Inhalt

OLG München, Endurteil v. 13.06.2024 – 14 U 4352/23 e
Titel:

Schuldübernahme durch Gesellschaftergeschäftsführer - Informationspflichten des Geschäftsführers über Fortgang eines Projekts gegenüber dem Beirat

Normenketten:
GmbHG § 43
BGB § 13, § 14, § 491, § 355, § 494, § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6
Leitsätze:
1. Der GmbH-Geschäftsführer handelt bei einer Schuldübernahme zugunsten der GmbH auch dann als Verbraucher, wenn er an der Gesellschaft beteiligt ist. (Rn. 172) (redaktioneller Leitsatz)
2. Haben sich sämtliche Beiratsmitglieder einer GmbH mit einem ihnen von der Geschäftsführung vorgestellten Projekt einverstanden erklärt, ist der Geschäftsführer in der Folge nicht mehr verpflichtet, den Beirat initiativ über sämtliche Einzelheiten des Projekts zu informieren. (Rn. 203) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
GmbH, Gesellschaftergeschäftsführer, Schuldbeitritt, Verbraucherdarlehen, Belehrungen, Widerruf, Schadensersatz, Pflichtverletzung, Informationspflichten, Projekt, Beirat
Vorinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 19.10.2023 – 32 O 752/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 – II ZR 70/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50431

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19.10.2023, Az.: 32 O 752/22, wie folgt abgeändert:
1.1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2023 zu zahlen.
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das unter Ziff. 1. genannte Urteil zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das unter Ziff. 1. genannte Urteil wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin ist ein im Biolebens- und -futtermittelsegment tätiges Unternehmen. Ihre Anteilseigner waren ursprünglich die X AG (65%), der Beklagte (20%) und Frau Y (15%). Der Beklagte war ferner seit dem 28.12.2012 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin.
2
Im März 2018 gründete die Beklagte in Absprache mit der X AG die in Rumänien ansässige SC Z Services srl (im Folgenden: Z), die als sog. Zweck-Gesellschaft Dienstleistungen für die Klägerin erbringen sollte. Hauptgesellschafter der Z war der Beklagte; ihre Geschäftsführer waren der Beklagte und Herr Y, der Ehemann von Frau Y.
3
Seit April 2018 waren der Beklagte und Frau Y Geschäftsführer der Klägerin. Herr Y wurde die Verantwortung für Finanzen und Buchhaltung übertragen. Die Gesellschafter der Klägerin vereinbarten am 09.04.2018 die Einrichtung eines Beirats (Anlage K 20). Dieser setzte sich zusammen aus dem Beklagten, Herr Y und Herrn U, dem Vorstand der X AG.
4
Dem Beirat sollte nach Ziff. 2) der o.g. Gesellschaftervereinbarung (im Folgenden: GV) u.a. die strategische Führung des Unternehmens und die Bestimmung der – nach Ziff. 3) GV für die operative Führung des Unternehmens zuständigen – Geschäftsführung obliegen. Ziff. 4) GV sah ferner vor, dass bestimmte Entscheidungen der Geschäftsführer mit dem Beirat abzustimmen seien, wobei für Genehmigungen die Schriftform vorgesehen war.
5
Am 17.08.2018 bestellte die Klägerin im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung eines von der Z in Rumänien betriebenen Silos bei der L GmbH dafür benötigte Maschinen und Bauteile (vgl. i.e. die Anlagen K 5 und 6). Die L GmbH stellte hierfür am 27.08.2018 der Z Anzahlungen in Höhe von insgesamt 122.642,- € in Rechnung (Anlagen K 7 und 8).
6
Am 11.09.2018 leistete die Klägerin die o.g. Anzahlungen. Der Beklagte bat mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K 9) die L GmbH um Stornierung der o.g. Rechnungen und Neuausstellung auf die Klägerin.
7
Am 14.09.2018 schrieb die L GmbH die Rechnungen auf die Klägerin um (Anlage K 10).
8
Am 25.09.2018 schlossen die Klägerin und die Z einen verzinslichen Darlehensvertrag über ein Volumen von bis zu 800.000 € (Anlage K 24).
9
In der Folge zahlte die Klägerin insgesamt 484.043,36 € an die Z aus.
10
Auf einem Strategiemeeting am 04.01.2019 beschlossen die Geschäftsführerin der Klägerin, der Beklagte und Herr Y, dass sich letzterer um das Projekt kümmern solle. Die Beteiligten waren sich mit dem Beirat unter Vorsitz von Herrn U einig, dass die Finanzierung letztlich durch die X AG erfolgen sollte.
11
Im August 2019 übertrug der Beklagte 30% seiner Anteile an der Z an Herr und Frau Y, die zugleich weitere 0,1% der Anteile von einem Dritten erwarben. Herr Y wurde zum Geschäftsführer der Z bestellt.
12
Am 07.10.2019 bestätigte Herr Y der L GmbH die Genehmigung des Projekts und teilte dem Beklagten und Frau Y die Angebote der L GmbH mit (Anlage B 11).
13
Mit dem von Frau Y für die Klägerin und Herr Y für die Z unterzeichneten „Darlehensvertrag Nr. 2“ vom 15.11.2019 (Anlage B 30) gewährte die Klägerin der Z ein weiteres – unverzinsliches – Darlehen über 270.000,- €. Dies entsprach der Höhe der von der X AG der Z geschuldeten Einlage.
14
Am 05.08.2020 stellte die L GmbH der Klägerin vier Rechnungen über insgesamt 570.315,98 € (Anlagen K 11 – 14).
15
Die Klägerin zahlte in der Folge einen der Summe der Nettoforderungen entsprechenden Betrag von 475.263,32 €. Nicht gezahlt ist der der Summe der ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge entsprechende Betrag von 95.052,66 €.
16
Am 03.12.2020 unterzeichneten der Beklagte, Frau Y und Herr Y folgende Vereinbarung (Anlage K 22):
„Vereinbarung Rücktritt [des Beklagten] als Geschäftsführer der [klägerischen GmbH] sowie [eine hier nicht interessierende Gesellschaft] sowie die Bedingungen für sein Ausscheiden aus der Firma zum 31.12.2020 Auf eigenen Wunsch und aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme wird [der Beklagte] zum Jahresende oder früher von der Geschäftsführung der [Klägerin und der hier nicht interessierenden Gesellschaft] einvernehmlich von der Gesellschafterversammlung oder per Gesellschafterbeschluss abberufen und aus der Firma ausscheiden. Folgende Vereinbarung regelt die wesentlichen Punkte dieses Prozesses:
- [Der Beklagte] wird einvernehmlich per Gesellschafterbeschluss oder Beschluss der Gesellschafterversammlung bis zum 15.12.2020 als Geschäftsführer der [Klägerin sowie der hier nicht interessierenden Gesellschaft] abberufen und beendet gleichzeitig sein Arbeitsverhältnis mit beiden Unternehmen am 31.12.2020. Mit der Dezemberabrechnung 2020 werden [dem Beklagten] zusätzlich 3 Monatsgehälter ausgezahlt[…]
- Die Gesellschafterdarlehen [des Beklagten] werden in voller Höhe per 31.12.2020 an [den Beklagten] zurückgezahlt[…]
- Frau Y / Herr Y übernehmen die 20 Prozent Anteile [des Beklagten] an der [Klägerin] zu einem Preis von insgesamt 50 T Euro. Die Übertragung und Bezahlung der Anteile erfolgt im Januar 2021 spätestens bis zum 15.01.2021. Alle anderen vertraglichen Regelungen die Gesellschaftsanteile [des Beklagten] betreffend sind damit hinfällig[…]
- Da ab Januar 2021 Frau Y / Herr Y die gesamte Haftung für die [Klägerin] übernehmen, übernimmt [der Beklagte] die alleinige Haftung in der Z Services für Kredite der [Klägerin, der weiteren (hier nicht interessierenden) Gesellschaft und der X AG) bis zu einer Höhe von 500 T Euro. Die Haftung für alle Beträge darüber hinaus werden gemäß den Gesellschaftsanteilen zwischen [dem Beklagten und Frau Y / Herrn Y] im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent übernommen. Kredite [der Klägerin, der hier nicht interessierenden Gesellschaft und der X AG an die Z] haben eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren mit der Möglichkeit auf Verlängerung […]
- Beide Seiten nehmen ab Mitte Februar 2021 Gespräche auf, um eine eventuelle Beratertätigkeit [des Beklagten] für [die Klägerin] oder [die hier nicht interessierende weitere Gesellschaft] zu prüfen, abhängig vom Gesundheitszustand [des Beklagten] […]
- Das Silo-Projekt bleibt weiterhin unter der Leitung von Herrn Y[…]
…“
17
Am 01./04.12.2020 unterzeichneten der Beklagte und Frau Y als Vertreterin der Klägerin ferner einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 3) folgenden Inhalts:
„Aufhebungsvertrag
zwischen der Klägerin […]
im Folgenden: „Gesellschaft“
und dem Beklagten […]
im Folgenden: „Geschäftsführer“
§ 1 Beendigung des Dienstverhältnisses / Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer
Der Geschäftsführer wird auf eigenen Wunsch und aufgrund gesundheitlicher Gründe einvernehmlich mit Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2020 als Geschäftsführer der [Klägerin] sowie [der weiteren, in diesem Verfahren nicht interessierenden Gesellschaft] abberufen. Die Gesellschaft wird die Abberufung unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Vor diesem Hintergrund heben die Parteien ebenfalls das hiermit bestehende Dienstverhältnis einvernehmlich zum 31.12.2020 auf.
§ 2 Abfindung
Beide Parteien vereinbaren, dass keine Abfindung gezahlt wird.
§ 3 Zeugnis
[…]
§ 4 Freistellung, Urlaubsgewährung, Freizeitausgleich
Die Gesellschaft stellt den Geschäftsführer während der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2022 unwiderruflich frei. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der unwiderruflichen Freistellung etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleich Ansprüche abgegolten sind.
§ 5 Gehaltsansprüche
Die Gesellschaft zahlt an den Geschäftsführer bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses das ihm zustehende reguläre Monatsgehalt. Zusätzlich zahlt die Gesellschaft einen einmaligen Betrag von 3 Monatsgehältern brutto, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2020 fällig und zahlbar ist. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
§ 6 Rückgabe von Firmeneigentum
Es wird vereinbart, dass der Geschäftsführer ohne Zuzahlung folgendes in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum behalten darf:
[…]
Alle sich noch im Besitz des Geschäftsführers befindlichen Unterlagen sind bis 31.12.2020 an die Gesellschaft auszuhändigen.
§ 7 Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit 
[…]
§ 8 Salvatorische Klausel
[…]
§ 9 Schlussbestimmungen
[…]“
18
Nach dem Ausscheiden des Beklagten übernahm Frau Y seine restlichen Anteile an der Klägerin. Seitdem ist sie auch allein Geschäftsführerin der Klägerin.
19
Im März 2021 lehnte die Klägerin eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten ab.
20
Das geplante Projekt wurde letztlich nicht umgesetzt.
21
Mit Schreiben vom 24.01.2022 (Anlage K 26) erklärte die Klägerin gegenüber der Z die außerordentliche fristlose Kündigung sämtlicher bestehender Darlehensverhältnisse, insbesondere des Kreditvertrages Nr. 1 vom 25.09.2018, mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, und forderte die Z zum sofortigen Ausgleich des offenen Saldos i.H.v. 484.043,36 € auf.
22
Die Klägerin trägt vor, die Finanzierung der Maschinen hätte nie auf ihre Kosten, sondern immer auf Kosten der Z erfolgen sollen. Der Beirat habe nur der Finanzierung, nicht aber der Bestellung namens der Klägerin zugestimmt. Eine Bestellung durch die Z hätte zur Verweigerung der Subvention geführt. Sie – die Klägerin – sei nicht abgesichert gewesen. Die Geschäftsführerin der Klägerin – die mit 15% Gesellschafterin der Klägerin, aber nicht Mitglied des Beirats gewesen sei – sei mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass die Maschinen nicht für die Klägerin gedacht gewesen seien und diese keine Verwendung dafür habe.
23
Die Bedingungen der für die Bewilligung der Subvention zuständigen rumänischen Behörde AFIR (Agentur für die Finanzierung der ländlichen Investitionen) für die Subventionierung des Projekts seien nicht erfüllt gewesen. Die Z hätte vor September 2021 keine Bestellungen vornehmen dürfen.
24
Ihr – der Klägerin – seien Lagerkosten i.H.v. 19.457,50 € (Anlagenkonvolut K 15) und Finanzierungskosten i.H.v. 28.438,31 € entstanden.
25
Ferner seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 10.371,20 € angefallen.
26
Die Klägerin hat mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.05.2022, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 13.06.2022, Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von 475.263,32 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung der Gegenstände aus den Bestellungen gegenüber der L GmbH gemäß Anlage K 10 – 13.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jeglichen Forderungen aus den Bestellungen gegenüber der L GmbH gemäß Anlagen K 8 – 11 freizustellen, insbesondere von der Restkaufpreisforderung i.H.v. 95.052,66 €.
3. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von weiteren 19.457,50 € (Lagerkosten) sowie 28.438,31 € (Finanzierungskosten) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
4. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von weiteren 10.371,20 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
27
Der Beklagte behauptet, er habe die letztlich durchgeführte Vorgehensweise vorgeschlagen, und sie sei auf der Geschäftsleitersitzung genehmigt worden. Sein Vorgehen sei auch mit dem Verwaltungsbeirat der Klägerin abgestimmt gewesen.
28
Er bestreitet, dass Frau Y mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre.
29
Die AFIR habe das Projekt am 15.07.2021 genehmigt. Es sei jedoch nicht vollzogen worden, weil Herr Y die Subvention nicht mehr in Anspruch habe nehmen wollen.
30
Der Darlehensbetrag beinhalte einen Teilbetrag von 270.000,- €, der bereits aus seinem Vermögen stamme.
31
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Lagerkosten habe er – der Beklagte – kostengünstigere Möglichkeiten aufgezeigt.
32
Er bestreitet das Anfallen von Finanzierungskosten der Klägerin.
33
Der Beklagte meint, die geltend gemachte Umsatzsteuer wäre entfallen, wenn Herr Y nicht entschieden hätte, die Maschinen in Österreich zu lagern. Im Übrigen könne die Klägerin sie als Vorsteuer geltend machen.
34
Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet der Beklagte die Höhe sowie ein Verschulden seinerseits.
35
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 Versäumnisurteil folgenden Inhalts erlassen:
Die Klage wird abgewiesen.
36
Die Klägerin hat gegen das dem Klägervertreter am 20.12.2022 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 02.01.2023, Einspruch eingelegt und die Klage zugleich um folgenden Antrag erweitert:
Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von weiteren 484.043,36 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
37
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Endurteil vom 19.10.2023 entschieden:
38
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2022 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
39
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 484.043,36 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2023 zu zahlen.
40
2. Im Übrigen wird Ziffer 1. des Versäumnisurteils des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2022 aufrechterhalten.
41
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
42
Der Einspruch sei zulässig.
43
Die zulässige Klage sei teilweise begründet.
44
1. Eine Haftung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages scheide aus. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 475.263,32 €, Freistellung gegenüber der L GmbH i.H.v. 95.052,66 €, Erstattung von Lagerkosten i.H.v. 19.457,50 € und Finanzierungskosten i.H.v. 28.438,31 € bestehe nicht.
45
Der Beklagte habe mit dem ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnis des Verwaltungsbeirats der Klägerin als des zuständigen Organs gehandelt.
46
a) Der Beirat habe in der Sitzung vom 29.06.2018 ausdrücklich sein Einverständnis zu einer Auftragsvergabe hinsichtlich der Maschinen durch die Klägerin erteilt. Herr Y sei insoweit als Vertreter seiner Ehefrau (der Geschäftsführerin der Klägerin) aufgetreten.
47
b) Zudem habe der Beklagte in vollständiger Kenntnis aller maßgeblichen Organe der Klägerin gehandelt. Eine Rüge der Beiratsmitglieder sei nicht nachgewiesen worden. Eine konkrete Rüge durch die Geschäftsführerin der Klägerin sei nicht vorgetragen worden. Jedenfalls habe die Klägerin eine Stornierung der Bestellung und Rückforderung der bezahlten Beträge unterlassen.
48
Die Entscheidung des Beklagten sei jedenfalls bis zum Scheitern des Projekts im September 2021 drei Jahre lang mitgetragen worden. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass er im Einverständnis mit den Beiratsmitgliedern handelte.
49
c) Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass mangels einer (in Ziff. 4 GV vorgesehenen) schriftlichen Genehmigung des Verwaltungsbeirats ein Formmangel gegeben wäre.
50
Ein stillschweigendes Einverständnis aller Gesellschafter entfalte die gleichen Wirkungen wie ein förmlicher Weisungsbeschluss (BGH, Urteile vom 15.11.1999 – II ZR 122/98 und vom 07.04.2003 – II ZR 193/02).
51
Überdies sei während der Projektbearbeitung nur eine einzige förmliche Genehmigung erteilt worden, wohingegen sämtliche weiteren Beschlüsse formwidrig gewesen seien. Es erscheine treuwidrig, wenn die Klägerin sämtliche weiteren Beschlüsse gelten lassen, jedoch den in Textform fixierten Beschluss vom 29.06.2018 am Formerfordernis scheitern lassen möchte.
52
2. Eine Haftung gem. § 2 Abs. 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 11.12.2012 (Anlage K 2) ergebe sich nicht.
53
Zuständiges Organ für Genehmigungen hinsichtlich aktiver Geschäfte der Geschäftsführung sei mit Errichtung der notariellen „Gesellschaftervereinbarung und Nachtrag“ vom 22.03.2018 der eigens dafür eingerichtete Verwaltungsbeirat gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer, wenn dessen Einverständnis bestanden habe, einen (weiteren) Beschluss der Gesellschafter der Klägerin hätte einholen müssen.
54
3. Im Übrigen bestünden weitere Bedenken im Hinblick auf die Haftung des Beklagten.
55
a) Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf die durch den Beklagten veranlasste Umschreibung der zunächst an die Z gerichteten ersten beiden Anzahlungsrechnungen vom 17.08.2018 (Anlagen K 7 und 8), die wohl mit Datum vom 15.09.2018 (Anlage K 10) auf die Klägerin umgeschrieben worden seien (vgl. E-Mail des Beklagten vom 11.09.2018, Anlage K 9).
56
Die aufgrund dieser beiden Rechnungen getätigten Zahlungen seien aber nach der Klageschrift gar nicht Teil der Klageforderung. Überdies seien die Zahlungen bereits vor der Bitte um Umschreibung durch die Klägerin angewiesen worden.
57
Mit der Klage werde jedoch Schadensersatz allein hinsichtlich der – wohl durch Herr Y veranlassten – Zahlungen verlangt, die auf der Grundlage der ca. 2 Jahre später seitens der L GmbH gegenüber der Klägerin gestellten vier Rechnungen vom 05.08.2020 (Anlage K 11 – 14) erfolgt seien. Der dadurch ausgelöste Gesamtbetrag von 570.315,98 €, von dem 475.263,32 € durch die Klägerin bezahlt worden seien, sei Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs (vgl., Klage S. 4).
58
Die Aufforderung des Beklagten aus der E-Mail vom 11.09.2018 beziehe sich nach ihrem Wortlaut allein auf die bereits ausgestellten und bezahlten Rechnungen. Eine Bitte bzw. Anweisung, auch alle weiteren Rechnungen an die Klägerin zu adressieren, ergebe sich weder aus der E-Mail, noch aus dem Parteivortrag.
59
b) Zudem gebe die Klägerin an, dass die Bestellungen durch den Beklagten veranlasst worden seien.
60
Unstreitig habe dieser den ersten Teil der Bestellung bei der L GmbH ausgelöst und die Umschreibung der Rechnungen veranlasst (vgl. Anlage K 9).
61
Im Übrigen sei der Beklagte dieser Behauptung der Klägerin entgegengetreten. Er habe ausgeführt, dass der weitaus größere zweite Teil der Bestellung, für die die eigentliche Subvention gedacht gewesen sei, am 07.10.2019 durch Herr Y ausgelöst worden sei.
62
Die Klägerin erläutere nicht, inwieweit die Bestellung des gesamten Maschinenparks auf Veranlassung des Beklagten erfolgt sein sollte, und habe auch keinen Beweis dafür angetreten, dass auch die weiteren Bestellungen durch den Beklagten veranlasst worden wären.
63
Zudem finde sich kein Vortrag zu einem pflichtwidrigen Unterlassen des Beklagten.
64
Im Ergebnis komme es darauf jedoch nicht an, da die Haftung des Beklagten bereits aufgrund des Einverständnisses des Verwaltungsbeirats ausgeschlossen sei.
65
4. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 484.043,36 € aufgrund der Haftungsübernahmevereinbarung vom 03.12.2020 (Anlage K 22, Spiegelstrich 4).
66
a) Aus dem Wortlaut der o.g. Vereinbarung ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur künftige Verbindlichkeiten hätten umfasst werden sollen. Eine Begrenzung auf „künftige“ Darlehen erfolge gerade nicht. Der Wortlaut spreche eher dafür, dass künftige und bestehende Darlehensverbindlichkeiten hätten umfasst werden sollen, da davon auszugehen sei, dass die Parteien eine gewollte Begrenzung in zeitlicher Hinsicht kenntlich gemacht hätten.
67
b) Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verfange nicht. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass die gemeinschaftliche Fortführung des Silo-Projektes Geschäftsgrundlage der Vereinbarung hätte sein sollen.
68
Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 03.12.2020. Es dränge sich auch nicht auf. Anlass der Vereinbarung sei das Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin zum Jahresende 2020 gewesen. Das Silo-Projekt werde in der Urkunde nur an einer Stelle erwähnt, wobei festgehalten werde, dass es weiterhin unter der Leitung von Herr Y verbleiben solle. Eine Verknüpfung einzelner Vereinbarungen mit dem Projekt sei gerade nicht erkennbar.
69
Inwieweit ein Betrag in Höhe von 270.000,- € seitens des Beklagten als Verzicht eingebracht worden sein und einen Teil des Darlehensvertrages hätte darstellen sollen, erschließe sich nicht.
70
c) Der Beklagte könne der Inanspruchnahme auch nicht § 242 BGB entgegenhalten. Ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin, durch das sie die Haftungsübernahme – von deren Existenz der Beklagte schon gar nicht ausgehe – erworben haben wollte, sei nicht dargelegt worden.
71
Nachdem nicht von der Geschäftsgrundlage der gemeinschaftlichen Weiterverfolgung des SiloProjektes ausgegangen werden könne, komme auch kein treuwidriges „Kippen“ einer solchen Grundlage in Betracht. Zudem sei unklar, inwieweit zweckgebunden investierte Mittel i.H.v. 270.000,- € beim Kläger verblieben sein sollten und was dies mit dem Darlehen zu tun hätte.
72
Aus welchen Gründen die Zusammenarbeit zwischen den Parteien letztlich gescheitert sei, sei dem Landgericht nicht bekannt, mangels Anhaltspunkten für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten der Klägerin jedoch auch nicht relevant.
73
5. Ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehe nur hinsichtlich der begründeten Hauptsacheforderung i.H.v. 484.043,36 € ab Zustellung der Klageerweiterung gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
74
Das erstinstanzliche Urteil ist dem Klägervertreter am 25.10.2023 und dem Beklagtenvertreter am 23.10.2023 zugestellt worden.
75
Die Klägerin hat mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.11.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 23.11.2023, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.01.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 22.01.2024, begründet.
76
Der Beklagte hat mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.12.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 12.12. 2023, begründet.
77
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus:
78
1. Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 43 GmbHG und § 280 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 des Geschäftsführervertrags des Beklagten verkannt.
79
Die Klägerin habe lediglich darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte durch ein möglicherweise pflichtwidriges Handeln einen Schaden für die Gesellschaft verursacht habe. Der Beklagte müsse sich dann entlasten.
80
Ein stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter habe mangels vorheriger Abstimmung nicht vorgelegen.
81
a) Die Klägerin habe mehrfach zur Pflichtwidrigkeit des Beklagten, insbesondere zu der Tatsache, dass die von ihm bestellten Maschinen ohne jeglichen Wert für die Klägerin gewesen seien (und seien), ausgeführt.
82
Das Landgericht verkenne, dass nicht allein die pflichtwidrige Umschreibung der Bestellung kausal für den Schaden der Klägerin gewesen sei, sondern auch das Unterlassen von Absicherungsmaßnahmen für ein solch wichtiges grundlegendes Geschäft. Die grundsätzliche Zustimmung des Beirats zur Vornahme des Geschäftes (“Ob“) umfasse keine Zustimmung zur Vornahme ohne jegliche Berücksichtigung der im Geschäftsverkehr typischen und üblichen Vorsorgemaßnahmen bei Geschäften dieser finanziellen Höhe (“Wie“).
83
b) Das Einverständnis mit einer Handlung könne nicht einer Weisung gleichgestellt werden.
84
Weisungen des Beirats habe es nie gegeben.
85
Der Beklagte sei damit nicht im Zwang zu deren Umsetzung gewesen. Er habe Zeit gehabt, um umsichtig und sorgfältig im Interesse der Klägerin zu agieren, jedoch pflichtwidrig eine überschnelle Ausführung ohne Absicherung der Klägerin gewählt.
86
Im Übrigen habe die Zustimmung des Beirats kein Einverständnis zu einer Bestellung durch die Klägerin, sondern nur ein Einverständnis zu einer Finanzierung durch die Klägerin umfasst.
87
Nachdem die Klägerin ein Einverständnis mit dem Vorgehen des Beklagten ausdrücklich bestritten gehabt habe, habe das Landgericht ein solches Einverständnis nicht unterstellen können, ohne hierzu Beweis zu erheben.
88
Durch die erfolgte Unterstellung habe das Landgericht §§ 139, 286 ZPO verletzt.
89
c) Die Klägerin habe auch Pflichtverletzungen des Beklagten im Hinblick auf die (Nicht-) Einhaltung der Afir-Vorschriften gerügt.
90
Auch insoweit habe das Landgericht das Vorbringen der Klägerin weitestgehend übergangen und die Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG zu Unrecht abgelehnt.
91
d) Die Schriftform der Zustimmung sei nicht verzichtbar gewesen.
92
Eine Änderung der notariellen Gesellschaftervereinbarung hätte ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft, die jedoch nicht erfolgt sei.
93
Die Berufung der Klägerin auf Formvorschriften sei auch nicht treuwidrig, da es nur wenige Beiratsbeschlüsse gegeben habe, die die Formerfordernisse teilweise eingehalten hätten.
94
e) Hinsichtlich der Ausführung der Zahlungen habe das Landgericht verkannt, dass die Gesellschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast nur dafür trage, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen sei. Der Beklagte als Geschäftsführer habe darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei, ihn kein Verschulden treffe oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
95
Dies habe das Landgericht verkannt. Der Schaden sei nicht erst durch die Zahlungen, sondern bereits durch die Bestellungen ausgelöst worden. Sowohl zum Zeitpunkt der ausgelösten Bestellung als auch zum Zeitpunkt der Zahlungen sei der Beklagte alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen. Herr Y sei kein Gesellschaftsorgan gewesen, sondern habe unter Aufsicht des Beklagten gehandelt. Dieser habe die Zahlungen durch Herr Y entweder angewiesen oder pflichtwidrig geduldet.
96
f) Das Landgericht habe sich auch nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass die Haftung der Beklagten auch in der Eingehung eines Scheingeschäftes gelegen habe.
97
Bei Annahme eines Scheingeschäftes hätte auch die Annahme, dieses Vorgehen sei vom Beiratsbeschluss vom 29.06.2016 gedeckt gewesen, den Rahmen des § 286 ZPO überschritten.
98
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19.08.2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten vom 15.12.2022 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von 475.263,32 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung der Gegenstände aus den Bestellungen gegenüber der L GmbH gemäß Anlage K 10 – 13.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jeglichen Forderungen aus den Bestellungen gegenüber der L GmbH gemäß den Anlagen K 8 – 11 freizustellen, insbesondere von der Restkaufpreisforderung i.H.v. 95.052,66 €.
3. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von weiteren 19.457,50 € (Lagerkosten) sowie 28.438,31 € (Finanzierungskosten) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
4. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von weiteren 10.371,20 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5. Der Beklagte wird verurteilt zur Zahlung von weiteren 484.043,36 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
99
Der Beklagte erwidert:
100
Der klägerische Vortrag hinsichtlich der Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung sei widersprüchlich.
101
Die Klägerin habe auf Pro-forma-Rechnungen der L gezahlt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
102
Der Beklagte sei letztmals Mitte Juli 2020 im klägerischen Unternehmen gewesen. Anschließend sei er bis zu seinem Ausscheiden Ende 2020 (vgl. Anlage K 4) arbeitsunfähig gewesen. An dieser Tatsache scheiterten bereits sämtliche den o.g. Zeitraum betreffenden Vorwürfe der Klägerin.
103
Der – als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht kommende – Geschäftsführeranstellungsvertrag (Anlage K 2) sei durch Anlage K 3 aufgehoben worden. Dabei sei in § 5 des Aufhebungsvertrags die Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart worden.
104
Zudem hätten die Gesellschafter der Klägerin die Entlastung des Beklagten für die Kalenderjahre 2017, 2018, 2019 und 2020 beschlossen. Die mit Beschluss vom 06.04.2022 (Anlage K 18) beschlossene Aufhebung der Entlastung sei unwirksam.
105
Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus:
106
1. Er rüge zum einen die Verletzung materiellen Rechts.
107
a) Er könne sich auf die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) berufen. Er sei Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05). Kreditvertrag und Schuldbeitritt seien gleich zu behandeln. Da alle erforderlichen Angaben fehlten, sei die vom Landgericht als Anspruchsgrundlage herangezogene Haftungsübernahmevereinbarung (Anlage K 22, Spiegelstrich 4) nach § 494 BGB formnichtig.
108
b) Er – der Beklagte – widerrufe seine Erklärung Anlage K 22, Spiegelstrich 4.
109
Mangels Belehrung habe die gesetzliche Widerrufsfrist noch nicht begonnen.
110
c) Zudem hätte die Vereinbarung in Anlage K 22 gemäß § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft.
111
Dort sei unter Spiegelstrich 3 geregelt, dass Herr Y und die Geschäftsführerin der Beklagten für 50.000,- € 20% der Anteile des Beklagten an der Klägerin übernähmen.
112
Diese Regelung habe der notariellen Beurkundung gemäß § 15 GmbHG bedurft und sei daher formnichtig.
113
Aufgrund des inneren Zusammenhangs zwischen den Regelungen erfasse die Formnichtigkeit auch Spiegelstrich 4.
114
Dies hätte das Landgericht von Amts wegen beachten müssen.
115
Zu einer Heilung nach § 15 Abs. 4 GmbHG sei nichts vorgetragen.
116
d) Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zur Fälligkeit des Darlehens, für das der Beklagte die Mithaftung übernommen haben solle, getroffen.
117
Anlage K 22, Spiegelstrich 4 regele eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren.
118
Die Darlehenslaufzeit ende also frühestens in 3 Jahren.
119
Eine fristlose Kündigung des Darlehens habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert vorgetragen. Sie werde bestritten.
120
2. Weiter rüge der Beklagte, soweit der Klage stattgegeben worden sei, die Verletzung prozessualen Rechts. Er erhebe die Aufklärungsrüge.
121
Soweit das Landgericht im Urteil feststelle, es ergäbe sich nicht, auf welchen Anspruch bzw. welche Zahlung in Höhe von 270.000,- € der Beklagte verzichtet haben wollte und weswegen dieser Betrag als Teil der ausgezahlten Darlehenssumme zu bewerten sein sollte, hätte das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen (§ 139 ZPO).
122
Hätte das Landgericht seine Zweifel an der rechtlichen Einordnung des o.g. Betrags offengelegt, hätte der Beklagte hierzu weiter vorgetragen:
123
Mit Anteilskaufvertrag vom 12.01.2017 habe er – der Beklagte – seine Anteile an der Klägerin für 760.000,- € an die X Schweiz AG verkauft.
Beweis: Notarielle Vereinbarung vom 12.01.2017 (Anlage B 32)
124
Auf den o.g. Kaufpreis habe die X Schweiz AG insgesamt 525.000,- € gezahlt (Anlage K 20, Bl. 5). Der Fehlbetrag von 235.000,- € sei nach umfangreichen Verhandlungen in die Verpflichtung der X Schweiz AG zur Zahlung einer (nur durch alle Gesellschafter gemeinsam kündbaren) Kapitaleinlage i.H.v. 270.000,- € für den Kauf der Silo-Anlage umgewandelt worden. Offen bleibe, wie diese Einlage zur rumänischen Gesellschaft Z, die das Silo gekauft gehabt und habe und habe sanieren sollen, habe gelangen sollen.
125
Tatsächlich sei das Geld von der X Schweiz AG über die Klägerin zur Z gelangt (vgl. Anlage B 31). Allerdings sei es der Klägerin gelungen, mithilfe des Darlehensvertrags Nr. 2 in Anlage B 30 über den Kopf des Beklagten hinweg der unkündbaren Kapitalanlage einen anderen Charakter in Form eines jederzeit kündbaren Darlehens zu geben.
Beweis: Darlehensvertrag vom 15.11.2019 (Anlage B 30)
126
Die unkündbare Kapitaleinlage stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung in Anlage K 22, Spiegelstrich 4 (der angeblichen Anspruchsgrundlage, auf die die Klageerweiterung gestützt werde). Das belege vor der Unterzeichnung der Anlage geführte Schriftwechsel.
127
Herr Y habe dem Beklagten mit E-Mail vom 18.11.2020 eine Kredit- und Kontenübersicht übermittelt. Danach habe nach Abschluss des Silo-Projekts zu Lasten der Z ein Restbetrag i.H.v. 500.000,- € verbleiben sollen, der „über die Jahre“ an [die Klägerin / X] zurückzuzahlen wäre. In diesem Zusammenhang heiße es in der o.g. E-Mail:
„€ 270.000,-. Dieser Betrag muss Stand jetzt nicht an X zurückgezahlt werden.
Siehe unsere vertragliche Regelung mit X aus 2018.“
Beweis: E-Mail vom 18.11.2020 (Anlage B 33)
128
Mit E-Mail vom 20.11.2020 habe Herr Y dem Beklagten einen Vereinbarungsvorschlag übermittelt. Dieser sei wortgleich mit Anlage K 22. Folglich baue die Haftungsübernahme des Beklagten in Anlage K 22 auf der Berechnung in Anlage B 33 auf und habe diese zur Geschäftsgrundlage. Das bedeute in Verbindung mit Anlage K 20, dass der Z als dem eigentlichen Kreditschuldner eine nicht zurückzuzahlende Kapitaleinlage in Höhe von 270.000 € zustehe. Dies hätten die für die Klägerin handelnden Eheleute Y vereitelt, indem sie die Kapitaleinlage am 17.06.2021 in ein normales Darlehen umgewandelt und das Geld an die Klägerin zurück überwiesen hätten (Anlage B 29).
129
Der Kreditsaldo der Z, für den der Beklagte haften solle, sei daher um 270.000,- € zu vermindern. Das der Z von den Eheleuten Y weggenommene und an die Klägerin ausgezahlte Geld müsse zurückfließen. Dies sei dem Beklagten in den Anlagen K 20 und B 33 versprochen worden und Grundlage seiner Haftungsübernahme gewesen.
130
3. Im Ergebnis komme die Regelung in Anlage K 22, Spiegelstrich 4 als Anspruchsgrundlage für den Klageerweiterungsantrag nicht in Betracht. Daneben wäre eine der Klägerin zugesprochene Summe um 270.000,- € zu reduzieren.
131
Der Beklagte beantragt,
1.
Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19.10.2023, Az.: 32 O 752/22, wird geändert und die Klage gemäß Klageerweiterung vom 02.01.2023 (Ziff. 3.) wird abgewiesen.
2.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten vom 15.12.2022 wird vollumfänglich aufrechterhalten.
132
Die Klägerin beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
133
Sie führt aus:
134
1. Die materiellen Rügen des Beklagten hätten keinen Erfolg.
135
a) Der Beklagte sei kein Verbraucher, sondern unternehmerisch tätig gewesen. Er sei Geschäftsführer und Hauptgesellschafter sowohl der Darlehensnehmerin als auch der Darlehensgeberin gewesen und habe über alle notwendigen Informationen verfügt.
136
Der erst im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag des Beklagten, er wäre Verbraucher gewesen, sei präkludiert.
137
b) Anlage K 4 stelle eine gesellschaftsrechtliche Gesamtregelung und kein Verbrauchergeschäft i.S.d. §§ 491 ff. BGB dar. Als Haftungsübernahme unterliege die getroffene Vereinbarung eher §§ 765 ff. BGB. Primärschuldner bleibe die Z. Auf Bürgschaften für Kredite, die für gewerbliche Zwecke aufgenommen worden seien, fänden §§ 491 ff. BGB keine Anwendung. Zudem sei die Anwendbarkeit des § 491 BGB ausgeschlossen, weil kein entgeltlicher Kreditvertrag vorliege. Auf Kreditverträge über mehr als 75.000,- € sei die in §§ 491 ff. BGB umgesetzte EU-RL 2008/48 nicht anwendbar (Art. 3 b) RL (EU) 2008/48). Zudem sei die Klägerin keine Kreditgeberin i.S.d. Art. 3 b) RL (EU) 2008/48. Der Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB könne nicht über den der Richtlinie hinaus erweitert werden. Nachdem das Darlehen schon ausgezahlt sei, sei der Beklagte nicht schutzwürdig. Zudem werde er gerade nicht auf die Zinsen, sondern lediglich auf die nicht bestrittene Darlehensvaluta in Anspruch genommen. Schließlich sei § 513 BGB zu berücksichtigen, da der Beklagte die Haftung auch aufgrund seiner Interessen als selbstständiger unternehmerischer Berater übernommen habe.
138
c) Hinsichtlich des Widerrufsrechts fehle es bereits an einem wirksamen Berufungsangriff. Die Berufung sei unzulässig, da sie sich nicht zur Frage der Erheblichkeit i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO verhalte. Ein etwaiger Widerruf würde nur zur Rückabwicklung der erhaltenen Darlehensvaluta führen, den Beklagten aber nicht besserstellen.
139
Der vom Beklagten erklärte Widerruf sei unwirksam, da kein Verbrauchergeschäft vorliege (s.o. unter Ziff. 2.).
140
Ferner wäre der Widerruf als unzulässiger Teilwiderruf unwirksam.
141
Nachdem der Beklagte keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe, weise sie – die Klägerin – den Widerruf nach § 174 BGB zurück.
142
Zudem wäre die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB verwirkt, nachdem der Beklagte auf beiden Seiten des Darlehensvertrags als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt gewesen sei und seit dem Vertragsschluss über drei Jahre verstrichen seien.
143
Die Treuwidrigkeit des Handelns des Beklagten zeige sich auch an Folgendem:
144
Hintergrund der Auseinandersetzungsvereinbarung sei unter anderem gewesen, dass der Beklagte 2020 in Deutschland, der Schweiz, Italien und Rumänien einen massiven Rückruf- und Aberkennungsfall von Biosuisse-Ware mit einem geschätzten Schaden von ca. 800.000,- € verursacht habe. Als der Beklagte noch Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei, habe er gegenüber der B-Bank persönlich in Höhe von 375.000,- € gehaftet. Dieser Haftung habe er sich mit der Vereinbarung gemäß Anlage K4 entledigt. Daher sei seinerzeit darauf bestanden worden, dass er die streitgegenständliche Haftung in Höhe der ersten 500.000,- € übernehme. Der Versuch, sich durch einen (Teil-) Widerruf unter Aufrechterhaltung der Vorteile der Regelung seiner Haftung zu entziehen, zeige die Treuwidrigkeit des Handelns des Beklagten auf.
145
d) Soweit der Beklagte eine Verletzung der Formvorschriften der §§ 15 GmbHG, 125 BGB rüge, fehle es ebenfalls an einem die Zulässigkeitsschwelle überschreitenden Berufungsangriff.
146
Zudem enthalte Anlage K 4 die ausdrückliche Vereinbarung, dass eine Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung nicht die Vereinbarung im Übrigen betreffe. Die Haftungsübernahme des Beklagten habe keiner notariellen Beurkundung bedurft und sei somit nach § 139 BGB wirksam geblieben.
147
e) Leer laufe der verfehlte Angriff des Beklagten auf das angebliche Fehlen der Fälligkeit des Darlehensanspruchs.
148
Es sei unklar, was der Beklagte überhaupt zu rügen versuche. Im Falle einer Tatbestandsrüge hätte er gemäß § 320 ZPO binnen zweier Wochen vorgehen müssen.
149
Die fristlose Kündigung vom 24.01.2022 (Anlage K 26) beinhalte auch eine ordentliche Kündigung.
150
Das Bestreiten einer wirksamen Kündigung sei verspätet gemäß § 531 ZPO.
151
Auch insoweit fehle es bereits an einem zulässigen Berufungsangriff.
152
2. Das Landgericht habe eine etwaige Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht verletzt.
153
Die Klägerin habe bereits im Schriftsatz vom 24.03.2023 (dort S. 11) ausgeführt, dass die Kapitaleinlage von 270.000,- € nicht vom Beklagten, sondern von der Hauptgesellschafterin der Klägerin geleistet worden sei.
154
Im Schriftsatz vom 18.09.2023 habe sie den Vortrag des Beklagten, er hätte diesen Betrag durch Verzicht eingebracht, ausdrücklich bestritten.
155
Damit hätte eine Hinweispflicht des Gerichts nicht bestanden.
156
Im Übrigen habe der Beklagte keine 270.000,- € an die Klägerin geleistet.
157
Soweit der Beklagte einmal einen Anspruch auf Zahlung von 760.000,- € gegenüber der X Schweiz AG gehabt habe, habe dieser Anspruch nicht gegenüber der Klägerin bestanden. Im Übrigen sei der verbleibende Betrag von 235.000,- € einvernehmlich mit einer notariellen Vereinbarung nicht zur Auszahlung gebracht worden.
158
Der Beklagte habe nach dem 2017 geschlossenen Kaufvertrag (Anlage B 32) ursprünglich für 100% Anteile von der X Schweiz AG 760.000,- € erhalten sollen. Nach der Anpassung des Kaufpreises habe er 525.000,- € erhalten, aber – anders als ursprünglich vereinbart – auch 20% der Klägerin mit einem damaligen Wert von 192.000,- € behalten.
159
Der Vortrag des Beklagten, der Z stünde gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Kapitaleinlage in Höhe von 270.000,- € zu, werde bestritten und als verspätet gerügt.
160
Es handele sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die keine Stütze in den von der Berufung erwähnten Unterlagen finde. Eine Beteiligung der Klägerin an der Z habe nicht bestanden und bestehe nicht. Die Klägerin hätte die Kapitalanlage weder leisten können noch wollen. Außerdem sei weder die Klägerin noch die Z Partei der Vereinbarung gem. Anlage K 20 gewesen.
161
Der Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zum Hintergrund der Auseinandersetzungsvereinbarung.
162
Der Senat hat am 02.05.2024 mündlich verhandelt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Sitzungsprokoll (Bl. 61 – 64 der Akte des Berufungsverfahrens). Ergänzend wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den sonstigen Akteninhalt.
II.
163
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.
164
1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind jeweils zulässig.
165
Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und auch begründet (§ 520 ZPO) worden.
166
2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die des Beklagten teilweise begründet.
167
Die zulässige Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 270.000,- € zzgl. Zinsen begründet.
168
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 484.043,36 € aus der Haftungsübernahmevereinbarung vom 03.12.2020 (Anlage K 22, Spiegelstrich 4) besteht in Höhe eines Teilbetrags von 270.000,- €.
169
(1) Soweit der Beklagte seine Verteidigung erstmals im Berufungsverfahren darauf stützt, dass die von ihm erklärte Haftungsübernahme nach § 494 BGB unwirksam sei, ist er mit seinem Vorbringen nicht nach § 531 ZPO präkludiert, da es sich insoweit nicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern lediglich um einen (erstmals geltend gemachten) rechtlichen Einwand gegen die klägerische Forderung handelt.
170
(2) Der Einwand des Beklagten greift hinsichtlich des Kreditvertrags Nr. 1 über 800.000,- €, nicht aber hinsichtlich des Kreditvertrags Nr. 2 über 270.000,- € durch.
171
aa) Die vom Beklagten erklärte Haftungsübernahme für von der Klägerin an die Z ausgezahlte Darlehen stellt einen Schuldbeitritt dar (vgl. BeckOGK/Knops, 15.03.2024, § 491 BGB, Rdnr. 136 f.; Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, § 491 BGB, Rdnr. 10). Dieser ist wegen der salvatorischen Klausel ausgangs K 22 auch nicht nach §§ 15 GmbHG, 125 BGB unwirksam.
172
bb) Der Beklagte handelte insoweit nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder Kaufmann i.s.d. §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB (BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 = NJW 2006, 431, Rdnr. 13 ff.). Nur die GmbH selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran ändert auch der Besitz von Gesellschaftsanteilen seitens des Geschäftsführers nichts, da die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur reinen Vermögensverwaltung zählt (BGH, a.a.O., Rdnr. 15).
173
cc) Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 BGB. Er ist diesem aber bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20, BGHZ 231, 132 = NJW 2022, 190, Rdnr. 11 f.).
174
Allerdings reicht der Schutz des Beitretenden nicht weiter als der Schutz des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20, BGHZ 231, 132 = NJW 2022, 190, Rdnr. 14). Da der Darlehensnehmer durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 491 ff. BGB (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines Immobiliardarlehens) nur geschützt wird, soweit es sich um ein entgeltliches Darlehen handelt (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB), gilt dies auch im Hinblick auf den Schutz des Beitretenden. Entgeltlich, d.h. verzinslich, war aber nur das Darlehen Nr. 1 über einen Betrag von 800.000,- € (Anlage K 24), nicht hingegen das Darlehen Nr. 2 über einen Betrag von 270.000,- € (Anlage B 30).
175
Soweit der Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB über den der zugrunde liegenden Richtlinie hinausgehen sollte, ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Richtlinie nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber gehindert gewesen wäre, einen umfassenderen Verbraucherschutz zu schaffen, als dies von der Richtlinie beabsichtigt worden war.
176
dd) Danach hätte der Schuldbeitritt hinsichtlich des Darlehens Nr. 1 die in Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 14, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – 6 EGBGB vorgesehenen Angaben enthalten müssen.
177
Da dies nicht der Fall war (vgl. Anlage K 22), ist der Schuldbeitritt gemäß § 494 Abs. 1 BGB insoweit nichtig.
178
ee) Zudem hat der Beklagte den Schuldbeitritt insoweit mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.12. 2023 wirksam widerrufen.
179
Dem Beklagten stand nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB hat bis zur o.g. Erklärung des Widerrufs nach § 356 b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 14, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – 6 EGBGB, § 492 Abs. 6 BGB nicht zu laufen begonnen, so dass der o.g. Widerruf nicht verfristet war.
180
Die seitens der Klägerin erklärte Zurückweisung des Widerrufs nach § 174 Satz 1 BGB ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hatte die Klägerin jedenfalls dadurch, dass er an der erstinstanzlichen Verhandlung mit dem Beklagtenvertreter teilgenommen hatte (vgl. Protokoll, Bl. 165 – 168 der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens) die Klägerin von der Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters in Kenntnis gesetzt.
181
Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig.
182
Dass der Beklagte auf beiden Seiten des Darlehensvertrags als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt war, führt nicht zur Treuwidrigkeit, da ansonsten die Trennung zwischen der Gesellschaft (als Unternehmerin) und dem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer (als Verbraucher) entwertet würde.
183
Aus dem zeitlichen Ablauf zwischen dem Abschluss der Vereinbarung vom 03.12.2020 und der Erklärung des Widerrufs im Berufungsverfahren kann keine Treuwidrigkeit abgeleitet werden, da weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass dem Beklagten sein Widerrufsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen wäre.
184
Schließlich kann eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers auch nicht auf den von der Klägerin behaupteten Hintergrund der Auseinandersetzungsvereinbarung gestützt werden, der vom Beklagten bestritten, vom Kläger jedoch nicht unter Beweis gestellt ist.
185
ff) Da das Darlehen Nr. 2 über 270.000,- € aufgrund seiner Unentgeltlichkeit nicht in den Anwendungsbereich des § 491 BGB fällt (vgl. o. unter Punkt ee)), besteht insoweit ein Anspruch der Klägerin aus der Haftungsübernahmevereinbarung.
186
Der Beklagte kann diesem auch nicht entgegenhalten, dass der Betrag von 270.000,- € als Teil der ausgezahlten Darlehenssumme zu betrachten wäre.
187
Nach dem Vortrag des Beklagten handelt es sich bei diesem Betrag um einen Teil des Kaufpreises, den die X Schweiz AG für den Kauf seiner Anteile an der Klägerin in Form einer Kapitaleinlage geleistet habe. Unabhängig von der Motivation der insoweit getroffenen Vereinbarung folgt daraus, dass die X Schweiz AG die Teilleistung an eine Dritte (die Klägerin) erbracht hat, jedoch nicht, dass dem Beklagten persönlich Rückforderungsansprüche zustünden. Soweit sich der Beklagte darauf bezieht, dass die in Anlage B 33 enthaltene Berechnung Geschäftsgrundlage seiner Haftungsübernahme gewesen sei, ergibt sich aus dieser Anlage, dass ein Rückzahlungsanspruch der X Schweiz AG gerade nicht bestehen sollte. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass die Verbindlichkeit der Z aus dem Darlehensvertrag Nr. 2 (Anlage B 30) entfallen wäre, zumal die Leistung der X Schweiz AG auch nicht unmittelbar an die Z, sondern an die Klägerin erfolgte.
188
b) Soweit ein Hauptanspruch besteht, steht der Klägerin auch ein Zinsanspruch aus §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu.
189
c) Der im Rahmen des Antrags zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 475.263,32 € aus §§ 43 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vom 11.12.2012 (Anlage K 2) besteht nicht.
190
Das Landgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass der Beklagte mit dem Einverständnis des Verwaltungsbeirats als des zuständigen Organs handelte.
191
(1) Nach Ziff. 4) der Gesellschaftervereinbarung vom 09.04.2018 (Anlage K 20, S. 5 – im Folgenden: GV) bedürfen die dort aufgezählten „Themen“ jeweils einer Zustimmung des Beirats und sind mit dem gesamten Beirat abzustimmen. Weiter heißt es (ebd.): „Genehmigungen bedürfen dabei immer der Schriftform.“
192
Die das streitgegenständliche Silo-Projekt in Rumänien betreffenden Entscheidungen fielen in den Anwendungsbereich der Regelung, da sie Ausgaben von mehr als 30.000,- € betrafen, die nicht in einem vorab genehmigten Budget enthalten waren. Aufgrund dessen bedurfte der Beklagte einer Zustimmung des Beirats.
193
(2) Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beklagte mit dem Einverständnis des Beirats handelte.
194
In der Beirats-Sitzung vom 29.06.2018 erteilten sämtliche Beiratsmitglieder dem streitgegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung von Gesamtkosten bis zu 400.000,- € ihre Zustimmung (s. Anlage B 5, S. 3).
195
(3) Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Zustimmung greifen nicht durch.
196
aa) Ein den Geschäftsführer entlastendes Einverständnis der Gesellschafter braucht nicht den formalen Anforderungen an einen Gesellschafterbeschluss zu genügen. Es kann auch stillschweigend erklärt werden, solange die Erklärung jedenfalls die Qualität eines konkludenten Gesellschafterbeschlusses aufweist (BGH, Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 193/02, NJW-RR 2003, 895, 895 f.; MüKo GmbHG/Fleischer, 4. Aufl. 2023, § 43 GmbHG, Rdnr. 348).
197
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Mitglieder des Beirats gaben sogar – wenn auch nur mündlich – ausdrückliche Billigungserklärungen ab. Dies entlastet den Beklagten, zumal die Beiratsmitglieder gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin bzw. – im Falle vom Herrn U als dem Vorstand der X AG – Organ einer Gesellschafterin waren.
198
Damit war auch eine (notariell beurkundete) Änderung der Gesellschaftervereinbarung nicht erforderlich.
199
bb) Dass Herr Y kein Organ der Beklagten war, steht einer Wirksamkeit der Erklärung nicht entgegen. Herr Y wurde als Vertreter der zukünftigen Gesellschafter (Frau Y und Herr Y) zum Mitglied des Beirats bestellt (vgl. Anlage K 20, S. 4); im Übrigen erfolgte seine Bestellung auch durch die damals aktuellen Gesellschafter der Klägerin (den Beklagten und die X AG, vertreten durch Herrn U).
200
cc) Soweit die Klägerin behauptet, die nicht im Beirat vertretene Geschäftsführerin der Klägerin sei nicht mit dem Vorgehen des Beklagten einverstanden gewesen, betrifft dies gerade nicht das Einverständnis des Beirats, dem Frau Y nicht angehörte. Eine Pflicht des Beklagten zur Abstimmung mit seiner Mitgeschäftsführerin war, soweit ersichtlich, – im Gegensatz zur Pflicht zur Abstimmung mit dem Beirat – nicht ausdrücklich geregelt.
201
Aufgrund dessen war der Beklagte auch nicht darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines Einverständnisses seiner Mitgeschäftsführerin, zumal er einzelvertretungsberechtigt war.
202
dd) Die erklärte Billigung ging über das „Ob“ des beabsichtigten Vorhabens hinaus. Sie bezog sich auf zwei konkret vorliegende Angebote und einen finanziellen Rahmen bis zu 400.000,- €.
203
Der Beklagte war nicht verpflichtet, in der Folge den Beirat initiativ über sämtliche Einzelheiten des Projekts zu informieren. Nachdem der Beirat durch die o.g. Informationen über die Größenordnung des Projekts informiert [war], hätte es vielmehr ihm oblegen, sich weitere Informationen durch gezielte Nachfragen zu verschaffen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass die Mitglieder des Beirats bis September 2021, somit – gerechnet ab der Beiratssitzung vom 29.06.2018 – über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, weder das Handeln des Beklagten beanstandeten, noch diesen um weitere Informationen bzgl. des Vorhabens baten. Hinzu kommt, dass am 04.01.2019 beschlossen wurde, dass ab April 2019 Herr Y für die Beantragung der Subventionen für das Projekt zuständig sein sollte (vgl. Anlage B 2, S. 3 f.).
204
ee) Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe Zahlungen durch Herr Y entweder angewiesen oder pflichtwidrig geduldet, steht dies argumentativ im Widerspruch zu der unter Ziff. 4) GV geregelten Aufsichtsfunktion des Beirats, dem Herr Y angehörte, gegenüber der Geschäftsführung.
205
ff) Unterstellte Verstöße gegen die „Afir-Vorschriften“ (die in Rumänien geltenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung von Subventionen) ändern nichts daran, dass der Beklagte den Beirat als das zuständige Kontrollorgan in nicht zu beanstandender Weise beteiligt hatte. Dass der Beklagte den Beirat über subventionsrelevante Umstände bewusst getäuscht hätte, ist weder konkret dargelegt, noch anderweitig ersichtlich.
206
gg) Soweit die Klägerin rügt, dass das Landgericht sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass der Beklagte aufgrund der Eingehung eines Scheingeschäftes hafte, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Eingehung eines – nach § 117 Abs. 1 BGB nichtigen – Scheingeschäftes ein Schaden der Klägerin verursacht worden sein sollte.
207
hh) Im Übrigen ist eine Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin nach der in § 5 Satz 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrags vom 01./04.2020 (Anlage K 3 – im Folgenden: AV) ausgeschlossen.
208
Die Klausel „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.“ umfasst nach ihrem Wortlaut sämtliche Ansprüche beider Parteien gegen die jeweils andere Partei, die aus der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin resultieren, somit auch daraus resultierende Schadensersatzansprüche der Klägerin. Zwar steht die Klausel (als Satz 3) im mit „Gehaltsansprüche“ betitelten § 5 AV. Die Regelung hat aber offensichtlich – über ihren Titel hinaus – auch (mögliche) Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zum Gegenstand, da ihr Satz 3 „gegenseitige Ansprüche“ betrifft. Gehaltsansprüche kann aber von vornherein nur eine Seite – hier der Beklagte – geltend machen. Auch aus den weiteren Regelungen in § 2 ([keine] Abfindung), § 4 (Urlaub, Freizeitausgleich) und § 6 AV (Rückgabe von Firmeneigentum), dass die Parteien eine umfassende Regelung noch bestehender gegenseitiger Ansprüche vereinbaren wollten.
209
Dies gilt umso mehr im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang mit der am 03.12.2020 unterzeichneten „Vereinbarung“ (Anlage K 22), die sich zum Teil inhaltlich mit dem Aufhebungsvertrag überschneidet (Auszahlung von 3 Monatsgehältern), hinsichtlich anderer Punkte jedoch darüber hinausgeht (Gesellschafterdarlehen, Übertragung von Anteilen, Haftung „für“ die Klägerin und „in“ der Z). Der zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Vereinbarungen und insbesondere die Tatsache, dass der Aufhebungsvertrag vom Beklagten vor der „Vereinbarung“ unterzeichnet wurde, die Geschäftsführerin der Klägerin den Aufhebungsvertrag aber erst einen Tag, nachdem sie, Herr Y und der Beklagte die „Vereinbarung“ unterzeichnet hatten, unterzeichnete, spricht dafür, dass die Klägerin die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags von der Unterzeichnung der „Vereinbarung“ durch den Beklagten abhängig machte und beide Verträge als „Gesamtpaket“ betrachtete.
210
Vor diesem Hintergrund sind die Verträge dahingehend zu verstehen, dass eine Gesamtabgeltung der zwischen den Parteien in Betracht kommenden Ansprüche gewollt war. Dem steht nicht entgegen, dass in der „Vereinbarung“ nur die künftige Haftung „für“ die Klägerin (seitens ihrer Geschäftsführerin und Herr Y) geregelt war, woraus sich schließen lässt, dass eine Haftung des Beklagten „für“ die Klägerin nicht ausgeschlossen sein sollte, soweit sie auf Sachverhalten aus der Vergangenheit beruhen würde. Die Haftung „für“ die [Klägerin] betrifft nämlich begrifflich Ansprüche Dritter und gerade nicht die hier im Streit stehende Haftung „gegenüber“ der Beklagten.
211
d) Der im Rahmen des Antrags zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch besteht mangels Hauptanspruch (vgl. o. unter Punkt c)) nicht.
212
e) Da aus den unter Punkt c) ff. (1) genannten Gründen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht gegeben ist, ist auch der weitere Antrag auf Freistellung von Forderungen aus Bestellungen ggü. L, insbes. Restkaufpreis i.H.v. 95.052,66 € – unbegründet.
213
f) Das gleiche gilt für die Anträge auf Erstattung von Lagerkosten i.H.v. 19.457,50 € und Finanzierungskosten i.H.v. 28.438,31 €.
214
g) Mangels einer Hauptforderung besteht insoweit auch kein Zinsanspruch.
215
h) Ebenso bestehen mangels einer Hauptforderung keine Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zzgl. darauf bezogener Zinsen. Soweit die Klägerin Rechtsverfolgungskosten geltend macht, beziehen sich diese lediglich auf die vorprozessuale Tätigkeit des Klägervertreters hinsichtlich der ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, die der Klägerin jedoch nicht zustehen, nicht aber auf den teilweise begründeten später mit der Klageerweiterung vom 02.01.2023 (Bl. 79 – 82 der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens) geltend gemachten teilweise begründeten Anspruch (vgl. Anlage K 17).
216
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
217
§ 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da Rechtsausführungen keine Verteidigungsmittel i.d.S. darstellen (Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, 5. Aufl. 2022, § 97 ZPO, Rdnr. 12).
218
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
219
5. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
220
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht und keine grundsätzlichen Fragen betrifft.