Titel:
Privatgutachten, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter, Betreuungsbehörde, Privatgutachter, Verlängerung der Betreuung, Gerichtlich bestellter Sachverständiger, Alkoholabhängigkeit, Elektronisches Dokument, Beschwerdebegründung, Beschlüsse des Amtsgerichts, Ärztliches Attest, Aufenthaltsbestimmung, Beschwerdeverfahren, Elektronischer Rechtsverkehr, Beschwerdeführer, Rechtliche Betreuung
Schlagworte:
Betreuung, Amtsgericht Regensburg, Sachverständigengutachten, Beschwerdeverfahren, Selbstbestimmung, Persönlichkeitsstörung, Verfahrenspfleger
Vorinstanz:
AG Regensburg vom 23.09.2024 – XVII 2429/16 (2)
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2025 – XII ZB 627/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50730
Tenor
1. Die Beschwerden der Betroffenen vom 26.09.2024 und vom 21.10.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.09.2024, Az. XVII 2429/16 (2), werden zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.09.2024, mit welchem ihre Betreuung aufgehoben wurde.
2
Unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 12.12.2016 (Bl. 4) beantragte die Beschwerdeführerin über ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte die Errichtung einer Betreuung.
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Mit Schreiben vom 15.12.2016 regte die Betreuungsbehörde eine Gutachtenserstattung an.
4
Am 26.01.2017 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. ... sein Gutachten, in dem er der Beschwerdeführerin eine depressive Episode, aktuell mittelgradig, bescheinigte und eine Betreuung für die Dauer von zwei Jahren anregte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 26.01.2017 (Bl. 11-17) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 20.02.2017 befürwortete auch die Betreuungsbehörde die Errichtung einer Betreuung.
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Mit Beschluss vom 16.03.2017 (Bl. 23-26) ordnete das Amtsgericht Regensburg die Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise an und setzte als Überprüfungsfrist den 16.03.2019 fest.
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Mit Verfügung vom 07.01.2019 fragte das Amtsgericht Regensburg bei der Betreuerin an, ob die Betreuung verlängert werden müsse. Eine Anfrage an die Betreuungsbehörde wurde nicht gestellt.
8
Mit Schreiben vom 05.02.2019 sprach sich die Betreuerin für die Verlängerung der Betreuung aus und legte ein ärztliches Attest von Dr. med. ... vom 05.02.2019 vor, welches weiterhin eine schwere Depression attestierte (Bl. 53-55).
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Mit Beschluss vom 14.03.2019 (Bl. 58-61) verlängerte das Amtsgericht Regensburg auf Grundlage des ärztlichen Attests die Betreuung im bestehenden Umfang und setzte als neue Überprüfungsfrist den 13.03.2024 fest. Eine schriftliche oder mündliche Anhörung der Betreuungsbehörde erfolgte zuvor nicht.
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Mit Verfügung vom 20.12.2023 fragte das Amtsgericht bei der Betreuerin, der Betreuten und der Betreuungsbehörde an, ob die Betreuung verlängert werden müsse und kündigte an, bejahenden-falls ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
11
Mit Schreiben vom 15.01.2024 (Bl. 116-117) nahm die Betreuungsbehörde dahingehend Stellung, dass Zweifel an der weiteren Notwendigkeit der Betreuung bestünden und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt werde. Insbesondere habe ein tatsächlicher Handlungsbedarf in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung sowie das Entgegennehmen, Öffnen und Anhalten der Post weder von der Betreuerin noch von der Betreuten nachvollziehbar dargelegt werden können.
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Die Betreuerin nahm mit Schreiben vom 26.01.2024 dahingehend Stellung, dass eine Betreuungsverlängerung befürwortet werde und legte ein ärztliches Attest von Dr. med. ... vom 11.01.2024 (Bl. 120-123) vor, aus welchem sich die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit und einer schweren depressiven Episode ergaben. Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2024 (Bl. 127) nahm die Betreuerin ergänzend Stellung.
13
Mit Beschluss vom 11.03.2024 gab das Amtsgericht Regensburg ein Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Betreuungsverlängerung und der Einschränkung oder Aufhebung der Betreuung in Auftrag.
14
Am 06.05.2024 erstattete der Sachverständige Dr. ... sein schriftliches Gutachten. Dieser stellte die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit sowie einer histroinischen Persönlichkeitsstörung und kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffene dennoch im Stande sei, ausreichende Vollmachten an Vertrauenspersonen zu erteilen und die Betreuung nicht zwingend erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 133-153) Bezug genommen.
15
Mit Beschluss vom 08.05.2024 bestellte das Amtsgericht Regensburg der Betreuten RA zum Verfahrenspfleger für das Verfahren der Verlängerung der Betreuung.
16
Mit Schreiben vom 16.05.2024 (Bl. 157) sprach sich die Betreuungsbehörde für eine Aufhebung der Betreuung aus, da eine Fortführung der Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht erforderlich sei.
17
Mit Schreiben vom 31.05.2024 (Bl. 161) nahm die Betreuerin zum Gutachten Stellung und teilte mit, dass die Betreute nicht in der Lage sei, andere Hilfen zu nutzen.
18
Mit Schreiben vom 23.07.2024 (Bl. 182-183) nahm der Verfahrenspfleger dahingehend Stellung, dass er die Verlängerung der Betreuung nicht für notwendig erachte.
19
Am 12.09.2024 hörte das Amtsgericht Regensburg die Betreute im Beisein der Betreuerin, des Verfahrenspflegers, einer Vertreterin der Betreuungsbehörde sowie des Sachverständigen Dr. ... an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 12.09.2024 (Bl. 189-193) Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 23.09.2024 hob das Amtsgericht Regensburg die Betreuung auf. Im Hinblick auf die erfolgte Begründung wird auf den Beschluss vom 23.09.2024 (Bl. 194-200) Bezug genommen.
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Mit Vollmacht vom 26.09.2024 bevollmächtigte die Betroffene ihre ehemalige Betreuerin gegen den Beschluss vom 23.09.2024 Beschwerde einzulegen und sie gerichtlich zu vertreten.
22
Mit Schreiben vom 26.09.2024 legte die ehemalige Betreuerin als Bevollmächtigte im Namen der Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.09.2024. Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 203-204) wird Bezug genommen.
23
Mit Beschluss vom 01.10.2024 half das Amtsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Landgericht Regensburg vor.
24
Mit Schreiben vom 21.10.2024 zeigte sich RA ... als Verfahrensbevollmächtigter für die Beschwerdeführerin an und legte Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.09.2024 ein. Beigelegt war eine Vollmacht vom 07.10.2024.
25
Mit Schreiben vom 30.10.2024 (Bl. 8-11 d. Beschwerdeakte) erfolgte eine Beschwerdebegründung durch den Verfahrensbevollmächtigten. Im Rahmen der Beschwerdebegründung verwies der Verfahrensbevollmächtigte auf ein Privatgutachten vom 07.10.2024, ausgestellt von Dr. med. und in Auftrag gegeben vom ehemaligen Verhinderungsbetreuer Dr. ... Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 07.10.2024 Bezug genommen.
26
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet und waren zurückzuweisen.
27
1. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.09.2024 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft.
28
Die Beschwerde vom 26.09.2024, welche von der ehemaligen Betreuerin als Bevollmächtigte im Beschwerdeverfahren im Namen der Betroffenen eingelegt wurde, sowie die Beschwerde vom 21.10.2024, welche zusätzlich vom Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, wurden form-und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt und sind auch im Übrigen zulässig.
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2. Beide Beschwerden sind jedoch unbegründet und haben in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und nicht zu beanstanden ist.
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Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Betreuung gemäß § 1814 Abs. 1 BGB lagen und liegen nicht vor, sodass die Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben war.
31
Gemäß § 1871 Abs. 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
32
a) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB.)
33
Bei den Begriffen Krankheit und Behinderung handelt es sich um Rechtsbegriffe, die es erlauben, an ihr Vorhandensein spezifische Rechtsfolgen zu knüpfen.
34
Nicht die Zuordnung zu einer Gruppe von Krankheitsbildern ist also für die Anordnung bzw. Verlängerung einer Betreuung maßgebend, sondern die durch die Krankheit oder Behinderung bewirkte Beeinträchtigung der Selbstbestimmung, die dazu führt, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst zu besorgen und besorgen lassen zu können. Die Behinderung oder Erkrankung muss im Zeitpunkt der Betreuerbestellung oder Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung feststellbar sein, der Nachweis zurückliegender Leiden genügt nicht.
35
Voraussetzung einer Betreuung ist neben einer psychischen Erkrankung eine daraus folgende Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (subjektive Betreuungsbedürftigkeit). Bei psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung meint das Unvermögen die Unfähigkeit, in dem betreffenden Bereich eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Ist diese Fähigkeit hingegen nicht beeinträchtigt, besteht ein Betreuungsbedürfnis nicht. Das Unvermögen muss sich gerade in dem Bereich zeigen, für den der Betreuer bestellt werden soll. Da sich das Betreuungsbedürfnis auf die rechtliche Fürsorge beschränkt, muss das krankheits- oder behinderungsbedingte Unvermögen des Betroffenen bestehen, seine rechtlich relevanten Angelegenheiten eigenständig zu besorgen. Das Unvermögen kann sich zum Beispiel dar-in zeigen, dass sich der Betroffene in dem betreffenden Lebensbereich in einer für ihn grob schädlichen, mit Vernunftgründen nicht erklärbaren Weise verhält.
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Im rechtsgeschäftlichen Bereich liegt Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten und damit subjektive Betreuungsbedürftigkeit nicht nur vor, wenn die Besorgung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (zum Beispiel wegen Geschäftsunfähigkeit) unmöglich ist, sondern bereits dann, wenn die Fähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten erheblich eingeschränkt ist; ist Letzteres gegeben, kommt auch bei einem Geschäftsfähigen eine Betreuung in Betracht (Müller-Engels in: BeckOK BGB, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, Rz. 12, 18, 20 zu § 1814). Denn wer nicht wegen Geschäftsunfähigkeit, also infolge eines von der Rechtsordnung vorbestimmten Unvermögens, sondern wegen eines medizinisch-biologisch begründeten, festgestellten Kompetenzdefizits die eigenen Angelegenheiten nicht wahrnehmen kann, dessen Unvermögen beruht auf tatsächlichen Gründen. Ein Volljähriger kann dann an der Besorgung seiner Angelegenheiten ganz oder teilweise aufgrund tatsächlicher Umstände gehindert sein, weil sein Gesundheitszustand oder seine Behinderung ein Eigenhandeln nicht zulassen, ohne dass er des-wegen geschäftsunfähig und damit rechtlich handlungsunfähig sein müsste.
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Voraussetzung einer Betreuung ist neben einer Erkrankung und einer daraus folgenden Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (subjektive Betreuungsbedürftigkeit), das Vorliegen eines konkreten objektiven Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers (objektiver Betreuungsbedarf). Denn nach § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist, und nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein solcher Bedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
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Gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen (als durch Bevollmächtigte), bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
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Da es bei der Betreuung um die „rechtliche Besorgung“ der Angelegenheiten des Betroffenen geht (§ 1816 Abs. 1 BGB) ist eine Erforderlichkeit nicht für solche Angelegenheiten gegeben, die überhaupt keine Rechtsfürsorge, sondern eine bloß faktische Hilfeleistung erfordern.
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Bloß faktische Hilfestellungen machen die Betreuung nur dann nicht entbehrlich, wenn der Betroffene eigenständig keine sachgerechten Entscheidungen mehr treffen kann. Wo sich ein gesunder Volljähriger der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde, kommt deshalb eine Betreuung in Betracht, wenn der Betroffene psychisch außerstande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder sogar die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu er-kennen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).
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b) Die Voraussetzungen des § 1814 Abs. 1 BGB liegen nicht (mehr) vor.
42
Dies ergibt sich aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 06.05.2024 sowie dessen ergänzender mündlicher Ausführungen im Rahmen des Anhörungstermins vom 12.09.2024.
43
aa) Die sowohl vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. ... als auch im Privatgutachten attestierte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit rechtfertigt eine Verlängerung der Betreuung nicht. Denn eine Alkoholabhängigkeit ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1814 Abs. 1 BGB, so dass allein darauf die Verlängerung einer Betreuung nicht gestützt werden darf (st.Rspr., BVerfG, Beschluss vom 20.01.2015 – 1 BvR 665/14; BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16; Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZA 12/15; BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 317/15; Beschluss vom 17.08.2011 – XII ZB 241/11; BayObLG, Beschluss vom 01.03.1999 – 3Z BR 48/99; Beschluss vom 01.02.1999 – 3Z BR 29/99; LG Bayreuth, Beschluss vom 19.09.2013 – 42 T 109/13). Etwas anderes gilt nur, wenn die Abhängigkeitserkrankung entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann – besonders bei hochgradiger Abhängigkeit – die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG, Beschluss vom 01.03.1999 – 3Z BR 48/99; FamRZ 1991, 608; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186). Dies ist hier nicht der Fall, wie der Sachverständige Dr. ... im Rahmen des Anhörungstermins vom 12.09.2024 ausweislich der Dokumentation des Amtsgerichts ausführte.
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Nach dem Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. ... liegt eine histroinische Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin vor, aufgrund derer sie auf Unterstützung angewiesen ist. Bei einer Persönlichkeitsstörung darf jedoch nur dann von einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, wenn diese Störung sich erheblich auf das Leben des Betroffenen auswirkt, diesen im Alltag derart beeinträchtigt, dass in zeitlicher Nähe zur Durchführung des Betreuungsverfahrens die Erledigung von Aufgabenkreisen, die üblicherweise Gegenstand einer Betreuung sein können, beeinträchtigt ist. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Betreuungsbehörde, des Verfahrenspflegers sowie der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... erreicht die vorliegende Persönlichkeitsstörung bei der Betroffenen jedoch nicht das Ausmaß einer Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB, aufgrund derer die Betroffene beeinträchtigt ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln.
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Sofern in dem vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Privatgutachten vom 07.10.2024 statt der histroinischen Persönlichkeitsstörung eine chronifizierte Depression von mittelgradigem Ausmaß attestiert wird, ist festzustellen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige zur Diagnose einer Depression im Rahmen des Anhörungstermins ausführte, dass sich aufgrund seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Depression gezeigt hätten. Dies zeige auch die Tatsache, dass die Betroffene insofern keinen Leidensdruck habe und daher auch Medikamente ab-lehne. Dies lässt sich letztlich auch mit den Befunden des Privatgutachters Dr. ... in Einklang bringen. Auch dieser führte aus, dass die Betroffene ihm gegenüber angegeben habe, dass sie eine stationäre Therapie sowie die Einnahme von Antidepressiva ablehne. In der Gesamtschau aller der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen erschien die Diagnose einer mittel-oder schwergradigen Depression auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Privatgutachten nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend.
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Soweit die Betroffene die Einnahme von Antidepressiva ablehnt, ist dies aus hiesiger Sicht auf ei-nen fehlenden Leidensdruck, der bei einer schweren Depression hingegen zweifelsfrei gegeben wäre, und nicht auf eine insoweit mangelnde Krankheitseinsicht zurückzuführen. Mangelnde Krankheitseinsicht liegt allenfalls im Hinblick auf die mögliche Alkoholabhängigkeit vor, welche hier letztlich irrelevant ist.
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Selbst wenn man hier vom Vorliegen einer mittelgradigen Depression ausgehen sollte, so liegt aus Sicht des Beschwerdegerichts aber jedenfalls keine Kausalität zwischen einer solchen Erkrankung und einer Unfähigkeit zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten vor.
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Denn auch der Privatgutachter Dr. ... führt hierzu aus, dass „die Probandin bedingt durch die Diagnose chronische depressive endoreaktive Depression mittelgradig (ICD-10: F32.1) nicht mehr in der Lage sei, lebenswichtige Alltagsvorgänge zu erfassen und zu verrichten“. Aus Sicht der Kammer sind hierunter jedoch tatsächliche Alltagsvorgänge, wie das Einkaufen, das Fahren zum Arzt etc. zu verstehen und nicht etwa die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten. Selbst der Privatgutachter „empfiehlt“ die Fortführung der Betreuung nur. Dass eine solche zwingend weiter erforderlich wäre geht auch aus dem Privatgutachten nicht hervor.
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bb) Die Fortführung der Betreuung ist vorliegend zwar nicht bereits gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, weil die Betroffenen ausweislich des Sachverständigengutachtens dazu in der Lage wäre, eine Person ihres Vertrauens rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen. Denn das Betreuungsgericht ist nicht befugt, die Verlängerung einer Betreuung schon deshalb abzulehnen, weil die Betroffene eine Vollmacht erteilen könnte. Denn § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tat-sächlich mindestens eine Person gibt, welcher die Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017, XII ZB 330/17, NJW-RR 2017, 1474, mit weiteren Nachweisen; Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2023, Rz. 104 zu § 1814). Dies ist hier – zumindest nach dem Vortrag der ehemaligen Betreuerin im Schriftsatz vom 31.05.2024 – nicht der Fall.
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cc) Eine weitere Betreuung ist vorliegend auch deshalb nicht erforderlich, da andere Hilfen im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Verfügung stehen, die die Beschwerdeführerin trotz ihrer Erkrankung vorrangig nutzen kann und auch zu nutzen hat. Aus Sicht der Kammer ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des überzeugenden Sachverständigengutachtens vom 06.05.2024, der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 12.09.2024, der Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 15.01.2024, der Stellungnahme des Verfahrenspflegers sowie der weiteren Feststellungen des Amtsgerichts im Anhörungsprotokoll vom 12.09.2024 krankheitsbedingt nicht daran gehindert, andere Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Die Betroffene ist danach sprachlich und kognitiv fähig, sonstige Hilfen in Anspruch zu nehmen und auch im Bedarfsfall aufzusuchen. Sie ist insbesondere trotz der vorliegenden psychogenen Gangstörung hinreichend mit Hilfe eines Rollators mobil und offensichtlich auch außerhalb der häuslichen Sphäre oftmals alleine unterwegs. Zudem ist sie grundsätzlich in eine familiäre Wohnstruktur eingebunden, im Rahmen derer ihr auch tatsächliche Hilfe zuteil wird.
51
Diese Einschätzung kann letztlich auch nicht durch die pauschale Behauptung im vorgelegten Privatgutachten, dass andere Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen können, wegen mangelnder Krankheitseinsicht, mangelnder Therapiebereitschaft und Abstinenzunwilligkeit nicht gegeben seien, entkräftet werden. Diese pauschale Behauptung ist zum einen nicht nachvollziehbar und steht letztlich nicht nur in Widerspruch zu der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern auch zu der des erfahrenen Verfahrenspflegers und dem dokumentierten persönlichen Eindruck des Amtsgerichts.
52
In Bezug auf das Privatgutachten war zudem in den Blick zu nehmen, dass dieses nicht auf der-selben Grundlage erstattet wurde, wie das des gerichtlich bestellten Gutachters. Dem Sachverständigen Dr. ... lag der gesamte Inhalt der Betreuungsakte, inklusive der Einschätzungen von Verfahrenspfleger und Betreuungsbehörde, vor, während dem Privatgutachter lediglich das Vorgutachten von Dr. ... vom 26.01.2017 und ein ärztliches Attest von Dr. ... vom 14.10.2019 zugrunde lagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden. Zudem handelt es sich um ein – vom ehemaligen Ersatzbetreuer Dr. ... - privat in dessen Namen eingeholtes Gutachten. Mit Erstaunen hat das Beschwerdegericht hier insoweit auch zur Kenntnis genommen, dass die Betroffene gegenüber dem Privatgutachter angab, dass Dr. ... sich um alles kümmern würde und sie mit ihm sehr zufrieden sei. Als Betreuerin war jedoch dessen Ehefrau eingesetzt.
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Das vorgelegte Privatgutachten kann in der Gesamtschau jedenfalls nicht dazu führen, an der Richtigkeit der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der über eine langjährige psychiatrische Berufserfahrung und Erfahrung als Gutachter verfügt, und der Kammer auch aus anderen Beschwerdeverfahren als zuverlässiger Gutachter bekannt ist, zu zweifeln.
54
Das Gutachten vom 06.05.2024 erstreckt sich auf das Krankheitsbild einschließlich der Entwicklung, die durchgeführten Untersuchungen sowie den körperlichen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüft und keine Zweifel an dessen Richtigkeit. Selbst der Privatgutachter hält die Betreuung nicht für zwingend erforderlich, sondern „empfiehlt“ diese lediglich (wohl aufgrund vorhandener Beratungsresistenz) (Seite 21 d. Gutachtens). Warum eine rechtliche Vertretung erforderlich sei, kann dem Privatgutachten nicht entnommen wer-den.
55
Die Beschwerdeführerin war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch in der Lage, ihre ehemalige Betreuerin zur Einlegung der Beschwerde und zur gerichtlichen Vertretung zu bevollmächtgiten sowie sich auch bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten Hilfe zu suchen. Dies zeigt, dass diese sehr wohl dazu in der Lage ist, sich bei Bedarf Hilfe und Unterstützung zu suchen. Es erschließt sich für das Beschwerdegericht nicht, weshalb diese nicht auch in der Lage sein sollte, Beratungs- und Unterstützungsangebote von Behörden in Anspruch zu nehmen.
56
Soweit die Beschwerdeführerin den freien Willen fassen sollte, keine sonstigen Hilfen i.S.d. § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB in Anspruch nehmen zu wollen, obwohl sie psychiatrisch dazu in der Lage und fähig ist, wäre diese Entscheidung als Ausübung des grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu respektieren. Im Gegenzug kann diese freie Entscheidung jedoch nicht dazu führen, dass deshalb eine nicht erforderliche Betreuung (§ 1814 Abs. 3 S. 1, S. 2 BGB) verlängert und in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht eingrif-fen wird, denn die rechtliche Betreuung soll nicht an die Stelle von Fähigkeiten treten, die eine voll-jährige Person selbst hat.
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Da es bei der Betreuung um die „rechtliche Besorgung“ der Angelegenheiten der Betroffenen geht (§ 1816 Abs. 1 BGB) ist eine Erforderlichkeit jedenfalls nicht für solche Angelegenheiten gegeben, die überhaupt keine Rechtsfürsorge, sondern eine bloß faktische Hilfeleistung erfordern, wie bei-spielsweise das Einkaufen.
58
Demzufolge sind die Voraussetzungen einer Betreuung gemäß § 1814 Abs. 1 BGB nicht mehr feststellbar und weggefallen, sodass die Betreuung vom Amtsgericht Regensburg zu Recht ge-mäß § 1871 Abs. 1 BGB aufgehoben wurde. In Ergänzung zu den hiesigen Ausführungen wird auf die zutreffende, überzeugende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 23.09.2024 Bezug genommen.
59
3. Die Beschwerdekammer hat von einer erneuten Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab-gesehen, da sie in 1. Instanz ordnungsgemäß vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären.
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Im Ergebnis waren die Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG.