Inhalt

AG Regensburg, Beschluss v. 23.09.2024 – XVII 2429/16 (3)
Titel:

Betreuungsbedürftigkeit, Selbstbestimmungsrecht, Grundrechtseingriff, Erforderlichkeitsgrundsatz, Persönlichkeitsstörung, Subsidiarität der Betreuung

Schlagworte:
Betreuungsbedürftigkeit, Selbstbestimmungsrecht, Grundrechtseingriff, Erforderlichkeitsgrundsatz, Persönlichkeitsstörung, Subsidiarität der Betreuung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Regensburg, Beschluss vom 13.12.2024 – 53 T 324/24
BGH, Beschluss vom 24.09.2025 – XII ZB 627/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50731

Tenor

Die Betreuung wird aufgehoben.

Gründe

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Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen sind (§ 1871 Abs. 1 BGB).
2
Dies ergibt sich insbesondere aus
dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 06.05.2024,
dem Bericht der Betreuungsbehörde … vom 16.05.2024,
den Stellungnahmen des Verfahrenspflegers … vom 02.07.2024 und vom 23.07.2024,
der Stellungnahme der Betreuerin … vom 31.05.2024 und
der ausführlichen Anhörung der Betreuten durch das Gericht am 12.09.2024, im Beisein des Sachverständigen, des Verfahrenspflegers, der Betreuerin und eines Vertreters der Betreuungsstelle.
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Gemäß § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen i.S.d. § 1814 BGB weggefallen sind.
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Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB kann eine rechtliche Betreuung nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein Volljähriger seine rechtlichen Angelegenheiten (vgl. §§ 1815 Abs. 1 S. 2, 1816 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB) ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht und die Betreuung im Übrigen erforderlich ist.
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Wegen des mit einer Betreuungsanordnung einhergehenden erheblichen Grundrechtseingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Volljährigen ist eine grundrechtskonforme teleologische Reduktion der medizinischen Eingangsmerkmale geboten. Daher muss die Krankheit oder Behinderung dazu führen, dass der Betreute in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und dadurch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Diese Auslegung wird auch durch den Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 gestützt, wonach es sich bei dem Wegfall der Adjektive psychische [Krankheit] und körperliche, geistige oder seelische [Behinderung] im Vergleich zur vormaligen Formulierung nach altem Recht (§ 1896 Abs. 1 BGB a.F.) nur um Neuformulierungen „zur Vermeidung von Diskriminierungen“ handelt und das Ziel der Neufassung nicht eine Veränderung des Personenkreises ist, für den eine Betreuung in Betracht kommt, sondern „eine sprachliche Neufassung, die bestimmte Gruppen von Menschen potentiell stigmatisierende Begriffe durch zeitgemäße Begriffe ersetzt wurde“ (BT-Drs. 19/24445, 134).
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Der Betreute muss zunächst also in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und dadurch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sein (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Dabei muss das Unvermögen zur selbständigen Aufgabenerledigung kausal durch eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hervorgerufen sein. Das Vorliegen der subjektiven Betreuungsbedürftigkeit ist dabei auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens (§ 280 FamFG) durch das Gericht zu beurteilen.
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Die Anordnung einer Betreuung setzt zudem voraus, dass die aufgrund jedenfalls eines der Eingangsmerkmale bestehende subjektive Unfähigkeit die eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen (subjektive Betreuungsbedürftigkeit) einen tatsächlichen, an der konkreten Lebenssituation zu messenden objektiven Betreuungsbedarf hervorrufen muss (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – XII ZB 96/15), wobei ein bei Entscheidung konkret absehbarer bzw. prognostisch erwartbarer Betreuungsbedarf einzubeziehen ist.
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Die Betreuung als Rechtsfürsorge darf jedoch auch dann nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 S. 1 BGB), also nur soweit die Angelegenheiten des Volljährigen nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können (§ 1814 Abs. 3 S. 2 BGB, Subsidiarität der Betreuung), und nur für solche Aufgabenbereiche wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Die Erforderlichkeit der Betreuung ergibt sich demnach nicht bereits aus der subjektiven Betreuungsbedürftigkeit. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass die Bestellung, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, notwendig ist, weil der Betreute auf entsprechende Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
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Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater, usw.) bedienen würde (BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 – 3Z BR 353/00). Nur wenn der Betreute psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Anordnung einer Betreuung in Betracht (BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 – 3Z BR 353/00; LG Regensburg, Beschluss vom 23.05.2023 – 52 T 280/22, 52 T 281/22).
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Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen des Gutachters besteht bei der Betreuten zwar der „dringende Verdacht auf Alkoholabhängigkeit“ (Diagnose nach ICD10-Nr. F10.2), doch liegt damit keine betreuungsrechtlich relevante Krankheit oder Behinderung vor.
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Eine Substanzabhängigkeit (von Drogen, Tabletten oder Alkohol) ist für sich gesehen keine Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1814 Abs. 1 BGB, so dass allein darauf die Anordnung einer Betreuung nicht gestützt werden darf (st.Rspr., BVerfG, Beschluss vom 20.01.2015 – 1 BvR 665/14; BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16; Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZA 12/15; BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 317/15; Beschluss vom 17.08.2011 – XII ZB 241/11; BayObLG, Beschluss vom 01.03.1999 – 3Z BR 48/99; Beschluss vom 01.02.1999 – 3Z BR 29/99; LG Regensburg, Beschluss vom 23.05.2023 – 52 T 280/22 und 52 T 281/22; Beschluss vom 11.07.2023 – Az.: 52 T 160/22; LG Bayreuth, Beschluss vom 19.09.2013 – 42 T 109/13). Etwas anderes gilt nur, wenn die Abhängigkeitserkrankung entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann – besonders bei hochgradiger Abhängigkeit – die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG, Beschluss vom 01.03.1999 – 3Z BR 48/99; FamRZ 1991, 608; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186).
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Ein solches geistiges Gebrechen liegt bei der Betreuten, nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung, insbesondere dem Ergebnis der Anhörung der Betreuten, gegenwärtig (noch) nicht vor. Die Betreute trinkt aufgrund eigenständiger Entscheidung Alkohol in ungesunder Menge, zeigt jedoch insoweit keine (glaubhaften) kognitiven Beeinträchtigungen. Dennoch weiß sie was sie will, versteht Fragen und Sachverhalte, soweit sie will, und kann ihren Willen äußern.
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Soweit bei der Betreuten eine histrionischen Persönlichkeitsstörung (Diagnose nach ICD10-Nr.: F60.4) diagnostiziert wurde, ist zu berücksichtigen, dass sich um eine Persönlichkeitsstörung handelt, die durch oberflächliche und labile Affektivität, Dramatisierung, einen theatralischen, übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, durch Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Verlangen nach Anerkennung, äußeren Reizen und Aufmerksamkeit gekennzeichnet ist.
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Diese Erkrankung begründet jedoch keine derart erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zu Selbstbestimmung, dass die Betreute eines Betreuers als Vertreters zur Abgabe von Willenserklärungen bedarf. Die Betreute selbst gab an, dass sie einen Betreuer als Entscheider benötige, da sie selbst nicht entscheiden wolle, sich die Betreuerin insbesondere um die Behördenangelegenheiten in Schriftform kümmern und sie zum Arzt und zum Einkaufen fahren soll.
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Tatsächliche Hilfen sind jedoch nicht Aufgabe des Betreuers.
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Gutachterlicherseits fanden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Depression. Die Betreute nicht unter Suizidgedanken leidende Betreute verspürt keinen Leidensdruck und lehnt Medikamente ab.
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Die Betreute ist zudem in der Lage andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, in Anspruch zu nehmen. Soweit sie diese nicht in Anspruch nehmen will und die Inanspruchnahme verweigert, ist diese Entscheidung zu respektieren (LG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2023 – 52 T 96/23; Beschluss vom 15.05.2024 – 53 T 133/24).
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Nach den Ausführungen des Gutachters, ist d. Betreute zur freien Willensbildung i.S.d. § 1814 Abs. 2 BGB fähig und kann dieser Einsicht entsprechend handeln. Dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung schließt sich das Gericht nach kritischer Würdigung, unter besonderer Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses, an. Im Rahmen ihrer histrionischen Persönlichkeitsstörung täuscht die Betreute in unglaubhaft und übertriebener Form die eigene Unfähig- und Hilfslosigkeit vor.
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Soweit sie, wie hier, den freien Willen fasst bzw. kundtut, keine sonstigen Hilfen i.S.d. § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB in Anspruch nehmen zu wollen, obwohl sie psychiatrisch dazu in der Lage und fähig ist, ist diese Entscheidung d. Betreuten als Ausübung des grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu respektieren (LG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2023 – 52 T 96/23; Beschluss vom 15.05.2024 – 53 T 133/24). Im Gegenzug kann diese freie Entscheidung jedoch nicht dazu führen, dass deshalb eine nicht erforderliche Betreuung (§ 1814 Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB) angeordnet und in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht eingriffen wird, denn die rechtliche Betreuung soll nicht an die Stelle von Fähigkeiten treten, die eine volljährige Person selbst hat (LG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2023 – 52 T 96/23; Beschluss vom 15.05.2024 – 53 T 133/24; BeckOGK/Schmidt-Recla, Stand: 15.05.2023, § 1814 BGB Rn. 14). Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die rechtliche Besorgung eigener Angelegenheiten des Betreuten, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann grundgesetzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn d. Betreute dies wünscht/beantragt, da der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen dient (OLG München, Beschluss vom 06.04.2005 – 33 Wx 32/05 LG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2023 – 52 T 96/23; Beschluss vom 15.05.2024 – 53 T 133/24). Das gilt, wie sich aus § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB ergibt, auch für die Möglichkeit und Fähigkeit zur Inanspruchnahme sonstiger Hilfen (LG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2023 – 52 T 96/23, Beschluss vom 15.05.2024 – 53 T 133/24).
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Die Betreute ist, trotz psychogener Gangstörung im Rahmen der histrionischen Persönlichkeitsstörung, mittels Rollators und auch im Übrigen hinreichend mobil. Ihre Angaben waren insoweit zudem unglaubhaft, da sie dem Sachverständigen sagte, sie brauch ihn, da sie schnell müde werde. Im Rahmen der richterlichen Anhörung führte sie die Notwendigkeit jedoch auf Schmerzen in den Beinen zurück. Sie ist sprachlich und kognitiv fähig, sonstige Hilfen in Anspruch zu nehmen und auch im Bedarfsfall aufzusuchen. So ist die Betreute auch außerhalb der häuslichen Sphäre alleine unterwegs. Sie ist zudem in eine familiäre Wohnstruktur eingebunden, im Rahmen derer ihr auch tatsächliche Hilfe zuteilwird.
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Die Betreute ist geschäftsfähig und damit in der Lage, eine Person ihres Vertrauens rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.
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Die Betreuung ist daher nicht mehr erforderlich.