Titel:
Verfahrenspfleger, Elektronisches Dokument, Verlängerung der Betreuung, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Betreuungsbehörde, Aufgabe zur Post, Persönliche Anhörung, Weiterer Betreuer, Überprüfungsfrist, Sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, Bekanntgabe, Beschwerdefrist, Verhinderungsbetreuer, Aufenthaltsbestimmung, Auswahl des Betreuers, Berufsbetreuer, Beschwerdeschrift, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Aufgabenkreis
Schlagworte:
Verhinderungsbetreuer, Verlängerung der Betreuung, Krankheit oder Behinderung, gerichtliche Ermittlungen, ärztliches Zeugnis, persönliche Anhörung, Betreuerauswahl
Rechtsmittelinstanzen:
LG Deggendorf, Beschluss vom 07.10.2024 – 12 T 120/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2025 – XII ZB 513/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50833
Tenor
Die Betreuung wird verlängert.
Die Betreuung umfasst weiterhin folgende Aufgabenbereiche:
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
- Wohnungsangelegenheiten
Als Betreuer bleibt bestellt:
Zum Verhinderungsbetreuer wird bestellt:
Das Gericht wird spätestens bis zum 02.08.2031 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für die Bestellung des Verhinderungsbetreuers und die Verlängerung der Betreuung sind gegeben (§§ 1817 Abs. 4, 1814 Abs. 1 BGB, § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
2
Die Betroffene ist nicht ausreichend in der Lage, die sich aus dem oben genannten Aufgabenkreis ergebenden Sachverhalte rechtlich zu besorgen.
3
Dies beruht auf einer Krankheit oder Behinderung, nämlich mentale Retardierung.
4
Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der … vom 15.07.2024, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin … und der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 02.08.2024.
5
Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde und der Verfahrenspflegerin gefolgt.
6
Die Betreuerbestellung und die Verlängerung erfolgt mit Einverständnis der Betreuten.
7
Die Bestellung der Mutter der Betreuten als weitere Betreuerin erschien hier für das Gericht nicht möglich und für die Betreute sinnvoll. Sowohl aus den Berichten der Verfahrenspflegerin und auch der Betreuungsbehörde ergibt sich, dass die Mutter der Betreuten im Umgang extrem schwierig ist, sie neigt dazu, sich sofort angegriffen zu fühlen und dann abwehrend und aggressiv gegenüber anderen zu reagieren. Gerade die Verfahrenspflegerin teilt in ihrem zweiten Bericht mit, dass sie anders als im Erstbericht, von der Mutter sehr abwehrend und auch unsachlich angegangen wurde, sie war zu einem sachlichen Gespräch zumindest an diesem Tag nicht in der Lage. Deswegen rege sie nunmehr entgegen zum Erstbericht auch an, … alleine als weiteren Betreuer zu bestellen, die Mutter sei für dieses Amt aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht geeignet. Eine sehr ähnliche Einschätzung erfolgte auch durch die Betreuungsbehörde.
8
Auch das Gericht kommt hier zur gleichen Überzeugung: Grundsätzlich ist es eine essentielle Aufgabe des Betreuers, mit dritten Personen zu kommunizieren, um die Wünsche und Belange des Betreuten zu sichern und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Kommunikation ist somit für einen Betreuer eine ganz wesentliche Maßnahme. Das Gericht ist im vorliegenden Fall durchaus überzeugt, dass die Mutter sich sehr gut um ihre Tochter im häuslichen Umfeld kümmert und auch insofern das Beste für ihre Tochter will. Gerade aber im Umgang mit Dritten ist sie nicht in der Lage, mit der gebotenen Höflichkeit und Sachlichkeit zu agieren. Deshalb ist es hier nicht möglich, die Mutter als weitere Betreuerin einzusetzen.
9
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt.
10
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf (§ 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG).