Titel:
Beeinträchtigende Schenkungen zulasten des Vertragserben
Normenkette:
BGB § 242, § 818 Abs. 2, § 2113 Abs. 2, § 2136, § 2287, § 2290
Leitsätze:
1. Der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB steht im Fall einer vertraglichen Erbfolge nicht der Erbengemeinschaft, sondern dem einzelnen Vertragserben entsprechend seiner Erbquote als Bruchteilsanspruch zu. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
2. An einer objektiven Benachteiligung des Vertragserben fehlt es bei einer Zuwendung, zu der die Vorerbin berechtigt war. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
3. An einer zu einem Herausgabeanspruch führenden benachteiligenden Schenkung fehlt es, wenn sie der sittlich zu erwartenden Unterstützung der Lebenshaltung von Kindern, der Bindung an die Eltern und somit der Sicherung und Verbesserung von deren Altersversorgung dient. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wird ein Grundstück geschenkt, so bestimmt sich dessen Wert im Rahmen des § 2287 BGB nach dem Zeitpunkt der Übertragung ohne Berücksichtigung späterer Wertsteigerungen und nicht zum Todeszeitpunkt des Erblassers. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erbvertrag, Schenkungsanfechtung, Herausgabeanspruch, Erbengemeinschaft, lebzeitiges Eigeninteresse, Auskunftsanspruch, Bereicherungsrecht, benachteiligende Schenkung, Zeitpunkt der Wertbemessung, Vorerbe, berechtigte Verfügung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25
BGH, Beschluss vom 16.09.2026 – IV ZR 256/25
Weiterführende Hinweise:
Abgeändert durch BGH Urt.v. 8.7.2026 IV ZR 256/25 BeckRS 2026, 16808.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.545,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 43.183,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2021 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 69 %, die Beklagte 31 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 169.138,35 € bis 25.09.2023, danach auf 217.693,35 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Erbfall.
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Wegen des komplexen Sachverhalts (4 Antragskomplexe, mehrere Hilfsaufrechnungen und Zurückbehaltungseinreden) wird der Tatbestand wie folgt gegliedert:
I. Familiäre Verhältnisse und Regelungen für den Erbfall (unstreitig)
III. Unstreitiger Sachverhalt zu den einzelnen Anträgen
IV. Streitiger Vortrag des Klägers zu den einzelnen Anträgen
V. Streitiger Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Anträgen
VI. Aufrechnungen und Zurückbehaltungseinreden der Beklagten und streitiger Vortrag der Beklagten hierzu
VII. Streitiger Vortrag des Klägers zu den Aufrechnungen und Zurückbehaltungseinreden
VIII. Nachträglicher Einwand der Testierunfähigkeit der Mutter der Parteien.
IX. Weitere Prozessgeschichte
I. Familiäre Verhältnisse und Regelungen für den Erbfall (unstreitig)
3
Die Parteien sind die Kinder des …, welcher am … verstorben ist. Dessen Ehefrau … ist pflegebedürftig.
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Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am … einen Erbvertrag (Anlage K 2), in dem u.a. folgendes vereinbart war:
„1) Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit eine Befreiung überhaupt zulässig ist. Der Fall der Nacherbfolge tritt ein beim Tod des überlebenden von uns. Nacherben sind unsere Abkömmlinge nach gleichen Stammteilen.
2) Zu Erben des Letztversterbenden von uns setzen wir ebenfalls unsere Abkömmlinge nach gleichen Stammteilen ein.
3) Sollte ein Abkömmling nach Eintritt des Erbfalls seinen Pflichtteil verlangen, so scheidet er sowohl als Nacherbe als auch als Erbe des Letztversterbenden von uns aus.
4) Dem Überlebenden von uns, also dem Vorerben, bleibt das Recht vorbehalten, durch letztwillige Verfügung Teilungsanordnungen zu treffen.
5) Wir nehmen vorstehende Verfügungen von Todes wegen als vertraglich bindend an,“
5
Durch Nachtrag vom 15.09.2015 (Anlage K 11) wurde klargestellt, dass die Parteien zu je 1/2 Nach- und Ersatzerben sein sollten. Ferner wurden durch den längerlebenden Ehegatten Vermächtnisse ohne Anrechnung auf den Erbteil ausgesetzt, wonach der Kläger das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus in Glauchau und an einer Eigemtumswohnung in München, die Beklagte das Eigentum an zwei Eigentumswohnungen in Regensburg erhalten sollte.
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Die Beklagte hatte ab … General- und Vorsorgevollmacht für den Erblasser und seine Ehefrau (Anlage K9).
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Die Beklagte hat Anfang 2017 die Geldgeschäfte des Erblassers … durch Generalvollmacht übernommen. Geistig war der Erblasser noch voll auf der Höhe, allerdings nicht mehr körperlich. Nach diversen Krankenhausaufenthalten war der Erblasser ab … im Seniorenpflegeheim untergebracht, wo er auch am … verstarb.
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Nach dem Tod des … schlug die Mutter der Parteien, vertreten mittels der , Generalvollmacht durch die Beklagte, das Erbe aus. Die Parteien traten das Erbe des Erblassers damit zu je 1/2 an (Erbschein Anlage K 1a).
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Die Erbengemeinschaft besteht noch aus Immobilienvermögen, die Nachlasskonten sind bereits aufgeteilt.
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… kam es zu Grundstücksgeschäften … die aber nicht streitgegenständlich geworden sind.
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… wurde die … geteilt, wobei die Beklagte zwei Grundstücke, u.a. das Anwesen … das Wohnhaus der Eltern, die dort weiterhin in Miete wohnten, übertragen bekam, während der Kläger zwei andere Grundstücke mit einem Bauernhaus erhielt.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.878,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen 1/2 – Miteigentumsanteil an den Immobilien … an den Kläger zu übertragen und an diesen aufzulassen.
Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags Ziffer 2:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Im Wege der Stufenklage wird die Beklagte wird verurteilt:
a) Auskunft darüber zu erteilen,
• welche Kontoverfügungen und Abhebungen sie von den Konten … des Erblassers … vorgenommen hat und
• welche Beträge sie davon vom Erblasser erhalten hat und
• wo die übrigen Beträge verblieben sind.
b) einen Betrag in noch zu beziffernder Höhe an den Kläger zu bezahlen, der sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 3a als Anspruch gemäß § 2287 BGB ergibt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
III. Unstreitiger Sachverhalt zu den einzelnen Klagekomplexen
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1. Von … bis … überwies der Erblasser auf das Konto der Beklagten folgende Beträge mit den jeweiligen Verwendungszwecken (nach Angabe des Klägers):
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a) …
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15.338,75 €
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…
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b) …
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62.156,00 €
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…
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c) …
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337,97 €
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…
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d) …
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66,30 €
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…
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e) …
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311,78 €
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…
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f) …
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74,10 €
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…
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g) …
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15.000,00 €
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…
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h) …
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2.659,60 €
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…
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i) …
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2.150,00 €
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…
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j) …
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3.510,00 €
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…
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k) …
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3.926,29 €
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…
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l) …
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1.805,29 €
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…
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m) …
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884,00 €
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…
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n) …
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1.038,97 €
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…
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o) …
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562,39 €
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…
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p) …
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329,80 €
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…
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q) …
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250,00 €
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…
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r) …
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447,20 €
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…
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s) …
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100,00 €
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…
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t) …
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203,45 €
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…
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u) …
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95,46 €
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…
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15
Hinsichtlich des Wortlauts der Buchungstexte wird auf die Anlage K3 verwiesen.
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Zudem Wurde im Jahr … vom Erblasser die Dachsanierung für das … dessen Eigentümerin die Beklagte war und ist, in Höhe von insgesamt 18.510,35 € bezahlt.
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2. In den Jahren 2003/2007 fanden Grundstücksübertragungen vom Erblasser an die Beklagte, nämlich am 11.06.2003 die Überlassung des Grundstücks … (Anlage K 4) sowie am … die Überlassung des Grundstücks … (Anlage K 5) statt.
18
Beide Grundstücke waren bei der Überlassung unbebaut, sind aber mittlerweile bebaut worden.
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3. Bei der … bestanden Konten des Erblassers, die als Nummernkonten mit Unterkonten geführt wurden, mit den … und …. Von diesen Konten wurden vom … insgesamt … abgehoben (Aufstellung im Einzelnen S. 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.).
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Unstreitig hob die Beklagte hierbei die letzten drei Teilbeträge von 20.000,00 € am … 10.000,00 € am … und 69.537,40 € am… ab.
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Die Beklagte war Bevollmächtigte des Erblassers und hatte insbesondere eine Bankvollmacht, und war verfügungsberechtigte Person für die Nummernkonten des Erblassers bei der …
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4. Vom Konto … des Erblassers bei der … und … bis zur Kontoauflösung am … insgesamt 21.528,99 € abgehoben, davon noch mehrere Beträge nach dem Tod des Klägers am … im Einzelnen wird insoweit auf die Klageschrift S. 9-11 verwiesen.
23
Der Klägervertreter hat mit Schreiben vom …und … (Anlagen K 12, K 13) die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Zahlungen sind nicht erfolgt.
IV. Streitiger Vortrag des Klägers zu den einzelnen Anträgen
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Der Kläger sieht durch diese Zuwendungen das Vermögen des Erblassers und damit den Nachlass des Erblassers sowie seine eigenen Erberwartungen aus dem Erbvertrag objektiv beeinträchtigt. Er macht daher Ansprüche auf Herausgabe beeinträchtigender Schenkungen nach §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB geltend.
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Der Kläger trägt vor, dass ein zu berücksichtigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an den Zuwendungen nicht bestanden habe.
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Zu berücksichtigen sei, dass der Erblasser nur ca. zwei Monate pflegebedürftig gewesen sei, zudem habe bis … eine Haushälterin, … zur Verfügung gestanden (wobei die Parteien nur zum zeitlichen Umfang von deren Tätigkeit streiten), bevor die Eltern der Parteien in ein Pflegeheim umzogen. Der Kläger habe zuletzt auch die medizinische Fürsorge sowie Fahrtendienste für den Erblasser erbracht.
27
Der Kläger trägt zu dem vor, die Beklagte sei nicht auf Unterstützung durch den Erblasser angewiesen gewesen.
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Die Beklagte sei schon durch die … erhaltene … versorgt, zudem durch eine Erbschaft von der Tante im … in Höhe von 700.000,- €, sie habe zudem Unterhaltsansprüche und nach der Scheidung einen Versorgungsausgleichsanspruch gegen ihren früheren Ehemann, Einkünfte u.a. aus Dividenden für ihre Beteiligung an der (mütterlichen) … sowie Einkünfte aus Teilzeittätigkeit gehabt.
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Im Einzelnen macht der Kläger somit geltend (entsprechend den Ziffern im Klageantrag):
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1. Zahlungsansprüche aus Überweisungen von 55.623,68 € und aus der Dachreparatur von 9.255,17 €, zusammen 64.878,85 €; der Kläger meint insofern, er habe aufgrund der auf Bl. 5 und 6 d. A. dargelegten Kontobewegungen Anspruch auf die Hälfte der dortigen Summe.
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Dass die Beträge von 15.000,- € und 3.510,- € tatsächlich für das Studium der … ausgegeben wurden, wird bestritten; zudem sei die Beklagte insoweit unterhaltspflichtig gewesen und hätte sich zumindest eigene Aufwendungen erspart.
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Die Einzahlungen in die Lebensversicherung seien nicht zur Altersversorgung der Beklagten notwendig gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach den letztwilligen Verfügungen die Beklagte zwei neue Eigentumswohnungen … in bevorzugter Lage erhalten werde und damit ihre Altersversorgung nochmals zusätzlich abgesichert werde. Zudem bestehe für sie eine betriebliche Altersversorgung durch eine Lebensversicherung, auf die ihr früherer Arbeitgeber einzahlte (Anlage K27). Der Wert zum Todestag betrage für die Versicherung zum … lt. Verbraucherpreisindex 103,8 (2018) / 83,5 (2003) = 62.156,00 €.
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Gleiches gelte hinsichtlich der Bezahlung … in Höhe von 18.510,35 €, da es sich insofern um von der Beklagten zu tragende Lasten gehandelt habe, für die die Beklagte nach dem Mietvertrag mit ihren Eltern zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet gewesen sei. Mit ihrem Vorgehen hätten der Erblasser und die Beklagte also die Beklagte finanziell durch Zuwendungen zu Lasten des Klägers begünstigen, sowie der Beklagten Einkommensteuer und Erbschafts/Schenkungsteuer ersparen wollen.
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2. Herausgabe des Grundstücksanteils als Anspruch aus § 2287 BGB, hilfsweise Wertersatz -für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch aus § 2287 BGB bejaht, aber keinen Heraus-, sondern einen Wertersatzanspruch bejaht.
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Der Wertersatz entspreche dem aktuellen Wert des unbebauten Grundstücks zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, welcher bei mindestens 300 € pro-Quadratmeter liege, bei einer Fläche von insgesamt 747 qm betrage somit der Gesamtwert 224.100 €. Herauszugeben sei die Hälfte und somit 112.050 €.
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Der Kläger führt auch aus, der Wert der Grundstücke habe – mit Blick auf einen Verkauf eines benachbarten Grundstücks am 22.08.2003, in dem ein Kaufpreis von 115,62 € pro Quadratmeter vereinbart war (Anlage K14, dort S. 6, § 3 Nr. 1) bei der jeweiligen Überlassung mindestens 43.819,- € bzw. 42.548,- €, am Todestag auf Grundlage eines Bodenrichtwerts von 170 €/m2 64.430,- € bzw. 62.560,- € betragen; im Schriftsatz vom 27.01.2022, (Bl. 85 d.A.) wird der Wert zum Todestag dann mit 260 €/m2 behauptet.
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3. Im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftsanspruch hinsichtlich der Ausgleichsansprüche, die sich für die Nummernkonten des Erblassers bei der … ergäben; hierzu behauptet der Kläger, die von … insgesamt abgehobenen 190.348,60 € seien bar abgehoben und für eigene Zwecke von der Beklagten behalten bzw. auf eigenes Konto überwiesen worden.
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Die Beklagte sei daher verpflichtet, Auskunft zu erteilen über die Abhebungen/Überweisungen, die sie in Vollmacht bzw. (insoweit im Lauf des Rechtsstreit ergänzt:) als Mitinhaberin vom Konto des Erblassers vorgenommen habe. Diese Auskunft könne die Beklagte problemlos erteilen, da es sich um eigene Wahrnehmungen handele.
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4. 50 % der der Beklagten zugeflossenen Gelder vom Konto des Erblassers bei der … als Anspruch der Erben aus Auftragsrecht oder aus § 2287 BGB. Hierzu trägt der Kläger vor, es fehlten für die laufenden Abhebungen vom Geldautomaten (GA) und anderen Verfügungen die Verwendungsnachweise bzw. Legitimationen der Beklagten, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte diese Beträge in ihrem Besitz habe und ihr somit Beträge in Höhe von 21.528,99 € zugeflossen seien, die in den Nachlass fallen und in Höhe von 10.764,50 € an den Kläger herauszugeben seien, da diesem der Herausgabeanspruch als Miterbe zustehe.
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Ein Antrag auf Herausgabe an die Erbengemeinschaft in voller Höhe müsse nicht gestellt werden, da wirtschaftlich der hälftige Betrag ohnehin dem Kläger zustehe.
V. Streitiger Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Anträgen
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Die Beklagte meint, es bestünden keine Ansprüche aus § 2287 BGB, da der Kläger in seinen Erberwartungen nicht beeinträchtigt sei. Durch die Ausschlagung der Vorerbschaft durch die Mutter der Parteien sei zudem der Erbvertrag gegenstandslos geworden.
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Die Beklagte behauptet, es habe eine enge Beziehung zwischen ihr und den gemeinsamen Eltern bestanden, dies auch nach der Scheidung der Beklagten … Die Beklagte sei mit ihren zwei kleinen Kindern bei geringem Einkommen als Teilzeitbeschäftigte auf sich allein gestellt gewesen, der Kläger dagegen habe Ausbildung gehabt und sei Geschäftsführer … Die Zuwendungen seien nach § 534 BGB zu behalten. Die Beklagte habe auch später für die Eltern gekocht und weitere Leistungen erbracht, insbesondere in vermehrtem Umfang bis zum Umzug der Eltern ins Pflegeheim am …. Sie habe ab … lihre Teilzeit deshalb von 75 % auf 50 % reduziert und Organisations- sowie Verwaltungsaufgaben nach dem Tod des Vaters erbracht. Zu den einzelnen Aufgaben, die die Beklagte als für ihre Eltern wahrgenommen vorträgt, wird auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 20.01.2022, S. 1-6 (Bl, 60/64 d.A.), verwiesen.
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Zu den einzelnen Anträgen trägt die Beklagte vor:
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1. Hinsichtlich der in Antrag 1. enthaltenen Einzelpositionen behauptet die Beklagte, dass es sich bei der Zuwendung … vom … um eine Zuwendung i.S.v. § 534 BGB gehandelt habe, da sie als teilzeitbeschäftigte alleinerziehende Mutter nicht hinreichend ihre Altersversorgung habe sichern können, während der Kläger von den Eltern zwei Studiengänge voll finanziert bekommen habe.
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Die Beträge von 15.000,- € am … und von 3.510,00 € am … seien entsprechend der Verwendungsangabe … der Enkelin bestimmt gewesen.
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Im Übrigen seien die Kontenbewegungen mit Ausnahme der … am … (884,00 €) im Wesentlichen für das Wohnhaus der Eltern, und zwar für Handwerkeraufträge des Erblassers, aufgewendet worden. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung S. 6/7 der Klageerwiderung (Bl. 26/27 d.A.) verwiesen. Es handle sich insofern um Beteiligung der Eltern an Nebenkosten und notwendigen Reparaturen, da die vereinbarte Miete unangemessen niedrig gewesen sei.
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Auch bei der Bezahlung … durch den Erblasser habe es sich um Aufwendungen gehandelt habe, die der Erblasser ohne Nachfrage bei der Beklagten veranlasst habe und die vom Erblasser ersetzt worden seien, auch als Ausgleich, dass der Kläger bei der Teilung … eine modern renovierte Immobilie erhalten habe.
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Grundsätzlich habe lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestanden. Durch die Vorsorgevollmacht bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung am … (Anlage K 9) sei ein besonderes Vertrauensverhältnis gegenüber der Beklagten dokumentiert worden, die sich im Alter in allen persönlichen und auch in vermögensmäßigen Angelegenheiten um die Eltern kümmern sollte.
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2. Hinsichtlich des Antrages 2. verweist die Beklagte darauf, dass die Grundstücke mittlerweile bebaut sind. Die Übertragung … habe, seitens des Erblassers aus sittlicher Verpflichtung, für die Altersvorsorge der Beklagten beizutragen, stattgefunden, der Wert habe auch nur 23.119,-€ betragen, wobei sich die Beklagte … einen Bodenwert von 61,00 €/m2 nach Auskunft des Gutachterausschusses des … bezieht. Hinsichtlich der Schenkung vom … habe der Erblasser die Beklagte näher an sich binden und seine Versorgung sicherstellen wollen; der Wert betrage auch nur 22.448,- €. Der Bodenrichtwert zum Zeitpunkt des Erbfalls wird vorsorglich bestritten.
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3. Hinsichtlich des Antrages 3. trägt die Beklagte vor, sie habe von der Existenz des Kontos mit der Endnummer … erst durch die Klageschrift erfahren. Hinsichtlich des anderen Kontos behauptet die Beklagte, nur die Abhebungen vom 17.07., 19.07. und 30.07. seien von ihr durchgeführt, die Beträge jedoch vollständig beim Erblasser abgegeben worden. Die übrigen Abhebungen habe der Erblasser selbst getätigt, der auch immer größere Bargeldbestände zu Hause aufbewahrt habe. Nach seinem Tod seien 84.000,- € Bargeld im Tresor sowie 15.000,- … sowie Silber- und Goldmünzen vorgefunden worden (wobei der Kläger erhebliche Bestände im Tresor nicht bestreitet, aber erklärt, dass der Inhalt des Tresors ihm „nicht mehr im Detail bekannt“ sei).
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4. Hinsichtlich des Antrages 4. habe der Erblasser bis Endet … Geld teilweise selbst abgehoben bzw. das von der Beklagten abgehobene Geld sei im Auftrag des Erblassers abgehoben und bei ihm abgegeben worden. Nach dessen Tod sei noch ein Barbetrag von 500,00 € für Beerdigungskosten, nämlich das Beerdigungsessen, den Pfarrer, den Chor, u.a. verwendet worden. Die Barbeträge von 310,00 € und 200,00 €, abgehoben am … und … seien für von der Mutter benötigte Pullover, Hosen, Schuhe und Hausschuhe verwendet worden.
VI. Aufrechnungen und Zurückbehaltungseinreden der Beklagten und streitiger Vortrag der Beklagten hierzu.
52
Die Beklagte rechnet gegen die Klageforderung hilfsweise mit Gegenforderungen in Höhe von 24.997,14 € auf und macht Zurückbehaltungsreche geltend.
53
1. Mit … vom … (Anlage K 21) wurde dem Kläger der hälftige Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück … zusammen mit dem weiteren hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter … übertragen. Dieses Grundstück war dem Kläger in dem Erbvertragsnachtrag vom 15.09.2015 (Anlage K 11) als Vermächtnis zugedacht worden.
54
Im Übergabevertrag (Anlage K 21) finden sich u.a. unter IV (S. 3/4) die Bestimmungen:
„Der Erwerber ist nicht verpflichtet, den Wert der Zuwendung im Verhältnis zu seiner Schwester … auszugleichen.
Diese Vereinbarungen gelten auch für die nachfolgende Übertragung des „Mietkontos“ und der Kautionen. Die Veräußerer erklären ausdrücklich, dass der Erwerber auch den Wert des Mietkontos samt Kautionen im Verhältnis zu seiner Schwester … nicht auszugleichen hat.
2. Außerdem verpflichten sich die Ehegatten … gegenüber ihrem Sohn im Wege eines Schenkungsversprechens einen Geldbetrag in Höhe von € 33.000,00 (je € 16.500,00 … an ihn zu bezahlen. Dieser Betrag ist an … zur Zahlung fällig am … auf sein Konto […]. Auch dieser Betrag ist vom Erwerber im Verhältnis zu seiner Schwester … nicht auszugleichen.“
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Ebenfalls in diesem Vertrag ist auf S. 6 ausgeführt:
"Der Erwerber kennt das Vertragsobjekt. Er hat keinerlei Rechte und Ansprüche wegen eventueller Sachmängel.
Der Erwerber weiß, dass das Vertragsobjekt stark renovierungsbedürftig ist.“, wonach eine Aufzählung von ettlichen Mängeln folgt.
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Hieraus macht die Beklagte zwei Aufrechnungsansprüche geltend:
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a) Der Kläger erhielt vom Erblasser am … von dem Konto bei der … 16.500,00 € überwiesen, mit dem Überweisungsvermerk „Schenkung laut Urkunde 144/2018“.
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Die Beklagte meint, dass mit dem Vermächtnis nur das Grundstück, nicht auch ein Geldbetrag vermacht sei. Wenn der Erblasser wirklich erbvertraglich gebunden gewesen sei, sei der Kläger zur Herausgabe dieser Summe nach § 2287 BGB entsprechend der Höhe der Erbquote der Beklagten, also zur Hälfte von 8.250,00 €, verpflichtet. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung habe der Erblasser nicht gehabt.
59
b) Die Eltern übertrugen an den Kläger des Weiteren das Guthaben auf dem Mietenkonto für das …, welches die Hausverwaltung zum … mit 66.988,55 € festgestellt hatte.
60
Die Beklagte meint, aus dem hälftigen Anteil des Erblassers an dem Guthaben habe der Kläger nach der hälftigen Erbquote der Beklagten an diese nach § 2287 BGB 16.747,14 € herauszugeben. Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse habe der Erblasser auch an dieser beeinträchtigenden Verfügung nicht gehabt.
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2. Hilfsweise macht die Beklagte zwei Zurückbehaltungsrechte geltend.
62
a) Zu verschaffen sei der Beklagten der Besitz an den Original-Kontoauszügen der … der Jahre … den Original-Kontoauszügen der … der Jahre … sowie die externe Festplatte des Erblassers.
63
Diese habe der Kläger eigenmächtig aus dem Haus der Beklagten in Besitz genommen und wolle der Beklagten keinen Besitz mehr verschaffen. Als Miterbin könne die Beklagte Einräumung des Mitbesitzes gemäß §§ 985, 861, 2039 BGB verlangen.
64
b) Zurückzubringen in den Nachlass seien eine goldene Armbanduhr mit Lederarmband, ein goldener Siegelring und ein Brillantring.
65
Handschriftlich hat der Erblasser am … vermächtnisweise verfügt, dass der Kläger eine. goldene Armbanduhr mit Lederarmband, einen goldenen Siegelring mit Familienwappen sowie einen Brillantring erhalten solle. (Handschriftliche Vermächtnisanordnung vom … Anlage B5).
66
Diese Gegenstände habe der Kläger in Besitz genommen.
67
Das Vermächtnis sei nach eigener Ansicht des Klägers unwirksam, da es gegen die erbvertragliche Bindung verstoße.
VII. Streitiger Vortrag des Klägers zu den Aufrechnungen und Zurückbehaltungseinreden
68
1. a) Hinsichtlich der Hilfsaufrechnungen macht der Kläger geltend, aufgrund der im Übergabevertrag (Anlage K21), S. 6, aufgeführten erheblichen Mängel am Grundstück … habe dieses Rücklagenkonto zum Vorausvermächtnis bzw. der Immobilie gehört. Bezüglich des Notarvertrages, S. 6, sei eine Instandhaltungsrücklage von 33.000,- € mit dabei; es habe auch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestanden, sich nicht mehr kümmern zu müssen. Aufgrund der erheblichen Mängel gehöre dieses Rücklagenkonto zu dem angeordneten Vorausvermächtnis bzgl. der Immobilie in Glauchau.
b) Gleiches gelte auch für das Mietenkonto, das für laufende Betriebskosten und -Instandhaltungen/Reparaturen eingesetzt worden seien. So habe u.a. der komplette Heizkessel samt Brenner kurz vor der Erneuerung gestanden, die Klärgrube habe stillgelegt werden müssen, der unmittelbare Anschluss an den öffentlichen Kanal und in diesem Zusammenhang Straßenerschließungsbeiträge bevorgestanden. Im Übergabevertrag sei ferner geregelt, dass der Wert des Mietkontos samt Kautionen und die Zuwendung im Verhältnis zur Beklagte nicht auszugleichen seien, womit die Beklagte auch einverstanden gewesen sei.
69
2. Hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte macht der Kläger geltend,
a) er habe hinsichtlich der Kontounterlagen alles zur Verfügung gestellt; Kontoauszüge für … seien nicht mehr vorhanden. Da die Originale nur einmal zur Verfügung stünden, könne die Beklagten nur Kopien bzw. Einsicht verlangen. Die Festplatte habe er mitgenommen, mittlerweile aber entsorgt, da sie vom PC nicht mehr erkannt worden sei.
b) Die goldene Armbanduhr und den Brillantring habe der Kläger nicht und könne diesen daher auch nicht herausgeben. Den Siegelring habe der Kläger erhalten, diesen aber vor ca. 2 Jahren für erinnerlich 100 € verkauft. Insoweit könne der hälftige Betrag vom Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Abzug gebracht werden.
VIII. Nachträglicher Einwand der Testierunfähigkeit der Mutter der Parteien
70
Erstmals mit Schriftsatz vom … hat die Beklagte angedeutet, dass die Mutter der Parteien schon bei Abfassung des Erbvertragsnachtrags vom 1… geschäftsunfähig gewesen sein könnte, ebenso bei der Schenkung des Hausgrundstücks in …. Nachdem in der Folge keine vergleichsweise Einigung der Parteien zustande gekommen ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom … sich auf die Nichtigkeit des Erbvertragsnachtrags berufen und hierzu unter Berufung auf eine Stellungnahme … vom 12.02.2020 (Anlage B10) als Beweis die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens angeboten.
71
Da damit auch die Übertragung des Grundstücks in … eine beeinträchtigende Schenkung an den Kläger darstelle, rechnet die Beklagte hilfsweise in Höhe ihres hälftigen Erbteils aus 172.500,00 €, also in Höhe von 86.250,00 € mit einer Wertersatzforderung nach §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB gegen die Klageforderung auf (Schriftsatz vom 03.08.2022). Der Kläger bestreitet den Vortrag der Beklagten zur angeblichen Geschäftsunfähigkeit und hält die Berufung auf die Geschäftsunfähigkeit der Mutter für verspätet und meint, sie sei gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
IX. Weitere Prozessgeschichte
72
Die Klage ist am … zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom … hat der Kläger seinen Hilfsantrag in Nr. 2. abgeändert. Versuche des Gerichts, in den Terminen zur mündlichen Verhandlung oder durch einen Hinweis auf eine gütliche Einigung hinzuwirken sind ebenso erfolglos geblieben wie die Überweisung an den Güterichter.
73
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom … und … verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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1. Soweit im Folgenden Ausgleichsansprüche nach § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB bejaht werden, stehen diese Ansprüche von vornherein nicht der Erbengemeinschaft, sondern dem jeweiligen einzelnen Testamentserben entsprechend seiner Erbquote als Bruchteilsanspruch zu (Gründeberg-Weidlich, § 2287 Rn. 11 m. Rspr.-Nw.); der Kläger kann deshalb die Zahlung zurückzufordernder Geldbeträge entsprechend seiner Erbquote von 1/2 direkt an sich verlangen.
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2. Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite in der Klageerwiderung ist der Erbvertrag vom … durch die. Erbausschlagung der als Vorerbin vorgesehenen … nicht „gegenstandslos“. Die Erbausschlagung führt nach dem Inhalt des Erbvertrages dazu, dass die jetzigen Parteien anstelle von … Erben des … sind. Es handelt sich also um eine vertragliche Erbfolge, sodass der Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet ist.
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Ob … bei Abfassung des Erbvertragsnachtrags vom, 15.09.2015 testierunfähig war, spielt hier keine Rolle, weil dieser Nachtrag insofern keine. Änderung des Erbvertrags beinhaltet (sondern lediglich eine Klarstellung).
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3. Der Erblasser … war auch an die Erbeinsetzung im Erbvertrag gebunden; eine Änderung hätte nur mit Zustimmung der Ehefrau … vorgenommen werden können (vgl. §§ 2290, 2291 BGB).
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4. Es fehlt auch nicht an einer objektiven Beeinträchtigung der Erberwartungen.
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Zwar ließe sich vertreten, dass eine objektive Beeinträchtigung der Erberwartung des Vertragserben ohne Berücksichtigung etwa einer Ausschlagung (wie hier durch die Mutter) zu beurteilen ist (vgl. Grüneberg-Weidlich, BGB, § 2287 RdNr. 5). Auch dann wären aber die Erberwartungen nach dem zu beurteilen, was der Kläger als Nacherbe derl … für den Nacherbfall erwarten konnte. Danach Ist eine objektive Benachteiligung für solche Zuwendungen zu verneinen, zu der … als Vorerbin berechtigt gewesen wäre. Nicht hierzu gehören allerdings unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände, welche dem Nacherben gegenüber gem. § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam sind; eine Befreiung von dieser Einschränkung ist nicht möglich (vgl. § 2136 BGB, der § 2113 Abs. 2 BGB gerade ausnimmt).
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Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus Antrag 1 und Antrag 2 der Klageschrift ist demnach zunächst maßgebend, inwieweit es sich
(a) um Zuwendungen an die Beklagte und nicht etwa an Dritte wie die Enkelin,
(b) um Schenkungen, denen also keine Verpflichtung oder Gegenleistung der Beklagten entgegenstand, und
(c) nicht um Fälle des sogenannten lebzeitigen Eigeninteresses handelte, also insbesondere die unentgeltlichen Zuwendungen weder einer sittlichen Pflicht (vgl. § 534 BGB) entsprachen, noch der Sicherung und Verbesserung der Altersversorgung und Pflege dienen sollten.
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Hinsichtlich der Anträge 3 und 4 ist nach dem Vortrag des Klägers zunächst relevant, ob überhaupt Zuwendungen an die Beklagte vorlagen, und erst dann, ob solche Zuwendungen nach § 2287 BGB zurückzugewähren sind.
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Im Einzelnen ergibt sich für den Klageantrag 1. eine Summe herauszugebender Schenkungen in Höhe von insgesamt 49.091,70 €; hiervon beträgt der dem Kläger zustehende Bruchteil von 1/2 24.545,85 €. Dieser Betrag ist gem. §§ 291, 288 ZPO ab Klagezustellung zu verzinsen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Antrags ist die Klage abzuweisen.
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1. Hinsichtlich der Überweisung von 30.000,- DM am 6.10.2000 (Tatbestand III. 1. a)) ist der Vortrag der Klägerin ohne konkreten Gegenvortrag geblieben. Es ist daher von unentgeltlichen Zuwendungen auszugehen. Der Wert der herauszugebenden Schenkung beläuft sich dementsprechend auf 15.338,75.
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2. Kein Herausgabeanspruch folgt aus der Übertragung der … im damaligen Wert von 50.000,- € am … (Tatbestand III. 1. b)). Dies diente nach den Lebensverhältnissen der Beklagten, des Erblassers sowie der Mutter der Parteien einerseits der sittlich zu erwartenden Unterstützung der Lebenshaltung der Beklagten, gleichzeitig aber auch deren Bindung an die Eltern und somit der Sicherung und Verbesserung von deren Altersversorgung. Hierfür spricht schon der Zuwendungsgegenstand. Eine Kapitallebensversicherung dient typischerweise der Sicherung des späteren Lebensunterhalts und nicht etwa kurzfristigen Konsumbedürfnissen; ein Wille, die Beklagte in ihrer weiteren Lebensführung zu unterstützen, ist daher erkennbar. Ferner war die Beklagte, unabhängig von ihren klägerseits vorgetragenen sonstigen Einkünften oder Einkunftserwartungen, unstreitig teilzeitbeschäftigte alleinerziehende Mutter und damit jedenfalls nach ihren damals aktuellen Einkünften nicht in der Lage, hinreichend für ihre Altersvorsorge zu sorgen.
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Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte sich um ihre Eltern kümmerte, diese offenbar auf die Fortsetzung dieser Fürsorge hofften und sich deren Sicherung auch etwas im Sinne einer durchaus werthaltigen Zuwendung kosten lassen durften.
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Jedenfalls aus einer Kombination beider Umstände – Fürsorge für die Zukunft der Tochter und zugleich Sicherung von deren Zuwendung – ergibt sich lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers. Dieses würde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nach seinem Vortrag ebenfalls sich um die Eltern kümmerte, ohne hierfür Gegenleistungen zu erwarten. Zudem bestimmt sich das lebzeitige Eigeninteresse aus der Perspektive der Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung, so dass nicht erheblich ist, wie lange später tatsächlich eine Pflege durch den Zuwendungsempfänger stattfand.
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3. Bei den im Tatbestand III. 1. c) – f) aufgeführten Positionen handelt es sich um Nebenkosten der Grundstücksübertragungen H. Weg. Da diese Übertragungen für sich einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB begründen (dazu insgesamt unten II.), gilt dies auch für die vom Erblasser der Beklagten erstatteten Nebenkosten. Der Wert der herauszugebenden Schenkungen beläuft sich dementsprechend hier auf (337,97 € + 66,30 € + 311,78 € + 74,10 € =) 790,15 €.
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4. Bei der von der Beklagten angegebenen Unterstützung der Enkelin hinsichtlich des Studiums (Tatbestand III. 1. g) und j)) geht das Gericht angesichts des Wortlauts der Überweisungen („Studium …) davon aus, dass diese Beträge für die Enkelin bestimmt waren und daher keine Zuwendung an die Beklagte darstellen, diese also gar nicht passivlegimiert ist. Zudem liegt auch hier nahe, dass angesichts der finanziellen Belastungen während eines Studiums eine sittlich zu erwartende Unterstützung (der Enkelin) vorliegt.
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Nicht relevant ist, dass die Überweisung auf das Konto der Beklagten und nicht ihrer Tochter stattgefunden hat; durch die Verwendungsbestimmung ist klargestellt, dass aus Sicht des Erblassers die Enkelin die Begünstigte der Zuwendung war.
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Dass sich die Beklagte hierbei eventuell eigene Unterhaltsverpflichtungen erspart hat, ist zum einen nur eine Vermutung; allgemein ist zudem bekannt, dass die Unterhaltsansprüche während eines Studiums der/dem Studierenden nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichen, weitere Zuwendungen, hier durch den Großvater, also nicht nur willkommen sind, sondern auch völlig selbständig neben dem Unterhalt durch die Eltern stehen.
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5. Hinsichtlich der Aufwendungen für das … (Wohnhaus der Eltern, das die Beklagte an diese vermietete; (Tatbestand III. 1. h), i), k)-u)) handelte es sich hingegen um nicht geschuldete Leistungen, die angesichts der vom Gericht für anerkennenswert gehaltenen, für sich schon nicht geringen Unterstützung durch die Versicherungsleistungen nicht einer weiteren sittlichen Verpflichtung oder Bindung entsprachen. Ein Zusammenhang mit einer sittlichen Pflicht bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts der Beklagten ist hier nicht erkennbar, vielmehr lagen diese Aufwendungen im Verantwortungsbereich der Beklagten als Grunstückseigentümerin und Vermieterin. Nicht zuletzt ist zu sehen, dass die Investitionen in Erhalt und Verbesserung des Hausgrundstücks direkt auch der Beklagten als Eigentümerin zu Gute kamen. Unerheblich ist, ob diese Aufwendungen vom Erblasser ohne Zuziehung der Beklagten veranlasst wurden; durch deren Duldung und Entgegennahme und die Wertsteigerungen, die das Haus erfuhr, hat sie sich die Werte dieser Aufwendungen zu Gute kommen lassen.
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Die Begleichung der Grunderwerbsteuer (Buchung vom …) hätte ebenfalls der Beklagten als neuer Grundstückseigentümerin oblegen.
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Der Wert dieser Positionen (Tatbestand III. 1. h), i), k) – u)) in Höhe von insgesamt 14.452,45 € ist daher herauszugeben.
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6. Die Bezahlung der Dachsanierung gehört zu den Aufwendungen für das …. Die obigen Ausführungen unter 5. gelten auch hierfür, so dass der Gesamtbetrag von 18.510,35 € ebenfalls herauszugeben ist.
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Dem Grunde nach ist die Klage hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken im Jahr 2003 und 2007 … begründet. Herauszugeben ist der Grundstückswert zum Übertragungszeitpunkt von insgesamt 86.367,- €, wovon dem Kläger ein Bruchteil von 1/2, d.s. 43.183,50 €, zusteht. Dieser Betrag ist gem. §§ 291, 288 ZPO ab Klagezustellung zu verzinsen. Im Übrigen (hinsichtlich des Hauptantrags auf Herausgabe der Grundstücke und des Hilfsantrags, soweit er im Betrag darüber hinausgeht) ist der Klageantrag abzuweisen.
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1. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist nicht anzuerkennen; vielmehr handelt es sich hier um eine vom Erblasser vorgenommene Korrektur der vertraglichen Erbfolgeregel und somit einen Fall des § 2287 Abs. 1 BGB. Hierfür spricht bereits, dass in den Übertragungsverträgen keinerlei Hinweis auf Gegenleistungen oder erwartete Leistungen der Beklagten an den Erblasser enthalten ist, wie dies in vergleichbaren Fällen bei notariellen Urkunden durchaus üblich ist. Darüber hinaus ist aber angesichts der von der Beklagten auch nicht bestrittenen eigenen Mittel und der Tatsache, dass durch die Übertragung der … doch bereits ein erheblicher finanzieller Spielraum geschaffen war, für das Gericht durchaus kein Anhaltspunkt gegeben, dass diese Zuwendungen, für die auch die Beklagte keinen konkreten Anlass benennt, tatsächlich noch einer sittlichen Pflicht oder der Erwartung einer hierdurch verstärkten oder verbesserten Altersversorgung dienen könnten.
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2. Herauszugeben sind nicht die mittlerweile bebauten Grundstücke, sondern der Wert der unbebauten Grundstücke zum Übertragungszeitpunkt. Die Klage hat daher bzgl. Antrag 2 im Hauptantrag keinen Erfolg.
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a) Grundsätzlich sind übertragene Grundstücke im Fall des § 2287 BGB herauszugeben. Bei der Bebauung von Grundstücken mit einem Wohngebäude, wie sie hier vorliegt, ist aber zu sehen, dass sich der Wert des Grundstücks regelmäßig vervielfacht haben wird und damit der größere Teil des Grundstückswerts nicht auf die Zuwendung an sich, sondern auf eigene Aufwendungen der Zuwendungsempfängerin zurückzuführen ist. Die Zuwendungsempfängerin ist auch zur Bebauung berechtigt gewesen, da ein Anspruch nach § 2287 BGB die Zuwendung nicht unwirksam macht und darüber hinaus erst ab dem Erbfall besteht und auch nur dann wirksam wird, wenn der Vertragserbe sich entscheidet, ihn geltend zu machen.
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Unter Berücksichtigung der Wertungen, die in § 818 Abs. 3 BGB und auch § 242 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, kann, wenn in einem solchen Fall die Wertsteigerung durch die Bebauung den reinen Grundstückswert übersteigt, nicht die Rückgabe des Grundstücks gefordert werden, sondern Wertersatz in Höhe des Grundstückswerts nach § 818 Abs. 2 BGB.
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b) Ansatzpunkt für den Grundstückswert ist nicht der Todeszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Übertragung. § 2287 BGB sieht nämlich die Herausgabe „des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ vor. Geschenkt waren vom Erblasser mit der Überlassung der Grundstücke eben diese Grundstücke mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung. Eventuelle Wertsteigerungen nach der Schenkung werden vom Ersatzanspruch nicht erfasst.
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Nach der insoweit schlüssigen Darstellung des Klägers ist für die beiden Grundstücke zum Übertragungszeitpunkt von einem Wert von (gerundet auf volle Euro-Beträge) 43.819,- € bzw. 42.548,- € auszugehen. Der Kläger hat diese Werte auf Grundlage eines ebenfalls konkret vorgetragenen m2-Preises dargelegt und diesen m2-Preis für ein vergleichbares Nachbargrundstück nicht nur behauptet, sondern durch Vorlage des Kaufvertrags (Anlage K 14) auch belegt. Gegen diesen konkreten Vortrag ist von Beklagtenseite kein substanziiertes Bestreiten erfolgt, sodass die Summe von 86.367,- € als Wert der Grundstücke anzusetzen ist. Eine Indizierung auf den Tag des Erbfalls ist nicht vorzunehmen, da § 818 BGB solches nicht vorsieht (eventuelle Erträge und Zinsen wären als entsprechend konkret darzustellende Vorteile über § 818 Abs. 1 BGB auszugleichen).
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Die Klage ist insoweit unbegründet und deshalb abzuweisen.Der Kläger begehrt Anspruch auf vorgelagerte Auskunftserteilung nach § 242 BGB hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs aus § 2287 BGB. Dieser Anspruch besteht nicht, weil nicht hinreichend vorgetragen ist, dass ein solcher Herausgabeanspruch besteht.Es fehlt bereits daran, dass das Gericht eine Bereicherung der Beklagten bzw. Zuwendung an die Beklagte bzw. Vermögensmehrungen der Beklagten auf Kosten des Erblassers überhaupt feststellen kann. Zwischen den Parteien ist nämlich umstritten, inwieweit es sich um Abhebungen des Erblassers selbst bzw. der Beklagten handelt; soweit der Erblasser selbst abgehoben hat, kommt eine Auskunfts- oder Erstattungspflicht nicht in Betracht.
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Dies gilt auch, soweit der Kläger die Beklagte als Mitinhaberin der Konten ansehen will. Dem ist nämlich nicht zu folgen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt es bei den streitgegenständlichen Nummernkonten keine Eintragung von Kontoinhabern, sondern nur von Bevollmächtigten. Diese Bevollmächtigung ist aber nicht einer rechtlichen Inhaberstellung an der Kontoforderung. gleichzusetzen; typisch für Nummernkonten ist ja gerade, dass der Inhaber der Forderung, also der dort verkörperten Vermögensposition, gegenüber der Bank nicht offengelegt wird. Die Bevollmächtigung der Beklagten lässt somit nicht darauf schließen, dass sie auch im Verhältnis zum Erblasser, der unstreitig die Konten eröffnet und für ihren Guthabensstand gesorgt hatte, berechtigt war, über das Geld zu verfügen, und ihr das Guthaben somit als eigenes Vermögen zustand.
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In dieser Konstellation kann von der Beklagten eine konkrete Prozesserklärung i.S.v. § 138 Abs. 1, 2 ZPO verlangt werden, wie sie in der Klageerwiderung schlüssig vorgetragen wurde. Für eine weitergehende Auskunftspflicht muss aber der Kläger konkret darlegen und ggf. beweisen, dass die Beklagte tatsächlich Zuwendungen erhalten hat; lediglich (angeblich) ungeklärte Abgänge vom Konto des Erblassers genügen hierzu nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zum von der Beklagten geschilderten Inhalt des Tresors im Haus nach dem Erbfall keine konkreten Einwände vorträgt.
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Zu sehen ist ferner Folgendes: Die Kontobewegungen bei der … fallen in die Jahre … bis … in denen nach übereinstimmenden Angaben der Parteien der Erblasser geistig vollkommen klar und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Eine Rechenschaftspflicht der Beklagten für eventuelle Abhebungen in diesem Zeitraum – der sich offenbar bis mindestens … fortgesetzt hat – bestand nur gegenüber dem Erblasser; es ist nicht dokumentiert oder auch nur ansatzweise ersichtlich, dass dieser Einwände gegen die Kontobewegungen gehabt hat oder diese ihm verheimlicht gewesen wären. Eine Rechenschaftspflicht über den Tod des Erblassers hinaus besteht damit nicht; dies insbesondere deshalb, weil auch der Kläger nicht in Abrede stellt, dass der Erblasser bis kurz vor seinem Tod geistig klar war. Die Vermutung des Klägers, die Beklagte habe sich hier selbst bereichert, ist reine Spekulation und führt ohne sonstige Anhaltspunkte unter den gegebenen Umständen nicht zu einer über den Tod des Erblassers hinausreichenden Herausgabe- oder Rechenschaftspflicht.
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Damit ist nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Beklagte insgesamt aus diesen Konten Zuwendungen erhalten hätte, die einem Ausgleich nach § 2287 zugänglich wären. Es besteht kein Auskunftsanspruch (über die prozessualen Erklärungen der Beklagten hinaus), da der Auskunftsanspruch eine hinreichende Feststellung voraussetzt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit solche Ausgleichsansprüche bestehen, was angesichts der reinen Vermutungslage nicht der Fall ist.
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1. Auch insofern ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen. Die zu Klageantrag 3 ausgeführten Umstände gelten hier für die Kontobewegungen bis zum Tod des Erblassers ebenfalls.
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2. Eine Herausgabepflicht nach § 2287 Abs. 1 BGB für die Umsätze nach dem Tod des Erblassers ist grundsätzlich nicht gegeben. Diese Ansprüche können keine Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte mehr sein, weil der Erblasser nicht mehr lebte, und sie deshalb auf Kosten der Erbengemeinschaft gingen.
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Insofern kommen allenfalls Ansprüche der Erbengemeinschaft, grundsätzlich aber nicht des Klägers selbst, in Betracht. Die Beklagte hat allerdings schlüssig die Verwendung der abgehobenen Gelder erläutert.
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Zudem kann für Ansprüche, die nicht aus § 2287 BGB folgen, der Kläger aktuell keine Teilbefriedigung an sich aus seinem Anteil an der Erbengemeinschaft verlangen. Während der Anspruch aus § 2287 BGB nämlich von vornherein ihm in Höhe seiner Erbquote zusteht, kann ein Auszahlungsansprüch aus der Erbengemeinschaft nur dann bestehen, wenn dem keine Umstände entgegenstehen, die aus der noch nicht (vollständig) aufgeteilten Erbengemeinschaft herrühren. Im vorliegenden Fall ist es aber nun so, dass aufgrund der geltend gemachten Einwendung der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Grundstückübertragung im Jahr … an den Kläger (s.u. C I. 2.) erst noch zu klären ist ob Rückübertragungs- und Rückzahlungsansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Kläger bestehen. (Weitere) Auszahlungen an die Parteien aus der Erbengemeinschaft sind daher derzeit nicht zulässig.
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C. Zur Hilfsaufrechnung und zu den Zurückbehaltungseinreden
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Soweit die Klage im Zahlungsanspruch an sich begründet ist, ist über die Hilfsaufrechnung zu entscheiden. Diese bleibt aber unbegründet, so dass kein Abzug vom Zahlungsanspruch stattfindet. Auch die Zurückbehaltungseinreden haben keinen Erfolg.
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I. Ein Anspruch auf Rückübertragung nach § 2287 BGB bzw. daraus abgeleiteten Wertersatz scheidet aus, da die möglicherweise beeinträchtigende Schenkung entweder die Erbaussichten gar nicht beeinträchtigte (Variante a)) oder insgesamt unwirksam ist (Variante b)); in beiden Fällen ist kein Anspruch nach § 2287 begründet.
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1. Vorauszuschicken ist, dass der Einwand der Beklagten, die Mutter sei bei Abschluss des Übergabevertrags nicht geschäftsfähig gewesen – auf den Erbvertragsnachtrag kommt es insoweit nicht an –, nicht nach § 296 Abs. 1, 2 ZPO verspätet ist. So unerfreulich es sein mag, dass ein solcher bereits im Vorfeld des Prozesses zwischen den Parteien (s. Anlage B9) erörterter Umstand erst so spät eingebracht worden ist, so ist daraus doch keine Verzögerung der Entscheidung entstanden, weil einerseits der Kläger sich hierzu noch äußern konnte, andererseits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch über ein Jahr verstrichen ist, in dem es dem Gericht möglich gewesen wäre, im Bedarfsfall Beweis zu erheben, und schließlich im Ergebnis dieser Einwand hinsichtlich der hier zu entscheidenden Ansprüche keine Rolle spielt.
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2. a) Sollte die Mutter der Parteien bei der Vereinbarung des Übergabevertrags vom … (K 21) noch geschäftsfähig gewesen sein, haben sie und der spätere Erblasser, also die beiden Parteien des Erbvertrags, übereinstimmend diesen insoweit konkludent geändert, als der Kläger die (2x)16.500 € sowie das Mietkonto ohne Ausgleichspflicht für die Beklagte erhalten sollte.
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Die Zahlung der 16.500 € ergibt sich aus dieser Vereinbarung ausdrücklich, sodass unerheblich ist, ob die Argumentation des Klägers hinsichtlich des schlechten Zustands des Übergabeobjekts stichhaltig ist. Entsprechendes gilt für das Mietkonto aufgrund der entsprechenden Regelung im Übergabevertrag.
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b) Sollte, was angesichts der für sich nicht bestrittenen Ausgangsbefunde, die der beklagtenseits vorgelegten Begutachtung … Anlage B 10, zugrunde liegen, kaum zweifelhaft ist, die Mutter dagegen nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein, so wäre der gesamte Übergabevertrag vom 14.02.2018 unwirksam, da nicht anzunehmen ist, dass er alleine als Übergabe der Hälfte des Grundstücksanteils des Vaters wirksam sein sollte (dazu unten (1)-(4)). Folge dieser Unwirksamkeit ist ein auf Erbengemeinschaft übergegangener Anspruch des Erblassers auf Rückübertragung der Hälfte des Grundstückseigentums durch den Kläger aus §§ 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 1922, 2032 BGB, jedoch nicht der Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB, auf die Beklagte ihren Wertersatzanspruch stützt (dazu unten (5)).
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(1) Durch die unwirksame Beteiligung der Mutter der Parteien fallen zunächst alle Teile des Vertrags weg, die nur von oder mit Beteiligung der Mutter möglich waren. Das betrifft die Übertragung ihres Anteils am Grundstück, aber auch die Vereinbarungen unter IV. des Vertrags, da diese erbrechtliche Ausgleichsverpflichtungen betreffen, welche wegen des zwischen den übertragenden Ehegatten bestehenden Erbvertrags nur einvemehmlich (als Änderung des Erbvertrags) vorgenommen werden konnten. Im Zweifel ist damit der gesamte Übergabevertrag nichtig (§ 139 BGB). Hinreichende Argumente für eine abweichend gewollte Teilwirksamkeit bestehen nicht.
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(2) Gegen eine Teilwirksamkeit spricht zunächst, dass eine Änderung der erbvertraglichen Regelung, wie sie unter a) angenommen wurde, nur unter Beteiligung der Mutter möglich war. War deren Beteiligung aber wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit unwirksam, so fielen auch die Regelungen weg, mit denen eine Ausgleichungspflicht im Verhältnis zur Schwester ausgeschlossen sein sollte, womit wiederum die von den Parteien des Vertrags vorgesehene teilweise Neuordnung der Nachlassregelung hinfällig war.
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(3) Noch mehr spricht gegen eine Teilwirksamkeit, dass im Ergebnis an Stelle der Eigentumsübertragung des gesamten Grundstückseigentums auf den Kläger dann die Eigentumsverhältnisse bis zum Tod der Mutter zu 1/2 beim Kläger und zu 1/2 bei der Mutter, und nach deren Tod gar zu 1/2 beim Kläger sowie zu 1/2 bei der Erbengemeinschaft nach der Mutter, die wiederum zu 1/2 aus dem Kläger und zu 1/2 aus der Beklagten bestehen würde, läge. Die. Regelungen zu Besitz, Nutzungen und Lasten (V.) des Vertrags hätten dann nur zur Hälfte Gültigkeit. Der typische Zweck eines Übergabevortrags, den Erwerber zum alleinigen Eigentümer und Verantwortlichen zu machen und zugleich die Übergebenden (sehr häufig, wie hier, die bereits etwas betagteren Eltern) von der Verantwortlichkeit für Unterhalt und Lasten zu befreien, wäre so nicht zu erreichen gewesen.
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(4) Der – dem Gericht durchaus als Standardformulierung bekannte – Satz „Eventuelle Teilunwirksamkeiten sollen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen haben.“ führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieser Satz (gerade, weil er in notariellen Urkunden häufig benutzt wird), nicht annehmen lässt, dass er auch bei grundsätzlichen Veränderungen des Vertragscharakters im Fall der Teilwirksamkeit gelten soll. Wie unter (2) und (3) gezeigt, wäre aber bei einer Teilwirksamkeit, bei der nur die Teile wirksam blieben, die vom Erblasser allein vorgenommen werden konnten, der Charakter des Vertrags als Übergabe eines Grundstücks insgesamt unter Befreiung der Eltern von der Verantwortlichkeit hierfür nicht erreicht worden, und statt dessen durch das fortbestehende Teileigentum der Mutter sogar eine Verschlechterung des praktischen Umgangs mit dem Grundstück bewirkt worden.
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(5) Der Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 1922, 2032 BGB ist wesensverschieden vom Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB. Eine Aufrechnung mit letzterem – der nicht besteht, weil es keine wirksame Schenkung i.S.d. Vorschrift gab – erfasst deshalb nicht ersteren: Beim Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 1922, 2032 BGB handelt es sich um einen Anspruch des Erblassers, der schon zu dessen Lebzeiten, nämlich mit Vollzug des Übergabevertrags, entstanden ist, und erst im Weg der Erbfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist; Anspruchsgrund ist der. unberechtigte Eigentumserwerb des Klägers. Der Herausgabeanspruch aus §§ 2287 BGB ist dagegen originär erst mit dem Erbfall entstanden und steht originär dem einzelnen Erben und nicht der Erbengemeinschaft zu; Anspruchsgrund ist hier die Benachteiligung des Vertragserben.
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II. Die Beklagte kann auch keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
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1. Hinsichtlich der Kontounterlagen hat der Kläger hinreichend dargestellt, dass Unterlagen, die die Beklagte noch nicht kennt, nicht vorhanden sind. Die Beklagte hat ihrerseits hierauf auch nichts Substanzielles erwidert, so dass für ein Zurückbehaltungsrecht aktuell keine hinreichenden Umstände vorgetragen sind.
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2. Bezüglich Armbanduhr und Brillantring hat der Kläger bestritten, diese Gegenstände in Besitz zu haben. Beweis, dass der Kläger dennoch in deren Besitz ist, hat die Beklagte nicht angeboten. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass der Kläger diese Gegenstände nicht besitzt. Hinsichtlich des Siegelrings ist ebenfalls aufgrund der Angaben des Klägers davon auszugehen, das dieser nicht mehr in seinem Besitz ist, sondern der Ring veräußert wurde. Auf die Angemessenheit des Verkaufserlöses kommt es nicht an, so lange, wie hier, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Dieses hat seinerseits nämlich keinen Erfolg, da der Kläger mangels Besitzes zur Herausgabe nicht mehr in der Lage ist.
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Bei der Streitwertfestsetzung geht das Gericht hinsichtlich der Anträge 1. (64.878,85 €) und 4. (10.764,50 €) vom Klagebetrag, bei Antrag 2. vom Betrag des Hilfsantrags zur Bewertung des Herausgabeanspruchs (zunächst 63.495,- €, zuletzt 112.050,- €) und bei Antrag 3 von der Bewertung in der Klageschrift (dort S. 15: 30.000,- €) aus.