Titel:
Verfristete Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld bei vorherigem Rechtsstreit über die Frage, ob Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld zu bewilligen sind
Normenketten:
Bundesumzugskostengesetz § 10 Abs. 3
Trennungsgeldverordnung § 9
Schlagwort:
Verfristete Stellung eines Antrags auf Trennungsgeld bei vorherigem Rechtsstreit über die Frage, ob Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld zu bewilligen sind
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50069
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtgewährung von Trennungsgeld durch die Beklagte. Er war mit Wirkung zum 01.09.2020 mittels Verfügung der Beklagten vom 31.08.2020 zum Polizeikommissaranwärter ernannt worden und steht seitdem in den Diensten der Beklagten.
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1. Im Vorfeld dieses Verwaltungsrechtsstreits hatte der Kläger bereits gegen einen Bescheid der Beklagten Klage erhoben, in der diesem die bisherige gemeinsame Wohnung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin mangels entsprechender Verfügungsbefugnis des Klägers nicht als eigene Wohnung anerkannt und ihm deshalb eine Umzugskostenzusage erteilt worden war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (B 5 K 21.577) erteilte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 zur Klärung der Frage, ob eine eigene Wohnung vorliege, einen richterlichen Hinweis, in dessen Folge die Beklagte einen Abhilfebescheid sowie eine positive Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld zusagte. Die Bundespolizeiakademie hob dementsprechend mit Abhilfebescheid vom 09.06.2022 die Bescheide vom 17.11.2020 sowie vom 15.04.2021 auf und sagte mit weiterem Bescheid vom 09.06.2022 dem Kläger anlässlich der Einstellung beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … am 07.09.2020 die Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG nicht zu, weil er ledig Berechtigter mit Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG sei. Ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Klägerseite gingen ihr diese Bescheide am 13.06.2022 zu.
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2. Am 27.06.2022 stellte der Kläger daher in einem zweiten Anlauf – der erste Antrag war ihm wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen unbearbeitet zurückgesandt worden -seinen Grundantrag auf Gewährung von Trennungsgeld für die Zeiträume September bis Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021.
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Mit E-Mail vom 21.04.2023 wies er darauf hin, dass über diesen Antrag bislang nicht entschieden worden sei.
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Mit elektronischer Mitteilung vom 28.04.2023 teilte die Beklagte mit, dass der gestellte Grundantrag auf Trennungsgeld genehmigt worden sei. Über den Button „Forderungsnachweis stellen“ müsse nun das Trennungsgeld monatlich rückwirkend beantragt werden, um die Festsetzung und Auszahlung zu veranlassen.
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Auf die E-Mail der Klägerseite vom 08.05.2023, dass nach wie vor über den Grundantrag vom 27.06.2022 für den Zeitraum September bis Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 nicht entschieden worden sei, teilte die Beklagte mit Datum vom 11.05.2023 mit, dass man darüber bereits am 28.04.2023 bzw. 04.05.2023 abschließend entschieden habe.
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Unter dem Datum 22.05.2023 setzte die Beklagte mit jeweils gesonderten Bescheiden eine Trennungsgeldvergütung in Höhe von jeweils 0,00 EUR für die Monate September 2020, Oktober 2020, November 2020 und Dezember 2020 fest. Der Antrag sei jeweils verfristet gestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen die vier Bescheide vom 22.05.2023 und beantragte, diese aufzuheben. Dem Kläger stehe Trennungsgeld für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 zu. Ihm sei mit Abhilfebescheid vom 09.06.2022 eine eigene Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes anerkannt worden. Der Abhilfebescheid sei erst am 13.06.2022 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Grundanträge, für die die eigene Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes erforderlich sei, hätten daher erst nach Erhalt des Änderungsbescheides gestellt werden können. Diesen Grundantrag habe die Beklagte erst am 10.10.2022 bewilligt. Der Kläger habe daraufhin für die Abrechnungszeiträume September bis Dezember 2020 entsprechende Anträge gestellt. Die Frist, auf die die Beklagte für die 0-Euro-Abrechnung verwiesen habe, habe man schon deshalb nicht einhalten können, weil die Entscheidung über die Anerkennung einer Wohnung und die damit verbundene Berechtigung zum Erhalt von Trennungsgeld erst nahezu zwei Jahre nach Dienstantritt vorgelegen habe. Die Beklagte könne sich nicht auf § 9 der Trennungsgeldverordnung (TGV) berufen, weil die Vorschrift voraussetze, dass im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme die Grundentscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld bereits getroffen worden sei, was hier eindeutig nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger habe zudem bereits am 10.12.2020 auf seinen zuvor gestellten Grundantrag auf Gewährung von Trennungsgeld von der damals zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt bekommen, dass dieser Grundantrag in der vorliegenden Fassung nicht bewilligt werden könne. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV sei es im Übrigen, dass der Dienstherr davor geschützt werden solle, nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung belastet zu werden. Dieser Zweck stehe jedoch, wie ausgeführt hier nicht entgegen.
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Mit nicht datiertem Widerspruchsbescheid, laut beigelegtem Empfangsbekenntnis an die Klägerseite übersandt am 29.06.2023, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
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Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Man habe den Trennungsgeldgrundantrag genehmigt und das Trennungsgeld für die Monate September bis Dezember 2020 aufgrund von Verfristung auf 0,00 EUR festgesetzt. Vorliegend habe der Kläger den Grundantrag für die Gewährung von Trennungsgeld für die Basisausbildung für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 mit Datum vom 07.12.2020 fristgerecht gestellt. Aufgrund unvollständiger Angaben habe man den Antrag am 10.12.2020 an den Kläger zurückgesandt mit der Bitte, die Verfügung beizufügen. Der Kläger habe den Grundantrag erst am 27.06.2022 erneut eingereicht. Am 31.08.2022 habe man ihm den Grundantrag erneut zurückgeschickt, da weiterhin die Einstellungsverfügung nicht beigefügt gewesen sei. Die erneute Einreichung des Grundantrags sei am 20.09.2022 erfolgt.
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Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV habe die Frist zur Beantragung von Trennungsgeld für den Monat September 2020 am 01.10.2020 begonnen und am 30.09.2021 geendet. Der Forderungsnachweis sei nachweislich am 19.05.2023 gestellt worden. Gleiches gelte für das Einreichen der Forderungsnachweise für die Monate Oktober, November und Dezember 2022, deren Ausschlussfrist jeweils einen Monat später geendet habe. Die Frist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV sei eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Die von der Klägerbevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung hierzu verfange nicht, denn gerade wenn infrage stehe, ob ein Anspruch gegeben sei, sollten sowohl der Grundantrag als auch die Forderungsnachweise zur Fristwahrung eingereicht werden. Zudem habe der Kläger den am 10.12.2020 zurückgesandten Antrag erst am 27.06.2022 wieder eingereicht. Insoweit sei die verspätete Bearbeitung auf den Kläger zurückzuführen, da ohne vollständige Unterlagen ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht geprüft werden könne. Zwar könne die Verweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sein, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.04.1982, Aktenzeichen: 6 C 34/79) hierzu ausgeführt, dass der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraussetze und dies nur dann berechtigt sei, wenn der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen habe, die den Gläubiger veranlasst haben, Schritte zur Unterbrechung der Verjährung zu unterlassen. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.
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3. Mit Bescheid vom 04.05.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit des Grundstudiums vom 04.01.2021 bis zum 25.06.2021 ebenfalls nicht entsprochen werden könne, da die Voraussetzungen nach der TGV nicht gegeben seien. Der Grundantrag auf Gewährung von Trennungsgeld sei nach § 9 Abs. 1 TGV innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag sei nachweislich am 27.06.2022 eingegangen und daher als verfristet abzulehnen.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.06.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2023, den die Beklagte mit nicht datiertem Widerspruchsbescheid, der Klägerseite zugestellt mit Schreiben vom 29.06.2023, zurückwies.
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4. Unter dem Datum 28.04.2023 setzte die Beklagte darüber hinaus eine Trennungsgeldvergütung in Höhe von 0,00 EUR für den Zeitraum November 2021 fest. Der Antrag sei verfristet gestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 erhob die Klägerseite zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.04.2023 (Monatsabrechnung Trennungsgeld November 2021) und wiederholte hierzu die bereits mehrfach geäußerte Rechtsauffassung.
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Mit wiederum nicht datiertem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Den Grundantrag für die Gewährung von Trennungsgeld für das Praktikum bei der Bundespolizeiinspektion … vom 04.10.2021 bis 03.02.2022 habe der Kläger mit Datum vom 27.06.2022 fristgerecht gestellt, sodass dieser mit Datum vom 01.09.2022 bewilligt worden sei. Ende der Frist des § 9 Abs. 1 TGV zur Einreichung von Forderungsnachweisen sei für den Monat November 2021 der 30.11.2022 gewesen. Die Einreichung der Forderungsnachweise am 01.02.2023 sei zu spät erfolgt. Der Auffassung der Klägerseite, dass eine Antragstellung der Grundanträge erst mit einer Entscheidung darüber möglich sei, ob eine Anerkennung der Wohnung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Gerade wenn infrage stehe, ob ein Anspruch gegeben sei, sollten sowohl der Grundantrag als auch die Forderungsnachweise zur Fristwahrung eingereicht werden. Darüber hinaus sei für die Gewährung von Trennungsgeld für das vorliegende Praktikum keine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG erforderlich. Es handle sich vorliegend um eine Abordnung. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung wurde für die Abordnung nicht erteilt.
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5. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 03.08.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:
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Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundespolizeipräsidiums P. vom 22.05.2023, vom 28.04.2023 und vom 04.05.2023 (Trennungsgeld Nummern: …, …, …, …, …) und der Widerspruchsbescheide des Polizeipräsidiums P. vom 03.07.2023 verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeiträume November 2021, September bis Dezember 2020 zu gewähren und über den Trennungsgeldgrundantrag vom 27.06.2022 anlässlich des Grundstudiums des Klägers bei … in … vom 04.01.2021 bis zum 25.06.2021 neu zu entscheiden und den Trennungsgeldgrundantrag des Klägers entsprechend zu bewilligen.
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Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 führte die Beklagte aus, dass sie den Kläger insoweit klaglos stelle, als die vom Kläger geltend gemachten Zeiträume sich auf das Grundstudium vom 04.01.2021 bis 25.06.2021 bezögen. Gleiches gelte für die Basisausbildung beim BPOLAFZ … im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 03.01.2021, da auch dort die ursprüngliche Nichtanerkennung der eigenen Wohnung in … der Gewährung des Trennungsgeldgrundantrags im Wege gestanden habe.
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Im November 2021 habe der Kläger jedoch die praktische Verwendung I bei der Bundespolizeiinspektion … absolviert. Die fehlende Anerkennung der eigenen Wohnung sei hier ohne Relevanz gewesen, eine Zusage der Umzugskostenvergütung habe nicht vorgelegen. Zudem seien der Hauptwohnsitz des Klägers und der Ort der Dienststelle identisch, sodass es schon am Tatbestandsmerkmal des auswärtigen Verbleibs (§ 6 Abs. 1 TGV) fehle und es darauf, ob der Trennungsgeldantrag innerhalb der Ausschlussfrist erhoben wurde, nicht mehr ankomme.
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Mit Schriftsatz vom 08.09.2023 führte die Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung aus, dass die Beklagte dem Kläger ursprünglich unrechtmäßig Umzugskostenvergütung zugesagt habe, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegengestanden habe. Der entsprechende Abhilfebescheid sei der Prozessbevollmächtigten erst am 13.06.2022 zugegangen. Unmittelbar im Anschluss habe der Kläger dann den Grundantrag auf Gewährung von Trennungsgeld gestellt, den die Beklagte erst im Oktober 2022 verbeschieden habe. Insgesamt habe der Kläger ein zeitintensives Verwaltungs- und Klageverfahren in die Wege leiten müssen und die Beklagte habe daher mit der Entscheidung vom 09.06.2022 den Bescheid über die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 17.11.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021 erst am 09.06.2022 aufgehoben. Unter dem gleichen Datum sei dann die Ablehnung der Umzugskostenvergütung ergangen und auch die Anerkennung der Wohnung. Dass der Kläger die Trennungsgeldgrundanträge nicht fristgerecht habe stellen können, sei somit allein dem Fehlverhalten der Beklagten geschuldet. Berufe sich diese nun auf die Ausschlussfrist des § 9 TGV, verstoße dies gegen Treu und Glauben und verletze den Kläger in seinen Rechten.
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Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 erklärte die Klägerseite unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.09.2023 den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als er die Zeiträume betraf, für die der Kläger zwischenzeitlich klaglos gestellt worden sei. Dies betreffe die Zeiträume 01.09.2020 bis 03.01.2021 und 04.01.2021 bis 25.06.2021. Insoweit beantragte sie, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage hinsichtlich des Zeitraums November 2021 bleibe aufrechterhalten. Die Beklagte könne sich hier nicht auf verfristete Antragstellung berufen. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wiederholte die Klägerbevollmächtigte die bisherige Rechtsauffassung. Trennungsgeld könne gemäß § 6 TGV auch beantragt werden, wenn eine tägliche Rückkehr zur Wohnung möglich sei. So könne man entsprechend im elektronischen Antrag den Haken setzen bei „tägliche Rückkehr zum Wohnort“, was der Kläger getan habe. Das andere Kästchen, welches angekreuzt werden könne, laute „bei Verbleib am Dienstort“. Trennungsgeld sei hier möglich in Form eines Verpflegungszuschusses unter anderem, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden betrage. In … habe man an der Polizeiinspektion grundsätzlich 12-Stunden Schichten absolviert. Die Beklagte habe diesen Antrag zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 schloss sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers an und erklärte den Rechtsstreit in dem aus dem klägerischen Schriftsatz hervorgehenden Umfang in der Hauptsache für erledigt.
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Auf gerichtliche Anfrage erklärte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 13.11.2023, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.11.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen.
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1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger Trennungsgeld für die Zeiträume 01.09.2020 bis 03.01.2021 und 04.01.2021 bis 25.06.2021 beantragt hatte, da die Beklagte dem Klagebegehren, bzgl. des zweiten Zeitraums einschließlich dem ursprünglich negativ verbeschiedenen und daher ebenfalls angefochtenenTrennungsgeldgrundantrag, insoweit abgeholfen und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Bei der – hier vorliegenden – teilweisen Erledigung richtet sich die Kostenentscheidung nach den §§ 154, 155 VwGO einerseits und § 161 Abs. 2 VwGO andererseits. Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung erfolgen zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Schlussurteil (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 161 Rn. 19).
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2. Soweit der Kläger darüber hinaus im Klagewege noch Trennungsgeld für den Monat November 2021 geltend macht, ist die Klage zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Denn der Bescheid vom 28.04.2023 und der zugehörige, nicht datierte Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger ist als Bundesbeamter grundsätzlich Trennungsgeldberechtigter i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV wird Trennungsgeld gewährt aus Anlass von Abordnungen oder Kommandierungen, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger hier auch grundsätzlich. Zwar besteht vorliegend eine Besonderheit dahingehend, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Dienst in … verrichtete, wo er auch seine private Wohnung hat. Auch in diesen Fällen erklärt jedoch § 6 TGV die Gewährung von Trennungsgeld nach Abs. 1 für grundsätzlich möglich. Der Kläger kann in derartigen Konstellationen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, eventuell zusätzlich nach § 6 Abs. 2 TGV auch einen solchen auf Verpflegungszuschuss geltend machen, sofern seine Abwesenheit vom Wohnort mehr als elf Stunden beträgt, was hier laut Behördenakte und unwidersprochenem Klägervortrag an zahlreichen Tagen im November 2021 auch der Fall war. Das Gericht stimmt hier der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Kläger mangels Diensttätigkeit an einem anderen Ort als dem Heimatort ohnehin keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe, aufgrund der eindeutig anderslautenden gesetzlichen Regelung nicht zu.
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Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, denn der Kläger hat diesen grundsätzlich bestehenden Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 TVG geltend gemacht.
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Nach dieser Vorschrift ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Abs. 1 Satz 1). Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat (Abs. 1 Satz 2). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Eingreifen dieser Ausschlussfrist tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Darüber hinaus soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen, hier also von Trennungsgeld, belastet zu werden. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht wird durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Insbesondere ist eine Frist von – wie vorliegend – einem Jahr auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als ausreichend (VGH BW, B.v. 18.04.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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Demgemäß ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen, was er hier auch getan hat. Ein solcher Einwand kann nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Dienstherr durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Dieses qualifizierte – nicht notwendigerweise schuldhafte – Fehlverhalten des Dienstherrn müsste den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in – anderweitig erlangter – Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (VGH BW, B.v. 18.04.2017 – 4 S 1009/16 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Bayreuth Urt. v. 19.12.2017 – B 5 K 16.410, BeckRS 2017, 151983 Rn. 16, 17, beck-online).
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Die Beklagte hat hier dem klägerischen Begehren zu Recht die bereits abgelaufene Ausschlussfrist entgegengehalten. Das Gericht vermag in diesem Punkt der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerseite nicht zu folgen, wonach dem Dienstherrn ein qualifiziertes Fehlverhalten im o.g. Sinne vorzuwerfen wäre, das ihm die Berufung auf die einjährige Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Antrags verbieten würde.
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Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sich die Klägerseite auf das vorangegangene Verfahren (Az.: B 5 K 21.577), in dem die Beklagtenseite dem Kläger zunächst Umzugskosten zugesagt und die Gewährung von Trennungsgeld verweigert hatte, weil der Kläger ihrer Auffassung nach keine Verfügungsgewalt über die von ihm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung innehabe, er somit keine eigene Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG und daher auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung in dieser Sache vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth wies der damalige Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass die Kammer vorbehaltlich einer abschließenden Beratung zu der vorläufigen Auffassung gelangt sei, dass im vorliegenden Fall ein Trennungsgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach bestehe. Diesem Trennungsgeldanspruch stehe nicht im Wege, dass nach § 10 Abs. 3 BUKG eine eigene Wohnung verlangt werde, im vorliegenden Fall seitens des Klägers aber nur ein Untermietverhältnis für die Wohnung in der R … Straße in … bestanden habe. Für diese Einschätzung spreche zum einen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 B 32/10, sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, Urteil vom 16.06.2020, Az. B 5 K 18.970, des Verwaltungsgerichts Ansbach, Urteil vom 03.11.2015, Az. AN 1 K 13.01553, des Verwaltungsgerichts Augsburg, Urteil vom 17.01.2013, Az. AU 2 K 12.33, des Verwaltungsgerichts Regensburg, Urteil vom 28.03.2011, Az. RN 8 K 10.2115, sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg, Urteil vom 14.06.2016, Az. W 1 K 16.521. Demnach sei für die Anerkennung des Wohnungsbegriffs in § 10 Abs. 3 BUKG das Innehaben einer bestimmten Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter oder sonstig rechtlich Gesicherter nicht erforderlich. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte komme es bei Untermietverhältnissen stets auf die Würdigung des Einzelfalls an. Angesichts des schriftlichen Vorbringens in dem dortigen Klageverfahren sowie der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend die Wohnung in der R … Straße den Lebensmittelpunkt des Klägers und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit seiner damaligen und jetzigen Lebensgefährtin dargestellt habe. Dafür spreche nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich der Kläger seit Beginn des Untermietverhältnisses an den Mietkosten sowie den Lebenshaltungskosten beteiligt und insbesondere ein Verfügungsrecht über die gesamte Wohnung innegehabt habe. Daraufhin äußerte die Beklagtenvertreterin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung: „Angesichts dessen erklärt die Vertreterin der Beklagten: Der Bescheid vom 17.11.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird zeitnah über die Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsgeld unter Beachtung der vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung neu entscheiden.“
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Günstige Rechtsfolgen kann die Klägerseite jedoch aus diesem Vorbringen nach Auffassung des Gerichts nicht für sich herleiten. Spätestens in diesem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 hatte der sowohl in der Verhandlung anwesende als auch anwaltlich vertretene Kläger angesichts dieser ausführlichen rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden vollumfängliche Kenntnis von sämtlichen rechtlich relevanten Umständen. Ab diesem Zeitpunkt war unzweifelhaft klar, dass die Beklagte dem klägerischen Begehren in nächster Zeit entsprechen werde. Dass sich aus dieser Zusicherung für den Kläger gleichzeitig ein Anspruch darauf ergeben könne, nicht an die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Jahresfrist gebunden zu sein, ergibt sich weder aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätzen noch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung selbst. Insbesondere lässt sich derartiges auch nicht aus den zitierten Äußerungen der Beklagtenvertreterin ableiten. Im Gegenteil: Sie hob noch in der mündlichen Verhandlung die dem klägerischen Begehren entgegenstehenden Bescheide auf und kündigte eine zeitnahe Entscheidung zu dessen Gunsten an. Ab diesem Zeitpunkt war es die Pflicht des Klägers, die von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Denn es musste dem Kläger bewusst sein, dass er in der Vergangenheit seine Pflichten zur Geltendmachung des Anspruchs ohnehin noch nicht vollständig erfüllt hatte und er selbst insoweit noch eine Bringschuld hatte. Dies musste ihm spätestens mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2022 im Verfahren B 5 K 21.577 (Bl. 162 f. der Gerichtsakte) bekannt gewesen sein, worin diese erneut darauf hingewiesen hatte, dass die zuständige Bearbeiterin dem Kläger seinen Antrag auf Trennungsgeld am 10.12.2020 mit dem Hinweis zurückgesandt habe, dass er bitte die vollständige Verfügung anhängen und dann den Antrag wieder zurücksenden möge, der Kläger diesen aber bis zum Zeitpunkt des Schriftsatzes nicht erneut gestellt habe. Insoweit sei daher bis zum 10.03.2022 keine Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Trennungsgeld erfolgt. Auch der sich daran anschließende Satz, auf den sich die Klägerseite stützt, nämlich, dass eine abschließende Entscheidung auch erst nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens getroffen werden solle, führt nicht dazu, dass der Kläger sich nicht an die einjährige Ausschlussfrist gebunden fühlen musste. Denn die Beklagte hat explizit nicht geäußert, dass der Kläger deswegen auch den Antrag nicht stellen müsse. Zurecht führte sie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid aus, dass, gerade wenn in Frage stehe, ob ein Anspruch gegeben sei, sowohl der Grundantrag als auch die Forderungsnachweise zur Fristwahrung eingereicht werden sollten. Selbst wenn diese Anträge abschlägig beschieden worden wären, hätte die Möglichkeit des Widerspruchs bestanden. Die Klägerseite selbst führt schließlich zutreffend im Schriftsatz vom 21.09.2023 aus, dass die Beklagte auch keiner Hinweispflicht hinsichtlich etwaiger Verjährungsfristen unterliegt.
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Auf Klägerseite bestand offenbar in diesem Zusammenhang zusätzlich ein Missverständnis, wenn sie im Widerspruchsschreiben vom 02.06.2023 ausführt, dass die ehemalige Sachbearbeiterin dem Kläger am 10.12.2020 mitgeteilt habe, dass der Grundantrag auf Trennungsgeld in der vorliegenden Fassung nicht bewilligt werden könne. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch die Umzugskostenvergütung gegolten, die dem Kläger zugesagt worden sei. Eindeutig wurde dem Kläger aber ausweislich der Akten der Antrag wegen Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zurückgesandt und nicht wegen eines schwebenden Rechtsstreits.
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In der Folge hat der Kläger zwar den Grundantrag auf Trennungsgeld mit Datum vom 27.06.2022 noch rechtzeitig gestellt, sodass dieser konsequent mit Datum vom 01.09.2022 auch positiv verbeschieden wurde. Ende der Frist des § 9 Abs. 1 TGV zur Einreichung von Forderungsnachweisen war für den Monat November 2021 dann jedoch der 30.11.2022. Der Kläger hat die Forderungsnachweise aber erst am 01.02.2023 nach Ende der Jahresfrist und damit weit nach Ende des Fristlaufs eingereicht. Die Klägerseite scheint in diesem Zusammenhang der irrigen Rechtsauffassung zu sein, dass sie den Forderungsnachweis erst einreichen könne, nachdem die Beklagte den gestellten Grundantrag positiv verbeschieden hat und moniert – insoweit konsequent –, dass dadurch dem Kläger in der vorliegenden Konstellation nach der grundsätzlichen Gewährung von Trennungsgeld nur noch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Einreichung der Forderungsnachweise verblieben sei. Dieser Rechtsauffassung steht jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen: Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TGV). Die Logik dieser gesetzlichen Regelung – für die auch in den weiteren Teilen der Norm keine Ausnahmen vorgesehen sind – wird anschaulich durch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2023 im Parallelverfahren (B 5 K 23.470) verdeutlicht, denen sich das Gericht hier vollumfänglich anschließt. Hier führt die Beklagte aus: „Darüber hinaus ist das fristwahrende einreichen der Forderungsnachweise nicht von einer vorherigen Bewilligung des Grundantrages abhängig. Eine Abhängigkeit der Ausschlussfristen für den Grundantrag und den monatlichen Forderungsnachweisen ist auch dem Wortlaut der TGV nicht zu entnehmen. Die Forderungsnachweise hätten ebenso schriftlich eingereicht werden können. Anderenfalls würde der Trennungsgeldberechtigte benachteiligt, sofern er seinen Trennungsgeldgrundantrag am letzten Tag der Ausschlussfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TGV stellen würde und nicht die Möglichkeit hätte, auf einem Weg den für diesen Monat maßgeblichen Forderungsnachweis bei der zuständigen Stelle abzugeben. Beispiel: Beginn der Personalmaßnahme am 31. August 2021, Antragstellung des Grundantrages am 31. August 2022 um 22:00 Uhr. Da eine Bewilligung an dem 31. August 2022 von der Behörde nicht mehr vorgenommen wird, würde dem Trennungsgeldberechtigten das Trennungsgeld für den Monat August 2021 verloren gehen, wenn das gleichzeitige Einreichen des Forderungsnachweises auf keinem anderen Wege möglich wäre.“
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Schließlich bleibt es rechtlich ohne Auswirkung, dass die Beklagte in Teilen dem klägerischen Begehren abgeholfen hat mit der Begründung, dass in den jeweiligen Fällen die ursprüngliche Nichtanerkennung der eigenen Wohnung in … der Gewährung des Trennungsgeldgrundantrages im Wege gestanden habe. Denn nach der Rechtsauffassung des Gerichts stellt dies – wie eben ausführlich dargelegt – eine irrige Rechtsauffassung dar. Aus einer falschen Entscheidung kann der Kläger für sich entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ keine Ansprüche auf entsprechende Beibehaltung ableiten.
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Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
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3. Aufgrund des lediglich geringfügigen Unterliegens des Klägers hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die vorliegend zu treffende Kostenmischentscheidung führt zu einer vollständigen Kostentragungspflicht auf Seiten der Beklagten, da sie dem Klagebegehren insoweit und damit zum weit überwiegenden Teil abgeholfen hat und das erledigende Ereignis somit auf sie zurückzuführen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.