu verzinsen.

Gründe

1
Mit Antrag vom 21.12.2023 hat der Ergänzungspfleger () die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit geltend gemacht.
2
Er beantragt, ihm für den Zeitraum vom 30.05.2023 bis 20.10.2023 eine Vergütung in Höhe von 81.064,23 EUR zu bewilligen.
3
Die beantragte Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG sowie einer 1,5 Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG aus einem Wert von 6.792.018 € zuzüglich Umsatzsteuer.
4
Der Pflegling sowie dessen Vater wurden zum Vergütungsantrag gehört.
5
Da es sich vorliegend um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit handelte, war eine Abrechnung der Vergütung nach dem RVG, abweichend vom VBVG zulässig. Der Pflegling ist selbst offensichtlich nicht mittellos, somit ist eine Festsetzung gegen sein Vermögen möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens selbst. Die Mittellosigkeit bestimmt sich nicht nach dem Einkommen des Pfleglings, sondern dessen Vermögen als Ganzes. Soweit durch die Verfahrensbevollmächtigten des Pfleglings sowie des Vaters Einwände erhobene wurden, die sich auf eine Mittellosigkeit des Pfleglings stützen, bleiben dies unberücksichtigt.
I.
6
Ein ausdrücklicher Kostenschuldner wurde durch den Ergänzungspfleger im Festsetzungsantrag vom 21.12.2023 nicht benannt; es wurde jedoch im Antrag darauf hingewiesen, dass sich Herr (E) vom 04.10.2023 zur Übernahme der Kosten, auch der des Ergänzungspflegers, verpflichtet hat.
7
Im Beschluss vom 30.05.2024 wurden dem Pflegling die Kosten des Verfahrens auferlegt. In einem ähnlich gelagerten Fall führte das OLG München im Beschluss vom 10.06.2024, 16 WF 241/24 aus, dass eine derartige Kostenentscheidung im Zeitpunkt der Bestellung des Ergänzungspflegers keine Wirkung für die Kosten der Ergänzungspflegschaft entfalten könne. Ob bzw. inwieweit diese Ansicht überzeugt, muss hier nicht näher ausgeführt werden, da im vorliegenden Verfahren der Entscheidungsschuldner und der nach § 1 Abs. 3 VBVG Kostenschuldner jeweils der Pflegling ist. Hinzu kommt hierbei noch der Vater des Pfleglings als Übernahmeschuldner (siehe oben).
8
Es bestehen demnach zwei Kostenschuldner nebeneinander.
II.
9
Im Beschluss vom 30.05.2024 wurde festgestellt, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Eine ausdrückliche Konkretisierung, dass es sich um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit handelt, wurde dabei nicht getroffen. Für die Grundlage der Vergütung ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit jedoch ausreichend.
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Eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit liegt dann vor, wenn ein Pfleger, der selbst rechtsunkundiger Laie ist, in gleicher Lage zur Erledigung der betreffenden Angelegenheiten berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde bzw. wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (BGH FamRZ 2021, 549; FamRZ 2014, 640).
11
Im hiesigen Verfahren war der Gegenstand die Übertragung von Anteilen mehrerer Immobiliengesellschaften von substantiellem Wert, damit einhergehend die Prüfung notarieller Urkunden, von Gesellschaftsverträgen sowie von Bilanzen/Bewertungen der Gesellschaften. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2014 – 6 WF 190/13). Es kann daher festgestellt werden, dass ein Laie in einer solchen Angelegenheit einen Rechtsanwalt konsultiert hätte. Dies wird auch durch den Umfang des Berichts bzw. der Stellungnahme des Ergänzungspflegers vom 04.08.2023 gestützt.
12
Die grundsätzliche Abrechnung nach den Gebühren des RVG wurde von keinem der Beteiligten in Frage gestellt, insofern können nähere Ausführungen hierzu unterbleiben.
III.
13
Strittig war im vorliegenden Verfahren, welcher Wert der Vergütung zugrunde gelegt werden muss. Der Ergänzungspfleger ging von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.792.018 € aus, der sich aus den anteiligen Werten der Gesellschaften zusammensetzt. Die Gegenseite argumentierte dafür, dass die Gebühren nur aus dem Wert in Höhe von 1.000,000 € zu berechnen seien, da hier die Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG gelte, welche bei der Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist.
14
Der nach dem FamGKG festgesetzte Verfahrenswert kann der Gleiche sein wie der Wert, aus dem sich die RVG-Gebühren berechnen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 2 Rn. 13), muss dies aber nicht (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 3). Fraglich ist, ob für die Vergütung des Ergänzungspflegers § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist.
15
Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.05.2015 – 5 WF 316/14, welcher vom Verfahrensbevollmächtigten des Pfleglings/Vaters aufgeführt wurde, nennt als Entscheidungsgrundlage § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Auf die Problematik der Obergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG geht der Beschluss jedoch nicht näher ein.
16
Das OLG München stellte im Verfahren 15 WF 241/24 die Möglichkeit in den Raum, dass für die Vergütung des Ergänzungspflegers die Obergrenze anwendbar sein könnte.
17
In seiner Entscheidung (OLG München, Beschluss vom 10.06. 2024 – 16 WF 241/24) kehrte es jedoch von dieser Ansicht ab und verneinte eine Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 FamGKG. Der Beschluss des OLG München wie auch der Vortrag des Ergänzungspflegers im hiesigen Verfahren folgen beide einer ähnlichen Argumentation, die im Ergebnis überzeugt.
18
Im Pflegschaftsverfahren wurde die Ergänzungspflegschaft angeordnet, ein Ergänzungspfleger bestellt und dessen Aufgabenkreis bestimmt. Die Tätigkeit, die der Ergänzungspfleger ausübt, war jedoch keine in diesem Verfahren selbst. Die im Verfahren erfolgte Bestellung stellt nur die rechtliche Grundlage des Tätigwerdens dar.
19
Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers war laut Beschluss vom 30.05.2023 die „Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über Geschäftsteilsabtretung und Kommanditanteilsabtretung, UVZ-Nr. C/292/2023, Notar Nürnberg“, welche rein außergerichtlich erfolgte. Dass für die abgegebenen Erklärungen zudem noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich war, macht die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auch nicht zu einer gerichtlichen. Der Aufgabekreis bleibt dadurch unberührt.
20
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Gebühren, die Gegenstand des Festsetzungsverfahrens sind (VV 1000 RVG sowie VV 2300 RVG), ihre Grundlage im außergerichtlichen Bereich des RVG haben.
21
Eine Entscheidung des BGH in der oben genannten Sache des OLG München kann nicht abgewartet werden, wie es durch den Verfahrensbevollmächtigten des Pfleglings/Vaters vorgeschlagen wurde, da nicht absehbar ist, wie bzw. wann eine Entscheidung hierzu ergehen würde.
IV.
22
Für die Werte der einzelnen Gesellschaften wurde Folgendes zugrunde gelegt:
23
1. Für die (B mbH) wurde seitens des Ergänzungspflegers der Anteil des Pfleglings mit 1.649.331 € nach dem Ertragswertverfahren bewertet (im ursprünglichen Antrag). Der Ergänzungspfleger beantragte im Schriftsatz vom 05.11.2024, für den Wert der Gesellschaft den Sachwert in Höhe von 38.301.760 € zugrunde zu legen. Auf den Anteil des Pfleglings (5%) entfällt somit ein Wert in Höhe von 1.915.088 €.
24
Die Gegenseite hat für die gesamte Gesellschaft einen Wert von 28.319.735 € bzw. nach Abzug der Verbindlichkeiten einen Wert von 7.673.116 € angegeben. Eine Aufstellung bzw. eine Berechnung hierfür wurde nicht vorgelegt.
25
Es gilt dabei das Schuldenabzugsverbot. Die Tatsache, dass diese von den Kindern übernommen werden, führt nicht dazu, dass sie bei der Wertberechnung abzuziehen sind. Diese stellen keine „andere Bestimmung“ im Sinne des § 38 Satz 1 GNotKG dar. Gemeint sind hierbei andere gesetzliche Bestimmungen, die aus dem GNotKG selbst hervorgehen.
26
2. Für die (B GmbH) wurde seitens des Ergänzungspflegers der Anteil des Pflegling mit 4.831.118 € bewertet. Die Bewertung beruht auf einer Aufstellung vom 08.04.2023 nach dem Marktwertverfahren, in der die Werte zum Stand 06/2023 angegeben waren.
27
Die Gegenseite hat für die gesamte Gesellschaft einen Wert von 9.830.041 € angegeben. Diese Bewertung beruht wiederum auf einer Aufstellung zum Stand des 30.06.2023. Demnach beträgt der Wert des Anteils des Pfleglings (31%) 3.047.312,71 €. Zur Bewertung mit geringeren Höhe wurde ausgeführt, dass die früheren Zahlen aufgrund des Zusammenbruchs des Immobilienmarktes nicht mehr repräsentativ seien. Es wurde in der überarbeiteten Aufstellung ein Abschlag von 15% vorgenommen.
28
3. Hinsichtlich der Bewertung der (R Verwaltungs GmbH) ausgehend vom Stammkapital bestanden keine Uneinigkeiten. Der Anteil des Pfleglings entspricht hier einem Wert von 5.000,00 €.
29
4. Für die (R Immobilien GmbH & Co. KG) wurde seitens des Ergänzungspflegers der Anteil des Pfleglings zunächst mit 306.569 € bewertet. Für die KG selbst lag keine aktuelle Bewertung vor. Die Berechnung basiert auf einer Bilanz der „(R Besitzfirma)“
30
Die Gegenseite hat den Wert des Eigenkapitals mit 8.437,00 € angegeben. Der Anteil des Pfleglings von 20% hat demnach einen Wert von 1.694,60 €. Vorgelegt wurde als Nachweis eine Steuerbilanz der Gesellschaft zum 31.12.2022. Wie durch den Ergänzungspfleger zutreffend ausgeführt, ist für die Wertbestimmung der Wert er Immobilie zu berücksichtigen, die durch die Gesellschaft verwaltet wird. Diese hatte Anschaffungskosten in Höhe von 530.032,10 €. Der auf den Pflegling entfallende Anteil entspricht dabei 106.060,42 €.
V.
31
Das Entstehen der Einigungsgebühr wurde mit VV 1000 Abs. 2 RVG für die Mitwirkung an Vertragsverhandlungen begründet. Der Verfahrensbevollmächtigten des Pfleglings/Vaters hat dem entgegengehalten, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn hierdurch ein Rechtsverhältnis erstmals begründet wird. Es ist jedoch zu beachten, dass mit dem Vertragsschluss zur notariellen Urkunde vom 08.02.2023 (UVZ-Nr. C/292/2023) bereits ein schwebend unwirksames Rechtsverhältnis vorliegt. Auch wird verkannt, dass die Tätigkeit des Ergänzungspflegers nicht darauf beschränkt ist, eine familiengerichtliche Genehmigung herbeizuführen bzw. für die Genehmigungsfähigkeit zu sorgen. Die Nachgenehmigung des Ergänzungspflegers als Vertreter des Minderjährigen sowie die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung stellen zwei gesonderte Prozesse dar. Die Prüfung durch den Ergänzungspfleger, dessen Stellungnahme sowie die Anregung einer Nachtragsvereinbarung haben zu einer Erleichterung des Genehmigungsverfahrens beigetragen, stehen aber deswegen nicht dem Entstehen einer Einigungsgebühr im Wege.
32
Hinsichtlich der Einigungsgebühr für genehmigungsbedürftige Verträge gilt Folgendes: „War der RA bei dem Aushandeln beteiligt und wird der Vertrag dann durch die Genehmigung wirksam, so hat er beim Zustandekommen mitgewirkt. Das gilt auch dann, wenn er an der Genehmigungserteilung nicht beteiligt ist.“ (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 315). Systematisch ist für das Entstehen der Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 2 RVG auch kein Vertrag „durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“ erforderlich, da Absatz 2 einen eigenen Gebührentatbestand darstellt.
33
Im Ergebnis ist das Entstehen der beantragten Einigungsgebühr damit zu bejahen.
VI.
34
Zusammengefasst sind die beantragte Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer entstanden und daher aus einem Gegenstandswert in Höhe von 5.073.461,13 € festsetzungsfähig.
35
Der Betrag errechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 5.073.461,13 €

Vergütung § 1 Abs. 3 VBVG i. V. m. RVG

1,3 Geschäftsgebühr

VV 2300 RVG

24.334,70 €

1,5 Einigungsgebühr

VV 1000 RVG

28.078,50 €

Umsatzsteuer in Höhe von 19%

VV 7008 RVG

9.958,51 €

Summe

62.371,71 € €