Titel:
Beschwerde, Bescheid, Staatsanwaltschaft, Klageerzwingungsverfahren, Beschwerdefrist, Klage, Beweismittel, Einstellungsbescheid, Unrichtigkeit, Erhebung, Antragsfrist, Antragsteller, Anforderungen, Richtigkeit, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Schlagworte:
Beschwerde, Bescheid, Staatsanwaltschaft, Klageerzwingungsverfahren, Beschwerdefrist, Klage, Beweismittel, Einstellungsbescheid, Unrichtigkeit, Erhebung, Antragsfrist, Antragsteller, Anforderungen, Richtigkeit, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 09.07.2025 – Vf. 21-VI-24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50959
Tenor
Der Antrag des Anzeigeerstatters vom 23.02.2024 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Antrag des Anzeigeerstatters vom 23.02.2024 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren richtet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 18.01.2024 (Az.: 6 Zs 1137/23), durch den seiner Beschwerde vom 21.11.2023 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 13.11.2023 (Az.: 213 Js 39289/23) keine Folge gegeben wurde.
2
Der statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht gerecht wird.
3
Danach muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Erforderlich ist eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der – seine Richtigkeit unterstellt – zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb wenigstens in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen, nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Gericht ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 1 StPO zu überprüfen.
4
Das Gericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein auf Grund des Antragsvorbringens und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen. Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 Rn 26 ff StPO).
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Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 23.02.2024 nicht gerecht.
6
Der Antragsschrift fehlt es an einer geschlossenen und widerspruchsfreien Sachdarstellung. Dort wird dargestellt, dass zwei arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklagen des Antragstellers gegen die beklagte Arbeitgeberin, die Firma B. B. GmbH, noch nicht abgeschlossen seien. Die eine befinde sich derzeit beim Landesarbeitsgericht Mannheim in der Berufung. Die andere, bei dem Arbeitsgericht Karlsruhe anhängige Klage sei bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in anderer Sache ausgesetzt. Der Antragsschrift ist deshalb zu entnehmen, dass bislang rechtlich nicht geklärt ist, ob der Antragsteller weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Firma steht und ab wann dieses beendet wurde. Trotzdem wirft er den Beschuldigten, Frau H. und Frau G. als Angestellte der Agentur für Arbeit K., Herrn F. als Angestellter der Bundesagentur für Arbeit in N. und Frau N. als Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit in N., vor, sich dadurch strafbar gemacht zu haben, dass sie es unterlassen hätten, eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber anzufordern, weshalb es zu einem finanziellen Schaden bei ihm gekommen sei. Sie hätten nicht nur die Berechnung des Arbeitslosengeldes verhindert, sondern auch die Nachzahlung der Gehälter für August 2022 bis September 2023. Sie hätten den Arbeitgeber dazu zwingen müssen, damit seine Arbeitslosigkeit zum 01.11.2023 begonnen hätte und er dann Arbeitslosengeldanspruch für 24 Monate habe. Die Frage, ob und wann die Arbeitslosigkeit des Antragstellers eintritt, ist aber gerade noch Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren, worauf auch von Seiten der Agentur für Arbeit bereits hingewiesen wurde.
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Eine strafrechtliche Relevanz des geschilderten Verhaltens der Mitarbeiter ist daher nicht zu erkennen, weshalb der Antragsteller auch von den Ermittlungsbehörden zu Recht auf die Einschlagung eines sozialgerichtlichen Verfahrens hingewiesen wurde. Mit diesem Argument setzt sich der Antragsteller auch nicht auseinander.
8
Zudem legt die Antragsschrift nahe, dass der Inhalt des angegriffenen Bescheids der Staatsanwaltschaft nicht vollständig geschildert wird. Auf Seite 5 des Schreibens heißt es dazu:“…Das bereits deswegen vorliegende, da das ordnungsgemäße Verfahren eingehalten wurde. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.“ Es liegt nahe, dass der Bescheid der Staatsanwaltschaft weitere Ausführungen enthält.
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Eine Heilung der Mängel ist wegen Fristablaufs nicht möglich.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da bei Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig eine Gebühr nach Nr. 3200 der Anlage 1 zum GKG nicht anfällt und der Antragsteller seine notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat.