Inhalt

LG Bamberg, Endurteil v. 30.08.2024 – 2 O 569/16
Titel:

Kündigungsvergütung, außerordentliche Kündigung, Nachbesserung, Kostenüberschreitung, Honorarberechnung, Wettbewerbsaufgabe, Schadensersatz

Schlagworte:
Kündigungsvergütung, außerordentliche Kündigung, Nachbesserung, Kostenüberschreitung, Honorarberechnung, Wettbewerbsaufgabe, Schadensersatz
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 – 12 U 123/24
BGH vom -- – VII ZR 166/25
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50922

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 45.000,00 € erledigt ist.
2. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 81.062,17 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 126.062,17 € vom 10.01.2017 bis 02.10.2018 und aus 81.062,17 € seit 03.10.2018 zu bezahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 70 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 20 % und die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte voll.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
1. Der Streitwert wird bis zum 29.04.2019 auf 260.678,41 € (178.731,86 € Klage + 81.946,55 € Drittwiderklage) festgesetzt.
2. Der Streitwert wird ab dem 30.04.2019 auf 215.678,41 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten im Wege der Klage über das Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 betreffend das Vorhaben „Sanierung …“ aus gekündigtem Architektenvertrag und im Wege der Drittwiderklage auf Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung.
2
Die Klägerin ist Partnerin der Drittwiderbeklagten und klagt aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten (Anlage K1). Die Drittwiderbeklagte hat – in einer Arbeitsgemeinschaft mit einem Landschaftsarchitekten – den ersten Preis des Wettbewerbs „Sanierung …“ gewonnen und wurde infolgedessen für dieses Projekt in einer ersten Stufe mit den Leistungsphasen 1 bis 3 nach HOAI beauftragt (Anlage K2).
3
In der Wettbewerbsauslobung (Anlage B10, Seite 7) findet sich der Passus:
„Für das Projekt wurde ein Kostenrahmen für die Neukonzeption eines Kombibades (ohne Sanierung Hallenbad) von ca. 4,2 Mio € (brutto) KG 300-700 festgelegt.“
4
Eine ähnliche Formulierung findet sich unter der allgemeinen Aufgabenbeschreibung gemäß Ziffer 3.2. (Anlage B10, Seite 32). Als Beurteilungskriterium findet sich der Aspekt „Einhaltung der Kostenobergrenze bei Errichtung“ (Anlage B10, Seite 16).
5
Im Kolloquiumstermin vom 12.02.2014 wurde nach einer Kostenobergrenze nachgefragt, wobei als Antwort folgendes ausgeführt wurde (Anlage K15):
„Die Wirtschaftlichkeit wird im Sinne eines Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag, Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ergebnis, durch das Preisgericht beurteilt. Auf die Leistung der Kostenschätzung wurde verzichtet, da die Angaben erfahrungsgemäß schwer vergleichbar sind. Die Teilnehmer sollen sich jedoch bewusst sein, dass es für die Realisierung ein begrenztes Budget gibt.“
6
Grundlage der Budgetvorgabe der Wettbewerbsauslobung war unter anderem eine Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros … (Anlage K16 mit Anmerkungen Klägerseite).
7
Vertragsgegenstand des daraufhin abgeschlossenen Architektenvertrages war folgendes Bauvorhaben:
- Sanierung des Freibades und von Teilbereichen des Hallenbades, der Neubau eines Eingangsbereichs des Kombibades mit Umbau des Hallenbades, Eingangsgebäude, Tor und Umkleiden sowie neue Wasserbecken;
- Lamellenscreen als Zaun bis zur östlichen Einfahrt Verkleidung Bestandsgebäude; weiterhin Pergolen mit verfahrbarem Sonnenschutz;
- Solaranlagen integriert in Dächer Eingangsgebäude, Bestand Ost und Umkleide
- Wasserfeature als Identifikation stiftendes Alleinstellungsmerkmal
8
Weiterhin sollten neue Edelstahlbecken in die Bestandskorpusse der Schwimm- und Spielbecken eingesetzt werden.
9
Am 10.07.2014 fand eine Besprechung statt, an der für die Beklagtenseite der damalige Bürgermeister der Beklagten teilnahm. In dieser Besprechung wurde durch diesen der Wunsch geäußert, die „tatsächlichen Kosten“, die für die Generalsanierung anfallen würden, zu ermitteln, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie dieser Wunsch aufzufassen war.
10
Nach dem Wettbewerb zeigte sich, dass es bauliche Probleme wegen des Baugrundes (Moorgebiet) gab, was weitere Bestands- und Bodenuntersuchungen auslöste. Die mit den Untersuchungen beauftragten Sachverständigen haben einen Sanierungs- und Gründungsbedarf ermittelt und den hieraus resultierenden Bauaufwand aufgezeigt, der in diesem Umfang im Rahmen der Wettbewerbsauslobung noch nicht bekannt war.
11
Im weiteren Verlauf wurde zusätzlich zur Wettbewerbsaufgabe ein Erweiterungsbaukörper im Westen des Hallenbades vorgesehen, in dem das Kinderplanschbecken, die Badeaufsicht, der Erste-Hilfe Raum und die Umkleiden des Hallenbades schlussendlich jedoch nicht realisiert.
12
Weiter wurde in Abweichung zur Wettbewerbsaufgabe zwischen den Architekten, dem Fachplaner und der Beklagten über eine Unterkellerung für die Unterbringung der technischen Ausrüstung unterhalb des Beckens gesprochen, die im Ergebnis aber ebenfalls nicht realisiert wurde.
13
Die Gesamtkosten wurden nach Auftragserteilung Anfang August 2014 ermittelt und am 20.10.2014 vollständig vorgestellt. Die Gesamtinvestitionskosten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 13,5 Mio. €.
14
Am 18.11.2014 wurden die Architekten gebeten, die Leistung zunächst ruhen zu lassen. Am 09.12.2014 fand ein weiterer Termin vor Ort statt, in dem zwischen den Beteiligten Varianten und Einsparpotenziale erörtert wurden.
15
Im Nachgang dazu bemühte sich die Beklagte unter Einbeziehung des Landratsamtes darum, die Fördermöglichkeiten zu eruieren und doch noch die Finanzierung für eine reduzierte Planung mit einem Volumen von ca. 9 Mio. € zu ermöglichen, was im Ergebnis jedoch nicht gelang.
16
Am 05.03.2015 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung, wobei in der Kündigung (Anlage K6a) ausgeführt wurde:
„In der Besprechung aller fachlich beteiligten Planer am 09.12.2014 wurde vom Auftraggeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für die ermittelten Kosten in Höhe von ca. 13,5 Mio. Euro keine Finanzierung der Stadt ... möglich ist.
Von der Stadt ... wurde bei diesem Vorhaben ein Gesamtkostenvolumen gem. der Auslobung des Architektenwettbewerbs von ungefähr 4,2 Mio. Euro angesetzt.
Erneute Vorsprachen der Stadt … bei den möglichen Zuwendungsgebern führten zum Ergebnis, dass eine Erhöhung der Fördermittel nicht möglich ist und somit auch die bei der Besprechung am 09.12.2014 reduzierten Kosten von 9 Mio. Euro weiterhin nicht finanzierbar sind.“
17
Die Beklagte zahlte auf die Abschlagsrechnung der Drittwiderbeklagten vom 19.10.2014 einen Betrag i.H.v. 81.946,55 € (Anlage B2).
18
Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde eine Teilschlussrechnung (Anlagenkonvolut K9) für die Leistungsphasen 1 bis 3 gestellt, aus der sich für die Leistungsphasen 1 und 2 ein offenes Resthonorar i.H.v. 30.001,34 € sowie ein Honorar für die Leistungsphase 3 i.H.v. 148.730,52 €, mithin über einen Gesamtbetrag i.H.v. 178.731,86 € (= Klagesumme) ergab. Eine Zahlung hierauf erfolgte zunächst nicht.
19
Zwischen den Parteien fand im Nachgang hierzu ein umfangreicher Schriftwechsel mit Vergleichsbemühungen statt, die im Ergebnis jedoch erfolglos blieben. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen unter Hinweis darauf ab, dass die anrechenbaren Kosten zu hoch seien und deshalb ein Recht zur fristlosen Kündigung bestanden habe.
20
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte behaupten übereinstimmend, dass die Wettbewerbsaufgabe mit dem vorgegebenen Budget nicht zu realisieren gewesen sei. Die von der Beklagten immer wieder in Bezug genommene Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros … habe sich schon nicht auf die Wettbewerbsaufgabe bezogen; der Umfang der dort untersuchten Maßnahmen sei geringer, weil hierdurch nach Vorgabe der Beklagten die Honorare gedrückt werden sollten. Im Vergleich dazu hätte die Drittwiderbeklagte zusätzliche Arbeiten untersuchen müssen. Zudem sei der räumliche Planungsumfang im Vergleich zur Wettbewerbsaufgabe erweitert worden. Sowohl das Ingenieurbüro … als auch die Beklagte selbst hätten gewusst, dass das „nice to have“ mit dem Budget von ca. 4,2 Mio. € nicht machbar sei. Es sei aber erklärtes Ziel des (damaligen) Bürgermeisters gewesen, alle möglichen Maßnahmen und Kosten zusammenzutragen, um die höchst möglichen Förderbeträge auszuloten.
21
Der erhöhte Aufwand, aus dem sich die Honorarforderung ergebe, sei zusätzlich erst im Verlauf der Planung bekannt geworden. Dies sei verschiedenen Umständen geschuldet gewesen, beispielsweise der Gründungsproblematik und des erhöhten Sanierungsaufwands für den Bestand inklusive technischer Anlagen.
22
Es habe keine feste Budgetvorgabe gegeben. Das in der Wettbewerbsaufgabe genannte „ca.-Budget“ sei keinesfalls als feste Obergrenze zu verstehen gewesen. Vielmehr habe der (damalige) Bürgermeister der Beklagten die tatsächlichen Kosten wissen wollen, weil diese vorher nicht von Relevanz gewesen seien. Es sei nur maßgeblich gewesen, dass anhand der Planung eine gute Kosten-/Nutzenrelation zu erwarten sei.
23
Die Klägerin und Drittwiderbeklagte behaupten weiter, dass die Beklagte über die Kostenentwicklung immer zeitnah auf dem Laufenden gehalten worden sei. Vorgeschlagene Einsparpotenziale seien aber durch die Beklagte immer wieder abgelehnt worden.
24
Nichtsdestoweniger hätte die Beklagte dann ein Vorhaben unter Berücksichtigung zunächst abgelehnter Einsparpotenziale, wie beispielsweise die Integration des Nichtschwimmerbeckens in das Schwimmerbecken, unter Rückgriff auf die Planunterlagen der Drittwiderbeklagten realisiert.
25
Sie sind der Ansicht, dass die fristlose Kündigung aus mehreren Gründen nicht wirksam sei, insbesondere sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Es handle sich daher im Ergebnis um eine freie Bauherrenkündigung.
26
Die Klägerin und Drittwiderbeklagte sind übereinstimmend der Auffassung, dass es keine Pflichtverletzung gebe, auf die sich der Rückzahlungsanspruch der Beklagten für die geleistete Abschlagszahlung stützen könnte; auch das Preisgeld müssten sie sich nicht anrechnen lassen.
27
Die Beklagte zahlte am 02.10.2018 einen Betrag in Höhe von 45.000,00 € an die Klägerin, die diese zunächst auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsforderung verrechnete. Schließlich erklärte sie nach gerichtlichem Hinweis die Anrechnung der Zahlung auf die Hauptforderung und gab diesbezüglich eine Erledigterklärung ab. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigterklärung widersprochen.
28
Die Klägerin beantragt in der Sache zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 133.731,86 zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 178.731,86 vom 20.04.2015 – 02.10.2018 und aus EUR 133.731,86 ab dem 03.10.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, EUR 3.395,00 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskoste zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
29
Die Beklagte beantragt,
1.
Klageabweisung.
2.
Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 81.946,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
30
Die Drittwiderbeklagte beantragt,
Abweisung der Drittwiderklage.
31
Die Beklagte behauptet, dass der Kostenrahmen von 4,2 Mio. € als verbindliche Kostenobergrenze vorgegeben worden sei. Dies gehe aus den Wettbewerbsunterlagen zweifelsfrei hervor. Sofern hierüber Zweifel bestanden hätte, wäre es – nach Ansicht der Beklagten – die Pflicht der Drittwiderbeklagten gewesen, aktiv die Kostenobergrenze zu erfragen.
32
Es habe gegenüber der Machbarkeitsstudie eines renommierten Ingenieurbüros keine wesentlichen Planänderungen oder unvorhergesehene Ereignisse gegeben, die die erhebliche Überschreitung des Kostenrahmens hätte rechtfertigen können. Die Schlüssigkeit des Wettbewerbs einschließlich einer realistischen Kostenobergrenze sei durch diverse Architekturbüros und Fachplaner sichergestellt gewesen.
33
Es sei nur eine zusätzliche Option zu prüfen gewesen und zwar ein neues Kinderplanschbecken im Hallenbad, wofür Kosten i.H.v. 150.000,00 € durch das Landratsamt veranschlagt worden seien. Die Planung der Drittwiderbeklagten sei jedoch vollständig an der Wettbewerbsaufgabe vorbeigegangen, worauf die Beklagte aber – trotz vertraglicher Verpflichtung – nicht hingewiesen worden sei. Sie sei vielmehr erst drei bis vier Tage vor der Vorstellung der Gesamtkosten überhaupt informiert worden, dass das Budget von 4,2 Mio. € nicht gehalten werden könne.
34
Die Beklagte ist der Meinung, dass die Ursache für die Kostenexplosion – zumindest laut der Regierung von … – gewesen sei, dass die Architekten die Kostenkennwerte viel zu hoch angesetzt hätten. Dies habe sich anhand eines Vergleichs mit den durchschnittlichen Kostenkennwerten anderer Förderprojekte ergeben.
35
Die Beklagte meint weiter, die Architekten hätten im Rahmen der Planung den falschen Fokus gesetzt und unwirtschaftliche Varianten gewählt, obwohl mit geringfügigen Änderungen ohne weiteres wirtschaftliche Ergebnisse hätten erzielt werden können, z.B. mittels Verkleinerung der Wasserflächen unter Nutzung der bisherigen technischen Anlagen.
36
Die Beklagte behauptet weiter, dass die Wettbewerbsaufgabe mit einem anderem Planer innerhalb des Budgetrahmens habe realisiert werden können. Sie ist der Ansicht, dass sich hieraus ein Anscheinsbeweis für Machbarkeit ergebe. Auf die Planungsleistungen der Drittwiderbeklagten sei dabei nicht zurückgegriffen worden. Insofern seien diese für die Beklagte vollständig unbrauchbar gewesen, sodass der Vergütungsanspruch vollständig entfalle.
37
Die Klageschrift wurde der Beklagten am 09.01.2017 zugestellt. Die Drittwiderklage wurde der Drittwiderbeklagten am 02.03.2017 zugestellt.
38
Das Gericht hat mehrfach mündlich zur Sache verhandelt und die Parteien informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … (geb. …) und …. Hinsichtlich des Inhalts der Vernehmungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018 verwiesen. Weiterhin wurden Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … erholt, deren Begutachtungsaspekte auf Basis der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 erarbeitet wurden.
39
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.05.2020 (im Weiteren: Sachverständigengutachten) nebst Ergänzungsgutachten vom 07.02.2023 (im Weiteren: Ergänzungsgutachten), auf die Sitzungsniederschriften vom 12.09.2017 (Bl. 118 bis 121 d.A.), vom 08.02.2018 (Bl. 142 bis 147 d.A.), vom 05.04.2018 (Bl. 181 bis 193 d.A.), vom 06.11.2018 (Bl. 306 bis 313 d.A.) und vom 09.04.2024 (Bl. 494 bis 496 d.A.) sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
40
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
41
I.  Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kündigungsvergütung aus abgetretenem Recht.
42
1. Die beklagtenseits erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam, sodass die Kündigung als freie Kündigung zu werten ist; dies mit der Folge, dass der Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen kann, § 648 Satz 2 BGB.
43
a) Eine Überschreitung der Bausummenobergrenze kann im Einzelfall einen wichtigen Grund für die Kündigung abgeben. Es kommt hier auf die Dimension des Fehlers an und es dürften hinsichtlich der Toleranz auch für die Frage des wichtigen Grundes die gleichen Maßstäbe wie für den Haftungsansatz (Überschreitung um mehr als 10%) gelten. Bei Überschreitung der Toleranz liegt in aller Regel also ein wichtiger, vom Architekten zu vertretender Grund für die Kündigung vor. Entsprechendes gilt auch dann, wenn eine Kostenermittlung verspätet vorgelegt wird und daraus nachteilige Folgen für den Auftraggeber entstehen (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 885, zitiert nach beckonline). Eine derartige Überschreitung der Bausummenobergrenze liegt hier nahe.
44
b)  Dennoch ist die außerordentliche Kündigung schon deswegen unwirksam, weil dem Architekturbüro keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
45
Die Kündigung ist nur nach vorheriger Aufforderung zur Nacherfüllung möglich, soweit diese noch erbracht werden kann und für den Bauherrn „von Interesse“ ist (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 896, zitiert nach beckonline). Weiterhin ist diese mit einer Kündigungsandrohung zu verbinden.
46
Eine förmliche Aufforderung zur Nacherfüllung gab es seitens der Beklagten unstreitig nicht. Es gab lediglich gemeinsame Versuche, das Gesamtinvestitionsvolumen nochmals zu reduzieren, wobei es nicht gelang, die Kosten unter 9 Mio. € zu reduzieren. Dies zeigt aber, dass die Nacherfüllung zumindest im anfänglichen Prozess, doch noch ein finanzierbares Projekt „auf die Beine zu stellen“, durchaus für die Beklagte als Bauherrin von Interesse war.
47
Eine Aufforderung an die Klägerseite, eine Planung zu erstellen, die innerhalb der Budgetvorgabe von 4,2 Mio. € liegt, gab es unstreitig nicht. Die Beklagte trug selbst vor, dass das Projekt durch einen anderen Planer innerhalb des Budgets realisiert worden sei, woraus sie den Anscheinsbeweis für eine Machbarkeit herleiten will (Schriftsatz vom 05.09.2012, Seite 4/Bl. 113 d.A., Bd. I). Dies zugrunde gelegt, hätte die Beklagte die Klägerseite unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern müssen.
48
c) Zudem ist vorliegend die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden.
49
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Kostensteigerung erst kurzfristig bekannt gegeben wurde, was seine Ursache – den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt – darin gehabt habe, dass die Kosten der Fachplaner erst kurz vor der Vorstellung der Gesamtkosten am 20.10.2014 vorgelegen hätten (vgl. Klageschrift, Seite 5/Bl. 5 d.A., Bd. I).
50
Damit kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht direkt nach dem 20.10.2014 die außerordentliche Kündigung erklärt zu haben. Vielmehr ist der Beklagten eine Frist einzuräumen, in der sie die Kostenermittlung überprüft und versucht, – ggf. gemeinsam mit dem Architekturbüro – eine Lösung für die Budgetüberschreitung zu finden.
51
Allerdings zeichnete sich bereits in einer weiteren Besprechung am 09.12.2014 ab, dass die vorgeschlagenen Einsparpotenziale für die Beklagte nicht in Betracht kommen würden bzw. auch nicht ausreichend wären, das ursprüngliche Budget der Wettbewerbsaufgabe von 4,2 Mio. € einzuhalten.
52
Damit war die Kündigung am 05.03.2015 jedenfalls verspätet. Zwar nimmt § 648a Abs. 3 BGB hinsichtlich der Kündigungsfrist auf § 314 Abs. 3 BGB Bezug, welcher keine starre Frist benennt, sondern nur von einer angemessenen Frist spricht. Allerdings ist eine Frist von ca. 3 Monaten nicht mehr angemessen, selbst wenn man der Beklagten zugesteht, dass sie sich um die Ermöglichung einer Finanzierung bemüht hat, zumal die Beklagte mit dem Kündigungsschreiben vom 05.03.2015 (Anlage K6a) selbst vorträgt, dass bereits am 09.12.2014 festgestanden habe, dass eine Finanzierung in der Größenordnung eines Gesamtinvestitionsvolumens von 13,5 Mio. € nicht möglich sei.
53
2. Die Abtretung war wirksam und wurde durch die Beklagte auch nicht angegriffen.
54
II.  Die Höhe der Kündigungsvergütung ist aus einem Gesamtinvestitionsvolumen von gerundet 6,89 Mio. € zu ermitteln. Die sich hieraus ergebenden anrechenbaren Kosten durften der Honorarberechnung zugrunde gelegt werden.
55
Auch wenn die Kostenermittlung (Anlage K26 mit Datei Kostenschätzung aufgeschlüsselt) – nach den Ausführungen des Sachverständigen – in Teilen nicht auf der DIN 276 beruht, darf diese für die Honorarberechnung zugrunde gelegt werden. Das Gericht ist aufgrund des Parteivortrages und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte eine möglichst genaue, also eine vorgezogene vertiefte Kostenschätzung, haben wollte und diese Grundlage für die Honorarberechnung werden sollte. Nur weil etwas – wie die Kostenschätzung nach DIN 276 – regelbasiert ist (Ergänzungsgutachten, Seite 6), muss dies nicht dem Parteiwillen entsprechen.
56
1. Das Gericht geht aufgrund der Wettbewerbsauslobung von der wirksamen vertraglichen Vereinbarung einer Kostenobergrenze von 4,2 Mio. € für die zu erfüllende Wettbewerbsaufgabe aus. Diese bildet den Ausgangspunkt für das zu berechnende Architektenhonorar. a)
57
Die Vereinbarung eines Limits, eines verbindlichen Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze stellt keine Garantie dar, sondern eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung. Hierunter fallen nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung auch einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn ein, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Solche verbindlichen, einseitigen Kostenvorstellungen des Bauherrn sind auch dann beachtlich, „wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme“. Ausdrücklich erklärt der BGH, eine vom Bauherrn mit „ca.“ bezeichnete Summe sei für den Planer „insoweit beachtlich, als sie ungefähr einzuhalten ist.“ (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 889, zitiert nach beckonline).
58
Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Budgetvorgabe der Wettbewerbsauslobung an sich und auch für den danach abgeschlossenen Architektenvertrag – soweit sich dessen Inhalt auf die Wettbewerbsaufgabe bezog – bindend war.
59
Die Wettbewerbsauslobung legt bereits in den Auslobungsbedingungen einen Kostenrahmen von ca. 4,2 Mio. € fest (Anlage B10, Seite 7). Auf diese wird unter „14. Beurteilungskriterien“ (Anlage B10, Seite 16) Bezug genommen, indem statuiert wird, dass für die Preisrichterbeurteilung auch die Einhaltung der Kostenobergrenze bei Errichtung maßgeblich sein wird. Auch in der allgemeinen Aufgabenbeschreibung (Anlage B10, Seite 32) wird auf den eingangs genannten Kostenrahmen von 4,2 Mio. € Bezug genommen.
60
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass in der Wettbewerbsaufgabe nur ein „ca.-Budget“ aufgerufen worden sei und die Planung vielmehr anhand einer guten Kosten-Nutzen-Relation zu bewerten gewesen sei, dringt sie hiermit nicht vollends durch.
61
Diese Argumentation stützt die Klägerin auf den Umstand, dass der ehemalige Bürgermeister der Beklagten die tatsächlichen Kosten habe wissen wollen, weil diese vorher nicht von Relevanz gewesen seien. Dass der ehemalige Bürgermeister die tatsächlichen Kosten habe wissen wollen, sieht das Gericht als unstreitig an; es wurde niemals in Abrede gestellt, dass dies tatsächlich kommuniziert wurde. Allerdings geht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass dieser Forderung nicht zugrunde lag, dass der Bürgermeister die Kosten für die Maximalwünsche der Beklagten (i.S.e. „nice to have“) ermittelt haben wollte, sondern vielmehr die tatsächlichen Kosten des konkreten Bauvorhabens – wie es in der Wettbewerbsaufgabe beschrieben war – und der zu berücksichtigenden (unstreitigen) Änderungen und Ergänzungen.
62
Diese Überzeugung gründet sich auf die Aussage der Zeugin …, die in ihrer Vernehmung ausführte, dass es dem ehemaligen Bürgermeister der Beklagten darum gegangen sei, nicht von unerwarteten Kostensteigerungen gegenüber der zu erstellenden (vertieften) Kostenschätzung überrascht zu werden (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 10/Bl. 190 d.A., Bd. II). Davon, dass hier eine Maximallösung geplant und deren Kosten ermittelt werden sollten, berichtete die Zeugin indes nicht.
63
Vielmehr sprechen die Wettbewerbsauslobung (Anlage B10, Seite 7, Seite 16, Seite 32) wie auch die Antwort des Kolloquiums auf die Frage zur Baukostenobergrenze (Anlage K15) dafür, dass der damalige Bürgermeister die Kosten für die konkrete Umsetzung der Wettbewerbsaufgabe ermittelt haben wollte, die sich in dem Bereich eines Budgets von ca. 4,2 Mio. € bewegen würde. Die Ausführungen des Kolloquiums sind in Anbetracht der Wettbewerbsaufgabe dahingehend zu verstehen, dass eine konkrete Kostenschätzung zwar – wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Leistungen der Wettbewerber – nicht erwartet wird, gleichwohl aber das vorgegebene ca.-Budget größenmäßig eingehalten werden sollte. Dies war auch maßgebliches Kriterium für die Beurteilung durch die Preisrichter. Nachdem nach der Wettbewerbsauslobung keine Kostenschätzung verlangt war, ist hiermit der Wunsch des ehemaligen Bürgermeisters nach einer vertieften Kostenermittlung plausibel erklärbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es gegenüber der Wettbewerbsaufgabe auch unstreitig Abweichungen gab, deren Kosten gerade für einen öffentlichen Bauherren, der auf Fördermittel angewiesen ist, von höchstem Interesse sind.
64
b) Von der Kostenobergrenze darf – gerade bei ca.-Angaben – im Sinne einer Toleranz abgewichen werden. Als angemessene Toleranz wird in der einschlägigen Literatur eine Parallele zu Fehlern bei Kostenvoranschlägen gezogen, sodass diese mit 10% angesetzt werden kann (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 893, zitiert nach beckonline). Alles, was sich innerhalb dieses Rahmens bewegt, kann noch für die Berechnung des Honoraranspruchs herangezogen werden.
65
Unstreitig wurde die ca.-Angabe aus der Wettbewerbsauslobung mit einem ermittelten Gesamtinvestitionskostenvolumen von 13,5 Mio. € vorliegend um ein Vielfaches überschritten. Diese Kosten wurden im Dezember 2014 im Rahmen von Gesprächen zwischen den Beteiligten durch Einsparmaßnahmen auf 9 Mio. € gesenkt, was aber noch immer eine erhebliche Überschreitung der vorgegebenen Kostenobergrenze von 4,2 Mio. € darstellt. Selbst dieses reduzierte Gesamtinvestitionskostenvolumen ist außerhalb jeglicher Toleranz.
66
Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Kostenrahmens kann das Honorar des Architekten nach der Rechtsprechung des BGH nur aus den anrechenbaren Kosten dieser Summe berechnet werden (BGH Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 362/01 in NJW-RR 2003, 593, zitiert nach beckonline).
67
2. Allerdings geht das Gericht weiter davon aus, dass das Budget von 4,2 Mio. € lediglich als Ausgangspunkt für die tatsächlich zu planenden Baumaßnahmen und damit für das Architektenhonorar heranzuziehen ist.
68
Weiterhin spielen nämlich auch die Machbarkeit der Wettbewerbsaufgabe innerhalb des vorgegebenen Budgets (dazu unter a)) und mögliche Änderungen gegenüber der Wettbewerbsauslobung (dazu unter b)) eine Rolle. Zudem sind auch die Mehrkosten, die auf die von der Beklagten beauftragten Fachplaner zurückzuführen sind, zu berücksichtigen (dazu unter c)). Allerdings dürfen nur nachvollziehbare Kostenansätze und angemessene Kostenkennwerte Eingang in das Gesamtinvestitionsvolumen finden (dazu unter d)). a)
69
Zunächst ist zu prüfen, ob die Wettbewerbsaufgabe im vorgegebenen Kostenrahmen machbar war.
70
Zwar beinhaltet die Nennung eines bestimmten Baukostenbudgets eine entsprechende Vorgabe seitens des Auftraggebers, der damit eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hat. Deren Überschreitung lässt einen weitergehenden Honoraranspruch des Architekten jedoch nur dann entfallen, wenn sie auf einer Pflichtverletzung des Architekten beruht (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.10.2012 – I-21 U 155/11, BeckRS 2013, 5662, zitiert nach beckonline).
71
Wenn die Wettbewerbsaufgabe aufgrund einer fehlerhaften Machbarkeitsstudie schon nicht innerhalb des festgelegten Budgets zu erfüllen ist, lässt die Budgetüberschreitung den Honoraranspruch nicht entfallen, da diese nicht auf einer Pflichtverletzung des Architekten beruht.
72
Der von der Beklagten bemühte Anscheinsbeweis, das Vorhaben sei mit einem anderen Planer realisiert worden, was für eine Machbarkeit spreche, greift nicht durch. Die Beklagte trug vor, dass innerhalb des Budgets ein ca. 50 Meter langes Kombibecken in Edelstahl, eine separate Breitrutsche mit eigenem Auslaufbecken, ein 120 m² großes Edelstahlkinderbecken und ein 225 m² großer Wasserspielplatz sowie ein Schwallwasserbunker, zudem neue Verrohrung und neue Badewassertechnik realisiert worden sei. Hier handelt es sich aber nicht um eine exakte Umsetzung der Wettbewerbsaufgabe gemäß Anlage B10. Insbesondere kam es gegenüber der Wettbewerbsaufgabe zu einer Integration des Nichtschwimmerbeckens in das Schwimmerbecken, was planerisch erhebliche Weiterungen zieht und Einsparpotenziale ermöglicht. Zwar trägt die Beklagte vor diesem Hintergrund zurecht vor, dass diese Lösung wirtschaftlich sei. Eine Verkleinerung der Wasserfläche wurde seitens der Beklagten unstreitig aber nicht gewünscht, gegenüber der Klägerseite mehrfach abgelehnt und schlussendlich die „Ein-Becken-Planung“ offenbar lediglich als eine Art Notlösung akzeptiert (Klageerwiderung und Widerklage vom 22.07.2017, Seite 14/Bl. 34 d.A., Bd. I). Deswegen kann sie der Klägerseite nicht zum Vorwurf machen, sie nicht von einer wirtschaftlichen Lösung überzeugt zu haben, gegen die sie sich ganz offensichtlich bis zum Schluss gesträubt hat.
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Da die Klägerin sich darauf beruft, dass ihr Honoraranspruch nicht aufgrund der Budgetüberschreitung entfällt, weil diese bereits in der fehlerhaften Ausschreibung (Wettbewerbsaufgabe ist mit dem ausgelobten Budget von 4,2 Mio. € nicht machbar) angelegt sei und sie deswegen nicht vom Architekten verschuldet sei, so ist sie hierfür beweisbelastet (Werner/Pastor, 18. Aufl., Rdnr. 2284). Dieser Nachweis ist ihr zwar nicht hinsichtlich aller Vorgaben der Wettbewerbsaufgabe gelungen, jedoch gibt es auch einige Vorgaben in der Wettbewerbsaufgabe, die nicht der zugrunde liegenden Machbarkeitsstudie entsprechen und daher bei der Bemessung des Budgets außer Betracht bleiben müssen.
74
Diese Überzeugung gründet sich auf die Ausführungen des Sachverständigen …. Allgemein erläuterte der Sachverständige zwar, dass die Kostenunterlagen, die zu einem Budget von 4,2 Mio. € geführt haben, in wesentlichen Teilen weder nachvollziehbar noch schlüssig seien, weil es unter anderem an Bezügen zwischen den genannten Einzelbeträgen sowie zu den Planungsunterlagen fehle. Auch sei eine rechnerische Herleitung nicht vorhanden. Es könne aber abgeschätzt werden, dass das vorgegebene Budget zu gering gewesen sei, weil die textlichen Ausführungen der Wettbewerbsauslobung nicht mit den Flächenvorgaben in Einklang zu bringen seien (Sachverständigengutachten, Seite 25, Zwischenfazit 3.1.3). Dies treffe vor allem auf das Kinderplanschbecken, die Küche mit Versorgungsbereich und den Bereich Kasse/Bistro-Ausgabe/Kiosk zu (Sachverständigengutachten, Seite 15 ff.).
75
Ganz außer Betracht bei der Budgetvorgabe sei die Kollektorfläche von 700 m² geblieben, die zwar in der Wettbewerbsauslobung (Anlage B10, Raumprogramm Pos. 7.1, Seite 37) enthalten sei, aber keinen Eingang in die Budgetermittlung von 4,2 Mio. € gefunden habe (Sachverständigengutachten, Seite 17). Auch die Freiflächen hätten in der Berechnung des Ingenieurbüros Bäumle, für die die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros … zugrunde gelegt wurde (Sachverständigengutachten, Seite 9), keine Berücksichtigung gefunden, obwohl diese in der Wettbewerbsauslobung enthalten gewesen seien (Sachverständigengutachten, Seite 31). Alles in allem sei die Machbarkeitsstudie … aus diversen Gründen nicht nachvollziehbar (Sachverständigengutachten, Seite 9 f.), sodass auch nicht nachvollzogen werden könne, ob diese eine realistische Budgetvorgabe enthält (Sachverständigengutachten, Seite 12).
76
Im Einzelnen durften daher folgende Ansätze aus der Wettbewerbsauslobung überschritten werden bzw. zusätzlich hinzukommen:
77
aa)  Hinsichtlich des in der Wettbewerbsaufgabe enthaltenen Kinderplanschbeckens (Anbau Hallenbad) kommt der Sachverständige … zu dem Ergebnis, dass die Flächenangabe von 20 m² unzureichend sei (Sachverständigengutachten, Seite 15). Dies hat die Klägerin in ihrer Kostenschätzung unter der Kostengruppe 3C5 mit 80.000,00 € veranschlagt.
78
Allerdings darf dies nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, weil das Kinderplanschbecken nur als Option in der Wettbewerbsaufgabe enthalten war und damit nur hätte geplant werden dürfen, wenn das Budget von 4,2 Mio. € noch nicht erschöpft gewesen wäre. Dies war vorliegend aber ganz offensichtlich nicht der Fall.
79
Gleiches gilt für das optionale Wasserelement (3C4), was bei einer erheblichen Budgetüberschreitung nicht hätte geplant werden dürfen.
80
bb) Hinsichtlich der Küche und des Versorgungsbereichs erachtet der Sachverständige zwar die Flächenangabe für äußert gering, kommt aber zu dem Schluss, dass die Klägerin in ihrer Planung diese Vorgabe nur geringfügig überschreitet (Sachverständigengutachten, Seite 16). Damit bewegt sich die Planung im vorgegebenen Budgetrahmen und rechtfertigt keine Abweichung hiervon.
81
cc)  Der Bereich Kasse/Bistro-Ausgabe/Kiosk war in der Wettbewerbsaufgabe mit lediglich 20 m² ausgewiesen. Dies sei nach den Ausführungen des Sachverständigen … unter Berücksichtigung des Zweckes der Schaffung eines zentralen Multifunktionsraumes zwischen Eingangshalle und Freibad mit den dort unterzubringenden Kassen, etc. zu klein. Schon aufgrund der Wettbewerbsaufgabe sei eine Überschreitung des Budgets absehbar gewesen (Sachverständigengutachten, Seite 17).
82
Damit kann der Klägerin für diesen Planungsbereich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, sodass diesbezügliche Budgetüberschreitung nicht zu Lasten des klägerischen Honoraranspruchs geht.
83
dd) Die Kollektorfläche von 700 m² sei in der Budgetermittlung überhaupt nicht enthalten, jedoch in der Wettbewerbsaufgabe gefordert (Sachverständigengutachten, Seite 17).
84
Damit ist die Budgetüberschreitung wegen der Kollektorfläche keine Pflichtverletzung der Klägerin und wirkt sich dementsprechend nicht auf den Honoraranspruch der Klägerin aus.
85
ee) Für die Außenanlagen sei das Wettbewerbsprogramm weit gefasst und mit einem erheblichen planerischen Spielraum versehen, was eine sehr unterschiedliche Planung ermögliche (Sachverständigengutachten, Seite 17). Die Studie … setze insoweit in der Kostengruppe 500 lediglich 300.000,00 € an, wobei aus dieser nicht hervorgehe, ob hierin alle Angaben der Wettbewerbsauslobung enthalten seien (Sachverständigengutachten, Seite 24).
86
Eine Budgetüberschreitung durch die Planung der Außenanlagen führt damit nicht zwangsläufig zu einer Pflichtverletzung, die der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden könnte. Vielmehr verweist die Wettbewerbsaufgabe diesbezüglich nur darauf, dass die Soll-Fläche entwurfsabhängig sei; sie enthält also keine zu beplanenden Außenflächen. Daher kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Ansatz von 300.000,00 € zu gering sein dürfte (Sachverständigengutachten, Seite 24).
87
Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsaufgabe im Hinblick auf das begrenzte Budget die Anpassung der Freiflächengestaltung an die Neukonzeption der Wasserflächen mit gezielten Eingriffen erreicht werden sollten (Wettbewerbsaufgabe, Seite 37; Anlage B10). Die Vorstellung der Beklagte war – wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt – dass vorhandene Einrichtungen mitverwendet werden und die parkartige Gestaltung erhalten bleibt. Der Fokus lag hier auf dem Erhalt des Bestandes, der um attraktive Zusatzangebote – jedoch nur soweit das Budget reicht – erweitert werden sollte.
88
Der Verweis auf das begrenzte Budget durfte von der Klägerin keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass 1,6 Mio. € von insgesamt 4,2 Mio. € (entspricht knapp 40%) für die Freiflächen veranschlagt werden durften, wenn sie mit den Kernaufgaben des Wettbewerbs, nämlich die zwingend erforderliche Sanierung des Freibades, schon das Budget ausschöpft.
89
ff) Weiter geht die klägerseitige Rüge, dass die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros … sämtliche Kosten der Kostengruppe 200 unberücksichtigt gelassen habe, aber Rückbaumaßnahmen erforderlich seien, ins Leere.
90
Der Sachverständige führte hierzu aus, dass diese Kostengruppe auch keinen Eingang in das Budget gefunden habe, sodass diese auch für die Frage der Angemessenheit des Budgets keine Rolle spielen. Nichtsdestoweniger könnten Rückbaumaßnahmen auch andere Kostengruppen als die Kostengruppe 200 betreffen (Sachverständigengutachten, Seite 20). Dem tritt das Gericht bei. Es ist nicht zweifelsfrei ausschließbar, dass die Rückbaukosten anderweitig Eingang in die Machbarkeitsstudie und damit in die Budgetermittlung gefunden haben.
91
gg)  Der Ansatz der Kostengruppe 300 von 500.000,00 € in der Machbarkeitsstudie … (Anlage K16, mit Anmerkungen der Klägerseite) sei – nach den Ausführungen des Sachverständigen – schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar, weil dieser nicht hergeleitet sei und keinen Bezug zu Planungsunterlagen, Skizzen oder einer diesbezüglichen Objektbeschreibung habe. Alles in allem seien die Kosten des Umbaus nicht einzuschätzen (Sachverständigengutachten, Seite 21).
92
Dies kann nicht zulasten der Klägerin gehen, sodass sie im Hinblick auf die Kostengruppe 300 nicht auf die Budgetvorgabe der Machbarkeitsstudie limitiert ist. Dennoch darf die Klägerin nur auf Basis nachvollziehbarer Kostenansätze und angemessener Kostenkennwerte abrechnen (dazu siehe unten).
93
hh) Ebensowenig seien die Ansätze der Kostengruppe 400, nämlich der Betrag von 1,34 Mio. €, in der Machbarkeitsstudie … (Anlage K16) fachtechnisch oder planerisch hergeleitet, sodass diese ebenfalls nicht nachvollziehbar seien. Weiterhin seien Teilbeträge in der Ausarbeitung nicht mit der ermittelten Gesamtsumme von 1,34 Mio. € kompatibel. Eine Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Kostengruppen sei nicht erkennbar (Sachverständigengutachten, Seite 22).
94
Damit kann das Ergebnis der Machbarkeitsstudie mangels Nachvollziehbarkeit nicht zulasten der Klägerseite gehen, sodass eine Budgetüberschreitung dem Grunde nach keine Pflichtverletzung darstellt. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob die fachliche und rechnerische Herleitung der Klägerseite plausibel ist.
95
ii) Der von der Klägerin für das Herrichten in ihrer Kostenschätzung angesetzte Betrag von 38.407,25 € brutto (32.275,00 € netto) sei – so der Sachverständige – angemessen. Dieser sei in der Budgetvorgabe von 4,20 Mio. € ebenfalls unberücksichtigt geblieben (Sachverständigengutachten, Seite 34).
96
Eine diesbezügliche Budgetüberschreitung stellt sich damit nicht als Pflichtverletzung der Klägerin dar. Sie sind damit dem Gesamtinvestitionsvolumen hinzuzusetzen.
97
b) Weiterhin sind die Abweichungen, Ergänzung und Erweiterungen des Planungsauftrages gegenüber der Wettbewerbsaufgabe zu berücksichtigen. Von der Kostenobergrenze nicht erfasst sind nämlich Änderungen, die zu einer Kostensteigerung führen (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 892, zitiert nach beckonline).
98
Gegebenenfalls ist der Architekt aber verpflichtet, bei verteuernden Sonder- und Änderungswünschen des Bauherren, den Bauherren über anfallende Mehrkosten und damit die Überschreitung der bisherigen Kostenermittlung aufzuklären (Werner/Pastor, 18. Aufl., Rdnr. 2284) . aa)
99
Die Klägerin macht geltend, dass durch im Zeitpunkt der Wettbewerbsauslobung noch nicht bekannte Gründungsprobleme unerwartete Kosten in Höhe von 1,154 Mio. € (netto) hinzugekommen seien, die sie bei ihrer Planung habe veranschlagen dürfen. Diese seien weder in der Machbarkeitsstudie … noch in der Wettbewerbsaufgabe kalkuliert worden (Replik, Seite 11/Bl. 72 d.A., Bd. I). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bodenuntersuchungen erst nach dem Wettbewerb durchgeführt wurden (vgl. Klageerwiderung vom 22.02.2017, Seite 8/Bl. 28 d.A., Bd. I).
100
Dass Gründungsprobleme vorlagen, weil der Boden nicht „optimal“ sei (vgl. Klageerwiderung vom 22.02.2017, Seite 8/Bl. 28 d.A., Bd. I), räumte die Beklagte ein; sie bestritt lediglich die Höhe des Kostenaufwands.
101
Der Kostenaufwand wurde durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen … gutachterlich überprüft und für plausibel erachtet. Er prüfte hierzu die klägerseits vorgelegten Anlagen K31, K38, K39, K28, K40 und K41 (Untersuchungen des Baugrundes inkl. Kernbohrungen). Anlage K31 enthalte Mengenangaben die baufachlich als Gründungsempfehlungen im Sinne eines Baugrundgutachtens eingestuft werden könnten (Ergänzungsgutachten, Seite 9). Ebenso seien die weiteren Anlagen als Fachangaben zu werten, sodass die Plausibilität anhand dieser Unterlagen fachtechnisch bestätigt werden könnten. Vor diesem Hintergrund seien die geplanten Pfahlgründungselemente und deren Kosten schlüssig (Ergänzungsgutachten, Seite 10). Ebenso seien in Anbetracht der Anlage K77 die Kosten für die Wasserhaltung gemäß Kostengruppe 313 plausibel (Ergänzungsgutachten, Seite 12).
102
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, gegen die auch von keinem der Beteiligten etwas erinnert wurde. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alle gestellten Fragen beantwortet und die Zusammenhänge anschaulich und begründet dargestellt.
103
Damit durften die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1,154 Mio. € für das Gesamtinvestitionsvolumen und entsprechend auch die anrechenbaren Kosten Berücksichtigung finden, wobei allerdings nicht unerhebliche Zuschläge (Regionalfaktor Haßberge 0,11: 172.456,47 € und Zuschlag 2013-2016 0,10: 83.992,09 €) enthalten sind, die der Höhe nach einer gesonderten Prüfung unterzogen werden müssen.
104
Eines gesonderten Hinweises des Architekten auf Verteuerungen wegen der Gründungsproblematiken bedurfte es nicht, weil der Beklagten unstreitig bekannt war, dass die Bodenverhältnisse und die Gründung für das Freibad nicht optimal waren. Dies war nämlich bereits Gegenstand des Kolloquiums (Anlage B9, Seite 9, 4.). Daher konnte sie damit rechnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen würden.
105
Soweit die Beklagte anführt, dass die Klägerseite gehalten gewesen wäre, auf die voraussichtliche Höhe der Kosten hinzuweisen und ggf. eine Warnung auszusprechen, verhilft dies ihrer Verteidigung nicht zum Erfolg. Das Gericht folgt insoweit der Zeugin …, die angab, dass die Kosten erst kurz vor dem Präsentationsgespräch bekannt gewesen seien und die Beklagte daher immer zeitnah in Kenntnis gesetzt gewesen sei (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 9/Bl. 189 d.A., Bd. II).
106
bb) Nicht ansatzfähig sind dagegen die weiteren Sanierungskosten für das Schwimmerbecken in Höhe von 413.600,00 €, welche aus dem zusätzlichen Gründungsaufwand resultieren sollen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie sich diese Kosten zusammensetzen und weshalb diese durch die zunächst unbekannte Gründungsproblematik ausgelöst bzw. erforderlich geworden sein sollen. Die klägerseits aufgeworfene Summe lässt sich weder aus dem Rechenwerk gemäß Anlage K5 zweifelsfrei ersehen, noch findet sich diese in den sonstigen Unterlagen wieder. Diese Kosten sind schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal der Wettbewerb gerade der Sanierung des Schwimmerbeckens dienen sollte. Weshalb hier zusätzliche Kosten entstanden sein sollen, ist für das Gericht – ebenso wie für die Beklagtenseite – nicht ersichtlich.
107
Da die Beklagtenseite diese Kosten als nicht einlassungsfähig bestritten hat, bedurfte es auch keines weiteren gerichtlichen Hinweises mehr. Im Ergebnis müssen diese Kosten zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerseite unberücksichtigt bleiben.
108
cc) Die Kosten für die Gründung der Kinderbecken in Höhe von 120.400,00 € stufte der Sachverständige im Rahmen der Prüfung der vorgesehenen Gründungsmaßnahmen als plausibel ein, weshalb auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden kann (Prüfung der erforderlichen Gründungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit, Ergänzungsgutachten, Seite 10 f.).
109
Allerdings sind diese ausweislich der Anlage K5 bzw. der zugehörigen Kostendatei (Anlage Datenträger, Kostenschätzungaufgeschlüsselt), wie sie auf Seite 45 des Sachverständigengutachtens abgebildet sind, bereits im Gesamtkostenaufwand für die Gründung enthalten, sodass sie nicht noch zusätzlich in die Berechnung einfließen dürfen.
110
dd) Weiterhin muss sich die Beklagte die Kosten für die Unterkellerung des neuen Eingangsbaus des Kombibades kostensteigernd zurechnen lassen. Die Unterkellerung sollte Raum für die Wasseraufbereitung schaffen, was technisch von dem Sachverständigenbüro … (Urheber der Machbarkeitsstudie) gefordert wurde. Diese war jedoch weder in der Wettbewerbsauslobung noch in der Machbarkeitsstudie enthalten, wurde aber nachträglich durch die Beklagte beauftragt.
111
Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte mit der Planung der Unterkellerung einverstanden war. Dies gründet sich maßgeblich auf die Angaben der Zeugen … und ….
112
Der Zeuge … gab hierzu an, dass das Thema Unterkellerung Ende September bzw. Anfang Oktober aufgekommen sei. Herr … habe mitgeteilt, dass er die Variante mit einer Unterkellerung des Neubaus als am sinnvollsten und wirtschaftlichsten erachte. Er habe dann sein Okay dazu gegeben (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 3/Bl. 183 d.A., Bd. II). Auf Vorhalt der Anlage K45 bestätigte er dies nochmals. Er gab weiter an, dass über die Kosten nicht gesprochen worden sei, nur dass es sinnvoll sei (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 5/Bl. 185 d.A.).
113
Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der Zeugin … (vormals …), die angab, dass die Schwallwasserbehälter nach dem Bericht der Firma … nicht zu halten seien, weil diese nicht mehr den technischen Anforderungen entsprächen. Alle beteiligten Planer hätten in der gemeinsamen Planerbesprechung vom 04.09.2014 sodann die Unterkellerung als beste Lösung favorisiert, weil die Schwallwasserbehälter aus Wartungszwecken nicht einfach in der Erde außerhalb des Gebäudes hätten versenkt werden können (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 7 f./Bl. 187 f. d.A., Bd. II). Die Notwendigkeit der Unterkellerung sei dann durch die Firma … nochmals überprüft und bestätigt worden. Dies sei dann auch in einem weiteren Besprechungstermin mit der Gemeinde festgemacht worden, wobei sie bei diesem Termin nicht anwesend gewesen sei (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 8/Bl. 188 d.A., Bd. II). Die Kosten seien im Rahmen der Planerbesprechung wenig thematisiert worden; diese hätten der Drittwiderbeklagten auch erst kurz vor der Weitergabe an die Gemeinde vorgelegen. Herr … habe die Gemeinde sofort telefonisch informiert, als die Kostensteigerung bekannt wurde (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 9/Bl. 189 d.A.).
114
Soweit die Beklagte nunmehr argumentiert, dass die Unterkellerung als einzige Option dargestellt worden sei, obwohl man als Alternative eine Verkleinerung der Wasserfläche, für die die bestehenden Schwallwasserbehälter ausreichend gewesen wären, hätte vorschlagen können und müssen, so dringt sie hiermit im Ergebnis nicht durch. Die Zeugin … gab an, dass die Beklagte eine Verkleinerung der Wasserflächen abgelehnt habe (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 11/Bl. 191 d.A., Bd. II). Dies wurde auch von der Beklagten im Prozessverlauf so vorgetragen (Klageerwiderung vom 22.02.2017, Seite 14/Bl. 34 d.A., Bd. I), was die Angaben der Zeugin letztlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass diese Option in der Planung zunächst nicht erörtert wurde, sondern man sich auf die Planung (Unterkellerung) fokussierte, die von sämtlichen (Fach-)Planern als sinnvollste Option präferiert wurde.
115
Schlussendlich wurde die Planung der Unterkellerung durch die Beklagte beauftragt, wozu auch das zuständige Landratsamt seine Zustimmung erteilte. Dies ergibt sich aus der E-Mail des Herrn … vom 01.10.2014 (Anlage K18). Auf Basis dieser Zustimmung erteilte auch der Zeuge … sein Einverständnis zur Planung auf Basis der „Unterkellerung des Neubaus für Schwallwasserbehälter einschließlich der Pfahlgründungen“. Dies zeigt auch der weitere E-Mail-Verkehr gemäß Anlagen K19 und K20, in den die Beklagte eingebunden war.
116
Die Kostenansätze für die Unterkellerung sind ausweislich des Sachverständigengutachtens teilweise nicht nachvollziehbar, was auf die grundsätzlichen Defizite der Kostenermittlung zurückzuführen sei (Sachverständigengutachten, Seite 56). Allerdings bezogen sich diese Ausführungen im Wesentlichen alleine auf die Gründungskosten, weil der Sachverständige sodann in seinem Ergänzungsgutachten ausführte, dass diese unter Berücksichtigung weiterer Anlagen nun plausibel seien (Ergänzungsgutachten, Seite 14). Weiterhin seien die Kosten für die Unterkellerung teilweise bereits in den Gründungskosten abgebildet, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden könne (Sachverständigengutachten, Seite 56).
117
Diese Kosten sind aber aus den Kosten für die Unterkellerung herauszurechnen, weil sonst eine Doppelabrechnung stattfinden würde. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Positionen angegeben nach Kostengruppen (brutto):

- 310 (Baugrube, gesamt):

312.499,71 €

- 321 (Baugrundverbesserung):

13.536,25 €

- 322 (Flachgründungen):

66.776,85 €

- 323 (Tiefgründungen):

80.325,00 €

- 324 (Unterböden und Bodenplatten, gesamt):

196.680,23 €

- 326 (Bauwerksabdichtungen, gesamt):

24.597,30 €

- 327 (Dränagen):

8.925,00 €

- 329 (Gründung sonstiges):

2.856,00 €

Gesamt:

706.196,34 €

118
Damit durften die zusätzlichen Kosten in Höhe von 429.430,05 € Eingang in das Gesamtinvestitionsvolumen finden und für die anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, wobei allerdings nicht unerhebliche Zuschläge (Regionalfaktor … 0,11: 85.229,29 € und Zuschlag 2013-2016 0,10: 95.490,65 €) enthalten sind, die der Höhe nach einer gesonderten Prüfung unterzogen werden müssen (siehe unten).
119
Eines gesonderten Hinweises des Architekten auf Verteuerungen wegen der neu hinzugekommenen Unterkellerung bedurfte es nicht, weil der Beklagten damit rechnen musste, dass hierdurch weitere Kosten ausgelöst werden. Die Ausführung wurde von sämtlichen Planern als wirtschaftlichste Lösung präferiert und schlussendlich durch die Beklagte akzeptiert.
120
ee) Auch die Kosten für den von dem Architekturbüro auf Wunsch der Beklagten geplanten Erweiterungsbaukörper zur funktional besseren Verknüpfung der Bäder sind unstreitig nicht von der Wettbewerbsaufgabe erfasst gewesen, weil diese Planungsaufgabe erst nachträglich hinzukam. Die Klägerin trägt vor, dass hierfür weiter Kosten in Höhe von 1,367 Mio. € entstehen würden.
121
Dass es hierfür eine Budgetvorgabe gegeben hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr äußerte der Zeuge … im Rahmen seiner Vernehmung, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass es den Erweiterungsbaukörper nicht umsonst gäbe. Allerdings habe man nicht damit gerechnet, dass Kosten von deutlich über 1 Mio. € entstehen würden (Sitzungsniederschrift vom 05.04.2018, Seite 6/Bl. 186 d.A., Bd. II).
122
Da es sich bei dem Erweiterungsbaukörper um eine zusätzlich hinzugekommene Aufgabenstellung handelt, die dementsprechend nicht in dem Budget der Wettbewerbsauslobung enthalten sein konnte, war der Architekt nicht gehalten, auf die Kostensteigerung hinzuweisen. Vielmehr war der Beklagten klar, dass hier weitere Kosten zu den veranschlagten ca. 4,2 Mio. € hinzukommen würden. Es wäre an der Beklagten als Auftraggeber gewesen, auch für den Erweiterungsbaukörper einen Kostenrahmen vorzugeben oder sich hinsichtlich der kalkulierten Kosten bei dem Architekten zu informieren. Dies ist aber augenscheinlich unterblieben. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Pflichtverletzung des Architekten, sondern um ein Versäumnis der Beklagten.
123
Allerdings sind auch für den Erweiterungsbaukörper nur jene Kosten einzustellen, die die nachvollziehbar und vertretbar sind. Dies war nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur teilweise der Fall, sodass die Klägerin für einige Positionen beweisfällig geblieben ist.
124
Der Sachverständige ... führte in seinem Gutachten zunächst aus, dass diverse Kostengruppen nicht vollständig einberechnet seien und die Herleitung von Kostengruppen nicht nachvollziehbar seien; ebenso fehle es an einer Nachvollziehbarkeit der Notwendigkeit von Kostenpositionen und einer schlüssigen Zuordnung (Sachverständigengutachten, Seite 59).
125
Allerdings kommt der Sachverständige unter nochmaliger Prüfung anhand weiterer Unterlagen der Klägerin, deren inhaltliche Richtigkeit durch die Beklagte nicht angegriffen wurde, zu dem Schluss, dass für den Erweiterungsbaukörper ein Betrag in Höhe von ca. 390.000,00 € bis 400.000,00 € für die Kostengruppen 300 als vertretbar anzusehen seien (Ergänzungsgutachten, Seite 17). Die durch die Architekten veranschlagten Kosten liegen mit 394.832,39 € in diesem Korridor und sind damit nicht zu beanstanden.
126
Nicht nachvollziehbar seien dagegen – so der Sachverständige – die weiteren Kosten der Kostengruppe 400 (Ergänzungsgutachten, Seite 17). Zu diesem Schluss kommt auch der Architekt … selbst, wie sich aus der Kostenaufschlüsselung ergibt, die für die Begutachtung zugrunde gelegt werden sollte. Eine weitere Aufschlüsselung ist im Laufe des Verfahrens nicht erfolgt, der Nichtansatz der Kosten in der aufgeschlüsselten Kostenschätzung auch für das Gericht unklar geblieben. Damit können die Kosten der Kostengruppe 400 für den Erweiterungsbaukörper nicht in das Gesamtinvestitionsvolumen und damit die anrechenbaren Kosten für die Honorarforderung eingestellt werden.
127
Von dem Gesamtkostenaufwand von 1,367 Mio. € kann folglich nur ein Betrag in Höhe von 394.832,39 € für die Kostengruppen 300 im Gesamtinvestitionsvolumen Berücksichtigung finden, weil im Übrigen die baufachlichen Erläuterungen nicht hinreichend plausibel sind. Die Kosten für die Kostengruppe 400 betreffend den Erweiterungsbaukörper in Höhe von 991.265,00 € sind von der Gesamtsumme der Kostengruppe 400 von 1.794.656,00 € abzuziehen.
128
c) Die Mehrkosten, die auf die Fachplaner zurückgehen, dürfen ebenfalls Eingang in die Gesamtinvestitionskosten und damit auch in das Honorar des Architekten finden.
129
aa) Die Klagepartei durfte die von den Fachplanern vorgesehenen Kosten für ihre weitere Planung zugrunde legen. Die Fachplaner wurden, was unstreitig geblieben ist, von der Beklagten beauftragt, um insbesondere die technische Gebäudeausstattung zu planen. Auf von den Fachplanern ermittelten Kosten waren die Architekten angewiesen, weil bei einem derart technisch komplexen Objekt die Kosten der Fachplanung einen erheblichen Anteil am Gesamtkostenaufwand ausmachen. Dass die Klägerin in diesem Bereich über ein überlegenes Wissen verfügt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
130
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin bei ihrer Planung hätte berücksichtigen müssen, dass noch die (mitunter erheblichen) Kosten der Fachplaner in die Gesamtkostenermittlung einzustellen sind. Allerdings verfängt das Argument der Beklagten, dass bereits die eigenen planerischen Kosten der Klägerin und des Landschaftsarchitekten (ohne Fachplanerkosten) das Budget der Wettbewerbsauslobung um 90.000,00 € überschritten hätten (Klageerwiderung vom 22.02.2017, Seite 7/Bl. 27 d.A.) nur bedingt, weil zum einen die Wettbewerbsaufgabe nicht im vorgesehenen Budget machbar war (s.o.) und zum anderen erhebliche Erweiterungen im Vergleich zur Wettbewerbsaufgabe hinzu gekommen sind (s.o.). Ebenso korrigierte – dieser Vortrag ist unstreitig geblieben – auch das Ingenieurbüro … seine eigene Kalkulation für die Schwimmbadtechnik aus der Machbarkeitsstudie, die die Grundlage für die Wettbewerbsauslobung bot, von 589.00,00 € auf 1.181.075,00 €, womit die Klägerin weder rechnen konnte noch musste.
131
Damit sind die von den Fachplanern in Höhe von 715.612,00 € ermittelten zusätzlichen Kosten für die technische Ausrüstung der Becken in die Gesamtinvestitionskosten einzustellen.
132
bb) Nicht hinzuzusetzen sind indes die Kosten des Fachplaners Senner (Landschaftsarchitekt) für den erweiterten Bereich der Freianlagen in Höhe von 1,6 Mio. €. Dieser wurde von den Architekten im Rahmen einer Planungsgemeinschaft in das Projekt einbezogen; die Beklagte hatte mit dieser Beauftragung nichts zu tun, weshalb hier keine Zurechnung stattfindet.
133
Die Gestaltung der Freianlagen stellte sich in der Wettbewerbsaufgabe von eher untergeordneter Bedeutung dar und war an das begrenzte Budget gekoppelt (s.o.).
134
Insoweit wären die Architekten gehalten gewesen, den Landschaftsarchitekt darauf hinzuweisen, dass für die Freianlagen keine 1,61 Mio. € zur Verfügung stehen würden, zumal absehbar war, dass schon die zwingend erforderliche Sanierung des Freibades, wie sie von der Klägerin geplant wurde, kaum mit dem vorgegebenen Budget machbar gewesen wäre. d)
135
Weiterhin darf die Klägerin grundsätzlich nur die Kostenkennwerte derjenigen Kostenansätze in ihre Honorarberechnung einstellen, die nachvollziehbar und angemessen sind. Für die Nachvollziehbarkeit und die Angemessenheit ist die Klägerin grundsätzlich beweisbelastet. Den erforderlichen Nachweis hat sie aber nur teilweise erbracht. Weiterhin müssen die Kostenkennwerte an sich angemessen sein, was ebenfalls nur teilweise der Fall ist.
136
Der Sachverständige … führte hierzu in seinem Hauptgutachten übergreifend aus, dass die zu beurteilende Kostenkalkulation vom 21.10.2014 (Anlage K5) im Hinblick auf eine Zahl von Kostenansätzen grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei. Die grundlegenden Nachvollziehbarkeitsdefizite führten auch dazu, dass die Frage nach der Höhe der Kostenansätze nicht beantwortbar sei. Auch sei die Kostengruppengliederung nach DIN 276 teilweise nicht eingehalten (Sachverständigengutachten, Seite 60). Teilweise liege die fehlende Nachvollziehbarkeit daran, dass die Planungsunterlagen in der Leistungsphase 2 erstellt worden seien und aufgrund mangelnder Planungstiefe Mengenansätze nicht ableitbar seien (Sachverständigengutachten, Seite 64). Die mangelnde Nachvollziehbarkeit geht zulasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin. Die Klägerin hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass Unterlagen nicht aussagekräftig sind und ggf. die erforderliche Klärung herbeiführen müssen. Als planerische Verantwortliche traf sie eine Obliegenheit. Soweit der Sachverständige nicht im Einzelnen explizit auf die Nichtnachvollziehbarkeit eingegangen ist, geht das Gericht von einer Nachvollziehbarkeit aus.
137
Im Übrigen geht das Gericht in Übereinstimmung mit den sachverständigen Ausführungen von einer fehlenden Nachvollziehbarkeit einzelner Positionen aus. Diese bleiben in der Gesamtkostenaufstellung für die anrechenbaren Kosten unberücksichtigt. Es handelt sich um folgende Einzelkostenansätze:
- 35E: Weitere Maßnahmen Wasserhaltung
- 3E4: Weitere Kosten für die Sanierung Schwimmbecken
- 3312: Betonstahl
- 3325: Betonsockel Betonstahl
- 36A: fahrbarer Sonnenschutz
- 3726E: Fettabscheider
- 3726F: Lagerflächen
- 379: Baukonstruktive Einbauten
138
Im Hinblick auf die Höhe der Kostenkennwerte kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese sehr hoch seien. Zwar sei – aufgrund der unzureichenden Nachvollziehbarkeit – nur ein fachlich eingeschränkter Grobvergleich möglich (was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin geht), allerdings sei in den Datenbanken ein Kostenkennwert für Schwimmhallen von 465 €/m³ enthalten (Sachverständigengutachten, Seite 72), was deutlich unter den von der Klägerin veranschlagten 807,65 €/m³ liege.
139
In Einzelnen erachtet das Gericht auf Basis der sachverständigen Beratung, der es sich vollumfänglich anschließt, folgende Kostenansätze nunmehr für nachvollziehbar und die Kostenkennwerte wie folgt für angemessen:
Bauwerk – Baukonstruktionen (Kostengruppe 300)
140
Die zunächst vom Sachverständigen als nicht nachvollziehbar eingestuften Kostenansätze für die Wasserhaltung gemäß Kostengruppe 313 (Sachverständigengutachten, Seite 61) überprüfte der Sachverständige nochmals anhand der Anlagen K 79 (Kostenschätzung Edelstahlbecken der Fa. Z. GmbH) und K 80 (Richtpreise Edelstahlbecken, Fa. H. GmbH) und kam unter deren Berücksichtigung zu einer Nachvollziehbarkeit der Werte (Ergänzungsgutachten, Seite 18 und Tabelle Seite 21).
141
Die Kostenansätze für die Absturzsicherung gemäß Kostengruppe 3639 erachtet der Sachverständige nach nochmaliger Überprüfung der nachgereichten Unterlagen für plausibel (Ergänzungsgutachten, Seite 18 und Tabelle Seite 21).
142
Die Kostenansätze für die Küche gemäß Kostengruppe 3726 in Höhe von 30.000,00 erachtet der Sachverständige nach nochmaliger Prüfung ebenfalls für nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten, Seite 19 und Tabelle Seite 21).
143
Die Kosten für die Edelstahlbecken erachtet der Sachverständige nach Prüfung der Anlagen K 79 und K 80 nur zum Teil für plausibel. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Kostenansätze der Kostengruppe 3C33 und 3C24 noch immer nicht nachvollziehbar seien, weil diese keine Mittelwerte der eingeholten Angebote darstellen würden (Ergänzungsgutachten, Seite 19). Er erachtet insofern für die Kostengruppe 3C33 einen Kostenansatz von 150.000,00 € und für die Kostengruppe 3C24 einen Kostenansatz von 450.000,00 € für plausibel. Nicht zu beanstanden sei der Kostenansatz von 390.000,00 € für die Kostengruppe 3C17 (Ergänzungsgutachten, Tabelle Seite 21). Im Übrigen seien die Kostenansätze nunmehr nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten, Seite 24).
144
Soweit die Beklagte die Kostenansätze für die Lamellenkonstruktion als nicht angemessen rügt, weil es sich nicht der Auslobung entsprechend um ein Überformen mit einfachen Mitteln handle, so dringt sie hiermit im Ergebnis nicht durch. Nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen durch den Sachverständigen kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Kostensätze für die Lamellen gemäß Kostengruppe 335 (Außenwandbekleidung außen) in Höhe von insgesamt 208.200,00 € nachvollziehbar und angemessen seien (Ergänzungsgutachten, Seite 15). Es handle sich aus baufachlicher Sicht um ein Überformen mit einfachen Mitteln, weil es sich bei den geplanten Quadrathohlrohren aus Aluminium um ein gängiges Planungsprinzip handle, das jedenfalls nicht über die Qualifikation als „mit einfachen Mitteln“ hinausgehe. Aluminium-Hohlrohre aus Vierkantrohr seien bereits einfach und wirtschaftlich, weil die Anforderungen an Herstellung, Konstruktion, Verarbeitung und Einbau einfach und preiswürdig seien (Ergänzungsgutachten, Seite 15). Dem schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an. Selbst wenn es eine rechnerisch billigere Lösung gegeben hätte, muss sich die Klägerseite bei ihrer Planung nicht darauf verweisen lassen. Die Wettbewerbsaufgabe war wirtschaftlich zu lösen, was auch ein Kriterium bei der Preisvergabe bildete. Die Wirtschaftlichkeit der Lamellenkonstruktion hat der Sachverständige bestätigt, sodass die Klägerseite hiermit planen durfte. Auch den Kostenkennwert von 300,00 € netto / m² Fläche erachtete der Sachverständige nach nochmaliger Prüfung der nachgereichten Unterlagen für schlüssig (Ergänzungsgutachten, Seite 15).
145
Die ursprünglichen Bedenken des Sachverständigen hinsichtlich der Kostenkennwerte der Kostengruppe 34A in Höhe von 60,00 € ließen sich auch durch die nachgereichten Unterlagen nicht vollständig ausräumen. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass die Anlage K 44 (Skizze zu den Funktionsbehältern des Ingenieurbüros …) keine fachliche Herleitung oder Erläuterung enthalte. Vor diesem Hintergrund erachte er – ohne weitere Erläuterungen durch die Klägerseite – einen Kostenkennwert von allenfalls 20,00 €/m² Fläche für nachvollziehbar. Dem tritt das Gericht bei, sodass für die Kostengruppe 34A nur ein Ansatz in Höhe von 13.100,00 € erfolgen kann.
146
Der Sachverständige überprüfte die nachgereichten Anlagen K 28, K 31, K 40 und K 41, die sich auf die Tragwerksplanung beziehen, nochmals und kommt zu einer Nachvollziehbarkeit des Mengenansatzes für die Holzstützen (Ergänzungsgutachten, Seite 23; auch wenn die falsche Ziffer der Beweisfrage angegeben ist). Dem schließt sich das Gericht an.
147
Auch die Kostenansätze und Kostenkennwerte für die Dachbeläge stufte der Sachverständige nach nochmaliger Prüfung als plausibel ein (Ergänzungsgutachten, Seite 22). Dem tritt das Gericht bei.
Erforderliche Mehrkosten
148
Nach nochmaliger Prüfung des Sachverständigen auf Grundlage der Fachplanerangaben (Anlagen K 38, K 39, K40 und K41; Auflistung gemäß Ergänzungsgutachten, Seite 11) erachtet dieser die Kostenansätze für die Tiefgründung gemäß Kostengruppe 323 insgesamt in Höhe von 86.700,00 € für plausibel (Ergänzungsgutachten, Seite 10).
Zuschläge
149
Hinsichtlich des Regionalfaktors war es dem Sachverständigen nicht möglich, dessen fachliche Begründung und technische Herleitung nachzuvollziehen, weil die Baukosten / Baupreise nicht regional gebildet würden, sondern durch bundesweite Ausschreibungen, da es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handle (Sachverständigengutachten, Seite 62).
150
Der Indexzuschlag entspreche nach den Ausführungen des Sachverständigen nach nicht einem Preisindex nach DIN 276 (Fassung 2008), weil es an der Angabe eines Zeitpunkts für die Ermittlung fehle (Sachverständigengutachten, Seite 62 f.).
151
An dieser Einschätzung änderte sich auch nach Vorlage weiterer Planungsunterlagen nichts. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass regionale Kostenangebote mit konkretem Projektbezug erholt worden seien (Ergänzungsgutachten, Seite 20).
152
Dass die Zuschläge nach dem Wunsch des (damaligen) Bürgermeisters hätten kalkuliert werden sollen, unabhängig von ihrer fachlichen Herleitung, findet alleine in dessen angeblicher Äußerung „Papier ist geduldig“ keine Stütze.
153
Die Zuschläge können damit – zumindest soweit sie überhaupt Berücksichtigung gefunden haben, was ebenfalls nicht vollends nachvollziehbar ist – nicht in das Gesamtinvestitionsvolumen und damit die anrechenbaren Kosten einfließen.
154
e) Alles in allem war die Klägerseite nicht auf das Budget der Machbarkeitsstudie beschränkt, durfte aber auch nicht völlig losgelöst hiervon ihre planerischen Aufgaben erfüllen.
155
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Wünsche Beklagten und die entsprechende Beauftragung teilweise weit über die Wettbewerbsauslobung hinausgingen, wobei das Gericht nach sachverständiger Beratung davon überzeugt ist, dass die dem Wettbewerbsbudget zugrundeliegende Kostenschätzung der Machbarkeitsstudie mit 4,2 Mio. € nur das Minimalprogramm abbildete und damit schon der Wettbewerbsaufgabe nicht ohne weiteres hätte zugrunde gelegt werden dürfen; dies gilt vor allem hinsichtlich der festgestellten räumlichen Abweichungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass der ehemalige Bürgermeister der Beklagten eine Kostenschätzung für den tatsächlichen Aufwand wünschte, wenn die Wettbewerbsaufgabe – losgelöst vom Minimalprogramm der Machbarkeitsstudie … – planerisch umgesetzt wird. Dies allein durfte die Klägerseite aber nicht zum Anlass nehmen, losgelöst von jeglichem Budget weit über die Wettbewerbsaufgabe hinaus zu planen, die Kosten nicht nachvollziehbar herzuleiten und teilweise deutlich überhöhte Kostenkennwerte anzusetzen, um daraus ihr Honorar zu ermitteln.
156
3. Die Klägerseite durfte ihr Honorar nach den voranstehenden Ausführungen anhand anrechenbarer Kosten gemäß § 4 HOAI in Höhe von 4.784.076,40 € berechnen. Die anrechenbaren Kosten wurde ermittelt, indem die nicht nachvollziehbaren Positionen aus der Anlage K5 gekürzt bzw. der Höhe nach angepasst wurden. Aus den so ermittelten anrechenbaren Kosten ergibt sich eine berechtigte Gesamthonorarforderung in Höhe von 208.008,72 €.
157
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
158
Hierbei konnte hinsichtlich des Rechnungswegs auf Anlage K 26 Bezug genommen werden, der von der Beklagten auch nicht substantiell bestritten wurde.
159
Unter Berücksichtigung der oben stehenden Ausführungen ergeben sich im Einzelnen folgende Berechnungsgrundlagen:

Kostengruppe

Kosten netto

Prozent

Anrechenbar netto

[200]

32.275,00 €

100%

32.275,00 €

[300]

3.948.410,40 €

100%

3.948.410,40 €

[400]

803.391,00 €

Bis 25% aus KG 200 und 300 voll

803.391,00 €

Differenz zu 50%

[[200]] – 400

4.784.076,40 €

Anrechenbare Kosten: 4.784.076,40 €

Honorarzone: IV

Honorarsatz: Viertelsatz (= 591.325,84 €)

Erbrachte Leistungen: 9% (Grundlagenermittlung Lph1 und Vorplanung Lph2) =

53.219,33 €

Zuschlag f. Umbau nach Vertrag:

30% = 15.965,80 € (Vertrag Anlage K2, § 3.4)

Zwischensumme:

69.185,13 €

Nebenkosten 6%:

4.151,11 €

Nettohonorar:

73.336,24 €

Erbrachte Leistungen:

15% (Entwurfsplanung Lph 3) = 88.608,88 €

Zuschlag f. Umbau nach Vertrag:

30% = 26.609,66 € (Vertrag Anlage K2, § 3.4)

Zwischensumme:

115.218,54 €

Nebenkosten 6%:

6.913,11 €

Nettohonorar:

122.131,65 €

160
Die Interpolation wurde der Berechnung der Klägerseite (Anlage K26) folgend wie folgt vorgenommen:

Nächstniedriger Tabellenwert:

3.000.000 €

Mindestsatz:

381.843,00 €

Höchstsatz:

430.003,00 €

Nächsthöherer Tabellenwert:

5.000.000,00 €

Mindestsatz:

596.416,00 €

Höchstsatz:

671.640,00 €

Interpolation Mindestsatz:

573.250,31 €

Interpolation Höchstsatz:

645.552,43 €

161
Daraus folgen:
Mindestsatz: 573.250,31 € Viertelsatz: 591.325,84 € Mittelsatz: 609.401,37 € Dreiviertelsatz: 627.476,90 € Höchstsatz: 645.552,43 €
Dem Rechnungsweg der klägerischen Rechnung folgend, deren Nachvollziehbarkeit zugrunde gelegt werden kann, wenn es selbst dem Gericht gelungen ist, diesen nachzuvollziehen, ergibt sich folgende berechtigte Rechnungssumme:

Gesamthonorar Lph 1-2

73.336,24 €

Besondere Leistung nach h

6 h a 100,- €/Std.

600,00 €

Besondere Leistung nach h

12 h a 75,- €/Std.

900,00 €

Reisekosten, 580 km a 0,4 €/km 232,00 € Tagespauschale …, … 1.600,00 €
Zwischensumme Lph 1 – 2 76.668,24 €
6% Nebenkosten aus Nettohonorar (§ 3.8) 4.600,09 €

Gesamthonorar Lph 1 – 2

81.268,33 €

Abzug Wettbewerbshonorar

- 16.800,00 €

Rechnungsbetrag netto

64.486,33 €

zzgl. 19% MwSt

12.252,40 €

Rechnungsbetrag Lph 1 + 2 brutto

76.738,73 €

Honorar Lph 3

115.218,54 €

10% aus Lph 3 (ersparte Aufwendungen)

11.521,85 €

Zwischensumme Lph 3, netto 126.740,39 €
Gesamthonorar 208.008,72 €
162
Auszuklammern war jedoch die besondere Leistung der vertieften Berechnung, weil diese – nach der Bewertung des Sachverständigen – nicht den Kostengruppen nach DIN 276 aufgeschlüsselt und damit nicht nachvollziehbar war. Eine nur partiell nachvollziehbare Berechnung, die nicht die erforderliche Tiefe aufweist, kann in der Leistungsphase 2 keine weiteren Kosten auslösen.
163
Vielmehr geht diese in der Kostenermittlung der Leistungsphase 3 auf.
164
4. Die Klägerin muss sich die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb der Drittwiderbeklagten anrechnen lassen.
165
Geht es um die Anforderungen, die an den (Erst-)Vortrag des Unternehmers im Hinblick auf den Bereich der ersparten Aufwendungen zu stellen sind, ist es Sache des Unternehmers, sich dahingehend zu erklären, ob die Leistungsausführung entweder durch den eigenen Betrieb oder unter Einsatz eines Nachunternehmers erfolgen sollte, um dann in Bezug auf die einzelnen Teile der Vergütung bildenden Kostenfaktoren vorzutragen. Im Ergebnis muss der Besteller auf der Grundlage dieses (Erst-)Vortrages in die Lage versetzt werden, die Abrechnung des Unternehmers einerseits prüfen zu können und dem Besteller andererseits einen sachlich fundierten Gegenvortrag zu ermöglichen (BeckOK BauVertrR/Kiedrowski, 25. Ed. 1.5.2024, BGB § 648 Rn. 106).
166
Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag gerecht. Die Klägerin trug insoweit vor, dass eigentlich gar nichts erspart worden sei, sie sich aber kulanzhalber 10% des Honorars als ersparte Aufwendungen anrechnen lasse (vgl. Teilschlussrechnung, Anlage K9). Sie trägt sodann für die ersparten Aufwendungen weiterhin zu einzelnen Kostenfaktoren vor (Replikschrift vom 07.05.2017, Seite 18/Bl. 79 d.A.), welche sich auch aus der als Anlage K9 vorgelegten Teilschlussrechnung ergeben.
167
Auf diesen Vortrag ging die Beklagte im weiteren Prozessverlauf nicht mehr substantiell ein, sodass es bei dem Ansatz der Klägerseite verbleibt.
168
III.  Der Honoraranspruch in Höhe von 208.008,72 € ist durch eine Zahlung in Höhe von 81.946,55 € (brutto), freigegeben am 28.10.2014, auf die Abschlagsrechnung der Klägerin vom 19.10.2014 (Anlage B2) erloschen. Weiterhin leistete die Beklagten während des laufenden Verfahrens am 02.10.2018 einen Betrag in Höhe 45.000,00 €, sodass der Honoraranspruch weiterhin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht wurde.
169
Damit besteht noch ein offener Honoraranspruch in Höhe von 81.062,17 €, der zuzusprechen war.
170
IV.  Eine weitere Anrechnung des Preisgelds findet nicht statt.
171
Die Anrechnung des Preisgeldes auf das Bearbeitungshonorar findet nach den Wettbewerbsbedingungen nur statt, wenn der Architekt neben der Mindestbeauftragung mit den Leistungsphasen 2 bis 5 bzw. optional mit den Leistungsphasen 6 bis 9 noch mit weiteren Leistungen beauftragt wird, wenn der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird (vgl. Seite 20 der Wettbewerbsauslobung, Anlage B10).
172
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Architekten waren mit Planungsleistungen beauftragt, die über die Wettbewerbsaufgabe hinausgingen, beispielsweise für die Unterkellerung und den Erweiterungsbaukörper.
173
Umstände, weshalb von dieser Regelung zugunsten der Beklagten abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich, sodass es bei der allgemeinen Anrechnungsregelung der Wettbewerbsauslobung zu verbleiben hat.
174
Im Übrigen hat sich die Klägerseite das Preisgeld zumindest anteilig anrechnen lassen (vgl. Anlage K9).
175
V.  Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ein solcher könnte sich dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ergeben.
176
Die Teilschlussrechnung vom 17.03.2015 (Anlagenkonvolut K 9) war mit einer Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen versehen. Allerdings lag dieser Zahlungsaufforderung eine erhebliche Zuvielforderung zugrunde, die sich nicht verzugsbegründend auswirkt.
177
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer überhöhten Forderung war nicht erforderlich.
178
VI.  Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Forderung, jedoch nur im tenorierten Umfang.
179
1. Die Klägerin kann eine Verzinsung ihrer Honorarforderung ab Rechtshängigkeit verlangen.
180
Aufgrund der erhebliche Zuvielforderung in der Teilschlussrechnung vom 17.03.2015 (Anlagenkonvolut K 9) wirkte sich diese nicht verzugsbegründend aus. Aus diesem Grund kann eine Verzinsung der Klageforderung erst ab Rechtshängigkeit seit 10.01.2017 erfolgen, § 291 BGB.
181
Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte handelte als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Unternehmereigenschaft, § 14 BGB.
182
2. Die Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus § 291 BGB.
183
Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil es sich um eine zu verzinsende Schadensersatzforderung handelt.
184
VI.  Nach Zahlung der Beklagten am 02.10.2018 in Höhe von 45.000,00 € erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt. Die Erledigterklägerung ist einseitig geblieben, weil die Beklagte dieser in der letzten mündlichen Verhandlung widersprochen hat (Sitzungsniederschrift vom 09.04.2024, Seite 2/Bl. 495 d.A., Bd. III).
185
Mit Stellung des Antrags, der Beklagten die Kosten für den erledigt erklärten Teil aufzuerlegen, war konkludent der Antrag auf Feststellung der Erledigung verbunden.
186
Es bestand vor Zahlung der 45.000,00 € eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 126.062,17 €, die in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht wurde.
187
Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klage damit zulässig und begründet. Durch die Zahlung ist Erledigung eingetreten, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.
B.
188
Die Drittwiderklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
189
I.  Die Beklagte hat gegen die Drittwiderbeklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung i.H.v. 81.946,55 €. Eine solche käme nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Betracht, dessen Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
190
Die Beklagte stützt ihren Schadensersatzanspruch darauf, dass die Planungsleistungen, weil diese komplett an der Wettbewerbsaufgabe vorbeigegangen seien, völlig unbrauchbar gewesen seien und daher auch bei der Durchführung der Sanierung nicht verwendet worden seien.
191
1. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Planungsleistungen aufgrund eines Verschuldens des Architekten wegen einer derart drastischen Budgetüberschreitung für den Auftraggeber unbrauchbar sind, nicht verwendet werden können und tatsächlich auch nicht verwendet werden.
192
Gelingt es dem Architekten nicht, das Baukostenbudget einzuhalten, haftet er aber nur, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.10.2012 – I-21 U 155/11, BeckRS 2013, 5662, zitiert nach beckonline).
193
2. Dies ist im Hinblick auf das bereits geleistet Honorar nicht der Fall, weil dem Architekten insoweit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
194
Die Überschreitung der Gesamtinvestitionskosten sind maßgeblich auf Änderungswünsche und eine unzureichende Budgetvorgabe wegen einer defizitären Machbarkeitsstudie zurückzuführen (s.o.). Hierfür trägt aber nicht die Klägerseite die Verantwortung.
195
Der Schadensersatz ist weiterhin deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte den Architekten nicht zur Nachbesserung aufgefordert hat. Zwar wurden auf Wunsch der Beklagten unterschiedliche Einsparungspotenziale geprüft und in einer Besprechung vom 09.12.2014 diskutiert (vgl. Protokoll Anlage K 6 sowie überarbeitete Version mit Anmerkungen der Beklagten, Anlage K 24), eine Fristsetzung zur Anpassung der Planung an das vorgegebene Budget wurde durch die Beklagte aber nicht gesetzt. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s.o.).
196
II.  Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, sodass die Drittwiderklage auch hinsichtlich der Zinsforderung abzuweisen war.
C.
197
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
198
Die Kosten waren entsprechend des Obsiegens bzw. Unterliegens zu quoteln.
D.
199
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
E.
200
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.